{"id":"bgbl1-2011-8-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":8,"date":"2011-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/8#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_8.pdf#page=38","order":6,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)","law_date":"2011-02-24T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":38,"num_pages":7,"content":["318                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank\n(GBankDAPrV)\nVom 24. Februar 2011\nAuf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die                               Abschnitt 1\nDeutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1                                Allgemeines\nBuchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung\n§1\nmit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verord-\nnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31                                 Bachelorstudium\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom                     Der Studiengang „Zentralbankwesen/Central Ban-\n9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand         king“ an der Fachhochschule der Deutschen Bundes-\nder Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem              bank (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die\nBundesministerium des Innern:                                 Laufbahn des gehobenen Bankdienstes.\nInhaltsübersicht                                                    §2\nAbschnitt 1                                          Ziele des Studiums\nAllgemeines\nDas Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-\n§  1 Bachelorstudium                                          senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden\n§  2 Ziele des Studiums                                       und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-\n§  3 Auswahlverfahren                                         ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben\n§  4 Urlaub                                                   im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. Es soll die\nStudierenden zu verantwortlichem Handeln in einem\nAbschnitt 2\nfreiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat\nStudienorganisation                     befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusam-\n§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan            menarbeit im europäischen und internationalen Raum.\n§ 6 Fachstudien                                               Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterent-\n§ 7 Praxisstudien                                             wickeln, um den Herausforderungen im Europäischen\nSystem der Zentralbanken gerecht zu werden.\nAbschnitt 3\nPrüfungen                                                     §3\n§  8 Laufbahnprüfung                                                             Auswahlverfahren\n§  9 Prüfungsamt\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 10 Prüfende, Prüfungskommissionen\nentscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4\n§ 11 Modulprüfungen\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zustän-\n§ 12 Bachelorarbeit\ndige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.\n§ 13 Mündliche Abschlussprüfung\nIn diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und\n§ 14 Bewertung der Prüfungen\nBewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per-\n§ 15 Fernbleiben, Rücktritt\nsönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst\n§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß\ndes gehobenen Bankdienstes geeignet sind. Das Aus-\n§ 17 Wiederholung von Prüfungen\nwahlverfahren besteht aus schriftlichen und münd-\n§ 18 Bestehen der Laufbahnprüfung                             lichen Teilen.\n§ 19 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement\n§ 20 Prüfungsakten, Einsichtnahme                                 (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\nAbschnitt 4                        schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\nAnerkennung anderer Studienleistungen\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und\nBewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen\n§ 21 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen\nStudienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren\nAbschnitt 5\nTeilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-\ndestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber\nSchlussvorschriften\nzuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. In\n§ 22 Übergangsregelung                                        diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereich-\n§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          ten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere Teil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                 319\nnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Aus-                    (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums\nwahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig              erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte\ngemacht werden, die in schriftlichen und mündlichen          (ECTS-Credits) nach dem Europäischen System zur\nTeilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7       Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen\nund 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu be-          (ECTS).\nrücksichtigen.                                                  (4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird        Studienabschnitte in Module sowie die Verteilung der\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine           Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studien-\nschriftliche Mitteilung über die Nichtzulassung oder         plan.\ndie erfolglose Teilnahme. Die Bewerbungsunterlagen\nsind zurückzusenden oder zu vernichten.                                                  §6\n(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wer-                               Fachstudien\nden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahl-                 Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der\nkommission besteht aus vier Mitgliedern, die die             Hochschule und werden von haupt- und nebenamt-\noberste Dienstbehörde oder eine von ihr oder ihm be-         lichen Lehrkräften durchgeführt.\nstimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin\noder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen                                      §7\nBundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Per-\nPraxisstudien\nsonalführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen er-\nfahrene Angehörige des gehobenen oder höheren                   (1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-\nDienstes der Deutschen Bundesbank sein. Hauptamt-            staltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift\nliche Lehrkräfte der Hochschule können der Aus-              hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den\nwahlkommission als eines der drei weiteren Mitglieder        Absätzen 2 bis 4 zurück.\nangehören. Die Kommissionsmitglieder sind unab-                 (2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehr-\nhängig und nicht weisungsgebunden. Sie bewerten              kraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator.\ndie im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-           Diese Person ist für die inhaltliche Abstimmung von\nhängig voneinander. Die Präsidentin oder der Präsident       Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxis-\nder Deutschen Bundesbank oder eine von ihr oder ihm          module verantwortlich.\nbestimmte Stelle stellt sicher, dass in den Auswahl-\n(3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einverneh-\nverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahl-\nmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen\nmaßstäbe angelegt werden.\nZentraltutor. Diese Person erstellt Ausbildungspläne\nnach den Vorgaben der Hochschule, gibt diese den\n§4\nStudierenden bekannt und weist die Studierenden wäh-\nUrlaub                              rend der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen\nDie Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs-         die Praxisstudien zu absolvieren sind.\nurlaubs.                                                        (4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einverneh-\nmen mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf\nAbschnitt 2                             Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen\noder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder\nStudienorganisation\nden Zentraltutor unterstützen.\n§5                                    (5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Ab-\nsätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung,\nDauer und Gliederung des Studiums, Studienplan             didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Ba-\n(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es        chelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation\numfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt          besitzt.\n22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf             (6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können\nMonaten Dauer und die Bachelorarbeit.                        Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden dür-\n(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienab-      fen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie\nschnitte:                                                    mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden wer-\nden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit\n1. Grundstudium,\ndies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungs-\n2. Praxisstudium 1,                                          verantwortlichen regelmäßig über den Stand der Aus-\n3. Aufbaustudium,                                            bildung.\n4. Praxisstudium 2,                                                               Abschnitt 3\n5. Vertiefungsstudium 1,                                                           Prüfungen\n6. Praxisstudium 3,\n§8\n7. Vertiefungsstudium 2,\nLaufbahnprüfung\n8. Bachelorarbeit,\nDie Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den\n9. Praxisstudium 4.                                          gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus den Modul-\nHöchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem            prüfungen, der Bachelorarbeit und einer mündlichen\nGrundstudium zeitlich vorgelagert werden.                    Abschlussprüfung.","320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\n§9                                  (4) Für eine Modulprüfung wird grundsätzlich eine\nPrüfungsamt                            Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfenden sollen\nhaupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule\n(1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-       sein. Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien, die\nbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet        Bachelorarbeit und die mündliche Abschlussprüfung\nhierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unab-          können darüber hinaus die Ausbildungsverantwort-\nhängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prü-             lichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte An-\nfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.                    gehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als\n(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder         Prüfende bestellt werden. Für eine Wiederholung der\ndem Rektor der Hochschule als Vorsitzenden oder Vor-         Modulprüfung und für Modulprüfungen in Form münd-\nsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:                   licher Prüfungen werden zwei Prüfende bestellt.\n1. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des           (5) Für die Bachelorarbeit werden zwei Prüfende be-\nPrüfungsamtes,                                           stellt. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine\nhaupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule\n2. einer hauptamtlichen Lehrkraft und\nsein.\n3. einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.\n(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Ab-\nFür die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamtes sind      schlussprüfung besteht aus einer oder einem Ange-\nVertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei wei-    hörigen des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vor-\nteren Mitglieder des Prüfungsamtes sowie deren Ver-          sitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied\ntretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre         der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamt-\nbestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglied-       liche Lehrkraft der Hochschule sein, ein weiteres Mit-\nschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.           glied soll Ausbildungsverantwortliche oder Ausbil-\n(3) Dem Prüfungsamt obliegt es insbesondere,              dungsverantwortlicher sein.\n1. für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung\n§ 11\nder Bewertungsmaßstäbe Sorge zu tragen,\nModulprüfungen\n2. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestim-\nmen und sie den Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-            (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.\nfungsteilnehmern rechtzeitig mitzuteilen; bei Prüfun-       (2) Modulprüfungen während der Fachstudien wer-\ngen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die        den durchgeführt in Form von\nBefugnis zur Bestimmung und Bekanntgabe der              1. Klausuren,\nPrüfungsorte sowie der Zeitpunkte auf die Ausbil-\ndungsverantwortlichen übertragen,                        2. Präsentationen,\n3. bei Vorliegen einer Behinderung Entscheidungen zu         3. Seminararbeiten,\nErleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen,         4. Referaten oder\nbei der Bachelorarbeit und der mündlichen Ab-            5. mündlichen Prüfungen.\nschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu treffen,\nwobei auf Art und Schwere einer Behinderung Rück-           (3) Modulprüfungen während der Praxisstudien be-\nsicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung        stehen aus einer dienstlichen Bewertung mit einer\nüber die Integration von schwerbehinderten Men-          Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer\nschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. De-            Prüfungsleistung mit einer Gewichtung in Höhe von\nzember 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist         75 Prozent. Letztere wird durchgeführt in Form\nzu berücksichtigen.                                      1. eines Praktikumsberichts,\n2. einer Präsentation,\n§ 10\n3. eines Vermerks,\nPrüfende, Prüfungskommissionen\n4. der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen\n(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durch-          praktischen Aufgabe oder\nführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für\n5. einer mündlichen Prüfung.\ndie Bewertung der Bachelorarbeit. Für die Durchfüh-\nrung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung           Die oder der Ausbildungsverantwortliche erstellt unter\nrichtet es eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein        Beteiligung der Ausbildenden für jedes Modul eine\nund bestellt deren Mitglieder.                               dienstliche Bewertung, welche die wesentlichen Leis-\ntungs- und Befähigungsmerkmale enthält.\n(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungs-\nkommissionen müssen mindestens einen Bachelorab-                (4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Ab-\nschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.      sätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen\nSie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und             und legt deren nähere Ausgestaltung fest.\nnicht weisungsgebunden.                                         (5) Über mündliche Prüfungen sollen die Prüfenden\n(3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt,       Protokolle anfertigen, aus denen die wesentlichen In-\nlegt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erst-       halte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das\nprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die       Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.\nPrüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissio-             (6) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt\nnen bewerten unabhängig voneinander die Prüfung. Die         zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Modul-\nZweitprüferin oder der Zweitprüfer soll Kenntnis von der     prüfungen sollen spätestens eine Woche vor der münd-\nBewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.       lichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                321\n§ 12                              vierten Module der Vertiefungsstudien zueinander in\nBeziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse\nBachelorarbeit\nund Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen\n(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden      Bankdienstes genügen. Die Prüfung soll als Gruppen-\nnachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vor-        prüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus\ngegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-     zwei bis vier Personen bestehen.\nblemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-              (6) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn keine\nständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in den         oder keiner der zu Prüfenden widerspricht. Zu einer\nletzten sechs Monaten des Studiums anzufertigen. Die         Prüfung sollen nicht mehr als zehn Zuhörerinnen und\nBearbeitungszeit beträgt acht Wochen. In dieser Zeit         Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung ent-\nsind die Studierenden von sonstigen dienstlichen Ver-        scheidet das Prüfungsamt.\npflichtungen freigestellt.\n(7) Die Prüfung muss bis zum Ende des Studiums\n(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prü-            abgeschlossen sein. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.\nfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamt-\nlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt und ausge-                                    § 14\ngeben. Die Studierenden können zuvor Themenwün-\nBewertung der Prüfungen\nsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten\näußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als             (1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewer-\nThema für die Bachelorarbeit erörtern. Die Ausgabe des       tet:\nThemas ist aktenkundig zu machen.\nProzen-\n(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurück-            tualer\ngegeben oder geändert werden.                                  Anteil der  Rang-\nerreichten punkte/\n(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und In-        Punktzahl   Rang-       Note      Bewertungsmaßstab\nhalt nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstel-              an der    punkt-\nerreich-   zahlen\nlen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die\nbaren\nStudierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer          Punktzahl\nbetreut.\n100,00 bis     15   sehr gut     eine Leistung, die\n(5) Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird vom           93,70                            den Anforderungen\nPrüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt                                            in besonderem Maß\n93,69 bis      14                entspricht\nist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die\n87,50\nStudierenden schriftlich versichern, dass sie die Bache-\nlorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung ver-         87,49 bis      13   gut          eine Leistung, die\nfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel         83,40                            den Anforderungen\nbenutzt haben. Das Bewertungsverfahren soll insge-                                             voll entspricht\n83,39 bis      12\nsamt höchstens zwölf Wochen dauern.\n79,20\n§ 13                               79,19 bis      11\n75,00\nMündliche Abschlussprüfung\n74,99 bis      10   befriedigend eine Leistung, die\n(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet am Ende          70,90                            im Allgemeinen den\ndes Praxisstudiums 4 statt.                                                                    Anforderungen ent-\n70,89 bis       9                spricht\n(2) Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die im Stu-        66,70\ndienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen\nbestanden hat und wessen Bachelorarbeit mit einer             66,69 bis       8\nRangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden             62,50\nist.                                                          62,49 bis       7   ausreichend eine Leistung, die\n(3) Die Prüfung besteht aus                                58,40                            zwar Mängel auf-\nweist, aber im Gan-\n1. einer 30-minütigen Verteidigung der Bachelorarbeit         58,39 bis       6                zen den Anforde-\n54,20                            rungen noch ent-\nund\n54,19 bis       5                spricht\n2. einer 15-minütigen interdisziplinären Prüfung.\n50,00\n(4) Durch die Verteidigung der Bachelorarbeit sollen\ndie zu Prüfenden nachweisen, dass sie gesichertes             49,99 bis       4   mangelhaft   eine Leistung, die\n41,70                            den Anforderungen\nWissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen\nnicht entspricht,\nund die angewendeten Methoden und erzielten Er-               41,69 bis       3                jedoch erkennen\ngebnisse erläutern und begründen können. Die Vertei-          33,40                            lässt, dass die not-\ndigung beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsen-                                             wendigen Grund-\n33,39 bis       2\ntation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen                                         kenntnisse vorhan-\n25,00\nder Bachelorarbeit. Die Verteidigung wird als Einzel-                                          den sind und die\nprüfung durchgeführt.                                                                          Mängel in abseh-\nbarer Zeit behoben\n(5) In der interdisziplinären Prüfung sollen die zu                                         werden können\nPrüfenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absol-","322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nProzen-\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\ntualer                                                  migt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Geneh-\nAnteil der   Rang-                                         migung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe\nerreichten  punkte/                                        vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung\nPunktzahl    Rang-       Note        Bewertungsmaßstab     grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich\nan der    punkt-\nein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des\nerreich-   zahlen\nbaren                                                    Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das\nPunktzahl                                                  Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die\noder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.\n24,99 bis       1    ungenügend eine Leistung, die\n12,50                               den Anforderungen           (3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit-\nnicht entspricht und    punkt die Prüfung nachgeholt wird.\n12,49 bis       0                   bei der selbst\n0,00                                Grundkenntnisse so                                  § 16\nlückenhaft sind,\ndass die Mängel in                    Täuschung, Ordnungsverstoß\nabsehbarer Zeit             (1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,\nnicht behoben wer-      eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder\nden können              sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-\nsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer ab-\n(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen           weichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder\nInhalt auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung      der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem\nzu berücksichtigen.                                          erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-\n(3) Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit          nahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.\noder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt          (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nsind, voneinander ab, wird das arithmetische Mittel ge-      schung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens\nbildet, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr         an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-\nals drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Ab-          verstoßes während einer Modulprüfung oder bei der\nweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an           Bachelorarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Ent-\ndie Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Eini-           scheidung während der mündlichen Abschlussprüfung\ngungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr            trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit\nals drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird das          Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zu-\narithmetische Mittel gebildet. Bleibt eine Abweichung        lässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Ver-\nvon mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt             stoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder\ndas Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprü-      die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.\nfer. Die Bewertung ergibt sich in diesem Fall als arith-         (3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer\nmetisches Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin         Prüfung oder nach Abgabe der Bachelorarbeit fest-\noder des Drittprüfers und den vor dem Einigungsver-          gestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\nsuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder\ndes Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweit-          (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nprüfers. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kennt-  Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann\nnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden         nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prü-\nhaben.                                                       fung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der\nmündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden er-\n(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modul-         klären.\nprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder einer\nPräsentation nach erfolgtem Einigungsversuch stets               (5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach\ndas arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.           den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.\n(5) Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit                                  § 17\nund das der interdisziplinären mündlichen Prüfung ist\nWiederholung von Prüfungen\njeweils das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen\nder Mitglieder der Prüfungskommission. Die arithme-              (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann inner-\ntischen Mittelwerte sind auf zwei Nachkommastellen           halb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses\nohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.                       einmal wiederholt werden. Bei Modulprüfungen in Form\nvon Praktikumsberichten, Vermerken, Seminararbeiten,\n(6) Die in den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit\nPräsentationen oder vergleichbaren Prüfungsformen,\nund der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Rang-\ndie die Erstellung schriftlicher Ausarbeitungen über eine\npunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne\nBearbeitungszeit von mehreren Wochen einschließen,\nAuf- oder Abrundung zu berechnen. Die Prüfung ist be-\nkann die Wiederholung nach Vorgabe des Prüfungsam-\nstanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von min-\ntes auch durch die Möglichkeit zur Nachbesserung\ndestens 5,00 bewertet worden ist.\noder eine mündliche Prüfung erfolgen. Nach einer er-\nfolglosen Wiederholung ist das Studium beendet, wenn\n§ 15\nein Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 18 Absatz 1) nicht\nFernbleiben, Rücktritt                      mehr möglich ist.\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung          (2) Wenn die Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl\nohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prü-           von weniger als 5,00 bewertet worden ist, kann sie ein-\nfung als nicht bestanden.                                    mal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                323\nneues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Ba-                                   § 19\nchelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Ab-               Abschlusszeugnis, Diploma Supplement\nsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\n(3) Wird ein Teil der mündlichen Abschlussprüfung        ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement in\nnicht bestanden, kann innerhalb eines Monats nach           deutscher und englischer Sprache.\nBekanntgabe des Ergebnisses der mit einer Rang-                (2) Das Abschlusszeugnis enthält\npunktzahl von weniger als 5,00 bewertete Teil einmal\nwiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.       1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nLaufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für\n(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt            den gehobenen Bankdienst erlangt hat,\nwerden.                                                     2. die in der Laufbahnprüfung erzielte Rangpunktzahl\nund Note,\n§ 18                              3. das Thema der Bachelorarbeit sowie die in der Ar-\nBestehen der Laufbahnprüfung                        beit erzielte Rangpunktzahl und Note.\n(3) Das Diploma Supplement enthält\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im\nStudienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfun-          1. die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Science,\ngen, die Bachelorarbeit und die beiden Teile der münd-          Studiengang Zentralbankwesen/Central Banking“,\nlichen Abschlussprüfung jeweils mit einer Rangpunkt-        2. die Bezeichnungen und Bewertungen der abge-\nzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind.                  schlossenen Module sowie die hierfür vergebenen\nLeistungspunkte und\n(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus\nden nach § 14 vorgenommenen Bewertungen der nach            3. die im ECTS-Leitfaden vorgesehenen Angaben zu\nAuswahl der Studierenden unter Berücksichtigung von             den erzielten Ergebnissen; die jeweils geltende Fas-\nAbsatz 1 eingebrachten Modulprüfungen, der Bachelor-            sung des ECTS-Leitfadens ist auf der Internetseite\narbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet;           der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\ndiese sind wie folgt zu gewichten:                              veröffentlicht.\n(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\n1. 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der\nerhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht\nModule im Grundstudium,\nbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheini-\n2. 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der        gung über die erbrachten Studienleistungen, aus der\nModule im Aufbaustudium,                                hervorgeht, welche Module absolviert worden sind.\n3. 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der                                  § 20\nModule im Vertiefungsstudium 1,\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\n4. 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der           (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die\nModule im Vertiefungsstudium 2,                         Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelor-\narbeit, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung\n5. 20 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der\nund eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\nModule in den Praxisstudien 1, 2, 3 und 4,\ndes Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahn-\n6. 15 Prozent für die nach Absatz 4 ermittelte Rang-        prüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die\npunktzahl aus dem Ergebnis der Bachelorarbeit           Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt mindestens fünf\nund dem Ergebnis ihrer Verteidigung sowie               und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.\n(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder\n7. 5 Prozent für die Rangpunktzahl der interdisziplinä-\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-\nren mündlichen Prüfung.\nfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in\n(3) Die Durchschnittsrangpunktzahlen nach Absatz 2       ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in\nNummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den           der Akte zu vermerken.\nModulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen nach Maß-\ngabe des Studienplans mit den in den Modulen erwor-                              Abschnitt 4\nbenen Leistungspunkten gewichtet werden. Die Durch-                             Anerkennung\nschnittsrangpunktzahl ist auf zwei Nachkommastellen                    anderer Studienleistungen\nohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.\n(4) Die Rangpunktzahl nach Absatz 2 Nummer 6 er-                                   § 21\nrechnet sich aus der Rangpunktzahl der Bachelorarbeit        Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen\nmit einer Gewichtung von 80 Prozent und der Rang-              (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in akkredi-\npunktzahl der Verteidigung mit einer Gewichtung von         tierten Studiengängen an anderen staatlichen oder\n20 Prozent; sie ist auf zwei Nachkommastellen ohne          staatlich anerkannten Hochschulen oder an damit ver-\nAuf- oder Abrundung zu berechnen.                           gleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht\n(5) Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung           worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig\n5,00 oder mehr beträgt, wird bei Nachkommawerten            sind.\nab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten               (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind gleich-\nabgerundet.                                                 wertig, wenn sie den besonderen Anforderungen des","324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nStudiengangs „Zentralbankwesen/Central Banking“ in               (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen durch\nZielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entspre-          das Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, so-\nchen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein      weit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu\nschematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrach-          übernehmen und nach Maßgabe des § 18 in die Be-\ntung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei im Aus-             rechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ein-\nland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind          zubeziehen. Die übernommenen Bewertungen werden\ndie von der Kultusministerkonferenz und der Hoch-             im Abschlusszeugnis gekennzeichnet. Sind die Bewer-\nschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinba-         tungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte\nrungen sowie Absprachen im Rahmen von Partner-                Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenska-\nschaften und Kooperationen mit einzubeziehen.                 len den Rangpunktzahlen nach § 14 zugeordnet und im\n(3) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen ande-           Abschlusszeugnis gekennzeichnet.\nrer Studiengänge als Bachelorarbeit sowie die Anerken-\nnung von Studienleistungen aus endgültig nicht be-                                    Abschnitt 5\nstandenen Modulen ist ausgeschlossen.                                       Schlussvorschriften\n(4) Der Antrag ist beim Prüfungsamt mit einer Auf-\nstellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungs-                                          § 22\nleistungen einzureichen. Die erbrachten Studien- und                             Übergangsregelung\nPrüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der\nHochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nach-              Für Studierende, die vor dem 1. April 2011 mit dem\ngewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht             Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Laufbahn-,\nworden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen          Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn\nsoll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie        des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bun-\nBezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem          desbank in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus         9. Juli 2001 (BAnz. S. 16292) weiter anzuwenden.\nder Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen her-\nvorgehen:                                                                                   § 23\n1. die Bezeichnung und Inhalte des Moduls, das ge-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nprüft wurde,                                                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011\n2. die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,              in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs-\n3. die Art der Modulprüfung,                                  und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen\nBankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der\n4. die Bewertungen der Modulprüfungen und                     Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2001 (BAnz.\n5. das zugrunde liegende Bewertungssystem.                    S. 16292) außer Kraft.\nFrankfurt am Main, den 24. Februar 2011\nDer Präsident                                          M i t g l i e d d e s Vor s t a n d s\nder Deutschen Bundesbank                                     der Deutschen Bundesbank\nA x e l We b e r                                                 R. Böhmler"]}