{"id":"bgbl1-2011-8-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":8,"date":"2011-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/8#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_8.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie","law_date":"2011-03-01T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":8,"num_pages":26,"content":["288                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nGesetz\nzur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie*)\nVom 1. März 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     f)  Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„§ 5    Verfolgung      unerlaubter   Zahlungs-\nInhaltsübersicht\ndienste sowie des unerlaubten Betrei-\nArtikel  1   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                          bens des E-Geld-Geschäfts“.\nArtikel  2   Änderung des Kreditwesengesetzes\nArtikel  3   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  4   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-              „§ 8    Erlaubnis für Zahlungsinstitute“.\nzes\nArtikel 5    Änderung der Verordnung über die Erhebung von              h) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem                  eingefügt:\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nArtikel  6   Änderung des Investmentgesetzes                                „§ 8a   Erlaubnis für E-Geld-Institute“.\nArtikel  7   Änderung des Geldwäschegesetzes                            i)  Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  8   Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel  9   Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungs-               „§ 9    Versagung der Erlaubnis für Zahlungs-\nverordnung                                                             institute“.\nArtikel 10   Änderung des Unterlassungsklagengesetzes\nj)  Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe\nArtikel 11   Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-\nnung\neingefügt:\nArtikel 12   (weggefallen)                                                  „§ 9a   Versagung der Erlaubnis für E-Geld-\nArtikel 13   Änderung der Liquiditätsverordnung                                     Institute“.\nArtikel 14   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung\nk) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 15   Inkrafttreten\n„§ 12   Eigenkapital bei Zahlungsinstituten“.\nArtikel 1\nl)  Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe\nÄnderung des                                     eingefügt:\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\n„§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten“.\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 15                    m) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)                         wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 4\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nVorschriften\na) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:\nüber die Beaufsichtigung\n„§ 1     Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für                         von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit“.\nbestimmte Zahlungsinstitute“.\nn) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                        „§ 13   Sicherungsanforderungen für die Ent-\ngegennahme von Geldbeträgen im\n„§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für\nRahmen der Erbringung von Zahlungs-\ndas E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für\ndiensten“.\nbestimmte E-Geld-Institute“.\nc) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:                       o) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe\neingefügt:\n„§ 2     Für Institute zugelassene Tätigkeiten\nund verbotene Geschäfte“.                                „§ 13a Sicherungsanforderungen für die Ent-\nd) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                                   gegennahme von Geldbeträgen für die\nAusgabe von E-Geld“.\n„§ 3     Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfäl-\nlen“.                                                p) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe\neingefügt:\ne) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4     Einschreiten gegen unerlaubte Zah-                       „§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Ab-\nlungsdienste sowie das unerlaubte Be-                            schlussprüfers; Bestellung in besonde-\ntreiben des E-Geld-Geschäfts“.                                   ren Fällen“.\nq) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009             „§ 22   Besondere organisatorische Pflichten\nüber die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von                von Zahlungsinstituten und E-Geld-In-\nE-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und\n2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl.                   stituten sowie Sicherungsmaßnahmen\nL 267 vom 10.10.2009, S. 7).                                                     gegen Geldwäsche“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                  289\nr)  Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden                  bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-\nAngaben eingefügt:                                                 institut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“\n„Abschnitt 4a                                  eingefügt.\nSondervorschriften für das                   f) In Absatz 8 Satz 1 und 3 werden jeweils nach\nE-Geld-Geschäft und den Vertrieb                      dem Wort „Zahlungsinstituts“ die Wörter „oder\nund die Rücktauschbarkeit von E-Geld                    E-Geld-Instituts“ eingefügt.\n§ 23a     Verbot der Ausgabe von E-Geld über              g) Absatz 9 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz\nandere Personen                                     ersetzt:\n§ 23b     Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten               „§ 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesenge-\nbei der Ausgabe und dem Rücktausch                  setzes ist entsprechend anzuwenden.“\nvon E-Geld                                      h) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a\n§ 23c     Vertrieb und Rücktausch von E-Geld                  und 9b eingefügt:\ndurch E-Geld-Agenten“.                                 „(9a) Anfangskapital im Sinne dieses Geset-\ns) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe                   zes ist das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1,\neingefügt:                                                    2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte\nKernkapital.\n„§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten“.\n(9b) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im\nt)  Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7                   Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter\nwird wie folgt gefasst:                                       eine Kategorie gemäß Anhang I Nummer 14 Ta-\n„Abschnitt 7                             belle 1 der Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni\nAnzeigen,                               2006 über die angemessene Eigenkapitalaus-\nZahlungsinstituts-Register,                      stattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstitu-\nE-Geld-Instituts-Register,                      ten in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1\nStrafbestimmungen, Bußgeld-                        Buchstabe b der Richtlinie 2009/27/EG der\nvorschriften und Übergangsvorschriften“.                  Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung be-\nstimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des\nu) Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden                   Europäischen Parlaments und des Rates hin-\nAngaben eingefügt:                                            sichtlich technischer Vorschriften für das Risiko-\n„§ 30a E-Geld-Instituts-Register                              management (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97) fal-\n§ 30b     Werbung“.                                           len, für die die Eigenkapitalanforderung für das\nspezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist,\nv) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe                   wobei jedoch andere qualifizierte Positionen ge-\nangefügt:                                                     mäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen\n„§ 36     Übergangsvorschriften für E-Geld-In-                sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im\nstitute“.                                           Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an ei-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      nem Organismus für gemeinsame Anlagen in\nWertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngenannten Aktiva investiert.“\n„§ 1                              i) In Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 17“ die\nBegriffsbestimmungen;                           Angabe „§ 17a“ eingefügt und die Angabe\nAusnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute“.                  „bis 22“ durch die Angabe „ , 21“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Buch-             3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nstabe a“ gestrichen.                                                                  „§ 1a\nc) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                          Zusätzliche\n„2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1                             Begriffsbestimmungen\nAbsatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2                                für das E-Geld-Geschäft;\nNummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des                      Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute\nEuropäischen Parlaments und des Rates                     (1) E-Geld-Emittenten sind:\nvom 16. September 2009 über die Aufnah-\nme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tä-               1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Kredit-\ntigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom              institute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der\n10.10.2009, S. 7),“.                                       Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 14. Juni 2006 über\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                  die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der\nfügt:                                                          Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1),\n„(2a) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind               die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt\ndie Zahlungsinstitute im Sinne des Absatzes 1                  sind,\nNummer 5 und die E-Geld-Institute im Sinne                 2. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-\ndes § 1a Absatz 1 Nummer 5.“                                   meindeverbände sowie die Träger bundes- oder\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                              landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Be-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines                   hörde handeln,\nZahlungsinstituts“ die Wörter „oder E-Geld-           3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bun-\nInstituts“ eingefügt.                                     desbank sowie andere Zentralbanken in der","290               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nEuropäischen Union oder den anderen Staaten                  mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    stehen, dürfen nicht gewährt werden.“\nschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft          d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nals Währungsbehörde oder andere Behörde\nhandeln,                                                     aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsin-\nstitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt und\n4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,                               nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“ die An-\n5. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betrei-                      gabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.\nben, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen                bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“\n(E-Geld-Institute).                                              durch das Wort „Institut“ ersetzt.\n(2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld.               cc) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“\n(3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch                  durch das Wort „Institut“ und werden die\nmagnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form                       Wörter „elektronisches Geld im Sinne des\neiner Forderung gegenüber dem Emittenten, der                        § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes“ durch\ngegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt                         das Wort „E-Geld“ ersetzt.\nwird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des                  e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs durchzuführen, und der auch von anderen                    aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das\nnatürlichen oder juristischen Personen als dem                       Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-\nEmittenten angenommen wird.                                          stitut“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8\nAbs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 8a Ab-\n(4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der                      satz 1 Satz 1“ eingefügt.\ndurchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes\nKalendertages über die vergangenen sechs Kalen-                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsen-                         „Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maß-\nden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten                    gabe entsprechend, dass der Kredit auch\nKalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird                      nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld\nund für diesen Kalendermonat gilt.                                   entgegengenommenen und gehaltenen Geld-\n(5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein                  beträgen gewährt werden darf.“\nmonetärer Wert                                                   cc) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe „des\n1. der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10                   Satzes 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und\nNummer 10 gespeichert ist oder                                   das Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort\n„Institut“ ersetzt.\n2. der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10\nNummer 11 eingesetzt wird.                             5. § 3 wird wie folgt geändert:\n(6) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist              a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Auf-\njede natürliche oder juristische Person, die als                 sicht“ ein Semikolon eingefügt und das Wort\nselbständiger Gewerbetreibender im Namen eines                   „und“ gestrichen.\nE-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von             b) In Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute“\nE-Geld tätig ist.“                                               durch das Wort „Institute“ ersetzt.\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                  c) In Absatz 2 werden das Wort „Zahlungsinstitu-\nten“ durch das Wort „Instituten“ und das Wort\na) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungsinsti-\n„Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-\ntute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.\ntut“ ersetzt und nach den Wörtern „der Zah-\nb) In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“                lungsdienste“ die Wörter „oder das ordnungsge-\ndurch das Wort „Institut“ und die Wörter „des                mäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts“ einge-\nAbsatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 1a                 fügt.\nund 2“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\nSatz 1“ wird die Angabe „oder § 8a Absatz 1\nSatz 1“ eingefügt.                                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                                         „§ 4\nfügt:                                                                        Einschreiten gegen\n„(1a) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwe-                  unerlaubte Zahlungsdienste sowie das\ncke der Ausgabe von E-Geld entgegengenom-                      unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts“.\nmen hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutau-           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen\noder andere rückzahlbare Gelder des Publikums                aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des                    „(unerlaubte Zahlungsdienste)“ die Wörter\nKreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des                        „oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1\nE-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach                     erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft\nder Entgegennahme des im Austausch gegen                         betrieben (unerlaubtes Betreiben des\ndie Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden                          E-Geld-Geschäfts)“ eingefügt.\nGeldbetrages erfolgt. E-Geld und das Guthaben,               bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „nach\ndas durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht,                     den Sätzen 1 und 2“ die Angabe „und nach\ndürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die                 § 23a“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                 291\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des\n„§ 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt                    § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,\nentsprechend.“                                             3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistun-\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                       gen und damit eng verbundenen Nebendienst-\nleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im\n„§ 5                                   Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang ste-\nVerfolgung                                hen,\nunerlaubter Zahlungsdienste sowie des                4. der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des\nunerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts“.                  § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                  5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe\n„bei dem“ die Wörter „feststeht oder“, nach                    von E-Geld im Rahmen der geltenden gemein-\ndem Wort „erbringt“ ein Komma und die Wörter                   schaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.\n„unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt“ und                  (3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8\nnach den Wörtern „Abwicklung unerlaubter Zah-              Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entspre-\nlungsdienste“ die Wörter „oder des unerlaubten             chend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss\nBetreibens des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.                zusätzlich folgende Angaben und Nachweise ent-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           halten:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die\n„Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die                    beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art\nBediensteten auch die auskunfts- und vorle-               der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,\ngungspflichtigen Personen zum Zwecke der              2. den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über\nSicherstellung von Gegenständen im Sinne                  das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,\ndes Absatzes 4 durchsuchen.“\n3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung\nbb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort                       der Sicherungsanforderungen des § 13a und,\n„Geschäftsräumen“ die Wörter „und Perso-                  soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch\nnen“ eingefügt.                                           der Sicherungsanforderungen des § 13,\nd) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem                 4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus\nWort „Zahlungsdiensten“ die Wörter „oder des                   des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich\nE-Geld-Geschäfts“ eingefügt.                                   einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-\n8. In § 6 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ durch das                 nahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlas-\nWort „Instituts“ ersetzt.                                          sungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht\nwerden, Agenten sowie eine Darstellung der\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                       Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschrei-\na) Der Überschrift werden die Wörter „für Zah-                     bung der Art und Weise seiner Teilnahme an\nlungsinstitute“ angefügt.                                      einem einzelstaatlichen oder internationalen\nb) In Absatz 3 Nummer 8 wird die Angabe „§ 2c                      Zahlungssystem sowie\nAbs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes“ durch               5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-\ndie Angabe „§ 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwe-                 schäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwort-\nsengesetzes“ ersetzt.                                          lichen Personen und, soweit es sich um Unter-\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-                     nehmen handelt, die neben der Ausgabe von\nfügt:                                                          E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiens-\nten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen,\n„(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungs-                 der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung\ndiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforder-                von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts ver-\nlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Re-               antwortlichen Personen. Der Antrag muss den\ngister nur vorgenommen werden, wenn dem                        Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Per-\nRegistergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.“               sonen zuverlässig sind und über angemessene\n10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                            theoretische und praktische Kenntnisse und\n„§ 8a                                    Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die\nErbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der\nErlaubnis für E-Geld-Institute                       Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftslei-\n(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als                       ter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit gerin-\nE-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schrift-                ger Größe genügt ein Geschäftsleiter.\nlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Absatz 4              Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwen-                 entsprechend.\nden.\n(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter\n(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts                Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-\nhinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 um-                sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Er-\nfasst:                                                         bringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste\n1. die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne                oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann\ndes § 1 Absatz 2,                                          die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Er-","292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen                    § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nGeschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unter-                 hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen\nnehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat,                    Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Ab-\nwenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-In-               satz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte\nstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträch-                höhere Wert,\ntigen oder beeinträchtigen könnten.                           2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausrei-\n(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt                  chenden Angaben oder Unterlagen enthält,\nunverzüglich jede materiell und strukturell wesent-           3. ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4\nliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen                  bis 8 entsprechend erfüllt ist oder\nVerhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit\n4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht\nder nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Anga-\nerfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a ver-\nben und Nachweise betreffen.\nstoßen wird.“\n(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Ge-\n13. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich\nist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur          a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9“ die\nvorgenommen werden, wenn dem Registergericht                      Angabe „oder nach § 9a“ eingefügt.\ndie Erlaubnis nachgewiesen ist.“                              b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zahlungs-\n11. § 9 wird wie folgt geändert:                                      diensten“ die Wörter „oder des Betreibens des\nE-Geld-Geschäfts“ eingefügt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „für Zah-\nlungsinstitute“ angefügt.                             14. § 11 wird wie folgt geändert:\nb) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort              a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungs-\n„Erlaubnis“ die Wörter „zur Erbringung von Zah-               institut“ durch das Wort „Institut“ und das Wort\nlungsdiensten“ eingefügt.                                     „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-\nsetzt.\nc) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils am Ende\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Komma durch ein Semikolon ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „anzugeben hat“\nd) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des\ndurch die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 in\n§ 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 des Kredit-\nVerbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des\nwesengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des\nKreditwesengesetzes in der Anzeige anzu-\n§ 1 Absatz 9a“ und nach den Wörtern „festge-\ngeben hat, soweit diese Angaben zur Erfül-\nlegte höhere Wert“ der Punkt durch ein Semiko-\nlung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-\nlon ersetzt.\nderlich sind“ ersetzt.\ne) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils am Ende                    bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“\ndas Komma durch ein Semikolon ersetzt.                             durch das Wort „Institute“ ersetzt.\nf) In Nummer 6 werden nach dem Wort „verfügt“             15. § 12 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „oder die Sicherungsanforderungen\nnach § 13 nicht erfüllt“ eingefügt und am Ende            a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Zah-\ndas Komma durch ein Semikolon ersetzt.                        lungsinstituten“ angefügt.\nb) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ng) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Risi-\naa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern\nkomanagements“ ein Komma und die Wörter\n„engen Verbindung“ die Wörter „im Sinne\n„der Verlustdatenbank“ eingefügt.\ndes § 1 Absatz 10 des Kreditwesengeset-\nzes“ eingefügt.                                   16. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nbb) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt                                           „§ 12a\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                      Eigenkapital bei E-Geld-Instituten\nh) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-                    (1) E-Geld-Institute müssen im Interesse der Er-\nfügt:                                                     füllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes\n„8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung            Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2\nnicht im Inland hat.“                                 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes\nverfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des\n12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                       § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt\n„§ 9a                                jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum\nGesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.\nVersagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute\n(2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die er-\nDie Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Ge-                 forderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-\nschäfts ist zu versagen, wenn                                 Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes\n1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,            E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditin-\ninsbesondere ein ausreichendes Anfangskapital             stitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Ver-\nim Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im            mögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versiche-\nGegenwert von mindestens 350 000 Euro im                  rungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestand-\nInland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein             teile, die für die Berechnung des haftenden Eigen-\nE-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des               kapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                  293\nden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut            der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Aus-\nneben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts ande-                führung von Zahlungsvorgängen entgegengenom-\nren Geschäftsaktivitäten nachgeht.                            men haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1\n(3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu-             Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2\nwenden.                                                       zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-\nstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                 § 1 Absatz 9b bestimmen. Die Bundesanstalt kann\nmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-                in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Ak-\nschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die                 tiva ausschließen, wenn diese auf Grund der Be-\nangemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität)            wertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des\nder E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere                Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als si-\n1. die Berechnungsmethoden,                                   chere Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.\n2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3                (2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe\nin Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen            von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungs-\nAngaben,                                                  authentifizierungsinstruments entgegengenommen\nwerden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem\n3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigen-\nZahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrie-\nkapitalanforderungen und\nben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des\n4. die für die Datenübermittlung zulässigen Daten-            § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfü-\nträger, Übertragungswege und Datenformate.                gung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-               Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4\nmächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des\nmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit                E-Geldes zu sichern.\nder Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-                   (3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-\n(4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach\nbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind\nwelcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen\ndie Verbände der Zahlungsinstitute zu hören.“\nMethode das E-Geld-Institut die entgegengenom-\n17. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-             menen Geldbeträge zu sichern hat.“\nfasst:\n20. § 14 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 4                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVorschriften über die Beaufsichtigung                     aa) In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“\nvon Instituten, sofortige Vollziehbarkeit“.                    jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt und\n18. § 13 wird wie folgt geändert:                                         nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie\na) Der Überschrift werden die folgenden Wörter an-                    E-Geld-Agenten“ eingefügt.\ngefügt:                                                       bb) In Satz 2 werden das Wort „Zahlungsinstitu-\n„für die Entgegennahme von Geldbeträgen im                        ten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt und\nRahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten“.                      nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie\nE-Geld-Agenten“ eingefügt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 werden das Wort „Zahlungsinsti-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Erbringen Zah-                   tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt und\nlungsinstitute Zahlungsdienste, sind die“                     nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie\ndurch die Wörter „Institute haben die“ er-                    E-Geld-Agenten“ eingefügt.\nsetzt.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           durch das Wort „Institute“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 Buchstabe b und c wird           21. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter „bei anderen\ndas Wort „Zahlungsinstituts“ jeweils            Zahlungsinstituten“ durch die Wörter „bei Institu-\ndurch das Wort „Instituts“ ersetzt.             ten“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungs-         22. § 16 wird wie folgt geändert:\ninstitut“ durch das Wort „Institut“ er-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nc) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort „Zah-\nWort „der“ die Wörter „bei Zahlungsinstitu-\nlungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Institut“\nten“ und nach dem Wort „Beträge“ die Wör-\nersetzt.\nter „und bei E-Geld-Instituten unter den\n19. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                             nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermitteln-\n„§ 13a                                       den Beträge“ eingefügt.\nSicherungsanforderungen                            bb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-\nfür die Entgegennahme von                                tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.\nGeldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die                aa) In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinsti-\nsie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen                         tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt, das","294                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nWort „für“ gestrichen und das Wort „Zah-          25. § 18 wird wie folgt geändert:\nlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\nbb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zah-                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“\nlungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-                durch das Wort „Instituts“ ersetzt.\nsetzt.                                                   bb) In Satz 2 und im einleitenden Satzteil von\nc) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 werden das                        Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ je-\nWort „Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort                     weils durch das Wort „Institut“ ersetzt.\n„Institut“ und in Nummer 3 das Wort „Zahlungs-                cc) In Satz 3 Nummer 2 werden nach der An-\ninstituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.                     gabe „Absatz 6“ die Angabe „ , nach § 12a,“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   und nach der Angabe „§§ 13,“ die Angabe\n„13a,“ eingefügt.\naa) In Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird das Wort\n„Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Institut“ ersetzt.\naa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstituts“                    Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „In-\ndurch das Wort „Instituts“ ersetzt.                           stituts“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 werden das Wort „Zahlungsinsti-                 bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“\ntuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt sowie                durch das Wort „Institut“ ersetzt.\ndanach ein Komma und die Wörter „das eine\nErlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Ab-             c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zahlungs-\nsatz 1 hat,“ eingefügt.                                  institut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt, wer-\nden nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wör-\n23. § 17 wird wie folgt geändert:\nter „oder das ordnungsgemäße Betreiben des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zahlungs-                E-Geld-Geschäfts“ eingefügt und wird das Wort\ninstitute haben“ durch die Wörter „Ein Institut               „Zahlungsinstituten“ durch das Wort „Instituten“\nhat“ ersetzt.                                                 ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti-            d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\ntut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.\n„Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bun-\n24. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                         desanstalt gegenüber dem Institut auch Bestim-\n„§ 17a                                  mungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die\nAnzeigepflicht bei                            vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprü-\nBestellung des Abschlussprüfers;                       fung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbe-\nBestellung in besonderen Fällen                       sondere Schwerpunkte für die Prüfungen festle-\ngen.“\n(1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder\nKonzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen            26. § 19 wird wie folgt geändert:\nBestellung der Bundesanstalt und der Deutschen                 a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nBundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann                     „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-\ninnerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige                    setzt.\ndie Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,\nwenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes ge-               b) In Absatz 3 werden das Wort „Zahlungsinstitut“\nboten ist.                                                        jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt und\nnach der Angabe „§ 30 Abs. 1“ die Wörter „oder\n(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts\ndes E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a“ ein-\nhat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu\ngefügt.\nbestellen, wenn\nc) In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut“\n1. die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unver-\nzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres ange-                 durch das Wort „Institut“ ersetzt und nach der\nzeigt worden ist;                                             Angabe „§ 30 Abs. 1 Nr. 3“ die Wörter „oder in\ndas E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Ab-\n2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines                satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Num-\nanderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht un-                mer 3“ eingefügt.\nverzüglich nachkommt;\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungs-                  fügt:\nauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am\nrechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert                    „(4a) Ändern sich die Verhältnisse, die nach\nist und das Institut nicht unverzüglich einen an-             Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der\nderen Prüfer bestellt hat.                                    Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\ndiese Änderungen spätestens einen Monat vor\nDie Bestellung durch das Gericht ist endgültig.\nWirksamwerden der Änderungen schriftlich an-\n§ 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt ent-\nzuzeigen.“\nsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der\nBundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer              e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zahlungsin-\nabberufen.“                                                       stitute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                 295\n27. § 20 wird wie folgt geändert:                                                „Über die Sachverhalte im Sinne des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         Satzes 2 hat das Institut angemessene\nInformationen nach Maßgabe des § 8\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“                            des Geldwäschegesetzes aufzuzeich-\ndurch das Wort „Institut“ ersetzt, werden                            nen und aufzubewahren. Der Bundes-\nnach dem Wort „Zahlungsdiensten“ ein                                 anstalt gegenüber ist darzulegen, wa-\nKomma und das Wort „E-Geld-Geschäften“                               rum sich die Annahmen nicht bestätigt\neingefügt, werden nach dem Wort „sonsti-                             haben.“\ngen“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ ein-\ngefügt und wird das Wort „zahlungsinstituts-          c) In Absatz 2 wird die Angabe „25f Abs. 1 und 2“\ntypischen“ durch das Wort „institutstypi-                 durch die Angabe „25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4\nschen“ ersetzt.                                           und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f“ und das\nWort „Zahlungsinstitute“ durch die Wörter „Insti-\nbb) In den Sätzen 3 und 5 wird das Wort „Zah-                  tute im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt.\nlungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-\ntut“ ersetzt.                                         d) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1\nNr. 1 und 3“ die Angabe „sowie § 8 Absatz 1\ncc) In den Sätzen 7 und 8 wird das Wort „Zah-\nbis 3“ eingefügt, das Wort „Zahlungsinstitute“\nlungsinstituts“ jeweils durch das Wort „Insti-\ndurch die Wörter „Institute im Sinne dieses Ge-\ntuts“ ersetzt.\nsetzes“ ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 2“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              die Wörter „oder bei der Ausgabe und dem\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“                 Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1“\ndurch das Wort „Institut“ ersetzt und werden              eingefügt.\nnach dem Wort „Zahlungsdiensten“ die Wör-             e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nter „oder des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.                fügt:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“                   „(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7\ndurch das Wort „Instituts“ ersetzt und werden             und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6\nnach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wör-                  ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“\nter „oder des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.\nf) In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut“\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                    durch das Wort „Institut“ und das Wort „Zah-\nfügt:                                                          lungsinstitute“ durch das Wort „Institute“ er-\n„(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 1                   setzt.\ndie Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten\ng) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nder Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bun-\ndesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die                 „(5) Die     Bundesanstalt     überwacht   die\ngeeignet und erforderlich sind, diese Beeinträch-              Einhaltung der in der Verordnung (EG)\ntigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bun-                Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung\ndesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unbe-                    (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch\nrührt.“                                                        die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit\nsie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des\n28. In § 21 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das\nArtikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG)\nWort „Institute“ ersetzt.\nNr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im\n29. § 22 wird wie folgt geändert:                                     Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zah-                  (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür\nlungsinstituten“ die Wörter „und E-Geld-Institu-               geeigneten und erforderlichen Anordnungen.“\nten sowie“ eingefügt und das Wort „und“ gestri-        30. In § 23 werden nach dem Wort „Bundesanstalt“ die\nchen.                                                      Wörter „einschließlich der Androhung und Fest-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          setzung von Zwangsmitteln“, nach der Angabe\n„§§ 15, 16,“ die Wörter „17a Absatz 1 Satz 2, §“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“\nund nach der Angabe „§ 30 Abs. 2,“ die Wörter\ndurch das Wort „Institut“ ersetzt.\n„dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2,“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“            eingefügt.\ndurch das Wort „Instituts“ ersetzt.\n31. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 4a\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-\ninstitut“ durch das Wort „Institut“ er-                            Sondervorschriften\nsetzt.                                                     für das E-Geld-Geschäft und den\nVertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld\nbbb) In Nummer 2 werden den Wörtern „eine\nvollständige Dokumentation“ die Wör-\n§ 23a\nter „das Führen und Pflegen einer Ver-\nlustdatenbank sowie“ vorangestellt.                                Verbot der Ausgabe\nccc) In Nummer 4 werden in den Sätzen 2                          von E-Geld über andere Personen\nund 3 jeweils das Wort „Zahlungsinsti-             E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natür-\ntut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt          liche oder juristische Personen ausgeben, die im\nund folgender Satz angefügt:                    Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.","296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\n§ 23b                                § 19 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\nVerpflichtungen des E-Geld-Emittenten                  dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die\nbei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld                fachliche Eignung nicht einzureichen sind; § 19 Ab-\nsatz 4a gilt ebenfalls entsprechend.\n(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum\nNennwert des entgegengenommenen Geldbetra-                       (2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Insti-\nges auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Ver-          tut, das die Auswahl oder Überwachung seiner\nlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nenn-                E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchge-\nwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutau-               führt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das\nschen. Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inha-               E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann\nbers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch               sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld\nauf einen Teil des E-Geldes beziehen.                         oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insge-\nsamt beziehen.\n(2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den\nE-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den                      (3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt,\nRücktausch von E-Geld einschließlich insoweit et-             E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat\nwaig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten,              der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nbevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot             tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\ngebunden wird. Die Bedingungen sind im Ver-                   Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutau-\ntrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem                   schen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25\nE-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar               entsprechend anzuwenden.“\nanzugeben.                                                32. In § 24 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das\n(3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inha-              Wort „Institute“ ersetzt und werden nach dem Wort\nber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein                „erbringen“ die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft“\nEntgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart           eingefügt.\nwurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall      33. § 25 wird wie folgt geändert:\nzulässig, dass\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendi-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein“ die\ngung des Vertrags verlangt,\nWörter „nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1\n2. der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum ge-                       zugelassenes“ eingefügt und wird das Wort\nschlossen wurde und durch eine Kündigung                           „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“\ndes E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeit-                        ersetzt.\nraums beendet wird oder\nbb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Zah-\n3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr                         lungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-\nals einem Jahr nach Beendigung des Vertrags                        setzt.\nverlangt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Entgelt muss in einem angemessenen Verhält-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“\nnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des\ndie Wörter „oder das E-Geld-Geschäft zu\nE-Geld-Emittenten stehen.\nbetreiben“ eingefügt.\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle\neines Rücktauschverlangens mit Beendigung des                     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Agenten“\nVertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbe-                       die Wörter „oder E-Geld-Agenten“ eingefügt.\nendigung der gesamte Betrag des vom E-Geld-                   c) In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“\nEmittenten gehaltenen E-Geldes zurückzutau-                       durch das Wort „Institut“ ersetzt.\nschen. Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere              d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nTätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus\nund fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung                       „(4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundes-\ndes E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist                    anstalt und der Deutschen Bundesbank auch\ndieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutau-                 direkt gegenüber der ausländischen Zweignie-\nschen, wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher                  derlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-\nAnteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet wer-                  Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, de-\nden soll.                                                         ren sich ein inländisches Institut in anderen\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums be-\n(5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3                   dient. Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesan-\nund der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des                     stalt oder die Deutsche Bundesbank über die\nE-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es                    Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zu-\nsich bei diesem nicht um einen Verbraucher han-                   ständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaa-\ndelt.                                                             tes einzuholen.\n§ 23c                                       (5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt\nVertrieb und Rücktausch                            wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der\nvon E-Geld durch E-Geld-Agenten                         Deutschen Bundesbank und den zuständigen\n(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb              Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen\noder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-                      mindestens einen Monat vor dem Wirksamwer-\nAgenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen.                      den der Änderungen schriftlich anzuzeigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                   297\n34. § 26 wird wie folgt geändert:                                     dd) In Nummer 3 wird das Wort „Zahlungsinsti-\na) In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“                      tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.\ndurch das Wort „Institut“ ersetzt und nach der                 ee) In Nummer 4 werden das Wort „Zahlungsin-\nAngabe „(ABl. L 319 S. 1)“ die Angabe „oder                         stituts“ durch das Wort „Instituts“ und das\nder Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen                         Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-\nParlaments und des Rates vom 16. September                          stitut“ ersetzt.\n2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf-            36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\nsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten,\nzur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und                                          „§ 28a\n2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richt-                          Beschwerden über E-Geld-Emittenten\nlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009,                  (1) Inhaber von E-Geld und die Stellen nach\nS. 7)“ eingefügt.                                          Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Ver-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-                stöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a\ninstituts-Register“ die Wörter „oder E-Geld-Insti-         Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und\ntuts-Register“ eingefügt.                                  die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetz-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1            buchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes\nNr. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1               zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei\nNummer 6 und 7“ ersetzt, werden das Wort „ent-             der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte\nsprechend“ gestrichen und das Wort „Zahlungs-              Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten\ninstitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.               Einrichtungen, Verbände und Kammern.\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Agenten“                    (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-\ndie Wörter „oder E-Geld-Agenten“ eingefügt,                schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen\ndas Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „In-           den Sachverhalt und den Beschwerdegrund ange-\nstituts“ ersetzt und die Wörter „ , § 22 Absatz 2          ben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt ent-\nund 3“ gestrichen.                                         sprechend.“\ne) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:             37. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt ge-\nfasst:\n„Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des\nanderen Staates dürfen die Bediensteten der                                       „Abschnitt 7\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank                          Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register,\ndiese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen                E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen,\noder die Prüfung in deren Auftrag durchführen;              Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften“.\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-            38. § 29 wird wie folgt geändert:\nbank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder,\nfalls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfeststeht, dass das ausländische Unternehmen                   aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zah-\nunerlaubte Zahlungsdienste erbringt oder uner-                      lungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-\nlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, oder dass                       setzt.\ndieses unerlaubte Geschäfte nach dem Kredit-                   bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort\nwesengesetz, nach dem Versicherungsauf-                             „Zahlungsinstituts“ jeweils durch das Wort\nsichtsgesetz oder nach dem Investmentgesetz                         „Instituts“ ersetzt.\nbetreibt oder gegen vergleichbare Bestimmun-\ncc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 8“ die\ngen des Herkunftsstaates verstößt, auch nach\n§ 5 zu.“                                                            Angabe „oder § 8a“ eingefügt.\n35. § 27 wird wie folgt geändert:                                     dd) In Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsinsti-\ntut“ jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nee) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „en-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringt“                       gen Verbindung“ die Wörter „im Sinne des\ndie Wörter „oder das E-Geld-Geschäft be-                       § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“\ntreibt“ eingefügt und das Wort „Zahlungsin-                    eingefügt.\nstitut“ durch die Wörter „Institut im Sinne\ndieses Gesetzes“ ersetzt.                                 ff) In Nummer 9 wird das Wort „Zahlungsinsti-\ntut“ durch die Wörter „Institut im Sinne die-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“                      ses Gesetzes oder des Kreditwesengeset-\ndurch das Wort „Institut“ ersetzt.                             zes“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zah-               und 1b eingefügt:\nlungsinstitute“ durch das Wort „Institute“ er-               „(1a) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesan-\nsetzt.                                                    stalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus\nbb) In Nummer 1 werden das Wort „Zahlungsin-                   jede wesentliche Änderung der zur Sicherung\nstituts“ durch das Wort „Instituts“ und das               von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2\nWort „Zahlungsinstituten“ durch das Wort                  getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.\n„Instituten“ ersetzt.                                        (1b) Geschäftsleiter, die für die Geschäftslei-\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-                  tung des Instituts verantwortlichen Personen\ntut“ jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.           und soweit es sich um Institute handelt, die ne-","298                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nben der Erbringung von Zahlungsdiensten und                wie den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute,\nder Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsakti-              deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der\nvitäten nachgehen, die für die Führung der Zah-            Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen.\nlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts              Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen\ndes Instituts verantwortlichen Personen haben              schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-                einzurichtende Seite des Registers einräumen und\nbank unverzüglich anzuzeigen:                              ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und\n1. die Aufnahme und die Beendigung einer                   Aktualität dieser Seite übertragen. Das Bundesmi-\nTätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf-            nisterium der Finanzen kann diese Ermächtigung\nsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied ei-           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nnes anderen Unternehmens und                           Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.\n2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-                                         § 30b\ntelbaren Beteiligung an einem Unternehmen\nsowie Veränderungen in der Höhe der Betei-                                     Werbung\nligung.“                                                  (1) Um Missständen bei der Werbung der Insti-\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-            tute zu begegnen, kann die Bundesanstalt be-\ntute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.                  stimmte Arten der Werbung untersagen.\n39. § 29a wird wie folgt geändert:                                    (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1\nsind die Verbände der Institute und des Verbrau-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti-\ncherschutzes zu hören.“\ntut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.\n42. § 31 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“\ndie Angabe „und § 12a Absatz 2“ eingefügt und              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-                aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nstitut“ ersetzt.                                                    Komma ersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann                            eingefügt:\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                          „2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1\nBundesrates im Benehmen mit der Deutschen                                Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,“.\nBundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt,\nArt, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zuläs-                cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende\nsigen Datenträger, Übertragungswege und Da-                         durch das Wort „oder“ ersetzt.\ntenformate der Monatsausweise erlassen, insbe-                 dd) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-\nsondere um Einblick in die Entwicklung der Ver-                     mer 4 angefügt:\nmögens- und Ertragslage der Institute zu erhal-\n„4. entgegen § 23a E-Geld ausgibt,“.\nten, sowie über weitere Angaben, soweit dies\nzur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt                   ee) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort\nerforderlich ist.“                                                  „wird“ die Wörter „in den Fällen der Num-\nmern 3 und 4“ und nach dem Wort „Geld-\n40. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „alle\nstrafe“ die Wörter „und in den Fällen der\ninländischen Zahlungsinstitute“ durch die Wörter\nNummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis\n„jedes inländische Zahlungsinstitut“ und das Wort\nzu fünf Jahren oder Geldstrafe“ eingefügt.\n„denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe“ die\n41. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30a und 30b\nWörter „in den Fällen der Nummern 3 und 4“ und\neingefügt:\nnach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in\n„§ 30a                                    den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheits-\nE-Geld-Instituts-Register                          strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ einge-\nfügt.\n(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite\nein gesondertes, laufend zu aktualisierendes               43. § 32 wird wie folgt geändert:\nE-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländi-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsche E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer voll-\n§ 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Ertei-\nziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2,\nlung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebe-\nauch in Verbindung mit Satz 4, über eine Wei-\nnenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Auf-\nsung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren\nhebung der Erlaubnis einträgt.\nAnordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3\n(2) Zweigniederlassungen und Agenten des                        zuwiderhandelt.“\nE-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetra-                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngen.                                                               aa) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann                          eingefügt:\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                              „1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft\nBundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt                                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nund zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers so-                          nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                  299\nlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig      E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register\noder nicht rechtzeitig vorlegt,                   nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut\n2. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in              binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011\nVerbindung mit Absatz 6, eine Maß-                durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt\nnahme nicht duldet,“.                             mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet,\ngilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die\nNummern 3 bis 7.                                         (2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine\nFreistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesenge-\ncc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8            setzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fas-\nAbs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5                sung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die\nSatz 1“ ersetzt.                                      Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012\ndd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das                ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen.“\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nee) Es werden in der neuen Nummer 7 am Ende                                      Artikel 2\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-                                Änderung des\ngende neue Nummern 8 bis 13 angefügt:                                Kreditwesengesetzes\n„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22          Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1      machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndes Kreditwesengesetzes zuwiderhan-           das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-\ndelt,                                         ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird\n9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung           wie folgt geändert:\nmit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsengesetzes eine Datei nicht, nicht\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nrechtzeitig oder nicht vollständig führt,\n„§ 12     Begrenzung von qualifizierten Beteili-\n10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung\ngungen“.\nmit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwe-\nsengesetzes nicht gewährleistet, dass             b) Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst:\ndie Bundesanstalt Daten jederzeit auto-               „§ 22p (weggefallen)“.\nmatisch abrufen kann,\nc) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:\n11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung\n„§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mit-\nmit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Ver-\nteilungen in Strafsachen“.\nbindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1,\ndes Geldwäschegesetzes eine Identifi-          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nzierung des Vertragspartners nicht oder           a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird aufgehoben.\nnicht vollständig vornimmt,\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwä-\nschegesetzes das Vorhandensein eines                       „Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-\nwirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt                  unternehmen, E-Geld-Institute und Zah-\noder                                                       lungsinstitute, die keine gemischten Finanz-\nholding-Gesellschaften sind und deren\n13. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung\nTochterunternehmen ausschließlich oder\nmit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegeset-\nhauptsächlich Institute, Finanzunternehmen,\nzes erhobene Angaben oder eingeholte\nE-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind\nInformationen nicht, nicht richtig oder\nund die mindestens ein Einlagenkreditinstitut\nnicht vollständig aufzeichnet.“\noder ein Wertpapierhandelsunternehmen\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfhun-                       zum Tochterunternehmen haben.“\nderttausend Euro“ ein Komma und die Wörter „in\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Einlagenkre-\nFällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer\nditinstitute“ das Wort „ , E-Geld-Institute“\nGeldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro“\ngestrichen.\neingefügt.\n44. In § 34 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsinsti-          c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-\ntuten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.                       lagenkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-In-\nstitut“ gestrichen.\n45. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt:\nd) Absatz 3d wird wie folgt geändert:\n„§ 36\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschriften für E-Geld-Institute\n„Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute\n(1) Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011                     im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ban-\neine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwe-                        kenrichtlinie.“\nsengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt\ndie Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang,                   bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nin dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des                            „E-Geld-Institute sind Unternehmen im\nKreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem                         Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zah-\n30. April 2011 als erteilt. Zugleich werden diese                      lungsdiensteaufsichtsgesetzes.“","300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\ne) Absatz 14 wird aufgehoben.                             6. In § 8b Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ein-\nlagenkreditinstitut“ das Wort „ , E-Geld-Institut“ ge-\nf) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wör-\nstrichen.\ntern „Unternehmen mit Sitz im Ausland“ die\nWörter „sowie E-Geld-Institute im Sinne des            7. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdienste-               a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-\naufsichtsgesetzes“ eingefügt.                                 verkehrs“ die Wörter „oder mit der Geldwäsche-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     prävention“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach              b) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nden Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des § 1              c) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch das                   „oder“ ersetzt.\nWort „oder“ ersetzt sowie die Wörter „oder 11“\ngestrichen.                                               d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-\ngefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden am Ende der Punkt\n„11. Behörden, die für die Aufsicht über Zah-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nlungs- und Abwicklungssysteme zuständig\nsatz angefügt:\nsind,“.\n„auf der Grundlage einer Freistellung nach Halb-\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das\nInstitut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden             a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nsind, solange das Unternehmen wegen der Art                   aa) In Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4a, 4b und 4c\nder von ihm betriebenen Geschäfte auch inso-                       werden jeweils nach dem Wort „Finanzun-\nweit nicht der Aufsicht bedarf.“                                   ternehmen“ ein Komma sowie die Wörter\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                          „E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungs-\ndiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzun-\naa) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach                           ternehmens,“ die Wörter „E-Geld-Instituts im\nden Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des                       Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch                    zes“ eingefügt.\ndas Wort „oder“ ersetzt sowie die Angabe\n„oder 11“ gestrichen.                                 b) Absatz 10 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 13 werden nach den Wörtern               9. § 10a wird wie folgt geändert:\n„Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2                a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nNr. 1, 2“ das Komma durch das Wort „oder“                 „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein\nersetzt und die Angabe „oder 11“ gestri-                  Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im\nchen.                                                     Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“\neingefügt.\n4. In § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden die\nWörter „der Richtlinie 2000/46/EG des Europä-                b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-\nischen Parlaments und des Rates vom 18. Septem-                  lagenkreditinstitut“ das Komma sowie das Wort\nber 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf-                  „E-Geld-Institut“ gestrichen.\nsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten“               c) In Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils\ndurch die Wörter „der Richtlinie 2009/110/EG des                 die Wörter „E-Geld-Institut“ und „E-Geld-Institu-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                        te“ gestrichen.\n16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung\nund Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Insti-          d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\ntuten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und               „Anbietern von Nebendienstleistungen“ ein\n2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtli-                      Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im\nnie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Eu-                Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“\nropäischen Parlaments und des Rates vom 13. No-                  eingefügt.\nvember 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-              10. § 10b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,\na) In Satz 5 werden nach den Wörter „Anbieter von\n2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie\nNebendienstleistungen,“ die Wörter „E-Geld-In-\nzur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG“ ersetzt.\nstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-\n5. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     gesetzes,“ eingefügt.\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagen-               b) In Satz 6 Nummer 2b werden nach dem Wort\nkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“           „Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das\ngestrichen.                                                   Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagen-           11. § 12 wird wie folgt geändert:\nkreditinstituts“ die Wörter „ , eines E-Geld-Insti-       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntuts“ gestrichen.\n„§ 12\nc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einlagen-\nkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“             Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen“.\ngestrichen.                                               b) Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                  301\n12. In § 13c werden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“          2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des\nund „E-Geld-Institute“ gestrichen.                                Europäischen Parlaments und des Rates vom\n13. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ , 5“ ge-                16. September 2009 über grenzüberschreitende\nstrichen.                                                         Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhe-\nbung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.\n14. § 20 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     L 266 vom 9.10.2009, S. 1).“\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                      20. § 25c wird wie folgt gefasst:\naa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ein-                                     „§ 25c\nlagenkreditinstitute“ das Komma sowie das\nWort „E-Geld-Institute“ gestrichen.                               Interne Sicherungsmaßnahmen\nbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort                      (1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6\n„Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „oder            oder Satz 7 oder nach § 10b Absatz 3 Satz 8 als\nE-Geld-Institute“ gestrichen.                         übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzhol-\nding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                          Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a\naa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ein-             Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1\nlagenkreditinstitut“ das Komma sowie die              und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten\nWörter „ein E-Geld-Institut“ gestrichen.              Pflichten über ein angemessenes Risikomanage-\nment sowie über Verfahren und Grundsätze verfü-\nbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort\ngen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terro-\n„Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder ein\nrismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-\nE-Geld-Institut“ gestrichen.\nlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens\n15. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird               des Instituts führen können, dienen. Sie haben da-\nwie folgt geändert:                                           für angemessene geschäfts- und kundenbezogene\na) In Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort                 Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisie-\n„Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das              ren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört\nWort „E-Geld-Institut“ gestrichen.                        auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Stra-\ntegien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinde-\nb) In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort                 rung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten\n„Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder einem           und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und\nE-Geld-Institut“ gestrichen.                              der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung\n16. § 22p wird aufgehoben.                                        der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und\n17. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „einem               Transaktionen.\nanderen Institut“ die Wörter „im Sinne dieses Ge-                (2) Kreditinstitute haben angemessene Daten-\nsetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungs-                verarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktuali-\ndiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im             sieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-\nSinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-              schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im\ngefügt.                                                       Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des\n18. § 24a wird wie folgt geändert:                                öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-\nrungswissens über die Methoden der Geldwäsche,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafba-\n„Ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhan-           ren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als\ndelsunternehmen, das die Absicht hat, eine                zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die\nZweigniederlassung in einem anderen Staat des             Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten er-\nEuropäischen Wirtschaftsraums zu errichten, hat           heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Er-\ndies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-             füllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesan-\ndesbank unverzüglich nach Maßgabe des Sat-                stalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen\nzes 2 anzuzeigen.“                                        Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach\nSatz 1 absehen können.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im\nFalle von Einlagenkreditinstituten“ die Wörter               (3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1\n„oder E-Geld-Instituten“ gestrichen.                      als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist\nvom Institut zu untersuchen, um das Risiko der je-\n19. § 25b wird wie folgt gefasst:\nweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen\n„§ 25b                               überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das\nEinhaltung der besonderen                       Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwä-\norganisatorischen Pflichten                     schegesetzes meldepflichtigen Verdachtsfalls oder\nim bargeldlosen Zahlungsverkehr                    die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der\nStrafprozessordnung prüfen zu können. Über diese\nDie Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der             Sachverhalte hat das Institut angemessene Infor-\nPflichten der Kreditinstitute nach                            mationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-\n1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europä-              gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die\nischen Parlaments und des Rates vom 15. No-               für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt er-\nvember 2006 über die Übermittlung von Anga-               forderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht da-\nben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl.              rauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261\nL 345 vom 8.12.2006, S. 1) und                            des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinan-","302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nzierung begangen oder versucht wurde oder wird.               bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Institute dürfen           des Bundesschuldenwesengesetzes.\nim Einzelfall einander Informationen im Rahmen der\n(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im\nErfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1\nSinne der Absätze 1 bis 4.\nübermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf\nGeldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer                   (9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten\nsonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen            im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Ver-\nSachverhalt handelt und tatsächliche Anhalts-                 hinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im\npunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der In-            Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von\nformationen diese für die Beurteilung der Frage be-           einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt\nnötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geld-               kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für\nwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige              die Verhinderung der sonstigen strafbaren Hand-\ngemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten              lungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist,\nist. Der Empfänger darf die Informationen aus-                soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“\nschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-\n21. § 25d wird wie folgt geändert:\nwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger\nstrafbarer Handlungen und nur unter den durch das             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nübermittelnde Institut vorgegebenen Bedingungen\nverwenden.                                                        aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-\nfasst:\n(4) Institute haben einen der Geschäftsleitung\nunmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf-                           „Soweit die Voraussetzungen des § 25f\ntragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung                 dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwä-\nder Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung                      schegesetzes nicht vorliegen, können die\nder Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung                        Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes\nzuständig sowie der Ansprechpartner für die                           hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbe-\nStrafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt                       haltlich einer Risikobewertung des Instituts\n– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die                       auf Grund besonderer Umstände des Einzel-\nBundesanstalt. Der Geldwäschebeauftragte hat                          falls für folgende Fallgruppen anwenden:“.\nder Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu be-                bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nrichten. Für Institute gilt dies als übergeordnetes\nUnternehmen auch hinsichtlich einer Instituts-                        aaa) Im Satzteil nach Nummer 1 werden die\ngruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2                             Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 14“\neiner Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-                            durch die Wörter „im Sinne des § 1a\nsatz 3 oder als Mutterunternehmen auch hinsicht-                             Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-\nlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Ab-                           sichtsgesetzes“ ersetzt.\nsatz 20 Satz 1. Institute haben die für eine ord-                     bbb) In Buchstabe a wird die Angabe\nnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des                                    „150 Euro“ durch die Angabe\nGeldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und                                „250 Euro“ ersetzt.\nVerfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.\nDem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter                          ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „von\nZugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Auf-                              dem Inhaber im Sinne des § 22p\nzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im                              Abs. 1“ durch die Wörter „von dem\nRahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeu-                              E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Ab-\ntung sein können. Ihm sind ausreichende Befug-                               satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-\nnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen.                             gesetzes“ ersetzt.\nSeine Bestellung und Entpflichtung sind der Bun-              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndesanstalt mitzuteilen.\n(5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah-                 „Die Institute haben angemessene Informationen\nmen nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustim-                 nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegeset-\nmung der Bundesanstalt im Rahmen von vertragli-                   zes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für\nchen Vereinbarungen durch einen Dritten durchfüh-                 die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt er-\nren lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden,                   forderlich sind, dass die Voraussetzungen für die\nwenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die                 Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten\nSicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchge-                        vorliegen.“\nführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der          22. Dem § 25e wird folgender Satz angefügt:\nInstitute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundes-\nanstalt nicht beeinträchtigt werden.                          „Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener\nGelder dürfen diese nur an den Einzahler ausge-\n(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-             zahlt werden.“\nstitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-\nnet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2,      23. § 25f wird wie folgt geändert:\n3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritt-\n(7) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-                   staat“ die Wörter „und bei Korrespondenzinstitu-\nagentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Ab-                   ten mit Sitz in einem Staat des Europäischen\nsätze 1 bis 5. Das Bundesministerium der Finanzen                 Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung\nüberwacht insoweit die Einhaltung der Absätze 1                   durch das Institut als erhöhtes Risiko“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                  303\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagen-\nkreditinstituts“ das Komma sowie die Wörter „ei-\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnes E-Geld-Instituts“ gestrichen.\n„3. sicherzustellen, dass vor Begründung ei-\nc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagen-\nner solchen Geschäftsbeziehung durch\nkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“\neinen für den Verpflichteten Handelnden\ngestrichen.\ndie Zustimmung eines diesem vorge-\nsetzten Mitarbeiters des Instituts einge-     28. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wör-\nholt wird,“.                                      tern „dieses Gesetzes“ ein Komma sowie die Wör-\nter „des Geldwäschegesetzes,“ eingefügt.\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „das Kor-\nrespondenzinstitut“ durch das Wort „sie“          29. § 44a wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „begründet oder fortsetzt“             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\ndurch die Wörter „begründen oder fortset-                 „Nebendienstleistungen“ die Wörter „ , einem\nzen“ ersetzt.                                             E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdienste-\nc) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:                  aufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im\nSinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“\n„(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Ab-                eingefügt.\nsatz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-\nMaßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar\nlagenkreditinstituten“ das Komma sowie das\nerhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme\nWort „E-Geld-Instituten“ gestrichen.\nvon Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die\nbei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt             30. § 44c wird wie folgt geändert:\nwaren.                                                     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n(5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen na-                   „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ die Wör-\ntionaler oder internationaler Stellen zur Bekämp-              ter „oder feststeht“ eingefügt.\nfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nin weiteren Fällen, insbesondere im Zusammen-\nhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in                   „Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die\neinem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann                      Bediensteten auch die auskunfts- und vorle-\ndie Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut                       gungspflichtigen Personen zum Zwecke der\neine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung,                      Sicherstellung von Gegenständen im Sinne\ninsbesondere die Herkunft der eingebrachten                         des Absatzes 4 durchsuchen.“\nVermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem                  bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort\nsolchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbe-                       „Geschäftsräumen“ die Wörter „und Perso-\nziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,                     nen“ eingefügt.\neiner verstärkten Überwachung zu unterziehen\nund zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorg-          31. In § 46d werden jeweils die Wörter „E-Geld-Insti-\nfaltspflichten und Organisationspflichten zu er-           tut“, „E-Geld-Instituts“ und „E-Geld-Instituten“ ge-\nfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen ha-             strichen.\nben die Institute angemessene Informationen            32. In § 46e werden jeweils die Wörter „E-Geld-Insti-\nnach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegeset-                  tuts“ und „E-Geld-Institute“ gestrichen.\nzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die               33. In § 49 werden nach den Wörtern „Maßnahmen der\nSätze 1 und 2 finden auch auf Institute und über-          Bundesanstalt“ die Wörter „einschließlich der An-\ngeordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1                  drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln“ ein-\nAnwendung.“                                                gefügt.\n24. In § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach               34. In § 51 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder 5“\ndem Wort „Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „und             gestrichen.\nE-Geld-Institute“ gestrichen.\n35. § 53b wird wie folgt geändert:\n25. In § 32 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ die Wör-\nter „oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach                „Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinsti-\n§ 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-                   tute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des\nzes“ sowie nach den Wörtern „dieses Zahlungsin-                    Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen.“\nstitut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“ eingefügt.           b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n26. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird                     aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\naufgehoben.                                                             „ , E-Geld-Institut“ gestrichen.\n27. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:                              bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\na) Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern                       „7. § 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um\n„Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,                            Anforderungen zur Verhinderung von\n2, 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt                            Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-\nund nach der Angabe „10“ werden die Wörter                               rung handelt, sowie § 25c Absatz 4\n„oder 11“ gestrichen.                                                    und 5,“.","304               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\n36. In § 53d Absatz 1 werden nach dem Wort „Ein-                 derung des Missbrauchs von neuen Versicherungs-\nlagenkreditinstitute“ das Komma sowie das Wort               produkten und Technologien für Zwecke der Geld-\n„E-Geld-Institute“ gestrichen.                               wäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der\n37. In § 53e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die                 Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbezie-\nWörter „oder ein E-Geld-Institut“ gestrichen.                hungen oder Transaktionen.\n38. § 54 wird wie folgt geändert:                                    (2) Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder\na) In Absatz 1 letzter Halbsatz wird das Wort „drei“         ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versi-\ndurch das Wort „fünf“ ersetzt.                           cherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1\nzu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Ge-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „einem Jahr“                schäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-\ndurch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt.                  chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen\n39. § 60a wird wie folgt geändert:                               eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Über solche\nSachverhalte haben die Versicherungsunternehmen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nangemessene Informationen nach Maßgabe des § 8\n„§ 60a                            des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzu-\nBeteiligung der Bundesanstalt                  bewahren, die für die Darlegung gegenüber der Auf-\nund Mitteilungen in Strafsachen“.                sichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachver-\nhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nnach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terroris-\naa) Im bisherigen Wortlaut werden das Wort               musfinanzierung begangen oder versucht wurde\n„Strafverfolgungsbehörde“ durch das Wort             oder wird. Die Versicherungsunternehmen dürfen\n„Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Eröff-            für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene\nnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt            Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies\nund nach dem Wort „unterrichten“ ein                 zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Versiche-\nKomma und die Wörter „soweit dadurch eine            rungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander In-\nGefährdung des Ermittlungszweckes nicht              formationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersu-\nzu erwarten ist“ eingefügt.                          chungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terroris-\nmusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen\n„Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfah-          Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte\nren einzustellen, so hat sie die Bundesan-           dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informatio-\nstalt zu hören.“                                     nen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob\nder Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegeset-\nArtikel 3                              zes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158\nÄnderung des                              der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Emp-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                       fänger darf die Informationen ausschließlich zum\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung               Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terro-\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                         rismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-         lungen und nur unter den durch das übermittelnde\nsetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geän-             Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedin-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        gungen verwenden.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     (3) Versicherungsunternehmen im Sinne des\n§ 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäfts-\na) Nach der Angabe zu § 80f wird folgende Angabe\nleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebe-\neingefügt:\nauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchfüh-\n„§ 80g     Verstärkte Sorgfaltspflichten“.                rung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinde-\nb) Die Angabe zu § 145b wird wie folgt gefasst:               rung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-\nrung zuständig sowie der Ansprechpartner für die\n„§ 145b Beteiligung und Unterrichtung der Auf-\nStrafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt\nsichtsbehörde“.\n– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die Auf-\n2. § 80d wird wie folgt gefasst:                                 sichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der\n„§ 80d                               Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berich-\nten. Für Versicherungsunternehmen gilt dies als\nInterne Sicherungsmaßnahmen                       Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versiche-\n(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des                  rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Ab-\n§ 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Ab-              satz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-\nsatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten              Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2\nPflichten über ein angemessenes Risikomanage-                 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesell-\nment sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinde-             schaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines\nrung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung               Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4\nverfügen. Sie haben angemessene geschäfts- und                in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich\nkundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen                  in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit\nund zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzufüh-             diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des\nren. Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter            Geldwäschegesetzes sind. Versicherungsunterneh-\nStrategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhin-                men im Sinne von § 80c haben die für eine ord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                 305\nnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des                 3. § 80e wird wie folgt geändert:\nGeldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil\nVerfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.\nwie folgt gefasst:\nDem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zu-\ngang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeich-              „Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geld-\nnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rah-                 wäschegesetzes nicht vorliegen, können die Ver-\nmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung                 sicherungsunternehmen über § 5 des Geld-\nsein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur               wäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfalts-\nErfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Be-                pflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung\nstellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbe-                des Versicherungsunternehmens aufgrund be-\nhörde mitzuteilen.                                              sonderer Umstände des Einzelfalls für folgende\n(4) Sofern ein Versicherungsunternehmen im                   Fallgruppen anwenden:“.\nSinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält,         b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nhat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung\nder Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinde-                    „(3) Die Versicherungsunternehmen im Sinne\nrung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-                des § 80c Absatz 1 haben angemessene Informa-\nrung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der               tionen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-\nPrüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geld-             gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die\nwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde                   für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbe-\nvorzulegen.                                                     hörde erforderlich sind, dass die Voraussetzun-\ngen für die Anwendung vereinfachter Sorgfalts-\n(5) Versicherungsunternehmen im Sinne des                    pflichten vorliegen.“\n§ 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdingge-\nsellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4,         4. Nach § 80f wird folgender § 80g eingefügt:\nals gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im                                   „§ 80g\nSinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte\nFinanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k                            Verstärkte Sorgfaltspflichten\nNummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Fi-                   Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler\nnanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4                oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der\nin Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich           Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor,\nin ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit            die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des\ndiese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1           erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäsche-\nanbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnah-             gesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang\nmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des               mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem\nGeldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung             Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundes-\nder Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des            anstalt anordnen, dass ein Versicherungsunterneh-\nGeldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes                 men im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion\nsowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbe-           oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die\nwahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegeset-              Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines\nzes sicherzustellen. Soweit dies nach dem Recht              Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rah-\ndes Staates, in dem die Niederlassung oder das               men der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion\nUnternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tat-           eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung\nsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeord-          zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko ange-\nnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicher-              messene Sorgfaltspflichten und Organisationspflich-\nzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen               ten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen\noder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine           haben die Versicherungsunternehmen angemessene\nGeschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und              Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwä-\nkeine Transaktionen durchführt. Soweit eine Ge-              schegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.“\nschäftsbeziehung bereits besteht, hat das überge-\nordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen si-            5. In § 87 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wör-\ncherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten             tern „die Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wör-\nUnternehmen oder der Niederlassung ungeachtet                ter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.\nanderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmun-        6. § 140 wird wie folgt geändert:\ngen durch Kündigung oder auf andere Weise been-\ndet wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz           a) In Absatz 1 letzter Halbsatz werden nach dem\neines nachgeordneten Unternehmens oder einer                    Wort „wird“ die Wörter „im Fall der Nummer 3“\nNiederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort             und nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und\ndiese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verantwortlich          in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Frei-\nfür die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach             heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“\nden Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne            eingefügt.\ndes § 7a Absatz 1 Satz 4.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe“ die\n(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem                Wörter „im Fall des Absatzes 1 Nummer 3“ und\nVersicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Ab-                 nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in\nsatz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-            den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4\nnet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4          Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“\ngenannten Vorkehrungen zu treffen.“                             eingefügt.","306                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\n7. § 145b wird wie folgt geändert:                                         men, die Bankgeschäfte betreiben und\ngleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben\na) In der Überschrift werden dem Wort „Unterrich-                      oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließ-\ntung“ die Wörter „Beteiligung und“ vorangestellt.                  lich als Kreditinstitute, und\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   b) Finanzdienstleistungsinstitute und entspre-\nfügt:                                                              chend nach § 53 des Kreditwesengesetzes\n„(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach                    tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistun-\n§ 140 zum Gegenstand haben, hat die Staatsan-                      gen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-\nwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die                   Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste er-\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens zu unter-                     bringen, ausschließlich als Finanzdienstleis-\nrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Er-                    tungsinstitute im Sinne der nachfolgenden\nmittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt                     Vorschriften gelten,“.\ndie Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustel-\n2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter\nlen, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören.“\n„Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in\nVerbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter\nArtikel 4                               „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a“ ersetzt.\nÄnderung des                           3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                    Abs. 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ er-\nsetzt.\n§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch        4. Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nArtikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010\n(BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt                 „(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011\ngeändert:                                                          geltenden Fassung sind erstmals auf das Um-\nlagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden:\n1. In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzdienst-                    Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am\nleistungs- und Zahlungsinstitute“ durch die Wörter             30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1\n„Finanzdienstleistungsinstitute,     Zahlungsinstitute,        des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft\nE-Geld-Institute“ ersetzt.                                     haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum\n2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 12 des            30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute\nGesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)“              im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-\ndurch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom                   sichtsgesetzes gelten.“\n1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“ ersetzt.\nArtikel 6\nArtikel 5\nÄnderung des Investmentgesetzes\nÄnderung der Verordnung\nüber die Erhebung von Gebühren                       In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investment-\nund die Umlegung von Kosten nach                    gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),\ndem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. De-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist,\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren               werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wör-\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-             ter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset-                                   Artikel 7\nzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      Änderung des Geldwäschegesetzes\n1. § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:           Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9\n„1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) ge-\neiner Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesenge-\nsetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des          1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe „im Sinne von § 1\nKreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, so-              Abs. 14 des Kreditwesengesetzes“ durch die An-\nweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistun-        gabe „im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungs-\ngen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10             diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\ndes Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Insti-\ntute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-         2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Un-              a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:\nternehmen, wobei\n„2a. Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des\na) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53                       Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im\ndes Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-                         Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                 307\nderlassungen von Instituten im Sinne des          3. § 340m wird wie folgt gefasst:\n§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-                                       „§ 340m\nsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,“.\nStrafvorschriften\nb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-\ngefügt:                                                       Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch\nauf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft\n„2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zah-            betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleis-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-            tungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie\nAgenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des               auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwen-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“.                  den. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-                 die Verletzung von Pflichten durch\nfügt:                                                      1. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kre-\nditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform\n„4a. die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-\nder Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinsti-\nagentur GmbH,“.\ntuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                       des § 340 Absatz 4 Satz 1,\na) In Absatz 2 wird Nummer 1 aufgehoben und die                 2. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2\nNummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.                   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines\nnicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie, so-                betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Ab-\nweit sie Anwendung finden, interne Sicherungs-                satz 5,\nmaßnahmen nach § 25c Abs. 2 des Kreditwesen-\ngesetzes und nach § 80d Abs. 1 des Versiche-               3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-\nrungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.                           kaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Fi-\nnanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340\n4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Absatz 4 Satz 1 und\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             4. den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2\nNummer 1 des Kreditwesengesetzes.“\n„1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die\nBundesrepublik Deutschland – Finanzagentur         4. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\nGmbH das Bundesministerium der Finan-                 als Mitglied des Aufsichtsrats“ durch die Wörter\nzen,“.                                                „oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8\nSatz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute“                eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als\ndurch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Ab-           Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten\nsatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“              Unternehmen“ ersetzt.\nund das Wort „Zahlungsinstituten“ durch die Wör-\nter „Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des          5. § 340o Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                 „1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-                     Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditin-\nfügt:                                                          stituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im\nSinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Ge-\n„3a. für die Agenten und E-Geld-Agenten im                     schäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1\nSinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die Bun-                und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ei-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-                 nes Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder\nsicht,“.                                                 als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-\nkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Fi-\nArtikel 8                                   nanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340\nAbsatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                            Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                   §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offen-\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-               legung des Jahresabschlusses, des Lagebe-\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-                richts, des Konzernabschlusses, des Konzern-\nsetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geän-                    lageberichts und anderer Unterlagen der Rech-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                              nungslegung oder“.\n1. In § 330 Absatz 2 Satz 1, § 340 Absatz 5 Satz 1 und 2                                 Artikel 9\nsowie § 340k Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zah-\nlungsinstitute“ durch die Wörter „Institute im Sinne                               Änderung der\ndes § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-              Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung\nsetzes“ ersetzt.                                                Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung\n2. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts vor          vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) wird wie folgt\n§ 331 und in der Überschrift jeweils des Achten              geändert:\nTitels vor § 340m sowie § 341m wird jeweils das               1. In der Überschrift der Verordnung werden nach\nWort „Zwangsgelder“ durch das Wort „Ordnungsgel-                 dem Wort „Zahlungsinstitute“ die Wörter „und\nder“ ersetzt.                                                    E-Geld-Institute“ angefügt.","308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\n2. In § 1 werden die Wörter „im Sinn des Zahlungs-                  ten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I\ndiensteaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „und                  S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss\nE-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a            und den Lagebericht sowie den Konzern-\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)“ ersetzt.                  abschluss und den Konzernlagebericht eines\nE-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011\n3. In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort\nbeginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“\n„Zahlungsinstitute“ jeweils durch die Wörter „Insti-\ntute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiens-         12. Anlage 1 (zu § 2) – Formblatt 1 – wird wie folgt ge-\nteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                                 ändert:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  a) In den Aktivposten 1 bis 4, jeweils Buchstabe a,\nin Aktivposten 5 Buchstabe a und b, jeweils\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1“ die\nDoppelbuchstabe aa, in den Aktivposten 6 bis 10,\nWörter „und für die Ausgabe von E-Geld nach\njeweils Buchstabe a, in den Aktivposten 13\n§ 1a“ und nach dem Wort „Rechnungslegung“\nund 14, jeweils Buchstabe a, in den Passivpos-\ndas Wort „jeweils“ eingefügt.\nten 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, in Passivpos-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-                     ten 6 Buchstabe a bis c, jeweils Doppelbuch-\ndiensten“ die Wörter „und aus der Ausgabe von                 stabe aa sowie in den Posten 1 und 2 unter\nE-Geld“ angefügt.                                             dem Strich, jeweils Buchstabe a, wird das Wort\n„Zahlungsdiensten“ jeweils durch die Wörter\n5. In § 10 Satz 4 und § 11 Satz 3 wird das Wort „Zah-\n„Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von\nlungsdiensten“ jeweils durch die Wörter „Zahlungs-\nE-Geld“ ersetzt.\ndiensten und aus der Ausgabe von E-Geld“ ersetzt.\nb) In Aktivposten 4 wird das Wort „Zahlungsinstitu-\n6. In § 19 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“\nte“ durch die Wörter „Institute im Sinn des § 1\ndurch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Ab-\nAbsatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-\nsatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-\nzes“ ersetzt.\nsetzt.\nc) In Aktivposten 7 Buchstabe a Doppelbuch-\n7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort\nstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc,\n„Zahlungsinstitut“ durch die Wörter „Institut im Sinn\nin Aktivposten 8 Buchstabe a Doppelbuch-\ndes § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichts-\nstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc\ngesetzes“ ersetzt.\nsowie in Passivposten 3 wird das Wort „Zah-\n8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           lungsinstituten“ jeweils durch die Wörter „Insti-\ntuten im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-\na) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-\ndiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\ninstituts“ durch die Wörter „Instituts im Sinn des\n§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-              d) In Passivposten 2 Buchstabe a wird nach dem\nsetzes“ ersetzt.                                              Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuch-\nstabe cc eingefügt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ je-\nweils durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1              „cc) davon aus der Ausgabe von E-Geld\nAbsatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-                        ...... Euro“.\nzes“ ersetzt.\n13. In Anlage 2 (zu § 2) – Formblatt 2 – wird jeweils in\n9. § 29 wird wie folgt geändert:                                 den Posten 1 bis 25, jeweils in Buchstabe a, das\na) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Zahlungs-              Wort „Zahlungsdiensten“ durch die Wörter „Zah-\ninstituts“ durch die Wörter „Instituts im Sinn des         lungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld“\n§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-              ersetzt.\nsetzes“ ersetzt.\nArtikel 10\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-\ninstitut“ durch die Wörter „Institut im Sinn des                              Änderung des\n§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-                       Unterlassungsklagengesetzes\nsetzes“ ersetzt.                                          § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in\n10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern           der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n„wer als“ die Wörter „Geschäftsleiter im Sinn des         2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4\n§ 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-           des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) ge-\nzes oder als“ eingefügt.                                  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n11. § 33 wird wie folgt geändert:                             1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma\nersetzt.\na) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 67 Absatz 3\nSatz 6“ durch die Angabe „Artikel 66 Absatz 3          2. In Nummer 3 wird nach der Angabe „S. 11)“ das\nSatz 6“ ersetzt.                                          Wort „oder“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-            3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\nfügt:\n„4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b\n„(5) Diese Verordnung in der Fassung des Ar-              des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen\ntikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zwei-                 E-Geld-Emittenten und ihren Kunden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                 309\nArtikel 11                             schnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a\nÄnderung der                              Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes be-\nZahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung                  laufen.\nDie Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung vom                 (2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste\n15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643) wird wie folgt geän-          im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-\ndert:                                                            sichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von\nE-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ge-\n„Verordnung                            nannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist\nüber die angemessene                         die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht be-\nEigenkapitalausstattung von                     kannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung\nZahlungsinstituten und E-Geld-Instituten              der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung\nnach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz                eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für\n(ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung – ZIEV)“.            die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Vorausset-\nzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf\n2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-            der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung\nfügt:                                                         der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrschein-\n„Abschnitt 1                           lichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausrei-\nchend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts\nAngemessenheit“.\nnicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 9                aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten\nNummer 3“ die Wörter „oder § 9a Nummer 1“ ein-           E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit\ngefügt sowie das Wort „Zahlungsinstitut“ durch           eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.“\ndie Wörter „Institut im Sinne des Zahlungsdiens-      6. Nach § 6c wird folgende Abschnittsüberschrift ein-\nteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                            gefügt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch                                 „Abschnitt 4\ndas Wort „Institut“ ersetzt.\nMelde- und Anzeigepflichten“.\n4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungs-\n„Abschnitt 2\ninstitut“ durch das Wort „Institut im Sinne des\nRegelungen für die                             Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ sowie das\nEigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten“.                 Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Insti-\n5. Nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:                      tuts“ ersetzt und nach den Wörtern „nach § 12\nAbsatz 4 Satz 1“ die Wörter „beziehungsweise\n„Abschnitt 3                               nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Ab-\nRegelungen für die                             satz 4 Satz 1“ eingefügt.\nEigenkapitalberechnung von E-Geld-Instituten             b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „den\nanderen Methoden“ die Wörter „für Zahlungsin-\n§ 6a                                   stitute“ eingefügt.\nBerechnung                          8. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch\nder Eigenkapitalanforderungen                    die Wörter „Institute im Sinne des Zahlungsdienste-\nE-Geld-Institute haben stets über einen Bestand           aufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nan Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau\nso hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c ge-                                     Artikel 12\nnannten Erfordernisse ist.                                                        (weggefallen)\n§ 6b                                                     Artikel 13\nBerechnung bei                                                 Änderung\nErbringung von Zahlungsdiensten                                 der Liquiditätsverordnung\nErbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im           § 1 Absatz 1 Satz 2, die §§ 9 und 12 sowie Anlage 1\nSinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-             der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006\nsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von              (BGBl. I S. 3117) werden aufgehoben.\nE-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6\nentsprechende Anwendung.                                                            Artikel 14\nÄnderung\n§ 6c\nder Prüfungsberichtsverordnung\nBerechnung nach                           Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November\nMethode D für die Ausgabe von E-Geld               2009 (BGBl. I S. 3793), die durch Artikel 16a des Ge-\n(1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe         setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geän-\nvon E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durch-             dert worden ist, wird wie folgt geändert:","310               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöh-\na) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:                 ten Risikos, nachgekommen ist.\n„§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffe-              (3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der\nnen Vorkehrungen zur Verhinderung von             Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung            die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und An-\nsowie von sonstigen strafbaren Handlun-           zeige von Verdachtsfällen.\ngen“.                                                (4) Sofern die Durchführung von internen Siche-\nb) Nach der Angabe „Anlage 5 (zu § 60)“ wird fol-             rungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kun-\ngende Angabe angefügt:                                    denbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut\n„Anlage 6 (zu § 21)“.                                     vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes\nUnternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber\n2. § 21 wird wie folgt gefasst:\nzu berichten.\n„§ 21\n(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes\nDarstellung und                           Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesen-\nBeurteilung der getroffenen                     gesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beur-\nVorkehrungen zur Verhinderung von                   teilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung                 getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unter-\nsowie von sonstigen strafbaren Handlungen                nehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen\n(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem           die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des\nInstitut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsäch-            Kreditwesengesetzes genannten internen Siche-\nlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darü-        rungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zu-\nber hinaus hat er die vom Institut getroffenen inter-         sätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die\nnen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von                  Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie                  strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4\nvon sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von              sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die\n§ 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustel-             nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem\nlen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei             Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht\nist einzugehen                                                durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen\n1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisier-         und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemes-\nten internen Grundsätze, die Angemessenheit ge-           sene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen,\nschäfts- und kundenbezogener Sicherungssys-               dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen\nteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geld-            und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbe-\nwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von              ziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktio-\nstrafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Ab-              nen durchführen und bestehende Geschäftsbezie-\nsatz 1 des Kreditwesengesetzes,                           hungen beenden.\n2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäsche-                (6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit\nbeauftragten und seines Stellvertreters ein-              diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflich-\nschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine          ten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung\nordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben                  von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekom-\nnotwendigen Mittel und Verfahren; für Institute,          men sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den\ndie selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne              vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen\ndes Kreditwesengesetzes eines Instituts oder ei-          zur Erkennung und Behandlung von eingehenden\nnes nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten              Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftragge-\nVersicherungsunternehmens sind, gilt dies auch            berdaten.\nin Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre              (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit\nausländischen Zweigstellen und Zweigniederlas-            diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des\nsungen, sowie darauf,                                     Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist\n3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen              zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine\nund mit der Anbahnung und Begründung von Ge-              zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifi-\nschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten an-            zierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto\ngemessen über die Methoden der Geldwäsche                 oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebe-\nund Terrorismusfinanzierung sowie von strafba-            nenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der\nren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1                Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des\ndes Kreditwesengesetzes und die insofern beste-           Kreditwesengesetzes zu berichten.\nhenden Pflichten unterrichtet werden.\n(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in\nDie Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Be-             einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu\nrücksichtigung der von dem Institut erstellten Ge-            dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig\nfährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision              beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht\nim Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und de-            beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der\nren Ergebnisses zu erfolgen.                                  Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsge-\n(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und           prüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein\nzu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbe-           Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Ab-\nzogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den             satz 4 bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011            311\n3. Nach Anlage 5 (zu § 60) wird folgende Anlage 6 angefügt:\n„Anlage 6\n(zu § 21)\nFragebogen gemäß § 21 PrüfbV\nInstitut:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsleiter vor Ort:\nKlassifizierung von Prüfungsfeststellungen\nFür die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.\nFeststellung (F 0) – keine Mängel\nFeststellung (F 1) – geringfügige Mängel\nFeststellung (F 2) – mittelschwere Mängel\nFeststellung (F 3) – gewichtige Mängel\nFeststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel\nFeststellung (F 5) – nicht anwendbar\nEine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.\nEine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-\nventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-\nventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-\nmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.\nEine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.\nNummer               Vorschrift                      Prüfungsgebiet                 Feststellung Fundstelle\nA.                               Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung\nI.                               Kundensorgfaltspflichten\n1.    § 3 Absatz 1 Nummer 1 Identifizierungspflicht\ni. V. m. § 4 Absatz 3\nund 4 GwG; § 25e KWG\n2.    § 3 Absatz 1 Nummer 2 Einholung von Informationen zum Zweck/\nGwG                       zur Art der Geschäftsverbindung\n3.    § 3 Absatz 1 Nummer 3 Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten\nGwG\n4.    § 3 Absatz 1 Nummer 4 Monitoring-System (laufende Überwachung\nGwG; § 25c Absatz 2       von Bestandskunden)\nKWG\n5.    § 3 Absatz 1 Nummer 4 Aktualisierungsverpflichtung\nGwG\n6.    § 3 Absatz 1 Nummer 4 Kundenprofilbildung\nGwG\n7.    § 3 Absatz 6 GwG          Beendigungsverpflichtung\n8.    § 5 GwG; § 25d KWG        Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobe-\nwertung\n9.    § 25d Absatz 2 KWG        Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n10.     § 6 Absatz 2 Nummer 1 Politisch exponierte Personen (PePs)\nGwG\n11.     § 6 Absatz 2 Nummer 2 Identifizierung von physisch nicht\nGwG                       anwesenden Kunden","312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nNummer           Vorschrift                      Prüfungsgebiet                Feststellung Fundstelle\n12.  § 25f Absatz 4 KWG        Angemessene Maßnahmen von Factoring-\ninstituten\n13.  § 25f Absatz 5 KWG        Besondere Maßnahmen in Fällen von\nLänderrisiken\n14.  § 25f Absatz 5 KWG        Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n15.  § 6 GwG                   Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten\n16.  § 7 GwG                   Ausführung von Sorgfaltspflichten durch\nDritte\n17.  § 25f Absatz 1 und 2      Korrespondenzbanken\nKWG\n18.  § 25f Absatz 3 KWG        Sortengeschäfte über 2 500 €\n(nicht über Konto)\nII.                            Interne Sicherungsmaßnahmen\n19.  § 9 Absatz 1 und 2        Gefährdungsanalyse\nNummer 2 GwG bzw.\n§ 25c Absatz 1 KWG\ni. V. m. § 3 Absatz 1 GwG\n20.  § 9 Absatz 1 und 2        Prozess der Kundenannahme\nNummer 2 GwG\n21.  § 9 Absatz 1 und 2        Monitoring (Einzelfallbearbeitung)\nNummer 2 GwG; § 25c\nAbsatz 3 KWG\n22.  § 25c Absatz 1 Satz 3     Verhinderung des Missbrauchs von\nKWG                       neuen Finanzprodukten und Technologien/\nBegünstigung der Anonymität von Ge-\nschäftsbeziehungen und Transaktionen\n23.  § 25c Absatz 4 KWG        Geldwäschebeauftragter (Bestellung,\nMitteilung, Ausstattung, Kontrollen)\n24.  § 9 Absatz 2 Nummer 1 Grundsätze (Arbeitsanweisungen)\nGwG; § 25c Absatz 1\nKWG\n25.  § 9 Absatz 2 Nummer 1 Kontrollen durch Revision\nGwG\n26.  § 9 Absatz 2 Nummer 2 Schulungen\nGwG\n27.  § 9 Absatz 3 GwG; § 25c Auslagerung von internen Sicherungs-\nAbsatz 5 KWG              maßnahmen\n28.  § 9 Absatz 2 Nummer 1 Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen\nGwG; § 25c Absatz 1\nKWG\n29.  § 25c Absatz 3 KWG        Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\nIII.                           Sonstige Pflichten\n30.  § 8 GwG                   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\n31.  § 11 GwG                  Verdachtsmeldungen\n32.  § 25g KWG; § 25c          Einhaltung von Pflichten in Bezug auf\nAbsatz 4 KWG              nachgeordnete Unternehmen\n33.  § 25h KWG                 Verbotene Geschäfte\nB.                             Sonstige strafbare Handlungen\n(§ 25c Absatz 1 KWG)\n34.  § 25c Absatz 1 KWG        Gefährdungsanalyse\n35.  § 25c Absatz 1 KWG        Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare\nHandlungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011           313\nNummer          Vorschrift                          Prüfungsgebiet            Feststellung Fundstelle\n36.  § 25c Absatz 1 KWG         Grundsätze (Arbeitsanweisungen)\n37.  § 25c Absatz 1 KWG         Kontrollen\n38.  § 25c Absatz 2 KWG         Monitoring-System (laufende Überwachung)\n39.  § 25c Absatz 1 KWG         Aktualisierungsverpflichtung\n40.  § 25c Absatz 3 KWG         Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht\n41.  § 25c Absatz 4 KWG         Einhaltung von Pflichten in Bezug auf\nnachgeordnete Unternehmen\n42.  § 25c Absatz 3 KWG         Prüfung der Erstattung von Strafanzeigen\n43.  § 25c Absatz 5 KWG         Auslagerung von internen Sicherungs-\nmaßnahmen\nC.                              Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über\ndie Übermittlung von Angaben zum\nAuftraggeber bei Geldtransfers\n44.  § 25b KWG                  Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)\nNr. 1781/2006\nD.                              Automatisierter Abruf von\nKontoinformationen\n45.  § 24c KWG                  Pflichten im Zusammenhang mit dem auto-\nmatisierten Abruf von Kontoinformationen“.\nArtikel 15\nInkrafttreten\n(1) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 19 bis 23, 28, 30\nBuchstabe b, Nummer 33, 35 und 39, Artikel 3 Nummer 2 bis 4 und 7, Artikel 6, 7\nNummer 3 sowie Artikel 8 Nummer 1, soweit sich die dortige Änderung auf\n§ 330 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezieht, treten am Tag nach\nder Verkündung in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. März 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}