{"id":"bgbl1-2011-8-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":8,"date":"2011-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","law_date":"2011-03-01T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nGesetz\nzur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes\nVom 1. März 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           den Fassung entsprechen. Bioethanol\nsen:                                                                         gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn\nes sich um Ethylalkohol ex Unter-\nArtikel 1                                           position 2207 10 00 der Kombinierten\nÄnderung des                                           Nomenklatur handelt und seine Eigen-\nEnergiesteuergesetzes                                       schaften im Fall von Bioethanol, das\ndem Ottokraftstoff beigemischt wird,\nDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I                        mindestens den Anforderungen der\nS. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch                        DIN EN 15376, Ausgabe März 2008\nArtikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I                         oder Ausgabe November 2009, ent-\nS. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       sprechen und im Fall von Bioethanol,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            das im Ethanolkraftstoff (E85) ent-\nhalten ist, die Eigenschaften des Etha-\na) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:\nnolkraftstoffs (E85) mindestens den\n„§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder                        Anforderungen für Ethanolkraftstoff\nin begünstigten Anlagen verwendete                            (E85) nach der Verordnung über die\nEnergieerzeugnisse“.                                          Beschaffenheit und die Auszeichnung\nb) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:                            der Qualitäten von Kraft- und Brenn-\nstoffen entsprechen. Für Energieer-\n„§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.\nzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol\n2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor Nummer 1 werden nach                          bestehen, gilt für den Bioethanolanteil\nden Wörtern „im Sinne dieses Gesetzes gelten“ die                        Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur\nWörter „mit Ausnahme von Torf und Waren der                              dann als Biokraftstoff, wenn seine\nPositionen 4401 und 4402 der Kombinierten                                Eigenschaften mindestens den Anfor-\nNomenklatur“ eingefügt.                                                  derungen für Pflanzenölkraftstoff nach\n3. § 1a wird wie folgt geändert:                                            der Verordnung über die Beschaffen-\nheit und die Auszeichnung der Qua-\na) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt                      litäten von Kraft- und Brennstoffen\ngeändert:                                                            entsprechen. Den Energieerzeugnis-\naa) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a                          sen nach den Sätzen 1 bis 6 sind sol-\neingefügt:                                                       che Energieerzeugnisse gleichgestellt,\n„13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Unbe-                         die einer anderen Norm oder techni-\nschadet der Sätze 2 bis 5 sind Bio-                        schen Spezifikation entsprechen, die\nkraft- und Bioheizstoffe Energieer-                        in einem anderen Mitgliedstaat der\nzeugnisse ausschließlich aus Bio-                          Europäischen Union oder in einem an-\nmasse im Sinne der Biomasseverord-                         deren Vertragsstaat des Abkommens\nnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I                            über den Europäischen Wirtschafts-\nS. 1234), die durch die Verordnung                         raum (EWR-Abkommen) vom 3. Januar\nvom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419)                       1994 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3),\ngeändert worden ist, in der jeweils gel-                   das zuletzt durch den Beschluss\ntenden Fassung. Energieerzeugnisse,                        Nr. 54/2009 (ABl. L 162 vom 25.6.2009,\ndie anteilig aus Biomasse hergestellt                      S. 36) geändert worden ist, in der je-\nwerden, gelten in Höhe dieses Anteils                      weils geltenden Fassung in Kraft ist,\nals Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fett-                    soweit diese Norm oder technische\nsäuremethylester gelten in vollem Um-                      Spezifikation mit den in den Sätzen 1\nfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe,                     bis 6 genannten Normen überein-\nwenn sie durch Veresterung von                             stimmt und ein gleichwertiges Niveau\npflanzlichen oder tierischen Ölen oder                     der Beschaffenheit für die gleichen\nFetten gewonnen werden, die selbst                         klimatischen Anforderungen sicher-\nBiomasse im Sinne der Biomassever-                         stellt;“.\nordnung sind, und wenn ihre Eigen-               bb) In Nummer 14 werden nach den Wörtern\nschaften mindestens den Anforderun-                  „Kombinierten Nomenklatur“ die Wörter\ngen für Biodiesel nach der Verordnung                „und gasförmige Energieerzeugnisse, die\nüber die Beschaffenheit und die Aus-                 beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne\nzeichnung der Qualitäten von Kraft-                  gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe“ ein-\nund Brennstoffen in der jeweils gelten-              gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                   283\ncc) In Nummer 16 werden nach den Wörtern                   erfrei verwendet werden, jedoch nicht für den An-\n„Kombinierten Nomenklatur“ die Wörter                 trieb von Fahrzeugen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht.\n„einschließlich gasförmiger Biokraft- und\n(2) Absatz 1 gilt für Kohlebetriebe (§ 31 Absatz 1\nBioheizstoffe“ eingefügt.\nSatz 1) nur unter der Voraussetzung, dass die ver-\ndd) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 2 Ab-                wendeten Energieerzeugnisse auf dem Betriebsge-\nsatz 1 Nummer 9 und 10“ durch die Wörter              lände des Kohlebetriebs hergestellt wurden.\n„§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Ab-\nsatz 4a“ ersetzt.                                         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 6\nAbsatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6)\n„DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem                 oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Ab-\nGesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag,               satz 3) statt.“\nBerlin, erschienen und beim Deutschen Patent-\n11. § 28 wird wie folgt geändert:\nund Markenamt in München archivmäßig ge-\nsichert niedergelegt.“                                     a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                        „1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, un-\na) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie                        vermischt mit anderen Energieerzeugnissen,\nfolgt gefasst:                                                      und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus\ndem biologisch abbaubaren Anteil von Abfäl-\n„a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als                           len gewonnen werden und bei der Lagerung\n50 mg/kg 76,35 EUR,“.                                          von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                        anfallen,“.\nfügt:\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein Mischen\n„(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und 2                   mit anderen Energieerzeugnissen“ die Wörter\nbeträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energie-               „im Betrieb des Verwenders“ eingefügt.\nerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund\nihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 ge-        12. § 44 wird wie folgt geändert:\nnannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-\nwerden können.“                                                 satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 oder\n5. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                Absatz 2a“ ersetzt.\n„(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind An-              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nlagen, die während des Betriebs ausschließlich an                   fügt:\nihrem geografischen Standort verbleiben und nicht\n„(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefan-\nauch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geo-\ngen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gas-\ngrafische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein\nturbinen und Verbrennungsmotoren in begüns-\ndurch geografische Koordinaten bestimmter\ntigten Anlagen nach § 3 verwendet werden.“\nPunkt.“\n6. § 9b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:               13. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Ab-             a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über                     „2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmi-\nGebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig,                         gen Gemischen aus nachweislich versteuer-\ndass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Ab-                        ten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen\nsatz 2 Satz 1 geleistet worden ist.“                                    und anderen Stoffen, die bei der Lagerung\n7. In § 10 Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach dem                           oder Verladung von Energieerzeugnissen,\nWort „Steueraussetzung“ ein Komma und die Wör-                          beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder\nter „auch über Drittländer oder Drittgebiete,“ einge-                   bei der Entgasung von Transportmitteln auf-\nfügt.                                                                   gefangen worden sind, wenn\n8. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort                            a) die Gemische unter den Voraussetzungen\n„Steuerlager“ die Wörter „oder den Betrieb des re-                         des § 25 oder des § 26 zu den dort ge-\ngistrierten Empfängers“ eingefügt.                                         nannten Zwecken verwendet worden sind\n9. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            oder\n„Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Ab-                          b) aus den Gemischen auf dem Betriebsge-\nsatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6                           lände eines Steuerlagers Energieerzeug-\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinn-                        nisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,“.\ngemäß.“                                                        b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach\n10. § 26 wird wie folgt gefasst:                                        den Wörtern „und gasförmige Kohlenwasser-\n„§ 26                                     stoffe“ die Wörter „sowie ihnen nach § 2 Ab-\nsatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnis-\nSteuerbefreiung, Eigenverbrauch                         se“ eingefügt.\n(1) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebs, der\n14. § 49 wird wie folgt geändert:\nEnergieerzeugnisse herstellt, dürfen zur Aufrechter-\nhaltung des Betriebs andere Energieerzeugnisse als             a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-\nKohle und Erdgas vom Inhaber des Betriebs steu-                     fasst:","284                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\n„§ 49                                 bb) Im bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort\nSteuerentlastung für                             „entsprechend“ ein Komma und die Wörter\nzum Verheizen oder in begünstigten                         „soweit es sich dabei nicht um besonders\nAnlagen verwendete Energieerzeugnisse“.                        förderungswürdige Biokraftstoffe nach Ab-\nsatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                      eingefügt.\nfügt:\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„(2a) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag\ngewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1                  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\nNummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse               f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie\nbis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2                 folgt geändert:\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit\nsie zu gewerblichen Zwecken nachweislich ver-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nheizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-                    Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen                           Nummer 1 bis 4“ und jeweils die Wörter\nnach § 3 verwendet worden sind. Die Steuerent-                     „Biokraft- und Bioheizstoffe“ durch das Wort\nlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungs-                    „Biokraftstoffe“ ersetzt.\nbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr be-                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 1\nträgt.“                                                            und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   und 2“ ersetzt.\n„(3) Entlastungsberechtigt ist, wer die Ener-               cc) In Satz 4 werden die Wörter „Biokraft- und\ngieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2a                        Bioheizstoffe“ durch das Wort „Biokraftstof-\nverwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2                       fe“ ersetzt.\nabgegeben hat.“\ng) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6 und wie\n15. § 50 wird wie folgt geändert:                                     folgt geändert:\na) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Biokraft- oder\nfasst:                                                             Bioheizstoffe“ durch das Wort „Biokraftstof-\n„§ 50                                     fe“ und die Wörter „Absatz 6 Satz 1“ durch\nSteuerentlastung für Biokraftstoffe“.                      die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              bb) In Satz 2 werden die Wörter „Biokraft- oder\nBioheizstoffen“ durch das Wort „Biokraft-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstoffen“ ersetzt.\naaa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils\ndie Angabe „Absatz 5“ durch die An-             h) In Absatz 7 werden die Wörter „Biokraft- oder\ngabe „Absatz 4“ ersetzt.                           Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bio-\nheizstoffmarktes in der Europäischen Gemein-\nbbb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach                  schaft“ durch die Wörter „Biokraftstoffmarktes\n§ 6 der Verordnung über die Beschaf-               oder des Biokraftstoffmarktes in der Europä-\nfenheit und die Auszeichnung der Qua-              ischen Union“ und die Wörter „Kommission der\nlitäten von Kraftstoffen“ durch die Wör-           Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\nter „nach der Verordnung über die Be-              ter „Kommission der Europäischen Union“ er-\nschaffenheit und die Auszeichnung der              setzt.\nQualitäten von Kraft- und Brennstof-\nfen“ und das abschließende Komma            16. § 51 wird wie folgt geändert:\ndurch einen Punkt ersetzt.                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nccc) Nummer 5 wird aufgehoben.                            aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nbb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:                                 Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3\n„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 und 2 wird                       Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-\neine Steuerentlastung nur gewährt, soweit                     mer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-\nder in § 37a Absatz 3 Satz 3 des Bundes-                      satz 4a“ ersetzt.\nImmissionsschutzgesetzes genannte Min-                    bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 18\ndestanteil an Biokraftstoff überschritten                     des Gesetzes vom 29. Dezember 2003\nwird.“                                                        (BGBl. I S. 3076)“ durch die Wörter „Artikel 2\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I\nS. 282)“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ncc) In Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt ge-\n„Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1\nfasst:\nNummer 1 und 4 wird in Höhe der Steuer\ngewährt, die auf den Biokraftstoffanteil ent-                 „a) für die Herstellung von Glas und Glaswa-\nfällt. Die Steuerentlastung nach Absatz 1                         ren, keramischen Erzeugnissen, kerami-\nSatz 1 Nummer 2 und 3 wird in Höhe der                            schen Wand- und Bodenfliesen und\nSteuer gewährt, die auf den Anteil an beson-                      -platten, Ziegeln und sonstiger Baukera-\nders förderungswürdigen Biokraftstoffen                           mik, Zement, Kalk und gebranntem Gips,\nentfällt.“                                                        Erzeugnissen aus Beton, Zement und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                   285\nGips, keramisch gebundenen Schleifkör-                        ferer der Energieerzeugnisse gewährt\npern, mineralischen Isoliermaterialien,                       wird, sowie das dafür erforderliche Ver-\nAsphalt, Waren aus Graphit oder ande-                         fahren zu regeln,“.\nren Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus                  bb) Nummer 11a wird wie folgt geändert:\nPorenbetonerzeugnissen und minera-\nlischen Düngemitteln zum Trocknen,                        aaa) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe\nBrennen, Schmelzen, Erwärmen, Warm-                              „§ 50 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 1a\nhalten, Entspannen, Tempern oder Sin-                            Satz 1 Nummer 13a“ ersetzt.\ntern der vorgenannten Erzeugnisse oder                    bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils\nder zu ihrer Herstellung verwendeten                             die Angabe „§ 50 Abs. 5“ durch die An-\nVorprodukte,“.                                                   gabe „§ 50 Absatz 4“ ersetzt.\ndd) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das                 cc) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:\nWort „oder“ ersetzt.\n„19. im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für\nb) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:                               Energieerzeugnisse, soweit dadurch\n„Eine weitere Steuerentlastung kann für diese                             nicht unangemessene Steuervorteile\nEnergieerzeugnisse nicht gewährt werden.“                                 entstehen, unter den Voraussetzungen\nanzuordnen, unter denen sie nach der\n17. § 53 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Ra-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 9,                          tes vom 16. November 2009 über das\n10 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2                              gemeinschaftliche System der Zollbe-\nAbsatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1                                 freiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009,\noder Absatz 4a“ ersetzt.                                                  S. 23) in der jeweils geltenden Fassung\nb) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:                               und anderen von den Europäischen\nGemeinschaften oder der Europä-\n„Eine weitere Steuerentlastung kann für diese\nischen Union erlassenen Rechtsvor-\nEnergieerzeugnisse nicht gewährt werden.“\nschriften vom Zoll befreit werden kön-\n18. § 54 wird wie folgt geändert:                                                nen, und die notwendigen Vorschriften\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwer-                             zu erlassen und zur Sicherung des\nöle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3,                              Steueraufkommens anzuordnen, dass\nErdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen-                                bei einem Missbrauch für alle daran Be-\nwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4                                teiligten die Steuer entsteht,“.\ngleichgestellte Energieerzeugnisse, die nach-              b) Der Absatz 2 Nummer 3 abschließende Punkt\nweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wör-               wird durch ein Komma ersetzt und folgende\nter „Energieerzeugnisse, die nachweislich nach                Nummern 4 und 5 werden angefügt:\n§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.\n„4. vereinfachte Verfahren für Beförderungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  von Energieerzeugnissen in festen Rohrlei-\naa) Das Nummer 3 abschließende Komma wird                          tungen in einem Verfahren der Steuerausset-\ndurch einen Punkt ersetzt.                                     zung zwischen den Gebieten von zwei oder\nmehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.\n5. auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfah-\n19. § 55 wird wie folgt geändert:\nren der Steueraussetzung bei Beförderungen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwer-                      von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg\nöle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3,                       oder durch feste Rohrleitungen zwischen\nErdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen-                         den Gebieten von zwei oder mehreren Mit-\nwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4                         gliedstaaten verzichtet wird.“\ngleichgestellte Energieerzeugnisse, die nach-\n23. § 67 Absatz 10 wird gestrichen.\nweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wör-\nter „Energieerzeugnisse, die nachweislich nach\nArtikel 2\n§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.\nÄnderung des Stromsteuergesetzes\nb) Absatz 3 Nummer 4 wird aufgehoben.\n20. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 8 des\n„Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeug-         Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) ge-\nnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Ab-\nsatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.“                     1. § 9 wird wie folgt geändert:\n21. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.                               a) In Absatz 1 Nummer 5 werden das Wort „Schif-\nfen“ durch das Wort „Wasserfahrzeugen“ und die\n22. § 66 wird wie folgt geändert:                                   Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            satz 2“ ersetzt.\naa) Nach Nummer 11 Buchstabe e wird folgen-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Buchstabe f eingefügt:                                  „(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuer-\n„f) abweichend von § 59 Absatz 1 zu bestim-              satz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde,\nmen, dass die Steuerentlastung dem Lie-              wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen","286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\noder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnver-               fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von\nkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werk-              Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.\nverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und\n2. § 37b wird wie folgt geändert:\nnicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“\na) In Satz 3 werden die Wörter „der DIN EN 14214\nc) Absatz 2a wird aufgehoben.\n(Stand: November 2003)“ durch die Wörter „für\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:               Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaf-\n„(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuer-             fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von\nsatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde,                   Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.\nwenn er im Fall einer landseitigen Stromversor-            b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ngung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt,\n„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn\nmit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen\nes sich um Ethylalkohol ex Unterposition\nSchifffahrt, verbraucht wird.“\n2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im\ne) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 2“                  Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteuergeset-\ndie Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt.                         zes handelt und seine Eigenschaften im Fall von\nf) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.                               Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt\nwird, mindestens den Anforderungen der DIN\n2. § 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe\n„2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren,                   November 2009, entsprechen und im Fall von\nkeramischen Erzeugnissen, keramischen Wand-                  Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthal-\nund Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und                   ten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs\nsonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und ge-                   (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanol-\nbranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Ze-                   kraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Be-\nment und Gips, keramisch gebundenen Schleif-                 schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, As-               von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.“\nphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlen-             c) In Satz 6 werden die Wörter „der Vornorm DIN\nstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnis-               V 51605 (Stand: Juli 2009)“ durch die Wörter „für\nsen und mineralischen Düngemitteln zum Trock-                Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die\nnen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhal-                  Beschaffenheit und die Auszeichnung der Quali-\nten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vor-               täten von Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.\ngenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstel-\nlung verwendeten Vorprodukte,“.                           d) In Satz 7 werden die Wörter „nach § 6 der Verord-\nnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-\n3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:                          nung der Qualitäten von Kraftstoffen“ durch die\n„§ 9c                                   Wörter „nach der Verordnung über die Beschaf-\nSteuerentlastung für die                          fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von\nHerstellung bestimmter Erzeugnisse                      Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.\n(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für                                     Artikel 4\nnachweislich versteuerten Strom gewährt, den ein\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes für die                           Bekanntmachungserlaubnis\nHerstellung eines Industriegases entnommen hat,               Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nwenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 Prozent            Wortlaut des Energiesteuergesetzes und des Strom-\nder Kosten für die Herstellung dieses Gases über-          steuergesetzes in der vom Zeitpunkt des vollständigen\nsteigen.                                                   Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 bis 4 dieses Ge-\n(2) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen           setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\ndes Produzierenden Gewerbes, das den Strom ent-            kannt machen.\nnommen hat.“\nArtikel 5\n4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3“                               Inkrafttreten\nersetzt.                                                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 6 mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.\nArtikel 3\n(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehalt-\nÄnderung des                           lich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Geneh-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                    migung durch die Europäische Kommission mit Wir-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-              kung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Ge-\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002                nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom\n(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-     Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt\nzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert          gesondert bekannt zu geben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             (2a) Artikel 1 Nummer 10 tritt vorbehaltlich der hierzu\n1. In § 37a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach           erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch\n§ 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die         die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja-\nAuszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen“ durch        nuar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so-\ndie Wörter „nach der Verordnung über die Beschaf-          wie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011                     287\nterium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert              ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-\nbekannt zu geben.                                               setzblatt gesondert bekannt zu geben.\n(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt vorbehaltlich der hierzu          (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 7 bis 9,\nerforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch            Nummer 14, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuch-\ndie Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja-               stabe cc, Nummer 18 und 19 sowie Artikel 2 Nummer 2\nnuar 2010 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so-           treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.\nwie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-\nterium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert                 (5a) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a tritt vorbe-\nbekannt zu geben.                                               haltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Ge-\nnehmigung durch die Europäische Kommission mit Wir-\n(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e tritt vor-\nkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Ge-\nbehaltlich der hierzu erforderlichen Ermächtigung des\nnehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom\nRates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom\nBundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt\n27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein-\ngesondert bekannt zu geben.\nschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von\nEnergieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl.                   (6) Artikel 2 Nummer 3 tritt vorbehaltlich der hierzu\nL 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die             erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch\nRichtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004,                die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja-\nS. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden              nuar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so-\nist, am Tag nach der Verkündung dieser Ermächtigung             wie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-\nim Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, frühes-           terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert\ntens jedoch am 1. April 2011. Der Tag des Inkrafttretens        bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. März 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}