{"id":"bgbl1-2011-72-7","kind":"bgbl1","year":2011,"number":72,"date":"2011-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/72#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-72-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_72.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung  VUDat-DV)","law_date":"2011-12-21T00:00:00Z","page":3126,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["3126          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nVerordnung\nzur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz\n(Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung – VUDat-DV)\nVom 21. Dezember 2011\nAuf Grund des § 15 Absatz 7 des Güterkraftverkehrs-         8. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattel-\ngesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der                 kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht\ndurch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe g des Gesetzes                3,5 Tonnen übersteigt,\nvom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) eingefügt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-           9. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,\nkehr, Bau und Stadtentwicklung:                              10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteil-\nten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güter-\n§1                                    kraftverkehrsgesetzes, Gemeinschaftslizenz nach\nVerkehrsunternehmensdatei                          Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des\nDas Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) be-                 Europäischen Parlaments und des Rates vom\ntreibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des                21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für\nGüterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank.               den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden\nDie Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein             Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\nzugänglich.                                                       S. 72), CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsge-\nnehmigung, bilaterale Genehmigung für den grenz-\n§2                                    überschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr,\nGemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung\nZu speichernde Daten                            (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments\n(1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende             und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemein-\nDaten zu speichern:                                               same Regeln für den Zugang zum grenzüberschrei-\n1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,                    tenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Ände-\nrung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300\n2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,\nvom 14.11.2009, S. 88) sowie Genehmigungen\n3. Registergericht und Registernummer, soweit das               nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beför-\nVerkehrsunternehmen in das Handels-, Partner-                derung von Personen mit Kraftomnibussen im Lini-\nschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister              enverkehr oder im Gelegenheitsverkehr), Abschrif-\neingetragen ist,                                             ten und Ausfertigungen sowie jeweils die zustän-\n4. Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschrif-         dige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum\nten aller Zweigniederlassungen,                              sowie\n5. Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektro-          11. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berech-\nnische Postadresse,                                          tigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der\n6. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktor-                  Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit\ngrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburts-               oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung.\nstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der ge-\nschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Ge-           (2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnum-\nsellschafter und der gesetzlichen Vertreter,            mer als Geschäftzeichen bei der erstmaligen Speiche-\nrung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem\n7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktor-             Datensatz automatisch zugeordnet wird.\ngrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburts-\nstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Be-            (3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsun-\nscheinigung der fachlichen Eignung der zur Füh-         ternehmensdatei umfasst\nrung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Perso-\nnen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung       1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,\n(EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments          2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Fest-\nlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung             3. Registergericht und Registernummer, soweit das\nzum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur             Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partner-\nAufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl.           schafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister\nL 300 vom 14.11.2009, S. 51)),                              eingetragen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011               3127\n4. Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller                                      §5\nZweigniederlassungen,\nAuskunft an Behörden\n5. Familienname und Vorname der Inhaber, der ge-\n(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbe-\nschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Ge-\nhörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem\nsellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Ver-\nMitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprü-\nkehrsleiter,\nfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum\n6. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattel-         Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunterneh-\nkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht            mers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters\n3,5 Tonnen übersteigt,                                    übermittelt:\n7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie               1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,\n8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftver-           2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten\nkehrsgesetzes, der Gemeinschaftslizenz nach Arti-              Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Ver-\nkel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der                kehrsleiter tätig ist, sowie\nGemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung\n(EG) Nr. 1073/2009 sowie jeweils die zuständige Er-       3. die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Ver-\nteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.                   kehrsleiter leitet.\n(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im\n§3                                Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunfts-\nDatenübermittlung durch das Bundesamt                  verfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(1) Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil\n§6\nder Verkehrsunternehmensdatei werden über das Inter-\nnet erteilt.                                                               Verantwortung für den Inhalt der\nVerkehrsunternehmensdatei, Datenpflege\n(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer\nZuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten der               (1) Die übermittelnden öffentlichen Stellen sind ge-\nVerkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnum-            genüber dem Bundesamt für die Richtigkeit und Aktua-\nmer im automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies         lität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich.\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.                Sie haben das Bundesamt unverzüglich zu unterrich-\nten, wenn\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-\nnen automatisierten Abrufs nach Absatz 2 trägt der            1. die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich\nEmpfänger. Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit der                ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt,\nAbrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat bei jedem\n2. die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt\nzehnten Abruf Protokolle zu fertigen, die zumindest die\nwerden oder\nbei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,\nden Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufenden            3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich we-\nöffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthal-             der die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen\nten müssen. Die nach Satz 3 protokollierten Daten                  lässt.\ndürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der               (2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicher-\nDatensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-             zustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Spei-\nnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage            cherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und\nverwendet werden. Die Protokolldaten nach Satz 3 sind         gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht unge-\ndurch geeignete technische und organisatorische Maß-          wollt gelöscht oder unrichtig werden.\nnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ge-\ngen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Miss-                 (3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundes-\nbrauch zu schützen und sechs Monate nach der Pro-             amt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die\ntokollierung nach Satz 3 zu löschen.                          von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktua-\nlität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Daten-\n§4                                pflege).\nDatenübermittlung an das Bundesamt                       (4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die\nAbsätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die\n(1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2        Zuständigkeit übergegangen ist.\nAbsatz 1 dem Bundesamt in einer den Regelungen\nnach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten\n§7\nForm im Wege der Datenfernübertragung zu übermit-\nteln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf fest-                           Organisatorische und\nzustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunterneh-                     technische Leitlinien und Maßnahmen\nmensdatei zu dem betroffenen Unternehmen bereits                  (1) Das Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den\nein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz,         obersten Landesverkehrsbehörden sowie unter Beteili-\nsind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe          gung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und\nder Registrierungsnummer zuzuordnen.                          die Informationsfreiheit sowie des Bundesamtes für\n(2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle die           Sicherheit in der Informationstechnik in Leitlinien die\nübermittelten Daten, die übermittelnde öffentliche Stel-      organisatorischen und technischen Einzelheiten der\nle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und       Führung der Verkehrsunternehmensdatei, insbesondere\nden Übermittlungszeitpunkt zu protokollieren.                 die Kommunikation zwischen den übermittelnden Stel-","3128        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nlen und dem Bundesamt sowie den Aufbau der Daten-               licher Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3\nsätze und der Datenstruktur.                                    Absatz 2, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 sind dem\njeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüs-\n(2) Das Bundesamt hat dem jeweiligen Stand der               selungsverfahren anzuwenden.\nTechnik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleis-\ntung von Datensicherheit und Datenschutz zu treffen,                                             §8\ndie insbesondere die Unversehrtheit der Daten und die\nVertraulichkeit der im nicht allgemein zugänglichen Teil                                    Inkrafttreten\nder Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugäng-           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}