{"id":"bgbl1-2011-72-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":72,"date":"2011-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/72#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-72-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_72.pdf#page=16","order":6,"title":"Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)","law_date":"2011-12-21T00:00:00Z","page":3120,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["3120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nBerufszugangsverordnung\nfür den Güterkraftverkehr\n(GBZugV)\nVom 21. Dezember 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 6 und des § 23 Absatz 3         2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrecht-\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998                liche Vorschriften oder\n(BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 durch Artikel 1   3. wegen eines schweren Verstoßes gegen\nNummer 4 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. Novem-\nber 2011 (BGBl. I S. 2272) und § 23 Absatz 3 durch              a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder\nArtikel 1 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom                    der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver-\n22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden                 ordnungen,\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau           b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,\nund Stadtentwicklung:                                           c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Be-\ntriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wur-\n§1                                      den, insbesondere gegen die Vorschriften des\nAnwendungsbereich                                 Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-\nOrdnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nDiese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des                 Ordnung,\nUnternehmers im Güterkraftverkehr.\nd) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus\n§2                                      unternehmerischer Tätigkeit ergeben,\nPersönliche Zuverlässigkeit                       e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\n1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden\n(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne              Fassung,\ndes Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des\nf) umweltschützende Vorschriften, insbesondere\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\ndes Abfall- und Immissionsschutzrechts oder ge-\nber 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die\ngen\nZulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers\nund zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates             g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.\n(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig            (4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2\nim Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)                 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige\nNr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen,        Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern,\ndass                                                        in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem\n1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzli-         Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis\nche Bestimmungen verstoßen oder                         anfordern.\n2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemein-                                      §3\nheit geschädigt oder gefährdet\nFinanzielle Leistungsfähigkeit\nwird.\nDer Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Un-   Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des\nternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht,        Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.\nwenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen\nGemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV                                       §4\nder Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\nFachliche Eignung\n1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder\nFachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\n2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unan-           Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist,\nfechtbar geworden ist.                                  wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsge-\n(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der        mäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens\nVerkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein,        erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sach-\nwenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein      gebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG)\ngegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar           Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufge-\ngeworden ist                                                führt sind.\n1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen                                          §5\nGemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6\nAbsatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verord-                              Fachkundeprüfung\nnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren             (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 wird\nMitgliedstaaten der Europäischen Union,                 durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011              3121\nschriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu-           werber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen\nsammensetzt.                                                  Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handels-\n(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus           kammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber\nMultiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit           arbeitet. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an\ndirekter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fall-        den Prüfungsausschuss bei einer anderen Industrie-\nstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprü-      und Handelskammer verwiesen werden, wenn inner-\nfung beträgt zwei Stunden.                                    halb eines Vierteljahrs weniger als drei Bewerber zur\nPrüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirt-\n(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie        schaftliche Nachteile entstehen.\nfolgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:\n1. schriftliche Fragen zu 40 Prozent,                                                    §7\n2. schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent,\nGleichwertige Abschlussprüfungen\n3. mündliche Prüfung zu 25 Prozent.\n(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber           auch die in der Anlage 4 der bis zum 31. Dezember\nmindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunkte-             2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverord-\nzahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte    nung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000\nPunkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils mögli-        (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung\nchen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prü-        vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nfung nicht bestanden.                                         den ist, aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die\n(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schrift-      Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wor-\nliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls,    den ist. Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten\nwenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprü-       auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landes-\nfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamt-            recht zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 2 der bis\npunktezahl erzielt hat.                                       zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Be-\n(6) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleis-        rufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom\ntungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskam-          21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der\nmern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beach-             Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ntung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils         geändert worden ist, bis zum 4. Dezember 2011 an-\ngeltenden Fassung, insbesondere von Teil II des An-           erkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem\nhangs I dieser Verordnung.                                    4. Dezember 2011 begonnen worden ist.\n(7) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben,               (2) Die nach § 6 Absatz 4 zuständige Industrie- und\nwird eine Bescheinigung nach dem Muster des An-               Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1\nhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der je-        anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheini-\nweils geltenden Fassung erteilt. Die Bescheinigung, die       gung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung\nSpezialfasern im Papier enthält, die unter UV-Licht           (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung\nsichtbar werden, ist mit einer Seriennummer und einer         aus.\nAusgabenummer zu versehen.\n§8\n§6\nÜbergangsregelung\nPrüfungsausschuss                                 für die Anerkennung leitender Tätigkeit\n(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie-\n(1) Die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr\nund Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsaus-\nkann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende\nschuss errichtet.\nTätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr\n(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vor-           betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss in\nsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Für jedes           dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember\nMitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden.       2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mit-\nEin Beisitzer soll in einem Unternehmen des Güterkraft-       gliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden\nverkehrs tätig sein.                                          sein.\n(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die             (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1\nMitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter.        obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zu-\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein              ständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.\nVertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie-           Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die\nund Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie-           Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig,\nund Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und         in dem der Bewerber arbeitet. Der Bewerber hat der\nseine Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände         Kammer die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Un-\ndes Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachver-            terlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum\nbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern min-          Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann\ndestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie            die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beur-\nbestellt werden.                                              teilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewer-\n(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der In-          ber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheini-\ndustrie- und Handelskammer mindestens einmal im               gung nach dem Muster des Anhangs III der Verord-\nVierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig        nung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fas-\nist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Be-           sung aus.","3122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\n§9                                       bigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck,\nGeltungsumfang                                  wenn eine entsprechende Eintragung besteht,\nbeschränkter Fachkundebescheinigungen                      b) der Nachweis der Vertretungsberechtigung,\n(1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachli-              c) ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem\nchen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Ver-             Gewerbezentralregister für die zur Vertretung er-\nordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Gü-                  mächtigte Person,\nterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I              d) die Unterlagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG)\nS. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Um-                  Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,\nzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen\nbeschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fach-              e) der Nachweis der fachlichen Eignung nach An-\nkundebescheinigungen.                                                hang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in\nder jeweils geltenden Fassung,\n(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer\nstellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1          2. für die Verkehrsleiter:\nauf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des                 a) ein Führungszeugnis,\nAnhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der              b) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,\njeweils geltenden Fassung aus.\nc) der Nachweis der fachlichen Eignung nach An-\nhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in\n§ 10\nder jeweils geltenden Fassung,\nErlaubnisverfahren\nd) für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Ab-\n(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des                   satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der\nGüterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der nach                   Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzun-\nLandesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben                     gen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c der\nzu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Ver-                  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel-\nlangen nachzuweisen:                                                 tenden Fassung,\n1. Name und Rechtsform des Unternehmens,                          e) für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Ab-\n2. das zuständige Registergericht, falls das Unterneh-               satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der\nmen im Handels-, Partnerschafts-, Genossen-                      Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzun-\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,                   gen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der\nVerordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel-\n3. Anschrift des Sitzes,\ntenden Fassung.\n4. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen\nDas Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Ge-\nTelefon- und Telefaxnummern sowie die elektroni-\nwerbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antrag-\nsche Postadresse,\nstellung nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung\n5. Anschriften der Niederlassungen,                           der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde über die\n6. für das antragstellende Unternehmen die zur Vertre-        genannten Personen auch eine Auskunft aus dem Ver-\ntung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer           kehrszentralregister einholen.\nVertreterstellung und für die Verkehrsleiter jeweils         (3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Be-\na) Vorname,                                               fähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde\nb) Familienname und abweichender Geburtsname,\nnach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EG)\nc) Geburtsdatum, -ort, Staat der Geburt und Staats-       Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung anzu-\nangehörigkeit und                                      erkennen.\nd) Anschrift und Stellung im Unternehmen,                    (4) Die Erlaubnis und deren Ausfertigung werden\n7. Anzahl der benötigten Ausfertigungen,                      nach den Mustern der Anlage 1 erteilt. Sie sind nicht\nübertragbar.\n8. Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,\n(5) Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis die in\n9. bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung          Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 oder 9 genannten\n(EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments            Angaben, so hat das Unternehmen dies der nach Lan-\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemein-           desrecht zuständigen Behörde innerhalb von 28 Tagen\nsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenz-           mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine\nüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom       Änderung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat\n14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung       das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren Aus-\ndie zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer,           fertigungen unverzüglich vorzulegen.\nDatum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie\nAnzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien.                                          § 11\n(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Er-                                    Kontrolle\nlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden,\ndie zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis              (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nerforderlich sind:                                            kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des\nArtikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.\n1. für das antragstellende Unternehmen:                       Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle\na) ein Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-,          zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangs-\nGenossenschafts- oder Vereinsregister in beglau-       voraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011                    3123\nNr. 1071/2009 noch erfüllt. Zur Durchführung der Kon-          1. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\ntrollen hat der Unternehmer auf Verlangen der zustän-              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndigen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen.                  macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,\n(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis\nder Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.                 2. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 2 eine Erlaubnis-\nurkunde oder eine Ausfertigung nicht oder nicht\n(3) Die Verfahren auf Erneuerung der Gemein-                    rechtzeitig vorlegt oder\nschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach dem Güterkraft-          3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachweis\nverkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1,               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nsoweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass              zeitig vorlegt.\ndie Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt er-\nfüllt sind.                                                                                     § 13\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 12                                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufszugangsverordnung\nOrdnungswidrigkeiten\nfür den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I\nOrdnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-              S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom\nmer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-         31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nsätzlich oder fahrlässig                                       ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","3124          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nAnlage 1\n(zu § 10 Absatz 4)\nDie Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese sind in DIN-A4-Format auf\n100 Gramm schwerem Papier, gelbem Papier (Farbton HKS 2 N 55 %) zu erteilen. Drucktechnische und datenver-\narbeitungstechnische Abweichungen sind zulässig.\nErlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr\nNummer                                      Land                 Bezeichnung der zuständigen Behörde\nDem Unternehmen\nName, Rechtsform und Anschrift\nwird auf Grund des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Erlaubnis für den gewerblichen\nGüterkraftverkehr erteilt.\nBesonderheiten:\nDiese Urkunde ist bei allen Beförderungen mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur\nPrüfung auszuhändigen.\nSie ist nicht übertragbar.\nÄndern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, so sind das\nOriginal und die Ausfertigungen der Erlaubnisbehörde vorzulegen.\nDiese Erlaubnis gilt           unbefristet\nbefristet vom                            bis zum\nErteilt in                                      am\nUnterschrift der Erlaubnisbehörde und Dienstsiegel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011        3125\nAusfertigung Nr.\nErlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr\nNummer                                      Land                 Bezeichnung der zuständigen Behörde\nDem Unternehmen\nName, Rechtsform und Anschrift\nwird auf Grund des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Erlaubnis für den gewerblichen\nGüterkraftverkehr erteilt.\nBesonderheiten:\nDiese Urkunde ist bei allen Beförderungen mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur\nPrüfung auszuhändigen.\nSie ist nicht übertragbar.\nÄndern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, so sind das\nOriginal und die Ausfertigungen der Erlaubnisbehörde vorzulegen.\nDiese Erlaubnis gilt           unbefristet\nbefristet vom                            bis zum\nErteilt in                                      am\nUnterschrift der Erlaubnisbehörde und Dienstsiegel"]}