{"id":"bgbl1-2011-72-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":72,"date":"2011-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/72#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_72.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung  WpHGMaAnzV)","law_date":"2011-12-21T00:00:00Z","page":3116,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["3116           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nVerordnung\nüber den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung,\nals Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und\nüber die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes\n(WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – WpHGMaAnzV)\nVom 21. Dezember 2011\nAuf Grund des § 34d Absatz 6 Satz 1 und 2 des                  b) Lösungsmöglichkeiten,\nWertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-               c) Produktdarstellung und -information und\nmer 9 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)\neingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1              d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvor-\nder Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum                   bereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch,\nErlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt                  Kundenbetreuung;\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die      2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung:\nVerordnung vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 938) geändert\na) Vertragsrecht und\nworden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht:                                          b) Vorschriften des Wertpapierhandels- und des\nInvestmentgesetzes, die bei der Anlageberatung\nInhaltsübersicht\noder der Anbahnung einer Anlageberatung zu be-\nAbschnitt 1                               achten sind;\nSachkunde                          3. fachliche Grundlagen:\n§  1    Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung          a) Funktionsweise der Finanzinstrumente,\n§  2    Sachkunde des Vertriebsbeauftragten\n§  3    Sachkunde des Compliance-Beauftragten                     b) Risiken der Finanzinstrumente und\n§  4    Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis               c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Ge-\n§  5    Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnach-             schäften anfallenden Kosten.\nweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit\nDie nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse\n§ 6     Zuverlässigkeit\nmüssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten be-\nAbschnitt 2\nziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitar-\nbeiters sein können.\nAnzeigen\n§ 7     Einreichung der Anzeigen\n(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss\ndurch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenen-\n§ 8     Inhalt der Anzeigen\nfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch\nAbschnitt 3                        Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise\nnachgewiesen sein.\nDatenbank\n§ 9     Inhalt der Datenbank                                                             §2\n§ 10    Verantwortlichkeit\n§ 11    Dauer der Speicherung                                          Sachkunde des Vertriebsbeauftragten\nDer Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2\nAbschnitt 4                        des Wertpapierhandelsgesetzes muss für seine Tätig-\nSchlussvorschriften                    keit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforde-\n§ 12    Inkrafttreten                                         rungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestal-\ntung, Umsetzung und Überwachung auch die für die\nAbschnitt 1                           Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sach-\nkunde haben. § 1 Absatz 1 Satz 2, 3 und Absatz 2 ist\nSachkunde\nentsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der\nfachlichen Grundlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\n§1\nmer 3 auf diejenigen Finanzinstrumente und Geschäfte\nSachkunde                           abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet,\ndes Mitarbeiters in der Anlageberatung                umgesetzt oder überwacht werden.\n(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des\n§ 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müs-                                        §3\nsen die für die Erbringung der Anlageberatung erforder-              Sachkunde des Compliance-Beauftragten\nliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbe-\nsondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und                 (1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d\nihre praktische Anwendung:                                    Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für\nseine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Die\n1. Kundenberatung:                                            Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in fol-\na) Bedarfsermittlung,                                     genden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011              3117\n1. rechtliche Kenntnisse:                                        Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaft-\na) Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wert-          lichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Fi-\npapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbrin-          nanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul-\ngung von Wertpapierdienstleistungen und Wert-             oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger\npapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,             Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezi-\nfische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die\nb) Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von           gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sach-\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-           kunde zu stellenden Anforderungen genügt;\nsicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung des\nWertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,        2. für die Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2 darüber\nc) Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestal-               hinaus:\ntung angemessener Prozesse von Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmen zur Verhinderung               a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbe-\nund zur Aufdeckung von Verstößen gegen auf-                   triebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkas-\nsichtsrechtliche Bestimmungen,                                senakademie oder\nd) Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkei-            b) Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder\nten und Befugnisse der Compliance-Funktion und                -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt\ndes Compliance-Beauftragten,                                  oder -wirtin (Sparkassenakademie),\ne) soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmens aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis            c) Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt\nvon Insiderinformationen im Sinne des § 13 des                oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder -wir-\nWertpapierhandelsgesetzes erlangen können,                    tin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt\nKenntnisse der Handelsüberwachung und der                     oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für\nVorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhan-              Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter\ndelsgesetzes und                                              Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versiche-\nrungen und Finanzen sowie\nf) soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmen Wertpapierdienstleistungen mit Aus-                d) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassen-\nlandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der                    kaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann\nhierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen                 oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Ver-\nAnforderungen;                                                sicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanz-\n2. fachliche Kenntnisse:                                             dienstleistungen,\na) Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und\nsoweit bei diesen Ausbildungen die in § 1 genannten\nZuständigkeiten der Bundesanstalt,\nKenntnisse vermittelt werden;\nb) Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapier-\ndienstleistungen und Wertpapiernebendienstleis-        3. Sachkunde im Sinne des § 3:\ntungen, die durch das Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmen erbracht werden, sowie der von                a) Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechts-\nihnen ausgehenden Risiken,                                    wissenschaft, wenn darüber hinaus eine fachspe-\nzifische Berufspraxis nachgewiesen werden\nc) Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der\nkann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den\nArten von Finanzinstrumenten, in denen das\nan die Sachkunde zu stellenden Anforderungen\nWertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpa-\ngenügt,\npierdienstleistungen    oder   Wertpapierneben-\ndienstleistungen erbringt,                                b) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 1, wenn darü-\nd) Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer              ber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis\nUrsachen und                                                  nachgewiesen werden kann, die gewährleistet,\ne) Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmög-                   dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu\nlichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Auf-               stellenden Anforderungen genügt, oder\nbau- und Ablauforganisation des Wertpapier-\nc) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 2 Buch-\ndienstleistungsunternehmens und von Wertpa-\nstabe a.\npierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.\n(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss         Bei Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbro-\ndurch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenen-            chen als Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebs-\nfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch          beauftragter oder Compliance-Beauftragter eines Wert-\nSchulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise           papierdienstleistungsunternehmens tätig waren, wird\nnachgewiesen sein.                                            vermutet, dass sie jeweils die erforderliche Sachkunde\nhaben, wenn die Anzeigen nach § 34d Absatz 1 bis 3\n§4                                des Wertpapierhandelsgesetzes bis zum 1. Mai 2013\nBerufsqualifikationen als Sachkundenachweis               eingereicht werden. Die Vermutung nach Satz 2 gilt\nauch dann, wenn die entsprechende Berufserfahrung\nDie erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch        ganz oder teilweise bei Zweigniederlassungen im Sinne\ndie folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläu-         des § 53b des Kreditwesengesetzes, die die Wertpa-\nfer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:                   pierdienstleistung der Anlageberatung erbringen, er-\n1. Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2:                         worben wurde.","3118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\n§5                                erforderlich. Die Anmeldung hat über die Internetseite\nAnerkennung                            der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt\nausländischer Berufsbefähigungs-                   unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Ver-\nnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit              wendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erfor-\nderliche Zugangskennung zu. Unmittelbar nach jeder\n(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach         erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das Un-\nden §§ 1, 2 oder 3 werden auch Befähigungs- und Aus-          ternehmen eine Bestätigung über deren Eingang bei\nbildungsnachweise anerkannt, die                              der Bundesanstalt.\n1. von einer zuständigen Behörde eines anderen\nMitgliedstaats der Europäischen Union oder eines                                       §8\nanderen Vertragsstaats des Abkommens über den\nInhalt der Anzeigen\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an-\nerkannt worden sind und                                      (1) Die Erstanzeigen nach § 34d Absatz 1 Satz 2,\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Wertpapier-\n2. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um als\nhandelsgesetzes müssen enthalten:\nMitarbeiter einer Wertpapierdienstleistungsfirma im\nSinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richt-         1. die Bezeichnung der Vorschrift des § 34d des Wert-\nlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und              papierhandelsgesetzes, auf deren Grundlage die An-\ndes Rates vom 21. April 2004 über Märkte für                  zeige erfolgt, und die Tätigkeiten im Sinne dieser\nFinanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien               Vorschrift, mit denen der Mitarbeiter betraut werden\n85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der                     soll,\nRichtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments         2. den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vorna-\nund des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie                men, den Tag und den Ort der Geburt des Mitarbei-\n93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004,                ters und\nS. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) mit einer vergleich-\nbaren Tätigkeit betraut zu werden.                        3. den Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit\nfür das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\n(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen\nMitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder            (2) Eine Anzeige nach § 34d Absatz 1 des Wertpa-\nVerwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsquali-          pierhandelsgesetzes muss, sofern das Wertpapier-\nfikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes             dienstleistungsunternehmen Vertriebsbeauftragte im\nandere geeignete Dokument, insbesondere Abschluss-            Sinne des § 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgeset-\noder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung           zes hat, den aufgrund der Organisationsstruktur des\nmit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.               Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den ange-\nzeigten Mitarbeiter zuständigen Vertriebsbeauftragten\n§6                                enthalten.\nZuverlässigkeit                            (3) Jede Änderung der angezeigten Angaben ist als\nÄnderungsanzeige nach § 34d Absatz 1 Satz 3, Ab-\nDie erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34d Absatz 1\nsatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhan-\nSatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wert-\ndelsgesetzes innerhalb eines Monats, nachdem die Än-\npapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in\nderung eingetreten ist, in dem in § 7 vorgegebenen Ver-\nden letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflich-\nfahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem\ntigen Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen\nWertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr mit\nDiebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Un-\nder angezeigten Tätigkeit betraut, ist der Tag der Been-\ntreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wu-\ndigung der angezeigten Tätigkeit anzuzeigen.\nchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung\noder aufgrund des § 38 des Wertpapierhandelsgeset-               (4) Die Anzeige einer Beschwerde nach § 34d Ab-\nzes rechtskräftig verurteilt worden ist.                      satz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss\n1. das Datum, an dem die Beschwerde gegenüber dem\nAbschnitt 2                                 Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben wor-\nAnzeigen                                  den ist,\n2. den Namen des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tä-\n§7                                    tigkeit die Beschwerde erhoben worden ist, und die\nEinreichung der Anzeigen                          dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitge-\nDie Anzeigen nach § 34d Absatz 1 Satz 2 bis 4, Ab-             teilte eindeutige alphanumerische Kennnummer die-\nsatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des               ses Mitarbeiters nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 sowie,\nWertpapierhandelsgesetzes sind im Wege der elektro-           3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nnischen Übermittlung unter Verwendung des von der                 mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder\nBundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeige-            sonstige Organisationseinheiten hat, die Bezeich-\nverfahrens einzureichen. Bei der elektronischen Über-             nung und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleit-\nmittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik ent-               zahl, Ort, Sitzstaat) der Zweigstelle, Zweigniederlas-\nsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizi-             sung oder sonstigen Organisationseinheit, der der\ntät, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-         Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die\nten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze            Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zuge-\nsind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Vor der                ordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt\nerstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeige-                überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit aus-\nverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt               geübt hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011             3119\nenthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von           8. sofern der Mitarbeiter in den letzten fünf Jahren be-\nsechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber                   reits für das gleiche oder ein anderes Wertpapier-\ndem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben                 dienstleistungsunternehmen tätig war,\nworden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Meh-             a) den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung\nrere Beschwerden können in chronologischer Reihen-                   der seinerzeit angezeigten Tätigkeit auch dann,\nfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden.                       wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder\nberichtigt worden sind,\nAbschnitt 3\nb) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das\nDatenbank\ndie Tätigkeit seinerzeit angezeigt hat, und\n§9                                    c) die nach § 8 Absatz 4 angezeigten Beschwerden,\nInhalt der Datenbank                               die diese frühere Tätigkeit betrafen.\n(1) Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden                                      § 10\nautomatisiert in der Datenbank nach § 34d Absatz 5\ndes Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert.                                        Verantwortlichkeit\n(2) In der Datenbank werden außerdem folgende An-             Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen trägt die\ngaben gespeichert:                                            Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit\nund die Aktualität der von ihm angezeigten und auto-\n1. eine eindeutige, von der Bundesanstalt vergebene\nmatisiert in die Datenbank eingestellten Angaben. Er-\nalphanumerische Kennnummer für jeden angezeig-\nforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des\nten Mitarbeiter, die dem Wertpapierdienstleistungs-\nelektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.\nunternehmen nach Erstattung der Erstanzeige mit-\ngeteilt wird,\n§ 11\n2. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße,\nHausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des anzei-                       Dauer der Speicherung\ngenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens,                Eintragungen nach § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 2\n3. der Tag, an dem die Anzeige über den Beginn der            Nummer 7 sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in\nangezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt einge-        dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt an-\ngangen ist,                                               gezeigt worden ist, oder fünf Jahre nach dem Tag, an\ndem die Anordnung erlassen worden ist, durch die\n4. der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung\nBundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. Alle üb-\nder angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt ein-\nrigen Eintragungen sind fünf Jahre nach Ablauf des\ngegangen ist,\nJahres, in dem die Beendigung der Tätigkeit für das\n5. der Tag, an dem Angaben über den Beginn oder das           anzeigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen an-\nEnde der angezeigten Tätigkeit abgeändert oder be-        gezeigt worden ist, durch die Bundesanstalt aus der\nrichtigt worden sind,                                     Datenbank zu löschen.\n6. der angezeigte Zeitpunkt des Beginns oder der Be-\nendigung der angezeigten Tätigkeit auch dann,                                   Abschnitt 4\nwenn diese Daten nachträglich abgeändert oder be-\nSchlussvorschriften\nrichtigt worden sind,\n7. Anordnungen nach § 34d Absatz 4 des Wertpapier-                                       § 12\nhandelsgesetzes, die gegenüber dem Mitarbeiter\noder aufgrund des Mitarbeiters gegen das Wertpa-                                 Inkrafttreten\npierdienstleistungsunternehmen ergangen sind, und,           Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 21. Dezember 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}