{"id":"bgbl1-2011-72-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":72,"date":"2011-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/72#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_72.pdf#page=9","order":3,"title":"Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2011-12-16T00:00:00Z","page":3113,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3113\nZweite Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung\nVom 16. Dezember 2011\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w in Verbindung mit § 6\nAbsatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe w durch Artikel 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes\nvom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zu-\nständigen obersten Landesbehörden:\n§1\nAbweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in\nAnhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rah-\nmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern\nsowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten\nfür diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) genannten beschuss-\ngeschützten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als\n3 500 kg bis einschließlich 4 100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt\nwerden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminal-\namt nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1226) geändert worden ist, oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden\nund die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer","3114     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nAnlage\n(zu § 1)\n1. Anforderungen an die Fahrer\nDer Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt oder von den\nPolizeien der Länder durchgeführte zusätzliche Fahrausbildung nachgewiesen\nhaben. An der zusätzlichen Fahrausbildung können nur Inhaber der Fahrerlaub-\nnis der Klasse B teilnehmen, die zu Beginn der zusätzlichen Fahrausbildung\nnicht mit Punkten im Verkehrszentralregister belastet sind. Der Nachweis erfolgt\ndurch Vorlage eines Auszuges aus dem Verkehrszentralregister, der nicht älter\nals sechs Monate sein darf.\n2. Anforderungen an die zusätzliche Fahrausbildung\na) Die Ausbildung umfasst mindestens drei Tage mit jeweils acht Stunden\nUnterricht.\nb) Die Ausbildung enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. In\nbeiden Ausbildungsteilen sind die besonderen Fahreigenschaften der Fahr-\nzeuge sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit\nunterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzu-\nständen sowie Bremsvorgängen zu schulen.\nc) Der erfolgreiche Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung ist durch eine\nvom Bundeskriminalamt oder den Polizeien der Länder ausgestellte Beschei-\nnigung nachzuweisen, die beim Führen des Kraftfahrzeuges mitzuführen und\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.\nd) Nach erfolgreichem Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung hat der\nFahrer einmal im Jahr an einem Wiederholungs- und Vertiefungskurs teilzu-\nnehmen.\n3. Anforderungen an die Fahrzeuge\na) Die eingesetzten Sonderschutzfahrzeuge müssen über eine europäische\nTypgenehmigung oder eine Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der Richt-\nlinie 2007/46/EG verfügen.\nb) Die Fahrzeuge müssen die Anforderungen an Bremssysteme nach Anhang I\nNummer 2.2.1 der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 21. Juli 1971 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems-\nanlagen bestimmter Klassen von Fahrzeugen und deren Anhängern (ABl.\nL 202 vom 6.9.1971, S. 37) erfüllen.\nc) Die Abmessungen der Fahrzeuge sollen denen eines Personenkraftwagens\nder Klasse M1, AA Limousine im Sinne von Anhang II Teil C Ziffer 1 der\nRichtlinie 2007/46/EG bei der Breite, Länge und Wendekreis entsprechen.\nd) Die Sichtverhältnisse der eingesetzten Sonderschutzfahrzeuge müssen\ndenen eines Personenkraftwagens der Klasse M1, AA Limousine im Sinne\nvon Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen."]}