{"id":"bgbl1-2011-72-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":72,"date":"2011-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/72#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_72.pdf#page=6","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung","law_date":"2011-12-14T00:00:00Z","page":3110,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["3110         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung\nVom 14. Dezember 2011\nAuf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nÄnderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nÜbergangsvorschriften\nFür Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amts-\nhandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der\nFassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.“\n2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anhang 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                   Gebührentatbestand                            Gebühr in Euro\n1           Registrierung\n1.01        Registrierung                                                                    64,–\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller\nnicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist\n1.02        Weitere Registrierung                                                            35,–\nje Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits\nmit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist\n1.03        Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen                    43,–\nnach den Nummern 1.01 und 1.02\nje Änderungssitzung\n1.04.a      Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie                             129,–\nje Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart\n1.04.b      Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die                  118,–\nGemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem\nje Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart\n1.04.c      Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewie-                  37,–\nsenen Garantie auf andere Geräteart\nje Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart\n1.04.d      Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher                 83,–\nWechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachge-\nwiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart\nje Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel\n1.04.e      Änderung sonstiger Garantiedaten                                                 35,–\nje vorgenommener Änderung\n1.04.f      Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro-              107,–\nund Elektronikgerätegesetzes\nje Registrierung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011                3111\nNr.                                 Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro\n1.05       Sonstige Registrierungsdatenänderung                                                   21,–\nje Änderungssitzung\n1.06       Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe                              28,– bis 400,–\nje entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang\n1.07       Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht                    28,– bis 7 500,–\n2          Bereitstellungsanordnung                                                               20,–\n3          Abholanordnung                                                                         25,–\n4          Sanktionen\n4.01       Garantieaufstockungsanordnung                                                          28,–\n4.02       Widerruf der Registrierung                                                   bis zu 75 Prozent der\nGebühr nach Nummer 1\nAnhang 2\n(zu § 2 Absatz 2)\nSchwellenwert\nGewichtsklasse                                    Geräteklasse                                     in kg/Jahr\n(=12 Monate)\nGewichtsklasse I     z. B.:\n– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken\nvon Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in\nprivaten Haushalten\n– In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte\n– Mobil-Telefone\n– Kameras (Foto)\n– Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika-\ntionstechnik\n– Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III         30\n– Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten\nHaushalten\n– Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder\nSteuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und\nsonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder\nSteuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten\nHaushalten\nGewichtsklasse II    z. B.:\n– Datensichtgeräte\n– Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten                   70\n– Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche\nNutzung\n– Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender\n– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb-\nliche Nutzung","3112      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nSchwellenwert\nGewichtsklasse                                   Geräteklasse                               in kg/Jahr\n(=12 Monate)\nGewichtsklasse III z. B.:\n– TV-Geräte\n– Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment\n– Großdisplays                                                               120\n– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten\nHaushalten\n– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\nGewichtsklasse IV z. B.:\n– Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung\n300“.\n– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}