{"id":"bgbl1-2011-72-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":72,"date":"2011-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_72.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":3106,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      „3. bei der Überprüfung von Personen in den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11\nund 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6\nArtikel 1                                       bis 9,“.\nDas Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Be-             b) In Absatz 8 werden die Wörter „der §§ 20 und 21\nkanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162),                  jeweils Absatz 1 Nr. 6 und 7“ durch die Wörter\ndas durch Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom                      „des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,                des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                       5. § 20 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\naaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„§ 26    Verwendung von Dienstanweisungen,\n„b) Abgeordnete, Mitglieder kommuna-\nOrganisationsplänen und weiteren Un-\nler Vertretungen, kommunale Wahl-\nterlagen“.\nbeamte sowie ehrenamtliche Bür-\nb) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe                                germeister und entsprechende Ver-\neingefügt:                                                                 treter für einen Gemeindeteil,“.\n„§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des                        bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nStaatssicherheitsdienstes“.\n„d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf\n2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern                                mit der Besoldungsgruppe A 9,\n„Nationale Sicherheitsbehörde“ die Wörter „für den                             der Entgeltgruppe E 9 oder einer\nGeheimschutz“ eingefügt.                                                       höheren Besoldungs- oder Entgelt-\n3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         gruppe bewerteten Dienstposten,\ndie unbeschadet der in Nummer 7\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ngenannten Fälle eine leitende Funk-\n„Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3                                 tion ausüben, sowie von der öffent-\nist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und so-                          lichen Hand bestellte Mitglieder der\nweit sie sonstige berechtigte Interessen glaub-                            Vertretungs- und Aufsichtsorgane\nhaft machen und keine überwiegenden schutz-                                in Einrichtungen, bei denen sich\nwürdigen Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1                              die absolute Mehrheit der Anteile\nNummer 1 beeinträchtigt werden.“                                           oder die absolute Mehrheit der\nb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort                                    öffentlichen Stimmen in öffentlicher\n„Antrag“ die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“                              Hand befindet; darüber hinaus kön-\neingefügt.                                                                 nen alle Beschäftigten im öffent-\nlichen Dienst überprüft werden,\n4. § 19 wird wie folgt geändert:                                                  wenn Tatsachen den Verdacht einer\na) Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-                                 hauptamtlichen oder inoffiziellen\nfasst:                                                                     Tätigkeit für das Ministerium für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011               3107\nStaatssicherheit der ehemaligen                   „Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen,\nDeutschen Demokratischen Repu-                    die im Zusammenhang mit früheren Über-\nblik rechtfertigen,“.                             prüfungen bei den anfordernden Stellen an-\ngefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem\nccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\nzuständigen Landesarchiv oder kommunalen\n„f) Soldaten auf mit der Besoldungs-                   Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen\ngruppe A 13 oder höher bewerteten                  Bundestages, dem Archiv des Deutschen\nDienstposten, die eine leitende                    Bundestages anzubieten.“\nFunktion ausüben, sowie Stabsof-\n6. § 21 wird wie folgt geändert:\nfiziere, die auf Dienstposten mit\nerheblicher Außenwirkung im inte-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngrierten Bereich (In- oder Ausland),           aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nim Attachédienst oder bei sonstigen\naaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nDienststellen im Ausland eingesetzt\nsind,“.                                                  „b) Abgeordnete, Mitglieder kommuna-\nler Vertretungen, kommunale Wahl-\nddd) In Buchstabe h wird die Angabe „c“\nbeamte sowie ehrenamtliche Bür-\ndurch die Angabe „a“ ersetzt.\ngermeister und entsprechende Ver-\nbb) Nummer 7 Buchstabe e wird wie folgt ge-                                 treter für einen Gemeindeteil,“.\nfasst:                                                       bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitar-                          „d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf\nbeiter sowie Gremienmitglieder derjeni-                             mit der Besoldungsgruppe A 9, der\ngen sonstigen Einrichtungen, die mit der                            Entgeltgruppe E 9 oder einer höhe-\nAufarbeitung der Tätigkeit des Staats-                              ren Besoldungs- oder Entgelt-\nsicherheitsdienstes oder der Herrschafts-                           gruppe bewerteten Dienstposten,\nmechanismen der ehemaligen Deutschen                                die unbeschadet der in Nummer 7\nDemokratischen Republik oder der ehe-                               genannten Fälle eine leitende Funk-\nmaligen sowjetischen Besatzungszone                                 tion ausüben, sowie von der öffent-\nbefasst sind,“.                                                     lichen Hand bestellte Mitglieder der\ncc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                                       Vertretungs- und Aufsichtsorgane\nin Einrichtungen, bei denen sich\n„11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen                              die absolute Mehrheit der Anteile\nmit ihrer Kenntnis gemäß den Sicher-                               oder die absolute Mehrheit der\nheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes                               öffentlichen Stimmen in öffentlicher\nund der Länder zur Feststellung, ob sie                            Hand befindet; darüber hinaus kön-\nhauptamtlich oder inoffiziell für den                              nen alle Beschäftigten im öffent-\nStaatssicherheitsdienst tätig waren, so-                           lichen Dienst überprüft werden,\nweit es sich nicht um Tätigkeiten für                              wenn Tatsachen den Verdacht einer\nden Staatssicherheitsdienst vor Vollen-                            hauptamtlichen oder inoffiziellen\ndung des 18. Lebensjahres gehandelt                                Tätigkeit für das Ministerium für\nhat; die Feststellung kann sich auch                               Staatssicherheit der ehemaligen\nauf die Tätigkeit für einen ausländi-                              Deutschen Demokratischen Repu-\nschen Nachrichtendienst beziehen,“.                                blik rechtfertigen,“.\ndd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                            ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Per-                        „f) Soldaten auf mit der Besoldungs-\nsonen mit ihrer Kenntnis gemäß § 7                                gruppe A 13 oder höher bewerteten\ndes Luftsicherheitsgesetzes und § 12b                             Dienstposten, die eine leitende Funk-\nAbsatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes                                  tion ausüben, sowie Stabsoffiziere,\nsowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7                                  die auf Dienstposten mit erheblicher\nAbsatz 3 Nummer 3 der Atomrechtli-                                Außenwirkung im integrierten Be-\nchen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver-                            reich (In- oder Ausland), im Attaché-\nordnung zur Feststellung, ob sie                                  dienst oder bei sonstigen Dienst-\nhauptamtlich oder inoffiziell für den                             stellen im Ausland eingesetzt sind,“.\nStaatssicherheitsdienst tätig waren, so-\nweit es sich nicht um Tätigkeiten für                   ddd) In Buchstabe h wird die Angabe „c“\nden Staatssicherheitsdienst vor Vollen-                       durch die Angabe „a“ ersetzt.\ndung des 18. Lebensjahres gehandelt                 bb) Nummer 7 Buchstabe e wird wie folgt ge-\nhat; die Feststellung kann sich auch                    fasst:\nauf die Tätigkeit für einen ausländi-                   „e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitar-\nschen Nachrichtendienst beziehen.“                          beiter sowie Gremienmitglieder derjeni-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    gen sonstigen Einrichtungen, die mit\nder Aufarbeitung der Tätigkeit des\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die\nStaatssicherheitsdienstes oder der Herr-\nAngabe „2019“ ersetzt.\nschaftsmechanismen der ehemaligen\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Deutschen Demokratischen Republik","3108          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011\noder der ehemaligen sowjetischen Be-                  aa) Nach den Wörtern „stellt der Bundesbeauf-\nsatzungszone befasst sind,“.                               tragte“ werden die Wörter „auf Antrag“ ein-\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                gefügt.\nbb) In Nummer 6 wird nach dem ersten Semiko-\n„8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen\nlon folgender Halbsatz eingefügt:\nmit ihrer Kenntnis gemäß den Sicher-\nheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes                       „diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre\nund der Länder zur Feststellung, ob sie                    verkürzt werden, wenn die Benutzung für\nhauptamtlich oder inoffiziell für den                      ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben\nStaatssicherheitsdienst tätig waren, so-                   oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange\nweit es sich nicht um Tätigkeiten für                      erforderlich ist und überwiegende schutz-\nden Staatssicherheitsdienst vor Vollen-                    würdige Belange nicht beeinträchtigt wer-\ndung des 18. Lebensjahres gehandelt                        den;“.\nhat; die Feststellung kann sich auch auf              cc) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt ge-\ndie Tätigkeit für einen ausländischen                      fasst:\nNachrichtendienst beziehen,“.\n„a) dies für die Durchführung der wissen-\ndd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                    schaftlichen Forschungsarbeit an Hoch-\n„9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Per-                         schulen, an anderen Forschungseinrich-\nsonen mit ihrer Kenntnis gemäß § 7 des                         tungen und bei den Landesbeauftragten\nLuftsicherheitsgesetzes und § 12b Ab-                          für die Unterlagen des Staatssicherheits-\nsatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie                           dienstes der ehemaligen Deutschen De-\n§ 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3                            mokratischen Republik erforderlich ist,“.\nNummer 3 der Atomrechtlichen Zuver-               b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird nach dem\nlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur                ersten Semikolon folgender Halbsatz eingefügt:\nFeststellung, ob sie hauptamtlich oder                „diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt\ninoffiziell für den Staatssicherheitsdienst           werden, wenn die Benutzung für ein wissen-\ntätig waren, soweit es sich nicht um Tä-              schaftliches Forschungsvorhaben oder zur\ntigkeiten für den Staatssicherheitsdienst             Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich\nvor Vollendung des 18. Lebensjahres ge-               ist und überwiegende schutzwürdige Belange\nhandelt hat; die Feststellung kann sich               nicht beeinträchtigt werden;“.\nauch auf die Tätigkeit für einen ausländi-\nschen Nachrichtendienst beziehen.“            10. In § 34 wird die Angabe „§§ 32 und 33“ durch die\nAngabe „§§ 32 bis 33“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n11. § 37 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die\n„5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicher-\nAngabe „2019“ ersetzt.\nheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffent-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              lichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungs-\n„Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen,                weise des Staatssicherheitsdienstes; für die\ndie im Zusammenhang mit früheren Über-                     Veröffentlichung personenbezogener Informa-\nprüfungen bei den anfordernden Stellen an-                 tionen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung\ngefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem                  kann auch durch ein elektronisches Informa-\nzuständigen Landesarchiv oder kommunalen                   tions- und Kommunikationssystem erfolgen,“.\nArchiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen        12. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\nBundestages, dem Archiv des Deutschen                                          „§ 37a\nBundestages anzubieten.“\nBeschäftigung von\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                                       Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Eine Beschäftigung von Mitarbeitern des Staats-\n„§ 26                            sicherheitsdienstes beim Bundesbeauftragten für\ndie Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der\nVerwendung von Dienstanweisungen,\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nOrganisationsplänen und weiteren Unterlagen“.\nist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. Ehema-\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                lige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestim-\nmung beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind,\n„(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natür-            sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter\nlichen Personen angelegt worden sind, dürfen               Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleich-\nauch für andere Zwecke verwendet werden,                   wertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesver-\nsoweit sie keine überwiegend schutzwürdigen                waltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall\npersonenbezogenen Informationen enthalten.“                zumutbar ist; dies gilt nicht, falls beim Bundes-\n8. In § 27 Absatz 3 werden die Wörter „als Nationale             beauftragten beschäftigte Bedienstete bei ihrer\nSicherheitsbehörde“ gestrichen.                               Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den\nStaatssicherheitsdienst verschwiegen haben. Bei\n9. § 32 wird wie folgt geändert:                                 der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbeson-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   dere das Interesse des Beschäftigten an einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011            3109\ngleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persön-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlichen und familiären Umstände zu berücksich-\ntigen.“                                                              „(2) Das für Kultur und Medien zuständige\nMitglied der Bundesregierung hat durch Rechts-\n13. In § 39 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Tat-                   verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsachen, soweit sie nicht offenkundig sind,“ durch                 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\ndie Wörter „nicht offenkundigen personenbezoge-                   Gebührensätze zu bestimmen und hat in der\nnen Informationen und sonstigen vertrauliche Infor-               Rechtsverordnung feste Sätze oder Rahmen-\nmationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt ge-               gebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung\nworden sind,“ ersetzt.                                            kann die Erstattung von Auslagen abweichend\n14. § 42 wird wie folgt geändert:                                     von den Regelungen des Verwaltungskostenge-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        setzes bestimmt werden.“\n„Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15\nbis 17, gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach                              Artikel 2\n§ 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26                                 Inkrafttreten\nsowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung\ndes Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund Auslagen) zu erheben.“                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}