{"id":"bgbl1-2011-71-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":71,"date":"2011-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/71#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-71-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_71.pdf#page=51","order":6,"title":"Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz  ÜSchuldStatG)","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":3083,"pdf_page":51,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011           3083\nGesetz\nüber die Statistik der Überschuldung privater Personen\n(Überschuldungsstatistikgesetz – ÜSchuldStatG)\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    §4\nsen:                                                                              Periodizität\n§1                                 Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegan-\ngene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals\nArt und Zweck                         für das Berichtsjahr 2011.\nZur Darstellung und Bewertung der Situation über-\nschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik                                §5\ndurchgeführt.                                                                Erhebungsmerkmale,\nBerichtszeitpunkte und -zeiträume\n§2\n(1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstel-\nDurchführung                          len nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhe-\nDie Daten werden vom Statistischen Bundesamt er-        bungsmerkmale erfasst:\nhoben und aufbereitet.                                     1. Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohl-\nfahrts- oder Verbraucherverbänden,\n§3\n2. Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfach-\nErhebungseinheiten                           richtungen,\nErhebungseinheiten sind                                 3. Stellenzahl im Bereich Verwaltung,\n1. Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der        4. Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Ab-\nTrägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherver-            satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,\nbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden\n5. Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen,\nund sonstigen Körperschaften des öffentlichen\nRechts,                                                 6. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,\n2. Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als      7. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,\ngemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen          die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statis-\nund die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherver-        tische Bundesamt nicht eingewilligt haben.\nbänden sind,                                            Die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 werden zum\n3. gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insol-         31. Dezember des Berichtsjahres, die Angaben zu den\nvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeig-      Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst.\nnete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der In-           (2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen\nsolvenzordnung verfügen,                                werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:\n4. Personen, für die von den Schuldner- oder Insol-          1. Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Be-\nvenzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3                 ginns und gegebenenfalls der Beendigung der Be-\neine Beratung dokumentiert ist.                               ratung,","3084         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\n2. Stand der Beratung,                                      3. Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzbera-\n3. Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2                 tungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Per-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach                son,\n§ 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-         4. Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene\ngesetzbuch erfolgt,                                          Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten gelie-\n4. Grund der Beendigung der Beratung,                           fert wurden.\n5. Geburtsjahr,                                             Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen\nbeim Statistischen Bundesamt gespeichert werden,\n6. Geschlecht,                                              bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder\n7. Staatsangehörigkeit,                                     Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entspre-\nchenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom\n8. amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes,\nStatistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und\n9. Familienstand,                                           geprüft sind.\n10. Lebensform,\n§7\n11. Zahl der im Haushalt lebenden Personen,\nAuskunftserteilung\n12. Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberech-\ntigten Kinder nach Altersklassen,                           (1) Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6\ndurch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen\n13. Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unter-         zur Durchführung der Überschuldungsstatistik an das\nhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklas-        Statistische Bundesamt ist freiwillig.\nsen,\n(2) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind,\n14. berufliche Ausbildung oder Studium,                      ist die Auskunftserteilung durch die Schuldner- oder In-\n15. Erwerbsstatus,                                           solvenzberatungsstelle an das Statistische Bundesamt\n16. Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, unterglie-       nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Über-\ndert nach Einkunftsarten,                                mittlung ihrer Daten eingewilligt hat.\n17. Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im               (3) Die Auskunft soll dem Statistischen Bundesamt\nHaushalt lebenden Personen, untergliedert nach           spätestens bis zum 15. Februar des auf das Berichts-\nEinkunftsarten,                                          jahr folgenden Kalenderjahres elektronisch erteilt wer-\nden.\n18. monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden\nPersonen,                                                                            §8\n19. Auslöser der Überschuldung,                                                     Übermittlung\n20. Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forde-                               von Tabellen und\nrungen,                                                            Einzelangaben an oberste Bundes-\noder Landesbehörden oder an Statistik-\n21. Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer\nstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände\nHaftung oder Mitverpflichtung,\n(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-\n22. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Ab-\nbenden Körperschaften und für Zwecke der Planung\nsatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die\ndürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden\nBeratungsstelle,\nvom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statis-\n23. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 850k Ab-          tischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit\nsatz 5 der Zivilprozessordnung durch die Bera-           einzelne Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-\ntungsstelle,                                             sen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen diese Ta-\n24. Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob          bellen nicht übermittelt werden.\ndieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird.               (2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke\nDie Angaben zu den Nummern 2 und 3 werden zum                darf das Statistische Bundesamt den für statistische\n31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt           Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder\nder Beendigung der Beratung, die Angaben zu den              Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für\nNummern 4, 22 und 23 werden für das Berichtsjahr             deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Er-\nund die Angaben zu den Nummern 7 bis 21 und 24               hebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist\nwerden zu Beginn der Beratung erfasst.                       nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch ge-\nsetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere\n§6                                 zur räumlichen, organisatorischen und personellen\nTrennung der Statistikstellen von den für nichtstatis-\nHilfsmerkmale                            tische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden\nHilfsmerkmale der Erhebung sind                           oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.\n1. Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse\nfür elektronische Post der Schuldner- oder Insol-                                     §9\nvenzberatungsstelle,                                                                Bericht\n2. Namen der Personen, die in der Schuldner- oder In-           Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nsolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfü-          tag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in\ngung stehen,                                              dem sie darlegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011              3085\n1. welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere             Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten ent-\nauf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzbe-        halten.\nratungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat\nsowie                                                                               § 10\n2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses                               Inkrafttreten\nGesetzes erforderlich ist.                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}