{"id":"bgbl1-2011-71-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":71,"date":"2011-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/71#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-71-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_71.pdf#page=37","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":3069,"pdf_page":37,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011          3069\nGesetz\nzur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  zur Regelung der Ausübung der Seefischerei im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und\ndie Erhaltung der biologischen Schätze des Mee-\nArtikel 1                                 res, die Überwachung oder die Strukturpolitik der\nÄnderung des                                 Europäischen Union für die Fischwirtschaft er-\nSeefischereigesetzes                            lassen worden sind (Fischereirecht der Europä-\nischen Union), insbesondere der\nDas Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt          a) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates\ndurch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010                  vom 29. September 2008 über ein Gemein-\n(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt               schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung\ngeändert:                                                           und Unterbindung der illegalen, nicht gemel-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          deten und unregulierten Fischerei, zur Ände-\nrung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,\n„Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur                    (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004\nDurchführung des Fischereirechts der Europäischen                und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)\nUnion (Seefischereigesetz – SeeFischG)“.                         Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl.\n2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgen-               L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils gel-\nden §§ 1 bis 2 ersetzt:                                          tenden Fassung,\n„§ 1                                  b) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates\nAnwendungsbereich                                vom 20. November 2009 zur Einführung einer\n(1) Dieses Gesetz dient                                       gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Si-\ncherstellung der Einhaltung der Vorschriften\n1. der Regelung der Seefischerei und                             der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Än-\n2. der Durchführung der Bestimmungen des Vertra-                 derung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96,\nges über die Arbeitsweise der Europäischen                   (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)\nUnion sowie der Rechtsakte der Europäischen                  Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr.\nGemeinschaft oder der Europäischen Union, die                2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr.","3070         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\n509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr.                 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über\n1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr.               die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaa-\n1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verord-             ten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben\nnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94            (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42) in der\nund (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom                jeweils geltenden Fassung und in Anhang I der Ver-\n22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden            ordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parla-\nFassung und                                           ments und des Rates vom 11. März 2009 über die\nc) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft              Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaa-\noder der Europäischen Union, die im Rahmen            ten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neu-\nder in den Buchstaben a und b genannten Ver-          fassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70) in der je-\nordnungen erlassen worden sind, in der jeweils        weils geltenden Fassung aufgeführt sind.\ngeltenden Fassung.                                        (6) Ein Fangverbot im Sinne dieses Gesetzes ist\n(2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der           ein durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nBundesrepublik Deutschland gelten das Fischerei-             Ernährung (Bundesanstalt) oder eine Stelle der\nrecht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die             Europäischen Union verhängtes oder durch inter-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-              nationale Übereinkunft vereinbartes und im Bundes-\nschriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen        anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ver-\nVorschriften des Bundes auch für die Ausübung der            öffentlichtes, allgemeines Verbot der Seefischerei\nSeefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht          auf einen bestimmten Fischbestand in einem be-\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.                 stimmten geografischen Gebiet in einem bestimm-\nten Zeitraum.\n(3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes\nsinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des                     (7) Ein Moratorium im Sinne dieses Gesetzes ist\nFischereirechts der Europäischen Union, dieses Ge-           ein ohne zeitliche Begrenzung festgelegtes Fangver-\nsetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen             bot.\nRechtsvorschriften sowie der sonstigen seefische-\nreirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden                                        §2\ndes Bundes obliegt.                                                        Zuständigkeiten des Bundes\n(1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage auf-\n§ 1a\ngeführten Aufgaben zuständig.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, die Kon-\n(1) Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmä-          trolltätigkeiten sowie die Erfassung, Verarbeitung\nßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt,         und Zertifizierung von Informationen über Fischerei-\naus Meeresaquakultur oder in anderer Weise ge-               tätigkeiten zwischen allen für die Überwachung der\nwinnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei ver-          Seefischerei zuständigen Behörden des Bundes und\nläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flag-         der Länder zu koordinieren und im Rahmen der\ngenrechtsverordnung.                                         Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1\n(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind alle             genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses\nfischereilich nutzbaren Meereslebewesen mit Aus-             Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der\nnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.            Europäischen Kommission, der Europäischen Fi-\nschereiaufsichtsagentur sowie den zuständigen Be-\n(3) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist\nhörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer zu-\njeder in der Überwachung der Seefischerei auf See\nsammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten.\noder an Land eingesetzte Bedienstete des Bundes\noder eines Landes.                                               (3) Sonstige Zuständigkeitsregelungen, insbe-\nsondere in diesem Gesetz sowie in den Bereichen\n(4) IUU-Fischereifahrzeuge im Sinne dieses Ge-\nder gemeinsamen Marktorganisation für Fischereier-\nsetzes sind Fischereifahrzeuge, die in der Verord-\nzeugnisse der Europäischen Union und der Struktur-\nnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai\npolitik der Europäischen Union für die Fischwirt-\n2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, un-\nschaft, bleiben unberührt.\ngemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl.\nL 131 vom 29.5.2010, S. 22), in der jeweils geltenden            (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nFassung aufgeführt sind.                                     wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\n(5) FAO-3-Alfa-Codes im Sinne dieses Gesetzes             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nsind die drei Buchstaben umfassenden, von der Er-            Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständig-\nnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver-           keit der Bundesanstalt zur Überwachung der See-\neinten Nationen festgelegten Kennungen zur Be-               fischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1\nzeichnung einer Fischart, die in Anhang IV der Ver-          der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des\nordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parla-            antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies\nments und des Rates vom 11. März 2009 über die               für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förder-\nVorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten,           lich ist. Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch\ndie in bestimmten Gebieten außerhalb des Nord-               die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts\natlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87        bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basis-\nvom 31.3.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-           linie entfernt ist, bestimmt.\nsung, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 217/2009               (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011              3071\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-              6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:\nmung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bun-               a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 aufgeho-\ndesanstalt auf eine in der Rechtsverordnung näher                 ben.\nzu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischerei-\nrechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndies für eine einheitliche Anwendung und Durchset-                   „(2) Unbeschadet der Regelungen des Arti-\nzung des Fischereirechts der Europäischen Union                   kels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter-\nförderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem               liegen der Überwachung\nsachlichen Zusammenhang zu einer von der Bun-                     1. alle Fischereifahrzeuge in der Ausschließlichen\ndesanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der An-                    Wirtschaftszone und im Küstenmeer,\nlage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe\nsteht.                                                            2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die\nBundesflagge zu führen, auch in allen anderen\n(6) Bei Festlegung von Art und Umfang der Maß-                     Seegebieten, außer im Küstenmeer eines an-\nnahmen zur Überwachung der Einhaltung von fi-                         deren Mitgliedstaats, es sei denn dieser hat\nschereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar                     zugestimmt.“\ndem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der\nAusschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des                 c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n§ 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, betei-          7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgen-\nligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Natur-               den §§ 6 bis 22 ersetzt:\nschutz. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem\n„§ 6\nBundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit\ndies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erfor-                       Fischereiüberwachungszentrum\nderlich ist.“                                                    (1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben\ndes Fischereiüberwachungszentrums aus.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“\ndurch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Nummer 2“ er-                (2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81\nsetzt.                                                    der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Anträge an-\nderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kon-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt für\ntrolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“\nMitgliedstaat der Europäischen Union in der Aus-\ndurch das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt.\nschließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte\n4. § 4 wird aufgehoben.                                          dieses Mitgliedstaats.\n5. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:\n§7\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAutomatisches Schiffsidentifizierungssystem\n„§ 4\nSoweit den für die Verkehrslenkung zuständigen\nAusübung der Seefischerei\nBehörden Daten aus dem Automatischen Schiffs-\ndurch Fahrzeuge, die nicht be-\nidentifizierungssystem zur Verfügung stehen, sind\nrechtigt sind, die Bundesflagge zu führen“.\ndiese verpflichtet, die Daten der Bundesanstalt und\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                  den für Fischerei zuständigen Behörden der Länder\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          zu Prüfzwecken auf Anfrage zu übermitteln.\naa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n§8\nbb) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nUnionsinspektoren\naaa) Die Wörter „In den Fischereizonen und\nim Küstenmeer bedarf die Seefischerei“             Die Bundesanstalt und die Länder können ihre\nwerden durch die Wörter „Die See-               Kontrollbeamten zu Gemeinschaftsinspektoren oder\nfischerei bedarf“ ersetzt.                      Unionsinspektoren vorschlagen.\nbbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern                                          §9\n„zu führen,“ die Wörter „in der Aus-\nschließlichen Wirtschaftszone oder im                        Mitwirkung der Zollbehörden bei\nKüstenmeer oder“ eingefügt.                              der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr\nund Durchfuhr von Fischereierzeugnissen\nccc) In Nummer 2 werden die Wörter „von\nzwölf Seemeilen, gemessen von den                  (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Über-\nBasislinien aus,“ durch die Wörter „des         wachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von\nKüstenmeeres“ ersetzt.                          Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhr-\nregelung nach\ncc) Nach Satz 2 werden die folgenden Wörter\neingefügt:                                            1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-\n„Die Genehmigung der Seefischerei im Küs-                 on, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung\ntenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im                (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Ka-\nBenehmen mit der jeweils für Fischerei zu-                pitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlas-\nständigen Landesbehörde.“                                 senen Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      schaft oder der Europäischen Union sowie","3072         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\n2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rah-              Daten, die im Rahmen der Überwachung der Fische-\nmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte              rei erfasst worden sind, eine elektronische Daten-\nerlassen worden sind,                                    bank und ein Validierungssystem ein und unterhält\nunterliegen.                                                 diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 109\nder Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten\n(2) Die Zollbehörden können                               elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von\n1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-             zehn Jahren zu speichern und zu Prüfzwecken zu\ntel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von           nutzen.\nFischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr              (3) Nach dem jeweiligen Ablauf der in Absatz 1\nund Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,                  Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 genannten Fristen\n2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Ab-             sind die Daten unverzüglich zu löschen.\nsatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei              (4) Die Länder übermitteln der Bundesanstalt un-\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zu-           verzüglich die ihren Behörden vorliegenden, in Ab-\nständigen Behörden mitteilen und                         satz 1 Nummer 2 bezeichneten Fangdaten und die\n3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 an-           Daten aus den Inspektions- und Überwachungsbe-\nordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf                 richten nach Absatz 1 Nummer 3 zur Speicherung in\nKosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten             der Datenbank. Die Behörden der Länder sind be-\nder zuständigen Behörde vorgelegt werden.                fugt, für die Erfüllung eigener Prüfaufgaben erforder-\nliche Daten aus der Datenbank nach Absatz 1 Num-\n§ 10                                mer 2 und 3 zu erheben und zu nutzen. Die Daten\nDatenbanken und Validierungssystem                  nach Satz 2 sind nach der Erfüllung der in Satz 2\ngenannten Prüfaufgaben unverzüglich zu löschen.\n(1) Die Bundesanstalt ist befugt,\n1. die Anträge auf Erteilung eines Zertifikats zur                                      § 11\nAusweisung eines anerkannten Wirtschaftsbetei-                                Datenaustausch\nligten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung\n(EG) Nr. 1005/2008 (APEO-Zertifikat) in Verbin-             Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des\ndung mit Kapitel II der Verordnung (EG)                  Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die\nNr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober             dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaa-\n2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der                ten, der Europäischen Kommission und der Europä-\nVerordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über             ischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu\nein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Be-            stellen.\nkämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht\ngemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl.                                        § 12\nL 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zu diesem                                     Internetseite\nZweck elektronisch oder in anderer Form über-\nmittelten Angaben sowie gegebenenfalls Informa-             Die Bundesanstalt richtet eine Internetseite nach\ntionen über die Änderung oder den Entzug eines           Maßgabe der Artikel 114 bis 116 in Verbindung mit\nAPEO-Zertifikats oder über die Aussetzung des            Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein\nStatus des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu         und unterhält diese. Die Bundesanstalt ist befugt,\nerheben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu           die in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009\nspeichern und zu Prüfzwecken zu nutzen,                  genannten Daten elektronisch zu erheben und wäh-\nrend eines Zeitraums von drei Kalenderjahren ab\n2. die Fangdaten nach Artikel 33 der Verordnung              dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr\n(EG) Nr. 1224/2009 elektronisch zu erheben, für          zu speichern und nach Maßgabe des Artikels 116\neinen Zeitraum von zehn Jahren zu speichern,             der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Europä-\nzu Prüfzwecken zu nutzen und an die zustän-              ischen Kommission und der Europäischen Fischerei-\ndigen Stellen der Europäischen Union zu Prüf-            aufsichtsagentur durch Fernzugriff zugänglich zu\nzwecken zu übermitteln,                                  machen. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten\n3. nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr.                   Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen.\n1224/2009 eine elektronische Datenbank zur\nSpeicherung der Inspektions- und Überwa-                                            § 13\nchungsberichte der Behörden des Bundes und\nPunktesystem für schwere Verstöße\nder Länder einzurichten, die Daten aus den In-\nspektions- und Überwachungsberichten für einen              (1) Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Voll-\nZeitraum von fünf Jahren zu speichern und zu             zuges der Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei-\nPrüfzwecken zu nutzen und                                politik sind im Falle schwerer Verstöße gegen diese\nVorschriften nach Maßgabe des Artikels 92 der Ver-\n4. Angaben über die Funktionsweise des elektroni-\nordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Absatz 2 bis 8\nschen Meldesystems in einer Datenbank elektro-\ngenannten Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen.\nnisch zu erheben, zu speichern, zu nutzen und an\nDas Punktesystem gilt für\ndie zuständigen Stellen der Europäischen Union\nzu übermitteln.                                          1. den Inhaber einer Fanglizenz und\n(2) Die Bundesanstalt richtet nach Artikel 109 der        2. den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der auf\nVerordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu den Zwecken der                 Grund eines Befähigungszeugnisses der Bundes-\nValidierung, des Abgleichs und der Auswertung der                republik Deutschland für den nautischen Dienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011              3073\nauf Fischereifahrzeugen zum Führen von Fische-            ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des\nreifahrzeugen befugt ist.                                 Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän hat das Be-\nDie Punkte werden für jeden schweren Verstoß                  fähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt\ndurch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zu-            und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. Die\nständige Behörde festgesetzt und dies der Bundes-             Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungs-\nanstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei          zeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung nach\nnach § 14 unverzüglich mitgeteilt.                            § 4 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist für\ndie Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung\n(2) Die näheren Einzelheiten zum Punktesystem in           oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, ein-               nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-\nschließlich der für einen schweren Verstoß jeweils            verordnung ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis\ngeltenden Punktzahl, bestimmen sich nach der                  nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der                 verordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzu-\nKommission vom 8. April 2011 mit Durchführungs-               erteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung\nbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr.                       oder Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der\n1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemein-              sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7, er-\nschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der          gebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich ge-\nEinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fi-               löscht, wenn innerhalb der Frist keine weiteren\nschereipolitik.                                               Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind. Anderen-\n(3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2               falls verlängert sich die Frist und das Ruhen des Be-\nwird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach           fähigungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Mo-\nden §§ 18 und 19, die der Ahndung einer Vorschrift            nat.\ndes Fischereirechts der Europäischen Union dient,                (5) Abweichend von Absatz 4 und über § 8 Ab-\ndie nach dem Fischereirecht der Europäischen                  satz 2 Satz 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverord-\nUnion Gegenstand der Punktevergabe bei schweren               nung hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahr-\nVerstößen in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1            zeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr\nist, eine bestimmte Anzahl von Punkten festgesetzt,           erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Er-\nsoweit                                                        werb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses\n1. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Maß-             für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen.\ngabe des Satzes 2 in einer Rechtsverordnung               Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nnach § 15 Absatz 1 Nummer 11 bezeichnet ist               hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übri-\nund                                                       gen ist § 23 Absatz 5 und 6 der Schiffsoffizier-Aus-\n2. die Tat darüber hinaus einen schweren Verstoß im           bildungsverordnung anzuwenden. Ist die Entziehung\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)         des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverläs-\nNr. 1005/2008 darstellt.                                  sigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden\nalle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungs-\nBei der Bezeichnung im Sinne des Satzes 1 Num-                zeugnis darf, unbeschadet der Vorschriften der\nmer 1 sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten            Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, frühestens\nunter Zugrundelegung der Einstufungen der zu ahn-             ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiederer-\ndenden Vorschriften in das System zur Vergabe von             teilt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des\nPunkten nach dem Fischereirecht der Europäischen              Befähigungszeugnisses nach § 23 Absatz 5 Satz 2\nUnion mit einem Punkt bis zu sieben Punkten zuzu-             der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Die Ertei-\nordnen. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwider-             lung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeug-\nhandlungen begangen worden, so wird nur die Zu-               nisses nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Aus-\nwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl eingetra-            bildungsverordnung ist ungeachtet der Regelungen\ngen. Bei der Festsetzung der Punkte ist die zustän-           nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungs-\ndige Behörde an die rechtskräftige Entscheidung               zeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Aus-\nüber die Straftat oder die bestandskräftige oder              bildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder\nrechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswid-             wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für\nrigkeit gebunden.                                             die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen.\n(4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs                  (6) Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahr-\n1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für        zeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht\neinen Zeitraum von zwei Monaten,                          hat, nach der letzten Entscheidung über die Festset-\n2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht,              zung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt\ngilt er für einen Zeitraum von vier Monaten,              worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Mo-\nnaten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. Nach\n3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt         Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüg-\ner für einen Zeitraum von acht Monaten,                   lich gelöscht. Abweichend von Satz 2 werden Punk-\n4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt         te, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach\ner für einen Zeitraum von einem Jahr                      fünf Jahren unverzüglich gelöscht.\nals unzuverlässig im Sinne der Vorschriften über den             (7) Ab einem Punktestand von 16 Punkten weist\nErwerb von Befähigungszeugnissen für den nau-                 die Bundesanstalt den Kapitän darauf hin, dass das\ntischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach den §§ 7          Ruhen oder die Entziehung des Befähigungszeug-\nund 8 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.              nisses durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie             Hydrographie droht. Die Bundesanstalt übermittelt","3074         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nbei einem Punktestand von 18 Punkten dem Bun-                                          § 14\ndesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur An-                            Nationale Verstoßdatei\nordnung des Ruhens oder der Entziehung des Be-\nfähigungszeugnisses die für den betroffenen Kapitän             (1) Die Bundesanstalt richtet eine nationale Ver-\nvorhandenen Eintragungen aus der nationalen Ver-             stoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verord-\nstoßdatei nach § 14 sowie die Angabe, ob und wie             nung (EG) Nr. 1224/2009 ein. In der nationalen Ver-\noft zuvor 18 Punkte oder mehr erreicht worden sind.          stoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie            Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elek-\nspeichert die in Satz 2 genannten Daten nur solange,         tronisch erhoben und gespeichert, wenn die Ver-\nwie es für die Durchführung des Verfahrens der An-           stöße\nordnung des Ruhens oder der Entziehung des Be-               1. von deutschen Staatsangehörigen begangen\nfähigungszeugnisses erforderlich ist; danach sind                worden sind,\ndie Daten unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt\n2. auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind,\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie teilt der Bun-\ndie berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen\ndesanstalt Entscheidungen über die Anordnung des\noder\nRuhens oder die Entziehung des Befähigungszeug-\nnisses zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei          3. bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer\nunverzüglich mit. Die Bundesanstalt teilt dem Kapi-              oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone be-\ntän bei jeder Veränderung des Punktestands den                   gangen worden sind.\nGrund der Veränderung und den aktuellen Gesamt-              Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fische-\npunktestand mit und stellt ihm auf Antrag einen Aus-         reiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder\nzug aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 zur            übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach\nVerfügung.                                                   Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder\nLöschung einer Eintragung führenden Daten. Eine\n(8) Begeht ein Kapitän, der über ein Befähigungs-         Eintragung wird nach Ablauf von drei Kalenderjahren\nzeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europä-             ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden\nischen Union oder eines Drittlands und über einen            Jahr unverzüglich gelöscht. Eine Eintragung in Zu-\nAnerkennungsvermerk nach § 21 Absatz 2 der                   sammenhang mit einer Straftat wird abweichend\nSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung verfügt, einen         von Satz 4 nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht.\nschweren Verstoß gegen die Vorschriften der Ge-\nmeinsamen Fischereipolitik, gelten Absatz 1 Satz 1, 2           (2) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen\nNummer 2 und Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 7 mit            Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu\nder Maßgabe, dass an die Stelle des Befähigungs-             speichern:\nzeugnisses der Anerkennungsvermerk nach § 21 Ab-               1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Ge-\nsatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung tritt.           burtsdatum und -ort, Adresse,\nBegeht ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die           2. Staatsangehörigkeit,\nFlagge eines anderen Mitgliedstaats der Europä-\nischen Union oder eines Drittlands führt, bei Aus-             3. Art und Registernummer des Befähigungszeug-\nübung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der                  nisses für den nautischen Dienst auf Fischerei-\nAusschließlichen Wirtschaftszone einen schweren                   fahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks,\nVerstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fi-                Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit\nschereipolitik, übermittelt die Bundesanstalt über die            dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungs-\nDaten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben               vermerk verbundene Befugnisse einschließlich\nnach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Ver-             eventueller Beschränkungen,\nstoßdatei                                                      4. Angaben zum Befähigungszeugnis eines ande-\nren Mitgliedstaats der Europäischen Union:\n1. zur Verwendung im Punktesystem für schwere                     Name des Staates, Art und Registernummer\nVerstöße des Flaggenmitgliedstaats auch an die                des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich,\njeweils für die Vergabe von Punkten zuständige                Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit\nBehörde dieses Mitgliedstaats oder                            dem Befähigungszeugnis verbundene Befug-\nnisse einschließlich eventueller Beschränkun-\n2. zu Sanktionszwecken auch an die jeweils für die                gen, ausstellende Behörde,\nVerfolgung und Ahndung von Verstößen zustän-\ndige Behörde des Drittlands, dessen Flagge das             5. Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz ver-\nFischereifahrzeug führt,                                      bundene Befugnisse einschließlich eventueller\nBeschränkungen, Datum der Erteilung,\nund setzt den Kapitän von der Übermittlung der Da-             6. Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vor-\nten nach Nummer 1 oder 2 unverzüglich in Kenntnis.                schriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,\n(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die              7. Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregis-\nFestsetzung von Punkten, die Aussetzung oder die                  ternummer (CFR-Nummer) und äußere Kenn-\nEntziehung der Fanglizenz in Fällen des Absatzes 1                buchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs,\nSatz 2 Nummer 1 sowie gegen die Anordnung des                     mit dem ein Verstoß begangen worden ist,\nRuhens oder die Entziehung des Befähigungszeug-                8. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-\nnisses in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Num-                   dung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat,\nmer 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, haben keine               Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der\naufschiebende Wirkung.                                            Entscheidung, Behörde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011           3075\n9. Angaben über die Festsetzung von Punkten                     richtung eines mit anderen Mitgliedstaaten ge-\nnach § 13: Art, Datum und Ort des schweren                  meinsam betriebenen Fischereiüberwachungs-\nVerstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsa-              zentrums,\nmen Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte            4. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung\nfestgesetzt worden sind, rechtskräftige oder be-            eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur\nstandskräftige Entscheidung über die Punkte,                Übermittlung von Daten im automatischen\nAnzahl der festgesetzten Punkte, Datum der                  Schiffidentifizierungssystem einschließlich der\nRechtskraft oder Bestandskraft der Entschei-                Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines sol-\ndung über die Punkte, Behörde,                              chen Geräts an Bord und zu dessen Instandhal-\n10. weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum                 tung,\nund Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für              5. das Verfahren bei der Überwachung der Fische-\ndas jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des               reiaufwandsregelungen nach den Artikeln 26\nErreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an                bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ins-\ndem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist,             besondere bei der Überprüfung und der Verwal-\naktuelle Gesamtzahl der Punkte,                             tung der Fischereiaufwandsdaten,\n11. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-            6. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns\ndungen einer Behörde über die Aussetzung oder               bezüglich der Bergung von verlorenem Fangge-\ndie Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestim-                 rät sowie Ausnahmen von diesen Pflichten,\nmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestands-\n7. die Durchführung von gemeinschaftlichen Kon-\nkraft der Entscheidung und\ntrollbeobachterprogrammen im Sinne des Arti-\n12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-               kels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009\ndungen einer Behörde über das Ruhen, die Ent-               durch eine Behörde des Bundes sowie Inhalt\nziehung oder die Wiedererteilung eines Befähi-              und Umfang der Pflichten des Kapitäns im Rah-\ngungszeugnisses für den nautischen Dienst auf               men eines solchen Programms,\nFischereifahrzeugen oder eines Anerkennungs-\n8. Inhalt und Umfang der Pflichten des jeweils Ver-\nvermerks nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffi-\nantwortlichen für das zu kontrollierende Fische-\nzier-Ausbildungsverordnung, Nebenbestimmun-\nreifahrzeug, das Transportfahrzeug oder den\ngen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft\nRaum, in dem die Seefischereierzeugnisse gela-\nder Entscheidung.\ngert, verarbeitet oder vermarktet werden, gegen-\nüber dem Kontrollbeamten bei einer Fischerei-\n§ 15                                   kontrolle,\nErmächtigung zum                           9. Durchführungsvorschriften zur Speicherung und\nErlass von Rechtsverordnungen                        Nutzung von Daten, die Ausgestaltung von Da-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-                tenbanken und des Validierungssystems,\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird zur Durchfüh-          10. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns\nrung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fische-               zur Anlandung von Fängen quotengebundener\nreirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung              Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rah-\nvon Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-               men von Fischereien oder in Fanggebieten, für\nübereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverord-                    die die Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                   politik gelten, getätigt wurden,\nbedarf,\n11. die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und\n1. die Durchführung der Überwachung der Einfuhr,                Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und\nAusfuhr und Wiederausfuhr von Fischereier-                  die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des\nzeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung                 § 13 Absatz 3 Satz 2,\n(EG) Nr. 1005/2008 und hierbei insbesondere\n12. besondere Befugnisse des Bundesamtes für\ndie Voraussetzungen und das Verfahren bei der\nSeeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf\nVorlage von Fangbescheinigungen und für die\ndie Ausübung von Berechtigungen aus Befä-\nErteilung des APEO-Status, die Beschränkung\nhigungszeugnissen bei der Anordnung des Ru-\nder Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und\nhens oder der Entziehung von Befähigungszeug-\nWiederausfuhren auf bestimmte Orte sowie an-\nnissen im Zusammenhang mit der Durchführung\ndere Maßnahmen und Verfahren zur Verwal-\ndes Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2\ntungsvereinfachung,\nNummer 2,\n2. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung             13. das Verfahren und technische Einzelheiten zur\neines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur                Durchführung der Bestimmungen über die natio-\nÜbermittlung von Positionsdaten im satelliten-              nale Verstoßdatei,\ngestützten Schiffsüberwachungssystem ein-\nschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitfüh-        14. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns\nren eines solchen Geräts an Bord und zu dessen              eines Fischereifahrzeugs zum Mitführen an Bord,\nInstandhaltung sowie Inhalt und Umfang der                  Bereithalten und Zurverfügungstellen von Hilfs-\nPflicht zur Datenübertragung und Ausnahmen                  mitteln zur Ermöglichung einer Seekontrolle,\nvon diesen Verpflichtungen,                             15. die Zuständigkeit der Bundesanstalt für\n3. Durchführungsvorschriften zum Betrieb des                    a) die Entgegennahme der Anträge auf finan-\nFischereiüberwachungszentrums und die Ein-                      zielle Beteiligung der Europäischen Union an","3076         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nden Ausgaben natürlicher oder juristischer               b) das Packen in Lose von Seefischereierzeug-\nPersonen des Privatrechts, die durch die                    nissen,\nDurchführung bestimmter Vorschriften des                 c) die Einhaltung der Vermarktungsnormen,\nFischereirechts der Europäischen Union im\nBereich der Fischereikontrolle entstehen, und            d) durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurich-\ntende Systeme und Verfahren zur Identifizie-\nb) die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die                 rung von Marktteilnehmern zu den Zwecken\njeweils Begünstigten sowie                                  der Rückverfolgbarkeit,\ndie dazu erforderlichen Überwachungs- und Ver-              e) die Kennzeichnung von Seefischereierzeug-\nwaltungsverfahren,                                             nissen,\nzu regeln.                                                       f) die Information des Verbrauchers im Einzel-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-                   handel,\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner zu den              g) den Direktverkauf von Seefischereierzeugnis-\nin Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt,                        sen und\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nh) beim Erstverkauf geltende Bedingungen,\nBundesrates bedarf,\n6. das Verfahren beim Wiegen von Seefischereier-\n1. eine Liste der bezeichneten Häfen oder küsten-                zeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,\nnahen Orte,\n7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen und\na) an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fische-              zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernah-\nreierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,              meerklärungen und Beförderungsunterlagen für\nb) an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang              Seefischereierzeugnisse sowie das Verfahren bei\nzu Hafendienstleistungen gewährt werden                   Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung\ndarf,                                                     von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen\nund Transportdokumenten und die gegenseitige\nc) an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaa-\nUnterrichtung der zuständigen Landesbehörden\nten der Europäischen Union Fischereierzeug-\nzu regeln.\nnisse umladen oder\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist\nd) an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjah-        vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflich-\nresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung          tungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem\n(EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,          Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.\naufzustellen,                                               (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\n2. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung             wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nder IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwi-                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nschen den Behörden des Bundes und der Länder             desrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung\nim Hinblick auf Meldeverfahren und andere Ver-           von Fischbeständen, zur Durchführung des Fische-\nwaltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne         reirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung\nund Betreiber von Fischereifahrzeugen, der               von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-\nMarktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteilig-         Übereinkommen\nter zu regeln,                                           1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen,\n3. das Verfahren bei der Überwachung und der Ge-                 an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkau-\nnehmigung des Zugangs zum Hafen von Dritt-                   fen,\nlandfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unter-         2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig,\nrichtung der zuständigen Landesbehörden bei                  zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu be-\nder Überwachung des Zugangs zum Hafen und                    schränken,\ndie Durchführung der Überwachung von Dritt-\n3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Ver-\nlandfischereifahrzeugen zu regeln,\narbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung\n4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum                von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten\nAusstellen und zur Übermittlung von Anmeldun-                oder zu beschränken,\ngen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung),\n4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder\nAnlandeerklärungen und Umladeerklärungen und\nsonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es er-\nzum Führen eines Logbuchs und Ausnahmen von\nforderlich ist, um die Einhaltung der Beschrän-\ndiesen Verpflichtungen sowie das Verfahren bei\nkungen überwachen, den Fischereiaufwand fest-\nVorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung\nstellen oder die Entwicklung der Fischbestände\nvon Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Um-\nverfolgen zu können.\nladeerklärungen und den Angaben aus den Log-\nbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der              (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nzuständigen Landesbehörden zu regeln,                    wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n5. bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnis-\ndesrates vorzuschreiben, dass Überwachungsmaß-\nsen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzel-\nnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen\nhandel, einschließlich der Beförderung, Vorschrif-\neines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und\nten zu erlassen über\nAuskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen\na) den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,           sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011             3077\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-            nen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,            prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                   fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nBundesrates technische Beschreibungen von Fang-              rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ngerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die          aussetzen würde.\ngeografischen Gebiete, in denen die technische Be-              (6) Die Kontrollbeamten dürfen ihre Befugnisse\nschreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu be-            nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um\nzeichnen.                                                    die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften\nzu überwachen.\n§ 16\nEingriffsbefugnisse                                                 § 17\n(1) Die zuständigen Behörden des Bundes und                                       Verbote\nder Länder können, soweit sie dieses Gesetz an                  (1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs\nBord eines Fischereifahrzeugs, im Hafen oder zu              darf nicht\nLande ausführen, zur Überprüfung von Kapitänen\n1. ohne Genehmigung in einen Hafen einlaufen und\nvon Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmit-\ngliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinha-            2. eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von\nbern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen              Fisch an Bord durchführen, soweit die Bundesan-\nZusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben                    stalt die Genehmigung nicht erteilt hat.\nund Fischmarktverwaltungen hierfür erforderliche                (2) Der Abschluss einer Chartervereinbarung mit\nAuskünfte, die Vorlage aller hierfür erforderlichen,         einem Staatsangehörigen eines im Sinne des Kapi-\nfischereilichen Unterlagen und deren Aushändigung            tels VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtko-\nverlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prü-              operierenden Drittlands über ein Fischereifahrzeug,\nfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die           das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist\nAuskunftspflichtigen haben die jeweils in Satz 1 ge-         verboten.\nnannten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzule-              (3) Wenn und solange die zuständige Behörde\ngen und Prüfungen zu dulden.                                 Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-\n(2) Die Kontrollbeamten sind befugt, dabei Fahr-          päischen Union den Zugang zum Hafen verweigert,\nzeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäfts-             ist dem Kapitän das Einlaufen in einen Hafen verbo-\nräume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Ge-           ten. Die zuständige Landesbehörde verwehrt dem\nschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zu-            betroffenen Fischereifahrzeug das Einlaufen in den\ngleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befug-               Hafen, solange das Verbot besteht.\nnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für                 (4) Kapitäne dürfen ein Fischereifahrzeug, das mit\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt              einer Maschine ausgestattet ist, die die im Maschi-\nwerden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletz-          nenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)          übersteigt, zum Fischfang nicht nutzen.\neingeschränkt.\n(5) Es ist verboten, als Kapitän Fanggerät, das\n(3) Wenn der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied          einer durch Rechtsverordnung auf Grund des § 15\neines Fischereifahrzeugs eine Überwachungsmaß-               Absatz 5 festgelegten technischen Beschreibung\nnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die           nicht oder nicht vollständig entspricht, an Bord eines\nWeisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich             Fischereifahrzeugs mitzuführen oder zum Fischfang\nbefolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren            einzusetzen.\nZwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei\nder Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes                                       § 18\ngilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren\nBußgeldvorschriften\nZwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-\nzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben                (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen\nbei Ordnungswidrigkeiten nach § 18 dieselben                 Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des\nRechte und Pflichten wie die Beamten des Polizei-            § 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1a\ndienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-             Absatz 7 gilt, während des Geltungszeitraums oder\nten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnah-             im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder\nmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach                  des Moratoriums befischt.\nden für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngeltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vor-          fahrlässig\nnehmen.\n1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die\n(4) Die Bundesanstalt ist befugt, zur Überwa-                  Seefischerei ausübt,\nchung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fi-\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1\nschereierzeugnissen Sendungen einschließlich der\nSatz 6 zuwiderhandelt,\nBeförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpa-\nckungsmittel zur Überprüfung anzuhalten.                       3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die See-\nfischerei ausübt,\n(5) Der nach einer auf Grund des § 15 Absatz 4\nerlassenen Verordnung oder der nach Absatz 1 Aus-              4. einer Rechtsverordnung nach\nkunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen              a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 10,\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ei-                    Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 5 Buch-","3078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nstabe b, c, d, g oder Buchstabe h, Absatz 3             das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,\nNummer 1, 2 oder Nummer 3 oder                          binnen 24 Stunden nach Ende einer Anlandung\nb) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 13,            in einem Hafen außerhalb der Europäischen\nAbsatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe a, e oder                Union elektronisch eine Anlandeerklärung, in der\nBuchstabe f oder Nummer 7, Absatz 3 Num-                a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und\nmer 4 oder Absatz 4                                         der Name des Fischereifahrzeugs,\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund               b) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Ab-\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-                     satz 5 jeder angelandeten Art und das geogra-\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-                fische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wur-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-                      den,\nschrift verweist,                                          c) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilo-\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Ab-                      gramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt\nsatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,                                  nach Art der Aufmachung oder der Anzahl\nder Tiere, und\n6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung\nnicht duldet,                                              d) der Anlandehafen\n7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3                angegeben werden, an die Bundesanstalt nicht\nSatz 1 in den Hafen einläuft,                              oder nicht richtig übermittelt,\n8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlan-               5. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das berech-\ndung, Umladung oder Verarbeitung durchführt,               tigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen\n48 Stunden nach dem Erstverkauf von Fischerei-\n9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug                 erzeugnissen, wenn die Fänge in einem Hafen\nnutzt,                                                     außerhalb der Europäischen Union angelandet\n10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer               worden sind und der Erstverkauf außerhalb der\nRechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort               Europäischen Union erfolgt ist, elektronisch eine\ngenanntes Fanggerät mitführt oder einsetzt oder            Kopie eines Verkaufsbelegs, in der\n11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-            a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern so-\nakten der Europäischen Gemeinschaft oder der                   wie der Name des Fischereifahrzeugs, das die\nEuropäischen Union zuwiderhandelt, die zur Re-                 Erzeugnisse angelandet hat,\ngelung der Ausübung der Seefischerei im Hin-               b) der Hafen und das Datum der Anlandung,\nblick auf\nc) der Name des Fischereifahrzeugbetreibers\na) den Schutz der Fischbestände und die Erhal-                 oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Ver-\ntung der biologischen Schätze des Meeres,                   käufer ist, der Name des Verkäufers,\nb) die Überwachung oder                                    d) der Name des Käufers und dessen Mehrwert-\nc) die Strukturpolitik der Europäischen Union für              steuernummer, dessen Steuernummer oder\ndie Fischwirtschaft                                         eine andere individuelle Identifikationsnummer,\nerlassen worden sind, soweit eine Rechtsverord-            e) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Ab-\nnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbe-                 satz 5 jeder angelandeten Art und das geogra-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                    fische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wur-\nden,\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                       f) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilo-\ngramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt\n1. von einem Fischereifahrzeug, das in der EU-Liste\nnach Art der Aufmachung oder der Anzahl\nnach § 1a Absatz 4 aufgeführt ist, einen Fang um-\nder Tiere,\nlädt, mit einem solchen Fahrzeug gemeinsame\nFangeinsätze durchführt, ein solches Fischerei-              g) für Fischereierzeugnisse nach Artikel 1 der\nfahrzeug mit Treibstoff, Material oder Besatzung                 Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom\nversorgt oder an einem solchen Fahrzeug Repa-                    17. Dezember 1999 über die gemeinsame\nraturarbeiten ausübt,                                            Marktorganisation für Erzeugnisse der Fische-\nrei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom\n2. als Kapitän mit einem Fischereifahrzeug die See-\n21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung\nfischerei ausübt, das nach Artikel 91 des See-\n(EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006,\nrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nS. 3) geändert worden ist, Einzelgröße oder\nvom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798,\nGewicht, Klasse, Aufmachung und Frische,\n1799) staatenlos ist,\nh) Ort und Datum des Verkaufs und\n3. mit Fischereierzeugnissen handelt oder Fischerei-\nerzeugnisse einführt, die auf Fängen beruhen, die            i) der Preis\naus illegaler Fischerei nach Artikel 2 Nummer 2              angegeben werden, oder ein gleichwertiges Do-\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008                kument, das dieselben Angaben enthält, an die\noder aus nicht gemeldeter Fischerei nach Artikel 2           Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt,\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)                  6. eine Manipulation an einer Maschine eines Fi-\nNr. 1005/2008 stammen,                                       schereifahrzeugs mit dem Ziel vornimmt, die Dau-\n4. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer                erleistung über die im Maschinenzertifikat nach\nLänge von über alles zwölf Metern oder mehr,                 Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 27","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011             3079\nder Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angegebene             anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stel-\nhöchste Dauerleistung zu steigern, oder                  len der Europäischen Union im Einvernehmen mit\n7. als Kapitän lebende aquatische Ressourcen ge-             dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nwerblich nutzt, ohne dass er für das Fischerei-          schaft und Verbraucherschutz Amtshandlungen vor-\nfahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt.           nehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der\nLänder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der         Einvernehmen hergestellt werden.\nAbsätze 1, 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a, Num-\nmer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und c und des                   (2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des\nAbsatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-          Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nsend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße          und Verbraucherschutz Meldungen, Berichte, Daten,\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                  Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere In-\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der         formationen erstellen oder zusammenstellen und an\ndie zuständigen Stellen der Europäischen Union\nAbsätze 1, 2 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10, 11 Buch-\nstabe a und b und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3,             nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzge-\n6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der           setzes übermitteln, wenn und soweit die Bundesre-\npublik Deutschland auf Grund von Vorschriften der\nAusschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff\nGemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer\nbegangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundes-\nflagge zu führen.                                            Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur\nÜbermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-            sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zu-\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,            sammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten,\nsoweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der              Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen              Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Län-\nUnion erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne          der fällt, übermitteln die Länder diese der Bundes-\nZustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu                anstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf An-\nbezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Ab-              forderung unverzüglich.\nsatz 2 Nummer 11 geahndet werden können.\n(7) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswid-                                     § 21\nrigkeit nach Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezieht oder\ndie zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht                       Regelungsbefugnisse der Länder\nworden oder bestimmt gewesen sind, können einge-                Die Länder können zur Regelung der Seefischerei\nzogen werden.                                                oder zur Durchführung des Fischereirechts der Eu-\nropäischen Union weitere Vorschriften erlassen, so-\n§ 19                               weit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das\nStrafvorschriften                         Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz von seinen Ermächtigungen\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nnach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nInteresse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und\n1. eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung be-            Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des\ngeht oder                                                Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über\n2. eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3              eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die\noder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7            Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des\nbezeichnete Handlung wissentlich begeht                  Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.\nund aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.\n§ 22\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1\noder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Ab-                        Verkündung von Rechtsverordnungen\nsatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeich-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nnete Handlung beharrlich wiederholt.                         abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung         dung von Rechtsverordnungen auch im elektroni-\nmit § 18 Absatz 5.                                           schen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf\nRechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-\n§ 20                               anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der\nAußenvertretung                           Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres In-\nkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin-\n(1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen An-\nzuweisen.“\nwendung und Durchführung der Vorschriften des Fi-\nschereirechts der Europäischen Union gegenüber            8. Der bisherige § 11 wird § 23.","3080          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\n9. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nZuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1\nlfd. Nr.                                                  Aufgabe\n1    Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres\n2    Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion mit einer Bruttoraumzahl ab 500\n3    Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach\na) Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG)\nNr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nUnion sowie\nb) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte er-\nlassen worden sind\n4    Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden An-\ngaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen\na) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem\nHafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,\nb) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl\nab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern\n5    Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer\nForm aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Um-\nladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge\n6    Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiter-\nleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern\nund Anlande- und Umladeerklärungen\na) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl\nab 500 und Drittlandfahrzeugen,\nb) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl\nunter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union\noder eines Drittlands\n7    Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und\nübermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fische-\nreifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbe-\nschadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b\n8    Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der\nAnkunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nmit einer Bruttoraumzahl ab 500\n9    Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittel-\nten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Brut-\ntoraumzahl bis zu 500\n10    Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der\nAnkunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen,\ndie berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen\n11    Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der\nEuropäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder\nnicht vollständig übermitteln\n12    Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500\n13    Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone\n14    Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord\neines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab\n500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011          3081\nlfd. Nr.                                                    Aufgabe\n15    Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu\nübermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen\nnach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse,\ndie für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind,\na) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem\nHafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,\nb) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab\n500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern\n16    Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form\naufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen\naller Fischereifahrzeuge\n17    Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des\nFischereiaufwands\n18    Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen\n19    Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14\n20    Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-,\nAusfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach\na) unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,\ninsbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung\nund den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie\nb) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte\nerlassen worden sind,\nunterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ nach den in\nden Buchstaben a und b genannten Rechtsakten\n21    Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Durch-\nführung bestimmter Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle\nentstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung die-\nser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und Durchführung der Überwachungs-\nund Verwaltungsverfahren, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 15\nbestimmt ist“.\nArtikel 2\nÄnderung des\nSeeaufgabengesetzes\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In § 1 Nummer 3 wird der Buchstabe c gestrichen.\n2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , ausgenommen Amtshandlun-\ngen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nummer 3 Buch-\nstabe c)“ gestrichen.\nArtikel 3\nÄnderung der\nSeefischerei-Bußgeldverordnung\n§ 2 Absatz 7 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 13. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 4\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}