{"id":"bgbl1-2011-71-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":71,"date":"2011-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/71#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-71-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_71.pdf#page=25","order":4,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":3057,"pdf_page":25,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011          3057\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsge-\nsen:                                                                setzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbs-\ntätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäfti-\nArtikel 1                                   gungsverhältnis für den Zeitraum von drei Mo-\nnaten bestanden hat.“\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                    3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                                        „§ 18h\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung                      Ausstellung und Pflicht zur\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                   Vorlage des Sozialversicherungsausweises“.\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2\n4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    eingefügt:\n„Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem je-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h\nweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Ver-\nwie folgt gefasst:\nhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche\n„§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des              Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.“\nSozialversicherungsausweises“.\n5. § 23c wird wie folgt geändert:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeit-\na) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz                geberanteil nach § 172 Absatz 2“ durch die\nangefügt:                                                   Wörter „Arbeitgeberzuschuss nach § 172a“ er-\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer               setzt.\nbis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsent-            b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-\ngelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Ge-               scheinigung“ die Wörter „im Einzelfall“ einge-\nstaltung der werktäglichen oder wöchentlichen               fügt.\nArbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher         6. § 28a wird wie folgt geändert:\nProduktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.“\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           den Wörtern „für unständig Beschäftigte“ ein\n„(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Aus-              Komma sowie die Wörter „in den Fällen des\nländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Drit-               § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches“\nten Buches erforderliche Genehmigung oder                   eingefügt.","3058          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nb) Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                         „(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt\n§ 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Abgabenord-\n„4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung\nnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der\nbeitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro-\nRentenversicherungsträger eine Übermittlung\ncent, abweichend hiervon in den Fällen\nder Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitge-\ndes § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte\nber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversi-\nArbeitsentgelt.“\ncherung Bund bestimmt in Grundsätzen bun-\nc) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein                    deseinheitlich das Nähere zum Verfahren der\nSemikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz                   Datenübermittlung und der dafür erforderlichen\nangefügt:                                                       Datensätze und Datenbausteine. Die Grund-\n„dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließ-                  sätze bedürfen der Genehmigung des Bundes-\nlich auf Grund einer Veränderung der Daten für                  ministeriums für Arbeit und Soziales, das\ndie gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.“                    vorher die Bundesvereinigung der Deutschen\nArbeitgeberverbände anzuhören hat.“\nd) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen                               Artikel 1a\nim privaten Haushalt Beschäftigten anstelle ei-                              Änderung des\nner Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine                      Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nvereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit\nden Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstat-              Dem § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\nten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3)          Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung\naus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro          der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,\nim Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat        2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. De-\nder Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung            zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,\nzum Einzug des Gesamtsozialversicherungs-             wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbeitrags zu erteilen.“                                   „(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ne) In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein          sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versiche-\nSemikolon ersetzt und werden die Wörter „dies         rungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungs-\ngilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1         berechtigte Person versichert ist.“\nNummer 10.“ angefügt.\nArtikel 2\nf) In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe\n„§ 16 Absatz 2 des Künstlersozialversiche-                                   Änderung des\nrungsgesetzes“ die Wörter „sowie ein Kennzei-                     Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nchen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4            Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\ndes Fünften Buches“ eingefügt.                        rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\n7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie           BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\n§ 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort „Lohn-              Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-\nunterlagen“ durch das Wort „Entgeltunterlagen“           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u\n7a. § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert:                    wie folgt gefasst:\na) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:            „§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und\nQuartiersarbeit“.\n„2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der\nBerechnung zugrunde liegende Gesamt-             2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nentgelt und                                         „ausgebildet werden,“ die Wörter „und Teilnehmer\nan dualen Studiengängen“ eingefügt.\n3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das\nder Berechnung zugrunde liegende Ge-             3. § 368 wird wie folgt geändert:\nsamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal        a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\njährlich zum 30. April des Kalenderjahres.“\n„(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehör-\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             den Dienstleistungen im Rahmen der Festlegun-\n„3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das               gen des Rates der IT-Beauftragten in den Berei-\nder Berechnung zugrunde zu legende Ge-                  chen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit\nsamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab                elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleis-\ndem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem                tungen sowie Archivierung von elektronischen In-\nlaufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen                 formationsobjekten erbringen, soweit dies ihre\nsind, monatlich.“                                       durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze\noder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen\n8. § 28p wird wie folgt geändert:\nAufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entste-\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Lohnunterla-               hende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere\ngen“ durch das Wort „Entgeltunterlagen“ er-                  ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu re-\nsetzt.                                                       geln.“\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-            b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nfügt:                                                        sätze 3 bis 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011            3059\n4. § 421u wird wie folgt geändert:                                  b) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende An-\ngabe eingefügt:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bür-\ngerarbeit“ die Wörter „und Quartiersarbeit“ einge-              „§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers\nfügt.                                                                      für Mitglieder berufsständischer Ver-\nsorgungseinrichtungen“.\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Versicherungsfrei sind Personen in einer Be-                c) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:\nschäftigung, die im Rahmen\n„§ 176     Beitragszahlung und Abrechnung bei\n1. eines Modellprojekts „Bürgerarbeit“ auf der                             Bezug von Sozialleistungen, bei Leis-\nGrundlage des Interessenbekundungsverfah-                              tungen im Eingangsverfahren und im\nrens des Bundesministeriums für Arbeit und                             Berufsbildungsbereich anerkannter\nSoziales zur Durchführung von Modellprojek-                            Werkstätten für behinderte Men-\nten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010 (BAnz.                           schen“.\nS. 1541) oder\nd) Die Angabe zu § 187b wird wie folgt gefasst:\n2. des Handlungsfeldes „Quartiersarbeit“ im\nBundesprogramm des Europäischen Sozial-                     „§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindun-\nfonds „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier                         gen von Anwartschaften auf betrieb-\n(BIWAQ)“ des Bundesministeriums für Verkehr,                           liche Altersversorgung oder von An-\nBau und Stadtentwicklung auf der Grundlage                             rechten bei der Versorgungsaus-\nder Förderrichtlinie vom 1. Dezember 2010                              gleichskasse“.\n(BAnz. S. 4219)\ne) Die Angabe zu § 275c wird wie folgt gefasst:\ndurch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.“\n„§ 275c (weggefallen)“.\nArtikel 3                                  f) Die Angabe zu § 279e wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 279e (weggefallen)“.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nDem § 5 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches                      g) Die Angabe zu § 279f wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –                   „§ 279f    (weggefallen)“.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\nS. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 116              h) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                     „§ 287     (weggefallen)“.\n„Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den                  2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:\nBeschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Ab-\nsatzes 1 Nummer 1 gleich.“                                          „Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den\nBeschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des\nSatzes 1 Nummer 1 gleich.“\nArtikel 4\nÄnderung des                              2a. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfin-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                         dung“ durch das Wort „Abfindungen“ ersetzt und\nwerden nach den Wörtern „betriebliche Altersver-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                  sorgung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                  Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom             3. § 69 wird wie folgt geändert:\n20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu be-\nstimmen“ die Wörter „bis zum 30. Juni des\n0. Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:                        jeweiligen Jahres“ eingefügt.\n„§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nlung von Beiträgen bei vorzeitiger\nInanspruchnahme einer Rente wegen                 b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nAlters oder bei Abfindungen einer                    ter „erhöht wird, um den das Durchschnittsent-\nAnwartschaft auf betriebliche Alters-                gelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist\nversorgung oder von Anrechten bei                    als das Durchschnittsentgelt des vorvergange-\nder Versorgungsausgleichskasse“.                     nen Kalenderjahres,“ durch die Wörter „verän-\na) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende An-                    dert wird, um den sich das Durchschnittsent-\ngabe eingefügt:                                              gelt des vergangenen Kalenderjahres gegen-\nüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergan-\n„§ 118a Anpassungsmitteilung“.                               genen Kalenderjahres verändert hat,“ ersetzt.","3060          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\n3a. § 76a wird wie folgt geändert:                            8. § 150 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 76a                                  aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\nZuschläge an                                    ein Komma ersetzt.\nEntgeltpunkten aus Zahlung                         bb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden\nvon Beiträgen bei vorzeitiger                          angefügt:\nInanspruchnahme einer Rente\nwegen Alters oder bei Abfindungen                          „8. es den Trägern der Rentenversicherung\neiner Anwartschaft auf betriebliche                             zu ermöglichen, überlebende Ehegat-\nAltersversorgung oder von Anrechten                              ten oder Lebenspartner auf das Beste-\nbei der Versorgungsausgleichskasse“.                              hen eines Leistungsanspruchs hinzu-\nweisen,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Abfindung“ durch\ndas Wort „Abfindungen“ ersetzt und werden                         9. es den Trägern der Rentenversicherung\nnach den Wörtern „betriebliche Altersversor-                           zu ermöglichen, die unrechtmäßige\ngung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der                           Erbringung von Witwenrenten und\nVersorgungsausgleichskasse“ eingefügt.                                 Witwerrenten sowie Erziehungsrenten\nnach Eheschließung oder Begründung\n4. § 78a wird wie folgt geändert:\neiner Lebenspartnerschaft zu vermei-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                           den.“\nfügt:\nb) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz ein-\n„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Be-               gefügt:\nrücksichtigungszeiten nur deshalb nicht ange-\nrechnet werden, weil                                          „Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversi-\ncherung Bund und die Spitzenverbände der ge-\n1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vor-                 setzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen\nliegen,                                                    Grundsätzen.“\n2. die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht           8a. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerfüllt wird oder\na) In Nummer 4 werden die Wörter „oder bei im\n3. sie auf Grund einer Beitragserstattung nach\nAusland beschäftigten Deutschen“ gestrichen.\n§ 210 untergegangen sind.“\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\ngefügt:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„4a. bei sonstigen im Ausland beschäftigten\n„(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung,                    Personen, die auf Antrag versicherungs-\ndie dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beam-                       pflichtig sind, das Arbeitsentgelt,“.\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\noder nach entsprechenden kirchenrechtlichen           8b. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter\nRegelungen erbracht wird.“                                „bei im Ausland beschäftigten Angehörigen eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union, Angehö-\n5. § 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        rigen eines Vertragsstaates des Abkommens über\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die               den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staats-\nWörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-             angehörigen der Schweiz“ durch die Wörter „bei\nfügt.                                                     sonstigen im Ausland beschäftigten Personen“ er-\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschie-                setzt.\ndene Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens-           9. § 172 Absatz 2 wird aufgehoben.\npartner oder frühere Lebenspartner“ und nach\nden Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter „oder         10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:\nLebenspartner“ eingefügt.                                                         „§ 172a\n5a. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort                               Beitragszuschüsse des\n„Abfindung“ durch das Wort „Abfindungen“ er-                                Arbeitgebers für Mitglieder\nsetzt und werden nach den Wörtern „betriebliche                  berufsständischer Versorgungseinrichtungen\nAltersversorgung“ die Wörter „oder von Anrechten\nFür Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1\nbei der Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.\nNummer 1 von der Versicherungspflicht befreit\n6. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:                    sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in\n„§ 118a                               Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsstän-\ndischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber\nAnpassungsmitteilung\ndie Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn\nRentenbezieher erhalten eine Anpassungsmit-                die Beschäftigten nicht von der Versicherungs-\nteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Renten-             pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-\nwerts verändert.“                                             freit worden wären.“\n7. Dem § 120b Absatz 1 wird folgender Satz ange-             10a. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nfügt:                                                         „im Ausland beschäftigte Deutsche“ durch die\n„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach             Wörter „die sonstigen im Ausland beschäftigten\n§ 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.“                Personen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011             3061\n11. § 176 wird wie folgt geändert:                            13. § 196 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Wörter „ , bei Leis-           a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Deutschen“\ntungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-                gestrichen und wird das Wort „diese“ durch die\ndungsbereich anerkannter Werkstätten für be-                 Wörter „diese Daten“ ersetzt.\nhinderte Menschen“ angefügt.                              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   fügt:\n„(2a) Die zuständigen Meldebehörden ha-\n„Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im\nben der Datenstelle der Träger der Rentenver-\nEingangsverfahren und im Berufsbildungsbe-\nsicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nreich anerkannter Werkstätten für behinderte\nMenschen.“                                                   1. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zu-\nsätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familien-\n12. § 179 wird wie folgt geändert:                                      namen oder den Lebenspartnerschaftsna-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               men, den Vornamen, den Tag, den Monat\nund das Jahr der Geburt und die Anschrift\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Buch-                       der alleinigen oder der Hauptwohnung des\nstabe a“ die Wörter „ , die im Arbeitsbe-                 überlebenden Ehegatten oder Lebenspart-\nreich einer anerkannten Werkstatt für be-                 ners des Verstorbenen,\nhinderte Menschen tätig sind,“ und nach\n2. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei\ndem Wort „übersteigt“ die Wörter „ ; der\neiner Eheschließung oder einer Begründung\nBund erstattet den Trägern der Einrichtung\neiner Lebenspartnerschaft eines Einwohners\nferner die Beiträge für behinderte Men-\nunverzüglich das Datum dieser Eheschlie-\nschen im Eingangsverfahren und im Be-\nßung oder dieser Begründung einer Lebens-\nrufsbildungsbereich einer anerkannten\npartnerschaft\nWerkstatt für behinderte Menschen, soweit\nSatz 2 nichts anderes bestimmt“ eingefügt.             mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Ren-\ntenversicherung hat diese Daten an den zu-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Men-                     ständigen Träger der Rentenversicherung zu\nschen“ die Wörter „ ; das gilt auch, wenn              übermitteln und anschließend bei sich unver-\nsie im Eingangsverfahren oder im Berufsbil-            züglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der\ndungsbereich anerkannter Werkstätten für               Träger der Rentenversicherung in den Fällen\nbehinderte Menschen tätig sind, soweit                 des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwoh-\ndie Bundesagentur für Arbeit, die Träger               ner keine Witwenrente oder Witwerrente und\nder Unfallversicherung oder die Träger der             keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie\nRentenversicherung zuständige Kostenträ-               die Daten nicht an den zuständigen Träger der\nger sind“ eingefügt.                                   Rentenversicherung.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bei Ent-        14. Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwicklungshelfern und bei im Ausland beschäf-\n„Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen\ntigten Deutschen“ durch die Wörter „Bei den\nnach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer\nnach § 4 Absatz 1 versicherten Personen“ er-\nLeistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im\nsetzt.\nBerufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-\n12a. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder             derte Menschen erbracht werden, gelten nicht als\nbei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich              Ausgaben im Sinne des Satzes 2.“\naus § 166 Nr. 4“ durch die Wörter „der sich aus          15. In § 223 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und\n§ 166 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                            zur Pflegeversicherung“ gestrichen.\n12b. § 187b wird wie folgt geändert:                          16. In § 224 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kran-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   ken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort\n„Krankenversicherung“ ersetzt.\n„§ 187b                         17. § 229 wird wie folgt geändert:\nZahlung von                           a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\nBeiträgen bei Abfindungen                       gefügt:\nvon Anwartschaften auf betriebliche\n„(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf\nAltersversorgung oder von Anrechten\nGrund einer Beschäftigung im Ausland bei einer\nbei der Versorgungsausgleichskasse.“\namtlichen Vertretung des Bundes oder der Län-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                der oder bei deren Leitern, deutschen Mitglie-\nfügt:                                                        dern oder Bediensteten versicherungspflichtig\nwaren, bleiben in dieser Beschäftigung versi-\n„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ab-\ncherungspflichtig. Die Versicherungspflicht en-\nfindung von Anrechten, die bei der Versor-\ndet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitneh-\ngungsausgleichskasse begründet wurden.“\nmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag\n12c. In § 191 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im                  kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden.\nAusland beschäftigte Deutsche“ durch die Wörter                 Die Versicherungspflicht endet von dem Kalen-\n„sonstige im Ausland beschäftigte Personen“ er-                 dermonat an, der auf den Tag des Eingangs\nsetzt.                                                          des Antrags folgt.“","3062         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.                            gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2\n18. In § 230 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch         Absatz 117 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\ndie Angabe „Satz 4“ und wird die Angabe „Satz 2“        (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                      geändert:\n19. Dem § 254c wird folgender Satz angefügt:                 1.   § 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\n„Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmittei-              „14. Personen, die\nlung, wenn sich die Höhe des aktuellen Renten-                     a) nach den Vorschriften des Zweiten oder\nwerts (Ost) verändert.“                                               des Dritten Buches der Meldepflicht unter-\n20. § 255b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               liegen, wenn sie einer besonderen, an sie\nim Einzelfall gerichteten Aufforderung der\na) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu bestim-\nBundesagentur für Arbeit, des nach § 6\nmen“ die Wörter „bis zum 30. Juni des jeweili-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten\ngen Jahres“ eingefügt.\nBuches zuständigen Trägers oder eines\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                            nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-\n21. § 275c wird aufgehoben.                                                nen kommunalen Trägers nachkommen,\ndiese oder eine andere Stelle aufzusu-\n22. § 279e wird aufgehoben.\nchen,\n23. § 279f wird aufgehoben.\nb) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die\n24. In § 281a Absatz 4 wird die Angabe „4 und 5“                           Person selbst oder die Maßnahme über\ndurch die Angabe „4, 5 und 7“ ersetzt.                                die Bundesagentur für Arbeit, einen nach\n25. § 287 wird aufgehoben.                                                 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zwei-\n26. In § 289 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „und                       ten Buches zuständigen Träger oder einen\nzur Pflegeversicherung“ gestrichen.                                   nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-\nnen kommunalen Träger gefördert wird,“.\n27. Dem § 302 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n2.   § 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen\nAlters und eine Aufwandsentschädigung für kom-               „2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Per-\nmunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommu-                   sonen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14\nnalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für                  Buchstabe a versichert sind,“.\nMitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versi-          3.   Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a\nchertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozi-             eingefügt:\nalversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschä-                „(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland\ndigung bis zum 30. September 2015 weiterhin                  für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach\nnicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter              über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vor-\nVerdienstausfall ersetzt wird.“                              schriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich\n28. Dem § 313 wird folgender Absatz 8 angefügt:                   die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz\n„(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen                oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten\nverminderter Erwerbsfähigkeit und eine Auf-                  im Inland.“\nwandsentschädigung für kommunale Ehrenbe-               4.   Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende\namte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertre-                 Nummer 5a eingefügt:\ntungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder\n„5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b,\nder Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste\nwenn die Versicherten an einer Maßnahme\noder Vertrauenspersonen der Sozialversiche-\nteilnehmen, die von dem Unternehmer\nrungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis\ndurchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt\nzum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hin-\nsind,“.\nzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall\nersetzt wird.“                                          5.   In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2\nAbs. 1 Nr. 2 und 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\n29. In Anlage 2 werden für den Zeitraum 1. 1. 2003 –\nNummer 2, 8 und 14 Buchstabe b“ ersetzt.\n31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe „55 200“\ndurch die Angabe „61 200“ und in Spalte 3 die           5a. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nAngabe „67 800“ durch die Angabe „75 000“ er-                   „(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die\nsetzt.                                                       Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des\n30. In der Anlage 2a werden für den Zeitraum 1. 1.                § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unent-\n2003 – 31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe                   geltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohl-\n„46 200“ durch die Angabe „51 000“ und in                    fahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage\nSpalte 3 die Angabe „56 400“ durch die Angabe                nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrich-\n„63 000“ ersetzt.                                            tungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.“\n5b. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 5\n„(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge\nÄnderung des                                  sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für die-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                         sen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                  das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unterneh-\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-           men und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011             3063\n6.     § 218d wird wie folgt geändert:                          durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird folgender\nSatz angefügt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember\n„Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Kran-\n2011“ durch die Angabe „31. Dezember\nkenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden\n2012“ ersetzt.\nAufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2012“        sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei\ndurch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.      dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nArtikel 7\n„(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-\ncherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neurege-                             Änderung des\nlung der Zuständigkeit der Unfallversiche-                        Aufwendungsausgleichsgesetzes\nrungsträger für Unternehmen nach Absatz 1                Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezem-\nund legt es dem Bundesministerium für Arbeit          ber 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 22\nund Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor.“               des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)\n7.     Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Anlage 1                                                1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3\n(zu § 114)                                                  wird jeweils die Angabe „nach § 172 Abs. 2“ durch\ndie Wörter „die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a“\nGewerbliche Berufsgenossenschaften                    ersetzt.\n1. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemi-             2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsche Industrie,\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\n2. Berufsgenossenschaft Holz und Metall,                        Komma ersetzt.\n3. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro              b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nMedienerzeugnisse,\n„3. im Rahmen des § 235b des Dritten Buches\n4. Berufsgenossenschaft       Nahrungsmittel    und                 Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche\nGastgewerbe,                                                     Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des\n5. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,                          § 246 Absatz 2 des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch bezuschusste Berufsausbildun-\n6. Berufsgenossenschaft Handel und Warendistri-                     gen in außerbetrieblichen Einrichtungen.“\nbution,\n7. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,                                              Artikel 8\n8. Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-                                 Änderung des\nkehrswirtschaft,                                                       Sozialgerichtsgesetzes\n9. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst               Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nund Wohlfahrtspflege.“                                kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 des Ge-\nArtikel 6                            setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                     1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation                  „Zu diesen Streitigkeiten gehören auch\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-                1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien\nsetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das                    des Gemeinsamen Bundesausschusses, so-\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom                        weit diese Entscheidungen und die streitge-\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden                      genständlichen Regelungen der Richtlinien die\nist, wird wie folgt geändert:                                            vertragsärztliche Versorgung betreffen,\n1. In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2                 2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber\nSatz 2 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 3                 dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen\nSatz 2 und Absatz 4“ ersetzt.                                        die in Nummer 1 genannten Entscheidungen\nund Regelungen der Richtlinien des Gemeinsa-\n2. In § 147 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wör-\nmen Bundesausschusses zugrunde liegen, und\nter „ , im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinder-                  3. Klagen aufgrund von Verträgen nach den\nten Menschen“ gestrichen.                                            §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit\nArtikel 6a                                     der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-\ngung aufgrund von Ermächtigungen nach den\nÄnderung des                                     §§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünften\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                             Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der\nDem § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-                       Vergütung nach § 120 des Fünften Buches So-\nsetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom                     zialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Ver-\n27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt                   trägen nach § 140a des Fünften Buches Sozi-","3064          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nalgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung            7. § 156 wird wie folgt geändert:\nder Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch geht.“                             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort                      „(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen,\n„Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ er-                      wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz\nsetzt.                                                         Aufforderung des Gerichts länger als drei Mo-\nnate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gerichte“\nder Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzu-\ndie Wörter „und Rechtslehrer an einer staatli-\nweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls\nchen oder staatlich anerkannten Hochschule“\naus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\neingefügt.\n§ 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsord-\n2a. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den                     nung ergeben. Das Gericht stellt durch Be-\nStellen, denen deren Aufgaben übertragen worden                    schluss fest, dass die Berufung als zurückge-\nsind, aufgestellt“ durch die Wörter „nach Maß-                     nommen gilt.“\ngabe des Landesrechts von den Stellen aufge-\nstellt, denen deren Aufgaben übertragen worden                 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nsind oder die für die Durchführung des Bundesver-\nsorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe             8. § 159 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbehinderter Menschen zuständig sind“ ersetzt.                  a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                                       die Wörter „und auf Grund dieses Mangels eine\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                umfangreiche und aufwändige Beweisauf-\nnahme notwendig ist.“ ersetzt.\n„(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Aus-\nschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet.                b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nDie Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in\nden bei dem Sozialgericht gebildeten Fach-            8a. In § 164 Absatz 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4\nkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ih-             Satz 2“ durch die Wörter „§ 160a Absatz 4 Satz 1“\nrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das               ersetzt.\nWahlverfahren legt der bestehende Ausschuss\n9. § 171 wird wie folgt geändert:\nfest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des\naufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht             a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nvorhanden oder verhindert ist, des dienstältes-\nten Vorsitzenden des Sozialgerichts.“                      b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Ausschuß“ durch\n10. Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt:\ndas Wort „Ausschuss“ ersetzt.\n4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 „§ 208\na) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 41 bis 44, 45                  Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar\nAbs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49“ durch die Angabe              2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder\n„§§ 41 bis 49“ ersetzt.                                    des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter ge-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     wählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für\n4a. In § 71 Absatz 5 werden die Wörter „durch die                  sie geltenden Wahlperiode im Amt.“\nStelle, der dessen Aufgaben übertragen worden\nsind, vertreten“ durch die Wörter „nach Maßgabe                                   Artikel 9\ndes Landesrechts durch die Stelle vertreten, der\ndessen Aufgaben übertragen worden sind oder                              Änderung des Einführungs-\ndie für die Durchführung des Bundesversorgungs-                gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz\ngesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinder-\nIn § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes\nter Menschen zuständig ist“ ersetzt.\nzum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember\n5. Nach § 73 Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz             2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Arti-\neingefügt:                                               kel 110 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\n„Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Ver-              S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 6\nwandten in gerader Linie kann unterstellt werden,        Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 5“ ersetzt.\ndass sie bevollmächtigt sind.“\n6. § 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                             Artikel 10\n„(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der                            Änderung des Gesetzes\nkeine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündli-                zur Errichtung der Deutschen Renten-\nchen Verhandlung oder zu einem Termin nach                       versicherung Bund und der Deutschen\n§ 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder                    Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nAngestellten zu entsenden, der mit einem schrift-\nlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis ver-           Nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen\nsehen und über die Sach- und Rechtslage ausrei-          Rentenversicherung Bund und der Deutschen Renten-\nchend unterrichtet ist.“                                 versicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011             3065\n2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das durch Artikel 250 der              nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkom-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                    men geändert hat und diese Änderung berück-\ngeändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:                  sichtigt werden soll.“\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n„§ 3a\n6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDienstleistungen für Bundesbehörden\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rah-                 Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-\nmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten                   fügt.\nfür Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion\nals Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch die-         b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschie-\nses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund                  dene Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens-\ndieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beein-                    partner oder der frühere Lebenspartner“ und\nträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu er-                nach den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter\nstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinba-              „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nrungen zu regeln.“                                             7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe „118“ die\nAngabe „ , 118a“ eingefügt.\nArtikel 10a                             8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) In Satz 1 werden die Wörter „ob und wann ein\nGesetzes über die Versorgungsausgleichskasse                      Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde,\n§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgungsaus-                der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen\ngleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947)               ist“ durch die Wörter „ob ein Anspruch auf den\nwird wie folgt geändert:                                             Beitragszuschuss weiterhin besteht“ ersetzt.\n1. In Satz 2 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter               b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt.                          aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein\n2. Folgender Satz 3 wird angefügt:                                        Komma ersetzt.\n„Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht                 bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch\nohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Per-                       das Wort „und“ ersetzt.\nson bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1                 cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\ndes Betriebsrentengesetzes abfinden.“\n„10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Num-\nArtikel 11                                             mer 1 maßgebenden Einkünfte.“\nc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung des\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte                    „Zusätzlich teilen sie der Kopfstelle mit, ob die\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entwe-\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\noder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\nS. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               ermittelt wurden.“\n9. Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 62\na) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:\nDateien beim Spitzenverband\n„§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuer-\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.\nbescheiden“.\n10. § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:\na) In Buchstabe a werden die Wörter „Rente aus\n„§ 107b (weggefallen)“.\neigener Versicherung“ durch das Wort „Alters-\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Nr. 1“            rente“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des\nb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Witwer-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nrente“ die Wörter „oder eine Rente wegen Er-\n3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 99, 100             werbsminderung“ eingefügt.\nAbs. 1 und 3“ durch die Wörter „§§ 99, 100 Ab-\n11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 1, 3 und 4“ ersetzt.\n„Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmittei-\n4. § 32 wird wie folgt geändert:\nlung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Renten-\na) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter             werts (Ost) verändert.“\n„Summe der erzielten positiven“ gestrichen.\n12. § 107a wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.\n„§ 107a\n5. § 34 wird wie folgt geändert:\nAusfertigung von\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                            Einkommensteuerbescheiden\n„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches                 § 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis\nSozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das           31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiter-","3066          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbe-              1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein\nscheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden           Komma ersetzt.\nist.“\n2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:\n13. § 107b wird aufgehoben.\n„13. die Aufzeichnungen nach § 19 Absatz 1 des\nArtikel 12                                     Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.“\nÄnderung des\nArtikel 16\nGesetzes über die\nKrankenversicherung der Landwirte                                       Änderung der\nIn § 26 Absatz 2 Nummer 1 und § 27 Absatz 1 des              Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte              Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nvom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt            in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\ndurch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. März 2009               2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 47 des\n(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden nach             Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-\ndem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\npartner“ eingefügt.\n1. Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nArtikel 13                               fügt:\nÄnderung des                                  „(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung\nZweiten Gesetzes über die                         beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens inner-\nKrankenversicherung der Landwirte                     halb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung                zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,            für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzu-\n2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom              ordnen ist, nicht mehr erfolgt.“\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden           2. Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nist, wird wie folgt geändert:                                    fügt:\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            „(1a) Die Daten können im eXTra-Standard über-\na) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatte“              tragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom\nund „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-          27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist.\npartner“ eingefügt.                                       Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle\nb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die             zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                    Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für\nwelche Verfahren der eXTra-Standard angewendet\n2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden                 werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsät-\nnach dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder            zen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozi-\nLebenspartner“ eingefügt.                                    algesetzbuch festgelegt.“\nArtikel 14                            3. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Meldungen“\ndie Wörter „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des\nÄnderung des                               Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des\nEntschädigungsrentengesetzes                        Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitrags-\n§ 7 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April            nachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches\n1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 21 des          Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ge-\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-\nArtikel 14a                                 stellung“ die Wörter „und Annahme“ eingefügt\nÄnderung des                                  und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                      die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nIn § 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgeset-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-\nzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch           stellung“ die Wörter „und Annahme“ eingefügt.\nArtikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I         5. § 32 wird wie folgt geändert:\nS. 2309) geändert worden ist, werden die Wörter „in\nanderer Weise“ durch die Wörter „in ähnlicher Weise“             a) § 32 Absatz 2 wird aufgehoben.\nersetzt.\nb) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.\nArtikel 15\nArtikel 17\nÄnderung der\nBeitragsverfahrensverordnung                                     Weitere Änderung der\nDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom\n3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-           § 17 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-\nkel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I            ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nS. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011             3067\ntikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I                                   Artikel 19\nS. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               Änderung der\n1. Absatz 1 wird aufgehoben.                                                     Alterssicherung der\nLandwirte/Datenabgleichsverordnung\n2. Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1.\nDie Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-\n3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:                 verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),\ndie zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom\na) In Satz 1 werden die Wörter „können im eXTra-          18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden\nStandard übertragen werden“ durch die Wörter           ist, wird wie folgt geändert:\n„sind im eXTra-Standard zu übertragen“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\na) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wör-\nter „ , und auf die in diesen Einkommensteuerbe-\nArtikel 18                                  scheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von\n§ 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-\nÄnderung der Zweiten\nzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunfts-\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung\narten.“ ersetzt.\n§ 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-                 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom                    „Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden                  Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4\nist, wird wie folgt geändert:                                        des Einkommensteuergesetzes oder § 13a des\nEinkommensteuergesetzes ermittelt wurden.“\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „oder durch Ver-\na) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern           sendung von Magnetbändern“ gestrichen.\n„Ortes der Geburt“ die Wörter „einer Eheschlie-        3. § 8 wird wie folgt geändert:\nßung oder Begründung einer Lebenspartner-\nschaft“ eingefügt und werden nach den Wörtern              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„der Träger der Rentenversicherung“ die Wörter                „Die Daten sind durch Datenfernübertragung im\n„nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2                     8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303 (ISO\nund 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                   8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln.“\nzur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche,“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „den Verbänden“\neingefügt.\ndurch die Wörter „dem Spitzenverband“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-            4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.\nfügt:\n„9. Datum der letzten Eheschließung                                             Artikel 20\noder der letzten Begründung einer                                        Änderung der\nLebenspartnerschaft                   1402,“.                     Renten Service Verordnung\nc) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10.                Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994\n(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:            setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geän-\n„(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Datenstelle der Träger der Rentenversicherung         1. § 14 wird wie folgt geändert:\nzusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Ehegatte – Familienname             1501 bis 1502,               „(1) Geldinstitute können unmittelbar beim\n2. Ehegatte – Vorname                           1503,            Renten Service beantragen, dass neue Bankver-\nbindungsdaten der Zahlungsempfänger berück-\n3. Ehegatte – Tag der Geburt                    1505,            sichtigt werden, wenn dies auf banktechnische\noder bankstrukturelle Veränderungen zurückzu-\n4. Ehegatte – gegenwärtige\nführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber\nAnschrift der alleinigen Wohnung 1508 bis 1510,\ninformiert wird.“\noder der Hauptwohnung               1512 bis 1514,         b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils\n5. Lebenspartner – Familienname        1517 bis 1518,            vor den Wörtern „als Zahlungsempfänger“ die\n(mit Namensbestandteilen)                                     Wörter „bei laufenden Inlandszahlungen“ einge-\nfügt.\n6. Lebenspartner – Vorname                      1519,\n2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n7. Lebenspartner – Tag der Geburt               1521,         „Träger der Rentenversicherung“ die Wörter „oder\nvom Renten Service aus einem anderen Anlass als\n8. Lebenspartner – gegenwärtige                               dem der Rentenanpassung“ eingefügt.\nAnschrift der alleinigen Wohnung 1524 bis 1526\n3. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „per Telefax“ durch\noder der Hauptwohnung              1528 bis 1530.“         die Wörter „in Textform“ ersetzt.","3068         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\n4. In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „jährlich“                   2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird aufge-\ngestrichen.                                                         hoben.\nArtikel 20a\nAufhebung der                                                                Artikel 23\nNahverkehrszügeverordnung                                                          Inkrafttreten\nDie Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1994 (BGBl. I S. 2962), die durch Artikel 58 des Geset-\nbis 7 am 1. Januar 2012 in Kraft.\nzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert wor-\nden ist, wird aufgehoben.                                                  (2) Artikel 11 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1995 in Kraft.\nArtikel 21                                        (3) (weggefallen)\nAufhebung der\n(4) Artikel 4 Nummer 27 und 28 tritt mit Wirkung vom\nRV-Pauschalbeitragsverordnung\n21. September 2010 in Kraft.\nDie RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Okto-\nber 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 90                   (4a) Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wir-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge-                   kung vom 29. Juni 2011 in Kraft.\nändert worden ist, wird aufgehoben.                                        (5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8\nBuchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a\nArtikel 22                                    und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in\nAufhebung der                                     Kraft.\nVerordnung über die Erstattung                                 (5a) Artikel 1a und 6a treten am 1. April 2012 in Kraft.\neinigungsbedingter Leistungen an\ndie Träger der allgemeinen Rentenversicherung                           (6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 4 Num-\nmer 8 Buchstabe a und Nummer 13, Artikel 11 Num-\nDie Verordnung über die Erstattung einigungsbe-\nmer 1, 4, 5, 8, 12 und 13 sowie Artikel 18 und 19 treten\ndingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Ren-\nam 1. Januar 2013 in Kraft.\ntenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233),\ndie zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. März                     (7) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr"]}