{"id":"bgbl1-2011-71-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":71,"date":"2011-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/71#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_71.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":3037,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011              3037\nGesetz\nzur Errichtung einer Visa-Warndatei\nund zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             Anlass der Speicherung\n(1) Die Speicherung der Warndaten erfolgt bei\nArtikel 1\nPersonen,\nGesetz                              1. die wegen einer Straftat nach\nzur Errichtung einer Visa-Warndatei\na) § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Ab-\n(Visa-Warndateigesetz – VWDG)\nsatz 1a, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes,\nInhaltsübersicht                               b) § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-\n§  1    Führung und Zweck der Datei                                      gesetzes,\n§  2    Anlass der Speicherung                                       c) den §§ 232, 233, 233a oder § 236 Absatz 2 Satz 3\n§  3    Inhalt der Datei                                                 des Strafgesetzbuchs oder\n§  4    Übermittelnde Stellen\n§  5    Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtig-     d) § 30a Absatz 1 oder Absatz 2 des Betäubungs-\nkeit                                                             mittelgesetzes wegen der Ein- oder Ausfuhr von\n§ 6     Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die                  Betäubungsmitteln\ndeutschen Auslandsvertretungen                               rechtskräftig zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt\n§ 7     Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden        worden sind,\n§ 8     Voraussetzungen für die Datenübermittlung\n§ 9     Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkt-     2. die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder\neingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren             verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder\n§ 10    Zweckbestimmung und weitere Verwendung der Daten             hergestellt oder authentische Dokumente durch\n§ 11    Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung                falsche Angaben erschlichen haben oder falsche\n§ 12    Auskunft an den Betroffenen                                  Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen\n§ 13    Berichtigung und Löschung                                    erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie ver-\n§ 14    Sperrung                                                     pflichtet waren, ein Visum erschlichen haben,\n§ 15    Verordnungsermächtigung                                  3. die im eigenen Namen oder für eine Organisation\n§ 16    Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren\na) eine Einladung des Antragstellers in das Bundes-\n§ 17    Evaluation\ngebiet zur Verwendung im Visumverfahren aus-\ngesprochen haben (Einlader),\n§1\nb) sich nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nFührung und Zweck der Datei                               oder durch Abgabe einer Erklärung zur Verwen-\n(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Visa-                         dung im Visumverfahren in anderer Weise ver-\nWarndatei zur Vermeidung des Missbrauchs von Visa.                       pflichtet haben, die Kosten für den Lebensunter-\nSie dient der Unterstützung                                              halt des Antragstellers während des Aufenthalts\nim Bundesgebiet zu tragen oder nach § 66 Ab-\n1. der für die Erteilung von Visa zuständigen öffent-                    satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Ausreise-\nlichen Stellen bei Entscheidungen im Visumver-                       kosten des Ausländers aufzukommen (Verpflich-\nfahren, um Fehlentscheidungen im Zusammenhang                        tungsgeber),\nmit Täuschungen oder Täuschungsversuchen zu\nvermeiden,                                                       c) den vom Antragsteller angegebenen Zweck des\nAufenthalts im Bundesgebiet zur Verwendung im\n2. der Ausländerbehörden bei der Prüfung von Ver-                        Visumverfahren bestätigt haben (sonstige Refe-\npflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung                     renzperson)\nüber die Verlängerung eines Visums,\nund dabei falsche Angaben gemacht haben oder die\n3. der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden                   Verpflichtung, für die Kosten für den Lebensunter-\nVerkehrs beauftragten Behörden bei Entscheidun-                  halt eines Ausländers oder für die Kosten der Ab-\ngen über die Zurückweisung oder Zurückschiebung                  schiebung aufzukommen, bei Inanspruchnahme\neines Visuminhabers.                                             nicht erfüllt haben.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt darf die ihm nach                Wurden die falschen Angaben im Rahmen einer nach\ndiesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten              Satz 1 Nummer 3 für eine Organisation abgegebenen\nnur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu den in Absatz 1              Erklärung gemacht, erfolgt die Eintragung von Warn-\ngenannten Zwecken verwenden.                                     daten auch für die Organisation.","3038          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\n(2) Die Speicherung von Warndaten einer Person er-         Eine Übermittlung dieser Daten ist nur an die Stelle zu-\nfolgt ferner mit deren Einwilligung, wenn unter ihrem         lässig, die die Daten übermittelt hat.\nNamen unbefugt Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 3 abgegeben worden sind oder sie dies be-\n§4\nfürchtet oder sie eine im Visumverfahren nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 abgegebene Erklärung widerrufen                                Übermittelnde Stellen\nhat. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die\nPerson die Einwilligung widerruft. Die Sätze 1 und 2             Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3\ngelten entsprechend für die Speicherung und Löschung          bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt\nvon Warndaten einer Organisation.                             verpflichtet:\n§3                               1. die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden\nund die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\nInhalt der Datei                            überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden,\n(1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2                   soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den\nwerden folgende Warndaten gespeichert:                            Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3\n1. als Grundpersonalien zu Personen:                              Buchstabe a und c,\na) Vornamen,                                              2. die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Ab-\nb) Familienname,                                              satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,\nc) abweichende Namensschreibweisen,                       3. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\nd) andere Namen und frühere Namen,                            schreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den\nFällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,\ne) Geschlecht,\nf) Geburtsdatum,                                          4. die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1.\ng) Geburtsort,\nh) Staatsangehörigkeit;                                                              §5\n2. sofern die Eintragung von Warndaten für eine Orga-\nnisation erfolgt:                                                            Verantwortung für\ndie Übermittlung und die Datenrichtigkeit\na) Bezeichnung der Organisation,\nb) Anschrift der Organisation,                               (1) Die in § 4 bezeichneten Stellen sind gegenüber\ndem Bundesverwaltungsamt für die Zulässigkeit der\nc) Sitz der Organisation,                                 Übermittlung sowie für die Richtigkeit und die Aktualität\nd) Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Orga-        der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie\nnisation,                                              haben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\ne) Bezeichnung und der Ort des Registers, in das          chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-\ndie Organisation eingetragen ist, sowie die Regis-     schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere\nternummer der Organisation;                            die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen\nübermittelten Daten gewährleisten. Sie haben das Bun-\n3. die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungs-            desverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn\namtes und                                                 die von ihnen übermittelten Daten unrichtig werden\n4. die Anlässe nach § 2.                                      oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt\nund eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im\nDie Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g\nWege der Direkteingabe nach § 9 erfolgen kann.\nund h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den\nNummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten            (2) Die in § 4 bezeichneten Stellen sind berechtigt\nsoweit vorhanden zu speichern.                                und verpflichtet, die von ihnen übermittelten Daten auf\n(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich An-         Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, soweit dazu Anlass\ngaben zur Einwilligung der Person oder Organisation           besteht. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesver-\nzur Speicherung der Warndaten und Angaben zum                 waltungsamt die zu überprüfenden Daten an die dazu\nWiderruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder        berechtigte oder verpflichtete Stelle.\nBestätigung gespeichert.\n(3) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten\n(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicher-           Behörden haben das Bundesverwaltungsamt unver-\nten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die          züglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhalts-\nDaten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das         punkte dafür vorliegen, dass die ihnen übermittelten\nDatum der Datenübermittlung gespeichert.                      Daten unrichtig oder unvollständig sind.\n(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nwerden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicher-              (4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:              teilt das Bundesamt für Justiz dem Bundesverwal-\ntungsamt mit, dass die Nichtaufnahme nach § 39 des\n1. das Datum des ersten Urteils,                              Bundeszentralregistergesetzes oder die Tilgung in be-\n2. die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate      sonderen Fällen nach § 49 des Bundeszentralregister-\noder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugend-        gesetzes angeordnet ist. Die Absätze 1 und 2 gelten\nstrafe erkannt wurde.                                     entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011               3039\n§6                                  (2) Das Übermittlungsersuchen und die Datenüber-\nDatenübermittlung                         mittlung erfolgen stets schriftlich oder im Wege der\nan das Auswärtige Amt                        Datenübertragung.\nund die deutschen Auslandsvertretungen                   (3) Das Übermittlungsersuchen muss, soweit vor-\n(1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Er-          handen, die Visa-Warndateinummer, andernfalls alle\nsuchen des Auswärtigen Amts oder der deutschen               verfügbaren Grundpersonalien des Betroffenen oder\nAuslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeich-      alle verfügbaren Angaben zur betroffenen Organisation\nneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregis-      enthalten. Stimmen die im Ersuchen enthaltenen Daten\ntergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle         mit den zum Betroffenen oder zur betroffenen Orga-\nübermittelt.                                                 nisation gespeicherten Daten nicht überein, ist die\nDatenübermittlung unzulässig, es sei denn, es beste-\n(2) Die Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1         hen keine Zweifel an der Identität.\nNummer 1 gespeicherten Daten erfolgt nur, soweit sie\nder ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer jeweiligen           (4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität\nAufgabe aus dem Bundeszentralregister übermittelt            nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitäts-\nwerden dürften. Ungeachtet abweichender Regelungen           prüfung und -feststellung die Grundpersonalien und die\nwerden Daten zu Verurteilungen mit einem Strafmaß bis        zugehörigen Visa-Warndateinummern ähnlicher Perso-\nzu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu        nen an die ersuchende Stelle. Für die Angaben zur be-\n90 Tagessätzen oder Jugendstrafe nur an ersuchende           troffenen Organisation sind dies Daten nach § 3 Absatz 1\nStellen nach Absatz 1 übermittelt, soweit diese ein          Satz 1 Nummer 2 sowie die zugehörige Visa-Warn-\nRecht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41           dateinummer. Die ersuchende Stelle hat alle Daten,\ndes Bundeszentralregistergesetzes besitzen.                  die nicht zum Betroffenen oder zur betroffenen Orga-\nnisation gehören, unverzüglich zu löschen und ent-\nsprechende Unterlagen zu vernichten.\n§7\n(5) Die Visa-Warndateinummer darf nur im Verkehr\nWeitere Behörden,\nmit der Visa-Warndatei genutzt werden.\nan die Warndaten übermittelt werden\n(6) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweiligen\nDas Bundesverwaltungsamt übermittelt die in § 3\nStand der Technik entsprechende technische und orga-\nAbsatz 1 bis 3 bezeichneten Daten auf Ersuchen an\nnisatorische Maßnahmen zur Sicherung von Daten-\n1. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-        schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, wenn        die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der in der Visa-\ndie Daten erforderlich sind zur Prüfung                  Warndatei gespeicherten und an die ersuchende Stelle\na) eines Antrages auf Erteilung eines Visums nach        übermittelten Daten gewährleisten.\n§ 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,\n§9\nb) der Zurückweisung oder Zurückschiebung eines\nVisuminhabers,                                                    Übermittlung und Veränderung\nvon Daten durch Direkteingabe;\n2. die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich\nDatenabruf im automatisierten Verfahren\nsind\n(1) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten\na) zur Prüfung einer Verpflichtungserklärung nach\nStellen können auf Antrag zur Übermittlung von Daten\n§ 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach\ndurch Eingabe mit unmittelbarer Wirkung für den\n§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit\nDatenbestand (Direkteingabe) und zum Datenabruf\ndie Daten auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 1\nnach diesen Vorschriften im automatisierten Verfahren\nNummer 3 gespeichert wurden,\nzugelassen werden. Das Bundesverwaltungsamt erteilt\nb) zur Entscheidung über die Verlängerung eines          die Zulassung, wenn die beantragende Stelle mitteilt,\nVisums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthalts-             dass sie die zur Datensicherung nach § 9 des Bundes-\ngesetzes.                                             datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und\nIm Fall der Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1        organisatorischen Maßnahmen getroffen hat.\nNummer 1 gespeicherten Daten gilt § 6 Absatz 2 ent-             (2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur einge-\nsprechend.                                                   richtet werden, wenn es wegen der Vielzahl der Über-\nmittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit\n§8                               unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen\nVoraussetzungen                          der Betroffenen angemessen ist.\nfür die Datenübermittlung                        (3) Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet den\n(1) Die Übermittlung von Daten an eine der in § 6         Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\nAbsatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Stellen setzt           Informationsfreiheit von der Zulassung unter Angabe\nein Ersuchen unter Angabe des Zwecks voraus und ist          der technischen und organisatorischen Maßnahmen,\nnur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung      die nach Mitteilung der zugelassenen Stelle getroffen\nihrer in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Auf-       wurden.\ngaben erforderlich ist. Die ersuchende Stelle trägt dafür       (4) Die Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen,\ndie Verantwortung. Das Bundesverwaltungsamt hat die          haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren\nÜbermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür           festzustellen, ob zum Betroffenen oder zur betroffenen\nbestehen, dass die in Satz 1 bezeichneten Voraus-            Organisation bereits ein Datensatz besteht. Die zu\nsetzungen nicht vorliegen.                                   übermittelnden Daten sind einem bereits bestehenden","3040          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nDatensatz zuzuordnen. Zuvor sind Zweifel an der Iden-         1. für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Daten-\ntität der Person oder Organisation, deren Daten in der            sicherung,\nDatei gespeichert sind, mit der Person oder Orga-\n2. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Be-\nnisation, deren Daten zugeordnet werden sollen,\ntriebes der Datenverarbeitungsanlage oder\nauszuräumen. Hierzu sind vom Bundesverwaltungsamt\nDaten ähnlicher Personen zur Identitätsprüfung und            3. zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12.\nIdentitätsfeststellung an die dateneingebende Stelle zu       Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberech-\nübermitteln. Übermittelte Daten, die unrichtig geworden       tigten Zugriff zu sichern.\nsind oder deren Unrichtigkeit sich nachträglich heraus-\ngestellt hat, sind durch Direkteingabe unverzüglich zu           (4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu\nberichtigen oder zu löschen. § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt         löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes\nentsprechend.                                                 Kontrollverfahren benötigt werden.\n(5) Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen,                                    § 12\ndass nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zu-\ngelassenen Daten technisch möglich ist, die zu                             Auskunft an den Betroffenen\nspeichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit ge-              (1) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Betroffe-\nprüft und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung           nen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu\nnicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.               seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie\n(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Direkt-    sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck\neingabe trägt die eingebende Stelle. Die Verantwortung        der Speicherung und die Empfänger oder die Katego-\nfür die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die ab-       rien von Empfängern, an die Daten übermittelt werden\nrufende Stelle. Das Bundesverwaltungsamt überprüft            sowie über Funktionsweise und Aufbau der auto-\ndie Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Veranlas-          matisierten Datenverarbeitung. Der Antrag muss die\nsung besteht. Abrufe von Daten aus der Datei im auto-         Grundpersonalien enthalten.\nmatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-           (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit\ngenommen werden, die vom Leiter ihrer Behörde hierzu\nbesonders ermächtigt sind.                                    1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Auf-\ngaben der Stelle gefährden würde, die die jeweiligen\nDaten nach § 4 übermittelt hat,\n§ 10\n2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden\nZweckbestimmung\noder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes\nund weitere Verwendung der Daten\nNachteile bereiten würde oder\nDie ersuchende Behörde darf die übermittelten             3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach\nDaten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr                  einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-\nübermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist              besondere wegen der überwiegenden berechtigten\nnicht zulässig.                                                   Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden\nmüssen\n§ 11\nund deswegen das Interesse des Betroffenen an\nProtokollierungspflicht bei Datenübermittlung            der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Ent-\n(1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für            scheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Ein-\nZwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff             vernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 über-\nauf die Datei                                                 mittelt hat.\n1. den Zeitpunkt des Zugriffs,                                   (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf\nkeiner Begründung gegenüber dem Betroffenen, wenn\n2. die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen         durch eine Begründung der mit der Ablehnung verfolgte\nDatensätze ermöglichen,                                  Zweck gefährdet würde. Die Begründung ist in diesem\n3. die Datenveränderung,                                      Fall für eine datenschutzrechtliche Kontrolle schriftlich\nniederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist\n4. die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle,          durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten\n5. die für den Zugriff verantwortliche Person sowie           Zugriff zu sichern. Der Betroffene ist darauf hinzu-\nweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für\n6. den Zweck des Zugriffs.                                    den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden\n(2) Im Fall der Übermittlung nach § 4 oder nach den       kann.\n§§ 6 bis 9 umfasst die Protokollierung auch                      (4) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist\nsie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für\n1. die übermittelten Daten,\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit zu er-\n2. den Zweck der Übermittlung,                                teilen. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den\nBetroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-\n3. die übermittelnde Stelle und\nnisstand der die Daten speichernden Stelle zulassen,\n4. die Stelle, an die übermittelt wird.                       sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zu-\nstimmt.\n(3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem\nStand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Orga-\nDaten dürfen nur verwendet werden                             nisationen entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011            3041\n§ 13                                  amt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeich-\nBerichtigung und Löschung                         neten öffentlichen Stellen,\n(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unrichtige oder          3. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der\nunrichtig gewordene Daten unverzüglich zu berichtigen           Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch\noder zu löschen.                                                das Bundesverwaltungsamt,\n(2) Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die          4. zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,\nSpeicherung unzulässig ist, der Speicheranlass nach          5. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der\n§ 2 nicht mehr besteht oder sie für die Erfüllung der           Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,\nAufgaben der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeich-\n6. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der\nneten Stellen nicht mehr erforderlich sind.\nAuskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,\n(3) Warndaten, die aus Anlass einer rechtskräftigen\n7. zum Verfahren der Sperrung nach § 14.\nVerurteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-\nspeichert worden sind, und die hierzu nach § 3 Absatz 3\nund 4 gespeicherten Daten sind nach folgenden Zeit-                                     § 16\nräumen zu löschen:                                                               Bestimmungen\n1. bei einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheits-                        zum Verwaltungsverfahren\nstrafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder           Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nJugendstrafe spätestens fünf Jahre nach dem Tag          Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-\ndes ersten Urteils,                                      verfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht\n2. in den übrigen Fällen spätestens zehn Jahre nach          abgewichen werden.\ndem Tag des ersten Urteils.\n§ 17\nOhne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wer-\nden diese Daten gelöscht, wenn eine frühere Tilgung im                              Evaluation\nBundeszentralregister nach § 49 des Bundeszentral-              Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses\nregistergesetzes angeordnet wird. § 36 des Bundes-           Gesetzes drei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluie-\nzentralregistergesetzes gilt entsprechend.                   ren.\n(4) Warndaten nach § 3 Absatz 1 und die hierzu nach\n§ 3 Absatz 2, 3 und 4 gespeicherten Daten sind im                                    Artikel 2\nÜbrigen spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung\nzu löschen.                                                                         Änderung\ndes Aufenthaltsgesetzes\n§ 14                                  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nSperrung                             machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n(1) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der\nber 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird\nAnnahme besteht, dass durch die Löschung schutz-\nwie folgt geändert:\nwürdige Interessen eines Betroffenen oder einer betrof-\nfenen Organisation beeinträchtigt werden. In diesen          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72\nFällen hat das Bundesverwaltungsamt die Daten zu                folgende Angabe zu § 72a eingefügt:\nsperren und die Daten dürfen nur für den Zweck über-            „§ 72a Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicher-\nmittelt und genutzt werden, für den die Löschung                         heitszwecken“.\nunterblieben ist.\n2. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:\n(2) Das Bundesverwaltungsamt hat den Datensatz\ndes Betroffenen zu sperren, soweit die Richtigkeit                                      „§ 72a\nvom Betroffenen bestritten wird und weder die Richtig-                               Abgleich von\nkeit noch die Unrichtigkeit von der Stelle, die die Daten            Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken\nübermittelt hat oder vom Bundesverwaltungsamt fest-\n(1) Daten, die im Visumverfahren von der deut-\ngestellt werden kann. Gesperrte Daten sind mit einem\nschen Auslandsvertretung zur visumantragstellen-\nSperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prü-\nden Person, zum Einlader und zu Personen, die\nfung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen\ndurch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in\nnicht verarbeitet oder genutzt werden.\nanderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts\ngarantieren oder zu sonstigen Referenzpersonen im\n§ 15                                  Inland erhoben werden, werden zur Durchführung\nVerordnungsermächtigung                           eines Abgleichs zu Sicherheitszwecken an das Bun-\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,            desverwaltungsamt übermittelt. Das Gleiche gilt für\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-              Daten nach Satz 1, die eine Auslandsvertretung\nnung Näheres zu bestimmen                                       eines anderen Schengen-Staates nach Artikel 8 Ab-\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-\n1. zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und           päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli\nzu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt           2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visa-\nwerden,                                                     kodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) an eine\n2. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur                 deutsche Auslandsvertretung zur Entscheidung über\nÜbermittlung von Daten an das Bundesverwaltungs-            den Visumantrag übermittelt hat. Eine Übermittlung","3042         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nnach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt nicht, wenn eine Da-          ses wird gelöscht, sobald bei der besonderen Orga-\ntenübermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 erfolgt.            nisationseinheit im Bundesverwaltungsamt fest-\n(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden            steht, dass eine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 an\nin einer besonderen Organisationseinheit des Bun-             die Auslandsvertretung nicht zu erfolgen hat, an-\ndesverwaltungsamtes in einem automatisierten Ver-             dernfalls dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist.\nfahren mit Daten aus der Datei im Sinne von § 1 Ab-              (5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden\nsatz 1 des Antiterrordateigesetzes (Antiterrordatei)          dürfen die ihnen übermittelten Daten speichern und\nzu Personen abgeglichen, bei denen Tatsachen die              nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen\nAnnahme rechtfertigen, dass sie                               Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen\n1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des          nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.\nStrafgesetzbuchs, die einen internationalen Be-              (6) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass\nzug aufweist, oder einer terroristischen Vereini-\nim Fall eines Treffers der Zeitpunkt des Datenab-\ngung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Ab-\ngleichs, die Angaben, die die Feststellung der abge-\nsatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur\nglichenen Datensätze ermöglichen, das Ergebnis\nBundesrepublik Deutschland angehören oder\ndes Datenabgleichs, die Weiterleitung des Daten-\ndiese unterstützen oder\nsatzes und die Verarbeitung des Datensatzes zum\n2. einer Gruppierung, die eine solche Vereinigung             Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert wer-\nunterstützt, angehören oder diese unterstützen            den. Die Protokolldaten sind durch geeignete Maß-\noder                                                      nahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern\n3. rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung            und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr\ninternational ausgerichteter politischer oder reli-       ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht\ngiöser Belange anwenden oder eine solche Ge-              für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren be-\nwaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befür-           nötigt werden.\nworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich               (7) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweili-\nhervorrufen oder                                          gen Stand der Technik entsprechende technische\n4. mit den in Nummer 1 oder Nummer 3 genannten                und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung\nPersonen nicht nur flüchtig oder in zufälligem            von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die\nKontakt in Verbindung stehen und durch sie                insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrt-\nweiterführende Hinweise für die Aufklärung oder           heit der in der besonderen Organisationseinheit ge-\nBekämpfung des internationalen Terrorismus zu             speicherten und übermittelten Daten gewährleisten.\nerwarten sind, soweit Tatsachen die Annahme\n(8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für\nrechtfertigen, dass sie von der Planung oder Be-\ndas Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2\ngehung einer in Nummer 1 genannten Straftat\nSatz 1 trägt die Behörde, die die Daten in die Anti-\noder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbe-\nterrordatei eingegeben hat. Die datenschutzrecht-\nreitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von\nliche Verantwortung für die Durchführung des Ab-\nNummer 3 Kenntnis haben.\ngleichs trägt das Bundesverwaltungsamt. Das Bun-\nDie Daten der in Satz 1 genannten Personen werden             deskriminalamt ist datenschutzrechtlich dafür ver-\nnach Kennzeichnung durch die Behörde, welche die              antwortlich, dass die übermittelten Daten den aktu-\nDaten in der Antiterrordatei gespeichert hat, vom             ellen Stand in der Antiterrordatei widerspiegeln.\nBundeskriminalamt an die besondere Organisations-\neinheit im Bundesverwaltungsamt für den Abgleich                 (9) Die Daten nach Absatz 2 Satz 2 werden be-\nmit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 über-                richtigt, wenn sie in der Antiterrordatei berichtigt\nmittelt und dort gespeichert. Durch geeignete tech-           werden. Sie werden gelöscht, wenn die Vorausset-\nnische und organisatorische Maßnahmen ist sicher-             zungen ihrer Speicherung nach Absatz 2 Satz 1 ent-\nzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf den           fallen sind oder die Daten in der Antiterrordatei ge-\nInhalt der Daten erfolgt.                                     löscht wurden. Für die Prüfung des weiteren Vor-\nliegens der Voraussetzungen für die Speicherung\n(3) Im Fall eines Treffers werden zur Feststellung         der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 11 Absatz 4\nvon Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4 oder zur              des Antiterrordateigesetzes entsprechend.“\nPrüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken gegen\ndie Erteilung des Visums die Daten nach Absatz 1\nSatz 1 und 2 an die Behörden übermittelt, welche                                   Artikel 3\nDaten zu dieser Person in der Antiterrordatei ge-                                  Änderung\nspeichert haben. Diese übermitteln der zuständigen\nder Aufenthaltsverordnung\nAuslandsvertretung über das Bundesverwaltungs-\namt unverzüglich einen Hinweis, wenn Versagungs-              § 69 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung vom\ngründe nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheits-        25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch\nbedenken gegen die Erteilung des Visums vorliegen.         Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2011\n(4) Die bei der besonderen Organisationseinheit         (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt\nim Bundesverwaltungsamt gespeicherten Daten                geändert:\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach Durchfüh-           1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nrung des Abgleichs nach Absatz 2 Satz 1 unverzüg-\nlich gelöscht; wenn der Abgleich einen Treffer ergibt,        a) In Buchstabe a werden die Wörter „und frühere\nbleibt nur das Visumaktenzeichen gespeichert. Die-                Nachnamen“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011             3043\nb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d               burtsort“ eingefügt und nach den Wörtern „E-Mail-\neingefügt:                                                Adresse der Organisation“ werden ein Komma und\n„d) abweichende Namensschreibweisen, andere               die Wörter „Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungs-\nNamen und frühere Namen,“.                            bereich und Bezeichnung und der Ort des Registers,\nin das die Organisation eingetragen ist, die Register-\nc) Die Buchstaben d bis o werden die Buchstaben e            nummer der Organisation“ eingefügt.\nbis p.\n2. In Nummer 2 Buchstabe g werden nach dem Wort                                     Artikel 4\n„Nachname“ ein Komma und die Wörter „ab-\nweichende Namensschreibweisen, andere Namen                                   Inkrafttreten\nund frühere Namen“ eingefügt, nach dem Wort „Ge-            Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des 18. auf die\nburtsdatum“ werden ein Komma und das Wort „Ge-            Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}