{"id":"bgbl1-2011-71-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":71,"date":"2011-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":3034,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3034         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nZweites Gesetz\nzur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             wirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts und der\nsen:                                                           gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung\nvon der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwick-\nArtikel 1                              lung.\nÄnderung des                                 (2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der\nEnergiewirtschaftsgesetzes                       generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und\n§ 21a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli            Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der\n2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-          zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.\nkel 22 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I                 (3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen\nS. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regu-\n1. In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „Geldent-           lierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungs-\nwertung“ die Wörter „unter Berücksichtigung eines           periode für die gesamte Regulierungsperiode nach\ngenerellen sektoralen Produktivitätsfaktors“ einge-         Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wis-\nfügt.                                                       senschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung\n2. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „gesamtwirtschaft-         hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetrei-\nlichen“ gestrichen.                                         bern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen\nZeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen.\n3. In Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem                 Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für\nWort „Inflationsrate“ die Wörter „unter Einbeziehung        Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungs-\nder Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung            netze ermitteln.\nund des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirt-\nschaft“ eingefügt.                                              (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei\nder Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch\nArtikel 2                              die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten\ngenerellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwen-\nÄnderung der\nden.\nAnreizregulierungsverordnung\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober                (5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des        Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt\nGesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert          durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungs-\nperiode.“\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:\n3. § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-\n„§ 7\nfasst:\nRegulierungsformel\n„2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produk-\nDie Bestimmung der Erlösobergrenzen für die                    tivitätsfaktors nach § 9,“.\nNetzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulie-\nrungsformel in Anlage 1.“                                4. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                 „Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten\n„§ 9                               generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach\nden §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben\nGenereller sektoraler Produktivitätsfaktor           sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von die-\n(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor         sen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten ge-\nwird ermittelt aus der Abweichung des netz-                 mittelten Effizienzwert.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011                  3035\n5. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 7)\nDie Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der\nfolgenden Formel:\nEOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0).\nAb der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der\nfolgenden Formel:\nEOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St.\nDabei ist:\nEOt        Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des\n§ 4 Anwendung findet.\nKAdnb,t    Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen\nRegulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nAnwendung findet.\nKAvnb,0    Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr.\nVt         Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach\nMaßgabe des § 16 Anwendung findet.\nKAb,0      Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15\nAbsatz 3.\nVPIt       Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen\nRegulierungsperiode Anwendung findet.\nVPI0       Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.\nPFt        Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen\nsektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum\nersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch\nMultiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.\nEFt        Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.\nQt         Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen\nRegulierungsperiode.\nSt         Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des\nRegulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos\ndurch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat,\nwird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).\nVKt        volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung\nfindet.\nVK0        volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr.\nDas Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.","3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}