{"id":"bgbl1-2011-70-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":70,"date":"2011-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/70#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_70.pdf#page=47","order":5,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz  GKV-VStG)","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":2983,"pdf_page":47,"num_pages":40,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011            2983\nGesetz\nzur Verbesserung der\nVersorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG)\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               b) In Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort\nsen:                                                                „Pflegezeit“ die Wörter „oder Familienpflege-\nzeit und Nachpflegephase“ eingefügt.\nArtikel 1                            1c. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           einen Punkt ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                b) Nummer 8 wird gestrichen.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt      1d. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird das Komma am\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011              Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender\n(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt           Halbsatz angefügt:\ngeändert:                                                       „dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Un-\n1.  Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-            terbrechung oder Verzögerung durch den freiwil-\ngefügt:                                                    ligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-\npflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach\n„(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen          dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Ju-\noder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit              gendfreiwilligendienstegesetz oder einen ver-\neiner zumindest wertungsmäßig vergleichbaren               gleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder\nErkrankung, für die eine allgemein anerkannte,             durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im\ndem medizinischen Standard entsprechende                   Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-\nLeistung nicht zur Verfügung steht, können auch            Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Mo-\neine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung              naten,“.\nbeanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt lie-\ngende Aussicht auf Heilung oder auf eine spür-         2.  § 11 wird wie folgt geändert:\nbare positive Einwirkung auf den Krankheitsver-            a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistun-            aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende\ngen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine                      die Wörter „ ; dies umfasst auch die fach-\nKostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte                          ärztliche Anschlussversorgung“ eingefügt.\noder behandelnde Leistungserbringer dies bean-\ntragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird                  bb) In Satz 6 werden die Wörter „nach § 112\ndie Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach                        oder § 115 oder in vertraglichen Vereinba-\nSatz 1 festgestellt.“                                               rungen“ gestrichen.\n1a. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                      b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     „(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung\nzusätzliche vom Gemeinsamen Bundesaus-\n„Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember                schuss nicht ausgeschlossene Leistungen in\n2012 nicht an mindestens 70 Prozent ihrer                   der fachlich gebotenen Qualität im Bereich\nVersicherten elektronische Gesundheitskarten                der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation\nnach § 291a ausgegeben haben, dürfen sich                   (§§ 23, 40), der künstlichen Befruchtung\ndie Verwaltungsausgaben im Jahr 2013 gegen-                 (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne\nüber dem Jahr 2012 nicht erhöhen.“                          die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2),\nb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     bei der Versorgung mit nicht verschreibungs-\n„Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und Satz 5 sowie                  pflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln\n§ 291a Absatz 7 Satz 7 gelten entsprechend.“                (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32)\nund Hilfsmitteln (§ 33), im Bereich der häus-\n1b. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          lichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushalts-\na) In Nummer 2a werden vor dem Semikolon die                   hilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zuge-\nWörter „oder der Familienpflegezeit nach § 2                lassenen Leistungserbringern vorsehen. Die\ndes Familienpflegezeitgesetzes“ und vor dem                 Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer\nKomma die Wörter „oder die Dauer der Fami-                  und den Umfang der Leistung bestimmen; sie\nlienpflegezeit und der Nachpflegephase nach                 hat hinreichende Anforderungen an die Quali-\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des                       tät der Leistungserbringung zu regeln. Die zu-\nFamilienpflegezeitgesetzes“ eingefügt.                      sätzlichen Leistungen sind von den Kranken-","2984          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert             6a. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „erst-\nauszuweisen.“                                             mals bis zum 31. März 2004“ gestrichen.\n3.  Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-          6b. In § 35 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Num-\ngefügt:                                                       mer 1 sowie erstmals zum 1. April 2006 auch nach\nden Nummern 2 und 3“ gestrichen.\n„(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schlie-\nßung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten            7.  § 35c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie von dieser Krankenkasse getroffenen Leis-                 a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Medizinproduk-\ntungsentscheidungen mit Wirkung für die aufneh-                   te“ ein Komma und werden die Wörter „davon\nmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen                      mindestens eine ständige Expertengruppe, die\nsind Leistungen aufgrund von Satzungsregelun-                     fachgebietsbezogen ergänzt werden kann“\ngen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mit-                 eingefügt.\nglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleich-\nbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse ab-                b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\ngeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden                    gefügt:\nKrankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht                    „Das Nähere zur Organisation und Arbeits-\nwerden. Die Vorschriften des Zehnten Buches,                      weise der Expertengruppen regelt eine Ge-\ninsbesondere zur Rücknahme von Leistungsent-                      schäftsordnung des Bundesinstituts für Arznei-\nscheidungen, bleiben hiervon unberührt.“                          mittel und Medizinprodukte, die der Zustim-\n3a. § 20d Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.                            mung des Bundesministeriums für Gesundheit\nbedarf. Zur Sicherstellung der fachlichen Un-\n3b. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „bis zum                       abhängigkeit der Experten gilt § 139b Absatz 3\n30. Juni 1993“ gestrichen.                                        Satz 2 entsprechend. Der Gemeinsame Bun-\n3c. § 24b Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           desausschuss kann die Expertengruppen mit\nBewertungen nach Satz 1 beauftragen; das\na) In Satz 3 werden die Wörter „den allgemeinen\nNähere regelt er in seiner Verfahrensordnung.\nPflegesatz“ durch die Wörter „die mittleren\nBewertungen nach Satz 1 kann auch das Bun-\nKosten der Leistungen nach den Sätzen 1\ndesministerium für Gesundheit beauftragen.“\nund 2“ ersetzt.\n7a. In § 37b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              zum 30. September 2007“ gestrichen.\n„Das DRG-Institut ermittelt die Kosten nach           7b. In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“\nSatz 3 gesondert und veröffentlicht das Ergeb-            durch das Wort „soll“ ersetzt.\nnis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgelt-\nsystem nach § 17b des Krankenhausfinanzie-            8.  Dem § 39 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nrungsgesetzes.“                                           angefügt:\n4.  Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               „Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein\nEntlassmanagement zur Lösung von Problemen\n„Die Partner der Bundesmantelverträge legen bis               beim Übergang in die Versorgung nach der Kran-\nzum 30. Juni 2012 für die ambulante Versorgung                kenhausbehandlung. Das Entlassmanagement\nbeispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Perso-             und eine dazu erforderliche Übermittlung von Da-\nnen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen                ten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger\nkönnen und welche Anforderungen an die Erbrin-                Information des Versicherten erfolgen. § 11 Ab-\ngung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist               satz 4 Satz 4 gilt.“\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“\n9.  In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 111\n5.  Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-              besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerech-\ngefügt:                                                       te, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung\n„(1a) Versicherte mit langfristigem Behand-                der Versicherten mit medizinischen Leistungen\nlungsbedarf haben die Möglichkeit, sich auf An-               ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch\ntrag die erforderlichen Heilmittel von der Kranken-           wohnortnahe Einrichtungen“ durch die Angabe\nkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen                „§ 111c besteht“ ersetzt.\nzu lassen. Das Nähere, insbesondere zu den Ge-           10.  § 47a wird aufgehoben.\nnehmigungsvoraussetzungen, regelt der Gemein-\nsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach             10a. § 49 Absatz 2 wird aufgehoben.\n§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Über die Anträge          10b. In § 55 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „ , frü-\nist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; an-             hestens seit dem 1. Januar 1989,“ gestrichen.\nsonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der\nFrist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergän-        10c. § 62 wird wie folgt geändert:\nzende Informationen des Antragstellers erforder-              a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „bis zum\nlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang                 31. Juli 2007“ gestrichen.\ndieser Informationen unterbrochen.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n6.  Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n10d. In § 64 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird nach\n„(9) Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für Intra-          der Angabe „§ 63 Abs. 1“ die Angabe „oder § 64a“\nokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Lin-               eingefügt und wird die Angabe „85a“ durch die\nsen.“                                                         Angabe „87a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011            2985\n10e. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:                   amt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drit-\n„§ 64a                              teln der Stimmen der Mitglieder.“\n11. § 71 wird wie folgt geändert:\nModellvorhaben\nzur Arzneimittelversorgung                     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „An-\nforderungen“ die Wörter „der Richtlinien des\n(1) Die Kassenärztliche Vereinigung und die für\nGemeinsamen         Bundesausschusses       nach\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen\n§ 137f oder“ eingefügt.\nmaßgebliche Organisation der Apotheker auf Lan-\ndesebene gemeinsam können mit den für ihren                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBezirk zuständigen Landesverbänden der Kran-                   aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nkenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam die                        „Die Verträge nach § 73c Absatz 3 und\nDurchführung eines Modellvorhabens nach § 63                        § 140a Absatz 1 sind der für die Kranken-\nzur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlich-                   kasse zuständigen Aufsichtsbehörde vor-\nkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer                  zulegen.“\nvon bis zu drei Jahren vereinbaren. Werden Mo-\ndellvorhaben in mehreren Bezirken der Kassen-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\närztlichen Vereinigungen vereinbart, sollen sich                    „Sie geben den für die Sozialversicherung\ndie Kassenärztlichen Vereinigungen auf die                          zuständigen obersten Verwaltungsbehör-\nDurchführung des Modellvorhabens in einem Be-                       den der Länder, in denen Verträge nach\nzirk einigen. Überschüsse aufgrund von Minder-                      Satz 2 oder § 73b Absatz 4 wirksam wer-\naufwendungen, die durch Maßnahmen des Mo-                           den, Gelegenheit zur Stellungnahme inner-\ndellvorhabens nach Satz 1 bei den Krankenkas-                       halb eines Monats und stellen vor einer Be-\nsen realisiert werden, sind in Teilen an die Leis-                  anstandung das Benehmen her.“\ntungserbringer weiterzuleiten. Die durch das Mo-            c) In Absatz 5 wird die Angabe „73c“ durch die\ndellvorhaben den Krankenkassen entstehenden                    Angabe „73b, 73c“ ersetzt.\nMehraufwendungen sind auszugleichen. Die Ver-\neinbarung nach Satz 1 umfasst das Nähere zu                 d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndem Modellvorhaben, insbesondere                                  „(6) Die für die Sozialversicherung zuständi-\ngen obersten Verwaltungsbehörden der Länder\n1. einen Katalog für eine wirtschaftliche Wirk-\nkönnen den Krankenkassen zur Gewährleis-\nstoffauswahl in allen versorgungsrelevanten In-\ntung einer flächendeckenden Versorgung vor-\ndikationen,\nschlagen, Verträge nach § 73b Absatz 4,\n2. die im Modellprojekt zu erbringenden Leistun-               § 73c Absatz 3 und § 140a Absatz 1 abzu-\ngen und deren Dokumentation,                               schließen.“\n3. die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüs-         12. § 73 wird wie folgt geändert:\nsen und deren teilweise Weiterleitung an die            a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nLeistungserbringer nach Satz 3 sowie zum\nAusgleichsverfahren nach Satz 4.                              „(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für\ndie Zuweisung von Versicherten ein Entgelt\nIm Übrigen gilt für die Vereinbarung nach Satz 1               oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich ver-\n§ 63 Absatz 3 und 4 bis 6 entsprechend. § 65 gilt              sprechen oder sich gewähren zu lassen oder\nentsprechend mit der Maßgabe, dass die Beglei-                 selbst zu versprechen oder zu gewähren.\ntung und Auswertung von den Vertragspartnern                   § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“\nnach Satz 1 veranlasst wird. Für das Modellvor-\nhaben ist eine Vereinbarung nach § 106 Absatz 3b            b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter „bis zum\nzu treffen. Die Kassenärztliche Bundesvereini-                 31. Dezember 2006“ gestrichen.\ngung und die Vertragspartner nach § 129 Absatz 2        13. § 73b Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nkönnen gemeinsame Empfehlungen insbesondere                 a) In Satz 4 werden die Wörter „und die Festle-\nzum Inhalt und zur Durchführung des Modellvor-                 gung des Vertragsinhalts“ gestrichen.\nhabens vereinbaren, die in der Vereinbarung nach\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nSatz 1 zu beachten sind.\n„Klagen gegen die Festlegung des Vertrags-\n(2) Soweit keine Einigung über die Durchfüh-\ninhalts richten sich gegen eine der beiden Ver-\nrung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 erzielt\ntragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson.“\nwird, kann jede Vertragspartei das Schiedsamt für\ndie vertragsärztliche Versorgung nach § 89 Ab-          14. § 75 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 zur Festsetzung des Inhalts der Vereinba-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrung nach Absatz 1 anrufen. Die Festsetzung soll               aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „auch“\nunterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen                      die Wörter „die angemessene und zeitnahe\nKassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modell-                    Zurverfügungstellung der fachärztlichen\nvorhaben vereinbart wurde. Das Schiedsamt wird                      Versorgung und“ eingefügt.\num Vertreter der für die Wahrnehmung der wirt-\nschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen                bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\nSpitzenorganisation der Apotheker in der gleichen                   eingefügt:\nZahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der               „Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-\nKrankenkassen und der Kassenärztlichen Vereini-                     nen den Notdienst auch durch Kooperatio-\ngung vorgesehen ist. Das so erweiterte Schieds-                     nen und eine organisatorische Verknüp-","2986         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nfung mit Krankenhäusern sicherstellen. In                     gende Aufgabe wahrzunehmen und hier-\nden Gesamtverträgen nach § 83 ist zu re-                      mit eine Erhebung, Verarbeitung und Nut-\ngeln, welche Zeiten im Regelfall und im                       zung von Sozialdaten durch die Beauf-\nAusnahmefall noch eine zeitnahe fachärzt-                     tragte verbunden ist, wird die Beauftragte\nliche Versorgung darstellen.“                                 mit dem Empfang der ihr nach § 285 Ab-\nb) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           satz 3 Satz 7 übermittelten Sozialdaten\nverantwortliche Stelle nach § 67 Absatz 9\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „bis spä-                        Satz 1 des Zehnten Buches. § 80 Absatz 3\ntestens zum 30. Juni 2002“ gestrichen und                     Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 des\nwird nach dem Wort „sind,“ das Wort „und“                     Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1\ngestrichen.                                                   Nummer 1 jedoch mit der Maßgabe, dass\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das                           nur der Auftragnehmer anzuzeigen ist.“\nWort „und“ ersetzt.\n16.  In § 79 Absatz 4 Satz 5 erster Halbsatz werden\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                  nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „ , es sei denn,\neingefügt:                                           ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden\n„4. Richtlinien für die Umsetzung einer              Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt“\nbundeseinheitlichen Notdienstnummer              eingefügt.\naufzustellen.“                              17.  § 79c Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 7a Satz 1 werden die Wörter „ab dem\n„Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der\n1. Januar 2009“ gestrichen.\nKassenärztlichen Bundesvereinigung werden ein\n15.  § 77 wird wie folgt geändert:                                beratender Fachausschuss für die hausärztliche\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden durch den fol-               Versorgung und ein beratender Fachausschuss\ngenden Satz ersetzt:                                      für die fachärztliche Versorgung gebildet. Beide\nFachausschüsse bestehen aus Mitgliedern, die\n„Bestehen in einem Land mehrere Kassenärzt-\nan der jeweiligen Versorgung teilnehmen und\nliche Vereinigungen, können sich diese nach\nnicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss\nAbsatz 2 vereinigen.“\nnach § 79b sind.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n18.  Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„(2) Mit Zustimmung der für die Sozialversi-\ncherung zuständigen obersten Verwaltungsbe-               „Für jeweils ein Mitglied des Vorstandes der Kas-\nhörden der Länder können sich Kassenärzt-                 senärztlichen Vereinigungen und der Kassenärzt-\nliche Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertre-           lichen Bundesvereinigung erfolgt die Wahl auf der\nterversammlungen auch für den Bereich meh-                Grundlage von getrennten Vorschlägen der Mit-\nrerer Länder vereinigen. Der Beschluss bedarf             glieder der Vertreterversammlung, die an der\nder Genehmigung der vor der Vereinigung zu-               hausärztlichen Versorgung teilnehmen, und der\nständigen Aufsichtsbehörden. § 144 Absatz 2               Mitglieder der Vertreterversammlung, die an der\nbis 4 gilt entsprechend. Die Bundesvereinigung            fachärztlichen Versorgung teilnehmen.“\nnach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören.      18a. § 81a wird wie folgt geändert:\nDie gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung\nkann nach Bereichen der an der Vereinigung                a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nbeteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen ge-                fügt:\ntrennte Gesamtverträge längstens für bis zu                      „(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dür-\nvier Quartale anwenden. Darüber hinaus kön-                   fen personenbezogene Daten, die von ihnen\nnen die Vertragspartner der Gesamtverträge                    zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 er-\nunterschiedliche Vergütungen im Einverneh-                    hoben oder an sie weitergegeben oder über-\nmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde                      mittelt wurden, untereinander und an Einrich-\nvereinbaren, soweit es zum Ausgleich unter-                   tungen nach § 197a Absatz 1 übermitteln, so-\nschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen                   weit dies für die Feststellung und Bekämpfung\noder aus anderen besonderen Gründen erfor-                    von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim\nderlich ist.“                                                 Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger darf\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird vor den Wörtern „und                  diese nur zu dem Zweck verarbeiten und nut-\ndie“ ein Komma und werden die Wörter „die in                  zen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.“\nEigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1 Satz 2             b) In Absatz 5 werden die Wörter „ , erstmals bis\nund Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte“ einge-                zum 31. Dezember 2005,“ gestrichen.\nfügt.\n19.  § 84 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „§ 94“ wird durch die Angabe               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arznei-\n„§§ 88, 94“ ersetzt.                                     und Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leis-\ntungen nach § 31“ ersetzt.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung\neine andere Kassenärztliche Vereinigung                  aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Arznei-\nnach Satz 1 in Verbindung mit § 88 des                        und Verbandmittel“ durch die Wörter „Leis-\nZehnten Buches beauftragt, eine ihr oblie-                    tungen nach § 31“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011           2987\nbb) In Nummer 7 werden die Wörter „Arznei-                  lichen Vereinigung abgerechneten Punktmen-\nund Verbandmitteln“ durch die Wörter                   gen. Soweit Punktwerte für das Jahr 2012 bis\n„Leistungen nach § 31“ ersetzt.                        zum 30. September 2012 von den Partnern der\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Arznei-               Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden\nund Verbandmittel“ durch die Wörter „Leistun-               die Punktwerte des Jahres 2011 unter Berück-\ngen nach § 31“ ersetzt.                                     sichtigung des Absatzes 3g und unter Anwen-\ndung der um 0,5 Prozentpunkte verminderten\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           für das Jahr 2012 nach § 71 Absatz 3 für das\naa) In Satz 3 werden die Wörter „Arznei- und                gesamte Bundesgebiet festgestellten Verände-\nVerbandmittel“ durch die Wörter „Leistun-              rungsrate zugrunde gelegt. Erfolgt die Vergü-\ngen nach § 31“ ersetzt.                                tung nicht auf der Grundlage von vereinbarten\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Arznei- und                Punktwerten, legen die Vertragspartner nach\nVerbandmitteln“ durch die Wörter „Leistun-             Satz 1 für die jeweiligen Leistungsbereiche ei-\ngen nach § 31“ ersetzt.                                nen fiktiven Punktwert fest, der sich aus dem\nVerhältnis der abgerechneten Punktmenge zur\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nvereinbarten Gesamtvergütung im Jahr 2012\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Arznei- und                ergibt. Die Partner der Gesamtverträge passen\nVerbandmittel“ durch die Wörter „Leistun-              die für das Jahr 2012 vereinbarte Gesamtver-\ngen nach § 31“ ersetzt.                                gütung auf der Grundlage der nach den Sät-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Arznei- und                zen 1 bis 3 festgestellten Punktwerte an und\nVerbandmitteln“ durch die Wörter „Leistun-             legen diese als Ausgangsbasis für die Ver-\ngen nach § 31“ ersetzt.                                tragsverhandlungen für das Jahr 2013 zugrun-\nde.“\nf) Absatz 7 Satz 7 wird aufgehoben.\nc) Absatz 2b wird aufgehoben.\ng) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 4b          d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbis 7“ durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt.                „(3) In der vertragszahnärztlichen Versor-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                    gung vereinbaren die Vertragsparteien des Ge-\nsamtvertrages die Veränderungen der Gesamt-\n„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung                 vergütungen unter Berücksichtigung der Zahl\nund der Spitzenverband Bund der Kran-                  und Struktur der Versicherten, der Morbiditäts-\nkenkassen legen erstmals bis zum 30. Sep-              entwicklung, der Kosten- und Versorgungs-\ntember 2012 Praxisbesonderheiten für die               struktur, der für die vertragszahnärztliche Tä-\nVerordnung von Heilmitteln fest, die bei               tigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der\nden Prüfungen nach § 106 anzuerkennen                  Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leis-\nsind. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf               tungen, soweit sie auf einer Veränderung des\nder in Satz 3 genannten Frist nicht zustan-            gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leis-\nde, entscheidet das Schiedsamt nach § 89               tungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung\nAbsatz 4. Die Vertragspartner nach § 106               der Veränderungen der Gesamtvergütungen\nAbsatz 2 Satz 4 können darüber hinaus                  ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität\nweitere anzuerkennende Praxisbesonder-                 (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für\nheiten vereinbaren. Die auf Praxisbeson-               die Gesamtheit der zu vergütenden vertrags-\nderheiten und Genehmigungen nach § 32                  zahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz\nAbsatz 1a entfallenden Kosten verordneter              neben den Kriterien nach Satz 1 zu berück-\nHeilmittel sind bei der Vereinbarung der               sichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.\nRichtgrößen nach Absatz 6 zu berücksich-               Die Krankenkassen haben den Kassenzahn-\ntigen.“                                                ärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versi-\nh) In Absatz 9 werden die Wörter „Arznei- und                  cherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren\nVerbandmitteln“ durch die Wörter „Leistungen                Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahn-\nnach § 31“ ersetzt.                                         ärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach\n20. § 85 wird wie folgt geändert:                                  den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der\nStatistik über die Versicherten in der gesetz-\na) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „sowie\nlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober\neine Regelung zur Vermeidung der Überschrei-\ndes Jahres mitzuteilen. Bei den Verhandlungen\ntung dieses Betrages zu treffen“ gestrichen.\nüber die Vereinbarungen nach Satz 1 für das\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                           Jahr 2013 sind die gegenüber der jeweiligen\n„(2a) Für die Vereinbarung der Vergütungen               Kassenzahnärztlichen Vereinigung für das Jahr\nvertragszahnärztlicher Leistungen im Jahr                   2012 abgerechneten Punktmengen für zahn-\n2013 ermitteln die Landesverbände der Kran-                 ärztliche Leistungen ohne Zahnersatz nach\nkenkassen und die Ersatzkassen einmalig ge-                 sachlich-rechnerischer Berichtigung angemes-\nmeinsam und einheitlich mit der jeweiligen                  sen zu berücksichtigen.“\nKassenzahnärztlichen Vereinigung bis zum                 e) Die Absätze 3a bis 3e werden aufgehoben.\n31. Dezember 2012 die durchschnittlichen\nPunktwerte des Jahres 2012 für zahnärztliche             f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nLeistungen ohne Zahnersatz, gewichtet nach                     „(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung\nden gegenüber der jeweiligen Kassenzahnärzt-                verteilt die Gesamtvergütungen an die Ver-","2988         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\ntragszahnärzte. Sie wendet dabei in der ver-                      tienten, bei denen eine begonnene Be-\ntragszahnärztlichen Versorgung den im Beneh-                      handlung fortgeführt wird, und soweit\nmen mit den Landesverbänden der Kranken-                          möglich nach weiteren insbesondere auf\nkassen und den Ersatzkassen festgesetzten                         der Grundlage von Abrechnungsdaten\nVerteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der                     empirisch ermittelten“ und die Wörter „wie\nGesamtvergütungen sind Art und Umfang der                         Alter und Geschlecht“ durch die Wörter\nLeistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu                      „insbesondere zur Abbildung des Schwe-\nlegen; dabei ist jeweils für die von den Kran-                    regrads der Erkrankung“ ersetzt.\nkenkassen einer Kassenart gezahlten Vergü-               d) Absatz 2c wird wie folgt geändert:\ntungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe\nzugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab                    aa) In Satz 1 werden das Wort „sind“ sowie\nhat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütun-                     das Wort „können“ jeweils durch das Wort\ngen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt                     „sollen“ und das Wort „abzubilden“ durch\nwerden. Der Verteilungsmaßstab hat Rege-                          die Wörter „abgebildet werden“ ersetzt\nlungen zur Verhinderung einer übermäßigen                         und werden nach dem Wort „Leistungser-\nAusdehnung der Tätigkeit des Vertragszahn-                        bringung“ die Wörter „ , einschließlich der\narztes entsprechend seinem Versorgungsauf-                        Möglichkeit telemedizinischer Erbringung\ntrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen.                        gemäß Absatz 2a Satz 6,“ eingefügt.\nWiderspruch und Klage gegen die Honorar-                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „werden die\nfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhe-                       üblicherweise“ durch die Wörter „sollen\nbung haben keine aufschiebende Wirkung.“                          die regelmäßig oder sehr selten und zu-\ng) Absatz 4a wird aufgehoben.                                        gleich mit geringem Aufwand“ ersetzt\nund werden nach dem Wort „vergütet“\n21.  § 85c wird aufgehoben.                                               die Wörter „werden; die Grundpauschalen\n22.  § 87 wird wie folgt geändert:                                        sollen dabei soweit möglich und sachge-\na) In Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden vor                     recht einerseits nach Patienten, die in der\ndem Semikolon die Wörter „ , wobei in die                        jeweiligen Arztpraxis erstmals diagnosti-\nÜberprüfung des einheitlichen Bewertungs-                        ziert und behandelt werden, sowie ande-\nmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die                      rerseits nach Patienten, bei denen eine\nRegelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis                        begonnene Behandlung fortgeführt wird,\nspätestens zum 31. Oktober 2012 einzubezie-                      sowie nach insbesondere auf der Grund-\nhen ist“ eingefügt.                                              lage von Abrechnungsdaten empirisch er-\nmittelten Morbiditätskriterien insbeson-\nb) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\ndere zur Abbildung des Schweregrads\n„Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2                        der Erkrankung, falls dieser nicht durch\nprüft der Bewertungsausschuss bis spätes-                        die Zusatzpauschalen nach Satz 3 be-\ntens zum 31. Oktober 2012, in welchem Um-                        rücksichtigt wird, differenziert werden“\nfang ambulante telemedizinische Leistungen                       eingefügt.\nerbracht werden können; auf dieser Grund-\ncc) In Satz 4 wird das Wort „wird“ durch das\nlage beschließt er bis spätestens zum 31. März\nWort „kann“ ersetzt und nach dem Wort\n2013, inwieweit der einheitliche Bewertungs-\n„vergütet“ das Wort „werden“ eingefügt.\nmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen\nist.“                                                   e) Absatz 2d wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2b wird wie folgt geändert:                           aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die\nWörter „2b und 2c genannten“ durch die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sind als Ver-\nWörter „2a bis 2c genannten Leistungen\nsichertenpauschalen abzubilden“ durch\nund“ ersetzt und im zweiten Halbsatz die\ndie Wörter „sollen als Versichertenpau-\nWörter „insbesondere gemäß § 295 Abs. 3\nschalen abgebildet werden“ ersetzt und\nSatz 2“ gestrichen.\nwird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:\n„für Leistungen, die besonders gefördert               bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nwerden sollen oder nach Absatz 2a Satz 6           f)  Absatz 2e wird wie folgt gefasst:\ntelemedizinisch erbracht werden können,                   „(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab\nsind Einzelleistungen oder Leistungskom-               für ärztliche Leistungen ist jährlich bis zum\nplexe vorzusehen.“                                     31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert\nbb) In Satz 2 werden das Wort „werden“ durch                als Orientierungswert in Euro zur Vergütung\ndas Wort „sollen“ und das Wort „üblicher-              der vertragsärztlichen Leistungen festzule-\nweise“ durch die Wörter „regelmäßig oder               gen.“\nsehr selten und zugleich mit geringem              g) Absatz 2f wird aufgehoben.\nAufwand“ ersetzt und wird nach dem Wort\n„vergütet“ das Wort „werden“ eingefügt.            h) Absatz 2g wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „können                     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-\nnach“ durch die Wörter „sollen einerseits                   ter „der Orientierungswerte“ durch die\nnach Patienten, die in der jeweiligen Arzt-                 Wörter „des Orientierungswertes“ ersetzt.\npraxis erstmals diagnostiziert und behan-              bb) In Nummer 2 wird nach dem Komma am\ndelt werden, sowie andererseits nach Pa-                    Ende das Wort „sowie“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011             2989\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ ge-                   lichen Versorgung nach § 116b sind der Be-\nstrichen.                                              wertungsausschuss für ärztliche Leistungen\ndd) Nummer 4 wird aufgehoben.                               nach Absatz 3 sowie der erweiterte Bewer-\ntungsausschuss für ärztliche Leistungen nach\ni) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-                    Absatz 4 jeweils um drei Vertreter der Deut-\nfügt:                                                       schen Krankenhausgesellschaft und jeweils\n„Die Beratungen des Bewertungsausschus-                     um drei weitere Vertreter des Spitzenverban-\nses einschließlich der Beratungsunterlagen                  des Bund der Krankenkassen zu ergänzen.“\nund Niederschriften sind vertraulich. Die Ver-\nq) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\ntraulichkeit gilt auch für die zur Vorbereitung\nund Durchführung der Beratungen im Bewer-                   „Die Beschlüsse und die entscheidungser-\ntungsausschuss dienenden Unterlagen der                     heblichen Gründe sind im Deutschen Ärzte-\nTrägerorganisationen und des Instituts des                  blatt oder im Internet bekannt zu machen; falls\nBewertungsausschusses.“                                     die Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss\nim Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die\nj) Absatz 2h Satz 4 und 5 wird aufgehoben.\nFundstelle veröffentlicht werden.“\nk) Nach Absatz 2h wird folgender Absatz 2i ein-\ngefügt:                                                 r)  Die Absätze 7 bis 9 werden aufgehoben.\n„(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab         23. § 87a wird wie folgt geändert:\nfür zahnärztliche Leistungen ist eine zusätz-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar\nliche Leistung vorzusehen für das erforder-                2009“ gestrichen.\nliche Aufsuchen von Versicherten, die einer\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPflegestufe nach § 15 Absatz 1 des Elften Bu-\nches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe              aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Orientie-\nnach § 53 des Zwölften Buches erhalten und                      rungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1\ndie Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebe-                     bis 3“ durch die Wörter „des Orientierungs-\ndürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur                     wertes gemäß § 87 Absatz 2e“, die Wörter\nmit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71                        „Punktwerte, die“ durch die Wörter „einen\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                             Punktwert, der“ und wird das Wort „sind“\ndurch das Wort „ist“ ersetzt.\nl) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\n„(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert                bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „auf“ das\ndie Auswirkungen seiner Beschlüsse insbe-                       Wort „den“ eingefügt und werden die Wör-\nsondere auf die Versorgung der Versicherten                     ter „den Orientierungswerten gemäß § 87\nmit vertragsärztlichen Leistungen, auf die ver-                 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter\ntragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausga-                   „dem Orientierungswert gemäß § 87 Ab-\nben der Krankenkassen. Das Bundesministe-                       satz 2e“ ersetzt.\nrium für Gesundheit kann das Nähere zum In-                cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt\ndd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nentsprechend.“\n„Darüber hinaus können auf der Grundlage\nm) Absatz 3b wird wie folgt geändert:\nvon durch den Bewertungsausschuss fest-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 85 Abs. 4a,                  zulegenden Kriterien zur Verbesserung der\n§§ 87, 87a bis 87c und die Analysen und                    Versorgung der Versicherten, insbesondere\nBerichte nach Absatz 3a, 7 und 8“ durch                    in Planungsbereichen, für die Feststellun-\ndie Wörter „den §§ 87, 87a und 116b Ab-                    gen nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen\nsatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a“                  wurden, Zuschläge auf den Orientierungs-\nersetzt.                                                   wert nach § 87 Absatz 2e für besonders\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „am 1. Juli                       förderungswürdige Leistungen sowie für\n2008“ gestrichen.                                          Leistungen von besonders zu fördernden\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „in einer                       Leistungserbringern vereinbart werden.“\nÜbergangsphase bis zum 31. Oktober                    ee) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n2008“ gestrichen.                                          „Aus dem vereinbarten Punktwert nach\nn) In Absatz 3f Satz 1 wird die Angabe „§ 140d                     diesem Absatz und dem einheitlichen Be-\nAbs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 140d Ab-                     wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen\nsatz 1 Satz 3“ ersetzt.                                         gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Ge-\no) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                      bührenordnung mit Euro-Preisen (regionale\nEuro-Gebührenordnung) zu erstellen.“\n„Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend;\nauch für die Unterlagen der unparteiischen              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nMitglieder gilt Vertraulichkeit.“                          aa) In Satz 2 werden die Wörter „den nach Ab-\np) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                     satz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten“\ngefügt:                                                         durch die Wörter „dem nach Absatz 2\n„(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des                      Satz 1 vereinbarten Punktwert“ ersetzt.\neinheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Ver-                 bb) In Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die\ngütung der Leistungen der spezialfachärzt-                      Angabe „5“ ersetzt.","2990         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Maß-                  können weitere für die ambulante Versorgung\ngabe der Kriterien“ durch die Wörter „unter            relevante Morbiditätskriterien herangezogen\nBerücksichtigung der Empfehlungen“ und                 werden.“\nwird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“            f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die\naa) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die                           Wörter „ein Verfahren“ durch das\nAngabe „5“ ersetzt.                                              Wort „Empfehlungen“ ersetzt.\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „6“ durch die\nbbb) In Nummer 1 wird das Wort „Bestim-\nAngabe „5“ ersetzt.\nmung“ durch das Wort „Vereinba-\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                      rung“ ersetzt.\n„(4) Grundlage der Vereinbarung über die                     ccc) In Nummer 2 wird das Wort „Bestim-\nAnpassung des Behandlungsbedarfs jeweils                              mung“ durch das Wort „Vereinba-\naufsetzend auf dem insgesamt für alle Versi-                          rung“ und wird die Angabe „Absatz 4\ncherten mit Wohnort im Bezirk einer Kassen-                           Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 4\närztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Ab-                       Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nsatz 3 Satz 2 vereinbarten und bereinigten Be-\nddd) In Nummer 3 werden die Wörter „Ver-\nhandlungsbedarf sind insbesondere Verände-\nänderungen von Art und Umfang der\nrungen\nvertragsärztlichen Leistungen nach\n1. der Zahl der Versicherten der Krankenkasse                         Absatz 4 Nr. 2, 3 und 4“ durch die\nmit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kas-                         Wörter „Vergütungen nach Absatz 3\nsenärztlichen Vereinigung,                                        Satz 5“ ersetzt.\n2. der Morbiditätsstruktur der Versicherten al-             bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-\nler Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk                     den Sätze ersetzt:\nder jeweiligen Kassenärztlichen Vereini-\n„Bei der Empfehlung teilt der Bewertungs-\ngung,\nausschuss den in Absatz 2 Satz 1 genann-\n3. von Art und Umfang der ärztlichen Leistun-                   ten Vertragspartnern die Ergebnisse der\ngen, soweit sie auf einer Veränderung des                   Berechnungen des Instituts des Bewer-\ngesetzlichen oder satzungsmäßigen Leis-                     tungsausschusses zu den Veränderungen\ntungsumfangs der Krankenkassen oder auf                     der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4\nBeschlüssen des Gemeinsamen Bundes-                         Satz 1 Nummer 2 mit. Das Institut des Be-\nausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen,                    wertungsausschusses errechnet für jeden\n4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leis-                     Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung\ntungen aufgrund von Verlagerungen von                       zwei einheitliche Veränderungsraten, wobei\nLeistungen zwischen dem stationären und                     eine Rate insbesondere auf den Behand-\ndem ambulanten Sektor und                                   lungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1\n5. des Umfangs der vertragsärztlichen Leis-                     Satz 2 und die andere Rate auf demogra-\ntungen aufgrund der Ausschöpfung von                        fischen Kriterien (Alter und Geschlecht)\nWirtschaftlichkeitsreserven bei der vertrags-               basiert. Die Veränderungsraten werden\närztlichen Leistungserbringung;                             auf der Grundlage des Beschlusses des er-\nweiterten Bewertungsausschusses vom\ndabei sind die Empfehlungen und Vorgaben                        2. September 2009 Teil B Nummer 2.3 be-\ndes Bewertungsausschusses gemäß Absatz 5                        stimmt mit der Maßgabe, die Datengrund-\nzu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Auf-                 lagen zu aktualisieren. Zur Ermittlung der\nsatzwertes für den Behandlungsbedarf nach                       diagnosenbezogenen Rate ist das gel-\nSatz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger                 tende Modell des Klassifikationsverfahrens\nAnteil an dem insgesamt für alle Versicherten                   anzuwenden. Der Bewertungsausschuss\nmit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen                      kann das Modell in bestimmten Zeitab-\nVereinigung für das Vorjahr vereinbarten, berei-                ständen auf seine weitere Eignung für die\nnigten Behandlungsbedarf entsprechend ihres                     Anwendung in der vertragsärztlichen Ver-\naktuellen Anteils an der Menge der für vier                     sorgung überprüfen und fortentwickeln.“\nQuartale abgerechneten Leistungen jeweils\nnach sachlich-rechnerischer Richtigstellung                 cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie\nanzupassen. Die jeweils jahresbezogene Ver-                     folgt gefasst:\nänderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk ei-                  „Der Bewertungsausschuss hat zudem\nner Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der                    Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung\nGrundlage der vertragsärztlichen Behand-                        des Behandlungsbedarfs in den durch die-\nlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2                      ses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie zur\neinerseits sowie auf der Grundlage demogra-                     Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4\nfischer Kriterien (Alter und Geschlecht) ande-                  Satz 1 und der Anteile der einzelnen Kran-\nrerseits durch eine gewichtete Zusammenfas-                     kenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu be-\nsung der vom Bewertungsausschuss als Emp-                       schließen; er kann darüber hinaus insbe-\nfehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteil-                 sondere Empfehlungen zur Vereinbarung\nten Raten zu vereinbaren. Falls erforderlich,                   von Veränderungen nach Absatz 4 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011            2991\nNummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein           -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie\nVerfahren zur Bereinigung der Relativge-            und Psychotherapie, der Fachärzte für Nerven-\nwichte des Klassifikationsverfahrens im             heilkunde, der Fachärzte für psychosomatische\nFalle von Vergütungen nach Absatz 3                 Medizin und Psychotherapie sowie der aus-\nSatz 5 beschließen. Die Empfehlungen                schließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu\nnach Satz 1 sowie die Vorgaben nach                 treffen, die eine angemessene Höhe der Vergü-\nSatz 7 sind jährlich bis spätestens zum             tung je Zeiteinheit gewährleisten. Widerspruch\n31. August zu beschließen; die Mitteilun-           und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie\ngen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spä-          gegen deren Änderung oder Aufhebung haben\ntestens zum 15. September.“                         keine aufschiebende Wirkung.\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und\n„(6) Der Bewertungsausschuss beschließt               Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Ab-\nerstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben zu               satz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der be-\nArt, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für             troffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maß-\ndie Vereinbarungen und Berechnungen nach                 nahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung\nden Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenüber-           nicht bei der Behandlung von Patienten des be-\nmittlungen von den Kassenärztlichen Vereini-             treffenden Planungsbereiches angewendet wer-\ngungen und Krankenkassen an das Institut                 den. Darüber hinausgehend hat der Verteilungs-\ndes Bewertungsausschusses, welches den                   maßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach\nVertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die je-            der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall\nweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum             verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Um-\n30. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung                fang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicher-\nstellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend.“        stellung der medizinischen Versorgung zu ge-\nwährleisten.\n24. § 87b wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat\n„§ 87b                               Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Ver-\nVergütung der Ärzte (Honorarverteilung)                gütungsvolumens für die hausärztliche und fach-\närztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie\n(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die          Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Aner-\nvereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte,                 kennung besonders förderungswürdiger Praxis-\nPsychotherapeuten, medizinischen Versorgungs-                netze nach Absatz 2 Satz 2 als Rahmenvorgabe\nzentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die                für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigun-\nan der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,             gen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Ein-\ngetrennt für die Bereiche der hausärztlichen und             vernehmen mit dem Spitzenverband Bund der\nder fachärztlichen Versorgung. Die Kassenärzt-               Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus\nliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den              hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vor-\nVerteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit                   gaben insbesondere zu den Regelungen des Ab-\nden Landesverbänden der Krankenkassen und                    satzes 2 Satz 1 bis 3 zu bestimmen; dabei ist das\nden Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Bishe-              Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der\nrige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung                Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach\nvon arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvo-              den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärzt-\nlumen, gelten bis zur Entscheidung über einen                lichen Vereinigungen zu beachten.\nVerteilungsmaßstab vorläufig fort.\n(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten\n(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen\nnicht für vertragszahnärztliche Leistungen.“\nvorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit\ndes Leistungserbringers über seinen Versor-              25. § 87c wird wie folgt gefasst:\ngungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Er-\nmächtigungsumfang hinaus übermäßig ausge-                                            „§ 87c\ndehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer                                   Transparenz der\neine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe                  Vergütung vertragsärztlicher Leistungen\nseines zu erwartenden Honorars ermöglicht wer-\nden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen                Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröf-\nBehandlung von Patienten in dafür gebildeten                 fentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss\nVersorgungsformen angemessen Rechnung zu                     des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für\ntragen; dabei können auch gesonderte Vergü-                  jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht\ntungsregelungen für vernetzte Praxen auch als                über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über\nein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbidi-             die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungs-\ntätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a                   summen und über das Honorar je Arzt und je Arzt-\nAbsatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer                gruppe. Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen\nVerbesserung der ambulanten Versorgung dient                 und Leistungsmengen zu informieren, um mögli-\nund das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Ver-             che regionale Honorarunterschiede zu erklären.\neinigung anerkannt wird. Im Verteilungsmaßstab               Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln\nsind Regelungen zur Vergütung psychotherapeu-                der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu\ntischer Leistungen der Psychotherapeuten, der                die erforderlichen Daten. Das Nähere bestimmt\nFachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und              die Kassenärztliche Bundesvereinigung.“","2992          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n26.  § 87d wird wie folgt gefasst:                            28. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:\n„§ 87d                                                       „§ 90a\nVergütung                                         Gemeinsames Landesgremium\nvertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012                 (1) Nach Maßgabe der landesrechtlichen Be-\n(1) Für das Jahr 2012 ist kein Beschluss nach             stimmungen kann für den Bereich des Landes\n§ 87 Absatz 2g zur Anpassung des Orientierungs-              ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des\nwertes nach § 87 Absatz 2e zu treffen. Der in                Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der\n§ 87a Absatz 2 Satz 1 genannte Punktwert wird                Landesverbände der Krankenkassen sowie der\nfür das Jahr 2012 nicht angepasst. Die nach § 87a            Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesell-\nAbsatz 2 Satz 2 bis 5 für das Jahr 2010 verein-              schaft sowie weiteren Beteiligten gebildet wer-\nbarten Zuschläge dürfen mit Wirkung für das Jahr             den. Das gemeinsame Landesgremium kann\n2012 in der Höhe nicht angepasst und darüber                 Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versor-\nhinausgehende Zuschläge auf den Orientierungs-               gungsfragen abgeben.\nwert nicht vereinbart werden.                                   (2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist\ndem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit\n(2) Der Behandlungsbedarf für das Jahr 2012\nzu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung\nist je Krankenkasse zu ermitteln, indem der für\nder Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den\ndas Jahr 2011 vereinbarte, bereinigte Behand-\nvon den Landesausschüssen zu treffenden Ent-\nlungsbedarf je Versicherten um 1,25 Prozent er-\nscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1\nhöht wird. § 87a Absatz 3 Satz 5 zweiter Halbsatz\nSatz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1\nbleibt unberührt. Der sich aus Satz 1 ergebende\nStellung zu nehmen.“\nBehandlungsbedarf für das Jahr 2012 wird mit\ndem in Absatz 1 Satz 2 genannten Punktwert in            29. § 91 wird wie folgt geändert:\nEuro bewertet. Die Regelungen nach § 87a Ab-                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 3 Satz 4 sowie nach § 87a Absatz 4 Num-\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nmer 2, 4 und 5 werden für das Jahr 2012 nicht\nangewendet.“                                                         „Für die Berufung des unparteiischen Vor-\nsitzenden und der weiteren unparteiischen\n27.  § 90 wird wie folgt geändert:                                        Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertre-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           ter einigen sich die Organisationen nach\nAbsatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag\n„Die Landesausschüsse bestehen aus einem\nund legen diese Vorschläge dem Bundes-\nunparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren un-\nministerium für Gesundheit spätestens\nparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der\nsechs Monate vor Ablauf der Amtszeit vor;\nÄrzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen,\nfür die am 1. Juli 2012 beginnende Amts-\ndrei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Ver-\nzeit sind die Vorschläge bis zum 15. Januar\ntreter der Betriebskrankenkassen und der In-\n2012 vorzulegen. Als unparteiische Mitglie-\nnungskrankenkassen sowie einem gemeinsa-\nder und deren Stellvertreter können nur\nmen Vertreter der landwirtschaftlichen Kran-\nPersonen benannt werden, die im vorange-\nkenkassen und der Knappschaft-Bahn-See.“\ngangenen Jahr nicht bei den Organisatio-\nb) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                    nen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mit-\nersetzt:                                                         gliedern, bei Verbänden von deren Mitglie-\n„In den Landesausschüssen wirken die für die                     dern oder in einem Krankenhaus beschäf-\nSozialversicherung zuständigen obersten Lan-                     tigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertrags-\ndesbehörden beratend mit. Das Mitberatungs-                      zahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tä-\nrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit                     tig waren.“\nbei der Beschlussfassung.“                                   bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze\neingefügt:\nc) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-\nfügt:                                                            „Das Bundesministerium für Gesundheit\nübermittelt die Vorschläge an den Aus-\n„(5) Die Aufsicht über die Landesaus-\nschuss für Gesundheit des Deutschen\nschüsse führen die für die Sozialversicherung\nBundestages. Der Ausschuss für Gesund-\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nheit des Deutschen Bundestages kann ei-\nder Länder. § 87 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 88\nnem Vorschlag nach nichtöffentlicher An-\nund 89 des Vierten Buches gelten entspre-\nhörung der jeweils vorgeschlagenen Per-\nchend.\nson innerhalb von sechs Wochen mit einer\n(6) Die von den Landesausschüssen getrof-                     Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder\nfenen Entscheidungen nach § 99 Absatz 2,                         durch Beschluss widersprechen, sofern er\n§ 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie                         die Unabhängigkeit oder die Unparteilich-\n§ 103 Absatz 1 Satz 1 sind den für die Sozial-                   keit der vorgeschlagenen Person als nicht\nversicherung zuständigen obersten Landesbe-                      gewährleistet ansieht. Die Organisationen\nhörden vorzulegen. Diese können die Entschei-                    nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von\ndungen innerhalb von zwei Monaten beanstan-                      sechs Wochen, nachdem das Bundesmi-\nden. § 94 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-                    nisterium für Gesundheit den Gemeinsa-\nchend.“                                                          men Bundesausschuss über einen erfolg-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011           2993\nten Widerspruch unterrichtet hat, einen             e) In Absatz 6 werden die Wörter „und zu Emp-\nneuen Vorschlag vor. Widerspricht der                  fehlungen nach § 137f“ gestrichen.\nAusschuss für Gesundheit des Deutschen\nBundestages nach Satz 5 auch dem neuen              f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nVorschlag innerhalb von sechs Wochen                   aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\noder haben die Organisationen nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vor-                   „Beschlüsse, die nicht allein einen der\ngelegt, erfolgt die Berufung durch das                      Leistungssektoren wesentlich betreffen\nBundesministerium für Gesundheit.“                          und die zur Folge haben, dass eine bisher\nzulasten der Krankenkassen erbringbare\ncc) Der neue Satz 15 wird wie folgt gefasst:                     Leistung zukünftig nicht mehr zu deren\n„Die Amtszeit im Beschlussgremium be-                       Lasten erbracht werden darf, bedürfen ei-\nträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden                    ner Mehrheit von neun Stimmen.“\nAmtszeit sechs Jahre.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Die nichtöffentlichen Beratungen des Ge-\n„Weitere Amtszeiten der Unparteiischen                      meinsamen Bundesausschusses, insbe-\nsind ab der am 1. Juli 2018 beginnenden                     sondere auch die Beratungen in den vor-\nAmtszeit ausgeschlossen. Weitere Amts-                      bereitenden Gremien, sind einschließlich\nzeiten der von den Organisationen nach                      der Beratungsunterlagen und Niederschrif-\nAbsatz 1 Satz 1 jeweils benannten Mitglie-                  ten vertraulich.“\nder sind zulässig.“\ng) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               und 10 ersetzt:\nfügt:\n„(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Be-\n„(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der              schluss des Gemeinsamen Bundesausschus-\nLeistungssektoren wesentlich betreffen, wer-                ses Stellung zu nehmen und eine schriftliche\nden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen                Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel\nder Leistungserbringerseite anteilig auf diejeni-           auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stel-\ngen Mitglieder übertragen, die von der betrof-              lungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bun-\nfenen Leistungserbringerorganisation nach Ab-               desausschuss hat in seiner Verfahrensordnung\nsatz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Be-                  vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines\nschlüssen, die allein zwei der drei Leistungs-              Vertreters einer zu einem Beschlussgegen-\nsektoren wesentlich betreffen, werden ab dem                stand stellungnahmeberechtigten Organisation\n1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht               an den Beratungen zu diesem Gegenstand in\nbetroffenen      Leistungserbringerorganisation             dem zuständigen Unterausschuss zugelassen\nbenannten Mitglieder anteilig auf diejenigen                werden kann.\nMitglieder übertragen, die von den betroffenen\nLeistungserbringerorganisationen        benannt                (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss er-\nworden sind. Der Gemeinsame Bundesaus-                      mittelt spätestens ab dem 1. September 2012\nschuss legt in seiner Geschäftsordnung erst-                die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden\nmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche                   Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2\nRichtlinien und Entscheidungen allein einen                 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen\noder allein zwei der Leistungssektoren wesent-              Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in\nlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung               der Begründung des jeweiligen Beschlusses\närztlicher Untersuchungs- und Behandlungs-                  nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bü-\nmethoden wird die Stimme des von der Kas-                   rokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Ab-\nsenzahnärztlichen Bundesvereinigung benann-                 satz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Na-\nten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig                tionalen Normenkontrollrates anzuwenden.\nauf die von der Kassenärztlichen Bundesverei-               Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundes-\nnigung und der Deutschen Krankenhausgesell-                 ausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Ver-\nschaft benannten Mitglieder übertragen.“                    fahrensordnung.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 139c           30. § 92 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 139c“ ersetzt.\na) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 134 Abs. 2“\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-               durch die Angabe „§ 134a Absatz 1“ ersetzt.\nfügt:\nb) Absatz 6a Satz 3 wird aufgehoben.\n„(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen\nBundesausschusses, die die Erhebung, Verar-              c) In Absatz 7a werden die Wörter „den in § 128\nbeitung oder Nutzung personenbezogener                      Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen der\noder personenbeziehbarer Daten regeln oder                  betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittel-\nvoraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für                hersteller auf Bundesebene“ durch die Wörter\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit                „den in § 126 Absatz 1a Satz 3 genannten Or-\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die                 ganisationen der Leistungserbringer und den\nStellungnahme ist in die Entscheidung einzu-                Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfs-\nbeziehen.“                                                  mittelhersteller auf Bundesebene“ ersetzt.","2994          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nd) Nach Absatz 7c werden die folgenden Ab-                      der Rechtsform des medizinischen Versor-\nsätze 7d bis 7f eingefügt:                                   gungszentrums unverändert fort.“\n„(7d) Vor der Entscheidung über die Richt-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist\nden jeweils einschlägigen wissenschaftlichen\naa) In Satz 5 werden das Semikolon und die\nFachgesellschaften Gelegenheit zur Stellung-\nWörter „Absatz 2a gilt für die Ärzte in ei-\nnahme zu geben; bei Methoden, deren techni-\nnem zugelassenen medizinischen Versor-\nsche Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz\ngungszentrum entsprechend“ gestrichen.\neines Medizinprodukts beruht, ist auch den für\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-                bb) In Satz 6 werden die Wörter „juristischen\nsen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisa-                      Person des Privatrechts“ durch die Wörter\ntionen der Medizinproduktehersteller und den                      „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“\njeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern                    ersetzt.\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei\nMethoden, bei denen radioaktive Stoffe oder                  cc) In Satz 8 wird vor dem Punkt am Ende ein\nionisierende Strahlung am Menschen ange-                          Semikolon und werden die Wörter „Ab-\nwandt werden, ist auch der Strahlenschutz-                        satz 9b gilt entsprechend“ eingefügt.\nkommission Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu geben. Die Stellungnahmen sind in die Ent-             d) Absatz 2a wird aufgehoben.\nscheidung einzubeziehen.\n(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2         e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nNummer 9 erhalten die Länder ein Mitbera-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „des Absat-\ntungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der\nzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz“ durch die\nLänder ausgeübt, die von der Gesundheitsmi-\nWörter „des Absatzes 1 Satz 4 und 5 oder\nnisterkonferenz der Länder benannt werden.\ndes Absatzes 1a Satz 1“ ersetzt.\nDie Mitberatung umfasst auch das Recht, Be-\nratungsgegenstände auf die Tagesordnung                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsetzen zu lassen und das Recht zur Anwesen-\nheit bei der Beschlussfassung.                                    „Medizinischen Versorgungszentren, die\n(7f) Vor der Entscheidung über die Richt-                     unter den in Absatz 1a Satz 2 geregelten\nlinien nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit                      Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung\nAbsatz 1a ist dem Robert Koch-Institut Gele-                      zu entziehen, wenn die Gründungsvoraus-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Ro-                       setzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter\nbert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit                      Halbsatz in der bis zum 31. Dezember\nden wissenschaftlichen Kommissionen am Ro-                        2011 geltenden Fassung seit mehr als\nbert Koch-Institut nach § 23 des Infektions-                      sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder\nschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellung-                         das medizinische Versorgungszentrum ge-\nnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.“                     genüber dem Zulassungsausschuss nicht\n31.  § 95 wird wie folgt geändert:                                        bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass\ndie ärztliche Leitung den Voraussetzungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.“\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„Der ärztliche Leiter muss in dem medizi-\nnischen Versorgungszentrum selbst als an-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Verzichts“\ngestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig\nein Komma und werden die Wörter „mit\nsein; er ist in medizinischen Fragen wei-\ndem Ablauf des Befristungszeitraumes“\nsungsfrei.“\neingefügt.\nbb) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Auflösung“\nfügt:                                                             ein Komma und werden die Wörter „dem\nAblauf des Befristungszeitraumes“ einge-\n„(1a) Medizinische Versorgungszentren kön-                    fügt.\nnen von zugelassenen Ärzten, von zugelasse-\nnen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärzt-                cc) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.\nlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3\noder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund             g) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b ein-\nvon Zulassung oder Ermächtigung an der ver-                  gefügt:\ntragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegrün-\ndet werden; die Gründung ist nur in der Rechts-                 „(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Ab-\nform einer Personengesellschaft, einer einge-                satz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden\ntragenen Genossenschaft oder einer Gesell-                   Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in\nschaft mit beschränkter Haftung möglich. Die                 eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Um-\nZulassung von medizinischen Versorgungszen-                  fang der Tätigkeit des angestellten Arztes ei-\ntren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen               nem ganzen oder halben Versorgungsauftrag\nsind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und               entspricht; beantragt der anstellende Vertrags-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011            2995\narzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen         35. § 101 wird wie folgt geändert:\nVereinigung die Durchführung eines Nachbe-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4, wird\nder bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulas-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsung.“                                                          aaa) Nach Nummer 2 werden die folgen-\n32. § 95d wird wie folgt geändert:                                           den Nummern 2a und 2b eingefügt:\n„2a. Regelungen, mit denen bei der\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nBerechnung des Versorgungs-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                           grades die von Ärzten erbrach-\naa) In Satz 1 werden vor der Angabe „§ 119b“                                ten spezialfachärztlichen Leis-\ndie Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5                            tungen nach § 116b berücksich-\noder nach“ eingefügt.                                                  tigt werden,\nbb) In Satz 2 werden vor der Angabe „§ 119b“                          2b. Regelungen, mit denen bei der\ndie Wörter „§ 105 Absatz 5 oder nach“ ein-                             Berechnung des Versorgungs-\ngefügt.                                                                grades die durch Ermächtigung\nan der vertragsärztlichen Versor-\ncc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\ngung teilnehmenden Ärzte be-\naaa) Vor der Angabe „§ 119b“ werden die                                rücksichtigt werden,“.\nWörter „§ 105 Absatz 1 Satz 2, Ab-\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter\nsatz 5 oder nach“ eingefügt.\n„Wahrung der Qualität“ durch das\nbbb) Die Wörter „Absatz 3 Satz 2 bis 6                           Wort „Gewährleistung“ ersetzt und\nund 8“ werden durch die Wörter „Ab-                        werden nach dem Wort „sind,“ die\nsatz 3 Satz 2 bis 5 und 7“ ersetzt.                        Wörter „um einen zusätzlichen loka-\ndd) In Satz 6 werden die Wörter „hat das zuge-                        len oder einen qualifikationsbezoge-\nlassene medizinische Versorgungszentrum                          nen Versorgungsbedarf insbesondere\noder der Vertragsarzt“ durch das Wort                            innerhalb einer Arztgruppe zu de-\n„wird“ und die Wörter „den Fortbildungs-                         cken,“ eingefügt.\nnachweis“ durch die Wörter „der Fortbil-               bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\ndungsnachweis gemäß Satz 2“ ersetzt.                       „Die regionalen Planungsbereiche sind mit\n33. § 98 wird wie folgt geändert:                                      Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzule-\na) Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                      gen, dass eine flächendeckende Versor-\ngung sichergestellt wird.“\n„12. die Voraussetzungen für eine Befristung\nvon Zulassungen,“.                                   cc) In Satz 7 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und werden vor dem Wort\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               „entsprechend“ die Wörter „und die in ei-\n„(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die                   ner Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2\nZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.“                    angestellten Ärzte“ eingefügt.\n34. § 99 wird wie folgt geändert:                                  dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               „Erbringen die in Satz 7 genannten Ärzte\nspezialfachärztliche     Leistungen     nach\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie im Be-\n§ 116b, ist dies bei der Berechnung des\nnehmen mit den zuständigen Landesbe-\nVersorgungsgrades nach Maßgabe der Be-\nhörden“ gestrichen.\nstimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze                      berücksichtigen. Die Berücksichtigung er-\neingefügt:                                                 mächtigter Ärzte und der in ermächtigten\n„Soweit es zur Berücksichtigung regionaler                 Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach\nBesonderheiten, insbesondere der regio-                    Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1\nnalen Demografie und Morbidität, für eine                  Nummer 2b.“\nbedarfsgerechte Versorgung erforderlich             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nist, kann von den Richtlinien des Gemein-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsamen Bundesausschusses abgewichen\nwerden. Den zuständigen Landesbehörden                     aaa) Die Wörter „Satz 3 und 4“ werden\nist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-                         durch die Wörter „Satz 4 und 5“ er-\nben. Der aufgestellte oder angepasste Be-                        setzt.\ndarfsplan ist der für die Sozialversicherung               bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort\nzuständigen obersten Landesbehörde vor-                          „Versorgung“ die Wörter „ ; dabei ist\nzulegen. Sie kann den Bedarfsplan inner-                         insbesondere die demografische Ent-\nhalb einer Frist von zwei Monaten bean-                          wicklung zu berücksichtigen“ einge-\nstanden.“                                                        fügt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„Dies gilt auch für den Fall, dass kein Einver-          c) In Absatz 6 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch\nnehmen darüber besteht, wie einer Beanstan-                 die Wörter „Nummer 2a, 2b, 3, 4 und 5“ er-\ndung des Bedarfsplans abzuhelfen ist.“                      setzt.","2996         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n36.  § 103 wird wie folgt geändert:                                        § 100 Absatz 1 das Bestehen von Un-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                      terversorgung festgestellt hat,\nfügt:                                                           5. ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspart-\n„(3a) Wenn die Zulassung eines Vertrags-                        ner oder ein Kind des bisherigen Ver-\narztes in einem Planungsbereich, für den Zu-                       tragsarztes ist,\nlassungsbeschränkungen angeordnet sind,                         6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt\ndurch Tod, Verzicht oder Entziehung endet                          des bisherigen Vertragsarztes oder ein\nund die Praxis von einem Nachfolger weiterge-                      Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bis-\nführt werden soll, entscheidet der Zulassungs-                     her gemeinschaftlich betrieben wurde,\nausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder                    7. ob der Bewerber bereit ist, besondere\nseiner zur Verfügung über die Praxis berechtig-                    Versorgungsbedürfnisse, die in der Aus-\nten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren                          schreibung der Kassenärztlichen Verei-\nnach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durch-                      nigung definiert worden sind, zu erfül-\ngeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei hälfti-                  len.“\ngem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung;\nSatz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen            cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\nZulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf               „Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach\nseine Zulassung verzichtet. Der Zulassungs-                     Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zei-\nausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn                        ten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen\neine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes                       der Erziehung von Kindern oder der Pflege\naus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist;                  pflegebedürftiger naher Angehöriger in\ndies gilt nicht, sofern die Praxis von einem                    häuslicher Umgebung unterbrochen wor-\nNachfolger weitergeführt werden soll, der dem                   den ist.“\nin Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeich-                  dd) Folgender Satz wird angefügt:\nneten Personenkreis angehört. Der Zulas-\nsungsausschuss beschließt mit einfacher                         „Kommt der Zulassungsausschuss in den\nStimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist                      Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter\ndem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2                         Halbsatz bei der Auswahlentscheidung\nSatz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet                     nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Be-\nkeine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des                     werber auszuwählen ist, der nicht dem in\nSozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Kla-                Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeichneten Per-\ngen gegen einen Beschluss des Zulassungs-                       sonenkreis angehört, kann er auch die\nausschusses, mit dem einem Antrag auf                           Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit\nDurchführung eines Nachbesetzungsverfah-                        der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen,\nrens entsprochen wird, haben keine aufschie-                    wenn eine Nachbesetzung aus Versor-\nbende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss                      gungsgründen nicht erforderlich ist; Ab-\nden Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche                   satz 3a Satz 5, 6 und 8 gilt in diesem Fall\nVereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur                    entsprechend.“\nVerfügung über die Praxis berechtigten Erben             c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\neine Entschädigung in der Höhe des Verkehrs-                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „geneh-\nwertes der Arztpraxis zu zahlen.“                               migen“ die Wörter „ , wenn Gründe der ver-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               tragsärztlichen Versorgung dem nicht ent-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              gegenstehen“ eingefügt.\n„Hat der Zulassungsausschuss in einem                  bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nPlanungsbereich, für den Zulassungsbe-                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nschränkungen angeordnet sind, nach Ab-\n„§ 95 Absatz 9b gilt entsprechend.“\nsatz 3a einem Antrag auf Durchführung ei-\nnes Nachbesetzungsverfahrens entspro-               d) Absatz 4b wird wie folgt geändert:\nchen, hat die Kassenärztliche Vereinigung              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „geneh-\nden Vertragsarztsitz in den für ihre amt-                  migen“ die Wörter „ , wenn Gründe der ver-\nlichen Bekanntmachungen vorgesehenen                       tragsärztlichen Versorgung dem nicht ent-\nBlättern unverzüglich auszuschreiben und                   gegenstehen“ eingefügt.\neine Liste der eingehenden Bewerbungen\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nzu erstellen.“\n„Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nFällen der Beendigung der Zulassung\n„Bei der Auswahl der Bewerber sind fol-                    durch Tod, Verzicht oder Entziehung von\ngende Kriterien zu berücksichtigen:                        einem Praxisnachfolger weitergeführt wer-\n1. die berufliche Eignung,                                 den, kann die Praxis auch in der Form wei-\n2. das Approbationsalter,                                  tergeführt werden, dass ein Vertragsarzt\nden Vertragsarztsitz übernimmt und die\n3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,                     vertragsärztliche Tätigkeit durch einen an-\n4. eine mindestens fünf Jahre dauernde                     gestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt,\nvertragsärztliche Tätigkeit in einem Ge-               wenn Gründe der vertragsärztlichen Ver-\nbiet, in dem der Landesausschuss nach                  sorgung dem nicht entgegenstehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011           2997\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                eine finanzielle Förderung auch durch den\n„§ 95 Absatz 9b gilt entsprechend.“                         Aufkauf der Arztpraxis durch die Kassen-\närztliche Vereinigung möglich, wenn auf\ne) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c ein-                     eine Ausschreibung zur Nachbesetzung\ngefügt:                                                          nach § 103 Absatz 4 Satz 1 verzichtet\n„(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in                 wird.“\nden Fällen der Beendigung der Zulassung                  d) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\ndurch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nPraxisnachfolger weitergeführt werden, kann\ndie Praxis auch in der Form weitergeführt wer-                 „(5) Kommunen können mit Zustimmung\nden, dass ein medizinisches Versorgungszen-                 der Kassenärztlichen Vereinigung in begründe-\ntrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die                 ten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur\nvertragsärztliche Tätigkeit durch einen ange-               unmittelbaren medizinischen Versorgung der\nstellten Arzt in der Einrichtung weiterführt,               Versicherten betreiben. Ein begründeter Aus-\nwenn Gründe der vertragsärztlichen Versor-                  nahmefall kann insbesondere dann vorliegen,\ngung dem nicht entgegenstehen. Die Ab-                      wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht\nsätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Ab-                  sichergestellt werden kann. Sind die Voraus-\nsatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Aus-              setzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulas-\nwahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches                sungsausschuss die Einrichtung auf Antrag\nVersorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der                zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-\nGeschäftsanteile und der Stimmrechte nicht                  gung mit angestellten Ärzten, die in das Arzt-\nbei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Ver-             register eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95\nsorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind,               Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. In der\ngegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig                  kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind\nzu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt                bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an\nnicht für ein medizinisches Versorgungszen-                 Weisungen von Nichtärzten gebunden.“\ntrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen            38. § 106 wird wie folgt geändert:\nwar und bei dem die Mehrheit der Geschäfts-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem\nZeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertrags-              aa) In Satz 15 wird die Angabe „11“ durch die\närzten lag.“                                                     Angabe „12“ ersetzt.\n37. § 105 wird wie folgt geändert:                                 bb) Nach Satz 17 wird folgender Satz ange-\nfügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Verordnung der nach § 32 Absatz 1a\n„Die in den Einrichtungen nach Satz 2 erbrach-                   Satz 1 genehmigten Heilmittel unterliegt\nten ärztlichen Leistungen sind aus der ver-                      nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach\ntragsärztlichen Gesamtvergütung zu vergü-                        Satz 1.“\nten.“\nb) Absatz 5a wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\naa) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 84\nfügt:\nAbs. 6“ die Angabe „und 8“ eingefügt.\n„(1a) Die Kassenärztliche Vereinigung kann\nbb) In Satz 12 werden die Wörter „ , soweit da-\nzur Finanzierung von Fördermaßnahmen in Ge-\nbei die Bestimmungen zur Verordnung die-\nbieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1\nser Arzneimittel nach § 73d berücksichtigt\nund 3 getroffen wurden, einen Strukturfonds\nsind“ gestrichen.\nbilden, für den sie 0,1 Prozent der nach § 87a\nAbsatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbe-              c) In Absatz 5c Satz 7 werden die Wörter „Über-\ndingten Gesamtvergütungen zur Verfügung                     schreitung des Richtgrößenvolumens“ durch\nstellt. Hat die Kassenärztliche Vereinigung ei-             die Wörter „Festsetzung eines Betrags nach\nnen Strukturfonds nach Satz 1 gebildet, haben               Satz 1“ ersetzt.\ndie Landesverbände der Krankenkassen und                 d) Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e ein-\ndie Ersatzkassen zusätzlich einen Betrag in                 gefügt:\ngleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrich-\n„(5e) Abweichend von Absatz 5a Satz 3 er-\nten. Mittel des Strukturfonds sollen insbeson-\nfolgt bei einer erstmaligen Überschreitung des\ndere für Zuschüsse zu den Investitionskosten\nRichtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent\nbei der Neuniederlassung oder der Gründung\neine individuelle Beratung nach Absatz 5a\nvon Zweigpraxen, für Zuschläge zur Vergütung\nSatz 1. Ein Erstattungsbetrag kann bei künfti-\nund zur Ausbildung sowie für die Vergabe von\nger Überschreitung erstmals für den Prüfzeit-\nStipendien verwendet werden.“\nraum nach der Beratung festgesetzt werden.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertragsarzt\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vom zweiund-               die ihm angebotene Beratung abgelehnt hat.\nsechzigsten Lebensjahr an“ gestrichen.                 Im Rahmen der Beratung nach Satz 1 können\nVertragsärzte in begründeten Fällen eine Fest-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           stellung der Prüfungsstelle über die Anerken-\n„In einem Planungsbereich, für den Zulas-              nung von Praxisbesonderheiten beantragen.\nsungsbeschränkungen angeordnet sind, ist               Eine solche Feststellung kann auch beantragt","2998         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nwerden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die             schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen auf-\nFestsetzung eines Erstattungsbetrags nach                gefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande,\nAbsatz 5a droht. Das Nähere zur Umsetzung                wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei\nder Sätze 1 bis 5 regeln die Vertragspartner             durch die Landesschiedsstelle nach § 111b fest-\nnach Absatz 2 Satz 4.“                                   gesetzt. Diese ist dabei an die für die Vertragspar-\n39.  § 111b wird wie folgt geändert:                              teien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.\na) In Absatz 1 wird das Wort „stationären“ gestri-              (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar\nchen.                                                    2012 ambulante Leistungen zur medizinischen\nRehabilitation erbracht haben, gilt ein Versor-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 111\ngungsvertrag nach § 111c in dem Umfang der\nAbsatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder im Falle am-\nbis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlos-\nbulanter Rehabilitationseinrichtungen nach\nsen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die\n§ 111c Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.\nAnforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt und\n40.  Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt:                 die zuständigen Landesverbände der Kranken-\n„§ 111c                               kassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies\nVersorgungsverträge                          bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Trä-\nmit Rehabilitationseinrichtungen                  ger der Einrichtung schriftlich geltend machen.“\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen             41.  § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit                 a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma\nWirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Ver-               ersetzt.\nsorgungsverträge über die Durchführung der in\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n§ 40 Absatz 1 genannten ambulanten Leistungen\nzur medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitati-               „7. das Nähere über Voraussetzungen, Art und\nonseinrichtungen,                                                    Umfang des Entlassmanagements nach\n1. für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab-                     § 39 Absatz 1 Satz 4 bis 7.“\nsatz 2 besteht und                                  41a. Dem § 115a Absatz 1 werden die folgenden Sätze\n2. die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige             angefügt:\nund wirtschaftliche Versorgung der Versicher-            „Das Krankenhaus kann die Behandlung nach\nten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leis-           Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauf-\ntungen zur medizinischen Rehabilitation ein-             tragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räu-\nschließlich der Anschlussrehabilitation notwen-          men des Krankenhauses oder der Arztpraxis er-\ndig sind. Soweit es für die Erbringung wohnort-          bringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine An-\nnaher ambulanter Leistungen zur medizini-                wendung.“\nschen Rehabilitation erforderlich ist, können\n41b. Dem § 115b Absatz 1 wird folgender Satz ange-\nVerträge nach Satz 1 auch mit Einrichtungen\nfügt:\ngeschlossen werden, die die in Satz 1 genann-\nten Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für              „In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die\nsie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht.           Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage\n(2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.              einer vertraglichen Zusammenarbeit des Kranken-\nDie Landesverbände der Krankenkassen eines                   hauses mit niedergelassenen Vertragsärzten am-\nanderen Bundeslandes und die Ersatzkassen                    bulant im Krankenhaus erbracht werden können.“\nkönnen einem nach Absatz 1 geschlossenen Ver-           42.  § 116 wird wie folgt geändert:\nsorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behand-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Krankenhaus-\nlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der\närzte mit abgeschlossener Weiterbildung kön-\nRehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit\nnen“ durch die Wörter „Ärzte, die in einem\ndem Versorgungsvertrag wird die Rehabilitations-\nKrankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilita-\neinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Ver-\ntionseinrichtung, mit der ein Versorgungsver-\nsorgung der Versicherten mit ambulanten medizi-\ntrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach\nnischen Leistungen zur Rehabilitation zugelassen.\n§ 119b Satz 3 in einer stationären Pflegeein-\nDer Versorgungsvertrag kann von den Landesver-\nrichtung tätig sind, können, soweit sie über\nbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen\neine abgeschlossene Weiterbildung verfügen,“\ngemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekün-\nund wird das Wort „Krankenhausträgers“ durch\ndigt werden, wenn die Voraussetzungen für sei-\ndie Wörter „jeweiligen Trägers der Einrichtung,\nnen Abschluss nach Absatz 1 nicht mehr gegeben\nin der der Arzt tätig ist,“ ersetzt.\nsind. Mit der für die Krankenhausplanung zustän-\ndigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Ab-                b) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausärzten“\nschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags                    durch die Wörter „Ärzten der in Satz 1 genann-\nanzustreben.                                                     ten Einrichtungen“ ersetzt.\n(3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1         43.  In § 116a werden vor dem Wort „festgestellt“ die\ngenannten Leistungen werden zwischen den                     Wörter „nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätz-\nKrankenkassen und den Trägern der zugelasse-                 lichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100\nnen      Rehabilitationseinrichtungen     vereinbart.        Absatz 3“ eingefügt und werden die Wörter „De-\nKommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Mo-               ckung der Unterversorgung“ durch die Wörter\nnaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1               „Beseitigung der Unterversorgung oder zur De-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011            2999\nckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbe-                3. hochspezialisierte Leistungen wie\ndarfs“ ersetzt.\na) CT/MRT-gestützte interventionelle schmerz-\n44. § 116b wird wie folgt gefasst:                                      therapeutische Leistungen oder\n„§ 116b                                  b) Brachytherapie.\nAmbulante\nspezialfachärztliche Versorgung                  Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kön-\nnen Gegenstand des Leistungsumfangs in der\n(1) Die ambulante spezialfachärztliche Versor-           ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung\ngung umfasst die Diagnostik und Behandlung                   sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss\nkomplexer, schwer therapierbarer Krankheiten,                im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die\ndie je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation,          Krankenhausbehandlung keine ablehnende Ent-\neine interdisziplinäre Zusammenarbeit und beson-             scheidung getroffen hat.\ndere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören\nnach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere                   (2) An der vertragsärztlichen Versorgung teil-\nfolgende schwere Verlaufsformen von Erkrankun-               nehmende Leistungserbringer und nach § 108 zu-\ngen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene              gelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leis-\nErkrankungen und Erkrankungszustände mit ent-                tungen der ambulanten spezialfachärztlichen Ver-\nsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezia-              sorgung nach Absatz 1, deren Behandlungsum-\nlisierte Leistungen:                                         fang der Gemeinsame Bundesausschuss nach\nden Absätzen 4 und 5 bestimmt hat, zu erbringen,\n1. schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit               soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anfor-\nbesonderen Krankheitsverläufen bei                      derungen und Voraussetzungen nach den Absät-\na) onkologischen Erkrankungen,                          zen 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber dem\nb) HIV/AIDS,                                            nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten\nLandesausschuss der Ärzte und Krankenkassen\nc) rheumatologischen Erkrankungen,                      nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechen-\nd) Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3–4),                 der Belege anzeigen. Soweit der Abschluss von\nVereinbarungen nach Absatz 4 Satz 9 und 10 zwi-\ne) Multipler Sklerose,\nschen den in Satz 1 genannten Leistungserbrin-\nf) zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie),                gern erforderlich ist, sind diese im Rahmen des\ng) komplexen Erkrankungen im Rahmen der                 Anzeigeverfahrens nach Satz 1 ebenfalls vorzule-\npädiatrischen Kardiologie,                           gen. Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer\nglaubhaft versichert, dass ihm die Vorlage aus\nh) der Versorgung von Frühgeborenen mit Fol-            den in Absatz 4 Satz 11 zweiter Halbsatz genann-\ngeschäden oder                                       ten Gründen nicht möglich ist. Der Leistungser-\ni) Querschnittslähmung bei Komplikationen,              bringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Mona-\ndie eine interdisziplinäre Versorgung erfor-         ten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an\nderlich machen;                                      der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung\nberechtigt, es sei denn, der Landesausschuss\n2. seltene Erkrankungen und Erkrankungszu-\nnach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist mit,\nstände mit entsprechend geringen Fallzahlen\ndass er die Anforderungen und Voraussetzungen\nwie\nhierfür nicht erfüllt. Der Landesausschuss nach\na) Tuberkulose,                                         Satz 1 kann von dem anzeigenden Leistungser-\nb) Mukoviszidose,                                       bringer zusätzlich erforderliche Informationen\nund ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis\nc) Hämophilie,                                          zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist\nd) Fehlbildungen, angeborene Skelettsystem-             nach Satz 4 unterbrochen. Nach Satz 4 berech-\nfehlbildungen und neuromuskuläre Erkran-            tigte Leistungserbringer haben ihre Teilnahme an\nkungen,                                             der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung\nden Landesverbänden der Krankenkassen und\ne) schwerwiegende immunologische Erkran-\nden Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereini-\nkungen,\ngung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft\nf)  biliäre Zirrhose,                                   zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leis-\ng) primär sklerosierende Cholangitis,                   tungsbereich anzugeben, auf den sich die Be-\nrechtigung erstreckt. Erfüllt der Leistungserbrin-\nh) Morbus Wilson,                                       ger die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 maßgeb-\ni)  Transsexualismus,                                   lichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur\nTeilnahme an der ambulanten spezialfachärzt-\nj)  Versorgung von Kindern mit angeborenen\nlichen Versorgung nicht mehr, hat er dies unver-\nStoffwechselstörungen,\nzüglich unter Angabe des Zeitpunkts ihres Weg-\nk) Marfan-Syndrom,                                      falls gegenüber dem Landesausschuss nach\nl)  pulmonale Hypertonie,                               Satz 1 anzuzeigen sowie den in Satz 6 genannten\nStellen zu melden. Der Landesausschuss nach\nm) Kurzdarmsyndrom oder                                 Satz 1 kann einen an der ambulanten spezialfach-\nn) Versorgung von Patienten vor oder nach               ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-\nLebertransplantation sowie                          erbringer aus gegebenem Anlass sowie unabhän-","3000         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\ngig davon nach Ablauf von mindestens fünf Jah-              die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch\nren seit seiner erstmaligen Teilnahmeanzeige oder           teilstationär oder stationär erbracht werden kön-\nder letzten späteren Überprüfung seiner Teilnah-            nen, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei\nmeberechtigung auffordern, ihm gegenüber inner-             deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärzt-\nhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen,             liche Leistungserbringung ausnahmsweise nicht\ndass er die Voraussetzungen für seine Teilnahme             ausreichend ist und eine teilstationäre oder statio-\nan der ambulanten spezialfachärztlichen Versor-             näre Durchführung erforderlich sein kann. Er re-\ngung weiterhin erfüllt. Die Sätze 4, 5 und 7 gelten         gelt die sächlichen und personellen Anforderun-\nentsprechend.                                               gen an die ambulante spezialfachärztliche Leis-\ntungserbringung sowie sonstige Anforderungen\n(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach                an die Qualitätssicherung. Bei schweren Verlaufs-\nAbsatz 2 wird der Landesausschuss der Ärzte                 formen von Erkrankungen mit besonderen Krank-\nund Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Ver-                heitsverläufen setzt die ambulante spezialfach-\ntreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl er-           ärztliche Versorgung die Überweisung durch ei-\nweitert, wie sie nach § 90 Absatz 2 jeweils für die         nen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt\nVertreter der Krankenkassen und die Vertreter der           der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner\nÄrzte vorgesehen ist (erweiterter Landesaus-                Richtlinie nach Satz 1. Satz 5 gilt nicht bei Zuwei-\nschuss). Die Vertreter der Krankenhäuser werden             sung von Versicherten aus dem stationären Be-\nvon der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt.             reich. Für seltene Erkrankungen und Erkrankungs-\nÜber den Vorsitzenden des erweiterten Landes-               zustände mit entsprechend geringen Fallzahlen\nausschusses und die zwei weiteren unpar-                    sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der\nteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sol-        Gemeinsame Bundesausschuss, in welchen Fäl-\nlen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereini-          len die ambulante spezialfachärztliche Leistungs-\ngungen, die Landesverbände der Krankenkassen                erbringung die Überweisung durch den behan-\nund die Ersatzkassen sowie die Landeskranken-               delnden Arzt voraussetzt. Für die Behandlung\nhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung               von schweren Verlaufsformen von Erkrankungen\nnicht zustande, werden sie durch die für die Sozi-          mit besonderen Krankheitsverläufen nach Ab-\nalversicherung zuständige oberste Verwaltungs-              satz 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen es sich nicht\nbehörde des Landes im Benehmen mit den betei-               zugleich um seltene Erkrankungen oder Erkran-\nligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Lan-             kungszustände mit entsprechend geringen Fall-\ndesverbänden der Krankenkassen und den Er-                  zahlen handelt, kann er Empfehlungen als Ent-\nsatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesell-               scheidungshilfe für den behandelnden Arzt abge-\nschaft berufen. Die dem Landesausschuss durch               ben, in welchen medizinischen Fallkonstellationen\ndie Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2                  bei der jeweiligen Krankheit von einem besonde-\nentstehenden Kosten werden zur Hälfte von den               ren Krankheitsverlauf auszugehen ist. Zudem\nVerbänden der Krankenkassen und den Ersatz-                 kann er für die Versorgung bei schweren Verlaufs-\nkassen sowie zu je einem Viertel von den beteilig-          formen von Erkrankungen mit besonderen Krank-\nten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Lan-             heitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen\ndeskrankenhausgesellschaft getragen. Der erwei-             treffen, die eine Kooperation zwischen den betei-\nterte Landesausschuss beschließt mit einfacher              ligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in\nMehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen             diesem Versorgungsbereich fördern. Für die Ver-\ndie Stimmen der Vertreter der Krankenkassen                 sorgung von Patienten mit schweren Verlaufsfor-\ndoppelt. Der erweiterte Landesausschuss kann                men onkologischer Erkrankungen hat er Regelun-\nfür die Beschlussfassung über Entscheidungen                gen für solche Vereinbarungen zu treffen. Diese\nim Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2               Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind\nin seiner Geschäftsordnung abweichend von                   Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulan-\nSatz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl               ten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn,\nvon Mitgliedern festlegen. Er ist befugt, geeignete         dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung\nDritte ganz oder teilweise mit der Durchführung             nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen\nvon Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und               kann, weil in seinem für die ambulante spezial-\nkann hierfür nähere Vorgaben beschließen.                   fachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbe-\n(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt                reich\nin einer Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012\na) kein geeigneter Kooperationspartner vorhan-\ndas Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen\nden ist oder\nVersorgung nach Absatz 1. Er konkretisiert die Er-\nkrankungen nach Absatz 1 Satz 2 nach der Inter-             b) er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb\nnationalen Klassifikation der Krankheiten in der                eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten\njeweiligen vom Deutschen Institut für medizini-                 keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeig-\nsche Dokumentation und Information im Auftrag                   neten Leistungserbringer finden konnte.\ndes Bundesministeriums für Gesundheit heraus-\ngegebenen deutschen Fassung oder nach weite-                   (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss er-\nren von ihm festzulegenden Merkmalen und be-                gänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz 2 auf An-\nstimmt den Behandlungsumfang. In Bezug auf                  trag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2\nKrankenhäuser, die an der ambulanten spezial-               Satz 1, einer Trägerorganisation des Gemeinsa-\nfachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der               men Bundesausschusses oder der für die Wahr-\nGemeinsame Bundesausschuss für Leistungen,                  nehmung der Interessen der Patientinnen und Pa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011          3001\ntienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und           gemäß den Absätzen 4 und 5 insbesondere so\nbehinderter Menschen auf Bundesebene maß-                   anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1\ngeblichen Organisationen nach § 140f nach Maß-              unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den\ngabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere schwere               Absätzen 4 und 5 angemessen bewertet sind\nVerlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen              und nur von den an der ambulanten spezialfach-\nKrankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und               ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-\nErkrankungszustände mit entsprechend geringen               erbringern abgerechnet werden können. Die Prü-\nFallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen.             fung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit\nIm Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.                      sowie der Qualität, soweit der Gemeinsame Bun-\n(6) Die Leistungen der ambulanten spezial-               desausschuss hierzu in der Richtlinie nach Ab-\nfachärztlichen Versorgung werden unmittelbar                satz 4 keine abweichende Regelung getroffen hat,\nvon der Krankenkasse vergütet; vertragsärztliche            erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit\nLeistungserbringer können die Kassenärztliche               eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen\nVereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der                 Dienst der Krankenversicherung beauftragen kön-\nAbrechnung von Leistungen der ambulanten spe-               nen; ihnen sind die für die Prüfungen erforder-\nzialfachärztlichen Versorgung beauftragen. Für die          lichen Belege und Berechtigungsdaten nach Ab-\nVergütung der Leistungen der ambulanten spezi-              satz 2 auf Verlangen vorzulegen. Für die Abrech-\nalfachärztlichen Versorgung vereinbaren der Spit-           nung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend.\nzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-                Das Nähere über Form und Inhalt des Abrech-\nsche Krankenhausgesellschaft und die Kassen-                nungsverfahrens sowie über die erforderlichen\närztliche Bundesvereinigung gemeinsam und ein-              Vordrucke wird von den Vertragsparteien nach\nheitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebe-            Satz 2 vereinbart; Satz 7 gilt entsprechend. Die\nzogene Gebührenpositionen in Euro sowie deren               morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach\njeweilige verbindliche Einführungszeitpunkte nach           Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsaus-\nInkrafttreten der entsprechenden Richtlinien ge-            schusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Ver-\nmäß den Absätzen 4 und 5. Die Kalkulation erfolgt           einbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistun-\nauf betriebswirtschaftlicher Grundlage ausgehend            gen zu bereinigen, die Bestandteil der ambulanten\nvom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-               spezialfachärztlichen Versorgung sind. Die Berei-\nliche Leistungen unter ergänzender Berücksichti-            nigung darf nicht zulasten des hausärztlichen\ngung der nichtärztlichen Leistungen, der Sach-              Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grund-\nkosten sowie der spezifischen Investitionsbedin-            versorgung gehen. In den Vereinbarungen zur Be-\ngungen. Bei den seltenen Erkrankungen und Er-               reinigung ist auch über notwendige Korrekturver-\nkrankungszuständen mit entsprechend geringen                fahren zu entscheiden.\nFallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die               (7) Die ambulante spezialfachärztliche Versor-\nDiagnostik und die Behandlung getrennt kalkuliert           gung nach Absatz 1 schließt die Verordnung von\nwerden. Die Vertragspartner können einen Dritten            Leistungen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8\nmit der Kalkulation beauftragen. Die Gebührenpo-            und 12 ein, soweit diese zur Erfüllung des Be-\nsitionen sind in regelmäßigen Zeitabständen da-             handlungsauftrags nach Absatz 2 erforderlich\nraufhin zu überprüfen, ob sie noch dem Stand der            sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend.\nmedizinischen Wissenschaft und Technik sowie                Die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 gelten\ndem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungser-             entsprechend. Die Vereinbarungen über Vordru-\nbringung entsprechen. Kommt eine Vereinbarung               cke und Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2\nnach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande,             sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 gelten\nwird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei             entsprechend, soweit sie Regelungen zur Verord-\ndurch das Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 inner-              nung von Leistungen nach Satz 1 betreffen. Ver-\nhalb von drei Monaten festgesetzt, das hierzu um            ordnungen im Rahmen der Versorgung nach Ab-\nweitere Vertreter der Deutschen Krankenhausge-              satz 1 sind auf den Vordrucken gesondert zu\nsellschaft sowie der Krankenkassen in jeweils               kennzeichnen. Leistungserbringer nach Absatz 2\ngleicher Zahl erweitert wird und mit einer Mehrheit         erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1\nder Stimmen der Mitglieder beschließt; § 112 Ab-            und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, das eine eindeu-\nsatz 4 gilt entsprechend. Bis zum Inkrafttreten ei-         tige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach\nner Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergü-             den §§ 300 und 302 ermöglicht, und tragen die-\ntung auf der Grundlage der vom Bewertungsaus-               ses auf die Vordrucke auf. Das Nähere zu Form\nschuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten ab-                  und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sät-\nrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztli-              zen 4 und 5, zur Bereitstellung der Vordrucke so-\nchen Leistungen des einheitlichen Bewertungs-               wie zur Auftragung der Kennzeichen auf die Vor-\nmaßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis             drucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6\nder jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung;             Satz 12 zu regeln. Für die Prüfung der Wirtschaft-\ndabei ist die Vergütung bei den öffentlich geför-           lichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113\nderten Krankenhäusern um einen Investitionskos-             Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass\ntenabschlag von 5 Prozent zu kürzen. Der Bewer-             die Prüfung durch die Prüfungsstellen entspre-\ntungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a hat den                 chend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17,\neinheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche               § 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5\nLeistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinba-            bis 5d gegen Kostenersatz durchgeführt wird, so-\nrung nach Satz 2 und jeweils bis spätestens                 weit die Krankenkasse mit dem Leistungserbrin-\nsechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien             ger nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat.","3002         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n(8) Bestimmungen, die von einem Land nach                  „(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n§ 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezem-            sen und die für die Wahrnehmung der Interessen\nber 2011 geltenden Fassung getroffen wurden,                der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenor-\ngelten bis zu deren Aufhebung durch das Land                ganisationen auf Bundesebene geben gemeinsam\nweiter. Das Land hat eine nach Satz 1 getroffene            Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und\nBestimmung für eine Erkrankung nach Absatz 1                Vereinheitlichung der Durchführung und Abrech-\nSatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine hochspezia-                nung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. In den\nlisierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,            Empfehlungen können auch Regelungen über\nfür die der Gemeinsame Bundesausschuss das                  die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ge-\nNähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Ver-            nannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2\nsorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1              bleibt unberührt. Die Empfehlungen nach Satz 1\ngeregelt hat, spätestens zwei Jahre nach dem                sind den Verträgen nach den Absätzen 1, 2 und 3\nInkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbe-             zugrunde zu legen.“\nschlusses des Gemeinsamen Bundesausschus-               46. § 128 wird wie folgt geändert:\nses aufzuheben. Die von zugelassenen Kranken-\nhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1               a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nerbrachten Leistungen werden nach § 116b Ab-                   „Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Sat-\nsatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 gelten-                zes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbil-\nden Fassung vergütet.                                          ligte Überlassung von Geräten und Materialien\nund Durchführung von Schulungsmaßnahmen,\n(9) Die Auswirkungen der ambulanten spezial-\ndie Gestellung von Räumlichkeiten oder Perso-\nfachärztlichen Versorgung auf die Kostenträger,\nnal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür\ndie Leistungserbringer sowie auf die Patientenver-\nsowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unter-\nsorgung sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des\nnehmen von Leistungserbringern, die Vertrags-\nGesetzes zu bewerten. Gegenstand der Bewer-\närzte durch ihr Verordnungs- oder Zuwei-\ntung sind insbesondere der Stand der Versor-\nsungsverhalten selbst maßgeblich beeinflus-\ngungsstruktur, der Qualität sowie der Abrechnung\nsen.“\nder Leistungen in der ambulanten spezialfachärzt-\nlichen Versorgung auch im Hinblick auf die Ent-             b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nwicklung in anderen Versorgungsbereichen. Die                  „In diesen Fällen ist auch die zuständige Kas-\nErgebnisse der Bewertung sind dem Bundesmi-                    senärztliche Vereinigung zu informieren. Glei-\nnisterium für Gesundheit zum 31. März 2017 zu-                 ches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf\nzuleiten. Die Bewertung und die Berichtspflicht                die Forderung oder Annahme unzulässiger Zu-\nobliegen dem Spitzenverband Bund, der Kassen-                  wendungen oder auf eine unzulässige Beein-\närztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen                 flussung von Versicherten nach Absatz 5a vor-\nKrankenhausgesellschaft gemeinsam.“                            liegen.“\n44a. § 119b Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-            c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-\nsetzt:                                                         sätze 5a und 5b eingefügt:\n„Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb                    „(5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwen-\neiner Frist von sechs Monaten nach Zugang des                  dungen fordern oder annehmen oder Versi-\nAntrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die                cherte zur Inanspruchnahme einer privatärzt-\nPflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur                  lichen Versorgung anstelle der ihnen zustehen-\nTeilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung                 den Leistung der gesetzlichen Krankenversi-\nder pflegebedürftigen Versicherten in der Pflege-              cherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre\neinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das                vertragsärztlichen Pflichten.\nArztregister eingetragen sind und geriatrisch fort-               (5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die\ngebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstel-              Versorgung mit Heilmitteln entsprechend.“\nlung bedarf der Genehmigung des Zulassungs-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nausschusses. Soll die Versorgung der pflegebe-\ndürftigen Versicherten durch einen in mehreren                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die\nPflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen,                     Angabe „7“ ersetzt.\nist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der ver-             bb) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die\ntragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen                    Angabe „7“ ersetzt.\nVersicherten in den Pflegeeinrichtungen zu er-\n47. In § 130a Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter\nmächtigen.“\n„§ 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14“ durch\n44b. In § 120 Absatz 2 wird Satz 6 wie folgt gefasst:            die Wörter „§ 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13“\n„Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hoch-                 ersetzt.\nschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarun-           48. § 130b wird wie folgt geändert:\ngen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen,               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfalls bei der Behandlung von Kindern und Ju-\ngendlichen vergleichbare Leistungen erbracht                   „Die Verhandlungen und deren Vorbereitung\nwerden.“                                                       einschließlich der Beratungsunterlagen und\nNiederschriften zur Vereinbarung des Erstat-\n44c. § 126 Absatz 2 wird aufgehoben.                                tungsbetrages sind vertraulich.“\n45.  Dem § 127 wird folgender Absatz 6 angefügt:                 b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              3003\n„Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend.“                    b) In Absatz 3 Satz 5 wird nach dem Wort „Num-\nc) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                            mer 1“ das Wort „und 4“ eingefügt.\n53. In § 137a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 116b Abs. 4 Satz 4 und 5“ durch die Wörter\n„In der Vereinbarung nach Satz 1 ist auch           „§ 116b Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.\ndas Nähere zu Inhalt, Form und Verfahren\n54. § 137c wird wie folgt geändert:\nder jeweils erforderlichen Auswertung der\nDaten nach § 217f Absatz 7 und der Über-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmittlung der Auswertungsergebnisse an                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bund“\nden pharmazeutischen Unternehmer sowie                      die Wörter „der Krankenkassen“ eingefügt.\nzur Aufteilung der entstehenden Kosten zu               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvereinbaren.“\n„Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                einer Methode nicht hinreichend belegt ist\n„Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend.“                       und sie nicht das Potenzial einer erforder-\n49.  Dem § 133 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         lichen Behandlungsalternative bietet, ins-\nbesondere weil sie schädlich oder unwirk-\n„(4) § 127 Absatz 6 gilt entsprechend.“                          sam ist, erlässt der Gemeinsame Bundes-\n50.  Dem § 134a Absatz 1 wird folgender Satz ange-                       ausschuss eine entsprechende Richtlinie,\nfügt:                                                               wonach die Methode im Rahmen einer\nKrankenhausbehandlung nicht mehr zu-\n„Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen In-\nlasten der Krankenkassen erbracht werden\nteressen der freiberuflich tätigen Hebammen nach\ndarf.“\nSatz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu\nbeachten, die die Berufsausübung betreffen.“                    cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n50a. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             „Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen\neiner Methode noch nicht hinreichend be-\na) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein                        legt ist, sie aber das Potenzial einer erfor-\nKomma, das Wort „weiterer“ durch das Wort                        derlichen Behandlungsalternative bietet,\n„anderer“ und das Wort „Strukturqualität“                        beschließt der Gemeinsame Bundesaus-\ndurch das Wort „Versorgungsqualität“ ersetzt.                    schuss eine Richtlinie zur Erprobung nach\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                             § 137e. Nach Abschluss der Erprobung er-\nlässt der Gemeinsame Bundesausschuss\n„Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g\neine Richtlinie, wonach die Methode im\nanerkannten Organisationen sind vor dem Ab-\nRahmen einer Krankenhausbehandlung\nschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die\nnicht mehr zulasten der Krankenkassen\nBeratungen der Vertragspartner einzubeziehen;\nerbracht werden darf, wenn die Überprü-\ndie Organisationen benennen hierzu sachkun-\nfung unter Hinzuziehung der durch die Er-\ndige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entspre-\nprobung gewonnenen Erkenntnisse ergibt,\nchend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren\ndass die Methode nicht den Kriterien nach\ndie Vertragspartner nach Satz 1. Für die Verein-\nSatz 1 entspricht. Ist eine Richtlinie zur Er-\nbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Ab-\nprobung nicht zustande gekommen, weil\nsatz 6 Satz 9 entsprechend.“\nes an einer nach § 137e Absatz 6 erforder-\n50b. § 135a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                             lichen Vereinbarung fehlt, gilt Satz 4 ent-\n51.  § 136 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             sprechend.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 87a                  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nbis 87c“ durch die Angabe „des § 87a“ ersetzt.               „Richtlinie“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2\noder 4“ und werden nach dem Wort „bleibt“ die\nb) In Satz 2 werden die Wörter „von den nach                    Wörter „von einem Ausschluss nach Absatz 1\n§ 87a Abs. 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten“                Satz 4“ eingefügt.\ndurch die Wörter „von dem nach § 87a Ab-\nsatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert“ ersetzt.       55. In § 137d Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Ab-\nsatz 1“ durch die Angabe „§ 111c Absatz 1“ er-\n52.  § 137 wird wie folgt geändert:                              setzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    56. Nach § 137d wird folgender § 137e eingefügt:\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                                         „§ 137e\n„§ 116b Abs. 4 Satz 4 und 5“ durch die\nErprobung von\nWörter „§ 116b Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.\nUntersuchungs- und Behandlungsmethoden\nbb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein              (1) Gelangt der Gemeinsame Bundesaus-\nSemikolon ersetzt und wird folgender                schuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und\nHalbsatz angefügt:                                  Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c\n„die     Bundespsychotherapeutenkammer              zu der Feststellung, dass eine Methode das Po-\nund die Bundeszahnärztekammer sind, so-             tenzial einer erforderlichen Behandlungsalterna-\nweit jeweils die Berufsausübung der Psy-            tive bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend\nchotherapeuten oder der Zahnärzte berührt           belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesaus-\nist, zu beteiligen.“                                schuss unter Aussetzung seines Bewertungsver-","3004         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nfahrens eine Richtlinie zur Erprobung beschließen,          pflichtet, die für die wissenschaftliche Begleitung\num die notwendigen Erkenntnisse für die Bewer-              und Auswertung erforderlichen Daten zu doku-\ntung des Nutzens der Methode zu gewinnen. Auf-              mentieren und der beauftragten Institution zur\ngrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder           Verfügung zu stellen. Sofern hierfür personenbe-\nBehandlungsmethode in einem befristeten Zeit-               zogene Daten der Versicherten benötigt werden,\nraum im Rahmen der Krankenbehandlung oder                   ist vorher deren Einwilligung einzuholen. Für den\nder Früherkennung zulasten der Krankenkassen                zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der\nerbracht.                                                   Durchführung der Erprobung erhalten die an der\n(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt                Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer von\nin der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 die in die           der beauftragten Institution eine angemessene\nErprobung einbezogenen Indikationen und die                 Aufwandsentschädigung.\nsächlichen, personellen und sonstigen Anforde-                 (6) Beruht die technische Anwendung der Me-\nrungen an die Qualität der Leistungserbringung              thode maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizin-\nim Rahmen der Erprobung. Er legt zudem Anfor-               produkts, darf der Gemeinsame Bundesaus-\nderungen an die Durchführung, die wissenschaft-             schuss einen Beschluss zur Erprobung nach Ab-\nliche Begleitung und die Auswertung der Erpro-              satz 1 nur dann fassen, wenn sich die Hersteller\nbung fest. Für Krankenhäuser, die nicht an der Er-          dieses Medizinprodukts oder Unternehmen, die in\nprobung teilnehmen, kann der Gemeinsame Bun-                sonstiger Weise als Anbieter der Methode ein\ndesausschuss nach § 137 Anforderungen an die                wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zu-\nQualität der Leistungserbringung regeln.                    lasten der Krankenkassen haben, zuvor gegen-\n(3) An der vertragsärztlichen Versorgung teil-           über dem Gemeinsamen Bundesausschuss bereit\nnehmende Leistungserbringer und nach § 108 zu-              erklären, die nach Absatz 5 entstehenden Kosten\ngelassene Krankenhäuser können in dem erfor-                der wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-\nderlichen Umfang an der Erprobung einer Unter-              tung in angemessenem Umfang zu übernehmen.\nsuchungs- oder Behandlungsmethode teilneh-                  Die Hersteller oder sonstigen Unternehmen ver-\nmen, wenn sie gegenüber der wissenschaftlichen              einbaren mit der beauftragten Institution nach Ab-\nInstitution nach Absatz 5 nachweisen, dass sie              satz 5 das Nähere zur Übernahme der Kosten.\ndie Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.                      (7) Unabhängig von einem Beratungsverfahren\n(4) Die von den Leistungserbringern nach Ab-             nach § 135 oder § 137c können Hersteller eines\nsatz 3 im Rahmen der Erprobung erbrachten und               Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die techni-\nverordneten Leistungen werden unmittelbar von               sche Anwendung einer neuen Untersuchungs-\nden Krankenkassen vergütet. Bei voll- und teilsta-          oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht,\ntionären Krankenhausleistungen werden diese                 und Unternehmen, die in sonstiger Weise als An-\ndurch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Kran-              bieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches\nkenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der                  Interesse an einer Erbringung zulasten der Kran-\nBundespflegesatzverordnung vergütet. Kommt                  kenkassen haben, beim Gemeinsamen Bundes-\nfür eine neue Untersuchungs- oder Behandlungs-              ausschuss beantragen, dass dieser eine Richtlinie\nmethode, die mit den Fallpauschalen und Zusatz-             zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1\nentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                 beschließt. Der Antragsteller hat aussagekräftige\nund 2 des Krankenhausentgeltgesetzes noch                   Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht,\nnicht sachgerecht vergütet werden kann, eine                dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine\nsich auf den gesamten Erprobungszeitraum be-                Erprobung bietet sowie eine Verpflichtungserklä-\nziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1              rung nach Absatz 6 abzugeben. Der Gemeinsame\ndes Krankenhausentgeltgesetzes nicht innerhalb              Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei\nvon drei Monaten nach Erteilung des Auftrags                Monaten nach Antragstellung auf der Grundlage\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses nach Ab-                  der vom Antragsteller zur Begründung seines An-\nsatz 5 zustande, wird ihr Inhalt durch die Schieds-         trags vorgelegten Unterlagen. Beschließt der Ge-\nstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes             meinsame Bundesausschuss eine Erprobung,\nfestgelegt. Bei Methoden, die auch ambulant an-             entscheidet er im Anschluss an die Erprobung\ngewandt werden können, wird die Höhe der Ver-               auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse\ngütung für die ambulante Leistungserbringung                über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c.\ndurch die Vertragspartner nach § 115 Absatz 1                  (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät\nSatz 1 vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nach             Hersteller von Medizinprodukten und sonstige\nSatz 4 nicht innerhalb von drei Monaten nach Er-            Unternehmen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu\nteilung des Auftrags des Gemeinsamen Bundes-                den Voraussetzungen der Erbringung einer Unter-\nausschusses nach Absatz 5 zustande, wird ihr In-            suchungs- oder Behandlungsmethode zulasten\nhalt durch die erweiterte Schiedsstelle nach § 115          der Krankenkassen. Das Nähere einschließlich der\nAbsatz 3 innerhalb von sechs Wochen festgelegt.             Erstattung der für diese Beratung entstandenen\nKlagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts             Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.“\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n57. § 137f wird wie folgt geändert:\n(5) Für die wissenschaftliche Begleitung und\nAuswertung der Erprobung beauftragt der Ge-                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „emp-\nmeinsame Bundesausschuss eine unabhängige                       fiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit\nwissenschaftliche Institution. Die an der Erpro-                für die Abgrenzung der Versichertengruppen\nbung teilnehmenden Leistungserbringer sind ver-                 nach § 267 Abs. 2 Satz 4 nach Maßgabe von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011           3005\nSatz 2 geeignete chronische Krankheiten“                   die Wörter „den Richtlinien des Gemeinsamen\ndurch die Wörter „legt in Richtlinien nach Maß-            Bundesausschusses nach Absatz 2“ ersetzt.\ngabe von Satz 2 geeignete chronische Krank-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nheiten fest“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“\ndie Wörter „nach den Richtlinien des Ge-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „empfiehlt                      meinsamen Bundesausschusses nach Ab-\ndem Bundesministerium für Gesundheit                        satz 2“ und werden nach den Wörtern „ex-\nfür die Rechtsverordnung nach § 266                         terne Evaluation der“ die Wörter „für die-\nAbs. 7“ durch die Wörter „erlässt Richt-                    selbe Krankheit nach Absatz 1 zugelasse-\nlinien zu den“ ersetzt.                                     nen“ eingefügt.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:            bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Zu regeln sind insbesondere Anforderun-                    „Die Krankenkassen oder ihre Verbände er-\ngen an die                                                  stellen für die Programme zudem für jedes\n1. Behandlung nach dem aktuellen Stand                      volle Kalenderjahr Qualitätsberichte nach\nder medizinischen Wissenschaft unter                    den Vorgaben der Richtlinien des Gemein-\nBerücksichtigung von evidenzbasierten                   samen Bundesausschusses nach Absatz 2,\nLeitlinien oder nach der jeweils besten,                die dem Bundesversicherungsamt jeweils\nverfügbaren Evidenz sowie unter Be-                     bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzu-\nrücksichtigung des jeweiligen Versor-                   legen sind.“\ngungssektors,\ne) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n2. durchzuführenden Qualitätssicherungs-\n„(7) Die Krankenkassen oder ihre Landes-\nmaßnahmen unter Berücksichtigung\nverbände können mit zugelassenen Kranken-\nder Ergebnisse nach § 137a Absatz 2\nhäusern, die an der Durchführung eines struk-\nNummer 1 und 2,\nturierten Behandlungsprogramms nach Ab-\n3. Voraussetzungen für die Einschreibung               satz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante\ndes Versicherten in ein Programm,                  ärztliche Behandlung schließen, soweit die An-\n4. Schulungen der Leistungserbringer und               forderungen an die ambulante Leistungserbrin-\nder Versicherten,                                  gung in den Verträgen zu den strukturierten\nBehandlungsprogrammen dies erfordern. Für\n5. Dokumentation einschließlich der für die            die sächlichen und personellen Anforderungen\nDurchführung der Programme erforder-               an die ambulante Leistungserbringung des\nlichen personenbezogenen Daten und                 Krankenhauses gelten als Mindestvorausset-\nderen Aufbewahrungsfristen,                        zungen die Anforderungen nach § 135 entspre-\n6. Bewertung der Auswirkungen der Ver-                 chend.“\nsorgung in den Programmen (Evalua-\n58. § 137g wird wie folgt geändert:\ntion).\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSoweit diese Anforderungen Inhalte der\närztlichen Therapie betreffen, schränken               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ver-\nsie den zur Erfüllung des ärztlichen Be-                    träge die“ die Wörter „in den Richtlinien\nhandlungsauftrags im Einzelfall erforder-                   des Gemeinsamen Bundesausschusses\nlichen ärztlichen Behandlungsspielraum                      nach § 137f und“ eingefügt.\nnicht ein.“\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\ncc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ncc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“\n„Den für die Wahrnehmung der Interessen                     durch die Wörter „Die Zulassung“ ersetzt.\nder ambulanten und stationären Vorsorge-\nund Rehabilitationseinrichtungen und der               dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter\nSelbsthilfe sowie den für die sonstigen                     „nach Satz 5“ durch die Wörter „nach\nLeistungserbringer auf Bundesebene maß-                     Satz 4“ ersetzt.\ngeblichen Spitzenorganisationen, soweit                ee) In dem neuen Satz 6 werden nach den\nihre Belange berührt sind, sowie dem Bun-                   Wörtern „an dem die“ die Wörter „in den\ndesversicherungsamt und den jeweils ein-                    Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-\nschlägigen wissenschaftlichen Fachgesell-                   schusses nach § 137f und“ und nach den\nschaften ist Gelegenheit zur Stellung-                      Wörtern „Inkrafttreten dieser“ die Wörter\nnahme zu geben; die Stellungnahmen sind                     „Richtlinien und“ eingefügt.\nin die Entscheidungen mit einzubeziehen.“\nff) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                               „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss nach                   gg) In dem neuen Satz 11 werden die Wörter\n§ 91 hat seine Richtlinien regelmäßig zu                    „nach den Sätzen 9 und 10“ durch die\nüberprüfen.“                                                Wörter „nach den Sätzen 8 und 9“ und wird\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der                       die Angabe „Satz 11“ durch die Angabe\nRechtsverordnung nach § 266 Abs. 7“ durch                       „Satz 10“ ersetzt.","3006         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nhh) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter                   tegrierten Versorgung nach Maßgabe des\n„nach den Sätzen 9 und 10“ durch die                    § 116b Absatz 2 Satz 1 zur Erbringung von\nWörter „nach den Sätzen 8 und 9“ ersetzt.               Leistungen der ambulanten spezialfachärzt-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                lichen Versorgung berechtigt.“\n„(2) Die Programme und die zu ihrer Durch-        58c. § 140d wird wie folgt geändert:\nführung geschlossenen Verträge sind unver-                a) In der Überschrift wird das Wort „Anschub-\nzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an                finanzierung“ gestrichen.\nÄnderungen der in den Richtlinien des Ge-                 b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nmeinsamen Bundesausschusses nach § 137f\nund der in der Rechtsverordnung nach § 266                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie\nAbsatz 7 genannten Anforderungen anzupas-                    folgt gefasst:\nsen. Satz 1 gilt entsprechend für Programme,                    „(1) Die Vertragspartner nach § 87a Absatz 2\nderen Zulassung bei Inkrafttreten von Ände-                  Satz 1 haben den Behandlungsbedarf nach\nrungen der in den Richtlinien des Gemeinsa-                  § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend der Zahl\nmen Bundesausschusses nach § 137f und                        und der Morbiditätsstruktur der an der inte-\nder in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-                   grierten Versorgung teilnehmenden Versicher-\nsatz 7 genannten Anforderungen bereits bean-                 ten sowie dem im Vertrag nach § 140a ver-\ntragt ist. Die Krankenkasse hat dem Bundes-                  einbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen.\nversicherungsamt die angepassten Verträge                    Kommt eine Einigung über eine Verringerung\nunverzüglich vorzulegen und es über die An-                  des Behandlungsbedarfs nach Satz 1 nicht zu-\npassung der Programme unverzüglich zu un-                    stande, können auch die Krankenkassen oder\nterrichten.                                                  ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträge\n(3) Die Zulassung eines Programms ist mit                 nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89\nWirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Ver-                  anrufen. Die für die Bereinigungsverfahren er-\nhältnisse aufzuheben, wenn das Programm                      forderlichen arzt- und versichertenbezogenen\nund die zu seiner Durchführung geschlossenen                 Daten übermitteln die Krankenkassen den zu-\nVerträge die rechtlichen Anforderungen nicht                 ständigen Gesamtvertragspartnern.“\nmehr erfüllen. Die Zulassung ist mit Wirkung              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nzum Beginn des Bewertungszeitraums aufzu-\ne) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufge-\nheben, für den die Evaluation nach § 137f Ab-\nhoben.\nsatz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen\nnach den Richtlinien des Gemeinsamen Bun-            59.  § 140f Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndesausschusses nach § 137f durchgeführt                   a) In Satz 1 werden die Wörter „und im Beirat der\nwurde. Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Ka-                Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-\nlenderjahres aufzuheben, für das ein Qualitäts-              transparenz nach § 303b“ gestrichen.\nbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht frist-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „diesen Gremien“\ngerecht vorgelegt worden ist.“\ndurch die Wörter „diesem Gremium“ ersetzt.\n58a. Dem § 140a Absatz 2 werden die folgenden Sätze\nangefügt:                                               59a. In § 142 Absatz 3 werden die Wörter „ , erstmals\nim Jahr 2005,“ durch die Wörter „eines Jahres“\n„Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b               ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 4 dürfen die für die Durchfüh-\nrung der zum Versorgungsmanagement notwen-              59b. In § 146a Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die\ndigen Steuerungsaufgaben im Rahmen der inte-                 Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und\ngrierten Versorgung erforderlichen personenbezo-             der Zustellung des Schließungsbescheids min-\ngenen Daten aus der gemeinsamen Dokumenta-                   destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.\ntion nach § 140b Absatz 3 nur mit Einwilligung          59c. In § 153 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die\nund nach vorheriger Information des Versicherten             Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und\nerheben, verarbeiten und nutzen. Für die Ver-                der Zustellung des Schließungsbescheids min-\ntragspartner nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 gilt              destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.\n§ 35 des Ersten Buches entsprechend.“                   60.  Dem § 155 Absatz 2 werden die folgenden Sätze\n58b. § 140b Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     angefügt:\na) In Satz 3 werden die Wörter „oder Ermächti-               „Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung\ngungsstatus“ durch die Wörter „ , Ermächti-               des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen\ngungs- oder Berechtigungsstatus“ ersetzt.                 Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Ab-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Krankenhäu-              satz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der ge-\nser sind“ durch die Wörter „Bis zum 31. Dezem-            wählten Krankenkasse für die Erbringung von\nber 2014 sind die Krankenhäuser“ ersetzt und              Leistungen benötigten Angaben sowie eine wett-\nwerden nach der Angabe „§ 116b Abs. 3“ die                bewerbsneutral gestaltete Übersicht über die\nWörter „in der bis zum 31. Dezember 2011 gel-             wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und da-\ntenden Fassung“ eingefügt.                                rauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck\nan ihn zur Weiterleitung an die gewählte Kranken-\nc) Folgender Satz wird angefügt:                             kasse zurückgesandt werden kann. Er hat die ein-\n„Die Leistungserbringer nach § 116b Absatz 2              zelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonde-\nSatz 4 sind im Rahmen eines Vertrages zur in-             ren Fristen für die Ausübung des Kassenwahl-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011           3007\nrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie                  Rechtsverletzung und zur Unterlassung künfti-\nauf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung              ger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Als\ndes Wahlrechts. Der Abwicklungsvorstand hat au-                rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung\nßerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über               durch die angegangene Krankenkasse anzuse-\ndie Schließung zu informieren sowie über die Fris-             hen, die dazu führt, dass von der Erklärung\nten für die Ausübung des Kassenwahlrechts und                  nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird\nfür die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahl-                oder diese nur unter erschwerten Bedingungen\nrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.“                        abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der\n60a. In § 163 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die                Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der An-\nWörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und                 drohung eines Zwangsgeldes von bis zu\nder Zustellung des Schließungsbescheids min-                   50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhand-\ndestens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.                  lung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maß-\nnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sät-\n60b. In § 170 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die                zen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wir-\nWörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und                 kung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder\nder Zustellung des Schließungsbescheids min-                   fahrlässig nicht verhindern, dass die Kranken-\ndestens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.                  kasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitglied-\n61.  § 171b wird wie folgt geändert:                                schaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert\noder erschwert, sind der Krankenkasse zum\n„§ 155 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend,\nErsatz des daraus entstehenden Schadens als\nwenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Er-\nGesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige\nöffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.“\nAufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vor-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           standsmitglieds den Verwaltungsrat zu veran-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „über“ die               lassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu\nWörter „die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1               nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regress-\nund“ eingefügt.                                        verfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet\nhat.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n„Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nfügt:\nkassen unterrichtet hierüber unverzüglich\ndie Krankenkassen derselben Kassenart                     „(3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer\noder deren Landesverbände.“                            Krankenkasse haben Versicherungspflichtige\nspätestens innerhalb von sechs Wochen nach\n61a. In § 171d Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe\nZustellung des Schließungsbescheids oder der\n„30. Juni 2012“ durch die Angabe „31. Dezember\nStellung des Insolvenzantrags (§ 171b Absatz 3\n2014“ ersetzt.\nSatz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle\n62.  § 172 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird\n„Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband                    die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig\nBund der Krankenkassen und dem Landesver-                      vorgelegt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend\nband, dem sie angehören, auf Verlangen unver-                  mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch\nzüglich die Unterlagen vorzulegen und die Aus-                 die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb\nkünfte zu erteilen, die diese zur Beurteilung ihrer            von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu\ndauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich                dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die\nhalten, oder ihnen auf Verlangen die Einsicht-                 Schließung wirksam wird. Bei Stellung eines\nnahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu                   Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ers-\ngestatten.“                                                    ten Tag des laufenden Monats, spätestens zu\n63.  In § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden nach                  dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren\ndem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Le-                   eröffnet oder der Antrag mangels Masse abge-\nbenspartner“ eingefügt.                                        wiesen wird. Wird die Krankenkasse nicht ge-\nschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser\n64.  § 175 wird wie folgt geändert:                                 Krankenkasse bestehen. Die gewählten Kran-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ab-                kenkassen haben der geschlossenen oder in-\nlehnen“ die Wörter „oder die Erklärung nach                 solventen Krankenkasse unverzüglich eine Mit-\nSatz 1 durch falsche oder unvollständige Bera-              gliedsbescheinigung zu übermitteln. Mitglieder,\ntung verhindern oder erschweren“ eingefügt.                 bei denen keine zur Meldung verpflichtete\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               Stelle besteht, haben der geschlossenen Kran-\nfügt:                                                       kenkasse innerhalb von drei Monaten nach\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Mit-\n„(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhalts-               gliedsbescheinigung vorzulegen.“\npunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse ent-\ngegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft                d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nrechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe                  fügt:\nder Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert                  „(4a) Mitglieder, die einen Differenzbetrag\noder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten               nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen haben,\nunverzüglich nachzugehen und die Kranken-                   können ihre Mitgliedschaft abweichend von\nkasse zur Behebung einer festgestellten                     Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe dieses Absat-","3008          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nzes kündigen. Erhebt die Krankenkasse erst-               mit dem Mitgliederübergang der Versicherten er-\nmals einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4            forderlich sind, um die Leistungsansprüche der\nSatz 2 oder erhöht sich dieser, kann die Mit-             Versicherten sicherzustellen und die Leistungen\ngliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des            abzurechnen.\nerhobenen oder erhöhten Differenzbetrags ge-                 (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nkündigt werden; Absatz 4 Satz 6 gilt entspre-             sen kann zur Durchführung seiner gesetzlichen\nchend. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Zu-             Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 268 Ab-\ngehörigkeit zum Personenkreis nach § 242 Ab-              satz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1\nsatz 4 Satz 1 erstmalig oder erneut begründet             bis 7 anonymisiert und ohne Krankenkassenbe-\nwird. Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar           zug verarbeiten und nutzen.“\n2012 einen Differenzbetrag nach § 242 Ab-\nsatz 4 Satz 2 zu zahlen hatten, hat die Kran-        66a. § 217g wird aufgehoben.\nkenkasse bis zum 29. Februar 2012 auf das            66b. § 220 wird wie folgt geändert:\nKündigungsrecht nach diesem Absatz hinzu-                 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nweisen; das Kündigungsrecht kann bis zu ei-\nnem Monat nach Zugang des Hinweises aus-                      „Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig.“\ngeübt werden. Absatz 4 Satz 7 gilt für das Kün-           b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe\ndigungsrecht nach diesem Absatz entspre-                      „77 Abs. 1a“ die Wörter „Satz 1 bis 4“ einge-\nchend.“                                                       fügt.\n64a. § 197a wird wie folgt geändert:                          67.  § 221b wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nfügt:                                                     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dür-                    „(2) Die Bundesregierung evaluiert die mit\nfen personenbezogene Daten, die von ihnen                     den Maßnahmen nach § 85 und § 87a Absatz 2\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 er-                Satz 3 in der am 1. Januar 2012 geltenden\nhoben oder an sie weitergegeben oder über-                    Fassung verbundenen Auswirkungen auf das\nmittelt wurden, untereinander und an Einrich-                 Versorgungsgeschehen im Bereich der ver-\ntungen nach § 81a übermitteln, soweit dies                    tragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Ver-\nfür die Feststellung und Bekämpfung von Fehl-                 sorgung einschließlich der finanziellen Aus-\nverhalten im Gesundheitswesen beim Empfän-                    wirkungen auf die gesetzliche Krankenver-\nger erforderlich ist. Der Empfänger darf diese                sicherung bis zum 30. April 2014. Das Ergebnis\nnur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu                   der Evaluierungen nach Satz 1 wird bei der\ndem sie ihm übermittelt worden sind.“                         Festlegung der Höhe der Zahlungen des Bun-\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „ , erstmals bis                 des für den Sozialausgleich nach Absatz 1\nzum 31. Dezember 2005,“ gestrichen.                           Satz 2 mindernd berücksichtigt, soweit sich\naus diesem Ergebnis unter Berücksichtigung\n64b. § 201 Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.\nvon Einspareffekten Mehrausgaben des Bun-\n65.  Dem § 212 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       des für den Sozialausgleich ergeben.“\n„(6) Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Kran-      67a. § 222 wird aufgehoben.\nkenkassen der anderen Kassenarten entspre-\n68.  In § 225 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-\nchend. Besteht in einem Land ein Landesverband,\ntern „als hinterbliebener Ehegatte“ die Wörter\ngilt abweichend von Satz 1 der Landesverband\n„oder hinterbliebener Lebenspartner“ eingefügt.\nals Bevollmächtigter der Kassenart. Satz 2 gilt\nentsprechend, wenn die Aufgaben eines Landes-            69.  § 232a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 5 wird auf-\nverbandes von einer Krankenkasse oder einem                   gehoben.\nanderen Landesverband nach § 207 wahrgenom-              69a. Dem § 242 Absatz 4 werden die folgenden Sätze\nmen werden. Bestehen in einem Land mehrere                    angefügt:\nLandesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen\n„Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht\nZuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte.“\nnach § 175 Absatz 4a fristgemäß ausgeübt ha-\n65a. § 217b wird wie folgt geändert:                               ben, wird der Differenzbetrag nicht erhoben; dies\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                 gilt nicht für Differenzbeträge, die vor dem 1. Ja-\n„dem Verwaltungsrat“ ein Komma und die                    nuar 2012 erhoben wurden. Wird das Sonderkün-\nWörter „dem ehrenamtlichen Vorstand“ einge-               digungsrecht wegen einer Erhöhung des Diffe-\nfügt.                                                     renzbetrags ausgeübt, wird der erhöhte Differenz-\nbetrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern                 wirksam, wird der Differenzbetrag im vollen Um-\n„ihrem Verwaltungsrat“ ein Komma und die                  fang erhoben.“\nWörter „ihrem ehrenamtlichen Vorstand“ ein-\ngefügt.                                              69b. § 242a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n66.  Dem § 217f werden die folgenden Absätze 6 und 7          69c. § 242b Absatz 8 wird aufgehoben.\nangefügt:                                                70.  § 249 wird wie folgt geändert:\n„(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „all-\nsen trifft Entscheidungen, die bei Schließung oder                gemeinen“ die Wörter „oder ermäßigten“ ein-\nInsolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang                      gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011             3009\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Beitragssatz                  der Beschäftigte für seine Krankenversiche-\nder Krankenkasse“ durch die Wörter „um                       rung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei\n0,9 Beitragssatzpunkte verminderte allgemeine                Versicherungspflicht keinen Anspruch auf\noder ermäßigte Beitragssatz“ ersetzt.                        Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Bei-\n70a. Dem § 251 Absatz 5 werden die folgenden Sätze                   tragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach\nangefügt:                                                       § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird,\nist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages\n„Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung                  zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versiche-\nerforderlichen Unterlagen vorzulegen und die er-                rungspflicht des Beschäftigten entsprechend\nforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundes-                 § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens je-\nversicherungsamt kann die Prüfung durch eine                    doch in Höhe des Betrages, den der Beschäf-\nKrankenkasse oder einen Landesverband wahr-                     tigte für seine Krankenversicherung zu zahlen\nnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen.                  hat.“\nDem Beauftragten sind die erforderlichen Unterla-\ngen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte              c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen                 „Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages ge-\nDaten nur zum Zweck der Durchführung der Prü-                   zahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungs-\nfung verarbeiten und nutzen. Die Daten sind nach                pflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld\nAbschluss der Prüfung zu löschen. Im Übrigen                    zu tragen hätte.“\ngelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und               d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nNutzung die Vorschriften des Ersten und Zehnten\nBuches.“                                                        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n70b. Dem § 252 wird folgender Absatz 6 angefügt:                          „Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages\ngezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte\n„(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine                  des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminder-\nKrankenkasse die Monatsabrechnungen über die                         ten Beitragssatzes nach § 243 und des\nSonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesversi-                        Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbe-\ncherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds                       messungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Bei-\nentgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage                          trag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der\nder §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht,                         Hälfte des Betrages, den der Bezieher von\nnicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristge-                 Vorruhestandsgeld für seine Krankenversi-\nrecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behe-                    cherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt\nbung der festgestellten Rechtsverletzung und zur                     entsprechend.“\nUnterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nder Androhung eines Zwangsgeldes bis zu\n50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung          72a. § 261 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nverbinden.“                                                  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auffüllung\n71.  Nach § 256 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz                  der Rücklage“ die Wörter „im Regelfall“ einge-\neingefügt:                                                      fügt.\n„Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen              b) Satz 2 wird aufgehoben.\ndurch Datenübertragung zu übermitteln; § 202            72b. § 263a wird aufgehoben.\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“\n73.  In § 264 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 85a“\n72.  § 257 wird wie folgt geändert:                               durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    74.  Dem § 265b Absatz 1 wird folgender Satz ange-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte des           fügt:\nBetrages, der bei Anwendung des um                   „Die Verbände nach § 172 Absatz 2 Satz 1 haben\n0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allge-           den Krankenkassen nach Satz 1 auf Verlangen die\nmeinen Beitragssatzes der gesetzlichen               Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung des Um-\nKrankenversicherung zu zahlen wäre“                  fangs der Hilfeleistungen erforderlich sind.“\ndurch die Wörter „den Betrag, den der Ar-       75.  § 266 wird wie folgt geändert:\nbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1\noder 2 bei Versicherungspflicht des Be-              a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nschäftigten zu tragen hätte“ ersetzt.                   aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                       durch einen Punkt ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt               bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\ngefasst:                                                  b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\n„Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages ge-                  fasst:\nzahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des                 „3. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden\num 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Bei-                       Versichertengruppen nach § 267 Absatz 2\ntragssatzes nach § 241 und der nach § 226                         einschließlich der Altersabstände zwischen\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungs-                       den Altersgruppen, auch abweichend von\npflicht zugrunde zu legenden beitragspflichti-                    § 267 Absatz 2; hierzu gehört auch die\ngen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens                       Festlegung der Anforderungen an die Zu-\njedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den                       lassung der Programme nach § 137g hin-","3010        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nsichtlich des Verfahrens der Einschreibung              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-\nder Versicherten einschließlich der Dauer                    übermittlung“ die Wörter „der Leistungser-\nder Teilnahme und des Verfahrens der Er-                     bringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der\nhebung und Übermittlung der für die                          ambulanten spezialärztlichen Versorgung\nDurchführung der Programme erforder-                         teilnehmen, sowie“ eingefügt.\nlichen personenbezogenen Daten,“.                       cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 10 wird aufgehoben.                                       „Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b\n75a. § 267 Absatz 11 wird aufgehoben.                                    Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungs-\n75b. § 268 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 wird aufgeho-                     gesetzes vereinbaren für die Dokumenta-\nben.                                                                tion der Leistungen der psychiatrischen\nInstitutsambulanzen nach Satz 1 bis spä-\n75c. § 269 wird aufgehoben.                                              testens zum 30. April 2012 einen bundes-\n76.  In § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird die                       einheitlichen Katalog sowie das Nähere zur\nAngabe „§ 53 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 11 Ab-                     Datenübermittlung nach Satz 3; für die\nsatz 6 und § 53“ ersetzt.                                           Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d\nAbsatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-\n77.  Nach § 271 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a\nrungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch,\neingefügt:\nob und wie der Prüfauftrag auf der Grund-\n„(2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer                        lage der Daten einer Vollerhebung oder ei-\nKrankenkasse kann das Bundesversicherungsamt                        ner repräsentativen Stichprobe der Leis-\neiner leistungsaushelfenden Krankenkasse auf                        tungen psychiatrischer Institutsambulan-\nAntrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve ge-                  zen sachgerecht zu erfüllen ist.“\nwähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungs-\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren\nMitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt                      „§ 21 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 so-\nsind. Das Darlehen ist innerhalb von sechs Mona-                    wie Absatz 6 des Krankenhausentgeltge-\nten zurückzuzahlen. Das Nähere zur Darlehensge-                     setzes ist für die Vereinbarung zur Daten-\nwährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das                      übermittlung entsprechend anzuwenden.\nBundesversicherungsamt im Benehmen mit dem                          Für die Vereinbarung einer bundeseinheit-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen.“                             lichen Dokumentation der Leistungen der\npsychiatrischen Institutsambulanzen gilt\n77a. Dem § 275 Absatz 4 wird folgender Satz ange-\n§ 21 Absatz 4 und 6 des Krankenhausent-\nfügt:\ngeltgesetzes entsprechend mit der Maßga-\n„Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach                    be, dass die Schiedsstelle innerhalb von\n§ 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Lan-                     sechs Wochen entscheidet. Die Schieds-\ndesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3                       stelle entscheidet innerhalb von sechs Wo-\nSatz 8 ganz oder teilweise beauftragt.“                             chen nach Antrag einer Vertragspartei auch\n78.  § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter\nHalbsatz, zu denen keine Einigung zu-\na) In Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter „den                       stande gekommen ist.“\n§§ 85c und 87a bis 87c“ durch die Angabe\n„dem § 87a“ ersetzt.                                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden nach der Angabe „14“ die                   aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nWörter „und § 305 Absatz 1“ eingefügt.                      bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „der\n79.  Dem § 285 Absatz 3 werden folgende Sätze an-                        Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7“\ngefügt:                                                             durch die Wörter „den Richtlinien des Ge-\nmeinsamen Bundesausschusses nach\n„Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen                          § 137f“ ersetzt.\nrechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialda-\nten auch untereinander übermitteln, soweit dies             c) In Absatz 2a wird nach dem Wort „haben“ ein\nim Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6                    Komma eingefügt und das Wort „Krankenhäu-\nSatz 2 in Verbindung mit § 88 des Zehnten Bu-                  ser“ wird durch das Wort „Leistungserbringer“,\nches erforderlich ist. Versichertenbezogene Daten              das Wort „Behandlung“ durch die Wörter „spe-\nsind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren.“              zialfachärztlichen Versorgung“ und der Punkt\nam Ende durch die Wörter „ ; vertragsärztliche\n80.  § 295 wird wie folgt geändert:                                 Leistungserbringer können in den Fällen des\na) Absatz 1b wird wie folgt geändert:                          § 116b die Angaben über die Kassenärztliche\nVereinigung übermitteln.“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“\ndurch das Wort „Leistungserbringer“, das             d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWort „Behandlung“ durch die Wörter „spe-                aa) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem\nzialfachärztlichen Versorgung“ und der                       Wort „Datenübermittlung“ die Wörter „ein-\nPunkt am Ende durch die Wörter „ ; ver-                      schließlich einer einheitlichen Datensatz-\ntragsärztliche Leistungserbringer können                     struktur“ eingefügt.\nin den Fällen des § 116b die Angaben über\ndie Kassenärztliche Vereinigung übermit-                bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nteln.“ ersetzt.                                 80a. § 299 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011           3011\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           und gespeicherte Sozialdaten für Zwecke der\nQualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 oder\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-               § 136 Absatz 2 zu verarbeiten oder zu nutzen,\nsetzt:                                                 soweit dies erforderlich und in Richtlinien und\nBeschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-\n„Die an der vertragsärztlichen Versorgung              schusses nach § 136 Absatz 2 und § 137 Ab-\nteilnehmenden Ärzte, zugelassenen Kran-                satz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie in Vereinba-\nkenhäuser und übrigen Leistungserbringer               rungen nach § 137d vorgesehen ist. In den\ngemäß § 135a Absatz 2 sind befugt und                  Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen\nverpflichtet, personen- oder einrichtungs-             nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von\nbezogene Daten der Versicherten und der                den Krankenkassen für Zwecke der Qualitäts-\nLeistungserbringer für Zwecke der Quali-               sicherung zu verarbeiten oder zu nutzen sind,\ntätssicherung nach § 135a Absatz 2 oder                sowie deren Empfänger festzulegen und die\n§ 136 Absatz 2 zu erheben, verarbeiten                 Erforderlichkeit darzulegen. Absatz 1 Satz 3\noder nutzen, soweit dies erforderlich und              gilt entsprechend.“\nin Richtlinien und Beschlüssen des Ge-\nmeinsamen Bundesausschusses nach                    c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n§ 136 Absatz 2 und § 137 Absatz 1 Satz 1               „und übrigen Leistungserbringer“ die Wörter\nund Absatz 3 sowie in Vereinbarungen                   „gemäß § 135a Absatz 2“ eingefügt.\nnach § 137d vorgesehen ist. In den Richt-\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen\nfügt:\nnach Satz 1 sind diejenigen Daten, die\nvon den Leistungserbringern zu erheben,                    „(2a) Enthalten die für Zwecke des Absatz 1\nzu verarbeiten oder zu nutzen sind, sowie              Satz 1 erhobenen, verarbeiteten und genutzten\nderen Empfänger festzulegen und die Er-                Daten noch keine den Anforderungen des\nforderlichkeit darzulegen. Der Gemeinsame              § 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Kranken-\nBundesausschuss hat bei der Festlegung                 versichertennummer und ist in Richtlinien des\nder Daten nach Satz 2 in Abhängigkeit                  Gemeinsamen Bundesausschusses vorgese-\nvon der jeweiligen Maßnahme der Quali-                 hen, dass die Pseudonymisierung auf der\ntätssicherung insbesondere diejenigen Da-              Grundlage der Krankenversichertennummer\nten zu bestimmen, die für die Ermittlung               nach § 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann\nder Qualität von Diagnostik oder Behand-               der Gemeinsame Bundesausschuss in den\nlung mit Hilfe geeigneter Qualitätsindikato-           Richtlinien ein Übergangsverfahren regeln,\nren, für die Erfassung möglicher Begleiter-            das einen Abgleich der für einen Versicherten\nkrankungen und Komplikationen, für die                 vorhandenen        Krankenversichertennummern\nFeststellung der Sterblichkeit sowie für               ermöglicht. In diesem Fall hat er in den Richt-\neine geeignete Validierung oder Risikoad-              linien eine von den Krankenkassen und ihren\njustierung bei der Auswertung der Daten                Verbänden räumlich, organisatorisch und per-\nmedizinisch oder methodisch notwendig                  sonell getrennte eigenständige Vertrauens-\nsind. Die Richtlinien und Beschlüsse sowie             stelle zu bestimmen, die dem Sozialgeheimnis\nVereinbarungen nach Satz 1 haben darüber               nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches unter-\nhinaus sicherzustellen, dass                           liegt, an die die Krankenkassen für die in das\nQualitätssicherungsverfahren      einbezogenen\n1. in der Regel die Datenerhebung auf eine             Versicherten die vorhandenen Krankenversi-\nStichprobe der betroffenen Patienten               chertennummern übermitteln. Weitere Daten\nbegrenzt wird und die versichertenbe-              dürfen nicht übermittelt werden. Der Gemein-\nzogenen Daten pseudonymisiert wer-                 same Bundesausschuss hat in den Richtlinien\nden,                                               die Dauer der Übergangsregelung und den\nZeitpunkt der Löschung der Daten bei der\n2. die Auswertung der Daten, soweit sie\nStelle nach Satz 2 festzulegen.“\nnicht im Rahmen der Qualitätsprüfun-\ngen durch die Kassenärztlichen Vereini-         e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\ngungen erfolgt, von einer unabhängigen\n„Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1\nStelle vorgenommen wird und\ndes Ersten Buches entsprechend.“\n3. eine qualifizierte Information der betrof-   81. § 300 wird wie folgt geändert:\nfenen Patienten in geeigneter Weise\nstattfindet.“                                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Abrechnung der\nbb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Die zu\nApotheken und weiterer Stellen“.\nerhebenden Daten sowie“ durch das Wort\n„Auch“ ersetzt.                                     b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               „Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere\nfügt:                                                       Anbieter, die sonstige Leistungen nach § 31\nsowie Impfstoffe nach § 20d Absatz 1 und 2\n„(1a) Die Krankenkassen sind befugt und                  abrechnen, im Rahmen der jeweils vereinbar-\nverpflichtet, nach § 284 Absatz 1 erhobene                  ten Abrechnungsverfahren.“","3012         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arzneimit-                                     § 303c\nteln“ durch die Wörter „Leistungen nach § 31“                              Vertrauensstelle\nersetzt.\n(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach\n82.  Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:                 § 303b übermittelte Liste der Pseudonyme nach\n„(4) Soweit der Spitzenverband Bund der Kran-            einem einheitlich anzuwendenden Verfahren, das\nkenkassen und die für die Wahrnehmung der In-               im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-\nteressen der Leistungserbringer maßgeblichen                heit in der Informationstechnik zu bestimmen ist,\nSpitzenorganisationen auf Bundesebene in Rah-               in periodenübergreifende Pseudonyme.\nmenempfehlungen Regelungen zur Abrechnung                      (2) Es ist ein schlüsselabhängiges Verfahren\nder Leistungen getroffen haben, die von den                 vorzusehen und das periodenübergreifende Pseu-\nRichtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abwei-                donym ist so zu gestalten, dass für alle Leistungs-\nchen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeb-                   bereiche ein bundesweit eindeutiger perioden-\nlich.“                                                      übergreifender Bezug der Daten zu dem Ver-\n83.  Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden             sicherten, der Leistungen in Anspruch genommen\n§§ 303a bis 303e ersetzt:                                   hat, hergestellt werden kann. Es ist auszuschlie-\nßen, dass Versicherte durch die Verarbeitung und\n„§ 303a                               Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle, der\nWahrnehmung der                            Datenaufbereitungsstelle oder den nutzungsbe-\nAufgaben der Datentransparenz                     rechtigten Stellen nach § 303e Absatz 1 wieder\nidentifiziert werden können.\n(1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden\nvon öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrau-               (3) Die Vertrauensstelle hat die Liste der peri-\nensstelle nach § 303c und Datenaufbereitungs-               odenübergreifenden Pseudonyme der Datenauf-\nstelle nach § 303d wahrgenommen. Das Bundes-                bereitungsstelle zu übermitteln. Nach der Über-\nministerium für Gesundheit bestimmt durch                   mittlung dieser Liste an die Datenaufbereitungs-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                   stelle hat sie die Listen mit den temporären und\ndesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Da-               den periodenübergreifenden Pseudonymen bei\ntentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes           sich zu löschen.\nals Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffent-              (4) Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisa-\nliche Stelle des Bundes als Datenaufbereitungs-             torisch und personell eigenständig zu führen. Sie\nstelle nach § 303d.                                         unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1                Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht\nSatz 2 ist auch das Nähere zu regeln                        des Bundesministeriums für Gesundheit.\n1. zum Datenumfang,                                                                 § 303d\n2. zu den Verfahren der in den §§ 303a bis 303e                           Datenaufbereitungsstelle\nvorgesehenen Datenübermittlungen,\n(1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr\n3. zum Verfahren der Pseudonymisierung (§ 303c              vom Bundesversicherungsamt und von der Ver-\nAbsatz 2),                                              trauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung\n4. zu den Kriterien für die ausnahmsweise pseu-             von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2\ndonymisierte Bereitstellung von Daten (§ 303e           genannten Zwecke aufzubereiten und den in\nAbsatz 3 Satz 3).                                       § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtig-\nten zur Verfügung zu stellen. Die Datenaufberei-\n(3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen             tungsstelle hat die Daten zu löschen, sobald\nnach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Auf-                diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr\ngaben der Datentransparenz entstehen, tragen                erforderlich sind.\ndie Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder.\n(2) Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich,\nDas Nähere über die Erstattung der Kosten ein-\norganisatorisch und personell eigenständig zu\nschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt\nführen. Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach\ndas Bundesministerium für Gesundheit in der\n§ 35 des Ersten Buches und untersteht der\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2.\nRechtsaufsicht des Bundesministeriums für Ge-\nsundheit.\n§ 303b\nDatenübermittlung                                                  § 303e\nDas Bundesversicherungsamt übermittelt die                         Datenverarbeitung und -nutzung\nnach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit                  (1) Die bei der Datenaufbereitungsstelle ge-\nSatz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten für die               speicherten Daten können von folgenden Institu-\nin § 303e Absatz 2 genannten Zwecke an die Da-              tionen verarbeitet und genutzt werden, soweit sie\ntenaufbereitungsstelle nach § 303d sowie eine               für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:\nListe mit den dazugehörigen Pseudonymen an\ndie Vertrauensstelle nach § 303c. Die Daten sollen            1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nübermittelt werden, nachdem die Prüfung auf                      sen,\nVollständigkeit und Plausibilität durch das Bun-              2. den Bundes- und Landesverbänden der Kran-\ndesversicherungsamt abgeschlossen ist.                           kenkassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              3013\n3. den Krankenkassen,                                        Die nach § 303a Absatz 1 bestimmte Datenaufbe-\n4. den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                  reitungsstelle regelt bis zum 31. Dezember 2012\nund den Kassenärztlichen Vereinigungen,                  die Erhebung und das Verfahren zur Berechnung\nvon Nutzungsgebühren. Die Regelung ist dem\n5. den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen              Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.\nInteressen gebildeten maßgeblichen Spitzen-              Das Bundesministerium für Gesundheit kann sie\norganisationen der Leistungserbringer auf                innerhalb von zwei Monaten beanstanden.\nBundesebene,\n(3) Die Datenaufbereitungsstelle hat bei Anfra-\n6. den Institutionen der Gesundheitsberichter-\ngen der nach Absatz 1 Berechtigten zu prüfen, ob\nstattung des Bundes und der Länder,\nder Zweck zur Verarbeitung und Nutzung der Da-\n7. den Institutionen     der   Gesundheitsversor-            ten dem Katalog nach Absatz 2 entspricht und ob\ngungsforschung,                                          der Umfang und die Struktur der Daten für diesen\n8. den Hochschulen und sonstigen Einrichtun-                 Zweck ausreichend und erforderlich sind. Die Da-\ngen mit der Aufgabe unabhängiger wissen-                 ten werden anonymisiert zur Verfügung gestellt.\nschaftlicher Forschung, sofern die Daten wis-            Ausnahmsweise werden die Daten pseudonymi-\nsenschaftlichen Vorhaben dienen,                         siert bereitgestellt, wenn dies für den angestreb-\nten Zweck erforderlich ist. Das Ergebnis der Prü-\n9. dem Gemeinsamen Bundesausschuss,\nfung ist dem Antragsteller mitzuteilen und zu be-\n10. dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit          gründen.“\nim Gesundheitswesen,\n83a. § 305 wird wie folgt geändert:\n11. dem Institut des Bewertungsausschusses,\na) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\n12. der oder dem Beauftragten der Bundesregie-\nrung für die Belange der Patientinnen und Pa-                „Die Krankenkassen unterrichten die Versicher-\ntienten,                                                     ten auf deren Antrag über die in einem Zeit-\n13. den für die Wahrnehmung der Interessen der                    raum von mindestens 18 Monaten vor Antrag-\nPatientinnen und Patienten und der Selbst-                   stellung in Anspruch genommenen Leistungen\nhilfe chronisch kranker und behinderter Men-                 und deren Kosten. Die Unterrichtung über die\nschen maßgeblichen Organisationen auf Bun-                   in Anspruch genommenen ärztlichen Leistun-\ndesebene,                                                    gen erfolgt getrennt von der Unterrichtung\nüber die ärztlich verordneten und veranlassten\n14. der Institution nach § 137a Absatz 1 Satz 1,                  Leistungen. Die für die Unterrichtung nach\n15. dem Institut nach § 17b Absatz 5 des Kran-                    Satz 1 erforderlichen Daten dürfen ausschließ-\nkenhausfinanzierungsgesetzes (DRG-Institut),                 lich für diesen Zweck verarbeitet und genutzt\n16. den für die gesetzliche Krankenversicherung                   werden; eine Gesamtaufstellung der von den\nzuständigen obersten Bundes- und Landes-                     Versicherten in Anspruch genommenen Leis-\nbehörden sowie deren jeweiligen nachgeord-                   tungen darf von den Krankenkassen nicht er-\nneten Bereichen und den übrigen obersten                     stellt werden.“\nBundesbehörden,                                          b) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.\n17. der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärz-            83b. § 305b wird wie folgt gefasst:\ntekammer, der Bundespsychotherapeuten-\nkammer sowie der Bundesapothekerkammer,                                         „§ 305b\n18. der Deutschen Krankenhausgesellschaft.                                       Veröffentlichung\nder Jahresrechnungsergebnisse\n(2) Die nach Absatz 1 Berechtigten können die\nDaten insbesondere für folgende Zwecke verar-                    Die Krankenkassen, mit Ausnahme der land-\nbeiten und nutzen:                                            wirtschaftlichen Krankenkassen, veröffentlichen\n1. Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch                   im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der\ndie Kollektivvertragspartner,                             eigenen Internetpräsenz zum 30. November des\ndem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesent-\n2. Verbesserung der Qualität der Versorgung,                  lichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer\n3. Planung von Leistungsressourcen (zum Bei-                  für die Versicherten verständlichen Weise. Die\nspiel Krankenhausplanung),                                Satzung hat weitere Arten der Veröffentlichung\n4. Längsschnittanalysen über längere Zeiträume,               zu regeln, die sicherstellen, dass alle Versicherten\nAnalysen von Behandlungsabläufen, Analysen                der Krankenkasse davon Kenntnis erlangen kön-\ndes Versorgungsgeschehens zum Erkennen                    nen. Zu veröffentlichen sind insbesondere Anga-\nvon Fehlentwicklungen und von Ansatzpunk-                 ben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und\nten für Reformen (Über-, Unter- und Fehlver-              Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnah-\nsorgung),                                                 men, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie\nzur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention\n5. Unterstützung politischer Entscheidungspro-                und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungs-\nzesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen              ausgaben sind gesondert auszuweisen. Das Nä-\nKrankenversicherung,                                      here zu den zu veröffentlichenden Angaben wird\n6. Analyse und Entwicklung von sektorenüber-                  in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das\ngreifenden Versorgungsformen sowie von Ein-               Rechnungswesen in der Sozialversicherung gere-\nzelverträgen der Krankenkassen.                           gelt.“","3014           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n83c. § 313a wird aufgehoben.                                   2. Dem § 77 Absatz 1a werden die folgenden Sätze\nangefügt:\n84.   Folgender § 321 wird angefügt:                               „Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer\noder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu\n„§ 321\ntestieren. Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter\nBuchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen,\nÜbergangsregelung für die\nwenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden\nAnforderungen an die strukturierten\nJahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchge-\nBehandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1\nführt hat.“\nDie in § 28b Absatz 1, den §§ 28c, 28e sowie in\nden Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichsverord-                                   Artikel 3\nnung in der bis zum 31. Dezember 2011 gelten-                                   Änderung des\nden Fassung geregelten Anforderungen an die                         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nZulassung von strukturierten Behandlungspro-                Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\ngrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mel-           tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nlitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit,         der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nDiabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive        S. 130), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nAtemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis           23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden\nzum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit        ist, wird wie folgt geändert:\nvom Gemeinsamen Bundesausschuss nach\n§ 137f Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. Dies         1. Dem § 66 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ngilt auch für die in den §§ 28d und 28f der Risiko-          „Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Lan-\nstruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum                 desrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zu-\n31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregel-                 gunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen,\nten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1              die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken,\ngenannten Anforderungen verweisen. Die in                    nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstre-\n§ 28f Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 1a und                    ckungsgesetzes.“\n§ 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung            2. In § 75 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\nin der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fas-              eingefügt:\nsung geregelten Anforderungen an die Aufbewah-\nrungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten             „Die oberste Bundesbehörde kann das Genehmi-\nder in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-               gungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträ-\nausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Num-                 gern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches\nmer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbe-               auf das Bundesversicherungsamt übertragen.“\nwahrungsfristen. Die in § 28g der Risikostruktur-\nAusgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezem-                                     Artikel 4\nber 2011 geltenden Fassung geregelten Anforde-                                  Änderung des\nrungen an die Evaluation gelten weiter bis zum                        Elften Buches Sozialgesetzbuch\nInkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsa-          Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nmen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2               versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nSatz 1 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen               1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\nan die Evaluation.“                                      kel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                            01. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach\ndem Wort „hinaus“ folgende Wörter eingefügt:\nÄnderung des\n„ ; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Un-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach\nAbschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwil-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstge-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nsetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder ei-\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nnen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7\noder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)\nim Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshel-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf\nMonaten“.\n1. Dem § 35a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n1. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:\n„Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober                  „§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entspre-\nWeise gegen seine Amtspflichten und kommt ein                    chend.“\nBeschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3\nSatz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu-           2. § 40 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nstande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied                    „(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die so-\nseines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen                    wohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als\ndie Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wir-                 auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen\nkung.“                                                           können, prüft der Leistungsträger, bei dem die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              3015\nLeistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegen-              § 249 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozial-\nüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse be-               gesetzbuch zu tragen hätte“ ersetzt.\nsteht und entscheidet über die Bewilligung der           2. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2\nHilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleis-           bis 4“ durch die Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.\ntung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Ab-\ngrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetz-        2a. § 51 Absatz 1a Satz 2 wird aufgehoben.\nlichen Krankenversicherung und der sozialen Pfle-        3. § 56 wird wie folgt geändert:\ngeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmit-\na) Die Angabe „305b“ wird durch die Angabe\ntel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen\n„305a“ ersetzt.\nKrankenkasse und der bei ihr errichteten Pflege-\nkasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal                b) Folgender Satz wird angefügt:\naufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Kranken-                 „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben\nkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis                 in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener\nzum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfs-               Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich\nmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Ver-               über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft\nhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, so-               abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungs-\nwie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauscha-                  ausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil\nlierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Aus-             auszuweisen.“\ngaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt\nsicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der                               Artikel 6\nVorschriften des Fünften Buches und dieses Bu-\nches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange                                Änderung des\nder Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien                  Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nbedürfen der Genehmigung des Bundesministeri-               Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nums für Gesundheit und treten am ersten Tag des          der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nauf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft;           S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ndie Genehmigung kann mit Auflagen verbunden              17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist,\nwerden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und        wird wie folgt geändert:\nPflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 be-\n1.   Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nstimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet\nsich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62                  „Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b\ndes Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungs-            Absatz 2 Satz 8 entsprechend.“\nanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches.        1a. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDie Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für\nAnsprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel              „Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem\nvon Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer            Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch\nPflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach             verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versor-\n§ 28 Absatz 2.“                                               gungsauftrag des Krankenhauses entsprechende\nKrankenhausleistungen keine höheren Entgelte\n3. § 60 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Ge-\nsetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der\n„In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünf-            Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.\nten Buches ist das Bundesversicherungsamt als                 Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1,\nVerwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind               2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre-\ndie Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemä-                chend.“\nßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5\nSatz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entspre-            2.   Dem § 17a Absatz 4b wird folgender Satz ange-\nchend.“                                                       fügt:\n„Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b\nArtikel 5                                 Absatz 2 Satz 8 entsprechend.“\nÄnderung des                            3.   In § 17b Absatz 2 Satz 8 werden vor dem Punkt am\nZweiten Gesetzes über die                          Ende ein Semikolon und die Wörter „die der Kalku-\nKrankenversicherung der Landwirte                        lation zugrunde liegenden Daten einzelner Kran-\nkenhäuser sind vertraulich“ eingefügt.\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,                                 Artikel 7\n2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nÄnderung des\n22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,\nKrankenhausentgeltgesetzes\nwird wie folgt geändert:\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\n1. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „Beiträge; für         (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des\ndie Bemessung der Beiträge gilt die Hälfte des all-      Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert\ngemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Kran-           worden ist, wird wie folgt geändert:\nkenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunk-\nte“ durch die Wörter „den Beitrag, den der Arbeit-       1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngeber bei einer Versicherungspflicht nach dem               a) In Nummer 3 werden vor dem Komma die Wörter\nFünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend                      „oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach","3016         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n§ 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-         letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Mai 2008\nbuch“ eingefügt.                                       (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                           1. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine\n„6. das Entlassmanagement im Sinne des § 39                 bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den\nAbsatz 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches                Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\nSozialgesetzbuch.“                                      abzuweichen, sind die Abweichungen zu kenn-\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                  zeichnen und die Besonderheiten darzustellen.\nSieht das Landesrecht die Einrichtung eines ge-\na) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt                meinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünf-\ngefasst:                                                    ten Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen des-\n„a) unveränderbarer Teil der Krankenversicher-              sen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die\ntennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des                sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder, so-               darzustellen.“\nfern eine Krankenversichertennummer nicht            2. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nbesteht, das krankenhausinterne Kennzei-\nchen des Behandlungsfalles,“.                              „(2) Die zuständigen Landesbehörden sind über\ndie Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne\nb) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän-               rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen\ndert:                                                       in die Beratungen einbezogen werden können.\naa) Nach dem Wort „Krankenhausplanung“ wer-                    (3) Die aufgestellten oder angepassten Bedarfs-\nden die Wörter „und, sofern ein gemeinsames             pläne sind den Landesausschüssen der Ärzte und\nLandesgremium nach § 90a des Fünften Bu-                Krankenkassen zuzuleiten. Sie sind den für die So-\nches Sozialgesetzbuch besteht, für Empfeh-              zialversicherung zuständigen obersten Landesbe-\nlungen zu sektorenübergreifenden Versor-                hörden vorzulegen, die sie innerhalb einer Frist\ngungsfragen“ eingefügt.                                 von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden kön-\nnen.“\nbb) Vor dem Komma am Ende werden ein Semi-\nkolon und die Wörter „die Datennutzung für           3. § 14 wird wie folgt geändert:\nZwecke der Empfehlungen zu sektorenüber-                a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ngreifenden Versorgungsfragen, insbesondere                  fügt:\ndie Wahrung der Betriebsgeheimnisse der\nKrankenhäuser, regeln die Länder unter Ein-                 „Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Bedarfs-\nbeziehung des Datenschutzbeauftragten des                   plan von der für die Sozialversicherung zustän-\njeweiligen Landes in einer Verordnung“ einge-               digen obersten Landesbehörde beanstandet\nfügt.                                                       wurde und einer der Beteiligten den Landesaus-\nschuss angerufen hat.“\nArtikel 8                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                        „(2) Der Landesausschuss hat die für die So-\nBundespflegesatzverordnung                               zialversicherung zuständige oberste Landesbe-\nhörde an seinen Beratungen zu beteiligen.\n§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzordnung\nWurde der Landesausschuss zur Entscheidung\nvom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt\nangerufen, legt er den beschlossenen Bedarfs-\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010\nplan mit dem Ergebnis der Beratungen der für\n(BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt\ndie Sozialversicherung zuständigen obersten\ngeändert:\nLandesbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht\n1. In Nummer 3 werden vor dem Komma die Wörter                        vor. Wird eine Nichtbeanstandung mit Auflagen\n„oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11                  verbunden, ist zu deren Erfüllung erneut zu be-\nAbsatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“                      raten und bei Änderungen des Bedarfsplans er-\neingefügt.                                                         neut zu entscheiden. Beanstandet die für die So-\nzialversicherung zuständige oberste Landesbe-\n2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nhörde den Bedarfsplan oder erlässt sie den Be-\n„4. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Ab-                    darfsplan an Stelle des Landesausschusses\nsatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-                 selbst, ist der beanstandete oder selbst erlas-\nbuch.“                                                         sene Bedarfsplan dem Landesausschuss sowie\nder Kassenärztlichen Vereinigung, den Landes-\nArtikel 9                                     verbänden der Krankenkassen und den Ersatz-\nkassen mit der Begründung für die Beanstan-\nÄnderung der                                     dung oder die Ersatzvornahme zuzuleiten.“\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte\n4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                     „(2) Ferner sind beizufügen:\n8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-            1. ein Lebenslauf,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              3017\n2. ein polizeiliches Führungszeugnis,                            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein\n3. Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereini-                      Semikolon und die Wörter „geringfügige Be-\ngungen, in deren Bereich der Arzt bisher nieder-                  einträchtigungen für die Versorgung am Ort\ngelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war,                    des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich,\naus denen sich Ort und Dauer der bisherigen                       wenn sie durch die Verbesserung der Versor-\nNiederlassung oder Zulassung und der Grund ei-                    gung an dem weiteren Ort aufgewogen wer-\nner etwaigen Beendigung ergeben,                                  den“ eingefügt.\n4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstel-              bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nlung bestehende Dienst- oder Beschäftigungs-                      eingefügt:\nverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen                    „Es ist nicht erforderlich, dass die an weite-\nEndes des Beschäftigungsverhältnisses,                            ren Orten angebotenen Leistungen in ähn-\n5. eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder                      licher Weise auch am Vertragsarztsitz ange-\nalkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten                    boten werden, oder dass das Fachgebiet ei-\nfünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der                  nes in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch\nletzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen                     am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen\nDrogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen                       zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen\nhat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der                     können im Bundesmantelvertrag geregelt\nAusübung des ärztlichen Berufs nicht entgegen-                    werden. Regelungen zur Verteilung der Tä-\nstehen.“                                                          tigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und\nweiteren Orten sowie zu Mindest- und\n5. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nHöchstzeiten gelten bei medizinischen Ver-\n„(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungs-                     sorgungszentren nicht für den einzelnen in\nbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsge-                       dem medizinischen Versorgungszentrum tä-\nrechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der                       tigen Arzt.“\nZulassungsausschuss die Zulassung befristen.“\ncc) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe\n6. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\n„Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere                   dd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe\nnicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für                   „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ und die\ndie Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ent-                    Angabe „Satz 3“ durch die Wörter „Satz 6“\ngegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der                       ersetzt.\nDauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätig-\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Zulassungsaus-\nkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versor-\nschuß hat“ durch die Wörter „Zulassungsaus-\ngungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich\nschuss darf“ und wird das Wort „zu“ durch das\nzur Verfügung steht und insbesondere nicht in der\nWort „nur“ ersetzt.\nLage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärzt-\nlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.“             9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n7. § 21 wird wie folgt gefasst:                                     „(1) Die Zulassungsausschüsse können über\n„§ 21                                 den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere\nÄrzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge-\nUngeeignet für die Ausübung der vertragsärzt-              und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pfle-\nlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheit-            geeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen\nlichen oder sonstigen in der Person liegenden                 Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrich-\nschwerwiegenden Gründen nicht nur vorüberge-                  tungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver-\nhend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ord-        sorgung, ermächtigen, sofern dies notwendig ist,\nnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu                 um\nvermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre\nvor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholab-             1. eine bestehende oder unmittelbar drohende Un-\nhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Un-                terversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften\ngeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen                 Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder ei-\nTätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der             nen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches\nZulassungsausschuss vom Betroffenen, dass die-                   Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lo-\nser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss be-                  kalen Versorgungsbedarf zu decken oder\nstimmten angemessenen Frist das Gutachten eines               2. einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,\nvom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über                   beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen\nseinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten                 der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte\nmuss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein                   eines abgelegenen oder vorübergehenden Be-\nAmtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klini-            triebes.“\nschen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die\n10. § 31a wird wie folgt geändert:\nKosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tra-\ngen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“                       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. § 24 wird wie folgt geändert:                                         „Die Zulassungsausschüsse können Ärzte,\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                             die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  1. in einem Krankenhaus,","3018         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n2. in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-       12. Dem § 32b wird folgender Absatz 5 angefügt:\neinrichtung, mit der ein Vorsorgevertrag\n„(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach\nnach § 111 Satz 2 des Fünften Buches\nAbsatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungs-\nSozialgesetzbuch besteht, oder\nausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern\n3. nach § 119b Satz 3 des Fünftens Buches             der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des an-\nSozialgesetzbuch in einer stationären             gestellten Arztes einem ganzen oder halben Versor-\nPflegeeinrichtung                                 gungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende\nVertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen\ntätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärzt-\nVereinigung die Durchführung eines Nachbeset-\nlichen Versorgung der Versicherten ermäch-\nzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften\ntigen, soweit sie über eine entsprechende\nBuches Sozialgesetzbuch, wird der bisher ange-\nabgeschlossene Weiterbildung verfügen\nstellte Arzt Inhaber der Zulassung.“\nund der Träger der Einrichtung, in der der\nArzt tätig ist, zustimmt.“                        13. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausärzten“\ndurch die Wörter „Ärzten nach Satz 1“ er-             „Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf\nsetzt.                                                einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht\neiner Umgehung des Verbots der Zuweisung von\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVersicherten gegen Entgelt oder sonstige wirt-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhausarztes“           schaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften\ndurch die Wörter „Arztes nach Absatz 1                Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung\nSatz 1“ und werden die Wörter „das Kran-              liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des\nkenhaus gelegen ist“ durch die Wörter „die            Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer\nEinrichtung liegt, in der der Arzt tätig ist“ er-     Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder\nsetzt.                                                einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt\noder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausträ-\nverteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich er-\ngers“ durch die Wörter „Trägers der Einrich-\nbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung ei-\ntung, in der der Arzt tätig ist,“ ersetzt.\nner Leistung, insbesondere aus den Bereichen der\n11. § 32 wird wie folgt geändert:                                Labormedizin, der Pathologie und der bildgeben-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch            den Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte an-\ndas Wort „zwölf“ ersetzt und werden die Wörter            teilige Leistung in diesem Sinne dar.“\n„ ; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit\nden Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb ei-                                Artikel 10\nnes Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer                                   Änderung der\nvon sechs Monaten nicht überschreiten“ gestri-            Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte\nchen.\nDie Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nzuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. Dezember\n„Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Ver-      2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie\ntreter oder einen Assistenten nur beschäf-        folgt geändert:\ntigen,\n1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Uni-\n1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Wei-             versitätszahnklinik“ die Wörter „oder einer Zahnsta-\nterbildung oder aus Gründen der Sicher-           tion der Bundeswehr“ eingefügt.\nstellung der vertragsärztlichen Versor-\n2. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden\ngung erfolgt,\nSätze ersetzt:\n2. während Zeiten der Erziehung von Kin-\n„Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine\ndern bis zu einer Dauer von 36 Monaten,\nbedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den\nwobei dieser Zeitraum nicht zusammen-\nRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\nhängend genommen werden muss, und\nabzuweichen, sind die Abweichungen zu kenn-\n3. während der Pflege eines pflegebedürf-             zeichnen und die Besonderheiten darzustellen.\ntigen nahen Angehörigen in häuslicher             Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines ge-\nUmgebung bis zu einer Dauer von sechs             meinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünf-\nMonaten.“                                         ten Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen des-\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze                sen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die\neingefügt:                                            sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls\ndarzustellen.“\n„Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in\n3. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeit-\nräume verlängern. Für die Beschäftigung ei-              „(2) Die zuständigen Landesbehörden sind über\nnes Vertreters oder Assistenten ist die vorhe-        die Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne\nrige Genehmigung der Kassenärztlichen Ver-            rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen\neinigung erforderlich.“                               in die Beratungen einbezogen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011               3019\n(3) Die aufgestellten oder angepassten Bedarfs-            die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit\npläne sind den Landesausschüssen der Zahnärzte                entgegen, wenn der Zahnarzt unter Berücksich-\nund Krankenkassen zuzuleiten. Sie sind den für die            tigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderwei-\nSozialversicherung zuständigen obersten Landes-               tigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem sei-\nbehörden vorzulegen, die sie innerhalb einer Frist            nem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang\nvon zwei Monaten nach Vorlage beanstanden kön-                persönlich zur Verfügung steht und insbesondere\nnen.“                                                         nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                 vertragszahnärztlichen Versorgung üblichen Zeiten\nanzubieten.“\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                  7. § 21 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Bedarfs-                                   „§ 21\nplan von der für die Sozialversicherung zustän-              Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahn-\ndigen obersten Landesbehörde beanstandet                  ärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus ge-\nwurde und einer der Beteiligten den Landesaus-            sundheitlichen oder sonstigen in der Person liegen-\nschuss angerufen hat.“                                    den schwerwiegenden Gründen nicht nur vorüber-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           gehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätig-\nkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbeson-\n„(2) Der Landesausschuss hat die für die So-\ndere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten\nzialversicherung zuständige oberste Landesbe-\nfünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder\nhörde an seinen Beratungen zu beteiligen.\nalkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung\nWurde der Landesausschuss zur Entscheidung\nüber die Ungeeignetheit zur Ausübung der ver-\nangerufen, legt er den beschlossenen Bedarfs-\ntragszahnärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforder-\nplan mit dem Ergebnis der Beratungen der für\nlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Be-\ndie Sozialversicherung zuständigen obersten\ntroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulas-\nLandesbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht\nsungsausschuss bestimmten angemessenen Frist\nvor. Wird eine Nichtbeanstandung mit Auflagen\ndas Gutachten eines vom Zulassungsausschuss\nverbunden, ist zu deren Erfüllung erneut zu be-\nbestimmten Arztes über seinen Gesundheitszu-\nraten und bei Änderungen des Bedarfsplans\nstand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Unter-\nerneut zu entscheiden. Beanstandet die für die\nsuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforder-\nSozialversicherung zuständige oberste Landes-\nlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung\nbehörde den Bedarfsplan oder erlässt sie den\ndes Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutach-\nBedarfsplan anstelle des Landesausschusses\ntens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe\nselbst, ist der beanstandete oder selbst erlas-\ngegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine auf-\nsene Bedarfsplan dem Landesausschuss sowie\nschiebende Wirkung.“\nder Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Lan-\ndesverbänden der Krankenkassen und den Er-             8. § 24 wird wie folgt geändert:\nsatzkassen mit der Begründung für die Bean-               a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nstandung oder die Ersatzvornahme zuzuleiten.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n5. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein\n„(2) Ferner sind beizufügen:                                        Semikolon und die Wörter „geringfügige Be-\n1. ein Lebenslauf,                                                     einträchtigungen für die Versorgung am Ort\ndes Vertragszahnarztsitzes sind unbeacht-\n2. ein polizeiliches Führungszeugnis,\nlich, wenn sie durch die Verbesserung der\n3. Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen Ver-                       Versorgung an dem weiteren Ort aufgewo-\neinigungen, in deren Bereich der Zahnarzt bisher                   gen werden“ eingefügt.\nniedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelas-\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nsen war, aus denen sich Ort und Dauer der bis-\neingefügt:\nherigen Niederlassung oder Zulassung und der\nGrund einer etwaigen Beendigung ergeben,                           „Es ist nicht erforderlich, dass die an weite-\n4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstel-                    ren Orten angebotenen Leistungen in ähn-\nlung bestehende Dienst- oder Beschäftigungs-                       licher Weise auch am Vertragszahnarztsitz\nverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen                     angeboten werden oder dass das Fachge-\nEndes des Beschäftigungsverhältnisses,                             biet eines in der Zweigpraxis tätigen Zahn-\narztes auch am Vertragszahnarztsitz vertre-\n5. eine Erklärung des Zahnarztes, ob er drogen-                        ten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genann-\noder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letz-                  ten Grundsätzen können im Bundesmantel-\nten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb                   vertrag geregelt werden. Regelungen zur\nder letzten fünf Jahre einer Entziehungskur we-                    Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Ver-\ngen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzo-                      tragszahnarztsitz und weiteren Orten sowie\ngen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe                      zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei\nder Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht                       medizinischen Versorgungszentren nicht für\nentgegenstehen.“                                                   den einzelnen in dem medizinischen Versor-\n6. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           gungszentrum tätigen Zahnarzt.“\n„Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere                    cc) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe\nnicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für                    „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.","3020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\ndd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe                       wandeln, sofern der Umfang der vertragszahn-\n„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ und wird              ärztlichen Tätigkeit des angestellten Zahnarztes\ndie Angabe „Satz 3“ durch die Angabe                     einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag\n„Satz 6“ ersetzt.                                        entspricht; beantragt der anstellende Vertrags-\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Zulassungsaus-                   zahnarzt nicht zugleich bei der Kassenzahnärzt-\nschuß hat“ durch die Wörter „Zulassungsaus-                    lichen Vereinigung die Durchführung eines Nach-\nschuss darf“ und wird das Wort „zu“ durch das                  besetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des\nWort „nur“ ersetzt.                                            Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bis-\nher angestellte Zahnarzt Inhaber der Zulassung.“\n9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Zulassungsausschüsse können über                                         Artikel 11\nden Kreis der zugelassenen Zahnärzte hinaus wei-\ntere Zahnärzte oder in besonderen Fällen zahnärzt-                                 Änderung der\nlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der                    Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nvertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigen,                Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-\nsofern dies notwendig ist, um                               nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a\n1. eine bestehende oder unmittelbar drohende                des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) ge-\nUnterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünf-           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nten Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder              1. § 3 Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt geändert:\neinen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen                a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 28g\nlokalen Versorgungsbedarf zu decken oder                       Abs. 5“ durch die Wörter „insbesondere durch\nAufhebung nach § 137g Absatz 3 des Fünften\n2. einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,                    Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht\nbeispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen                 auf die Zulassung“ ersetzt.\nder beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte\neines abgelegenen oder vorübergehenden Be-                  b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Anlage 2\ntriebes.“                                                      in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12\noder nach Anlage 4“ gestrichen.\n10. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch            2. Die §§ 28b und 28c werden aufgehoben.\ndas Wort „zwölf“ ersetzt und werden die Wörter           3. § 28d wird wie folgt geändert:\n„ ; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit\nden Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\neines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer                                          „§ 28d\nvon sechs Monaten nicht überschreiten“ gestri-\nchen.                                                                         Anforderungen an das\nVerfahren der Einschreibung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           der Versicherten in ein struk-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   turiertes Behandlungsprogramm nach\n„Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen                  § 137g des Fünften Buches Sozialgesetz-\nVertreter oder einen Assistenten mit vorheri-              buch einschließlich der Dauer der Teilnahme“.\nger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen              b) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach\nVereinigung nur beschäftigen                             Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Anla-\n1. aus Gründen der Sicherstellung der ver-               gen 1, 3, 5, 7, 9 und 11“ durch die Wörter „nach\ntragszahnärztlichen Versorgung,                       den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen\nBundesausschusses nach § 137f des Fünften\n2. während Zeiten der Erziehung von Kin-\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden\ndern bis zu einer Dauer von 36 Monaten,               die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit\nwobei dieser Zeitraum nicht zusammen-                 den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach An-\nhängend genommen werden muss,\nlage 4“ durch die Wörter „nach den Richtlinien\n3. während der Pflege eines pflegebedürf-                des Gemeinsamen Bundesausschusses nach\ntigen nahen Angehörigen in häuslicher                 § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“\nUmgebung bis zu einer Dauer von sechs                 ersetzt.\nMonaten.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 28f“\n„Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann                     durch die Wörter „nach den Richtlinien des\ndie genannten Zeiträume verlängern.“                          Gemeinsamen Bundesausschusses nach\n11. § 32b wird wie folgt geändert:                                          § 137f des Fünften Buches Sozialgesetz-\na) In Absatz 3 wird das Wort „Arzt“ durch das Wort                      buch“ ersetzt.\n„Zahnarzt“ ersetzt.                                            bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                    aaa) In Buchstabe b werden die Wörter\n„(5) Auf Antrag des Vertragszahnarztes ist                            „nach Anlage 2 in Verbindung mit den\neine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom                              Anlagen 6, 8, 10 oder 12“ durch die\nZulassungsausschuss in eine Zulassung umzu-                               Wörter „nach den Richtlinien des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011             3021\nmeinsamen Bundesausschusses nach                     cc) In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch\n§ 137f des Fünften Buches Sozialge-                       ein Komma ersetzt.\nsetzbuch“ ersetzt.                                   dd) Buchstabe e wird aufgehoben.\nbbb) In Buchstabe c werden die Wörter                  e) Absatz 2a wird aufgehoben.\n„nach Anlage 2 in Verbindung mit den             f) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach An-\nlage 4“ durch die Wörter „nach den                   „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt\nRichtlinien des Gemeinsamen Bundes-                  entsprechend.“\nausschusses nach § 137f des Fünften              g) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und                    „(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass\nwerden die Wörter „ , die zu ihrer Gül-              die Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt\ntigkeit nicht der Unterschrift des Arztes            des Zehnten Kapitels des Fünften Buches Sozi-\nbedürfen,“ gestrichen.                               algesetzbuch, soweit erforderlich, und die Daten\nd) Absatz 2a wird aufgehoben.                                     nach Absatz 1 an die mit der Evaluation beauf-\ntragten Sachverständigen gemäß § 137f Ab-\n4. § 28e wird aufgehoben.                                            satz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n5. § 28f wird wie folgt geändert:                                    buch übermittelt werden. Personenbezogene\nDaten sind vor Übermittlung an die Sachverstän-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        digen durch die Krankenkassen zu pseudonymi-\nsieren.“\n„§ 28f\n6. § 28g wird aufgehoben.\nAnforderungen an das Verfahren\nder Erhebung und Übermittlung der für             7. In § 28h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\ndie Durchführung der Programme nach                   Verlängerung der Zulassung“ gestrichen.\n§ 137g des Fünften Buches Sozialgesetz-              8. In § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem\nbuch erforderlichen personenbezogenen Daten“.              Wort „Krankenversicherung“ das Wort „und“ durch\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und die zusätz-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                      lichen satzungsgemäßen Leistungen aufgrund von\n§ 11 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-\naaa) Die Wörter „in Anlage 2 in Verbindung             buch“ eingefügt.\nmit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder\n9. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf-\nin Anlage 4“ werden durch die Wörter\ngrund der Evaluationsberichte nach § 28g“ durch\n„in den Richtlinien des Gemeinsamen\ndie Wörter „nach § 137g Absatz 3 des Fünften\nBundesausschusses nach § 137f des\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden die\nFünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nWörter „oder lehnt es die Verlängerung der Zulas-\nsetzt.\nsung ab“ gestrichen.\nbbb) Die Angaben „nach § 28b“, „nach               10. Die Anlagen 1 bis 12 werden aufgehoben.\n§ 28c“, „nach § 28e“ und „nach § 28g“\nwerden gestrichen.                                                    Artikel 12\nccc) Nach dem Wort „Evaluation“ werden                                   Änderung der\ndie Wörter „jeweils nach den Richt-                      Ausschussmitglieder-Verordnung\nlinien des Gemeinsamen Bundesaus-               Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-\nschusses nach § 137f des Fünften Bu-         desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver-\nches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.            öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nddd) Das Komma am Ende wird durch das              Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I\nWort „und“ ersetzt.                          S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 2 Satz 11“\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende\ndurch die Wörter „§ 91 Absatz 2 Satz 15“ ersetzt.\ndurch einen Punkt ersetzt.\n2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n„Legt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Ge-\nc) Absatz 1a wird aufgehoben.                                meinsamen Bundesausschusses, einer der weiteren\nUnparteiischen des Gemeinsamen Bundesaus-\nd) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\nschusses oder einer deren Stellvertreter sein Amt\ndert:\nnieder, setzt der Vorsitzende des Gemeinsamen\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „nach An-            Bundesausschusses das Bundesministerium für Ge-\nlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8,            sundheit hierüber in Kenntnis.“\n10 oder 12 oder nach Anlage 4“ durch die\nWörter „nach den Richtlinien des Gemeinsa-                                  Artikel 13\nmen Bundesausschusses nach § 137f des                                    Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                             Arzneimittelgesetzes\nbb) In Buchstabe c werden die Angaben „nach               Dem § 78 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der\n§ 28c“ und „nach § 28g“ gestrichen.                Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember","3022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der             jeweiligen Vereinigung beteiligten Krankenkassen\nVerordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398) geän-                gesetzt wird. Für die Berechnungen nach den Sät-\ndert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                      zen 2 und 3 ist jeweils die Mitgliederzahl zu dem in\n„Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von              Satz 2 genannten Zeitpunkt zugrunde zu legen.“\nSatz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Un-\nternehmer oder andere natürliche oder juristische Per-                                  Artikel 15\nsonen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben                                  Inkrafttreten\nbei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft,\nAbgabe an den Verbraucher beziehen.“                            soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\ndes bestimmt ist.\nArtikel 14\n(2) Artikel 1 Nummer 3 und in Nummer 66 § 217f\nÄnderung der Verordnung\nAbsatz 6 sowie Artikel 4 Nummer 1 treten mit Wirkung\nzur Aufteilung und Geltend-\nvom 1. Mai 2011 in Kraft.\nmachung der Haftungsbeträge durch\nden Spitzenverband Bund der Krankenkassen                      (3) In Artikel 1 Nummer 24 tritt § 87b Absatz 4 mit\nbei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse               Wirkung zum 23. September 2011 in Kraft.\n§ 2 Absatz 2 der Verordnung zur Aufteilung und Gel-             (4) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b und Num-\ntendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzen-              mer 80 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd treten\nverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder               mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in Kraft.\nSchließung einer Krankenkasse vom 4. Januar 2010                   (5) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b und in Buch-\n(BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:                         stabe d § 85 Absatz 3 Satz 4 treten am 1. Juli 2012 in\n1. In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch          Kraft.\ndie Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                           (6) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a, c, d mit Aus-\n2. Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:               nahme des § 85 Absatz 3 Satz 4, Buchstabe e und\n„War eine Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 3 an               Nummer 36 Buchstabe a und Buchstabe b Doppel-\nweiteren zeitlich nachfolgenden Vereinigungen be-            buchstabe aa und dd sowie in Buchstabe e in Absatz 4c\nteiligt, ist das Verhältnis nach Satz 2 für jede Verei-      Satz 2 die Angabe „3a,“ treten am 1. Januar 2013 in\nnigung neu zu ermitteln, indem es auf die Mitglieder-        Kraft.\nzahl dieser Krankenkasse angewendet und das Er-                 (7) Artikel 1 Nummer 83b und Artikel 5 Nummer 3\ngebnis ins Verhältnis zur Mitgliederzahl aller an der        treten am 1. Januar 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr"]}