{"id":"bgbl1-2011-70-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":70,"date":"2011-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/70#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_70.pdf#page=39","order":4,"title":"Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz  BKiSchG)","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":2975,"pdf_page":39,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011             2975\nGesetz\nzur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen\n(Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                         §2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                            Information der Eltern\nInhaltsübersicht                                      über Unterstützungsangebote\nArtikel 1  Gesetz zur Kooperation und Information im Kinder-              in Fragen der Kindesentwicklung\nschutz (KKG)                                           (1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen\nArtikel 2  Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch        über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich\nArtikel 3  Änderungen anderer Gesetze                         zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft,\nArtikel 4  Evaluation                                         Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten\nArtikel 5  Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch      Lebensjahren informiert werden.\nArtikel 6  Inkrafttreten\n(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für\ndie Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen\nArtikel 1                          Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch\nGesetz                            anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer\nWohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere\nzur Kooperation und Information im Kinderschutz\nRegelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Be-\n(KKG)                             fugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.\n§1                                                          §3\nKinderschutz und                                 Rahmenbedingungen für verbindliche\nstaatliche Mitverantwortung                              Netzwerkstrukturen im Kinderschutz\n(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern             (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich\nund Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche,            Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen\ngeistige und seelische Entwicklung zu fördern.                der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger\nund Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufge-\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugend-\nbaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das\nlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zu-\njeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu infor-\nvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung\nmieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung\nwacht die staatliche Gemeinschaft.\nund -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinder-\n(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, so-       schutz aufeinander abzustimmen.\nweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Er-           (2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtun-\nziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu           gen und Dienste der öffentlichen und freien Jugend-\nunterstützen, damit                                           hilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge\n1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser ge-          nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nrecht werden können,                                      buch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Ge-\nmeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ord-\n2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern      nungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser,\nund Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und            Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Bera-\n3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kin-         tungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen\ndes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls         nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktge-\ndies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere   setzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung\nGefährdung oder Schädigung abgewendet werden              sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Be-\nkann.                                                     ziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte\nund Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.\n(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der\nEltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts                 (3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft,\nund ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche        soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz\nGemeinschaft insbesondere auch Information, Bera-             als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugend-\ntung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst       hilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen die\nfrühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen An-      Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in\ngebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor        Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen\nallem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter         soll zurückgegriffen werden.\nsowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe                 (4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hil-\nHilfen).                                                      fen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt","2976          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nwerden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,             (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach\nFrauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau             Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 er-\nder Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von              folglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen\nFamilienhebammen auch unter Einbeziehung ehren-               ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um\namtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre       eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines\nbefristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Mil-     Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Ju-\nlionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in        gendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen\nden Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro aus-           vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirk-\ngestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der        same Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in\nBund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke             Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Perso-\nFrühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung             nen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforder-\nvon Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen     lichen Daten mitzuteilen.\nEuro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der\nBundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsver-                                  Artikel 2\neinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend im Einverneh-                                   Änderung des\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit                           Achten Buches Sozialgesetzbuch\nden Ländern schließt.                                            Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§4                                14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch\nBeratung und                            Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I\nÜbermittlung von Informationen                    S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung                 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(1) Werden                                                      a) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe\n1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbin-                       eingefügt:\ndungspflegern oder Angehörigen eines anderen                      „§ 8b    Fachliche Beratung und Begleitung zum\nHeilberufes, der für die Berufsausübung oder die                           Schutz von Kindern und Jugendlichen“.\nFührung der Berufsbezeichnung eine staatlich gere-\ngelte Ausbildung erfordert,                                    b) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt\ngefasst:\n2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staat-\nlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprü-                                  „Fünfter Abschnitt\nfung,                                                                  Beurkundung, vollstreckbare Urkunden“.\n3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterin-              c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:\nnen oder -beratern sowie\n„§ 59    Beurkundung“.\n4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer\nBeratungsstelle, die von einer Behörde oder Körper-            d) Die Angabe zu § 72a wird wie folgt gefasst:\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts             „§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbe-\nanerkannt ist,                                                             strafter Personen“.\n5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Be-             e) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe\nratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger-                  eingefügt:\nschaftskonfliktgesetzes,\n„§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und\n6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -ar-                         Jugendhilfe“.\nbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogin-\nnen oder -pädagogen oder                                       f) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:\n7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an                    „§ 81    Strukturelle Zusammenarbeit mit ande-\nstaatlich anerkannten privaten Schulen                                     ren Stellen und öffentlichen Einrichtun-\ngen“.\nin Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige An-\nhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes              g) Die Angabe zu § 86c wird wie folgt gefasst:\noder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem                „§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und\nKind oder Jugendlichen und den Personensorgebe-                                Fallübergabe bei Zuständigkeitswech-\nrechtigten die Situation erörtern und, soweit erforder-                        sel“.\nlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inan-\n2. In § 2 Absatz 3 Nummer 12 werden die Wörter „und\nspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch\nBeglaubigung“ gestrichen.\nder wirksame Schutz des Kindes oder des Jugend-\nlichen nicht in Frage gestellt wird.                            3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschät-                 „(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf\nzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Trä-                   Beratung ohne Kenntnis des Personensorgebe-\nger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung             rechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not-\ndurch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu               und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch\ndiesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforder-             die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten\nlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der            der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ers-\nDaten sind diese zu pseudonymisieren.                              ten Buches bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011             2977\n4. § 8a wird wie folgt geändert:                                     Rahmen eines Gespräches zwischen den Fach-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              kräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an\ndem die Personensorgeberechtigten sowie das\naa) In Satz 1 wird das Wort „abzuschätzen“                     Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sol-\ndurch das Wort „einzuschätzen“ ersetzt.                   len, soweit hierdurch der wirksame Schutz des\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage ge-\n„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes                 stellt wird.“\noder dieses Jugendlichen nicht in Frage ge-        5. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:\nstellt wird, hat das Jugendamt die Erzie-\nhungsberechtigten sowie das Kind oder                                           „§ 8b\nden Jugendlichen in die Gefährdungsein-                         Fachliche Beratung und Begleitung\nschätzung einzubeziehen und, sofern dies                    zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\nnach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,\nsich dabei einen unmittelbaren Eindruck von              (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kin-\ndem Kind und von seiner persönlichen Um-              dern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Ein-\ngebung zu verschaffen.“                               schätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzel-\nfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „den Personen-             Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfah-\nberechtigten oder“ gestrichen.                        rene Fachkraft.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie\n(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kin-\nfolgt gefasst:\nder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil\n„(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von              des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft\nEinrichtungen und Diensten, die Leistungen                 erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, ha-\nnach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen,           ben gegenüber dem überörtlichen Träger der Ju-\ndass                                                       gendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwick-\n1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewich-              lung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien\ntiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines            1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz\nvon ihnen betreuten Kindes oder Jugend-                     vor Gewalt sowie\nlichen eine Gefährdungseinschätzung vor-\nnehmen,                                                 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und\nJugendlichen an strukturellen Entscheidungen\n2. bei der Gefährdungseinschätzung eine inso-\nin der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfah-\nweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezo-\nren in persönlichen Angelegenheiten.“\ngen wird sowie\n3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind            6. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14\noder der Jugendliche in die Gefährdungsein-             bis 16“ durch die Wörter „den §§ 14 bis 16g“ er-\nschätzung einbezogen werden, soweit hier-               setzt.\ndurch der wirksame Schutz des Kindes oder            7. § 16 wird wie folgt geändert:\nJugendlichen nicht in Frage gestellt wird.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nIn die Vereinbarung ist neben den Kriterien für                fügt:\ndie Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden\ninsoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die                    „(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren\nVerpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte                 Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung\nder Träger bei den Erziehungsberechtigten auf                  und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des\ndie Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken,                      Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Bezie-\nwenn sie diese für erforderlich halten, und das                hungskompetenzen angeboten werden.“\nJugendamt informieren, falls die Gefährdung                b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nnicht anders abgewendet werden kann.“                          sätze 4 und 5.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 werden die Wörter „die Personensorge-\nberechtigten oder“ gestrichen                              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in                       „(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind\nSatz 1 werden die Wörter „die Personensorge-                   Eltern unter angemessener Beteiligung des be-\nberechtigten oder“ gestrichen.                                 troffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Ent-\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-                    wicklung eines einvernehmlichen Konzepts für\nfügt:                                                          die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der\nelterlichen Verantwortung zu unterstützen; die-\n„(5) Werden einem örtlichen Träger gewich-\nses Konzept kann auch als Grundlage für einen\ntige Anhaltspunkte für die Gefährdung des\nVergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im\nWohls eines Kindes oder eines Jugendlichen be-\nfamiliengerichtlichen Verfahren dienen.“\nkannt, so sind dem für die Gewährung von Leis-\ntungen zuständigen örtlichen Träger die Daten              b) In Absatz 3 werden die Wörter „(§ 622 Absatz 2\nmitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung                    Satz 1 der Zivilprozessordnung)“ gestrichen und\ndes Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung                    das Wort „Parteien“ durch die Wörter „beteiligte\nnach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im             Eheleute und Kinder“ ersetzt.","2978           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n9. § 37 wird wie folgt geändert:                                    (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung ge-\nwährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen,\n„(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme            wenn\ndes Kindes oder Jugendlichen und während der\nDauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Be-            1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrich-\nratung und Unterstützung; dies gilt auch in den               tung entsprechenden räumlichen, fachlichen,\nFällen, in denen für das Kind oder den Jugend-                wirtschaftlichen und personellen Voraussetzun-\nlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliede-              gen für den Betrieb erfüllt sind,\nrungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson             2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration\nnicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44              in der Einrichtung unterstützt wird sowie die ge-\nbedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei                sundheitliche Vorsorge und die medizinische Be-\neiner Pflegeperson außerhalb des Bereichs des                 treuung der Kinder und Jugendlichen nicht er-\nzuständigen Trägers der öffentlichen Jugend-                  schwert werden sowie\nhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstüt-           3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Ju-\nzung sicherzustellen. Der zuständige Träger der               gendlichen in der Einrichtung geeignete Verfah-\nöffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten                ren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der\nKosten einschließlich der Verwaltungskosten                   Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten\nauch in den Fällen zu erstatten, in denen die Be-             Anwendung finden.\nratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe\ngeleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-           (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der\nchend.“                                                   Träger der Einrichtung mit dem Antrag\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die\nfügt:                                                         auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitäts-\nentwicklung und -sicherung gibt, sowie\n„(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit\nsowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele           2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nach-\nsind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen                zuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von auf-\nnach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und                     gabenspezifischen Ausbildungsnachweisen so-\n§ 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang                  wie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5\nder Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe                  und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregister-\nder laufenden Leistungen zum Unterhalt des                    gesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse\nKindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung                     sind von dem Träger der Einrichtung in regelmä-\nvon den dort getroffenen Feststellungen ist nur               ßigen Abständen erneut anzufordern und zu prü-\nbei einer Änderung des Hilfebedarfs und ent-                  fen.\nsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.“               (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen\n10. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende                versehen werden. Zur Sicherung des Wohls der\ndurch die Wörter „ ; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-           Kinder und der Jugendlichen können auch nach-\nsprechend.“ ersetzt.                                          trägliche Auflagen erteilt werden.\n11. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  (5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrich-\ntung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschrif-\n„§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“\nten, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden\n12. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie\n„§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“                     hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf wei-\n13. § 45 wird wie folgt gefasst:                                  tergehende Anforderungen nach anderen Rechts-\nvorschriften hinzuweisen.\n„§ 45\n(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt\nErlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung             worden, so soll die zuständige Behörde zunächst\n(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder            den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten\noder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des            zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die\nTages betreut werden oder Unterkunft erhalten, be-            Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergü-\ndarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis.           tungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirken\nEiner Erlaubnis bedarf nicht, wer                             kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Bera-\n1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbil-            tung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach\ndungseinrichtung, eine Jugendherberge oder                dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte\nein Schullandheim betreibt,                               Mängel nicht behoben, so können dem Träger der\nEinrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseiti-\n2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich             gung einer eingetretenen oder Abwendung einer\nder Schulaufsicht untersteht,                             drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des\n3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Ju-           Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich\ngendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Ju-           sind. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Ver-\ngendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entspre-           gütungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirkt,\nchende gesetzliche Aufsicht besteht oder im               so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhö-\nRahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes                 rung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinba-\nder Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen                rungen nach dieser Vorschrift bestehen, über die\ndient.                                                    Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011               2979\nkeit in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach                  (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nden §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches auszugestal-             durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien\nten.                                                          Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person,\n(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu wi-           die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1\nderrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Ju-               rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.\ngendlichen in der Einrichtung gefährdet und der                  (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nTräger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in             sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine\nder Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Wider-               neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen\nspruch und Anfechtungsklage gegen die Rück-                   einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig\nnahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben                   verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufga-\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                 ben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Ju-\n14. § 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           gendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder aus-\n„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung            bildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.\nhat der zuständigen Behörde unverzüglich                      Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe\nüber die Tätigkeiten entscheiden, die von den in\n1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name                 Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, In-\nund Anschrift des Trägers, Art und Standort der           tensität und Dauer des Kontakts dieser Personen\nEinrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze so-          mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsicht-\nwie der Namen und der beruflichen Ausbildung              nahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1\ndes Leiters und der Betreuungskräfte,                     Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.\n2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet\nsind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu                (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nbeeinträchtigen, sowie                                    durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien\nJugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54\n3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung               sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine\nanzuzeigen.“                                                  neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen\n15. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Dritten            einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig\nKapitels wird wie folgt gefasst:                              verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufga-\nben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Ju-\n„Fünfter Abschnitt                          gendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder aus-\nBeurkundung, vollstreckbare Urkunden“.                 bildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.\n16. § 59 wird wie folgt geändert:                                 Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe\nmit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarun-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    gen über die Tätigkeiten schließen, die von den in\n„§ 59                              Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, In-\nBeurkundung“.                           tensität und Dauer des Kontakts dieser Personen\nmit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsicht-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          nahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1\naa) In Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter                  Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.\n„§ 648 der Zivilprozessordnung“ durch die\nWörter „§ 252 des Gesetzes über das Ver-                 (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe\nfahren in Familiensachen und in den Angele-           dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 einge-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“           sehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in\nersetzt.                                              ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum\ndes Führungszeugnisses und die Information erhe-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und Beglaubi-            ben, ob die das Führungszeugnis betreffende Per-\ngungen“ gestrichen.                                   son wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1\n17. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-              rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öf-\nter „dem Vormundschafts- oder“ gestrichen.                    fentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erho-\n18. § 72a wird wie folgt gefasst:                                 benen Daten nur speichern, verändern und nutzen,\nsoweit dies zum Ausschluss der Personen von der\n„§ 72a                                Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das\nTätigkeitsausschluss                         Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die\neinschlägig vorbestrafter Personen                  Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen         Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im An-\nfür die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder-               schluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach\nund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder                Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenom-\nvermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat            men wird. Andernfalls sind die Daten spätestens\nnach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,            drei Monate nach der Beendigung einer solchen\n182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236            Tätigkeit zu löschen.“\ndes Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu die-       19. § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nsem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder            fasst:\nVermittlung und in regelmäßigen Abständen von\nden betroffenen Personen ein Führungszeugnis                  „1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante\nnach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bun-                     Maßnahme erfüllt und die Beachtung der\ndeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.                        Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsent-","2980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a                 4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-\ngewährleistet,“.                                              sundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen\n20. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              und Diensten des Gesundheitswesens,\n„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sol-            5. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des\nlen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben                 Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Sucht-\nnach diesem Buch                                                   beratungsstellen,\n1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen,             6. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen\nDienste und Veranstaltungen den verschiedenen                  Gewalt in engen sozialen Beziehungen,\nGrundrichtungen der Erziehung entsprechend                  7. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,\nrechtzeitig und ausreichend zur Verfügung ste-\n8. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus-\nhen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger,\nund Weiterbildung,\nVormünder und Pflegepersonen;\n2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach               9. den Polizei- und Ordnungsbehörden,\nMaßgabe von § 79a erfolgt.                                10. der Gewerbeaufsicht und\nVon den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln          11. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte,\nhaben sie einen angemessenen Anteil für die Ju-                    der Weiterbildung und der Forschung\ngendarbeit zu verwenden.“\nim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusam-\n21. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:                     menzuarbeiten.“\n„§ 79a                           23. § 86c wird wie folgt gefasst:\nQualitätsentwicklung                                                 „§ 86c\nin der Kinder- und Jugendhilfe\nFortdauernde Leistungsverpflichtung\nUm die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe                    und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel\nnach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffent-\nlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für                   (1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine\ndie Bewertung der Qualität sowie geeignete Maß-               Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche\nnahmen zu ihrer Gewährleistung für                            Träger so lange zur Gewährung der Leistung ver-\npflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Trä-\n1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,               ger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu\n2. die Erfüllung anderer Aufgaben,                            tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen\nder Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den\n3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach\nZuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.\n§ 8a,\n4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen                  (2) Der örtliche Träger, der von den Umständen\nKenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit\nweiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig                 begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu\nzu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerk-                unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger\nmale für die Sicherung der Rechte von Kindern                 hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger un-\nund Jugendlichen in Einrichtungen und ihren                   verzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zu-\nSchutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Ju-            ständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu\ngendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen            übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen,\nEmpfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen               die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterlie-\nBehörden und an bereits angewandten Grundsät-                 gen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Ge-\nzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität              spräches zu übergeben. Die Personensorgeberech-\nsowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.“                     tigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der\n22. § 81 wird wie folgt gefasst:                                  junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte\nnach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu\n„§ 81\nbeteiligen.“\nStrukturelle Zusammenarbeit\nmit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen        24. In § 89a Absatz 2 werden die Wörter „oder wird“\ngestrichen.\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit\nanderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, de-       25. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger             a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nMenschen und ihrer Familien auswirkt, insbeson-\n„3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geför-\ndere mit\nderte Kindertagespflege gemeinsam oder\n1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem                        auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3\nZweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten                     Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die\nund dem Zwölften Buch sowie Trägern von                          von diesen betreuten Kinder,“.\nLeistungen nach dem Bundesversorgungsge-\nb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nsetz,\n„9. Maßnahmen des Familiengerichts,“.\n2. den Familien- und Jugendgerichten, den\nStaatsanwaltschaften sowie den Justizvoll-               c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein-\nzugsbehörden,                                                gefügt:\n3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,                     „13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011               2981\n26. § 99 wird wie folgt geändert:                                     aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                          Wort „Anzahl“ die Wörter „Art und“ einge-\nfügt.\naa) Bei Buchstabe i wird nach dem Wort „Hilfe“\nein Komma eingefügt und das Wort „sowie“                  bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                    aaa) In Buchstabe c wird das Wort „täg-\nliche“ gestrichen.\nbb) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j\neingefügt:                                                     bbb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\n„j) vorangegangene Gefährdungseinschät-\nzung nach § 8a Absatz 1 sowie“.                            ccc) Nach Buchstabe d wird folgender\nBuchstabe e angefügt:\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern\n„Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maß-                                 „e) Gruppenzugehörigkeit.“\nnahme,“ die Wörter „Durchführung auf Grund ei-              f) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:\nner vorangegangenen Gefährdungseinschät-                          „(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-\nzung nach § 8a Absatz 1,“ eingefügt.                           gen über Personen, die mit öffentlichen Mitteln\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                               geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder\n„(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung                     auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3\nzum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung                     Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten\nnach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei de-                 Kinder sind die Zahl der Tagespflegepersonen\nnen eine Gefährdungseinschätzung nach Ab-                      und die Zahl der von diesen betreuten Kinder\nsatz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert                      jeweils gegliedert nach Pflegestellen.“\n1. nach der Art des Trägers, bei dem der Fall          27. § 101 wird wie folgt geändert:\nbekannt geworden ist, der die Gefährdungs-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\neinschätzung anregenden Institution oder                       „(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5\nPerson, der Art der Kindeswohlgefährdung                    sowie nach Absatz 6b bis 7b und 10 sind jährlich\nsowie dem Ergebnis der Gefährdungsein-                      durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Ab-\nschätzung,                                                  satz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für see-\n2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu                  lisch behinderte Kinder und Jugendliche betref-\nden in Nummer 1 genannten Merkmalen nach                    fen, beginnend 2007. Die Erhebung nach § 99\nGeschlecht, Alter und Aufenthaltsort des Kin-               Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebun-\ndes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der                     gen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzufüh-\nMeldung sowie dem Alter der Eltern und der                  ren, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend\nInanspruchnahme einer Leistung gemäß den                    1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend\n§§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durch-                mit 2006. Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird\nführung einer Maßnahme nach § 42.“                          für das Jahr 2012 ausgesetzt.“\nd) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                          aa) In Nummer 8 wird die Angabe „6,“ gestri-\n„(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen                        chen und nach der Angabe „6a“ wird die An-\nüber Maßnahmen des Familiengerichts ist die                         gabe „ , 6b“ eingefügt.\nZahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen                    bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „März“\nwegen einer Gefährdung ihres Wohls das famili-                      ein Komma und danach folgende Nummer 11\nengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anru-                      angefügt:\nfung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2                         „11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des\nSatz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder                            Abschlusses der Gefährdungseinschät-\nauf andere Weise eingeleitet worden ist und                               zung“.\n1. den Personensorgeberechtigten auferlegt             28. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nworden ist, Leistungen nach diesem Buch in\nAnspruch zu nehmen,                                         „(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfe-\nstatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der\n2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den                 Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen\nPersonensorgeberechtigten oder Dritten aus-              Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.“\ngesprochen worden sind,\n3. Erklärungen der Personensorgeberechtigten                                      Artikel 3\nersetzt worden sind,\nÄnderung anderer Gesetze\n4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise ent-          (1) § 21 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nzogen und auf das Jugendamt oder einen              buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-\nDritten als Vormund oder Pfleger übertragen         schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,\nworden ist,                                         BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 10\ngegliedert nach Geschlecht, Alter und zusätzlich       des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)\nbei Nummer 4 nach dem Umfang der übertrage-            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnen Angelegenheit.“                                    1. In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma er-\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                          setzt.","2982           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:                                      Artikel 4\n„7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öf-                                Evaluation\nfentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhalts-\npunkten für eine Kindeswohlgefährdung in An-              Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Ge-\nspruch zu nehmen.“                                     setzes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen\n(2) Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli         und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember\n1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 36 des       2015 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu be-\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-            richten.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beratungs-\nArtikel 5\nstelle“ die Wörter „auf Wunsch anonym“ eingefügt.                             Neufassung des\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                           Achten Buches Sozialgesetzbuch\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:           Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n„(2) Zur Information über die Leistungsange-         und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches So-\nbote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicher-        zialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2012 an geltenden\nstellung einer umfassenden Beratung wirken die          Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBeratungsstellen in den Netzwerken nach § 3 des\nGesetzes zur Kooperation und Information im                                     Artikel 6\nKinderschutz mit.“\nInkrafttreten\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nsätze 3 und 4.                                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}