{"id":"bgbl1-2011-70-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":70,"date":"2011-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/70#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_70.pdf#page=23","order":3,"title":"Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":2959,"pdf_page":23,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011                2959\nGesetz\nzur Optimierung der Geldwäscheprävention\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                               ischen Aufsichtsbehörde für das Ver-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                            sicherungswesen und die betriebliche\nAltersversorgung sowie mit der Euro-\nInhaltsübersicht                                          päischen Wertpapier- und Marktauf-\nArtikel  1   Änderung des Geldwäschegesetzes                                    sichtsbehörde“.\nArtikel  2   Änderungen des Kreditwesengesetzes\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel  3   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel  4   Änderung des Personalausweisgesetzes                  a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel  5   Änderung der Abgabenordnung                              aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  6   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung\nArtikel  7   Änderung des Handelsgesetzbuchs\n„2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechts-\ngestaltungen, mit denen treuhänderisch\nArtikel  8   Änderung der Verordnung über die Erhebung von\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem                     Vermögen verwaltet oder verteilt oder\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                              die Verwaltung oder Verteilung durch\nArtikel 9    Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-                   Dritte beauftragt wird, oder diesen ver-\nbank                                                              gleichbaren Rechtsformen,\nArtikel 10   Änderung des Münzgesetzes\na) jede natürliche Person, die als Treu-\nArtikel 11   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\ngeber handelt oder auf sonstige\nArtikel 12   Inkrafttreten                                                         Weise 25 Prozent oder mehr des Ver-\nmögens kontrolliert,\nArtikel 1\nb) jede natürliche Person, die als Be-\nÄnderung des\ngünstigte von 25 Prozent oder mehr\nGeldwäschegesetzes\ndes verwalteten Vermögens bestimmt\nDas Geldwäschegesetz vom 13. August 2008                                        worden ist,\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert                            c) die Gruppe von natürlichen Personen,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               zu deren Gunsten das Vermögen\nhauptsächlich verwaltet oder verteilt\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  werden soll, sofern die natürliche Per-\na) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 3                                son, die Begünstigte des verwalteten\nwird wie folgt gefasst:                                                   Vermögens werden soll, noch nicht\n„Abschnitt 3                                         bestimmt ist,\nZentralstelle für Verdachtsmeldungen,                            d) jede natürliche Person, die auf sons-\nMeldepflichten und Datenverwendung“.                                  tige Weise unmittelbar oder mittelbar\nbeherrschenden Einfluss auf die Ver-\nb) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nmögensverwaltung oder Ertragsver-\n„§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“.                              teilung ausübt,“.\nc) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:                    bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\n„§ 11 Meldung von Verdachtsfällen“.                               angefügt:\nd) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                         „3. bei Handeln auf Veranlassung derjenige,\n„§ 14 Meldepflicht von Behörden“.                                     auf dessen Veranlassung gehandelt\nwird. Soweit der Vertragspartner als\ne) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4\nTreuhänder handelt, handelt er ebenfalls\nwird wie folgt gefasst:                                               auf Veranlassung.“\n„Abschnitt 4\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nAufsicht, Zusammenarbeit                       fügt:\nund Bußgeldvorschriften“.\n„(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne die-\nf) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:                   ses Gesetzes ist jeder Staat, in dem mit den An-\n„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen                   forderungen dieses Gesetzes gleichwertige An-\nBankenaufsichtsbehörde, der Europä-                 forderungen gelten und in dem die Verpflichteten","2960         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\neiner gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf deren                        e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung\nEinhaltung unterliegen und in dem für diese                                von Treuhandgesellschaften, Gesell-\ngleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen                               schaften oder ähnlichen Strukturen\nbestehen.“\noder wenn sie im Namen und auf Rech-\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Das Bundes-                              nung des Mandanten Finanz- oder Im-\nministerium des Innern“ durch die Wörter „Das                           mobilientransaktionen durchführen,“.\nBundesministerium der Finanzen“, die Wörter\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesmi-\n„Bundesministerium der Finanzen“ durch die\nnisterien des Innern, der Finanzen und für Wirt-\nWörter „Bundesministerium des Innern, dem\nschaft und Technologie können“ durch die Wör-\nBundesministerium der Justiz“, die Wörter\nter „Das Bundesministerium der Finanzen kann“,\n„Kommission der Europäischen Union“ durch\ndie Wörter „Kommission der Europäischen Uni-\ndie Wörter „Europäische Kommission“ und das\non“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-\nWort „Durchführungsmaßnahmen“ durch das\nsion“ das Wort „Durchführungsmaßnahmen“\nWort „Maßnahmen“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Maßnahmen für Verpflichtete\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                    im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 12“ und\ndie Wörter „ihrer jeweiligen Zuständigkeit“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „seiner Zuständigkeit“ ersetzt.\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 3 bis 12“ durch die Angabe „§ 2\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12“               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c\naaa) In Nummer 2 wird das Komma am\neingefügt:\nEnde durch einen Punkt ersetzt und\n„2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld                           folgender Satz angefügt:\nim Sinne des § 1a Absatz 3 des\n„Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines\ngelten auch für einen Geldtransfer im\nKreditinstituts im Sinne des § 1a Ab-\nSinne des Artikels 2 Nummer 7 der Ver-\nsatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdienste-\nordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Euro-\naufsichtsgesetzes vertreiben oder rück-\npäischen Parlaments und des Rates\ntauschen,“.\nvom 15. November 2006 über die Über-\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                    mittlung von Angaben zum Auftragge-\nber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom\n„6. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne\n8.12.2006, S. 1), soweit dieser außer-\ndes § 2 Absatz 6 des Investmentgeset-\nhalb einer bestehenden Geschäftsbe-\nzes und im Inland gelegene Zweignieder-\nziehung einen Betrag im Wert von\nlassungen vergleichbarer Unternehmen\n1 000 Euro oder mehr ausmacht,“.\nmit Sitz im Ausland sowie selbstverwal-\ntende     Investmentaktiengesellschaften                  bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnach § 97 Absatz 1a des Investmentge-\n„3. im Falle des Vorliegens von Tatsa-\nsetzes,“.\nchen, die darauf hindeuten, dass es\ndd) In Nummer 7 werden die Wörter „registrierte                             sich bei Vermögenswerten, die mit\nPersonen im Sinne des § 10 des Rechts-                                  einer Transaktion oder Geschäfts-\ndienstleistungsgesetzes,“ gestrichen.                                   beziehung im Zusammenhang ste-\nhen, um den Gegenstand einer\nee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\nStraftat nach § 261 des Strafge-\neingefügt:\nsetzbuchs handelt oder die Vermö-\n„7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände                                  genswerte im Zusammenhang mit-\nund registrierte Personen im Sinne des                            Terrorismusfinanzierung stehen, un-\n§ 10 des Rechtsdienstleistungsgeset-                              geachtet etwaiger in diesem Ge-\nzes, wenn sie für ihren Mandanten an                              setz genannter Ausnahmeregelun-\nder Planung oder Durchführung von                                 gen, Befreiungen und Schwellen-\nfolgenden Geschäften mitwirken:                                   beträge,“.\na) Kauf und Verkauf von Immobilien                 bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\noder Gewerbebetrieben,                               fügt:\nb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren                    „Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1\noder sonstigen Vermögenswerten,                      Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach\nAbsatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1\nc) Eröffnung oder Verwaltung von\nund 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld\nBank-, Spar- oder Wertpapierkon-\nim Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-\nten,\ngesetzes ungeachtet der Schwellenwerte\nd) Beschaffung der zur Gründung, zum                    des Satzes 1 Nummer 2. § 25i Absatz 2, 4\nBetrieb oder zur Verwaltung von Ge-                  und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-\nsellschaften erforderlichen Mittel,                  chend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011               2961\ncc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1                     Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-\nNr. 2 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Satz 1                   rung und insoweit einer Aufsicht unterliegen“\nNummer 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.                          gestrichen.\nb) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz ange-                    aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nfügt:                                                             „Das Bundesministerium des Innern“ durch\n„sofern vom Verpflichteten zusätzlich sicherge-                   die Wörter „Das Bundesministerium der\nstellt wird, dass jede Transaktion im Wert von                    Finanzen“ und die Wörter „Bundesministe-\n2 000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit                          rium der Finanzen“ durch die Wörter „Bun-\ndem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken                     desministerium des Innern, dem Bundes-\ndem jeweiligen Kunden zugeordnet werden                           ministerium der Justiz“ ersetzt.\nkann.“                                                        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission\nc) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „von § 2                       der Europäischen Union“ durch die Wörter\nAbs. 1 Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „des § 2                     „Europäischen Kommission“ und das Wort\nAbsatz 1 Nummer 7 und 8“ ersetzt.                                 „Durchführungsmaßnahmen“ durch das Wort\n„Maßnahmen“ ersetzt.\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „Kommis-\na) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver-                       sion der Europäischen Union“ durch die\npflichtete“ das Wort „stets“ eingefügt.                           Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze           7. § 6 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Der Vertragspartner hat gegenüber dem Ver-\npflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbe-              aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\nziehung oder die Transaktion für einen wirt-                      fasst:\nschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen                     „1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risi-\noder durchführen will. Mit der Offenlegung hat                        koorientierte Verfahren anzuwenden, mit\ner dem Verpflichteten auch die Identität des wirt-                    denen bestimmt werden kann, ob es sich\nschaftlich Berechtigten nachzuweisen.“                                bei dem Vertragspartner und, soweit vor-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                             handen, dem wirtschaftlich Berechtigten\num eine natürliche Person handelt, die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      ein wichtiges öffentliches Amt ausübt\n„(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht                      oder ausgeübt hat, oder um ein unmittel-\nvorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des                     bares Familienmitglied dieser Person\nAbsatzes 2 Nummer 1 bis 4 vorbehaltlich einer                         oder eine ihr bekanntermaßen naheste-\nRisikobewertung des Verpflichteten auf Grund                          hende Person im Sinne des Artikels 2\nbesonderer Umstände des Einzelfalls verein-                           der Richtlinie 2006/70/EG der Kommis-\nfachte Sorgfaltspflichten anwenden. Diese um-                         sion vom 1. August 2006 mit Durch-\nfassen die Identifizierungspflicht im Sinne des                       führungsbestimmungen für die Richtlinie\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer Ge-                          2005/60/EG des Europäischen Parla-\nschäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwa-                         ments und des Rates hinsichtlich der\nchungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Num-                          Begriffsbestimmung von ‚politisch expo-\nmer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität                       nierte Personen‘ und der Festlegung der\nim Sinne des § 4 Absatz 4 und der Überwachung                         technischen Kriterien für vereinfachte\nkann angemessen reduziert werden. § 3 Absatz 4                        Sorgfaltspflichten sowie für die Befrei-\nSatz 2 gilt entsprechend.“                                            ung in Fällen, in denen nur gelegentlich\noder in sehr eingeschränktem Umfang\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „be-                       L 214 vom 4.8.2006, S. 29). Hierbei gel-\nsteht“ durch das Wort „kann“ ersetzt und                         ten öffentliche Ämter unterhalb der na-\nnach den Wörtern „in folgenden Fällen“ das                       tionalen Ebene in der Regel nur dann\nWort „vorliegen“ eingefügt.                                      als wichtig, wenn deren politische Be-\ndeutung mit der ähnlicher Positionen\nbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Dritt-\nauf nationaler Ebene vergleichbar ist.\nstaat“ das Wort „gleichwertigen“ eingefügt\nSoweit ein Verpflichteter abklären muss,\nund nach dem Wort „handelt“ das Komma\nob der Vertragspartner oder der wirt-\nsowie die Wörter „das dort gleichwertigen\nschaftlich Berechtigte einer Person, die\nAnforderungen und einer gleichwertigen Auf-\nwichtige öffentliche Ämter ausübt, nahe-\nsicht unterliegt“ gestrichen.\nsteht, ist er hierzu nur insoweit verpflich-\ncc) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Dritt-                           tet, als diese Beziehung öffentlich be-\nstaaten“ das Wort „gleichwertigen“ einge-                        kannt ist oder der Verpflichtete Grund\nfügt und nach dem Wort „Drittstaaten“ das                        zu der Annahme hat, dass eine derartige\nKomma sowie die Wörter „sofern diese inter-                      Beziehung besteht; er ist jedoch nicht\nnationalen Standards entsprechenden An-                          verpflichtet, hierzu Nachforschungen an-\nforderungen bezüglich der Bekämpfung der                         zustellen. Handelt es sich bei dem Ver-","2962   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\ntragspartner oder dem wirtschaftlich Be-                   d) einer qualifizierten elektronischen Sig-\nrechtigten um eine politisch exponierte                        natur im Sinne des § 2 Nummer 3 des\nPerson in diesem Sinne, so gilt Folgen-                        Signaturgesetzes.\ndes:\nIn den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a,\na) Die Begründung einer Geschäftsbe-                       b und d hat der Verpflichtete sicherzu-\nziehung durch einen für den Verpflich-                 stellen, dass die erste Transaktion unmit-\nteten Handelnden ist von der Zustim-                   telbar von einem Konto erfolgt, das auf\nmung eines diesem vorgesetzten Mit-                    den Namen des Vertragspartners bei ei-\narbeiters abhängig zu machen,                          nem unter die Richtlinie 2005/60/EG fal-\nb) es sind angemessene Maßnahmen zu                        lenden Kreditinstitut oder bei einem in ei-\nergreifen, mit denen die Herkunft der                  nem gleichwertigen Drittstaat ansässi-\nVermögenswerte bestimmt werden                         gen Kreditinstitut eröffnet worden ist. Im\nkann, die im Rahmen der Geschäfts-                     Falle der Überprüfung der Identität des\nbeziehung oder der Transaktion ein-                    Vertragspartners anhand einer qualifizier-\ngesetzt werden, und                                    ten elektronischen Signatur hat der Ver-\npflichtete die Gültigkeit des Zertifikats,\nc) die Geschäftsbeziehung ist einer ver-                   die Anzeige des Zertifizierungsdienste-\nstärkten kontinuierlichen Überwa-                      anbieters gemäß § 4 Absatz 3 des Sig-\nchung zu unterziehen.                                  naturgesetzes, die Unversehrtheit des\nFür den Fall, dass der Vertragspartner                     Zertifikats und den Bezug des Zertifikats\noder der wirtschaftlich Berechtigte erst                   zu den signierten Daten zu prüfen.“\nim Laufe der Geschäftsbeziehung ein\nbb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nwichtiges öffentliches Amt ausübt oder\nmern 3 und 4 angefügt:\nder Verpflichtete erst nach Begründung\nder Geschäftsbeziehung von der Aus-                    „3. Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft\nübung eines wichtigen öffentlichen Amts                    oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist\ndurch den Vertragspartner oder dem                         von den Verpflichteten zu untersuchen,\nwirtschaftlich Berechtigten Kenntnis er-                   um das Risiko der jeweiligen Geschäfts-\nlangt, tritt an die Stelle der Zustimmung                  beziehung oder Transaktionen überwa-\ndes für den Verpflichteten handelnden                      chen, einschätzen und gegebenenfalls\nvorgesetzten Mitarbeiters dessen Ge-                       das Vorliegen einer Pflicht zur Meldung\nnehmigung zur Fortführung der Ge-                          nach § 11 Absatz 1 prüfen zu können.\nschäftsbeziehung. Der Vertragspartner                      Die Ergebnisse dieser Untersuchung\nhat dem Verpflichteten die für die Abklä-                  sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1\nrung notwendigen Informationen zur Ver-                    bis 5 aufzuzeichnen und aufzubewahren.\nfügung zu stellen und die sich im Laufe\nder Geschäftsbeziehung ergebenden                      4. Liegen Tatsachen oder Bewertungen na-\nÄnderungen unverzüglich anzuzeigen.                        tionaler oder internationaler Stellen zur\nSoweit es sich bei dem Vertragspartner                     Bekämpfung der Geldwäsche und der\noder dem wirtschaftlich Berechtigten um                    Terrorismusfinanzierung vor, die die An-\neine politisch exponierte Person handelt,                  nahme rechtfertigen, dass in weiteren\ndie ihr wichtiges öffentliches Amt im In-                  Fällen, insbesondere im Zusammenhang\nland oder als im Inland gewählte Abge-                     mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten\nordnete des Europäischen Parlaments                        in einem Staat, ein erhöhtes Risiko be-\nausübt, oder soweit der Vertragspartner                    steht, kann die jeweils zuständige Be-\noder der wirtschaftlich Berechtigte seit                   hörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2\nmindestens einem Jahr kein wichtiges                       Buchstabe h bis Nummer 9 anordnen,\nöffentliches Amt mehr ausgeübt hat, gel-                   dass die Verpflichteten eine Transaktion\nten vorbehaltlich einer Risikobewertung                    oder eine Geschäftsbeziehung, insbe-\nim Einzelfall die allgemeinen Sorgfalts-                   sondere die Herkunft der eingebrachten\npflichten nach § 3.                                        Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz\nin einem solchen Staat, die im Rahmen\n2. Ist der Vertragspartner eine natürliche                     der Geschäftsbeziehung oder der Trans-\nPerson und zur Feststellung der Identität                  aktion eingesetzt werden, einer verstärk-\nnicht persönlich anwesend, hat der Ver-                    ten Überwachung zu unterziehen sind\npflichtete die Identität des Vertragspart-                 und zusätzliche, dem Risiko angemes-\nners zu überprüfen anhand                                  sene Sorgfaltspflichten und Organisa-\na) eines Dokuments im Sinne des § 4                        tionspflichten zu erfüllen haben. Abwei-\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1,                              chend von Satz 1 treffen diese Anord-\nnungen die Bundesrechtsanwaltskam-\nb) einer beglaubigten Kopie eines Doku-                    mer für Rechtsanwälte und Kammer-\nments im Sinne des § 4 Absatz 4                        rechtsbeistände, die Bundessteuerbera-\nSatz 1 Nummer 1,                                       terkammer für Steuerberater und Steuer-\nc) des elektronischen Identitätsnachwei-                   bevollmächtigte, die Bundesnotarkam-\nses nach § 18 des Personalausweis-                     mer für Notare, die Mitglied einer Notar-\ngesetzes oder                                          kammer sind, und die zuständige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              2963\noberste Landesbehörde in den Fällen                   Seine Bestellung und Entpflichtung sind der\ndes § 11 Absatz 4 Satz 4.“                            nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mit-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi-                    zuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist\nnisterium des Innern“ durch die Wörter „Das                     ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informa-\nBundesministerium der Finanzen“, die Wörter                     tionen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen\n„Bundesministerium der Finanzen“ durch die                      zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung\nWörter „Bundesministerium des Innern, dem                       seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.\nBundesministerium der Justiz“, die Wörter                       Die Verwendung der Daten und Informationen\n„Kommission der Europäischen Union“ durch                       ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließ-\ndie Wörter „Europäischen Kommission“ und                        lich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet.\ndas Wort „Durchführungsbestimmungen“ durch                      Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfül-\ndas Wort „Maßnahmen“ ersetzt.                                   lung seiner Funktion einzuräumen;\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                    2. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12 die Entwicklung\nund Aktualisierung angemessener geschäfts-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nund kundenbezogener Sicherungssysteme\n„Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten              und Kontrollen, die der Verhinderung der\nin den Mitgliedstaaten der Europäischen                    Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\nUnion ansässige Verpflichtete im Sinne des                 dienen. Hierzu gehört auch die Verhinderung\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8                des Missbrauchs von neuen Technologien für\nsowie des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es                 Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-\nsich um Finanzdienstleistungsinstitute im                  musfinanzierung oder für die Begünstigung\nSinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1,                   der Anonymität von Geschäftsbeziehungen\n2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes han-                 oder Transaktionen;\ndelt.“\n3. Verfahren und Informationen zur Unterrich-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „der Richt-\ntung der Beschäftigten über Typologien und\nlinie 2005/60/EG entsprechende Regelungen\naktuelle Methoden der Geldwäsche und der\nüber Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung\nTerrorismusfinanzierung und die zur Verhinde-\nvon Dokumenten anwenden und einer ent-\nrung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-\nsprechenden Aufsicht unterliegen,“ gestri-\nzierung bestehenden Pflichten durch geeig-\nchen und vor dem Wort „Drittstaat“ das Wort\nnete Maßnahmen;\n„gleichwertigen“ eingefügt.\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                 4. geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur\nPrüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftig-\n„Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach\nten. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bie-\nSatz 1 mit deutschen Botschaften, Außenhan-\ntet, dass die Pflichten nach diesem Gesetz,\ndelskammern oder Konsulaten geschlossen\nsonstige geldwäscherechtliche Pflichten und\nwird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeig-\ndie beim Verpflichteten eingeführten Grund-\nnete Personen. Satz 3 findet insoweit keine An-\nsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltens-\nwendung.“\nrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi-                    und Terrorismusfinanzierung sorgfältig be-\nnisterium des Innern“ durch die Wörter „Das                     achtet, Tatsachen im Sinne des § 11 Absatz 1\nBundesministerium der Finanzen“, die Wörter                     dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauf-\n„Bundesministerium der Finanzen“ durch die                      tragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet\nWörter „Bundesministerium des Innern, dem                       und sich nicht selbst an zweifelhaften Trans-\nBundesministerium der Justiz“ und die Wörter                    aktionen oder Geschäften aktiv oder passiv\n„Kommission der Europäischen Union“ durch                       beteiligt. Die Personalkontroll- und Beurtei-\ndie Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.                   lungssysteme des Verpflichteten sollen\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                       grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverläs-\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „7“ die An-                    sigkeit betreffende Überprüfung der Beschäf-\ngabe „und 7a“ eingefügt.                                        tigten gewährleisten.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\n„(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne                 fügt:\ndes Absatzes 1 sind                                             „(4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Be-\n1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1               hörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß\nNummer 3 und 11 die Bestellung eines der                  § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12\nGeschäftsleitung unmittelbar nachgeordne-                 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen ha-\nten Geldwäschebeauftragten, der Ansprech-                 ben, wenn sie dies für angemessen erachtet.\npartner für die Strafverfolgungsbehörden,                 Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnung\ndas Bundeskriminalamt – Zentralstelle für                 die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsan-\nVerdachtsmeldungen – und die nach § 16 Ab-                wälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundes-\nsatz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall               steuerberaterkammer für Steuerberater und\nseiner Verhinderung ist dem Geldwäschebe-                 Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer\nauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen.                 für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,","2964           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nund die zuständige oberste Landesbehörde                       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht                     aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die\nMitglied einer Notarkammer sind. Die in Satz 1                            Wörter „Bundeskriminalamt – Zentral-\ngenannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß                             stelle für Verdachtsanzeigen“ durch\n§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die Bestellung eines                               die Wörter „Bundeskriminalamt – Zen-\nGeldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren                               tralstelle für Verdachtsmeldungen“ er-\nHaupttätigkeit im Handel mit hochwertigen                                 setzt.\nGütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne\nvon Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf                           bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Ver-\nGrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswer-                            dachtsanzeigen“ durch das Wort „Mel-\ntes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs                               dungen“ ersetzt.\nvon Gebrauchsgegenständen des Alltags ab-                           ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nheben oder auf Grund ihres Preises keine All-                             „4. einen Jahresbericht zu veröffent-\ntagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in                                   lichen, der die Meldungen nach\nder Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Pla-                                Nummer 1 analysiert und“.\ntin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstge-\nc) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort\ngenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge,\n„Verdachtsanzeigen“ durch das Wort „Ver-\nSchiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“\ndachtsmeldungen“ ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie            12. § 11 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Anzeige“ durch\n„(5) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Be-                 das Wort „Meldung“ ersetzt.\nhörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,\nb) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt geändert:\ndie geeignet und erforderlich sind, um interne\nSicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2                       „(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeu-\nNummer 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen,                      ten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit\ndass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver-                    einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im\npflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen                    Zusammenhang stehen, um den Gegenstand ei-\nder Art der von diesen betriebenen Geschäfte                   ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs\nund der Größe des Geschäftsbetriebs unter Be-                  handelt oder die Vermögenswerte im Zusam-\nrücksichtigung der Anfälligkeit der Geschäfte                  menhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,\noder des Geschäftsbetriebs für einen Miss-                     hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhän-\nbrauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinan-                   gig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbezie-\nzierung die Vorschriften der Absätze 1 und 2                   hung unverzüglich mündlich, telefonisch, fern-\nrisikoangemessen anzuwenden sind. Die zu-                      schriftlich oder durch elektronische Datenüber-\nständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9                   mittlung dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle\nkann bestimmen, dass Verpflichtete von der Be-                 für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen\nstellung eines Geldwäschebeauftragten nach                     Strafverfolgungsbehörde zu melden. Die Pflicht\nAbsatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen kön-                    zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn\nnen, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von              Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Ver-\nInformationsverlusten und -defiziten auf Grund                 tragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß\narbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht be-                 § 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.\nsteht und nach risikobasierter Bewertung ander-                   (1a) Eine angetragene Transaktion darf frü-\nweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Ge-                  hestens durchgeführt werden, wenn dem Ver-\nschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit                  pflichteten die Zustimmung der Staatsanwalt-\nGeldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu-                    schaft übermittelt wurde oder wenn der zweite\nsammenhängen, zu verhindern.“                                  Werktag nach dem Abgangstag der Meldung\n10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-                 verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der\nfasst:                                                            Transaktion durch die Staatsanwaltschaft unter-\nsagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht\n„Abschnitt 3                               als Werktag. Ist ein Aufschub der Transaktion\nZentralstelle für Verdachtsmeldungen,                     nicht möglich oder könnte dadurch die Verfol-\nMeldepflichten und Datenverwendung“.                       gung der Nutznießer einer mutmaßlichen straf-\nbaren Handlung behindert werden, so darf die\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                     Transaktion durchgeführt werden; die Meldung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        ist unverzüglich nachzuholen.\n(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte\n„§ 10\nMeldung nach Absatz 1 ist schriftlich, fern-\nZentralstelle für Verdachtsmeldungen“.                  schriftlich oder durch elektronische Datenüber-\nmittlung zu wiederholen. Das Bundesministe-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrium des Innern kann im Einvernehmen mit dem\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundeskrimi-                  Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-\nnalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzei-               desministerium für Wirtschaft und Technologie\ngen“ durch die Wörter „Bundeskriminalamt –               durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nZentralstelle für Verdachtsmeldungen“ er-                Bundesrates nähere Bestimmungen über die\nsetzt.                                                   Form der Meldung nach Absatz 1 oder § 14 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              2965\nsatz 1 und über die zulässigen Datenträger,                         bbb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 2\nÜbertragungswege und Datenformate erlassen,                              Abs. 1 Nr. 7 und 8“ durch die Wörter\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-                          „§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8“ ersetzt,\ndeskriminalamtes – Zentralstelle für Verdachts-                          vor dem Wort „Drittstaaten“ das Wort\nmeldungen – erforderlich ist.                                            „gleichwertigen“ eingefügt und nach\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflich-                           dem Wort „Drittstaaten“ das Komma\ntete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8                            sowie die Wörter „in denen der Richt-\nnicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der                            linie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-\nmeldepflichtige Sachverhalt auf Informationen                            derungen gelten“ gestrichen.\nbezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung                       ccc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 2\noder der Prozessvertretung des Vertragspartners                          Abs. 1 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 2\nerhalten haben. Die Meldepflicht bleibt beste-                           Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 3, 4 und 6“\nhen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Ver-                          ersetzt, vor dem Wort „Drittstaat“ das\ntragspartner die Rechtsberatung für den Zweck                            Wort „gleichwertigen“ eingefügt und\nder Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-                             nach dem Wort „haben“ das Komma\nrung in Anspruch genommen hat oder nimmt.“                               sowie die Wörter „in dem der Richt-\nc) In Absatz 4 werden jeweils das Wort „Anzeige“                            linie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-\ndurch die Wörter „Meldung nach Absatz 1“ und                             derungen gelten“ gestrichen.\ndie Wörter „die dort genannten Stellen“ durch               b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7\ndie Wörter „das Bundeskriminalamt – Zentral-                   und 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 7\nstelle für Verdachtsmeldungen –“ ersetzt.                      bis 8“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Anzeige“ durch das               c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 2\nWort „Meldung“ und das Wort „der“ durch das                    Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\nWort „einer“ ersetzt.                                          Nummer 1 bis 6“ ersetzt, vor der Angabe „25d\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Anzeige“ durch das                  und 25f“ die Angabe „25c,“ eingefügt, die An-\nWort „Meldung“ ersetzt.                                        gabe „§ 80e“ durch die Angabe „§§ 80d bis 80f“\nund die Wörter „gemäß § 11 anzuzeigen“ durch\nf) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        die Wörter „nach § 11 Absatz 1 zu melden“ er-\n„Das Bundesministerium des Innern und das                      setzt.\nBundesministerium der Finanzen können zur Be-               d) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesmi-\nkämpfung der Geldwäsche oder der Terroris-                     nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das\nmusfinanzierung durch Rechtsverordnung mit                     Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter\nZustimmung des Bundesrates einzelne typisierte                 „Bundesministerium der Finanzen“ durch die\nTransaktionen bestimmen, die stets nach Ab-                    Wörter „Bundesministerium des Innern, dem\nsatz 1 Satz 1 von den Verpflichteten zu melden                 Bundesministerium der Justiz“ und die Wörter\nsind.“                                                         „Kommission der Europäischen Union“ durch\ng) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                              die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\naa) Im gesamten Wortlaut werden jeweils das             14. § 13 wird wie folgt geändert:\nWort „Anzeige“ durch das Wort „Meldung“,               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Verdachtsanzeigen“ durch das\nWort „Verdachtsmeldungen“ und jeweils                        „(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Ab-\ndas Wort „Anzeigeverhaltens“ durch das                    satz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige ge-\nWort „Meldeverhaltens“ ersetzt.                           mäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet,\nkann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige\nbb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-                    nicht verantwortlich gemacht werden, es sei\ngang des Verfahrens“ die Wörter „einschließ-              denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätz-\nlich aller Einstellungsentscheidungen“ ein-               lich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wor-\ngefügt.                                                   den.“\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erstattung einer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Anzeige“ durch die Wörter „Entgegennahme ei-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht                   ner solchen Meldung“ ersetzt.\nvon einer“ die Wörter „beabsichtigten oder         15. § 14 wird wie folgt geändert:\nerstatteten“ eingefügt und das Wort „Anzei-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nge“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt.\n„§ 14\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nMeldepflicht von Behörden“.\naaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort\n„Drittstaaten“ das Wort „gleichwerti-            b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ngen“ eingefügt und nach dem Wort                       „(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeu-\n„Drittstaaten“ das Komma sowie die                  ten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit\nWörter „in denen der Richtlinie                     einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im\n2005/60/EG gleichwertige Anforderun-                Zusammenhang stehen, um den Gegenstand ei-\ngen gelten und eine gleichwertige Auf-              ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs\nsicht in Bezug auf ihre Einhaltung be-              handelt oder die Vermögenswerte im Zusam-\nsteht“ gestrichen.                                  menhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,","2966            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nhat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde                         ccc) Nach Buchstabe f werden die folgen-\ndiese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskrimi-                              den Buchstaben g und h angefügt:\nnalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –\n„g) die Agenten und E-Geld-Agenten\nund der zuständigen Strafverfolgungsbehörde\nim Sinne des § 2 Absatz 1 Num-\nzu melden. Für die Behörden gemäß § 16 Ab-\nmer 2b und\nsatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 ent-\nsprechende Anwendung.                                                      h) die Unternehmen und Personen im\n(2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle  des                           Sinne des § 2 Absatz 1 Num-\ngrenzüberschreitenden Verkehrs betrauten         Be-                           mer 2c,“.\nhörden und die für die Überwachung der           Ak-             bb) Nummer 3a wird aufgehoben.\ntien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte         zu-\nständigen Behörden entsprechend.“                            c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 4\nbis 9“ durch die Wörter „Nummer 2, soweit sich\n16. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\ndie Aufsichtstätigkeit auf die in dortigen Buch-\nfasst:\nstaben g und h genannten Verpflichteten be-\n„Abschnitt 4                                zieht, und Nummer 9“ ersetzt.\nAufsicht, Zusammenarbeit                       d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern\nund Bußgeldvorschriften“.                          „die Verpflichteten“ die Wörter „nach Information\n17. § 16 wird wie folgt geändert:                                       des Bundesministeriums der Finanzen“ einge-\nfügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz“\ndie Wörter „und in Artikel 55 Absatz 1 der                                      „§ 16a\nVerordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommis-\nsion vom 12. November 2010 über den zeit-                                 Zusammenarbeit\nlichen und administrativen Ablauf sowie                                 mit der Europäischen\nsonstige Aspekte der Versteigerung von                              Bankenaufsichtsbehörde, der\nTreibhausgasemissionszertifikaten      gemäß                     Europäischen Aufsichtsbehörde für\nder Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen                      das Versicherungswesen und die be-\nParlaments und des Rates über ein System                 triebliche Altersversorgung sowie mit der Euro-\nfür den Handel mit Treibhausgasemissions-               päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nzertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302              (1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-\nvom 18.11.2010, S. 1)“ eingefügt.                      den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten\nbb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze                   nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbei-\neingefügt:                                             ten für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG nach\nMaßgabe\n„Für Maßnahmen und Anordnungen nach\ndieser Vorschrift kann die zuständige Be-              1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-\nhörde nach Absatz 2 Nummer 9 zur Deckung                   päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\ndes Verwaltungsaufwands Kosten (Gebüh-                     vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\nren und Auslagen) erheben. Die zuständige                  Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-\nBehörde nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-                       sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses\nstabe g und h und Nummer 9 kann die Aus-                   Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des\nübung des Geschäfts oder Berufs untersa-                   Beschlusses 2009/78/EG der Kommission\ngen, wenn der Verpflichtete im Sinne des                   (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),\n§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 12\n2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Euro-\noder die mit der Leitung des Geschäfts oder\npäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nBerufs beauftragte Person vorsätzlich oder\nvember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\nleichtfertig gegen die Bestimmungen dieses\nAufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbe-\nGesetzes, gegen die zur Durchführung die-\nhörde für das Versicherungswesen und die be-\nser Gesetze erlassenen Verordnungen oder\ntriebliche Altersversorgung), zur Änderung des\ngegen Anordnungen der zuständigen Be-\nBeschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung\nhörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch\ndes Beschlusses 2009/79/EG der Kommission\ndie zuständige Behörde dieses Verhalten\n(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und\nfortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                            vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\naaa) In Buchstabe b wird das Wort „Zah-                    Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und\nlungsinstitute“ durch die Wörter „Insti-            Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-\ntute im Sinne des § 1 Absatz 2a des                 schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-               des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission\nsetzt.                                              (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)\nbbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“                mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der\ndurch ein Komma ersetzt.                        Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              2967\nrungswesen und die betriebliche Altersversorgung                  10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort ge-\nsowie mit der Europäischen Wertpapier- und Markt-                      nannte Maßnahme nicht duldet.\naufsichtsbehörde zusammen.                                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-                  Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahn-\nden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten              det werden.“\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen              b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Eu-               c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nropäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-                     sätze 3 und 4.\nrungswesen und die betriebliche Altersversorgung\nsowie der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-               d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“\nsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der                    durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nVerordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und\n1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Ver-                                 Artikel 2\nfügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben                                 Änderungen des\nauf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Ver-                           Kreditwesengesetzes\nordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n1095/2010 erforderlich sind.“\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n19. § 17 wird wie folgt geändert:                              das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist,\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:           wird wie folgt geändert:\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\noder leichtfertig                                          a) Nach der Angabe zu § 25a wird die Überschrift\ndes Unterabschnitts 5a wie folgt gefasst:\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Iden-\ntifizierung des Vertragspartners oder entge-              „5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terro-\ngen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifi-                    rismusfinanzierung und von sonstigen\nzierung des Kunden bei der Annahme und                          strafbaren Handlungen zum Nachteil der\nAbgabe von Bargeld nicht, nicht richtig,                        Institute“.\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-         b) Nach der Angabe zu § 25h wird die Angabe\nnen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,                „§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten\nbeim E-Geld-Geschäft“ eingefügt.\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vor-\nhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten        2. § 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-\nnicht rechtzeitig abklärt,                                stitut“ das Komma gestrichen.\n3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen                 b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-\ndes wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,             stitut“ das Komma und das Wort „einem“ gestri-\nchen.\n4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die              c) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nIdentität des Vertragspartners nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig überprüft oder             aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\nnicht sicherstellt, dass die erste Transaktion                 „mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das\nvon einem auf den Namen des Vertragspart-                      Komma und das Wort „ein“ sowie nach den\nners eröffneten Konto erfolgt,                                 Wörtern „noch ein“ die Wörter „oder ein“ ge-\nstrichen.\n5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder                   bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „das\nSatz 5 eine Angabe oder eine Information                       Einlagenkreditinstitut“ das Komma und das\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf-               Wort „das“ sowie nach den Wörtern „nach-\nzeichnet,                                                      geordnete Einlagenkreditinstitut“ das Komma\n6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung                        gestrichen.\noder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht            d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt,                         stitut“ das Komma gestrichen.\n7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung             e) In Satz 5 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder              stitute“ das Komma, nach den Wörtern „regel-\nnicht rechtzeitig macht,                                  mäßig das Einlagenkreditinstitut“ das Wort\n„oder“ und nach den Wörtern „die Bundesan-\n8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftrag-                stalt das Einlagenkreditinstitut“ das Komma ge-\ngeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,               strichen.\n9. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft         3. § 13c wird wie folgt geändert:\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig er-        a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz so-\nteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig,           wie Absatz 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird je-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-             weils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“\nlegt oder                                                 das Komma gestrichen.","2968           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einla-               Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender\ngenkreditinstitute“ das Komma gestrichen.                  Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des\nGeldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwen-\n4. In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wird das\nden.\nWort „betrügerischen“ durch die Wörter „sonstigen\nstrafbaren“ ersetzt.                                              (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme recht-\nfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-\n5. § 25c wird wie folgt geändert:\nTrägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines\na) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verdachts-                anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines an-\nfalls“ durch das Wort „Sachverhalts“ ersetzt.              deren Emittenten verbunden werden kann, oder\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsan-              rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zu-\nzeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“                sammenhang mit anderen technischen Verwen-\nersetzt.                                                   dungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen\nVertrieb und der Einschaltung von bestimmten Ak-\n6. In § 25d wird Absatz 1 Nummer 1 gestrichen und                 zeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche,\ndie bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-                 Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer\nmern 1 bis 3.                                                  Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 be-\n7. In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe               steht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken\n„§ 25c Abs. 1“ durch die Wörter „§ 25c Absatz 1, 3             mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,\nund 4“ ersetzt.                                                1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen\n8. Nach § 25h wird folgender § 25i eingefügt:                         erteilen,\n„§ 25i                                2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers\nuntersagen oder sonstige geeignete und erfor-\nSorgfalts- und                                 derliche technische Änderungen dieses E-Geld-\nOrganisationspflichten beim E-Geld-Geschäft                    Trägers anordnen,\n(1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des                 3. das Institut verpflichten, dem Risiko angemes-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut                  sene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9\ndie Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4,                     des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.\n§ 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8\ndes Geldwäschegesetzes zu erfüllen.                               (5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers\nein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismus-\n(2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit          finanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen\nder an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf                  nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann\neinem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag                 die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jeder-\n100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt                zeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut ver-\nund sichergestellt ist, dass                                   einfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geld-\n1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines               wäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfül-\nanderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines              lung sonstiger Pflichten absehen kann.“\nanderen Emittenten technisch verbunden wer-             9. § 46d wird wie folgt geändert:\nden kann,\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ gestri-\n2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rück-                  chen.\ntausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Ab-\ngabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn,              b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Einla-\nder Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf ei-                genkreditinstituts“ das Wort „oder“ gestrichen.\nnen Wert von 20 Euro oder weniger oder der                 c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1\nRücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des                  und 2 wird jeweils das Wort „oder“ gestrichen.\nE-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut\n10. § 46e wird wie folgt geändert:\nnach § 1a Absatz 1 Nummer 1a oder eines\nE-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zah-               a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und                      Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Wort „oder“ ge-\nstrichen.\n3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren\nE-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1               b) In Absatz 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.\ngenannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalen-\n11. In § 56 Absatz 3 wird nach Nummer 7d folgende\ndermonat nicht überschritten werden kann.\nNummer 7e eingefügt:\nBei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheb-\n„7e. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Ab-\nlich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen\nsatz 4 zuwiderhandelt,“.\nVorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, so-\nfern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen\nArtikel 3\nihnen eine Verbindung besteht.\nÄnderung des\n(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nE-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-\nEmittent Dateien zu führen, in denen alle an einen           Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nbereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebe-          der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\nnen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit                (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 22 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              2969\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)                      Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fäl-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        len, in denen nur gelegentlich oder in sehr einge-\nschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt\n1. § 80d wird wie folgt geändert:                                    werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), handelt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geld-\nwäschegesetzes gilt entsprechend.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Verdachtsfalls“ durch\ndie Wörter „nach § 11 Absatz 1 des Geldwä-            b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\nschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts“\nersetzt.                                                                     Artikel 4\nbb) In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigen“ durch                                Änderung des\ndie Wörter „zu melden“ ersetzt.                                   Personalausweisgesetzes\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsan-              Dem § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweis-\nzeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“             gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird fol-\nersetzt.                                                gender Satz angefügt:\n2. § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob\n„(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des           der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Ab-\n§ 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne        satz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Dienste-\ndes § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Be-             anbieter, der eine Identifizierung nach dem Geld-\nzugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag               wäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekom-\nnach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschege-             munikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die\nsetzes verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter         Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst\nSorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Num-         nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem\nmer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes               Speicherbeginn.“\nentsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Be-\nzugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4                                       Artikel 5\nAbsatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Über-\nprüfung der Identität des Bezugsberechtigten und                                  Änderung der\neines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begrün-                             Abgabenordnung\ndung der Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem\nFall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeit-              § 31b Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung\npunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung             der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\nvorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte                 S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des\nseine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in An-            Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-\nspruch zu nehmen beabsichtigt. Die nach den vor-            ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nstehenden Sätzen erhobenen Angaben und einge-               „Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt –\nholten Informationen sind von dem Versicherungs-            Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zustän-\nunternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geld-                  digen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich,\nwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.             telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Da-\n§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes               tenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren\ngilt entsprechend.“                                         Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tat-\n3. § 80g wird wie folgt geändert:                              sachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich\nbei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-            Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um\nstellt:                                                 den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafge-\nsetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zu-\n„(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geld-\nsammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.“\nwäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsun-\nternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ange-\nmessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden,                                  Artikel 6\nmit denen auch bestimmt werden kann, ob es\nsich, soweit vorhanden, bei dem Bezugsberech-                                 Änderung der\nPrüfungsberichtsverordnung\ntigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um\neine natürliche Person, die ein wichtiges öffent-          Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November\nliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmit-         2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 14 des\ntelbares Familienmitglied dieser Person oder eine       Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert\nihr bekanntermaßen nahestehende Person im               worden ist, wird wie folgt geändert:\nSinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG\nder Kommission vom 1. August 2006 mit                   1. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Geld-\nDurchführungsbestimmungen für die Richtlinie               wäschegesetzes“ ein Komma und die Wörter „der\n2005/60/EG des Europäischen Parlaments und                 §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes\ndes Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung              sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die\nvon ‚politisch exponierte Personen‘ und der Fest-          Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei\nlegung der technischen Kriterien für vereinfachte          Geldtransfers“ eingefügt.","2970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n2. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 21)\nFragebogen gemäß § 21 PrüfbV\nInstitut:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsleiter vor Ort:\nKlassifizierung von Prüfungsfeststellungen\nFür die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.\nFeststellung (F 0) – keine Mängel\nFeststellung (F 1) – geringfügige Mängel\nFeststellung (F 2) – mittelschwere Mängel\nFeststellung (F 3) – gewichtige Mängel\nFeststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel\nFeststellung (F 5) – nicht anwendbar.\nEine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.\nEine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-\nmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.\nEine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.\nNummer                 Vorschrift                            Prüfungsgebiet             Feststellung Fundstelle\nA. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung\nI. Kundensorgfaltspflichten\n1.       § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Identifizierungspflicht\nAbsatz 3 und 4 GwG, § 25e KWG\n2.       § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG          Einholung von Informationen zum Zweck/\nzur Art der Geschäftsverbindung\n3.       § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG          Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten\n4.       § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG          Prüfpflichten bei Handeln des Vertrags-\npartners auf fremde Rechnung\n5.       § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG          Laufende Überwachung von Bestands-\nkunden\n6.       § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG          Aktualisierungsverpflichtung\n7.       § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG          Bildung von Kundenprofilen\n8.       § 3 Absatz 6 GwG                   Beendigungsverpflichtung\n9.       § 5 GwG, § 25d KWG                 Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risiko-\nbewertung\n10.       § 25d Absatz 2 KWG                 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n11.       § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG          Politisch exponierte Personen (PePs)\n12.       § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG          Identifizierung von physisch nicht anwe-\nsenden Kunden\n13.       § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG          Untersuchung von zweifelhaften oder\nungewöhnlichen Sachverhalten\n14.       § 25f Absatz 4 KWG                 Angemessene Maßnahmen von\nFactoringunternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011             2971\nNummer              Vorschrift                            Prüfungsgebiet                Feststellung Fundstelle\n15.    § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG,         Befolgung von Anordnungen (verstärkte\n§ 25f Absatz 5 KWG                 Sorgfaltspflichten)\n16.    § 25f Absatz 5 KWG                 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n17.    § 6 GwG                            Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten\n18.    § 7 GwG                            Ausführung von Sorgfaltspflichten durch\nDritte\n19.    § 25f Absatz 1 und 2 KWG           Korrespondenzbanken\n20.    § 25f Absatz 3 KWG                 Sortengeschäfte über 2 500 €\n(nicht über Konto)\nII. Interne Sicherungsmaßnahmen\n21.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2        Gefährdungsanalyse\nGwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m.\n§ 3 Absatz 1 GwG\n22.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2        Sicherungssysteme gegen Geldwäsche\nGwG, § 25c Absatz 1 KWG            und Terrorismusfinanzierung\n23.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2        Kundenannahmeprozess\nGwG, § 25c Absatz 1 KWG\n24.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2        (EDV-)Monitoring\nGwG, § 25c Absatz 2 KWG\n25.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2        Verhinderung des Missbrauchs von neuen\nGwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG Finanzprodukten und Technologien/Be-\ngünstigung der Anonymität von Ge-\nschäftsbeziehungen und Transaktionen\n26.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2        Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder\nGwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG ungewöhnliche Sachverhalte\n27.    § 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c      Geldwäschebeauftragter (Bestellung,\nAbsatz 4 KWG                       Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)\n28.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2        Prüfungen durch die Innenrevision und\nGwG                                Kontrollen durch den Geldwäschebeauf-\ntragten\n29.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2        Schulungen\nund 3 GwG\n30.    § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4        Zuverlässigkeitsprüfung\nGwG\n31.    § 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 Auslagerung von internen Sicherungs-\nKWG                                maßnahmen\n32.    § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG,         Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen\n§ 25c Absatz 1 KWG\n33.    (weggefallen)\nIII. Sonstige Pflichten\n34.    § 8 GwG                            Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\n35.    § 11 GwG                           Verdachtsmeldungen\n36.    § 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf\nnachgeordnete Unternehmen\n37.    § 25h KWG                          Verbotene Geschäfte\nB. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)\n38.    § 25c Absatz 1 KWG                 Gefährdungsanalyse\n39.    § 25c Absatz 1 KWG                 Sicherungssysteme gegen sonstige\nstrafbare Handlungen\n40.    § 25c Absatz 1 KWG                 Grundsätze (Arbeitsanweisungen)","2972          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nNummer                Vorschrift                            Prüfungsgebiet                Feststellung Fundstelle\n41.       § 25c Absatz 1 KWG                Prüfungen durch die Innenrevision und die\nfür die Verhinderung der sonstigen straf-\nbaren Handlungen zuständigen Stelle\n42.       § 25c Absatz 2 KWG                Monitoring-System\n43.       § 25c Absatz 1 KWG                Aktualisierungsverpflichtung\n44.       § 25c Absatz 3                    Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht\n45.       § 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf\nnachgeordnete Unternehmen\n46.       § 25c Absatz 5 KWG                Auslagerung von internen Sicherungs-\nmaßnahmen\n47.       § 25c Absatz 9 KWG                (Absehen von der) Einrichtung einer\nzuständigen Stelle\nC. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers\n48.       § 25b KWG                         Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)\nNr. 1781/2006\nD. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen\n49.       § 24c KWG                         Pflichten im Zusammenhang mit dem\nautomatisierten Abruf von Kontoinforma-\ntionen“.\nArtikel 7                                schaft“ durch die Wörter „des Artikels 128 Absatz 1\nÄnderung des                               des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\nHandelsgesetzbuchs                            päischen Union“ ersetzt.\nIn § 330 Absatz 2 Satz 1 und in § 340 Absatz 5 Satz 1      2. § 36 wird wie folgt geändert:\ndes Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des                                      „§ 36\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-\nändert worden ist, werden jeweils die Wörter „im Sinne                           Anhalten von Falschgeld\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ gestrichen.                      sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen“.\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8\n„Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und\nÄnderung der\nVerordnung über die Erhebung                           deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der\nvon Gebühren und die Umlegung von Kosten                       Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                     28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz\ndes Euro gegen Geldfälschung erforderlichen\nIn § 13 der Verordnung über die Erhebung von Ge-                 Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in\nbühren und die Umlegung von Kosten nach dem                         der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April                  verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte\n2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1           Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falsch-\nder Verordnung vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1054) ge-               geld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie\nändert worden ist, wird im letzten Absatz die Absatz-               unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne\nbezeichnung „(12)“ durch die Absatzbezeichnung „(13)“               des § 35 unverzüglich anzuhalten.“\nersetzt.\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die Absätze 2\nArtikel 9                                   bis 4a ersetzt:\nÄnderung des                                     „(2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35\nGesetzes über die Deutsche Bundesbank                        genannten Art sind von den Verpflichteten mit\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der                   einem beigefügten Bericht unverzüglich der zu-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992                     ständigen Polizeibehörde zu übermitteln.\n(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-                (3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert                Münzen sind von den Verpflichteten mit einem\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen\n1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden               Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Un-\njeweils die Wörter „des Artikels 106 Abs. 1 des Ver-            echtheit der Banknoten oder Münzen fest, so\ntrages zur Gründung der Europäischen Gemein-                    übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011             2973\nein Gutachten und benachrichtigt die übermit-                                       „§ 37a\ntelnde Stelle.                                                            Auskünfte und Prüfungen,\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich               Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten\noder fahrlässig                                               (1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Bankno-\n1. entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder                ten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deut-\neinen dort genannten Gegenstand nicht an-              schen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über\nhält,                                                  die Herkunft der Banknoten, deren Bearbeitung so-\nwie die verwendeten Banknotenbearbeitungsgeräte\n2. entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, je-             zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Auskunft\nweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-          kann verweigert werden, wenn die Beantwortung\nordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder             den Verpflichteten oder einen der in § 383 Absatz 1\neinen dort genannten Gegenstand nicht oder             Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichne-\nnicht rechtzeitig übermittelt,                         ten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-\n3. entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft            gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht     Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nrechtzeitig erteilt,                                      (2) Die Deutsche Bundesbank kann, auch ohne\n4. entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-            besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach\nnannte Maßnahme nicht duldet oder                      § 36 Absatz 1 Prüfungen vornehmen und die Ge-\nschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Ab-            Geschäftszeiten betreten; das gilt auch für Unter-\nsatz 3 zuwiderhandelt.                                 nehmen, auf die die Verpflichteten ihre Tätigkeiten\n(4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen               ausgelagert haben. Die Betroffenen haben diese\nArtikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.                 Maßnahmen zu dulden.\n1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Fest-               (3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1\nlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfäl-              gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der-\nschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181                Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010\nvom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung              über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit\n(EG) Nr. 44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1)           und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten\ngeändert worden ist, nicht sicherstellt, dass die          (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1) zu erfüllenden Prüf-\ndort genannten Euro-Banknoten und Euro-Mün-                pflichten, soll die Deutsche Bundesbank dem Ver-\nzen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür          pflichteten untersagen, Banknoten oder bestimmte\nSorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt wer-              Banknotenstückelungen wieder in den Umlauf zu\nden.“                                                      geben oder mittels bestimmter Systeme zur Bank-\n3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                     notenbearbeitung zu prüfen.“\n„§ 36a\nArtikel 10\nVerordnungsermächtigung                                           Änderung des\nDas Bundesministerium der Finanzen wird er-                                   Münzgesetzes\nmächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-               Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I\nbank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes\ndes Bundesrates nähere Bestimmungen zur Art und            vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist,\nWeise sowie zum Umfang der Übermittlungspflich-            wird wie folgt geändert:\nten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem\nZusammenhang zu übermittelnden Angaben zu re-              1. § 3 wird wie folgt geändert:\ngeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ins-           a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 101\nbesondere bestimmt werden, dass Verpflichtete, die                Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europä-\nBanknoten wieder in Umlauf geben, die Inbetrieb-                  ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des Ar-\nnahme und Außerbetriebnahme von Systemen zur                      tikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Ar-\nBanknotenbearbeitung sowie Art und Umfang der                     beitsweise der Europäischen Union und des Arti-\nmit diesen Systemen vorgenommenen Transaktio-                     kels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010\nnen der Deutschen Bundesbank zu melden haben.                     des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch ge-                 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von\nregelt werden, dass die Deutsche Bundesbank im                    Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für\nRahmen der Prüfungen nach § 37a Absatz 2 Stich-                   den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339\nproben der bearbeiteten Banknoten entnehmen                       vom 22.12.2010, S. 1)“ ersetzt.\nkann, sofern deren Gegenwert dem Verpflichteten               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nerstattet wird. Das Bundesministerium der Finanzen\nkann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 durch                   „Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                      von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Mün-\nrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank                   zen, die entweder mutwillig oder durch ein Ver-\nübertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes                     fahren verändert wurden, bei dem eine Verände-\nder Deutschen Bundesbank bedürfen des Einver-                     rung zu erwarten war, abzulehnen.“\nnehmens des Bundesministeriums der Finanzen.“              2. § 7 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","2974          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 106                   vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\nAbs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der                   gung stellt.“\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nter „des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Ver-\ntrages über die Arbeitsweise der Europä-                       „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nischen Union“ ersetzt.                                      der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu\nzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 101\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\nAbs. 1“ durch die Wörter „Artikel 123 Ab-\nwerden.“\nsatz 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 106                                     Artikel 11\nAbs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter                                     Änderung des\n„des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages                      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union“                Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni\nersetzt.                                                  2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 1 des\n3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                      Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert\n„§ 7a                              worden ist, wird wie folgt geändert:\nAufgaben nach den Artikeln 6 und 8                 1. § 22 wird wie folgt geändert:\nbis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010                    a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25d Absatz 1\nDie Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben                       und 2, § 25f und § 25h“ durch die Wörter „§ 25d\nnach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3                 Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i“ ersetzt.\nder Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr.“                         b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder bei der Aus-\n4. § 9a wird aufgehoben.                                               gabe und dem Rücktausch von E-Geld nach\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                       § 23b Absatz 1“ gestrichen.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 c) In Absatz 3a werden die Wörter „und E-Geld-\nfügt:                                                            Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6“ gestrichen.\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die            2. In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende\nVerordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen                Nummer 10a eingefügt:\nParlaments und des Rates vom 15. Dezember\n„10a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Ab-\n2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen\nsatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des\nund zur Behandlung von nicht für den Um-\nKreditwesengesetzes zuwiderhandelt,“.\nlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom\n22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er\nArtikel 12\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht si-\ncherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheits-                                  Inkrafttreten\nprüfung unterzogen werden,                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte         am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nEuro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht                 (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-\noder nicht rechtzeitig übermittelt oder                stabe aa und Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a\n3. entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort ge-             und Nummer 9 Buchstabe b treten am 1. März 2012\nnannte Information nicht, nicht richtig, nicht         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}