{"id":"bgbl1-2011-70-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":70,"date":"2011-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_70.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)","law_date":"2011-12-22T00:00:00Z","page":2938,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["2938          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012\n(Haushaltsgesetz 2012)\nVom 22. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nsen:                                                         Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2012 fällig\nwerdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus\nAbschnitt 1                           dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des\nGesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung\nAllgemeine Ermächtigungen                      von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah-\nmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit-\n§1                                rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvor-\nFeststellung des Haushaltsplans                   hergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in          des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,\nEinnahmen und Ausgaben auf 306 200 000 000 Euro              soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur\nfestgestellt.                                                Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der\nFinanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi-\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans         tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bun-\nfür das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte           des zu verwenden; insoweit vermindert sich die Er-\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und            mächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungs-\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und          fonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehr-\nAusgaben auf 780 000 000 Euro festgestellt.                  einnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die\nErmächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach\n§2                                Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der\nKreditermächtigungen                       Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus-             mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\nhaltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 26 100 000 000       auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\nEuro aufzunehmen.                                            jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011               2939\nfestgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite            Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können\nsind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-            weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nhaltsjahres anzurechnen.                                      10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge-\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-       nommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die\nren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-             Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-\nleihen sind auf Basis desjenigen Wechselkurses auf            gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden\ndie Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus              sind.\ndem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-               (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos             mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für\nergibt.                                                       Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer\nmächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis           Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom\nzur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden           2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt\nBundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-             durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010\nanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen             (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Auf-\naufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten         gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nim Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den         7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-\nStand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-           mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\ngibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-         Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer          aufgenommen worden sind.\nHaushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das\nBundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-                                         §3\ntigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-                   Gewährleistungsermächtigungen\nwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndes Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\nSatz 1 zu verkaufen.\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            436 875 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der\n1. bis zu 135 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\nergänzende Verträge abzuschließen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\n1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-               den Ausfuhren,\nzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-\n2. bis zu 50 000 000 000 Euro\nvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundesre-\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro.\npublik Deutschland,\nAuf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nnicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\nhenden Verträgen verringern oder ausschließen.\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nSchuldner außerhalb der Europäischen Union,\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-              3. bis zu 9 000 000 000 Euro\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-              a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\nßen:                                                                 tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\n1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-                    len Finanziellen Zusammenarbeit,\nsatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender             b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\nKredite aufgenommen werden;                                      tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen\n2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-               Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbil-\nschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.                  ligte Kredite an den Clean Technology Fund und\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-                    an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbank-\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden                  gruppe,\nHaushaltsjahres angerechnet.                                      c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in               bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\n§ 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächti-                  Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-\ngungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaus-                     arbeit sowie\nhaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deut-                 d) für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zins-\nschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus                  verbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\nzwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                        bau für Vorhaben des internationalen Klima- und\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                   Umweltschutzes,\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von          4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-           Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und               biet,","2940          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n5. bis zu 171 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-                                       §4\nnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-\nÜber- und außerplanmäßige\ngen im In- und Ausland,\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen\n6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nder Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an            (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-\neuropäischen oder internationalen Finanzinstitutio-       deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-\nnen und Fonds,                                            setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nEinzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle\n7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-         der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag\nNachfolgeeinrichtungen,                                   von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-\n8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins-        gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-\nrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den       haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-\nBau von Schiffen auf deutschen Werften.                   richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-        Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.               (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-         deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-          setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-\nrer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-              pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\ngen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch             nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-\ngenommen werden kann oder soweit er in Anspruch               trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze\ngenommen worden ist und für die erbrachten Leistun-           nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-\ngen keinen Ersatz erlangt hat.                                jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können           pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;              trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses         überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag             überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-         ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.               Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.\nÜberplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-        ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden          legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der              Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.                 schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-           vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich           Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und\nbestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer           außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\nHaftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und             § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\nKosten festgelegt wird.                                       chend anzuwenden.\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\ndes Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nan denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\npital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-\nanzurechnen.\nmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten        entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nAbschnitt 2\nermächtigungen verwendet werden.                                                   Bewirtschaftung\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                           von Einnahmen, Ausgaben\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1                    und Verpflichtungsermächtigungen\nSatz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-                                          §5\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1                            Flexibilisierte Ausgaben\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                   (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-               Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts\nschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.            sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und          fall keine andere Regelung getroffen ist.\nsonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-\ndie eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von\ngenseitig deckungsfähig:\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-            1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine                 Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der\nAusnahme geboten ist.                                             Titel 634 .3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              2941\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,          2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\n519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1,                 ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\n527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der ent-             sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\nsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie              dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\nder Titel 532 55, 532 56 und 546 88,                            und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-\n3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1              zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\nund der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55                halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\nund 56,                                                         deckt werden.\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                 3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der\nentsprechenden Titel in den Titelgruppen können\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4\ngegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der\naufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die\nObergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-\nflexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-\ndeckt werden.\nnerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-\nbenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö-                  (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\nrigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Haupt-             für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit\ngruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden inner-          dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei\nhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausga-         Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in\nbenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.                 die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln ge-\nleistet werden.\n(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absat-\nzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nHöhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des              mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\njeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei              des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nden anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenberei-               plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nchen geleistet werden.                                         der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-           1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407\nbenbereiche sind übertragbar.                                  anzuordnen, falls dies auf Grund nach Inkrafttreten des\nHaushaltsgesetzes eingetretener Umstände wirtschaft-\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium               lich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\nder Finanzen.                                                  übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der\nFinanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwil-\n§6                                  ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nVerstärkungsmöglichkeiten,                      destages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungs-\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                    fähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Aus-\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen          nahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn un-\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                          vorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleis-\ntet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Be-\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-               triebs der Streitkräfte zu verbessern.\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar-               (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\nbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-                tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus            spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn\nErstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz        und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils      und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-\ngeltenden Fassung,                                         stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von\nDritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-\nschen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\nter und schwerbehinderter Menschen,                            (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-\ngezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-\ndenersatzleistungen Dritter.\nschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen          Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-\nden Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen           nanzen.\nSollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-\nmäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeord-                   (8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-\nnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstat-          gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ntungen und Beiträge Dritter handelt.                           rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5        vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nAbsatz 2 bis 4 nicht anzuwenden ist, gilt:                     den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes\n1. Die obersten Bundesbehörden können die De-                  1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt\nckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-          durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-         (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des\ntels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar         Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralöl-\nsind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr         steuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke\nals 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-             im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\nschaftlich zweckmäßig erscheint.                           und Stadtentwicklung zu verwenden.","2942          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\n§7                                    (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-\nÜberlassung und                           prämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungs-\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                   stufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423\nder Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-                                       § 10\nlen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-\nware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal-                     Verbriefung von Verpflichtungen\ntung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit            Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\nbesteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-        die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\nworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-             desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904\ndardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maß-        Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302\ngebend.                                                       Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-         und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten in-\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-        ternationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hin-\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-        gabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt\nwerden können.                                                                            § 11\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit\n§8                                             von Zuschüssen und Leistungen\nBewilligung von Zuwendungen                              des Bundes an die Rentenversicherung\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für             (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-            beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-            sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-\nnes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-          gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-          werden.\nnelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-\nnicht von dem zuständigen Bundesministerium und\ngrenzt.\ndem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.\nstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-\nwilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine               (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\nBeschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar-       Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-             tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-            erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten\nrung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-                 gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen\nempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-                mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung\nfentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-         vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der\nrium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender               Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-\nGründe Ausnahmen zulassen.                                    derlich ist.\n(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach\n§9                                 § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nBezüge                               dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro\ngeleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-\n(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-\nderholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung\nhaltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nvon Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des\nordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh-\nren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge-\nwerden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nzogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquidi-\nfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\ntätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches So-\nsind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\nzialgesetzbuch erforderlich ist.\nnanzen.\n(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach              (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung              mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\nder Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I                 ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes            ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu\nvom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert              einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-\nworden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe            lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-\nvon 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der               tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\nTitel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401        (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nund 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-            mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-\ndungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur            stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih-\nHöhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben              rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des\ndes Titels 423 01 geleistet werden.                           Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              2943\nLandwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditäts-                                    § 14\nhilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000\nAusbringung von Planstellen und Stellen\nEuro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem\nUmfang bereitgestellt werden, in dem Ausgaben zu                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nleisten und entsprechende Mittel aus dem Haushalt              mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nder Europäischen Union noch nicht zur Verfügung ge-            des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-\nstellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie mög-       nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen\nlich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der          und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-\nMittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen            soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-\nUnion.                                                         sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\n§ 12                               steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\nRückzahlung, Titelverwechslung                    Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen            Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-           desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.\nden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-\nnahmetitel abzusetzen.\ndienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-        nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so-            von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-\nweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden,         gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell\nim Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-               geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-\nschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per-       len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht\nsonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel           sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu\nabzusetzen.                                                    übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und\nStellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\nsteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-\nsind.\nstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die\nÜbernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des\nAbschnitt 3                            Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.\nBewirtschaftung der Planstellen und Stellen\n§ 15\n§ 13                                            Ausbringung und Umsetzung\nVerbindlichkeit des Stellenplans                   von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428            (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-      mächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte um-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-            zusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Be-\ngen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums           amte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder\nder Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen               neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Über-\nkann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit            hangpersonal besetzt werden.\nder Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter              (2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die\nder Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal-             bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstel-\nausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens                len des übernommenen Überhangpersonals zum Zeit-\n5 Prozent gemindert werden.                                    punkt der Übernahme weg.\n(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ar-\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im                beitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\nSinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-\ntutionellen Förderung geleistet werden, für andere als\n§ 16\nProjektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-\nmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge-                                Ausbringung von\nsamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-                     Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\noder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-\n(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\nhaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-\nDienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\nmerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit\ndie Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-\naußertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-\nkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,\nchenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-\nwenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber\nchungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-\ndes Dienstpostens\ndürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\nnanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrecht-        1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann                 Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\ndas Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse                (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-\nauf die obersten Bundesbehörden übertragen.                        setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-","2944          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\ndert worden ist, in einem Land als Richterin oder             c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nRichter kraft Auftrags verwendet werden soll oder                überstaatlichen Einrichtung,\n2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-                 d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\ntionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-                 menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der\nbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-                Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-\nwendung vorbereitet werden soll.                                 ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-\nDie Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-             landshandelskammer,\nberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nbefristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe             e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-\nder Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-               dungen des Bundes institutionell geförderten Zu-\nkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der               wendungsempfänger oder bei einer vergleichba-\nPlanstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen              ren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-\nInhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.                 meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.\nÜber den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächs-       oder\nten Haushaltsplan zu entscheiden.\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und            dialamt verwendet werden.\nRichter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-           (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\nmerinnen und Arbeitnehmer.                                    zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\n§ 17                               besetzung treffen.\nAusbringung von Leerstellen                        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-         wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-\ndung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen                (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\nund Beamte,                                                   Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\ndes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\n1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1,            sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste\n§ 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeam-             Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),         eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No-      bringen.\nvember 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist,\nsowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset-           (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt      mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1\ndurch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Feb-        bis Nummer 5 als ausgebracht gelten oder für die in\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne      Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 genannten Tatbe-\nDienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-            stände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Be-\nlaubt werden,                                             förderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der\nFinanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1\n2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-       auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leer-\nnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindes-        stellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht\ntens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in        gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten\nAnspruch nehmen,                                          Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst,\nwenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder\n3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit          Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsi-\nnach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der              dialamtes befördert oder höher gruppiert worden ist.\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nden,\n§ 18\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                   Umwandlung von Planstellen und Stellen\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. No-             Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nvember 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist,        Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\nunter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig-      gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer       ein unabweisbarer Bedarf besteht.\nAuslandsvertretung beurlaubt werden,\n§ 19\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-\nfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für                  Sonderregelungen bei kw-Vermerken\neine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer-               (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nden:                                                      mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen           Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nBundestages oder eines Landtages,                     oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\ntig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen         dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\nRechts,                                               dungs- oder Entgeltgruppe weg.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011              2945\n(2) Die obersten Bundesbehörden dürfen Planstellen        plans 2012 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-\nund Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem         desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal-\nFreiwerden mit schwerbehinderten Menschen wieder-            tung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu be-\nbesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder           rücksichtigen.\neine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialge-\nmächtigt, in sachlich begründeten Fällen\nsetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbe-\nhinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen         1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,\nund Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Aus-\n2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster\nscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der\nBundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-\nPlanstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt aus-\nlassen,\nnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote\nnach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht          soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-\nist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem          derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.\nschwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorste-\n(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\nhende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder\n31. Dezember 2012 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nStelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt\nstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.\nsowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach\n§ 16 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen               (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden\nfrüherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder            Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-\nals ausgebracht gelten.                                      haltsjahr 2011 mangels freier Planstellen oder Stellen\nnicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2012 nach-\n§ 20                              zuholen.\nÜberhangpersonal                             (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nder Finanzen.\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder                                       Abschnitt 4\nwegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-                 Übergangs- und Schlussvorschriften\nden.\n§ 22\n§ 21\nStelleneinsparung\nStelleneinsparung                                     auf Grund der Verlängerung der\n(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushalts-           Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte\nplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-            (1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushalts-\namte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-        plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich         amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\nergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen      ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-\nkegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berech-         recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch\nnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und            bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nStellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-           mer erbracht werden.\nVermerk tragen.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind                   mächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses\n1. die Organe der Rechtspflege,                              des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit\nder Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen\n2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und         bei den in § 21 Absatz 2 genannten Bereichen zuzulas-\n-beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskrimi-        sen.\nnalamt und beim Deutschen Bundestag,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkri-     mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-\nminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der      konzepte der Ressorts anzuerkennen.\nZollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten\nder Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,           (4) § 21 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.\n4. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt\n§ 23\nTechnisches Hilfswerk und\nBegleitregelungen zum Regierungsumzug\n5. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des\nBundes im Ausland.                                          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, die Wiederbesetzung freier und frei werden-\nDie Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den\nder Planstellen und Stellen zu regeln, soweit dies erfor-\nBerechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu be-\nderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes\nrücksichtigen.\nund von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließ-\n(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten      lich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverla-\nPlanstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-     gerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz\ntigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-         vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1","2946         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nder Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I                                          § 24\nS. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der                                  Fortgeltung\npersonalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und\nwirtschaftlich umzusetzen.                                       § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie\ndie §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des\n(2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des           Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-\nDienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996           ter.\n(BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-                                   § 25\nändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise                                Inkrafttreten\nder unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2947\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2012\nTeil I:       Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","2948           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2011\nmehr (+)\nEpl.                           Bezeichnung                                                                                               weniger (–)\n2012                2011\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                            2                                                       3                   4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                     193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1 688               1 666                +22\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   51                  84                –33\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                 3 123               3 130                 –7\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      110 323             110 342                –19\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   415 702             425 489             –9 787\n07     Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   441 502             414 855           +26 647\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                       221 395             357 293          –135 898\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          374 892             323 178           +51 714\n10     Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    58 687              61 716             –3 029\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              6 308 111           6 293 426           +14 685\n12     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6 042 073           6 640 622          –598 549\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                         323 592             223 685           +99 907\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          92 352              83 006             +9 346\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          353 587             366 823           –13 236\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  62 207              67 088             –4 881\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               354                 191               +163\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     660 259             637 830           +22 429\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           126 496             118 596             +7 900\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               27 544 579          49 714 693        –22 170 114\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             263 058 794         239 956 054       +23 102 740\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           306 200 000         305 800 000           +400 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 249 189 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 26 100 000 T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 30 911 000 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011                                                  2949\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                        Bezeichnung\n2012              2012             2012\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                          2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                            –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –             1 688                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –                51                –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                          –             3 085               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –           109 923              400\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           410 120            5 582\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           441 218              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –           174 338           47 057\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –           368 477            6 415\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –            45 922           12 765\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                           –            17 750        6 290 361\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –         5 123 474          918 599\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                    –           286 224           37 368\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                    –            92 352                –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –            69 392          284 195\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –             6 845           55 362\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –               354                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –             9 014          651 245\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            39 245           87 251\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –           830 000      26 714 579\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  249 552 000        11 419 371         2 087 423\nSumme Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                249 552 000        19 448 886       37 199 114\nSumme Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                229 540 000        16 844 240       59 415 760\ngegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                              +20 012 000        +2 604 646      –22 216 646","2950       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2011\nmehr (+)\nEpl.                        Bezeichnung                                                                                                 weniger (–)\n2012                 2011\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                         2                                                        3                    4                 5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                   30 742               29 876               +866\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           693 986              681 783           +12 203\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21 739               21 342               +397\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                              1 937 410            1 841 955           +95 455\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3 323 724            3 103 654          +220 070\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 490 317            5 402 239           +88 078\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    508 256              493 085           +15 171\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 605 224            4 459 629          +145 595\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6 107 983            6 116 865             –8 882\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 280 066            5 491 558          –211 492\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                            126 460 940          131 292 668         –4 831 728\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             25 934 138           25 247 970           +686 168\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                      31 871 857           31 548 954           +322 903\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                      14 485 382           15 777 246         –1 291 864\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 590 524            1 635 879           –45 355\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6 787 220            6 471 041          +316 179\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 29 952               24 971             +4 981\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            122 747              124 543             –1 796\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    6 382 910            6 219 120          +163 790\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        12 941 224           11 646 033        +1 295 191\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                38 321 321           37 172 319        +1 149 002\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               13 272 338           10 997 270        +2 275 068\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           306 200 000          305 800 000           +400 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011                                                     2951\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                       Bezeichnung\n2012           2012             2012         2012\n1 000 €       1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                         2                                                       6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                17 170          8 815                –             –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        469 778       111 282                 –             –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13 700          7 484                –             –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                             252 830       624 946                 –             –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    848 825       228 653                 –             –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2 854 371     1 078 215                 –             –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 384 071         93 232                –             –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                   2 624 463       555 422                 –             –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        583 431       220 486                 –             –\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 302 215       194 502                 –             –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                              185 935         99 023                –             –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 429 370     2 062 410                 –             –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                   14 924 463      5 158 368      10 603 178               –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                       187 046       133 060                 –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        203 713       185 105                 –             –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      103 279         40 775                –             –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              19 426          2 938                –             –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         103 464         16 205                –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                    71 362         25 860                –             –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          86 887         51 931                –             –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         52 464                –   36 768 857\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2 230 830       389 580            70 000             –\nSumme Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          27 896 629     11 340 756      10 673 178     36 768 857\nSumme Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          27 798 556     10 163 562      10 428 980     35 343 160\ngegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                            +98 073    +1 177 194         +244 198    +1 425 697","2952       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                        Bezeichnung\n2012                2012                2012\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                         2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                        3 797               1 296               –336\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                92 836              20 090                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       215                 340                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                    858 971             209 813             –9 150\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2 117 248             158 998            –30 000\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1 149 012             538 713           –129 994\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         22 796               8 657               –500\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                          1 315 784             109 555                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3 876 718           1 463 148            –35 800\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 287 469             495 880                  –\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                               126 165 985                 9 997                  –\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8 274 234         14 168 124                   –\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                            1 027 654             158 194                  –\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          14 095 370               69 906                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               512 929             703 777            –15 000\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6 629 669              13 497                  –\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        639               6 949                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2 146                 932                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1 917 641           4 368 047                  –\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11 018 873            2 052 324           –268 791\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –          1 500 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     9 533 351             798 577            250 000\nSumme Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               192 903 337           26 856 814            –239 571\nSumme Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               190 893 160           32 330 082          –1 157 500\ngegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                               +2 010 177          –5 473 268            +917 929","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011                                                  2953\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-        von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                         in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung      2013          2014        2015        Folgejahre      Haushalts-\n2012                                                              jahren\n1 000 €    1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3         4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         19 862       5 891         2 671         400               –        10 900\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    156 367     81 477       52 092       19 219           3 579              –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    872 459    390 446      292 940      138 183         50 890               –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                                 881 546    248 079      171 038      149 389        312 611             429\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . .                                  10 480       1 438         1 438       1 438          6 166              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                     901 749     24 192       15 647       30 910         67 202         763 798\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2 631 132    854 512      837 384      679 583        259 653               –\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucher-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 231 556    332 867      268 622      163 750        466 317               –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 233 996  1 311 686      639 230      179 080        104 000               –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                      12 433 432  3 378 010    1 669 410    1 051 158     2 456 804       3 878 050\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8 940 407  3 401 466    2 758 880    1 767 301        852 220         160 540\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                      87 747     38 598       26 346       22 338             465              –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . .                             1 372 426    331 108      335 762      299 563        405 993               –\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  618 434    361 527      183 214       50 239         23 454               –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . .                          11 298       3 766         3 766       3 766               –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     4 350 000    314 226      259 087      180 375           3 000     3 593 312\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5 759 569  1 530 076    1 418 014    1 379 822     1 431 657                –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                              1 737 536    209 887      144 549      383 100                –    1 000 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         44 249 996 12 819 252    9 080 090    6 499 614     6 444 011       9 407 029","2954        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme             gegenüber 2011\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2012            2011        weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                         3                            4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                                     21 101         20 375            +726\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03                                                            258 216        250 249          +7 967\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                                     16 066         15 908            +158\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,\n08, 09                                        248 245        244 886          +3 359\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11                                              1 040 738        991 186        +49 552\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,\n15, 16, 17, 18, 23, 25,\n26, 28, 29, 33, 35                          3 251 613      3 221 834        +29 779\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 08, 10                                    339 525        339 852            –327\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12                                                           2 233 900      2 180 648        +53 252\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 07, 08, 09,\n10, 13, 14, 15, 16, 17,\n18                                            660 600        656 164          +4 436\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 01, 08, 09, 13, 14, 15,\n16                                            350 001        373 983         –23 982\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07                                 194 166        191 434          +2 732\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12,\n14, 16, 21, 27, 28                            912 603        906 953          +5 650\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09                                                             2 056 193      5 497 687     –3 441 494\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11                                                           258 002        248 158          +9 844\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07                                                           234 518        242 588          –8 070\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06                                                              100 235        106 088          –5 853\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01                                                                      25 130         20 133          +4 997\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03                                                              85 017         90 886          –5 869\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01                                                                                71 604         52 240        +19 364\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02                                                112 422        106 058          +6 364\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12 469 895     15 757 310     –3 287 415","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011                                                                                                             2955\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                                    2012\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.     Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1,591\n(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)\n2.     Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        2 476 800\n3.     Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   39 412\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.     Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4 254\n(Differenz aus 4a. und 4b.)\n4a.    Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       6 908\n4b.    Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2 654\n5.     Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       –5 333\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.    Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –33 296\n5b.    Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,16\n6.     Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –\n7.     Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    40 491\n(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)\nDatengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","2956     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2012      Betrag für 2011\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.  Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        279 737 000          257 024 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              249 189 000          229 164 000\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30 548 000           27 860 000\n1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       306 200 000          305 800 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nNegativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –26 463 000          –48 776 000\n2.  Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   363 000              376 000\n2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                               26 100 000           48 400 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       26 463 000           48 776 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011                                                                                        2957\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2012        Betrag für 2011\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                              2                      3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             (260 394 411)          (317 922 799)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       126 465 747            110 386 450\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    65 301 752             67 099 904\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          68 626 912           140 436 445\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    (–)               (8 422)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                     –\n1.2.2 Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   –                8 422\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        260 394 411            317 931 221\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         88 721 962             84 524 664\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    67 718 373             59 626 009\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          87 788 621           128 966 236\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       244 228 956            273 116 909\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           260 394 411            317 922 799\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                –                8 422\n(260 394 411)          (317 931 221)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –244 228 956           –273 116 909\n(16 165 455)           (44 814 312)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              662 145                –71 715\n(16 827 600)           (44 742 597)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                            1 900 000              1 600 000\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             –1 800 000             –1 400 000\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1 519 830                 811 925\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –                     –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“\nKassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –347 430               –354 522\n3.8   Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8 000 000              3 000 000\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      26 100 000             48 400 000"]}