{"id":"bgbl1-2011-7-9","kind":"bgbl1","year":2011,"number":7,"date":"2011-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_7.pdf#page=18","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung","law_date":"2011-02-17T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011\nVerordnung\nzur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung\nund der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung*)\nVom 17. Februar 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                  1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Rind-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                       fleisch“ die Wörter „und über die Verkehrsbezeich-\n– des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsge-                   nung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu\nsetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der                  zwölf Monate alten Rindern“ angefügt.\nzuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Ok-            2. § 1 wird wie folgt geändert:\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im               a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie,                                                „3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis\nzu zwölf Monate alten Rindern stammende\n– des § 4a Absatz 6 und des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des\nFleischstücke, Fleischteilstücke und Fleisch-\nRindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar\nabschnitte sowie Rinderhackfleisch,“.\n1998 (BGBl. I S. 380), von denen § 8 Absatz 1 durch\nArtikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom                    b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „eines\n17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) eingefügt wor-                     Mitglieds“ die Wörter „ , in der Fleisch vermarktet\nden ist, und § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des                 wird,“ eingefügt.\nGesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) und             3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert              a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein\nworden sind, im Einvernehmen mit den Bundesminis-                      Komma ersetzt.\nterien der Finanzen und für Wirtschaft und Technolo-               b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein\ngie,                                                                   Komma ersetzt.\n– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Rindfleischetikettie-                   c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:\nrungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380),                   „5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder\nder zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom                           enthaltenen weiteren verpflichtenden Anga-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                         ben sowie\nist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I                         6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder\nS. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien                          enthaltenen genehmigten freiwilligen Anga-\nder Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und                        ben.“\n– des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1              4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008                     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die\n(BGBl. I S. 714):                                                      Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\nArtikel 1\n„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten\nÄnderung der\ndie §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens-\nRindfleischetikettierungsverordnung\ngesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prü-\nDie Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni                   fung des Antrags durch die Bundesanstalt muss\n2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert:                            innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen\nsein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollstän-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG         digen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen\ndes europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\n2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom               verlängert werden, soweit dies wegen der\n27.12.2006, S. 36).                                                     Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011                 267\nist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und              „9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Ab-\nrechtzeitig mitzuteilen.“                                         satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinder-\n5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 schlachtkörper-Handelsklassenverordnung\neinen Schlachtkörper nicht, nicht richtig,\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die                   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nWörter „oder elektronisch“ eingefügt.                             nicht rechtzeitig kennzeichnet oder\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                               10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht rich-\n„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten                      tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\ndie §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens-                     schriebenen Weise auslobt.“\ngesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prü-      10. Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte „Gebüh-\nfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss             renrahmen“ wie folgt geändert:\ninnerhalb von sechs Monaten abgeschlossen\na) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „50,00\nsein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollstän-\nbis 100,00 EUR“ durch die Angabe „bis zu\ndigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen\n100 EUR“ ersetzt.\nverlängert werden, soweit dies wegen der\nSchwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt            b) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe\nist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und              „170,00“ durch die Angabe „50,00“ ersetzt.\nrechtzeitig mitzuteilen.“\nArtikel 2\n6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satz-\nteil nach den Wörtern „Abschluss jeder Kontrolle“                                Änderung der\ndie Wörter „innerhalb eines Monats nach Durchfüh-              2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nrung der Prüfung“ eingefügt.                                 Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom\n7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 einge-        12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) wird wie\nfügt:                                                     folgt geändert:\n„Abschnitt 3                       1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEtikettierung von Fleisch                    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die\nvon bis zu zwölf Monate alten Rindern                   Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n§ 9a                                 „Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die\nEtikettierung von Schlachtkörpern                     §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgeset-\nvon bis zu zwölf Monate alten Rindern                   zes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des\nAntrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb\nSchlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten                 von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist\nRindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar                    beginnt mit Eingang der vollständigen Unterla-\nnach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der                   gen. Sie kann einmal angemessen verlängert wer-\nRinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung                   den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der An-\nzu kennzeichnen.                                                gelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlänge-\nrung ist zu begründen und rechtzeitig mitzutei-\n§ 9b                                 len.“\nEtikettierung von                     2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nnicht vorverpacktem Fleisch von\nbis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel            a) Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie folgt ge-\nändert:\nDie Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV\naa) In Satz 2 werden die Wörter „wird vom Prü-\nNummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des\nfungsteilnehmer“ durch die Wörter „wird mit\nRates vom 22. Oktober 2007 über eine gemein-\ndem Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.\nsame Organisation der Agrarmärkte und mit Son-\ndervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche               bb) Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.\nErzeugnisse (Verordnung über die einheitliche                   cc) Folgende Nummern 1.1 und 1.2 werden an-\nGMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt                  gefügt:\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150\n„1.1 Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die\nvom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind\nEinstufungen von der vom Prüfer festge-\nvom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in ge-\nlegten Klassifizierung um höchstens eine\neigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusam-\nUntergruppe (Fleischigkeit und Fettab-\nmen mit den anderen verpflichtenden Angaben\ndeckung) abweichen. Abweichungen,\nnach § 1 Nummer 1 auszuloben.“\ndie über eine Untergruppe hinausgehen,\n8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4.                          werden höchstens bei 10 Prozent der\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                              Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit\nund Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren\na) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „oder“                                ist möglich, jedoch dürfen bei einem\ndurch ein Komma und in Nummer 8 der Schluss-                           Merkmal nicht mehr als fünf Abweichun-\npunkt durch ein Komma ersetzt.                                         gen erfolgt sein. Abweichungen in der\nb) Es werden folgende Nummern 9 und 10 ange-                               Kategorieneinstufung werden höchstens\nfügt:                                                                  bei 10 Prozent der Schlachtkörper tole-","268           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011\nriert. Sofern die erlaubte Fehlerquote                             ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten\nüberschritten wird, ist die Prüfung nicht                          Werte innerhalb der unter 4. genannten Tole-\nbestanden.                                                         ranzen an allen Schlachtkörpern erbracht\n1.2 Bei Schafschlachtkörpern dürfen die                                 haben.“\nEinstufungen von der vom Prüfer fest-                          cc) Nummer 4.3 wird aufgehoben.\ngelegten Klassifizierung um höchstens\n10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Flei-\nArtikel 3\nschigkeit und Fettabdeckung) abwei-\nchen. Kumulieren ist möglich, jedoch                                       Neubekanntmachung\ndürfen bei einem Merkmal nicht mehr\nals fünf Abweichungen erfolgt sein. So-                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nfern die erlaubte Fehlerquote überschrit-               schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nten wird, ist die Prüfung nicht bestan-                 Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleisch-\nden.“                                                   gesetz-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttre-\nten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\nb) Teil 2 Buchstabe A Abschnitt III wird wie folgt ge-\ndesgesetzblatt bekannt machen.\nändert:\naa) In Nummer 1 wird in Satz 1 das Wort „dreißig“\nArtikel 4\ndurch das Wort „zwanzig“ ersetzt.\nbb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:                                             Inkrafttreten\n„Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht er-                      Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung\nforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Februar 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}