{"id":"bgbl1-2011-7-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":7,"date":"2011-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/7#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_7.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung","law_date":"2011-02-14T00:00:00Z","page":255,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011                   255\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung*)\nVom 14. Februar 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                  4. Umweltschutz,\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 6. Betriebliche und technische Information und Kom-\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                        munikation,\nnisterium für Bildung und Forschung:                                7. Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Gerä-\nten, Maschinen und technischen Einrichtungen,\n§1\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                                      §4\nDer Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverar-                         Durchführung der Berufsausbildung\nbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nsetzes staatlich anerkannt.\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n§2\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nDauer der Berufsausbildung                          satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                               die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n§3                                auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                     weisen.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                       (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                 Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                              rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederver-            haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\narbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufs-               ßig durchzusehen.\nbild):\n§5\nAbschnitt A\nZwischenprüfung\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten:                                                              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang\n1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,             des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Zuschneiden und Stanzen,                                             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n3. Ausführen von Vorrichtarbeiten,                                  Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\n4. Fügen von Einzelteilen,                                          tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\n5. Ausführen von Zier- und Spezialnähten,\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n6. Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen,\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n7. Herstellen und Anbringen von Zubehör;                            Vorrichten und Fügen statt.\nAbschnitt B                                                             (4) Für den Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:               bestehen folgende Vorgaben:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                     a) Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen\nanwenden und Fertigungsverfahren auswählen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       b) Lederarten zuordnen und einsetzen,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      c) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und einsetzen,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im      d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                           Einrichtungen auswählen und einsetzen,","256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011\ne) Teile kontrollieren und zuordnen,                      4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden;\nf) Teile vorrichten,                                          innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene\nFachgespräch in höchstens 15 Minuten durchge-\ng) Futterteile zusammenfügen sowie                            führt werden.\nh) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-            (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:\nzum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und\nzur Qualitätssicherung berücksichtigen                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;                                                         a) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und beurteilen,\nEigenschaften und Verwendungszweck festlegen,\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und\nAufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück            b) Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten, Ma-\nbeziehen, schriftlich bearbeiten;                                schinen und technischen Einrichtungen erklären,\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden;               c) Störungen an Maschinen erkennen und besei-\ninnerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schrift-          tigen,\nlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchge-              d) Materialbedarf berechnen,\nführt werden.\ne) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden sowie\n§6                                   f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nAbschlussprüfung                                heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\ndurchführen\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-              kann;\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen          2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen              bearbeiten;\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-       3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-         (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                        kunde bestehen die folgenden Vorgaben:\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nbereichen:                                                        wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\n1. Fertigung,                                                     hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;\n2. Produktionstechnik und Qualitätssicherung,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n(3) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol-\ngende Vorgaben:                                               3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:\na) Arbeitsschritte festlegen,\n1. Prüfungsbereich Fertigung                 60 Prozent,\nb) Teile zuschneiden oder stanzen,\n2. Prüfungsbereich Produktionstechnik\nc) Teile vorrichten,\nund Qualitätssicherung                   30 Prozent,\nd) Teile zusammenfügen,\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\ne) Zier- und Spezialnähte herstellen,                         und Sozialkunde                          10 Prozent.\nf) Zubehör herstellen und anbringen,                         (7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\ng) Teile und Arbeitsergebnisse kontrollieren,             Leistungen\nh) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-         1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. im Prüfungsbereich Fertigung mit mindestens „aus-\nzum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit be-\nreichend“ und\nrücksichtigen sowie\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\ni) fachliche Hintergründe aufzeigen und die Vorge-\nhensweise bei der Herstellung des Prüfungs-           bewertet worden sind.\nstücks begründen                                         (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nkann;                                                     der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-          fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\ngrunde zu legen:                                          ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15\nHerstellen von Schäften für ein Paar Schuhe oder          Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der\nHerstellen eines Lederwarenhalbzeugs;                     Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit        des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren und hierü-        bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;            Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011                  257\n§7                                        kel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I\nAnrechnungsregelung                                  S. 263) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der\nAusbildungsdauer um ein Jahr.\nDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nzur Fachkraft für Lederverarbeitung nach dieser Verord-                                        §8\nnung führt bei einer Berufsausbildung\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n1. zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin nach der\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Schuh-                   Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998                  dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n(BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung           der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nvom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert wor-            Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer              wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\num zwei Jahre,\n§9\n2. zum Sattler oder zur Sattlerin nach der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin                                    Inkrafttreten\nvom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913), die durch Arti-               Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nBerlin, den 14. Februar 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                 2                                              3                                     4\n1   Beurteilen und             a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften\nEinsetzen von Werk-           und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungs-\nund Hilfsstoffen              zweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen\n(§ 3 Absatz 2              b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebil-\nAbschnitt A Nummer 1)         de, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach\nEigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden\nsowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwen-             4\ndungszweck zuordnen\nc) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnah-\nmen beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schä-\nden und Fehler prüfen, sortieren und lagern\ne) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und ge-\nsundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirt-\nschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungs-                        2\nzweck einsetzen\n2   Zuschneiden und            a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen\nStanzen                    b) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die\n(§ 3 Absatz 2                 Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen\nAbschnitt A Nummer 2)                                                                       4\nc) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung ra-\ntioneller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen,\nSchnittkonturen markieren\nd) Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen\n5\ne) Zuschnitte markieren und kontrollieren\n3   Ausführen von              a) Teile stempeln\nVorrichtarbeiten           b) Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen\n(§ 3 Absatz 2\nc) Teile spalten und schärfen\nAbschnitt A Nummer 3)                                                                      10\nd) Teile kaschieren\ne) Kanten färben und einschlagen\nf) Teile prägen und perforieren\n4   Fügen von Einzelteilen     a) Teile zuordnen\n(§ 3 Absatz 2              b) Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie\nAbschnitt A Nummer 4)         Klebstoffe auswählen\nc) Grifftechniken anwenden                                      12\nd) Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zack-\nnähte, zusammennähen\ne) Futterteile zusammenkleben\nf) Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführun-\ngen verbinden\n11\ng) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der\nNahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011             259\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                 2                                            3                                      4\n5   Ausführen von Zier-       a) Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen\nund Spezialnähten         b) Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und\n(§ 3 Absatz 2                auswählen\nAbschnitt A Nummer 5)\nc) Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbeson-\n11\ndere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Keder-\nnähte, nähen\nd) Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung\nund auf Haltbarkeit prüfen\n6   Zusammenfügen von         a) konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden\nAußen- und Futterteilen   b) Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter her-\n(§ 3 Absatz 2                stellen\nAbschnitt A Nummer 6)\nc) Außen- und Futterteile verkleben                                          11\nd) Versteifungen einarbeiten\ne) Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwa-\nren, prüfen\n7   Herstellen und            a) Zubehör nach Verwendungszweck auswählen\nAnbringen von Zubehör     b) schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und             6\n(§ 3 Absatz 2                Quasten, herstellen\nAbschnitt A Nummer 7)\nc) funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel\nund Riemen, herstellen\nd) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere\nReißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nie-                   6\nten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten\ne) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion\nund Haltbarkeit, prüfen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                 2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht               schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt B Nummer 1)        dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nOrganisation des             läutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-\n(§ 3 Absatz 2                bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären\nAbschnitt B Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben","260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                 2                                            3                                      4\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten\nbei der Arbeit               greifen                                                  Ausbildung\n(§ 3 Absatz 2                                                                         zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt B Nummer 3)        vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt B Nummer 4)     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-\nlen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten    a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen\nvon Arbeitsabläufen       b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-\n(§ 3 Absatz 2                läufe und der Auftragsunterlagen festlegen\nAbschnitt B Nummer 5)\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-\nvanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und        3\n-geräte auswählen und bereitstellen\nd) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisun-\ngen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien,\nanwenden\ne) Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitauf-\nwand abschätzen                                                            2\n6   Betriebliche und          a) Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen\ntechnische Information       und Fachliteratur, beschaffen und nutzen\nund Kommunikation\nb) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen\n(§ 3 Absatz 2                und sichern, Datenschutz beachten\nAbschnitt B Nummer 6)\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu-\n4\nnikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme\nnutzen\nd) Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Be-\nsonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstel-\nlen\n7   Einsetzen und             a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich-\nInstandhalten                tungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit\nvon Werkzeugen,              auswählen und einsetzen\nGeräten, Maschinen                                                                        5\nund technischen\nb) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten,\nEinrichtungen                Verschleißteile austauschen\n(§ 3 Absatz 2             c) Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen\nAbschnitt B Nummer 7)\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbe-\nseitigung ergreifen                                                        2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011             261\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                 2                                            3                                      4\n8   Durchführen von           a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen\nqualitätssichernden          unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden\nMaßnahmen\nb) Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale\n(§ 3 Absatz 2                feststellen\nAbschnitt B Nummer 8)                                                                     4\nc) Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung\nund Funktionalität, prüfen\nd) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbei-\nten beachten\ne) Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und doku-\nmentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen\n2\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen\nbeitragen"]}