{"id":"bgbl1-2011-7-11","kind":"bgbl1","year":2011,"number":7,"date":"2011-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_7.pdf#page=23","order":11,"title":"Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)","law_date":"2011-02-21T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 271\nVerordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\n(FMSASatzV)\nVom 21. Februar 2011\nAuf Grund des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,\nder zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezem-\nber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 13 Ab-\nsatz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1900, 1921) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDie Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erhält die anliegende Sat-\nzung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-\nrung vom 5. Juli 2010 (BGBl. I S. 874) außer Kraft.\nBerlin, den 21. Februar 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","272                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011\nAnlage\n(zu § 1)\nSatzung\nder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nErster Abschnitt                              (6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderun-\ngen werden mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bun-\nGrundlagen der Organisation                      desministeriums der Finanzen festgelegt.\n§1                                                               §3\nRechtsform und Bezeichnung                                         Rechts- und Fachaufsicht\n(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine      Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des\nbundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts   Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fach-\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.          aufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesminis-\nteriums der Finanzen gegenüber der FMSA.\n(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im\nGeschäftsverkehr als „FMSA“ bezeichnet werden. Ferner kann\nZweiter Abschnitt\nsie unter der Bezeichnung „Sonderfonds Finanzmarktstabilisie-\nrung (SoFFin) – Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung –“                         Leitungsausschuss\nhandeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanz-                                     §4\nmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter\nder Bezeichnung „Restrukturierungsfonds – Bundesanstalt für                                   Organe\nFinanzmarktstabilisierung“ handeln, soweit sie Aufgaben im            (1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.\nNamen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes\n(2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz,\nerrichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds)\nVerordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der\nwahrnimmt.\nLeitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorg-\nfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung\n§2                                 wahrzunehmen.\nAufgaben und Organisation der FMSA                      (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschafts-\nführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den\n(1) Der FMSA obliegen folgende Aufgaben:                      Leitungsausschuss erlassen.\n1. die Verwaltung des Fonds nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der\nFinanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Er-                                   §5\nrichtung und Überwachung von Abwicklungsanstalten und\ndie Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarkt-                            Zusammensetzung und\nstabilisierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der                   Beschlüsse des Leitungsausschusses\nLenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanz-           (1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundesminis-      Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei\nterium der Finanzen entscheiden, sowie                       Mitgliedern, die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt\nwerden. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die\n2. die Verwaltung des Restrukturierungsfonds nach den §§ 11\nFMSA gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für\nund 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes und die Ent-\nihre jeweiligen Geschäftsbereiche.\nscheidung über Maßnahmen nach dem Restrukturierungs-\nfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsaus-            (2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des\nschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungs-       Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finan-\nfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen        zen bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise der Vor-\nentscheiden.                                                 sitzende des Leitungsausschusses kann eine Stellvertreterin\nbeziehungsweise einen Stellvertreter benennen.\nFerner nimmt die FMSA die ihr nach dem Kreditinstitute-\nReorganisationsgesetz, dem Kreditwesengesetz sowie dem                (3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er\nFinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zugewiese-        ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei\nnen Aufgaben wahr.                                                Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4\nSatz 4 bis 7 bleibt unberührt. Mitglieder, die durch Telefon-\n(2) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetz-        oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.\nlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche ein. Die Ge-\nschäftsbereiche können aus Referaten bestehen, die Abteilun-          (4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen.\ngen zugeordnet werden können. Darüber hinaus können               Sitzungen sind von der Vorsitzenden beziehungsweise dem\nArbeitseinheiten für referats- und geschäftsbereichsüber-         Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungs-\ngreifende Aufgaben gebildet werden.                               und Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des\nLeitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter\n(3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSA sollen von Mit-        Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände ver-\narbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrgenommen wer-         langen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisie-\nden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA im Sinne           rungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in\ndieser Satzung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer        denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses\nder FMSA und die der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und             anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt.\nBeamten sowie die der FMSA zugewiesenen Arbeitnehmerin-           Im Übrigen kann die Vorsitzende beziehungsweise der Vor-\nnen und Arbeitnehmer.                                             sitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch\naußerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder münd-\n(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die\nlichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektronischer\nöffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhal-\nMedien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschluss-\nten.\nfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mit-\n(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturricht-   glied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sit-\nlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bun-     zung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig,\ndesministerien entsprechend anzuwenden.                           wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011                     273\nteilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung in-                                    §7\nformiert sind.\nAufgaben und\n(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit ein-                Zuständigkeiten des Leitungsausschusses\nfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied\ndes Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleich-          (1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre\nheit gibt die Stimme der Vorsitzenden beziehungsweise des        Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Ge-\nVorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht ab-    setzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarkt-\ngegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschluss-      stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungs-\nfassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstim-      fonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und\nmungsergebnis zu informieren.                                    der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverord-\nnung und Anlagerichtlinie, und nach dieser Satzung.\n(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Bera-\ntung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht              (2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich\nmitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehe-         für\ngatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten       1. die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem\noder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von               Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, der Finanzmarkt-\nihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen             stabilisierungsfonds-Verordnung sowie dem Restrukturie-\nunmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen              rungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes\nkann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber            zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie\nunter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsaus-          einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des\nschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden            Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der\ndes Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende                   Finanzen,\nInteressenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Lei-\ntungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens,         2. die Verwaltung des Fonds sowie des Restrukturierungs-\nüber dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von         fonds,\nder Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen.\n3. die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf\n(7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine           Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabili-\nNiederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden bezie-         sierungsfondsgesetzes sowie im Hinblick auf Brücken-\nhungsweise dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu                 institute nach § 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes,\nunterzeichnen.\n4. das Rechnungswesen der FMSA, des Fonds und des Re-\n(8) Vorlagen an den nach § 4 des FinanzmarktstabiIisie-            strukturierungsfonds,\nrungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss oder das\nBundesministerium der Finanzen bedürfen ebenfalls der Be-          5. das Risikocontrolling der FMSA, des Fonds und des Re-\nschlussfassung durch den Leitungsausschuss.                            strukturierungsfonds sowie das Beteiligungsmanagement\ndes Fonds und des Restrukturierungsfonds,\n(9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung.          6. die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der an-\ntragstellenden Unternehmen,\n§6                                 7. die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an\nden Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der\nRechtsstellung der                              Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabi-\nMitglieder des Leitungsausschusses                       lisierungsfonds-Verordnung sowie die Vorbereitung von\nEntscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Restruktu-\n(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen             rierungsfondsgesetzes und § 48a Absatz 3 Satz 2 des Kre-\ndem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen.                 ditwesengesetzes unter Mitwirkung der Bundesanstalt für\nSie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbe-           Finanzdienstleistungsaufsicht,\nreich. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere ihre\nBezüge und ihre Haftung, werden durch Verträge geregelt, die       8. die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum\ndas Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern                 Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesminis-\nschließt.                                                              terium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11\nAbsatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-\n(2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die          gesetzes sowie nach § 16 Absatz 2 des Restrukturierungs-\ngesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften.                            fondsgesetzes,\n(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden für die      9. die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5\nDauer von höchstens drei Jahren ernannt. Eine wiederholte              Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,\nErnennung ist jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren\nzulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisheri-  10. den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1\ngen Amtszeit. Die Mitglieder des Leitungsausschusses können            dieser Satzung,\ndurch das Bundesministerium der Finanzen jederzeit abberufen\nwerden.                                                           11. die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten\nund Auslagen nach § 10 dieser Satzung,\n(4) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Ver-\nhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen       12. die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans\nBundesbank entsprechend. Insbesondere dürfen diese weder               der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die\nauf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die             FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung\ndie Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus               und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds\ndenen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben              und den Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 3 bis 5\nkönnte. Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insider-          dieser Satzung sowie\nproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeiterge-          13. die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lagebe-\nschäfte sind entsprechend einzuhalten. Ferner bedarf die Über-         richte der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungs-\nnahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit          fonds nach § 11 Absatz 4 und 5 dieser Satzung.\nder vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeri-\nums der Finanzen. Weitere nach Satz 1 erforderliche Genehmi-         (3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungs-\ngungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit         ausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des\ndem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne          Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsaus-\nBeteiligung des betroffenen Mitglieds.                           schusses gemeinschaftlich verantwortlich.","274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011\nDritter Abschnitt                                               Fünfter Abschnitt\nVertretung                                      Haushalts- und Wirtschaftsführung\n§8                                                               § 10\nVertretung der FMSA,                                    Erstattung von Kosten und Auslagen\ndes Fonds und des Restrukturierungsfonds                  (1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nvorbehaltlich Absatz 8 aus den von ihr vereinnahmten Erstat-\n(1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA, den Fonds       tungen von Kosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die\nund den Restrukturierungsfonds gerichtlich und außergericht-     eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der\nlich.                                                            FMSA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 zu de-\n(2) Die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds       cken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in\nwerden im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Leitungs-      Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundes-\nausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsaus-         haushalt. Überschüsse am Ende des Jahres aus den Einnah-\nschuss kann beschließen, dass die FMSA, der Fonds und der        men der FMSA oder aus Zuführungen des Bundes sind an den\nRestrukturierungsfonds auch durch eines seiner Mitglieder ge-    Bundeshaushalt abzuführen.\nmeinsam mit einem bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer be-       (2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanzsektors,\nvollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der    die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6, § 7, § 8 oder § 8a\nlaufenden Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder      des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die\nMitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten werden      Erstattung von Kosten und Auslagen auf der Grundlage einer\nkönnen.                                                          Verpflichtungserklärung des Antragstellers oder eines Vertra-\n(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA, dem        ges mit dem Antragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu\nFonds oder dem Restrukturierungsfonds abzugeben, so ge-          zählen auch Kosten und Auslagen, die während der Laufzeit\nnügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Leitungsaus-        der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.\nschusses oder einem vom Leitungsausschuss bevollmächtig-            (3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unternehmen\nten Mitarbeiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmäch-     einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstat-\ntigten Mitarbeiterin der FMSA.                                   tung nach Absatz 2 kann auch dann verlangt werden, wenn der\nAntrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.\nVierter Abschnitt                            (4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwischen\nden einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu unterscheiden.\nPersonal                            Außerdem kann die Höhe der Kosten von dem Wert der Maß-\nnahme abhängig gemacht werden.\n§9                                  (5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach § 8a Ab-\nPersonal                            satz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die\nErstattung von Kosten und Auslagen für Koordinations- und\n(1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im      Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten verlan-\nRahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11         gen.\nAbsatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnis-\n(6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Absätze 2\nsen beschäftigen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nund 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer sich die FMSA\nnehmer der FMSA sind die für die Arbeitnehmerinnen und\nnach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-\nArbeitnehmer der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden\nzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die zu erstatten-\nTarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen\nden Kosten und Auslagen können in Form einer Pauschale be-\nanzuwenden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können\nrechnet werden.\nmit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch\noberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in           (7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Num-\neinem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden,     mer 11 zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen be-\nsoweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.  dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.\nSatz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und über-         (8) Die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturie-\ntariflichen Leistungen entsprechend.                             rungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der\n(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der    FMSA gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes\nFMSA ist der Leitungsausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht     aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet.\nnach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nder FMSA sowie von dieser oder dem Bundesministerium der                                         § 11\nFinanzen beauftragte Dritte entsprechend. Die Erteilung von                              Haushaltsführung,\nAussagegenehmigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-            Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision\nter der FMSA sowie für beauftragte Dritte ist mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen abzustimmen.                               (1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA,\ndes Fonds und des Restrukturierungsfonds sind jeweils das\n(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten Kalenderjahr.\ndie Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproble-\nmatik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte ent-       (2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der Bundes-\nsprechend. Außerdem gelten für die Mitarbeiterinnen und Mit-     haushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsord-\narbeiter der FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten     nung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsord-\nder Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen             nung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund\nund Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten sowie § 1 Ab-        eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche\nsatz 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank ent-         Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Verwal-\nsprechend. Nach Satz 2 erforderliche Zustimmungen erteilt        tungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in\nder Leitungsausschuss.                                           der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\n(3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan nach\n(4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiesenen Be-\n§ 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen Stellenplan\namtinnen und Beamten und zugewiesenen Arbeitnehmerinnen\nauf und legt diesen bis Ende Oktober eines Jahres für das Fol-\nund Arbeitnehmer sind von der FMSA zu tragen.\ngejahr dem Bundesministerium der Finanzen vor. Der Wirt-\n(5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie     schaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Wirt-\nTrennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten des      schaftsplan und Stellenplan bedürfen der Genehmigung durch\nBundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende An-          das Bundesministerium der Finanzen. Der Stellenplan enthält\nwendung.                                                         die Stellen für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehme-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011                       275\nrinnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Leitungsaus-     Jahresrechnung für den Fonds sowie die Haushalts- und Ver-\nschusses. Der FMSA zugewiesene Beamtinnen und Beamte              mögensrechnung für den Restrukturierungsfonds auf, die als\nsowie zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind         Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen sind.\nauf Stellen zu führen. Abweichungen vom Stellenplan sind nur      Die FMSA stellt ferner für den Fonds und den Restruktu-\nmit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen mög-         rierungsfonds innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss\nlich. Maßnahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächti-       eines Geschäftsjahres jeweils voneinander getrennt einen\ngungen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom Wirt-          Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapital-\nschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des Bundes-         gesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetz-\nministeriums der Finanzen.                                        buchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht\n(3a) Die FMSA weist die für die Errichtung und Verwaltung     nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung\ndes Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sach-        und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der\nkosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher,   Finanzen, dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisie-\ndass die Personal- und Sachkosten vom Restrukturierungs-          rungsfondsgesetzes sowie dem Gremium nach § 16 des\nfonds im Laufe des Rechnungsjahres vollständig erstattet wer-     Restrukturierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahres-\nden.                                                              abschluss für den Fonds und der Jahresabschluss für den\nRestrukturierungsfonds sind vom Leitungsausschuss zu ge-\n(4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines jeden       nehmigen. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte sind vom\nRechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach der Bundes-            Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetz-\nhaushaltsordnung auf. Sie stellt ferner innerhalb der ersten vier buchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der\nMonate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahres-         FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen.\nabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapital-       Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen\ngesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetz-          mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V sowie § 114\nbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht            der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Nach der Ent-\nnicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung    lastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat\nund Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der          erfolgt die Entlastung des Leitungsausschusses durch den\nFinanzen und über das Bundesministerium der Finanzen ge-          Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\ngenüber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisie-         terium der Finanzen.\nrungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist\nvom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss              (6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung\nund der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vor-        der Vermögenssituation der FMSA, des Fonds sowie des Re-\nschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschluss-        strukturierungsfonds können durch Weisung des Bundesminis-\nprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministe-        teriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 bleiben\nrium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Ab-        unberührt.\nschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrech-               (7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsver-\nnungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushalts-        kehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide Mittel der FMSA\nordnung bleibt unberührt. Die Rechnung und die Haushalts-         verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzelheiten regeln\nund Wirtschaftsführung der FMSA werden vom Abschluss-             die Wirtschaftsführungsbestimmungen und besondere Verein-\nprüfer geprüft. Die Entlastung des Leitungsausschusses erfolgt    barungen zwischen der FMSA und dem Bundesministerium der\ndurch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bun-          Finanzen.\ndesministerium der Finanzen.\n(8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein.\n(5) Die FMSA stellt für den Fonds und den Restrukturie-\nrungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres jeweils             (9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA unter-\nvoneinander getrennt den Entwurf der Haushaltsrechnung nach       liegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung\nder Bundeshaushaltsordnung sowie den Entwurf der Vermö-           durch den Bundesrechnungshof. Darüber hinaus prüft der Bun-\ngensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach         desrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des\nden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundes-         Fonds sowie des Restrukturierungsfonds gemäß § 113 der\nministerium der Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die     Bundeshaushaltsordnung."]}