{"id":"bgbl1-2011-69-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":69,"date":"2011-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/69#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_69.pdf#page=87","order":3,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-12-20T00:00:00Z","page":2927,"pdf_page":87,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2927\nNeunte Verordnung\nzur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Dezember 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              2. § 1a wird wie folgt geändert:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                  a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8, 12, 13                   „4. für den die Europäische Kommission nach\nund 15 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1                          dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der\nund 2 Buchstabe a bis g und Absatz 2 des Pflanzen-                     Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils gelten-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                       den Fassung oder der Rat der Europäischen\nvom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) und                      Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen\n– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch in                         erlassen hat,“.\nVerbindung mit Absatz 2 des Pflanzenschutzgeset-               b) Folgender Satz wird angefügt:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai\n1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) im Einvernehmen                  „Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kenn-\nmit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz                  zeichnung nach dem auf Grund des Internatio-\nund Reaktorsicherheit, für Wirtschaft und Technolo-                nalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten\ngie und für Arbeit und Soziales,                                   Internationalen Standards für phytosanitäre\nMaßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei ein-\nvon denen § 3 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt                geführtem hölzernen Verpackungsmaterial.“\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I\nS. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-         3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:\nmer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008                                            „§ 1c\n(BGBl. I S. 284) geändert und § 4 Absatz 2 durch Arti-                      Durchführung von Untersuchungen\nkel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März\n2008 (BGBl. I S. 284) angefügt worden sind:                          Soweit es zur Feststellung von Schadorganis-\nmen erforderlich ist, können bei den Untersuchun-\nArtikel 1                                gen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben\noder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch\nÄnderung der                               Befallsgegenstände zerstört werden.“\nPflanzenbeschauverordnung\n4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-\nDie Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der               sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die\nBekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),                Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.\ndie zuletzt durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 13. De-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist,             5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nwird wie folgt geändert:                                                                   „§ 4a\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        Neue Schadorganismen\na) In Nummer 3 und Nummer 5 werden jeweils die                  (1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und\nWörter „der Europäischen Gemeinschaft“ durch              das innergemeinschaftliche Verbringen\ndie Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.              1. eines Schadorganismus, der nicht in den Anhän-\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                              gen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und\n„4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;            der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen\nDrittland im Sinne dieser Verordnung sind                 Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie\nauch die Kanarischen Inseln und die franzö-           2. von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonsti-\nsischen überseeischen Departements;“.                     gen Gegenständen, die von einem solchen","2928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nSchadorganismus befallen oder befallsverdäch-             den dort jeweils aufgeführten Anforderungen ent-\ntig sind,                                                 sprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhal-\nverbieten, beschränken oder von einer Entseu-                  tung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt\nchung oder Entwesung abhängig machen, wenn                     nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Verein-\nauf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-In-              barungen oder Abkommen der Europäischen Ge-\nstituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der              meinschaft oder der Europäischen Union dies vor-\nSchadorganismus im Geltungsbereich dieser Ver-                 sehen.“\nordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansie-             7. § 6 wird wie folgt geändert:\ndeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nkann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer\n„(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie\nEin- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorlie-\n2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C\ngen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde\nNummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkom-\nvorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich\nmens zwischen der Europäischen Union und der\nsind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung\nschweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87\nzu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befalle-\nvom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen,\nnen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen\nPflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegen-\nGegenstände, unabhängig von der Einleitung eines\nstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt\nZollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht wer-\nwerden, wenn sie von einem Pflanzengesund-\nden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben\nheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheits-\noder einen Verderb zu verhindern und eine ge-\nzeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden,\ntrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige\ndas dem Muster nach Anhang I der Richtlinie\nBehörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnah-\n2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober\nmen an, um eine Ausbreitung des Schadorganis-\n2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen\nmus zu verhindern.\nPflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzenge-\n(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur                 sundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die\nBekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Ver-                  den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten\nschleppung eines Schadorganismus, der im Zu-                      Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen\nständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht ange-                Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom\nsiedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risiko-               20.10.2004, S. 9) entspricht.“\nanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur An-\nb) In Absatz 2 werden jeweils\nnahme besteht, dass sich der Schadorganismus\nim Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem                   aa) das Wort „Weiterversendungszeugnis“ durch\nanderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerheb-                     die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für\nliche Schäden verursachen kann. Die zuständige                         die Wiederausfuhr“\nBehörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte                   bb) das Wort „Weiterversendungszeugnisse“\nund Besitzer verpflichten                                              durch die Wörter „Pflanzengesundheits-\n1. die Untersuchung von Befallsgegenständen,                           zeugnisse für die Wiederausfuhr“ und\nGrundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das                   cc) das Wort „Weiterversendungszeugnissen“\nAuftreten des Schadorganismus zu dulden,                          durch die Wörter „Pflanzengesundheits-\n2. befallene oder befallsverdächtige Gegenstände                       zeugnissen für die Wiederausfuhr“\nzu entfernen oder zu vernichten,                             ersetzt.\n3. Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu ent-               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nwesen,                                                          „(3) Die Zeugnisse müssen\n4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befalls-                 1. in einer der Amtsprachen der Europäischen\ngefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten                 Union abgefasst sein,\noder\n2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt\n5. sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen                        sein und\noder Maßnahmen der Behörde zu dulden.\n3. die botanischen Bezeichnungen in lateini-\n(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Ju-                 scher Sprache enthalten.\nlius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche\nIst es Bedingung für die Einfuhr von Pflanzen,\nErkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder\nPflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegen-\nvon internationalen Pflanzenschutzorganisationen\nständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder\nsowie Art und Verwendungszweck der befallenen\nTeil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind,\nPflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen\ndass diese mindestens eine der in Anhang IV\nGegenstände.“\nTeil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforde-\n6. § 5 wird wie folgt gefasst:                                       rungen erfüllen, ist im Feld „Zusätzliche Erklä-\n„§ 5                                     rung“ anzugeben, welche der in der jeweiligen\nPosition enthaltenen möglichen Anforderungen\nAnforderungen                                 erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Auf-\nDie in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richt-                  drucken oder Stempeln des Wortes „Kopie“ oder\nlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzener-                  „Duplikat“ kenntlich gemacht sein. Jede Ände-\nzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus                    rung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein;\neinem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie                   unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2929\nungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als              „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederaus-\n14 Tage, bevor die Sendung das Versandland                   fuhr“ ersetzt.\nverlassen hat, ausgestellt worden sein.“                  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern                    fügt:\n„der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter                       „(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in An-\n„oder der Europäischen Union“ eingefügt.                     hang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufge-\n8. § 7a wird wie folgt geändert:                                    führte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-\na) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:                tige Gegenstände kann verringert werden, so-\nweit ein Rechtsakt der Europäischen Kommis-\n„Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sons-                sion auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der\ntige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der                 Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht.“\nRichtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus\neinem Drittland in das Gebiet der Bundesrepu-             d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nblik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, un-                „(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-\nverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde                 tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B\nfolgende Angaben zu machen:“.                                der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, kön-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                       nen untersucht werden, wenn Tatsachen oder\nErkenntnisse der zuständigen Behörden der\n9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:                         Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen,\n„§ 7b                                   die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und\nKontrolle von                               Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-\nhölzernem Verpackungsmaterial                         geführten Schadorganismen oder auf einen\nSchadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1\nWer Gegenstände aus einem Drittland in das Ge-                Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach\nbiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,                   Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der\n1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz                zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen\nim Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Num-                Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Anga-\nmer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten              ben und Erhebungen zu Schadorganismen der\noder                                                         Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Ja-\n2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz                 nuar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risiko-\nverpackt sind und                                            analysen und darauf beruhende Risikowaren-\nlisten. Das Julius Kühn-Institut macht die Risiko-\ndie in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt ge-                warenlisten im Bundesanzeiger oder elektroni-\nmachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist ver-               schen Bundesanzeiger bekannt.“\npflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der\neingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach        11. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Weiterversendungs-\nArtikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der               zeugnis“ durch die Wörter „Pflanzengesundheits-\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober                  zeugnis für die Wiederausfuhr“ ersetzt.\n1992 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) unter An-          12. In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt ge-\ngabe des Ursprungslandes des Verpackungsmate-                 fasst:\nrials und der eingeführten Gegenstände der zustän-            „Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis\ndigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überfüh-              zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm\nrung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Num-              Früchten je Person mit Ursprung in Europa und\nmer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG)                       dem angrenzenden Mittelmeerraum,“.\nNr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Be-\nhörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn                13. In § 11 werden\ndiese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.             a) die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „An-\nUnbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der                   lage 1“ und\neingeführten Gegenstände ist der Einführer ver-               b) die Angabe „Anlage 8“ durch die Angabe „An-\npflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung                 lage 2“\nder zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese\ndie erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder           ersetzt.\ndem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle     14. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nverzichtet wird. Über die Durchführung der Kon-                  „(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesund-\ntrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maß-         heitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung\nnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt            des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat,\ndie zuständige Behörde dem Einführer eine Be-                 verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder\nscheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus.“            sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpa-\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                  ckungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesund-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    heitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzube-\nwahren, dass ein Befall mit Schadorganismen ver-\n„Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch              hindert wird. Die zuständige Behörde kann die\nauf den Befall mit Schadorganismen im Sinne               Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um ei-\ndes § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken.“                   nen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflan-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort                  zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit\n„Weiterversendungszeugnis“ durch die Wörter               Schadorganismen zu verhindern.“","2930          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n15. Nach § 13 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                        c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II Num-\n„Auf Antrag kann die zuständige Behörde die                                mer 18.5 und 30.1 der Richtlinie\nDurchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflan-                         2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerb-\nzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ge-                             lichen Zwecken lagern oder innergemein-\nstatten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Ge-                            schaftlich verbringen will,\nfahr einer Einschleppung von Schadorganismen                           d) für die durch eine Entscheidung der Euro-\nverhindert wird.“                                                          päischen Gemeinschaft oder der Europä-\n16. In § 13b wird nach der Angabe „Anhang IV Teil A                            ischen Union die Pflanzenpasspflicht fest-\nKapitel II“ die Angabe „der Richtlinie 2000/29/EG“                         gelegt ist, innergemeinschaftlich verbrin-\neingefügt.                                                                 gen will oder\n17. § 13c wird wie folgt geändert:                                     2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in An-\nhang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richt-\na) In Absatz 6a Satz 1 werden die Wörter „die                          linie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort\nKommission der Europäischen Gemeinschaft“                           aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,\ndurch die Wörter „die Europäische Kommission“\nersetzt.                                                        muss von der zuständigen Behörde in ein amt-\nliches Verzeichnis aufgenommen worden sein\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-                     (Registrierung).“\nfügt:\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4\n„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflan-              Nummer 2 werden die Wörter „oder Anhang I\nzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-                    Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ gestrichen.\nstände für die die Europäische Kommission\nnach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in         20. Dem § 13o wird folgender Satz angefügt:\nVerbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie          „Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Re-\n2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem               gistrierung auch auf Antrag des registrierten Betrie-\nim Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-             bes anordnen.“\nlichten Rechtsakt festgelegt hat.“\n21. § 13p wird wie folgt gefasst:\n18. § 13f wird wie folgt geändert:\n„§ 13p\na) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:\nRegistrierung\n„1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie                         bei der Behandlung und\n2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen                      Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz\noder Schadorganismen im Sinne des § 4a\nAbsatz 1 Nummer 1,“.                                      (1) Wer\nb) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Weiterver-             1. Holz nach dem Internationalen Standard für höl-\nsendungszeugnis“ durch die Wörter „Pflanzen-                    zernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem\ngesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“ er-                   Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen,\nsetzt.                                                          (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts\nvom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177) behan-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                deln und mit dem Hinweis auf die Behandlung\n„(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-                 in Verkehr bringen will,\ntige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A             2. aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließ-\nder Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, kön-                 lich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1\nnen untersucht werden, wenn Tatsachen oder                      herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten\nErkenntnisse der zuständigen Behörden der                       Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1\nLänder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen,                genannten Standard kennzeichnen will,\ndie auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder\nAnhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-            3. hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2\ngeführten Schadorganismen oder Schadorga-                       ausbessert oder aufarbeitet,\nnismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1                 muss von der zuständigen Behörde registriert sein.\nschließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.“                                                    (2) Die Registrierung unter Erteilung einer Regis-\ntriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt\n19. § 13n wird wie folgt geändert:                                auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           ergeben hat, dass\n„(1) Wer                                                1. das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1\nnach den Anforderungen des in Absatz 1 ge-\n1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige                  nannten Standards behandelt wird und eine Per-\nGegenstände,                                                son benannt worden ist, die über die Maß-\na) die in Anhang V Teil B der Richtlinie                    nahmen zur Behandlung und über die im Betrieb\n2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem                    gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte\nDrittland einführen will,                                geben kann, oder\nb) die in Anhang V Teil A der Richtlinie               2. die aus Holz hergestellten Verpackungen in den\n2000/29/EG aufgeführt sind, innergemein-                 Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforde-\nschaftlich verbringen will,                              rungen des in Absatz 1 genannten Standards","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2931\nentsprechen und Aufzeichnungen über die Her-             die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmi-\nkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt          gen, wenn durch den Ablauf des Produktionspro-\nwerden.                                                  zesses innerhalb eines Betriebsgeländes sicherge-\nstellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der\nDerjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist,\nKennzeichnung erfolgt und durch organisatorische\nhat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der\nMaßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehr-\nnach dem in Absatz 1 genannten Standards behan-\nbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht be-\ndelten oder gekennzeichneten und an andere abge-\nhandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. Die\ngebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpa-\nzuständige Behörde überprüft das Vorliegen der\nckungen sowie über die Art und Weise der Behand-\nVoraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf\nlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Ver-\nMonate ab Erteilung der Genehmigung.\npackungen, insbesondere über die Dauer der Wär-\nmebehandlung oder im Falle von chemischen Be-                   (2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem\nhandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe,          Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben\ndie Menge, die Dauer und soweit zutreffend den               enthalten:\nverwendeten physikalischen Druck, zu führen und\nfür mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde               1. die Angabe „DE“,\ndie Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die\n2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung\nAufzeichnungen von diesen beizubringen und im\nder für die Registrierung nach § 13p Absatz 1\nregistrierten Betrieb aufzubewahren.\nNummer 1 zuständigen Behörde,\n(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen\nnach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrie-          3. die Registriernummer des Betriebes, der das\nrung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden                  verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1\nwerden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-                 behandelt oder gekennzeichnet hat,\nraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfal-        4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 ge-\nlen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies          nannten Standard festgelegte Buchstabenkom-\nnach den Umständen, insbesondere hinsichtlich                    bination für die verwendete Behandlungsmetho-\nder Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganis-                   de,\nmen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde unter-\nsucht mindestens einmal jährlich, ob die Vorausset-          5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Num-\nzungen für die Registrierung noch gegeben sind.                  mer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.\n(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten          (3) Die Angaben müssen von einem Rechteck\nBetrieben fest, dass die Voraussetzungen für die             umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein\nRegistrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen           darf. Die Ecken dürfen abgerundet sein. Das Sym-\noder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht           bol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von\nerfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis          den übrigen Angaben befinden und von diesen\nzur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Üb-            durch eine Linie getrennt sein. Diese Linie darf un-\nrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und            terbrochen sein. Abweichend von dem Muster in\nWiderruf von Verwaltungsakten unberührt.                     Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1\n(5) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Num-               in einer anderen Zeile als die Angaben nach Ab-\nmer 1 genannten Standard behandelt worden ist,               satz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn\nmit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr                eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen\nbringt, ohne selbst eine solche Behandlung durch-            Gründen nicht möglich ist. Abweichend von dem\nzuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätig-          Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1\nkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Ver-            Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben\npflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über               nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder\nHerkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr ge-             das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine\nbrachten Holzes zu führen.“                                  Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räum-\nlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist\n22. Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst:                 die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen\n„§ 13q                               Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Num-\nmer 2 und 3 zu trennen. Andere Angaben als die\nKennzeichnung                            Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck\nnicht enthalten sein.\n(1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Ab-\nsatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittel-                (4) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss\nbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz,\ndas nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 ge-                  1. lesbar,\nnannten Standard behandelt worden ist oder nach\nder Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe                  2. dauerhaft und nicht entfernbar und\nder folgenden Vorschriften anzubringen. Eine Kenn-           3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren\nzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung,               Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung\ndie nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1                    angebracht sein.\ngenannten Standard behandelt worden ist, ist vor-\nbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. Die zustän-          Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die\ndige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung              Kennzeichnung ist unzulässig.","2932           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n§ 13r                                   dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34)“ durch die An-\nAusbesserung und Aufarbeitung                         gabe „der Richtlinie 2008/61/EG der Kommis-\nvon hölzernem Verpackungsmaterial                       sion vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen,\nunter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und\n(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entspre-                andere Gegenstände gemäß den Anhängen I\nchend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten                    bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu\nStandard behandelt und gekennzeichnet worden ist                  Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken\nund wieder als solches benutzt werden soll, darf                  in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzge-\nnur ausgebessert werden mit                                       biete derselben eingeführt oder darin verbracht\n1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p                  werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41)“\nAbsatz 1 Nummer 1 genannten Standards be-                     ersetzt.\nhandelt worden ist und nach der Ausbesserung               b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „der Richt-\ngekennzeichnet wird, oder                                     linie 95/44/EG“ durch die Angabe „der Richtlinie\n2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstof-                 2008/61/EG“ ersetzt.\nfen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Num-\n25. In § 14b werden die Wörter „der Kommission der\nmer 1 genannten Standards.\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der\nEine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu             Europäischen Kommission“ ersetzt.\neinem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials\nausgetauscht wird.                                         26. In § 14c werden\n(2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entspre-             a) die Wörter „die Europäische Gemeinschaft“\nchend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten                    durch die Wörter „die Europäische Union“,\nStandard behandelt und gekennzeichnet worden ist               b) die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“\nund wieder als solches benutzt werden soll, ist                   durch die Wörter „der Europäischen Union“\nnach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforde-\nrungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards               ersetzt.\nzu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz             27. § 15 wird wie folgt geändert:\nbereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des\n§ 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist aus-                aa) Nach Nummer 3a werden folgende Num-\nzugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile                     mern 3b bis 3d eingefügt:\ndes hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt wer-\n„3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbin-\nden.\ndung mit Satz 2, eine Angabe oder Mel-\n(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als                               dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nden in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien aus-                            dig oder nicht rechtzeitig macht,\ngebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ur-\nsprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfer-                       3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbin-\nnen.“                                                                        dung mit Satz 2, eine Angabe oder Mel-\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n23. § 14 wird wie folgt geändert:                                                dig oder nicht rechtzeitig macht,\na) In Absatz 1 wird die Angabe „des Artikels 14 Ab-                     3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungs-\nsatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG“ durch die An-                           material nicht oder nicht für die vorge-\ngabe „des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG“                         schriebene Dauer aufbewahrt,“.\nersetzt.\nbb) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3e.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „in Anhang V Teil A             cc) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:\nKapitel I Nummer 2 und 3 und Kapitel II                        „7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus\nNummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG“ durch                           Holz hergestelltes Verpackungsmaterial\ndie Angabe „in Anhang V Teil A Kapitel I der                        in Verkehr bringt,“.\nRichtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.\ndd) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz\n„Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Ka-                       oder aus Holz hergestelltes Verpa-\npitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG                        ckungsmaterial kennzeichnet,“.\naufgeführte Pflanzen.“\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „2 Buch-\n24. § 14a wird wie folgt geändert:\nstabe a und c“ die Angabe „3b, 3c, 3d“ einge-\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richt-                 fügt.\nlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1995 mit den Bedingungen, unter denen Pflan-\nzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen-                        „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Ab-\nstände gemäß den Anhängen I bis V der Richt-                  satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzen-\nlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, For-                  schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nschungs- und Züchtungszwecken in die Ge-                      fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach\nmeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der-                  § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder\nselben eingeführt oder darin verbracht werden                 § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011      2933\n28. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5\n(zu § 13q)\nKennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q\nBuchstabenkombination der zuständigen Behörde\nnach § 13q Absatz 2 Nummer 2\nDE-XXNNNNN\nHT oder YY\nRegistriernummer\nnach § 13q Absatz 2 Nummer 3\nBehandlungsmethode\nnach § 13q Absatz 2 Nummer 4\nSymbol\nnach § 13q Absatz 2 Nummer 5                                                     “.","2934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nArtikel 2                                        a) in der Nummer 1 die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 2“ ersetzt und\nÄnderung der\nPflanzenschutz-Anwendungsverordnung                                b) die Nummer 2 aufgehoben.\nDie Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom                        5. In Anlage 3 Abschnitt B wird die Nummer 31 gestri-\n10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch                    chen.\nArtikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                            Artikel 3\nNeubekanntmachung\n1. In § 2 werden\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\na) in Absatz 1 das Absatzzeichen (1) gestrichen und                schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nb) Absatz 2 aufgehoben.                                            Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutz-\nAnwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\n2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5              Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nund 6“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2, 3                      blatt bekannt machen.\nund 5“ ersetzt.\n3. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-                                                  Artikel 4\nmer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 2                                              Inkrafttreten\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n4. In § 8 Absatz 1 werden                                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}