{"id":"bgbl1-2011-69-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":69,"date":"2011-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/69#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_69.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt","law_date":"2011-12-20T00:00:00Z","page":2854,"pdf_page":14,"num_pages":73,"content":["2854        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nGesetz\nzur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt\nVom 20. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Artikel 40    Änderung der Verordnung über das Ruhen von\nsen:                                                                        Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch\nSozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versor-\ngungsleistungen der Sonderversorgungssysteme\nInhaltsübersicht                           Artikel 41    Aufhebung der Eingliederungszuschussverordnung\nArtikel 1  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch       Artikel 42    Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nArtikel 2  Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-  Artikel 43    Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung\nbuch zum 1. April 2012                             Artikel 44    Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für\nArtikel 3  Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-                das Kurzarbeitergeld\nbuch                                               Artikel 45    Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche\nArtikel  4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                      Betätigung von Arbeitslosen\nArtikel  5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch       Artikel 46    Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung\nArtikel  6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch       Artikel 47    Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-\nArtikel  7 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz-                verordnung\nbuch                                               Artikel 48    Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-\nArtikel  8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                     nung\nArtikel  9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 49    Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als\nEinkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\nArtikel 10 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                     § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungs-\nArtikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                      förderungsgesetzes\nArtikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 50    Bekanntmachungserlaubnis\nArtikel 13 Änderung des Aufenthaltsgesetzes                   Artikel 51    Inkrafttreten\nArtikel 14 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nArtikel 15 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                       Artikel 1\nArtikel 16 Änderung des Sekundierungsgesetzes                                           Änderung des\nArtikel 17 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes               Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 18 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-\nösterreichischen Konkursvertrag                       Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nArtikel 19 Änderung der Insolvenzordnung                      rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nArtikel 20 Änderung des Einkommensteuergesetzes               BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 des\nArtikel 21 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes           Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)\nArtikel 22 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 23 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 24 Änderung des Berufsbildungsgesetzes                       a) Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden\nArtikel 25 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                    wie folgt gefasst:\nArtikel 26 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n„§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Füh-\nArtikel 27 Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nrungskräfte\nArtikel 28 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel 29 Änderung des Altenpflegegesetzes                              § 390    Außertarifliche Arbeitsbedingungen und\nArtikel 30 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes                         Vergütungen“.\nArtikel 31 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzes                                                       b) Nach der Angabe zu § 434w wird folgende An-\nArtikel 32 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-               gabe eingefügt:\nsetzes\n„§ 434x Gesetz zur Verbesserung der Einglie-\nArtikel 33 Änderung der Handwerksordnung                                            derungschancen am Arbeitsmarkt“.\nArtikel 34 Änderung des Mutterschutzgesetzes\nArtikel 35 Änderung des Wohngeldgesetzes                       2. In § 3 Absatz 5 wird das Wort „Gründungszu-\nArtikel 36 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des            schuss,“ gestrichen.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung      3. § 57 wird wie folgt geändert:\nder Ausbildungschancen förderungsbedürftiger jun-\nger Menschen                                              a) In Absatz 1 werden das Wort „haben“ durch\nArtikel 37 Änderung der Baubetriebe-Verordnung                           das Wort „können“ und die Wörter „Anspruch\nArtikel 38 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung                       auf einen Gründungszuschuss“ durch die Wör-\nArtikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten                ter „einen Gründungszuschuss erhalten“ er-\nnach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2855\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     10. § 366 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die                fügt:\nWörter „wird geleistet“ durch die Wör-                „(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Ein-\nter „kann geleistet werden“ ersetzt.               nahmen aus einer Umlage die aus dieser zu\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „90“                   zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die\ndurch die Angabe „150“ ersetzt.                    Überschüsse der Einnahmen über die Ausga-\nben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzu-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                   führen.“\n4. § 58 wird wie folgt geändert:                                b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      11. § 387 wird wie folgt geändert:\n„(1) Als Gründungszuschuss wird für die               a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leiter“ durch\nDauer von sechs Monaten der Betrag geleistet,                 das Wort „Leitungen“ ersetzt.\nden der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld\nzuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n300 Euro.“                                                    aa) In Satz 1 werden das Wort „Arbeitsverhält-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch                     nis“ durch die Wörter „Arbeits- oder Anstel-\ndas Wort „neun“ ersetzt.                                           lungsverhältnis“ ersetzt und nach dem Wort\n„soweit“ die Wörter „das Beamtenverhält-\n5. In § 128 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter                          nis mindestens drei Jahre besteht und“ ein-\n„Anspruch auf einen“ gestrichen und das Wort                          gefügt.\n„erfüllt“ durch das Wort „geleistet“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n6. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn\na) In Nummer 4 werden die Wörter „dabei sind                          der Beamtin oder dem Beamten in dem Ar-\nAuszubildende nicht mitzuzählen“ durch die                         beits- oder Anstellungsverhältnis eine\nWörter „der Entgeltausfall kann auch jeweils                       Funktion übertragen wird, die höher als\n100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts                         die bisher übertragene Funktion bewertet\nbetragen“ ersetzt.                                                 ist.“\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender\n„Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4                         Satz eingefügt:\nsind Auszubildende nicht mitzuzählen.“                             „Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags\n7. Dem § 179 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Be-\n„Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz                         urlaubung um die Zeit, die im Anstellungs-\nnach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektiv-                        verhältnis zu erbringen ist.“\nrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinba-                c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsver-\nrungen durchgeführte vorübergehende Änderun-                     trag“ durch die Wörter „Arbeits- oder Anstel-\ngen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer               lungsvertrag“ ersetzt.\nBetracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht          12. Die §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:\nanzuwenden.“\n„§ 389\n8. Dem § 216b Absatz 2 wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                                        Anstellungsverhältnisse\noberster Führungskräfte\n„Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent\ndes monatlichen Bruttoentgelts betragen.“                       (1) Folgende Funktionen werden vorrangig in\neinem befristeten außertariflichen Arbeitsverhält-\n9. § 284 wird wie folgt geändert:                               nis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhält-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          nis) übertragen:\n„(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach           1. die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines\ndem Vertrag vom 25. April 2005 über den Bei-                  Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundes-\ntritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur                agentur,\nEuropäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146,                2. die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines\n1148) der Europäischen Union beigetreten                      Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben\nsind, und deren freizügigkeitsberechtigte Fami-               bei der Zentrale der Bundesagentur,\nlienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur\nmit Genehmigung der Bundesagentur ausüben                 3. die Funktionen der oder des Vorsitzenden der\nund von Arbeitgebern nur beschäftigt werden,                  Geschäftsführung einer Regionaldirektion und\nwenn sie eine solche Genehmigung besitzen,                    der ständigen Vertreterin oder des ständigen\nsoweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags                  Vertreters der oder des Vorsitzenden der Ge-\nabweichende Regelungen als Übergangsrege-                     schäftsführung einer Regionaldirektion,\nlungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwen-             4. die Funktion der Leiterin oder des Leiters der\nden sind.“                                                    Familienkasse sowie\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“               5. die Funktionen der Leiterin oder des Leiters\ngestrichen.                                                   und der stellvertretenden Leiterin oder des","2856         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nstellvertretenden Leiters des Instituts für Ar-           nung von Festgehalt und Zulagen sind die mit der\nbeitsmarkt- und Berufsforschung.                          übertragenen Funktion verbundene Aufgaben-\nEin Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer              und Personalverantwortung, die Schwierigkeit\nvon fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wie-             der Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder\nderholt begründet werden. Wenn Beschäftigte                   der Grad der Anforderungen und Belastungen\nzum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeits-               maßgeblich. Die Summe aus Festgehalt und Zula-\nverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die                 gen darf für oberste Führungskräfte die Grundge-\nFunktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis              hälter der Bundesbesoldungsordnung B, für obere\nübertragen. Vor Begründung eines Anstellungs-                 Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte\nverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundes-              die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsord-\nagentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beam-               nung A, jeweils zuzüglich des Familienzuschlags\ntenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des              der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und Bundes-\nBundesbeamtengesetzes.                                        beamten in vergleichbaren Funktionen nicht über-\nsteigen. Dabei darf für oberste Führungskräfte das\n(2) Beamtinnen und Beamte, die ein Anstel-                 Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 der Bun-\nlungsverhältnis begründen, kehren nach Beendi-                desbesoldungsordnung B zuzüglich des Familien-\ngung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen              zuschlags der Stufe 2 nicht überschritten werden.\nvor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt               § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unbe-\nübertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu             rührt.\ndiesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze\nerreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor                 (4) Der leistungsbezogene Bestandteil nach\nder Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt                   Absatz 2 Satz 2 hat sich an der individuellen Leis-\nwahrgenommenen Amt.                                           tung der oder des Beschäftigten zu bemessen. Er\ndarf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts\n(3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnis-\nbetragen. Die geschäftspolitische Ergebniskom-\nses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem\nponente ist auf jährlich höchstens 10 Prozent\nmit der Bundesagentur bereits bestehenden Ar-\ndes nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigs-\nbeitsverhältnis.\nten Jahresfestgehalts zu begrenzen. Der Vorstand\nder Bundesagentur stellt unter vorheriger Beteili-\n§ 390\ngung des Verwaltungsrats fest, zu welchem leis-\nAußertarifliche                           tungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden,\nArbeitsbedingungen und Vergütungen                     die für die geschäftspolitische Ergebniskompo-\n(1) Der Vorstand regelt mit Zustimmung des                 nente maßgeblich sind. Grundlage dafür ist ein\nVerwaltungsrats und im Benehmen mit dem Bun-                  mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes\ndesministerium für Arbeit und Soziales und dem                Ziele-, Kennzahlen- und Messgrößensystem.\nBundesministerium der Finanzen die Bedingun-                     (5) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt\ngen, unter denen die Bundesagentur Anstellungs-               an den Änderungen des höchsten Festgehalts für\nverträge mit obersten Führungskräften und Ar-                 tariflich Beschäftigte der Bundesagentur teil. Die\nbeitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten                 Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon\nschließt, für die kein Tarifvertrag der Bundesagen-           unberührt.\ntur gilt (obere Führungskräfte und herausgeho-\nbene Fachkräfte). Die Funktionen der Beschäftig-                 (6) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Ver-\nten nach Satz 1 sind jeweils einer von mehreren               waltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Ab-\nTätigkeitsebenen zuzuordnen. Im Haushaltsplan                 satz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein\nder Bundesagentur ist für die Vergütung der in                Dienstposten auf Grund besonderer Anforderun-\nSatz 1 genannten Beschäftigten ein gesonderter                gen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3\nTitel auszubringen. Dabei ist in einer verbindlichen          und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann.\nErläuterung zum Titel und im verbindlichen Stel-              § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unbe-\nlenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1              rührt. Für solche Einzelfälle sind folgende Anga-\nnach Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. Für             ben auszuweisen:\ndie Tätigkeitsebenen ist jeweils die Spannbreite\n1. ein entsprechender Betrag in dem Titel nach\nder jährlichen Gesamtvergütungen sowie die die-\nAbsatz 1 Satz 3 und\nser entsprechende Spannbreite der Besoldungs-\ngruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz                       2. die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage\nauszuweisen.                                                      nach Satz 1 erhalten können, in einer verbind-\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Ver-                  lichen Erläuterung zum Titel nach Ab-\ngütung besteht aus einem Festgehalt, zu dem Zu-                   satz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan.“\nlagen gezahlt werden können. Zusätzlich können           13. In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe\nein individueller leistungsbezogener Bestandteil              „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. März\nsowie eine am Grad der Zielerreichung der Bun-                2012“ ersetzt.\ndesagentur oder ihrer Dienststellen ausgerichtete\ngeschäftspolitische Ergebniskomponente geleis-           13a. In § 421f Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember\ntet werden.                                                   2011“ durch die Angabe „31. März 2012“ ersetzt.\n(3) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich       14. In § 421g Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe\nan den Grundgehältern der Bundesbesoldungs-                   „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. März\nordnungen A und B auszurichten. Für die Zuord-                2012“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2857\n15. § 421t wird wie folgt geändert:                              Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf ver-\nänderter vertraglicher Grundlage fortgeführt wer-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März              den soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“\n2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“\nersetzt.                                                                     Artikel 2\nWeitere Änderung\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „31. März 2012“                  des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ndurch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt                           zum 1. April 2012\nund in Nummer 1 nach der Angabe „§ 170 Ab-            Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nsatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.              rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. März         Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:\n16. Nach § 434w wird folgender § 434x eingefügt:                    „§ 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für\nArbeit“.\n„§ 434x                                b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungs-\nGesetz zur Verbesserung                                  bericht“.\nder Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt\nc) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem                  „§ 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter“.\nspäteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Grün-\nd) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\ndungszuschusses beantragt, der erstmalig nach\n§ 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011                  „§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit“.\ngeltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt              e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:\nfür die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2\nin der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden                      „§ 20 Berufsrückkehrende“.\nFassung.                                                     f) Die Angaben zum Dritten bis Fünften Kapitel\nwerden wie folgt gefasst:\n(2) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. De-\nzember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf                                      „Drittes Kapitel\nZeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum                             Aktive Arbeitsförderung\n27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertra-\ngen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen                                Erster Abschnitt\nAmtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung\nnach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als                                Beratung und Vermittlung\nAmtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der\nAmtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder                            Erster Unterabschnitt\nder Beamte in dem übertragenen Amt bewährt                                           Beratung\nhat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf\n§ 29    Beratungsangebot\nLebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder\nder Beamte in dem übertragenen Amt nicht be-                    § 30    Berufsberatung\nwährt, wird die Beamtin oder der Beamte aus\ndem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In die-               § 31    Grundsätze der Berufsberatung\nsem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle             § 32    Eignungsfeststellung\nsonstigen Ansprüche aus dem im Beamten-\nverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine                § 33    Berufsorientierung\nBeamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach                 § 34    Arbeitsmarktberatung\nder Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges\nAmt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder                            Zweiter Unterabschnitt\ner wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze\nin den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenver-                                         Vermittlung\nsorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.                       § 35    Vermittlungsangebot\n§ 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes\ngilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit                   § 36    Grundsätze der Vermittlung\noder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-\nkeit in den Ruhestand versetzt wird.                            § 37    Potenzialanalyse und Eingliederungs-\nvereinbarung\n(3) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem                    § 38    Rechte und Pflichten der Ausbildung-\n27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser                         und Arbeitsuchenden\nVorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn\neine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene                      § 39    Rechte und Pflichten der Arbeitgeber","2858    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nDritter Unterabschnitt                       § 65   Besonderheiten beim Besuch des Be-\nrufsschulunterrichts in Blockform\nGemeinsame Vorschriften\n§ 40  Allgemeine Unterrichtung                            § 66   Anpassung der Bedarfssätze\n§ 41  Einschränkung des Fragerechts                       § 67   Einkommensanrechnung\n§ 42  Grundsatz der Unentgeltlichkeit                     § 68   Vorausleistung von Berufsausbildungs-\nbeihilfe\n§ 43  Anordnungsermächtigung\n§ 69   Dauer der Förderung\nZweiter Abschnitt\n§ 70   Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeits-\nAktivierung                                   lose\nund berufliche Eingliederung\n§ 71   Auszahlung\n§ 44  Förderung aus dem Vermittlungsbudget\n§ 72   Anordnungsermächtigung\n§ 45  Maßnahmen zur Aktivierung und beruf-\nlichen Eingliederung\nVierter Unterabschnitt\n§ 46  Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für                            Berufsausbildung\nbehinderte Menschen\n§ 73   Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung\n§ 47  Verordnungsermächtigung                                    behinderter und schwerbehinderter\nMenschen\nDritter Abschnitt\n§ 74   Unterstützung und Förderung der Be-\nBerufswahl und Berufsausbildung                             rufsausbildung\nErster Unterabschnitt                        § 75   Ausbildungsbegleitende Hilfen\nÜbergang von der                            § 76   Außerbetriebliche Berufsausbildung\nSchule in die Berufsausbildung\n§ 77   Sonstige Förderungsvoraussetzungen\n§ 48  Berufsorientierungsmaßnahmen\n§ 78   Förderungsbedürftige junge Menschen\n§ 49  Berufseinstiegsbegleitung\n§ 79   Leistungen\n§ 50  Anordnungsermächtigung\n§ 80   Anordnungsermächtigung\nZweiter Unterabschnitt\nBerufsvorbereitung                                      Fünfter Unterabschnitt\n§ 51    Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-                             Jugendwohnheime\nmen                                               § 80a    Förderung von Jugendwohnheimen\n§ 52    Förderungsbedürftige junge Menschen               § 80b    Anordnungsermächtigung\n§ 53    Vorbereitung auf einen Hauptschulab-                              Vierter Abschnitt\nschluss im Rahmen einer berufsvorbe-\nreitenden Bildungsmaßnahme                                   Berufliche Weiterbildung\n§ 81   Grundsatz\n§ 54    Maßnahmekosten\n§ 82   Förderung besonderer Arbeitnehmerin-\n§ 54a Einstiegsqualifizierung\nnen und Arbeitnehmer\n§ 55    Anordnungsermächtigung\n§ 83   Weiterbildungskosten\nDritter Unterabschnitt                       § 84   Lehrgangskosten\nBerufsausbildungsbeihilfe\n§ 85   Fahrkosten\n§ 56  Berufsausbildungsbeihilfe\n§ 86   Kosten für auswärtige Unterbringung\n§ 57  Förderungsfähige Berufsausbildung                          und für Verpflegung\n§ 58  Förderung im Ausland                                § 87   Kinderbetreuungskosten\n§ 59  Förderungsfähiger Personenkreis\nFünfter Abschnitt\n§ 60  Sonstige persönliche Voraussetzungen                       Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\n§ 61  Bedarf für den Lebensunterhalt bei Be-\nrufsausbildung                                                   Erster Unterabschnitt\n§ 62  Bedarf für den Lebensunterhalt bei                   Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-                § 88 Eingliederungszuschuss\nmen\n§ 89   Höhe und Dauer der Förderung\n§ 63  Fahrkosten\n§ 90   Eingliederungszuschuss für behinderte\n§ 64  Sonstige Aufwendungen                                      und schwerbehinderte Menschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011          2859\n§ 91   Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt                               Siebter Abschnitt\nund Auszahlung des Zuschusses\nTeilhabe behinderter\n§ 92   Förderungsausschluss und Rückzah-                            Menschen am Arbeitsleben\nlung\nErster Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nGrundsätze\nSelbständige Tätigkeit                         § 112  Teilhabe am Arbeitsleben\n§ 93   Gründungszuschuss\n§ 113  Leistungen zur Teilhabe\n§ 94   Dauer und Höhe der Förderung\n§ 114  Leistungsrahmen\nSechster Abschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nVerbleib in Beschäftigung\nAllgemeine Leistungen\nErster Unterabschnitt                         § 115  Leistungen\nKurzarbeitergeld                            § 116  Besonderheiten\nErster Titel                                        Dritter Unterabschnitt\nRegelvoraussetzungen                                       Besondere Leistungen\n§ 95   Anspruch\nErster Titel\n§ 96   Erheblicher Arbeitsausfall\nAllgemeines\n§ 97   Betriebliche Voraussetzungen\n§ 117  Grundsatz\n§ 98   Persönliche Voraussetzungen\n§ 118  Leistungen\n§ 99   Anzeige des Arbeitsausfalls\nZweiter Titel\n§ 100  Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen\nÜbergangsgeld und Ausbildungsgeld\nZweiter Titel                            § 119 Übergangsgeld\nSonderformen                              § 120  Vorbeschäftigungszeit für das Über-\ndes Kurzarbeitergeldes                                 gangsgeld\n§ 101  Saison-Kurzarbeitergeld\n§ 121  Übergangsgeld       ohne   Vorbeschäfti-\n§ 102  Ergänzende Leistungen                                      gungszeit\n§ 103  Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen              § 122  Ausbildungsgeld\nund Heimarbeiter\n§ 123  Bedarf bei Berufsausbildung\nDritter Titel\n§ 124  Bedarf bei berufsvorbereitenden Bil-\nLeistungsumfang                                    dungsmaßnahmen, bei Unterstützter\n§ 104  Dauer                                                      Beschäftigung und bei Grundausbil-\ndung\n§ 105  Höhe\n§ 125  Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten\n§ 106  Nettoentgeltdifferenz                                      Werkstätten für behinderte Menschen\nVierter Titel                            § 126  Einkommensanrechnung\nAnwendung anderer Vorschriften                                         Dritter Titel\n§ 107 Anwendung anderer Vorschriften\nTeilnahmekosten für Maßnahmen\nFünfter Titel                            § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen\nVerfügung                               § 128  Sonderfälle der Unterbringung und Ver-\nüber das Kurzarbeitergeld                               pflegung\n§ 108  Verfügung über das Kurzarbeitergeld\nVierter Titel\nSechster Titel                                      Anordnungsermächtigung\nVerordnungsermächtigung                          § 129  Anordnungsermächtigung\n§ 109  Verordnungsermächtigung\nAchter Abschnitt\nZweiter Unterabschnitt                                      Befristete Leistungen\nTransferleistungen                           § 130   Erweiterte Berufsorientierung\n§ 110  Transfermaßnahmen\n§ 131   Eingliederungszuschuss für ältere Ar-\n§ 111  Transferkurzarbeitergeld                                    beitnehmerinnen und Arbeitnehmer","2860     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n§ 131a    Weiterbildungsförderung in     kleinen                        Fünfter Unterabschnitt\nund mittleren Unternehmen                              Minderung des Arbeitslosengeldes,\n§ 132     Übergangsregelung zum Gründungs-                  Zusammentreffen des Anspruchs mit sonsti-\nzuschuss                                          gem Einkommen und Ruhen des Anspruchs\n§ 155 Anrechnung von Nebeneinkommen\n§ 133     Saison-Kurzarbeitergeld und ergän-\nzende Leistungen im Gerüstbauer-                 § 156  Ruhen des Anspruchs bei anderen So-\nhandwerk                                                zialleistungen\n§ 134     Erfolgsabhängige      Pauschale     bei          § 157  Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsent-\nTransfermaßnahmen                                       gelt und Urlaubsabgeltung\n§ 135     Erprobung innovativer Ansätze                    § 158  Ruhen des Anspruchs bei Entlassungs-\nentschädigung\nViertes Kapitel                          § 159  Ruhen bei Sperrzeit\nArbeitslosengeld und Insolvenzgeld\n§ 160  Ruhen bei Arbeitskämpfen\nErster Abschnitt                                      Sechster Unterabschnitt\nArbeitslosengeld                                    Erlöschen des Anspruchs\n§ 161  Erlöschen des Anspruchs\nErster Unterabschnitt\nRegelvoraussetzungen                                       Siebter Unterabschnitt\n§ 136   Anspruch auf Arbeitslosengeld                                    Teilarbeitslosengeld\n§ 162  Teilarbeitslosengeld\n§ 137   Anspruchsvoraussetzungen       bei    Ar-\nbeitslosigkeit                                                  Achter Unterabschnitt\n§ 138   Arbeitslosigkeit                                             Verordnungsermächtigung\nund Anordnungsermächtigung\n§ 139   Sonderfälle der Verfügbarkeit\n§ 163  Verordnungsermächtigung\n§ 140   Zumutbare Beschäftigungen\n§ 164  Anordnungsermächtigung\n§ 141   Persönliche Arbeitslosmeldung\nZweiter Abschnitt\n§ 142   Anwartschaftszeit                                                    Insolvenzgeld\n§ 143   Rahmenfrist                                        § 165  Anspruch\n§ 144   Anspruchsvoraussetzungen bei beruf-                § 166  Anspruchsausschluss\nlicher Weiterbildung                               § 167  Höhe\nZweiter Unterabschnitt                        § 168  Vorschuss\nSonderformen des Arbeitslosengeldes                    § 169  Anspruchsübergang\n§ 145   Minderung der Leistungsfähigkeit\n§ 170  Verfügungen über das Arbeitsentgelt\n§ 146   Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfä-              § 171  Verfügungen über das Insolvenzgeld\nhigkeit\n§ 172  Datenaustausch und Datenübermittlung\nDritter Unterabschnitt\nDritter Abschnitt\nAnspruchsdauer\nErgänzende\n§ 147   Grundsatz\nRegelungen zur Sozialversicherung\n§ 148   Minderung der Anspruchsdauer                       § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträ-\ngen bei Befreiung von der Versiche-\nVierter Unterabschnitt                              rungspflicht in der Rentenversicherung\nHöhe des Arbeitslosengeldes                      § 174  Übernahme von Beiträgen bei Befreiung\n§ 149   Grundsatz                                                 von der Versicherungspflicht in der\nKranken- und Pflegeversicherung\n§ 150   Bemessungszeitraum        und   Bemes-\nsungsrahmen                                        § 175  Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insol-\nvenzereignis\n§ 151   Bemessungsentgelt\nFünftes Kapitel\n§ 152   Fiktive Bemessung\nZulassung von Trägern und Maßnahmen\n§ 153   Leistungsentgelt                                   § 176 Grundsatz\n§ 154   Berechnung und Leistung                            § 177  Fachkundige Stelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2861\n§ 178   Trägerzulassung                                      bb) Die Angabe zu § 427 wird wie folgt gefasst:\n„§ 427 (weggefallen)“.\n§ 179   Maßnahmezulassung\n§ 180   Ergänzende Anforderungen an Maßnah-                  cc) Die Angaben zu den §§ 431 und 432 wer-\nmen der beruflichen Weiterbildung                        den wie folgt gefasst:\n„§ 431 (weggefallen)\n§ 181   Zulassungsverfahren\n§ 432    (weggefallen)“.\n§ 182   Beirat\ndd) Die Angaben zum Fünften Abschnitt wer-\n§ 183   Qualitätsprüfung                                         den wie folgt gefasst:\n§ 184   Verordnungsermächtigung“.                                              „Fünfter Abschnitt\ng) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie                                     Übergangsregelungen\nfolgt gefasst:                                                       auf Grund von Änderungsgesetzen\n§ 434 Gesetz zur Reform der Renten we-\n„Sechstes Kapitel\ngen verminderter Erwerbsfähigkeit\n(weggefallen)“.\n§ 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl\nh) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie                               der Arbeitnehmervertreter in den\nfolgt geändert:                                                          Aufsichtsrat\naa) Die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des                     § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienst-\nZweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:                           leistungen am Arbeitsmarkt\n„Erster Unterabschnitt\n§ 437 Drittes Gesetz für moderne Dienst-\nBeschäftigung von                                       leistungen am Arbeitsmarkt\nAusländerinnen und Ausländern“.\n§ 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger\nbb) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:                          Beschäftigung\n„§ 287 Gebühren für die Durchführung der\n§ 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des\nVereinbarungen über Werkvertrags-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\narbeitnehmerinnen und Werkver-\nund anderer Gesetze\ntragsarbeitnehmer“.\n§ 440 Gesetz zur Neuausrichtung der ar-\ncc) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst:                          beitsmarktpolitischen Instrumente\n„§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Ver-\nmittlern und Arbeitsuchenden“.                       § 441 Bürgerentlastungsgesetz       Kranken-\nversicherung\ni) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst:\n„§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld                     § 442 Beschäftigungschancengesetz\nund Wintergeld“.                                         § 443 Gesetz zur Verbesserung der Ein-\ngliederungschancen am Arbeits-\nj) Die Angabe zu § 362 wird wie folgt gefasst:\nmarkt“.\n„§ 362 (weggefallen)“.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nk) Die Angaben zum Dreizehnten Kapitel werden                a) In der Überschrift werden die Wörter „von Ar-\nwie folgt geändert:                                          beitgebern und Arbeitnehmern“ gestrichen.\naa) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt wer-                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden wie folgt gefasst:\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„Zweiter Abschnitt                              „und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ , Ar-\nErgänzungen für                                beitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ er-\nübergangsweise mögliche                             setzt.\nLeistungen und zeitweilige Aufgaben                   bb) In Nummer 1 wird das Wort „Ausbildungs-\n§ 417       Entgeltsicherung für ältere Ar-                  suchende“ durch das Wort „Ausbildungsu-\nbeitnehmerinnen und Arbeit-                      chende“ ersetzt.\nnehmer                                       cc) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Arbeit-\n§ 418       Tragung der Beiträge zur Ar-                     nehmer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen\nbeitsförderung bei Beschäfti-                    und“ eingefügt.\ngung älterer Arbeitnehmerinnen            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund Arbeitnehmer\naa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 1 wird\n§ 419       Sonderregelung zu Kurzarbei-                     jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die\ntergeld und Arbeitslosengeld                     Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nmer“ ersetzt.\n§ 420       Versicherungsfreiheit von Bür-\ngerarbeit und Quartiersarbeit                bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 2 werden nach den Wör-\n§§ 421\nbis 421u    (weggefallen)“.                                        tern „Entlassungen von“ die Wörter\n„Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.","2862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nbbb) In Nummer 3 wird das Wort „Qualifi-          4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufsrück-\nzierungsmaßnahmen“ durch die Wör-              kehrer“ durch das Wort „Berufsrückkehrende“ er-\nter „Maßnahmen der beruflichen Wei-            setzt.\nterbildung“ ersetzt.                        5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   „insbesondere den“ die Wörter „Vertreterinnen\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitsplätze“             und“ eingefügt und die Wörter „und Arbeitneh-\ndurch das Wort „Arbeitsstellen“ ersetzt.             mer“ durch die Wörter „sowie der Arbeitnehmerin-\nnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ein-\nzustellenden“ die Wörter „Arbeitnehmerin-         6. § 11 wird wie folgt gefasst:\nnen und“ eingefügt.                                                            „§ 11\ncc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „von“                                  Eingliederungsbilanz\ndie Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ einge-                           und Eingliederungsbericht\nfügt.                                                   (1) Die Bundesagentur und jede Agentur für\ne) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils             Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushalts-\nnach dem Wort „Die“ die Wörter „Arbeitnehme-              jahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven\nrinnen und“ eingefügt.                                    Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein\nund sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die\n„§ 3                                geförderten Personengruppen und die Wirkung\nLeistungen der Arbeitsförderung                    der Förderung geben.\n(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leis-                (2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbeson-\ntungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten                   dere Angaben enthalten zu\nKapitels dieses Buches.                                       1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zuge-\n(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung                    wiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für\nsind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapi-                    die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an\ntels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei be-                   den Gesamtausgaben,\nruflicher Weiterbildung.                                      2. den durchschnittlichen Ausgaben für die ein-\n(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung                    zelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin\nsind Ermessensleistungen mit Ausnahme                             und je geförderten Arbeitnehmer unter Berück-\n1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins                   sichtigung der besonders förderungsbedürfti-\nnach § 45 Absatz 7,                                           gen Personengruppen, insbesondere Langzeit-\narbeitslose,     schwerbehinderte     Menschen,\n2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ers-                 Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit\nten Berufsausbildung oder einer berufsvorbe-                  geringer Qualifikation,\nreitenden Bildungsmaßnahme,\n3. der Beteiligung besonders förderungsbedürfti-\n3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nach-                    ger Personengruppen an den einzelnen Leis-\nträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses                   tungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an\noder eines gleichwertigen Schulabschlusses im                 den Arbeitslosen,\nRahmen einer berufsvorbereitenden Bildungs-\nmaßnahme,                                                 4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der\naktiven Arbeitsförderung unter Berücksichti-\n4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen                    gung ihres Anteils an den Arbeitslosen und\nErwerb des Hauptschulabschlusses oder eines                   ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit\ngleichwertigen Schulabschlusses,                              sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer\n5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,                     gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am\n6. des Wintergeldes,                                              Arbeitsmarkt beigetragen haben,\n7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an              5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in\nTransfermaßnahmen,                                            eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt\nwurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeits-\n8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Ar-                  losigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung\nbeitsleben und                                                (Vermittlungsquote); dabei sind besonders\n9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiter-                 förderungsbedürftige Personengruppen geson-\nbildung.                                                      dert auszuweisen,\n(4) Entgeltersatzleistungen sind                           6. dem Verhältnis\n1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei                  a) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nberuflicher Weiterbildung,                                       nehmer, die sechs Monate nach Abschluss\n2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,                    einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförde-\nrung nicht mehr arbeitslos sind, sowie\n3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen\nzur Teilhabe am Arbeitsleben,                                 b) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer, die nach angemessener Zeit im\n4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,                              Anschluss an eine Maßnahme der aktiven\n5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Ar-                     Arbeitsförderung sozialversicherungspflich-\nbeitgebers.“                                                     tig beschäftigt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011               2863\njeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitneh-        11. § 17 wird wie folgt geändert:\nmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nMaßnahmebereichen; dabei sind besonders\nförderungsbedürftige Personengruppen geson-                                        „§ 17\ndert auszuweisen,                                                        Drohende Arbeitslosigkeit“.\n7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für                  b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „be-\ndie Eingliederung auf dem regionalen Arbeits-                drohte Arbeitnehmer“ durch das Wort „be-\nmarkt,                                                       droht“ ersetzt.\n8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitver-\n12. In § 20 wird in der Überschrift und im einleitenden\nlauf,\nSatzteil jeweils das Wort „Berufsrückkehrer“ durch\n9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit                 das Wort „Berufsrückkehrende“ ersetzt.\nMigrationshintergrund.\n13. § 22 wird wie folgt geändert:\nDie Zentrale der Bundesagentur stellt den Agentu-\nren für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich\nVergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen si-                      der Leistungen an Arbeitgeber und der\ncherzustellen.                                                       Leistungen an Träger“ gestrichen.\n(3) Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Eingliederungszu-\nfür Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen                    schüsse“ durch die Wörter „Der Eingliede-\nArbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um ei-                     rungszuschuss“, die Angabe „nach § 219“\nnen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt                   durch die Wörter „für besonders betroffene\nüber die Leistungen und ihre Wirkungen auf den                       schwerbehinderte Menschen nach § 90\nörtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Kon-                     Absatz 2 bis 4“ und die Angabe „§ 235a“\nzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger                         durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.\nsowie Aufschluss über die Zusammensetzung\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen\nEingliederung sowie über die an diesen Maßnah-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmen teilnehmenden Personen und deren weitere\n„Folgende Leistungen des Dritten Kapitels\nEingliederung in den Ausbildungs- und Arbeits-\nwerden nicht an oder für erwerbsfähige\nmarkt.\nLeistungsberechtigte im Sinne des Zweiten\n(4) Die Bundesagentur erstellt für das Bundes-                    Buches erbracht:\ngebiet einen Eingliederungsbericht. Im Eingliede-\n1. Leistungen nach § 35,\nrungsbericht wird die Eingliederungsbilanz um\neinen Textteil ergänzt, der Einsatz und Wirkung                      2. Leistungen zur Aktivierung und berufli-\nder Leistungen der Arbeitsförderung darstellt. Der                       chen Eingliederung nach dem Zweiten\nEingliederungsbericht wird über das Bundesminis-                         Abschnitt,\nterium für Arbeit und Soziales dem Deutschen                         3. Leistungen zur Berufsausbildung nach\nBundestag zugeleitet.                                                    dem Vierten Unterabschnitt des Dritten\n(5) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum                           Abschnitts und Leistungen nach § 54a,\n31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzu-\n4. Leistungen zur beruflichen Weiterbil-\nstellen und zu veröffentlichen. Der Eingliederungs-\ndung nach dem Vierten Abschnitt und\nbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und\nLeistungen nach § 131a,\nSoziales bis zum 31. Oktober des nachfolgenden\nJahres vorzulegen und nach der Zuleitung an den                      5. Leistungen zur Aufnahme einer sozial-\nDeutschen Bundestag zu veröffentlichen.“                                 versicherungspflichtigen Beschäftigung\nnach dem Ersten Unterabschnitt des\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\nFünften Abschnitts und Leistungen nach\na) In der Überschrift wird das Wort „Heimarbeiter“                       § 131,\ndurch die Wörter „Heimarbeiterinnen und\n6. Leistungen der Teilhabe behinderter\nHeimarbeiter“ ersetzt.\nMenschen am Arbeitsleben nach den\nb) Im Wortlaut wird das Wort „Arbeitnehmer“                              §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3\ndurch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und                              mit Ausnahme berufsvorbereitender Bil-\nArbeitnehmer“ und das Wort „Heimarbeiter“                            dungsmaßnahmen und der Berufsaus-\ndurch die Wörter „Heimarbeiterinnen und                              bildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5,\nHeimarbeiter“ ersetzt.                                               den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3\n8. In § 14 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort                        sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128.“\n„Teilnehmende“ ersetzt.                                          bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-\n9. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die                        agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.\nWörter „Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.                          cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                „Abweichend von Satz 1 werden die Leis-\n„(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarkt-                       tungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den\npolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.“                   §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und","2864         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nden §§ 127 und 128 auch an oder für er-                   cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-\nwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne                     fasst:\ndes Zweiten Buches erbracht, die einen                        „4. Beschäftigung als Bürgermeisterin,\nAnspruch auf Arbeitslosengeld haben.“                              Bürgermeister, Beigeordnete oder Bei-\n14. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                           geordneter, wenn diese Beschäftigung\n„ausgebildet werden, und“ die Wörter „Teilnehme-                          ehrenamtlich ausgeübt wird,\nrinnen und“ eingefügt.                                               5.   Beschäftigung, die nach § 16e des\n15. § 26 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             Zweiten Buches gefördert wird.“\n„Satz 1 gilt nur für Kinder                                  d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\n„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.\n1. der oder des Erziehenden,\n17. § 28a wird wie folgt geändert:\n2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-               a) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der An-\ngattin oder ihres nicht dauernd getrennt leben-               tragsteller“ durch die Wörter „die antragstel-\nden Ehegatten oder                                            lende Person“ ersetzt.\n3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebens-             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\npartnerin oder seines nicht dauernd getrennt\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nlebenden Lebenspartners.“\n„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt\n16. § 27 wird wie folgt geändert:                                        und die Wörter „§ 116 Nummer 1 bis 3“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 1\nbis 3“ ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort\n„1. Beamtin, Beamter, Richterin, Richter,                     „wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.\nSoldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Be-              cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern\nrufssoldatin oder Berufssoldat der Bun-                  „durch Kündigung“ die Wörter „der oder“\ndeswehr sowie als sonstige Beschäf-                      eingefügt.\ntigte oder sonstiger Beschäftigter des\nBundes, eines Landes, eines Gemein-          18. Das Dritte bis Fünfte Kapitel werden wie folgt ge-\ndeverbandes, einer Gemeinde, einer               fasst:\nöffentlich-rechtlichen     Körperschaft,                            „Drittes Kapitel\nAnstalt, Stiftung oder eines Verbandes                          Aktive Arbeitsförderung\nöffentlich-rechtlicher   Körperschaften\noder deren Spitzenverbänden, wenn                                   Erster Abschnitt\nsie nach beamtenrechtlichen Vorschrif-\nten oder Grundsätzen bei Krankheit An-                         Beratung und Vermittlung\nspruch auf Fortzahlung der Bezüge und\nauf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,“.                          Erster Unterabschnitt\nBeratung\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Lehrer“ durch\ndie Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.\n§ 29\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\nBeratungsangebot\n„§ 126 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 146 Ab-\nsatz 1“ ersetzt.                                             (1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen\nund Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilneh-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         men oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Heimarbeiter“              Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.\ndurch die Wörter „Heimarbeiterin oder                    (2) Art und Umfang der Beratung richten sich\nHeimarbeiter“ und jeweils das Wort „Zwi-              nach dem Beratungsbedarf der oder des Rat-\nschenmeister“ durch die Wörter „Zwi-                  suchenden.\nschenmeisterin oder Zwischenmeister“ er-\n(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung\nsetzt.\ndie Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des euro-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                     päischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach             aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwal-\ndem Wort „als“ die Wörter „ausländi-           tungen anderer Staaten nutzen.\nsche Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.\n§ 30\nbbb) In Buchstabe a werden nach dem\nBerufsberatung\nWort „von“ die Wörter „Ausländerin-\nnen oder“ eingefügt.                              Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von\nAuskunft und Rat\nccc) In Buchstabe c werden nach         dem\nWort „Wohnlandes“ die Wörter     „der          1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung\nArbeitnehmerin oder“ und nach    dem               und zum Berufswechsel,\nWort „Wohnland“ die Wörter       „der          2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes\noder“ eingefügt.                                   und der Berufe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2865\n3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,             3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbe-\ndingungen und der Arbeitszeit von Auszubil-\n4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,\ndenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\n5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,                           nehmern,\n6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der                4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,\nschulischen Bildung, soweit sie für die Berufs-          5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen\nwahl und die berufliche Bildung von Bedeutung                Auszubildenden und von förderungsbedürfti-\nsind.                                                        gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,\n6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.\n§ 31\n(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nut-\nGrundsätze der Berufsberatung\nzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die\n(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eig-             Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich\nnung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden                 aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und\nsowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu be-                 unterhalten.\nrücksichtigen.\nZweiter Unterabschnitt\n(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach\nBeginn einer Berufsausbildung oder nach der Auf-                                  Vermittlung\nnahme einer Arbeit um Auszubildende oder Ar-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemühen,                                            § 35\nwenn diese ihr Einverständnis erklärt haben, und                             Vermittlungsangebot\nsie beraten, soweit dies für die Festigung des\nAusbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforder-                (1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsu-\nlich ist.                                                    chenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern\nAusbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung\n(Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst\n§ 32\nalle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbil-\nEignungsfeststellung                         dungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung\nDie Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit de-           eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsu-\nren Einverständnis ärztlich und psychologisch un-            chende mit Arbeitgebern zur Begründung eines\ntersuchen und begutachten, soweit dies für die               Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.\nFeststellung der Berufseignung oder Vermittlungs-            Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbil-\nfähigkeit erforderlich ist.                                  dungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche\nEingliederung voraussichtlich erschwert sein wird,\neine verstärkte vermittlerische Unterstützung er-\n§ 33\nhalten.\nBerufsorientierung                             (2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung\nDie Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung             darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende\ndurchzuführen                                                eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Ar-\nbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubil-\n1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und\ndende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und\nErwachsenen auf die Berufswahl und\nArbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung,\n2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden,                Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildung-\nArbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Ar-               suchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anfor-\nbeitnehmer und Arbeitgeber.                              derungen der angebotenen Stellen zu berücksich-\ntigen.\nDabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben\nzu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und                   (3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch\nihre Anforderungen und Aussichten, über die                  über die Selbstinformationseinrichtungen nach\nWege und die Förderung der beruflichen Bildung               § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit\nsowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen                es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die\nin den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Ar-               Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen\nbeitsmarkt.                                                  nutzen und übermitteln.\n§ 34                                                        § 36\nArbeitsmarktberatung                                      Grundsätze der Vermittlung\n(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln,\n(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für\nwenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis be-\nArbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von\ngründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder\nAusbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. Sie\ndie guten Sitten verstößt.\numfasst die Erteilung von Auskunft und Rat\n(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkun-\n1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes\ngen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hin-\nund der Berufe,\nsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand,\n2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeits-               Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der\nstellen,                                                 Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vor-","2866         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nnimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifi-          Die besonderen Bedürfnisse behinderter und\nkation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese            schwerbehinderter Menschen sollen angemessen\nEinschränkungen nach Art der auszuübenden Tä-                berücksichtigt werden.\ntigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit\n(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder\ndarf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine\nder oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausferti-\nVermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen\ngung der Eingliederungsvereinbarung auszuhän-\nder ethnischen Herkunft, der Religion oder Welt-\ndigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich\nanschauung, einer Behinderung oder der sexuel-\nändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fort-\nlen Identität der Ausbildungsuchenden und der\nzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie\nArbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen,\nzunächst galt, die Ausbildungsstellensuche oder\nsoweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehand-\nArbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätes-\nlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine\ntens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei ar-\nEinschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu\nbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen\neiner Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren\nMenschen spätestens nach drei Monaten, zu\nVereinigung nur berücksichtigt werden, wenn\nüberprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinba-\n1. es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle           rung nicht zustande, sollen die nach Ab-\nin einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im             satz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbe-\nSinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebs-            mühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt wer-\nverfassungsgesetzes handelt und                          den.\n2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Ein-\nschränkung rechtfertigt.                                                         § 38\n(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch                            Rechte und Pflichten\neinen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Be-                       der Ausbildung- und Arbeitsuchenden\nreich nur dann vermitteln, wenn die oder der Ar-\nbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines                (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeits-\nHinweises auf den Arbeitskampf verlangen.                    verhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens\ndrei Monate vor dessen Beendigung persönlich\n(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung\nbei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu mel-\nnicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene\nden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-\nVertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsver-\ngungszeitpunktes und der Beendigung des Aus-\nhältnis erkennbar nicht begründet werden soll,\nbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als\nkann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-\ndrei Monate, haben sie sich innerhalb von drei\nnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;\nTagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunk-\nAbsatz 1 gilt entsprechend.\ntes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den\nSätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe\n§ 37\nder persönlichen Daten und des Beendigungszeit-\nPotenzialanalyse                           punktes aus, wenn die persönliche Meldung nach\nund Eingliederungsvereinbarung                    terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die\n(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach          Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,\nder Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsu-                  ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Ar-\nchendmeldung zusammen mit der oder dem Aus-                  beitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht\nbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsu-                 oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.\nchenden die für die Vermittlung erforderlichen be-           Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem be-\nruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen             trieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen\nFähigkeiten und die Eignung festzustellen (Poten-            gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die\nzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich            Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den\nauch auf die Feststellung, ob und durch welche               §§ 309 und 310 entsprechend.\nUmstände die berufliche Eingliederung voraus-\n(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die\nsichtlich erschwert sein wird.\nDienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch\n(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die          nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung er-\nAgentur für Arbeit zusammen mit der oder dem                 forderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vor-\nAusbildungsuchenden oder der oder dem Arbeit-                zulegen und den Abschluss eines Ausbildungs-\nsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmen-             oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des\nden Zeitraum festgelegt                                      Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mit-\n1. das Eingliederungsziel,                                   zuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterla-\ngen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit\n2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für\nabhängig machen oder ihre Weitergabe an na-\nArbeit,\nmentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die\n3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Ein-               Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leis-\ngliederung die oder der Ausbildungsuchende               tungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311\noder die oder der Arbeitsuchende in welcher              gelten entsprechend.\nHäufigkeit mindestens unternehmen muss und\nin welcher Form diese nachzuweisen sind,                     (3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,\n4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Ar-               1. solange die oder der Arbeitsuchende Leistun-\nbeitsförderung.                                               gen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011              2867\nlosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld bean-            3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktbe-\nsprucht oder                                                 ratung nicht besetzt werden kann, jedoch frü-\nhestens nach Ablauf von sechs Monaten, die\n2. bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der an-\nAusbildungsvermittlung jedoch frühestens drei\ngegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbil-\nMonate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.\ndungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.\nDer Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in An-\nIm Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Ar-\nspruch nehmen.\nbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Ar-\nbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 2 oder\nder Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwal-                              Dritter Unterabschnitt\ntungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden                             Gemeinsame Vorschriften\nPflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen\nGrund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende                                           § 40\nkann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf\nvon zwölf Wochen in Anspruch nehmen.                                       Allgemeine Unterrichtung\n(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzufüh-               (1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und\nren,                                                         Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigne-\nter Weise Gelegenheit geben, sich über freie\n1. bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbil-            Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Aus-\ndung, schulische Bildung oder Arbeit einmün-             bildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.\ndet oder sich die Vermittlung anderweitig erle-\ndigt oder                                                   (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufs-\norientierung sind Selbstinformationseinrichtungen\n2. solange die oder der Ausbildungsuchende dies              einzusetzen. Diese sind an die technischen Ent-\nverlangt.                                                wicklungen anzupassen.\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                              (3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinfor-\nmationseinrichtungen Daten über Ausbildungsu-\n§ 39                                chende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur\naufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforder-\nRechte und\nlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder\nPflichten der Arbeitgeber\nbestimmbaren Person zugeordnet werden kön-\n(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-            nen. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder\ndesagentur in Anspruch nehmen, haben die für                 bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-\neine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu ertei-          nen, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen\nlen und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren              aufgenommen werden. Betroffenen ist auf Verlan-\nÜberlassung an namentlich benannte Ausbildung-               gen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zu-\nund Arbeitsuchende ausschließen oder die Ver-                zusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der\nmittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von              Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und\ngeeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden                   Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtun-\nüberlassen werden.                                           gen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet\nsind.\n(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber\neine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie er-\nkennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs-                                         § 41\noder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in                      Einschränkung des Fragerechts\nangemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll\ndiese Beratung spätestens nach drei Monaten an-                 Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und\nbieten.                                                      Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Ar-\nbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs-\n(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung           oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Da-\nzur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeits-               ten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft,\nstelle einstellen, wenn                                      Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren\nVereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbil-\n1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingun-\ndungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchen-\ngen der angebotenen Stelle gegenüber denen\nden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf\nvergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen\ndiese Daten nur erheben und nutzen, wenn\nso ungünstig sind, dass sie den Ausbildung-\noder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind,                1. eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Ar-\nund die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber da-               beitsstelle\nrauf hingewiesen hat,\na) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb\n2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende                         im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des\nMitteilungen über das Nichtzustandekommen                       Betriebsverfassungsgesetzes oder\neines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit\nb) bei einer Religionsgemeinschaft oder in\neiner oder einem vorgeschlagenen Ausbildung-\neiner zu ihr gehörenden karitativen oder er-\nsuchenden oder einer oder einem vorgeschla-\nzieherischen Einrichtung\ngenen Arbeitsuchenden macht und die Vermitt-\nlung dadurch erschwert wird,                                 vorgesehen ist,","2868         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n2. die oder der Ausbildungsuchende oder die                  beit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-\noder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine sol-        sicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert\nche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt           werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung\nzu werden, und                                           notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Er-\nreichung der in der Eingliederungsvereinbarung\n3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buch-\nfestgelegten Eingliederungsziele unterstützt wer-\nstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit\nden. Die Förderung umfasst die Übernahme der\ndiese Beschränkung rechtfertigt.\nangemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber\ngleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich\n§ 42                                 nicht erbringen wird.\nGrundsatz der Unentgeltlichkeit\n(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung\n(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und           oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen\nVermittlung unentgeltlich aus.                               Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes-\n(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber           tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen\ndie Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsver-             Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem an-\nmittlung entstehender Aufwendungen (Aufwen-                  deren Vertragsstaat des Abkommens über den\ndungsersatz) verlangen, wenn                                 Europäischen Wirtschaftsraum oder in der\nSchweiz gefördert werden.\n1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang\nerheblich übersteigen und                                   (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den\n2. sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsver-            Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann\nmittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet        Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung\nhat.                                                     des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die\nFörderung aus dem Vermittlungsbudget darf die\n(3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Ar-             anderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-\nbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund             stocken, ersetzen oder umgehen.\nzwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermitt-\nlungsabsprachen der Bundesagentur mit auslän-\n§ 45\ndischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt,\neine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die                            Maßnahmen zur Aktivierung\nVorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind                         und beruflichen Eingliederung\nanzuwenden.\n(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit\n(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwen-\nbedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können\ndungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder\nbei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,\nganz noch teilweise von der vermittelten Arbeit-\ndie ihre berufliche Eingliederung durch\nnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer\noder einem Dritten erstatten lassen.                         1. Heranführung an den Ausbildungs- und Ar-\nbeitsmarkt,\n§ 43\n2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung\nAnordnungsermächtigung                              von Vermittlungshemmnissen,\nDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\n3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-\nordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für\nschäftigung,\ndie Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei\nfeste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der               4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit\nGebührenhöhe können auch Aufwendungen für                        oder\nMaßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung\nausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-               5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme\nmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu\nerleichtern oder die der Überwachung der Einhal-             unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und be-\ntung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen                  ruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von\noder Absprachen über die Vermittlung dienen, be-             Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf\nrücksichtigt werden.                                         Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemm-\nnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer\nArbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen\nZweiter Abschnitt\nMaßnahmen gefördert werden, die nach inhalt-\nAktivierung                             licher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten\nund berufliche Eingliederung                     Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Ar-\nbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflich-\n§ 44                                 tige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von\nmindestens 15 Stunden wöchentlich in einem an-\nFörderung\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\naus dem Vermittlungsbudget\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit              über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den\nbedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können               versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach\naus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Ar-               Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2869\numfasst die Übernahme der angemessenen Kos-                  behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des\nten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche        Neunten Buches kann die Vergütung auf eine\nEingliederung notwendig ist. Die Förderung kann              Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden.\nauf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld be-              Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in\nschränkt werden.                                             Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen\nund der Restbetrag nach einer sechsmonatigen\n(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaß-\nDauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.\nnahmen muss deren Zweck und Inhalt entspre-\nEine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeits-\nchen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnah-\nvermittlung in versicherungspflichtige Beschäfti-\nmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitge-\ngung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäfti-\nber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die\ngungsverhältnis\nDauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die\nVermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maß-              1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als\nnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliede-                 drei Monaten begrenzt ist oder\nrung darf die Dauer von acht Wochen nicht über-              2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird,\nschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts                       bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-\nsind ausgeschlossen.                                              nehmer während der letzten vier Jahre vor Auf-\n(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwen-                   nahme der Beschäftigung mehr als drei Monate\ndung des Vergaberechts Träger mit der Durchfüh-                   lang versicherungspflichtig beschäftigt war;\nrung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.                     dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete\nBeschäftigung besonders betroffener schwer-\n(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem                   behinderter Menschen handelt.\nBerechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen\nfür eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen                    (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosen-\nund Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivie-             geld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147\nrungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivie-              Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit\nrungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich               von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei\nbefristet sowie regional beschränkt werden. Der              Monaten noch nicht vermittelt sind, haben An-\nAktivierungs- und Vermittlungsgutschein berech-              spruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungs-\ntigt zur Auswahl                                             gutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die\nFrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen\n1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und              die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Akti-\n-inhalt entsprechende und nach § 179 zugelas-            vierung und beruflichen Eingliederung sowie an\nsene Maßnahme anbietet,                                  Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilge-\n2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgs-           nommen hat.\nbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in ver-\nsicherungspflichtige Beschäftigung anbietet,                                        § 46\noder                                                                     Probebeschäftigung und\n3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahme-                         Arbeitshilfe für behinderte Menschen\nziel und -inhalt entsprechende betriebliche                  (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine be-\nMaßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wo-                fristete Probebeschäftigung behinderter, schwer-\nchen anbietet.                                           behinderter und ihnen gleichgestellter Menschen\nDer ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1                  im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer\nund      der    ausgewählte     Arbeitgeber     nach         Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn\nSatz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit                 dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Ar-\nden Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor              beitsleben verbessert wird oder eine vollständige\nBeginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausge-                   und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu errei-\nwählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der                   chen ist.\nAgentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermitt-                (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine be-\nlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der                hindertengerechte Ausgestaltung von Ausbil-\nAuszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.                       dungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies\n(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung          erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Ar-\nüber die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermitt-            beitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine\nlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung                entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers\nund den persönlichen Verhältnissen der Förderbe-             nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht be-\nrechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Ar-          steht.\nbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.\n§ 47\n(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Um-\nfang der Maßnahme und kann aufwands- oder er-                               Verordnungsermächtigung\nfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung                 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei           wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\neiner erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versiche-          nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nrungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger             das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pau-\nnach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Ver-               schalierung und Verfahren der Förderung nach\ngütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und              den §§ 44 und 45 zu bestimmen.","2870        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nDritter Abschnitt                         den, den Abschluss der allgemeinbildenden\nBerufswahl und Berufsausbildung                   Schule zu erreichen oder den Übergang in eine\nBerufsausbildung zu bewältigen.\nErster Unterabschnitt                          (5) Als Maßnahmekosten werden dem Träger\nÜbergang von                            die angemessenen Aufwendungen für die Durch-\nder Schule in die Berufsausbildung                 führung der Maßnahme einschließlich der erfor-\nderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleite-\n§ 48                               rinnen und Berufseinstiegsbegleiter erstattet.\nBerufsorientierungsmaßnahmen\n§ 50\n(1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen\nAnordnungsermächtigung\nund Schüler allgemeinbildender Schulen durch\nvertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbe-              Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\nreitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen),             ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,\nwenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an               Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-\nder Förderung beteiligen. Die Agentur für Arbeit            men.\nkann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der För-\nderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten                           Zweiter Unterabschnitt\neingerichtet werden.                                                         Berufsvorbereitung\n(2) Die Maßnahmen können bis zu vier Wochen\ndauern und sollen regelmäßig in der unterrichts-                                    § 51\nfreien Zeit durchgeführt werden.                                  Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen\n(3) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerin-               (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbe-\nnen und Schülern mit sonderpädagogischem För-               dürftige junge Menschen durch berufsvorberei-\nderbedarf und von schwerbehinderten Schülerin-              tende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf\nnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der           die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzuberei-\nMaßnahmen berücksichtigt werden.                            ten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbil-\ndung wegen in ihrer Person liegender Gründe\n§ 49                               nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliede-\nBerufseinstiegsbegleitung                      rung zu erleichtern.\n(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbe-               (2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaß-\ndürftige junge Menschen durch Maßnahmen der                 nahme ist förderungsfähig, wenn sie\nBerufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim\n1. nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt\nÜbergang von der allgemeinbildenden Schule in\nund\neine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich\nDritte mit mindestens 50 Prozent an der Förde-              2. nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfah-\nrung beteiligen.                                                rung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,\nnach Gestaltung des Lehrplans, nach Unter-\n(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur indi-\nrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vor-\nviduellen Begleitung und Unterstützung förde-\ngesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgrei-\nrungsbedürftiger junger Menschen durch Berufs-\nche berufliche Bildung erwarten lässt.\neinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbe-\ngleiter, um die Eingliederung der jungen Men-               Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die\nschen in eine Berufsausbildung zu erreichen                 teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch\n(Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden             für den im Ausland durchgeführten Teil förde-\nsollen insbesondere das Erreichen des Abschlus-             rungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Ge-\nses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufs-            samtdauer der berufsvorbereitenden Bildungs-\norientierung und -wahl, die Suche nach einer                maßnahme angemessen ist und die Hälfte der vor-\nAusbildungsstelle und die Stabilisierung des Be-            gesehenen Förderdauer nicht übersteigt.\nrufsausbildungsverhältnisses. Hierzu sollen die                (3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaß-\nBerufseinstiegsbegleiterinnen und Berufsein-                nahme kann zur Erleichterung der beruflichen Ein-\nstiegsbegleiter insbesondere mit Verantwortlichen           gliederung auch allgemeinbildende Fächer enthal-\nin der allgemeinbildenden Schule, mit Dritten, die          ten und auf den nachträglichen Erwerb des\njunge Menschen in der Region mit ähnlichen In-              Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen\nhalten unterstützen, und mit den Arbeitgebern in            Schulabschlusses vorbereiten.\nder Region eng zusammenarbeiten.\n(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt\n(3) Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in der         auf den individuellen Förderbedarf in angemesse-\nRegel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der               nem Umfang vorgesehen werden.\nallgemeinbildenden Schule und endet in der Regel\nein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbil-                                     § 52\ndung. Die Berufseinstiegsbegleitung endet spä-\ntestens 24 Monate nach Beendigung der allge-                       Förderungsbedürftige junge Menschen\nmeinbildenden Schule.                                          (1) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,\n(4) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,             1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungs-\ndie voraussichtlich Schwierigkeiten haben wer-                  maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011              2871\nausbildung oder, wenn die Aufnahme einer                 wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungs-\nBerufsausbildung wegen in ihrer Person liegen-           gesetzes.\nder Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen                (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die\nEingliederung erforderlich ist,                          Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten ge-\n2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen            fördert werden, wenn sie\nder Länder erfüllt haben und                             1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des\n3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie                    § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder\ndas Ziel der Maßnahme erreichen.                              dem Auszubildenden durchgeführt wird,\n(2) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.                2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im\nSinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-\nsetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-\n§ 53\nordnung, des Seemannsgesetzes oder des Al-\nVorbereitung auf einen                             tenpflegegesetzes vorbereitet und\nHauptschulabschluss im Rahmen einer\n3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme\nKinder oder der Pflege von Familienangehöri-\nFörderungsbedürftige junge Menschen ohne                       gen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstun-\nSchulabschluss haben einen Anspruch, im Rah-                      den durchgeführt wird.\nmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-                      (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach\nnahme auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-               dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorberei-\nschulabschlusses oder eines gleichwertigen                   tung auf einen nach dem Altenpflegegesetz aner-\nSchulabschlusses vorbereitet zu werden. Die                  kannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht\nLeistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für             zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten\nden gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind\nDie Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken,               vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige\ndass sich die für die allgemeine Schulbildung zu-            Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte be-\nständigen Länder an den Kosten der Maßnahme                  triebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.\nbeteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der\nLeistung bleiben anrechnungsfrei.                                (4) Förderungsfähig sind\n1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbil-\n§ 54                                     dungsbewerberinnen und -bewerber mit aus\nindividuellen Gründen eingeschränkten Vermitt-\nMaßnahmekosten\nlungsperspektiven, die auch nach den bundes-\nBei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-                    weiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbil-\nnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten                        dungsstelle haben,\nerstattet:                                                   2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem\n1. die angemessenen Aufwendungen für das zur                      Maße über die erforderliche Ausbildungsreife\nDurchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-                  verfügen, und\nderliche Ausbildungs- und Betreuungsperso-               3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte\nnal, einschließlich dessen regelmäßiger fachli-               Ausbildungsuchende.\ncher Weiterbildung, sowie für das erforderliche\n(5) Die Förderung einer oder eines Auszubil-\nLeitungs- und Verwaltungspersonal,\ndenden, die oder der bereits eine betriebliche Ein-\n2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich               stiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Be-\nder Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung,           trieb oder in einem anderen Betrieb des Unterneh-\nund die angemessenen Verwaltungskosten so-               mens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des\nwie                                                      Unternehmens oder eines verbundenen Unterneh-\n3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung                mens in den letzten drei Jahren vor Beginn der\nvon Teilnehmenden in eine betriebliche Berufs-           Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig be-\nausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.                   schäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt,\nwenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der\n§ 54a                                Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-\nner oder Eltern durchgeführt wird.\nEinstiegsqualifizierung\n(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegs-                                   § 55\nqualifizierung durchführen, können durch Zu-                               Anordnungsermächtigung\nschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von                      Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\n216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalier-              ordnung das Nähere zu bestimmen\nten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-\nversicherungsbeitrag der oder des Auszubilden-               1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden\nden gefördert werden. Die betriebliche Einstiegs-                 Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten\nqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung               Anforderungen,\nvon Grundlagen für den Erwerb beruflicher Hand-              2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von\nlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegs-                Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von\nqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung                  Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen\nnach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt                        nach § 54 Nummer 3 sowie","2872        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-               2. die Berufsausbildung im Ausland dem Errei-\nfahren der Einstiegsqualifizierung.                         chen des Bildungsziels und der Beschäfti-\ngungsfähigkeit besonders dienlich ist und\nDritter Unterabschnitt                      3. die oder der Auszubildende vor Beginn der Be-\nBerufsausbildungsbeihilfe                         rufsausbildung insgesamt drei Jahre ihren oder\nseinen Wohnsitz im Inland hatte.\n§ 56\nBerufsausbildungsbeihilfe                                              § 59\n(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufs-                       Förderungsfähiger Personenkreis\nausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbil-                (1) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Bundesausbil-\ndung, wenn                                                  dungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.\n1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,                   (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer\n2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis ge-              (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständi-\nhören und die sonstigen persönlichen Voraus-            gen Wohnsitz im Inland haben, werden während\nsetzungen für eine Förderung erfüllt sind und           einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung\ngefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jah-\n3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des          ren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder\nBedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkos-           geduldet im Bundesgebiet aufhalten.\nten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamt-\nbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.            (3) Im Übrigen werden Ausländerinnen und\nAusländer gefördert, wenn\n(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufs-\nausbildungsbeihilfe während einer berufsvorberei-           1. sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung\ntenden Bildungsmaßnahme nach § 51.                              insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten ha-\nben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind\n§ 57                                   oder\nFörderungsfähige Berufsausbildung                   2. zumindest ein Elternteil während der letzten\nsechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung\n(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig,               sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten\nwenn sie in einem nach dem Berufsbildungsge-                    hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,\nsetz, der Handwerksordnung oder dem See-                        im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im\nmannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungs-                  weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese\nberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach               Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem\ndem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt                  Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils\nwird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbil-                während der letzten sechs Jahre kann abgese-\ndungsvertrag abgeschlossen worden ist.                          hen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht\n(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbil-              zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden\ndung. Eine zweite Berufsausbildung kann geför-                  ist und er im Inland mindestens sechs Monate\ndert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine be-                erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Aus-\nrufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise               zubildende in den Haushalt einer oder eines\nnicht erreicht werden kann und durch die zweite                 Verwandten aufgenommen, so kann diese oder\nBerufsausbildung die berufliche Eingliederung er-               dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an\nreicht wird.                                                    die Stelle des Elternteils treten, sofern die oder\nder Auszubildende sich in den letzten drei Jah-\n(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufs-\nren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmä-\nausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert\nßig im Inland aufgehalten hat.\nwerden, wenn für die Lösung ein berechtigter\nGrund bestand.\n§ 60\n§ 58                                      Sonstige persönliche Voraussetzungen\nFörderung im Ausland                            (1) Die oder der Auszubildende wird bei einer\n(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Aus-         Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er\nland durchgeführt wird, ist auch für den im Aus-            1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines\nland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn                  Elternteils wohnt und\ndieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Be-           2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der\nrufsausbildung angemessen ist und die Dauer von                 Eltern oder eines Elternteils aus nicht in ange-\neinem Jahr nicht übersteigt.                                    messener Zeit erreichen kann.\n(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die voll-           (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder\nständig im angrenzenden Ausland oder in den                 der Auszubildende\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ndurchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn                1. 18 Jahre oder älter ist,\n1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zustän-               2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft\ndige Stelle bestätigt, dass die Berufsaus-                  verbunden ist oder war,\nbildung einer entsprechenden betrieblichen              3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt\nBerufsausbildung gleichwertig ist,                          oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2873\n4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht                vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unter-\nauf die Wohnung der Eltern oder eines Eltern-            bringung ohne sozialpädagogische Begleitung\nteils verwiesen werden kann.                             zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürf-\nnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebens-\n§ 61                                 unterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren\nwerden zusätzlich die Entgelte für die sozialpäda-\nBedarf für den\ngogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit\nLebensunterhalt bei Berufsausbildung\ndiese nicht von Dritten erstattet werden.\n(1) Ist die oder der Auszubildende während der\nBerufsausbildung außerhalb des Haushalts der El-                                      § 63\ntern oder eines Elternteils untergebracht, wird der\njeweils geltende Bedarf für Studierende nach                                       Fahrkosten\n§ 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungs-                   (1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende\nförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf               Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde\nerhöht sich für die Unterkunft um 149 Euro monat-            gelegt:\nlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-\n1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Aus-\nkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 über-\nbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahr-\nsteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um\nten),\nbis zu 75 Euro monatlich.\n2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbrin-\n(2) Ist die oder der Auszubildende bei der oder\ngung Kosten für die An- und Abreise und für\ndem Ausbildenden mit voller Verpflegung unterge-\neine monatliche Familienheimfahrt oder an-\nbracht, werden abweichend von Absatz 1 als Be-\nstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche\ndarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozial-\nFahrt einer oder eines Angehörigen zum Auf-\nversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung\nenthaltsort der oder des Auszubildenden.\nund Unterbringung oder Wohnung zuzüglich\n90 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zu-               Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich,\ngrunde gelegt.                                               wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort\n(3) Ist die oder der Auszubildende mit voller             aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden\nkann.\nVerpflegung in einem Wohnheim oder einem Inter-\nnat untergebracht, werden abweichend von Ab-                    (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wer-\nsatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im             den bei einer Förderung im Ausland folgende\nRahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches                  Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde\nvereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unter-             gelegt:\nbringung ohne sozialpädagogische Begleitung\n1. bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas\nzuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürf-\ndie Kosten für eine Hin- und Rückreise je Aus-\nnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebens-\nbildungshalbjahr,\nunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren\nwerden zusätzlich die Entgelte für die sozialpäda-           2. bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas\ngogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit                      die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Aus-\ndiese nicht von Dritten erstattet werden.                        bildungsjahr.\nIn besonderen Härtefällen können die notwendi-\n§ 62                                 gen Aufwendungen für eine weitere Hin- und\nBedarf für den Lebensunterhalt                    Rückreise zugrunde gelegt werden.\nbei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen                    (3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags\n(1) Ist die oder der Auszubildende während                zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweck-\neiner berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme                  mäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen\nim Haushalt der Eltern oder eines Elternteils unter-         Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zah-\ngebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für               len ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel\nSchülerinnen und Schüler nach § 12 Absatz 1 Num-             wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenent-\nmer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                schädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreise-\nzugrunde gelegt.                                             kostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht gering-\nfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine\n(2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb\nAnpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungs-\ndes Haushalts der Eltern oder eines Elternteils\nzeitraum noch mindestens zwei weitere Monate\nuntergebracht, werden als Bedarf für den Lebens-\nandauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur\nunterhalt 391 Euro monatlich zugrunde gelegt.\nbis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der\nSoweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkos-\nnach § 86 insgesamt erbracht werden kann.\nten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen,\nerhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis\n§ 64\nzu 74 Euro monatlich.\nSonstige Aufwendungen\n(3) Ist die oder der Auszubildende mit voller\nVerpflegung in einem Wohnheim oder einem Inter-                 (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf\nnat untergebracht, werden abweichend von Ab-                 für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für\nsatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im             Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 Euro\nRahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches                  monatlich zugrunde gelegt.","2874         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-              Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundes-\nmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Auf-                 ausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu\nwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im                ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.\nKrankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig si-            Abweichend von\nchergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige          1. § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförde-\nKrankenversicherung ohne Anspruch auf Kran-                      rungsgesetzes werden Werbungskosten der\nkengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtver-                   oder des Auszubildenden auf Grund der Be-\nsicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kran-                rufsausbildung nicht berücksichtigt;\nken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im\nEinzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei           2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförde-\neinem privaten Krankenversicherungsunterneh-                     rungsgesetzes ist das Einkommen der oder\nmen zugrunde gelegt.                                             des Auszubildenden maßgebend, das zum\nZeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Än-\n(3) Bei einer Berufsausbildung und einer be-                  derungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung\nrufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden                       sind zu berücksichtigen;\nals Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten\nfür die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder            3. § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-\nder oder des Auszubildenden in Höhe von                          rungsgesetzes bleiben 58 Euro der Ausbil-\n130 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Da-                  dungsvergütung und abweichend von § 25 Ab-\nrüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt                    satz 1 des Bundesausbildungsförderungsge-\nwerden,                                                          setzes zusätzlich 567 Euro anrechnungsfrei,\nwenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung\n1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die                der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in an-\nTeilnahme an der berufsvorbereitenden Bil-                   gemessener Zeit erreicht werden kann;\ndungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,\n4. § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbil-\n2. soweit die Berufsausbildung oder die Teil-                    dungsförderungsgesetzes werden Leistungen\nnahme an der berufsvorbereitenden Bildungs-                  Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbil-\nmaßnahme andernfalls gefährdet ist und                       dungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerech-\n3. wenn die Aufwendungen von der oder dem                        net.\nAuszubildenden oder ihren oder seinen Erzie-\n(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der\nhungsberechtigten zu tragen sind.\nEltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der\nLebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für\n§ 65                                 die Feststellung des Einkommens der oder des\nBesonderheiten beim Besuch                        Auszubildenden mindestens die tarifliche Brutto-\ndes Berufsschulunterrichts in Blockform                ausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu\n(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in            legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht\nBlockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der               besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergü-\nfür Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde               tung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Be-\nzu legen wäre.                                               rufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet\nwird.\n(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Be-\nrufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlos-              (4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaß-\nsen.                                                         nahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung\ndes Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für\n§ 66                                 Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach\ndiesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen\nAnpassung der Bedarfssätze                       Programmen geförderten Maßnahme.\nFür die Anpassung der Bedarfssätze gilt                      (5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Be-\n§ 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförde-                tracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist\nrungsgesetzes entsprechend.                                  oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind,\nim Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist\n§ 67                                 ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsan-\nEinkommensanrechnung                           spruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.\n(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen\nder folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer                                       § 68\nNennung anzurechnen:                                                             Vorausleistung\n1. der oder des Auszubildenden,                                          von Berufsausbildungsbeihilfe\n2. der Person, mit der die oder der Auszubildende               (1) Macht die oder der Auszubildende glaub-\nverheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft            haft, dass ihre oder seine Eltern den nach den\nverbunden ist und von der sie oder er nicht              Vorschriften dieses Buches angerechneten Unter-\ndauernd getrennt lebt, und                               haltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkom-\nmen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese\n3. der Eltern der oder des Auszubildenden.                   die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder\n(2) Für die Ermittlung des Einkommens und                 Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsaus-\ndessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung                 bildung, auch unter Berücksichtigung des Ein-\nvon Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die              kommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2875\nder Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im              2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach\nBewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach                   der Entbindung, wenn\nAnhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Be-                  a) bei einer Berufsausbildung nach den Be-\ntrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der                 stimmungen des Mutterschutzgesetzes\nAnhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund                       Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungs-\nabgesehen werden.                                                  vergütung oder Anspruch auf Mutterschafts-\n(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden                    geld besteht oder\nauf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine                  b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-\nEltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Un-                    maßnahme die Maßnahme nicht länger als\nterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhalts-                     14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehr-\nrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung                      lingsgeburten nicht länger als 18 Wochen\nder Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für                  (§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutter-\nArbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern                 schutzgesetzes) unterbrochen wird,\ndie Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird\n3. wenn bei einer Berufsausbildung die oder der\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass der An-\nAuszubildende aus einem sonstigen Grund der\nspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder\nBerufsausbildung fernbleibt und die Ausbil-\nnicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhalts-\ndungsvergütung weitergezahlt oder an deren\nleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreien-\nStelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder\nder Wirkung an die Auszubildende oder den Aus-\nzubildenden gezahlt worden, hat die oder der                4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-\nAuszubildende diese insoweit zu erstatten.                      maßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für\ndas Fernbleiben der oder des Auszubildenden\n(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der\nvorliegt.\noder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt\nan in Anspruch genommen werden, ab dem\n§ 70\n1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts                    Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose\nvorgelegen haben oder\nArbeitslose, die zu Beginn der berufsvorberei-\n2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung              tenden Bildungsmaßnahme anderenfalls An-\nmitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhal-           spruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der\nten haben und darüber belehrt worden sind,              höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für\nunter welchen Voraussetzungen dieses Buch               den Lebensunterhalt, haben Anspruch auf Berufs-\neine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.             ausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengel-\n(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vo-             des. In diesem Fall wird Einkommen, das die oder\nrausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unter-        der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbe-\nhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des            reitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Be-\nBürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestim-                schäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt,\nmung zu leisten.                                            in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leis-\ntung von Arbeitslosengeld.\n(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie über-\ngegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-\n§ 71\nmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf\ndiese oder diesen zur gerichtlichen Geltendma-                                    Auszahlung\nchung rückübertragen und sich den geltend ge-                  Monatliche Förderungsbeträge der Berufsaus-\nmachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.                 bildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind\nKosten, mit denen die oder der Unterhaltsberech-            bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und\ntigte dadurch selbst belastet wird, sind zu über-           im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden\nnehmen.                                                     monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.\n§ 69                                                       § 72\nDauer der Förderung                                      Anordnungsermächtigung\n(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-              Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch\nsteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die           Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,\nDauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-              Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-\nme. Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung             men.\nin der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der\nRegel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) ent-                              Vierter Unterabschnitt\nschieden.                                                                     Berufsausbildung\n(2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen\nAnspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:                                              § 73\n1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des drit-                               Zuschüsse zur\nten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Ka-                  Ausbildungsvergütung behinderter\nlendermonats, im Fall einer Berufsausbildung                      und schwerbehinderter Menschen\njedoch nur, solange das Berufsausbildungsver-              (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus-\nhältnis fortbesteht,                                    oder Weiterbildung von behinderten und schwer-","2876         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Ab-                      (2) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förde-\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten                      rungsfähig, wenn sie\nBuches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergü-                 1. die förderungsbedürftigen jungen Menschen\ntung oder zu einer vergleichbaren Vergütung                       während einer betrieblichen Berufsausbildung\ngefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbil-                   oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen,\ndung sonst nicht zu erreichen ist.\n2. zur Unterstützung nach der vorzeitigen Lösung\n(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmä-                  eines betrieblichen Berufsausbildungsverhält-\nßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen                    nisses bis zur Aufnahme einer weiteren betrieb-\n80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergü-                      lichen oder einer außerbetrieblichen Berufsaus-\ntung für das letzte Ausbildungsjahr oder der ver-                 bildung erforderlich sind oder\ngleichbaren Vergütung einschließlich des darauf\nentfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils               3. nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbil-\nam Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht über-                   dungsbegleitenden Hilfen geförderten betriebli-\nsteigen. In begründeten Ausnahmefällen können                     chen Berufsausbildung bis zur Begründung\nZuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungs-                   oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fort-\nvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht                 gesetzt werden und hierfür erforderlich sind.\nwerden.                                                      Sie enden spätestens sechs Monate nach Be-\n(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Men-                  gründung eines Arbeitsverhältnisses.\nschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbil-\ndenden oder einen anderen Arbeitgeber im An-                                            § 76\nschluss an eine abgeschlossene Aus- oder                               Außerbetriebliche Berufsausbildung\nWeiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss                    (1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbe-\nin Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksich-             dürftiger junger Menschen als Berufsausbildung\ntigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von            in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchge-\neinem Jahr erbracht werden, sofern während der               führt werden (außerbetriebliche Berufsausbil-\nAus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht                   dung), sind förderungsfähig, wenn\nwurden.\n1. der oder dem an der Maßnahme teilnehmenden\n§ 74                                     Auszubildenden auch mit ausbildungsfördern-\nden Leistungen nach diesem Buch eine Ausbil-\nUnterstützung und                               dungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt\nFörderung der Berufsausbildung                          werden kann und\n(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse                 2. der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je\nerhalten und Maßnahmekosten erstattet bekom-                      Ausbildungsjahr angemessen ist.\nmen, wenn sie förderungsbedürftige junge Men-\n(2) Während der Durchführung einer außerbe-\nschen\ntrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkei-\n1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer              ten wahrzunehmen, um den Übergang der oder\nbetrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Ein-           des Auszubildenden in ein betriebliches Berufs-\nstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre              ausbildungsverhältnis zu fördern.\nEingliederungsaussichten in Berufsausbildung\n(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches\noder Arbeit verbessern oder\nBerufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wor-\n2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Be-              den und ist eine Eingliederung in betriebliche Be-\ntrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung            rufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden\nausbilden.                                               Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann\n(2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.                      die oder der Auszubildende ihre oder seine Be-\nrufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrich-\n§ 75                                tung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die\nBerufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wer-\nAusbildungsbegleitende Hilfen                     den kann.\n(1) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind Maß-                   (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbil-\nnahmen für förderungsbedürftige junge Men-                   dungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger\nschen, die über die Vermittlung von betriebs- und            der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits\nausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbe-             erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung\nsondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen                 auszustellen.\nwährend einer Einstiegsqualifizierung über die Ver-\nmittlung der vom Betrieb im Rahmen der Ein-                                             § 77\nstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu                        Sonstige Förderungsvoraussetzungen\ngehören Maßnahmen                                                Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind\n1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,              nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fort-\nbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und\n2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheore-             der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des\ntischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-           Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte\nten und                                                  der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmit-\n3. zur sozialpädagogischen Begleitung.                       tel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011              2877\nfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung                    nal, einschließlich dessen regelmäßiger fachli-\noder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.                cher Weiterbildung, sowie für das erforderliche\nLeitungs- und Verwaltungspersonal,\n§ 78                                 2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskos-\nFörderungsbedürftige junge Menschen                       ten sowie\n(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträch-              3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhal-\ntigte und sozial benachteiligte junge Menschen,                  tige Vermittlung aus einer nach § 76 geförder-\ndie wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne                  ten außerbetrieblichen Berufsausbildung in\ndie Förderung                                                    eine betriebliche Berufsausbildung.\n1. eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufs-            Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt\nausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder               2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung\nerfolgreich beenden können,                              gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende\n2. nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsaus-              spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen\nbildungsverhältnisses eine weitere Berufsaus-            Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung\nbildung nicht beginnen können oder                       vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nach-\nhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis län-\n3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufs-               ger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale\nausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begrün-           wird für jede Auszubildende und jeden Auszubil-\nden oder festigen können.                                denden nur einmal gezahlt.\n(2) Förderungsbedürftig sind auch Auszubil-\ndende,                                                                                  § 80\n1. bei denen ohne die Förderung mit ausbildungs-                           Anordnungsermächtigung\nbegleitenden Hilfen eine vorzeitige Lösung                  Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\nihres Berufsausbildungsverhältnisses droht               ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,\noder                                                     Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-\n2. die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb-            men.\nlichen Berufsausbildungsverhältnisses unter\nden Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 eine                               Fünfter Unterabschnitt\nBerufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen.                              Jugendwohnheime\nSatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Auszubil-\ndende, die bereits eine Berufsausbildung absol-                                        § 80a\nviert haben und deren Abschluss der zweiten Be-                       Förderung von Jugendwohnheimen\nrufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Ein-\ngliederung erforderlich ist.                                    Träger von Jugendwohnheimen können durch\nDarlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn\n(3) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.                dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt\nund zur Förderung der Berufsausbildung erforder-\n§ 79                                 lich ist und die Träger oder Dritte sich in angemes-\nLeistungen                              senem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistun-\n(1) Die Leistungen umfassen bei                           gen können erbracht werden für den Aufbau, die\nErweiterung, den Umbau und die Ausstattung von\n1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnah-                Jugendwohnheimen.\nmekosten,\n2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die                                       § 80b\nZuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüg-                              Anordnungsermächtigung\nlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags\nsowie die Maßnahmekosten.                                   Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\nordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,\n(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei             Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-\neiner außerbetrieblichen Berufsausbildung kann               men.\nhöchstens ein Betrag geleistet werden, der nach\n§ 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den                                       Vierter Abschnitt\nLebensunterhalt einer oder eines unverheirateten\noder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunde-                           Berufliche Weiterbildung\nnen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn\nsie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-                                       § 81\ndet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht                                    Grundsatz\nist. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich                 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-\ndieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag              nen bei beruflicher Weiterbildung durch Über-\nerhöht sich um den vom Träger zu tragenden Ge-               nahme der Weiterbildungskosten gefördert wer-\nsamtsozialversicherungsbeitrag.                              den, wenn\n(3) Als Maßnahmekosten werden erstattet:                  1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei\n1. die angemessenen Aufwendungen für das zur                     Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ih-\nDurchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-                 nen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden\nderliche Ausbildungs- und Betreuungsperso-                   oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsab-","2878         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung            Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für\nanerkannt ist,                                           Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgut-\n2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil-           scheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und\nnahme beraten hat und                                    Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber\nund die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer da-\n3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme                  mit einverstanden sind.\nfür die Förderung zugelassen sind.\n(5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeit-\nAls Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis           nehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die\nzum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts-                Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines feh-\nveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist               lenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 aner-\nvorzeitig beendet worden.                                    kannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse\n(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Wei-             zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die\nterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-              Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden\nmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn                 Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zu-\nsie                                                          schüsse können bis zur Höhe des Betrags er-\n1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch               bracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsent-\nauf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten           gelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Ar-\nBeschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit          beitsleistung errechnet; dieses umfasst auch den\neine dem Berufsabschluss entsprechende Be-               darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberan-\nschäftigung voraussichtlich nicht mehr aus-              teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.\nüben können, oder\n§ 82\n2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für\nden nach bundes- oder landesrechtlichen Vor-                             Förderung besonderer\nschriften eine Ausbildungsdauer von mindes-                      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\ntens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehme-               Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können\nrinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen               bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teil-\nBerufsabschluss, die noch nicht drei Jahre be-           weise Übernahme der Weiterbildungskosten ge-\nruflich tätig gewesen sind, können nur geför-            fördert werden, wenn\ndert werden, wenn eine Berufsausbildung oder\neine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme                1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebens-\naus in ihrer Person liegenden Gründen nicht                  jahr vollendet haben,\nmöglich oder nicht zumutbar ist.                         2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-\nZeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung                 hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der\nund der Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe I               Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsent-\nbis III stehen Zeiten einer Beschäftigung nach                   gelt haben,\nSatz 1 Nummer 1 gleich.                                      3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als\n(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wer-                   250 Beschäftigte hat,\nden durch Übernahme der Weiterbildungskosten                 4. die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem\nzum nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-                      sie angehören, durchgeführt wird,\nschlusses oder eines gleichwertigen Schulab-\nschlusses gefördert, wenn                                    5. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,\ndie über ausschließlich arbeitsplatzbezogene\n1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der                 kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinaus-\nberuflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfül-               gehen, und\nlen und\n6. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme\n2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme er-                 für die Förderung zugelassen sind.\nfolgreich teilnehmen werden.\n§ 81 Absatz 4 gilt. Der Bildungsgutschein kann in\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt\nFörderhöhe und Förderumfang beschränkt wer-\nentsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, so-\nden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftig-\nweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte\nten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßi-\nerbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf\ngen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als\nhinzuwirken, dass sich die für die allgemeine\nzehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als\nSchulbildung zuständigen Länder an den Kosten\n20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als\nder Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur\n30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.\nAufstockung der Leistung bleiben anrechnungs-\nfrei.\n§ 83\n(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer\nwird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine                              Weiterbildungskosten\nFörderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der                  (1) Weiterbildungskosten sind die durch die\nBildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie              Weiterbildung unmittelbar entstehenden\nregional und auf bestimmte Bildungsziele be-\n1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungs-\nschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin\nfeststellung,\noder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat\nder Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor             2. Fahrkosten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011           2879\n3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Ver-                                Fünfter Abschnitt\npflegung,\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit\n4. Kosten für die Betreuung von Kindern.\n(2) Leistungen können unmittelbar an den Trä-                             Erster Unterabschnitt\nger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit\nSozialversicherungspflichtige Beschäftigung\nKosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. So-\nweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmit-\ntelbar an den Träger erbrachten Leistungen auf-                                      § 88\ngehoben worden ist, sind diese Leistungen aus-                             Eingliederungszuschuss\nschließlich von dem Träger zu erstatten.\nArbeitgeber können zur Eingliederung von Ar-\n§ 84                                 beitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ver-\nmittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe\nLehrgangskosten                            erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt\n(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren                zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Ein-\neinschließlich                                               gliederungszuschuss).\n1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeits-\nkleidung und Prüfungsstücke,                                                     § 89\n2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte                        Höhe und Dauer der Förderung\noder allgemein anerkannte Zwischen- und Ab-                 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten\nschlussprüfungen sowie                                   sich nach dem Umfang der Einschränkung der Ar-\n3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfest-              beitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-\nstellung.                                                nehmers und nach den Anforderungen des jewei-\nligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Einglie-\n(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit              derungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu\nvom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines                berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die För-\nTeilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maß-                derdauer bis zu zwölf Monate betragen.\nnahme übernommen werden, wenn\n1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Ar-                                    § 90\nbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,\nEingliederungszuschuss für\n2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des                  behinderte und schwerbehinderte Menschen\nTrägers der Maßnahme zustande gekommen\nist und                                                     (1) Für behinderte und schwerbehinderte Men-\nschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu\n3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Plat-\n70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsent-\nzes in der Maßnahme nicht möglich ist.\ngelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betra-\ngen.\n§ 85\n(2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne\nFahrkosten                               des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d\nFür Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt                des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3\n§ 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.                            des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit\ngleichgestellte behinderte Menschen, deren Ver-\n§ 86                                 mittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe\nerschwert ist (besonders betroffene schwerbehin-\nKosten für auswärtige                         derte Menschen), kann der Eingliederungszu-\nUnterbringung und für Verpflegung                   schuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigen-\nIst eine auswärtige Unterbringung erforderlich,           den Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu\nso kann                                                      60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei\nbesonders betroffenen schwerbehinderten Men-\n1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe           schen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,\nvon 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat             bis zu 96 Monate betragen.\njedoch höchstens 340 Euro, und\n(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer\n2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe\nder Förderung von schwerbehinderten und beson-\nvon 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat\nders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist\njedoch höchstens 136 Euro.\nzu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte\nMensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über\n§ 87                                 die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des\nKinderbetreuungskosten                         Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäf-\ntigt wird.\nKosten für die Betreuung der aufsichtsbedürfti-\ngen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-                  (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe\nnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich                des Eingliederungszuschusses um zehn Prozent-\nje Kind übernommen werden.                                   punkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent","2880        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\ndes zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht             4. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das\nunterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für                   Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen\nbesonders betroffene schwerbehinderte Men-                       Altersrente erreicht hat, oder\nschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu ver-\n5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung\nmindern.\neines besonders betroffenen schwerbehinder-\nten Menschen geleistet wird.\n§ 91\nDie Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten\nZu berücksichtigendes                        Förderbetrags begrenzt und darf den in den letz-\nArbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses               ten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäf-\n(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu be-            tigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag\nrücksichtigen                                               nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäfti-\ngungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die\n1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Ar-              Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förder-\nbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeits-         dauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.\nentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung\nnicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten                         Zweiter Unterabschnitt\nortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und\nsoweit es die Beitragsbemessungsgrenze in                                Selbständige Tätigkeit\nder Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie\n§ 93\n2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am\nGesamtsozialversicherungsbeitrag.                                         Gründungszuschuss\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu be-              (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\nrücksichtigen.                                              durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuf-\nlichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, kön-\n(2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn\nnen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur\nder Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für\nsozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenz-\ndie Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Fest-\ngründung einen Gründungszuschuss erhalten.\nbeträge werden vermindert, wenn sich das zu be-\nrücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.                      (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet\nwerden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-\n§ 92                                nehmer\nFörderungsausschluss und Rückzahlung                  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit\neinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, des-\n(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn                   sen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tä-\n1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be-                 tigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und\nendigung eines Beschäftigungsverhältnisses                   nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,\nveranlasst hat, um einen Eingliederungszu-              2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der\nschuss zu erhalten, oder                                     Existenzgründung nachweist und\n2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei             3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur\neinem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei             Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.\ndem sie oder er während der letzten vier Jahre\nvor Förderungsbeginn mehr als drei Monate               Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenz-\nversicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt       gründung ist der Agentur für Arbeit die Stellung-\nnicht, wenn es sich um die befristete Beschäf-          nahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen;\ntigung besonders betroffener schwerbehinder-            fachkundige Stellen sind insbesondere die Indus-\nter Menschen handelt.                                   trie- und Handelskammern, Handwerkskammern,\nberufsständische Kammern, Fachverbände und\n(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise             Kreditinstitute.\nzurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhält-\n(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleis-\nnis während des Förderungszeitraums oder einer\ntet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156\nNachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt\nbis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.\nnicht, wenn\n(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn\n1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-\nnach Beendigung einer Förderung der Aufnahme\nhältnis aus Gründen, die in der Person oder\neiner selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch\ndem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Ar-\nnoch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser\nbeitnehmers liegen, zu kündigen,\nFrist kann wegen besonderer in der Person der\n2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen              Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender\nErfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung           Gründe abgesehen werden.\nim Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,\n(5) Geförderte Personen, die das für die Regel-\n3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Ar-          altersrente im Sinne des Sechsten Buches erfor-\nbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin be-             derliche Lebensjahr vollendet haben, können vom\nendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den               Beginn des folgenden Monats an keinen Grün-\nGrund hierfür zu vertreten hat,                         dungszuschuss erhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011              2881\n§ 94                                   (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirt-\nDauer und Höhe der Förderung                      schaftlichen Gründen, wenn er durch eine Verän-\nderung der betrieblichen Strukturen verursacht\n(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer              wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Ent-\nvon sechs Monaten der Betrag geleistet, den die              wicklung bedingt ist.\nArbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeits-\nlosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monat-                 (3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbeson-\nlich 300 Euro.                                               dere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhn-\nlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf ab-\n(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere                weichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein\nneun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro ge-               unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein\nleistet werden, wenn die geförderte Person ihre              Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich\nGeschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen              anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom\ndarlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Ge-              Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.\nschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit ver-\nlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer                (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn\nfachkundigen Stelle vorgelegt wird.                          in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen\ngetroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsaus-\nSechster Abschnitt                          falls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbeson-\ndere ein Arbeitsausfall, der\nVerbleib in Beschäftigung\n1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich\nErster Unterabschnitt                            oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf\nbetriebsorganisatorischen Gründen beruht,\nKurzarbeitergeld\n2. durch die Gewährung von bezahltem Erho-\nErster Titel                               lungsurlaub ganz oder teilweise verhindert wer-\nden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche\nRegelvoraussetzungen                              der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der\nUrlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder\n§ 95\n3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen\nAnspruch\nArbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben                      vermieden werden kann.\nAnspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn\nDie Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann\n1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall         von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer\nvorliegt,                                                nicht verlangt werden, soweit es\n2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,           1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung\n3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind                 von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlecht-\nund                                                          wetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und\nden Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,\n4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit ange-\nzeigt worden ist.                                        2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vier-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben                  ten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,\nnach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der                    3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Sai-\nSchlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld                 son-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und\nin Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.                           den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,\n4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrar-\n§ 96\nbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Ar-\nErheblicher Arbeitsausfall                         beitnehmerin oder eines Arbeitnehmers über-\n(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn                    steigt oder\n1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem un-            5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.\nabwendbaren Ereignis beruht,                             In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über\n2. er vorübergehend ist,                                     Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindes-\ntens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschulde-\n3. er nicht vermeidbar ist und\nten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall einge-\n4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeit-               setzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rah-\nraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb          men dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr\nbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-              ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.\nnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils\nmehr als 10 Prozent ihres monatlichen Brutto-                                     § 97\nentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann\nauch jeweils 100 Prozent des monatlichen                             Betriebliche Voraussetzungen\nBruttoentgelts betragen.                                    Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt,\nBei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4                    wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitneh-\nsind Auszubildende nicht mitzuzählen.                        merin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Be-","2882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\ntrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzar-              Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein\nbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.                   erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieb-\nlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld\n§ 98                                erfüllt sind.\nPersönliche Voraussetzungen                         (2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem\n(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind er-             Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige\nfüllt, wenn                                                   über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit\neingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf ei-\n1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach              nem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für\nBeginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs-           den entsprechenden Kalendermonat als erstattet,\npflichtige Beschäftigung                                 wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.\na) fortsetzt,\n(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem An-\nb) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder                  zeigenden unverzüglich einen schriftlichen Be-\nc) im Anschluss an die Beendigung eines Be-              scheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vor-\nrufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,               getragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen\nein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die be-\n2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder                 trieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.\ndurch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und\n3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht                                     § 100\nvom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen\nist.                                                              Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen\n(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind                     (1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf\nauch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Ar-            Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entspre-\nbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbei-                  chend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei\ntergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch                 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ar-\nauf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krank-                 beitsausfall Folge eines inländischen Arbeits-\nheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall be-            kampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.\nstehen würde.                                                     (2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeits-\n(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind                 ausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat\nnicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-            er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der\nmern                                                          Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsver-\ntretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Be-\n1. während der Teilnahme an einer beruflichen\ntriebsvertretung die für die Stellungnahme erfor-\nWeiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Ar-\nderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststel-\nbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn\nlung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit\ndiese Leistung nicht für eine neben der Be-\ninsbesondere auch Feststellungen im Betrieb tref-\nschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme\nfen.\ngezahlt wird, sowie\n(3) Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein\n2. während des Bezugs von Krankengeld.\nArbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeit-\n(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind                 gebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und\nauch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehme-             liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch\nrinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung                 auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil\nnicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten            der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzar-\nund gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerin-                beitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehme-\nnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen               rin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeits-\nArbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,             entgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches)\nsind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur                tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach\nfür Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin              Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirt-\noder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die                schaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Ar-\nRechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit an-              beit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das\ngebotene zumutbare Beschäftigung nicht ange-                  Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit be-\nnommen oder nicht angetreten, ohne für dieses                 freiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den\nVerhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind                Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat\ndie Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslo-           die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzar-\nsengeld entsprechend anzuwenden.                              beitergeldes dieses insoweit zu erstatten.\n§ 99                                                     Zweiter Titel\nAnzeige des Arbeitsausfalls                            Sonderformen des Kurzarbeitergeldes\n(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Ar-\nbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat,                                    § 101\nschriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom\nSaison-Kurzarbeitergeld\nArbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet\nwerden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine                     (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben\nStellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.              in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2883\n(Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzar-               lich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen\nbeitergeld, wenn                                               und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten\n1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem              fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht aus-\nBaugewerbe oder einem Wirtschaftszweig an-                schließlich durch zwingende Witterungsgründe\ngehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall            verursacht, wenn er durch Beachtung der beson-\nbetroffen ist,                                            deren arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an\nwitterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden\n2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist,             werden kann.\n3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 so-                 (7) Eine Anzeige nach § 99 ist nicht erforderlich,\nwie die persönlichen Voraussetzungen des § 98             wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmit-\nerfüllt sind und                                          telbar witterungsbedingten Gründen beruht.\n4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach                 (8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzar-\n§ 99 angezeigt worden ist.                                beitergeld sind anzuwenden.\n(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Be-\ntrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen                                       § 102\nauf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind                                Ergänzende Leistungen\nalle Leistungen, die der Herstellung, Instandset-                 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben\nzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung                Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld\nvon Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwie-                und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber\ngend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bauge-                    haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu\nräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Perso-               tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit\nnal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur                   für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufge-\nVerfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder               bracht werden.\nBauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb,\nder Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung                   (2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis\nstellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.                      zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde ge-\nzahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitgut-\n(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem             haben aufgelöst und die Inanspruchnahme des\nBaumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des               Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.\nBaugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.\nSatz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundes-                     (3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von\nagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen                  1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember\narbeitszeitlich nicht überwiegen.                              bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar\ngeleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde\n(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbeding-             an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt,\ntem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsaus-             die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz\nfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witte-           beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im\nrungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen                   Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar\nberuht.                                                        und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.\n(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf             (4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragen-\nwitterungsbedingten oder wirtschaftlichen Grün-                den Beiträge zur Sozialversicherung für Beziehe-\nden oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,                  rinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld\nvorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht              werden auf Antrag erstattet.\nvermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der über-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe\nwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder sai-\nausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und\nsonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlecht-\nArbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der\nwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindes-\nSchlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten\ntens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwe-\nGründen gekündigt werden kann.\ncken als zum Ausgleich für einen verstetigten Mo-\nnatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall\n§ 103\noder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizie-\nrung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten                               Kurzarbeitergeld für\nArbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeid-                       Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter\nbar.                                                              (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch\n(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt,              Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ih-\nwenn                                                           ren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus\nüberwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis\n1. er ausschließlich durch zwingende Witterungs-               als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen\ngründe verursacht ist und                                 und soweit nicht nachfolgend Abweichendes be-\n2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde                  stimmt ist.\nder regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit aus-              (2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten\nfällt (Ausfalltag).                                       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die\nZwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn                für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeite-\nes auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen                  rinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die\n(insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren                 Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-\nFolgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaft-                ausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die","2884         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nStelle des Betriebs und des Arbeitgebers der                                         § 106\nAuftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbe-                                Nettoentgeltdifferenz\ntreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine\nZwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein.                (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der\nEin Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt           Differenz zwischen\nder Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im                 1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-\nAnspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent ge-                     Entgelt und\ngenüber dem durchschnittlichen monatlichen\nBruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate               2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-\nvermindert ist.                                                  Entgelt.\n(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung            Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die\nals Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während            Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den\ndes Entgeltausfalls als fortbestehend, solange               Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt\nhätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-\n1. der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin\nEntgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Ar-\noder dem Heimarbeiter so bald wie möglich\nbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem An-\nAufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üb-\nspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich\nlichen Umfang zu erteilen, und\naller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt,\n2. die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit           das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berech-\nist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu über-             nung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Be-\nnehmen.                                                  tracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den\nnächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu run-\nDritter Titel                         den. § 153 über die Berechnung des Leistungs-\nLeistungsumfang                           entgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme\nder Regelungen über den Zeitpunkt der Zuord-\n§ 104                             nung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklas-\nsenwechsel für die Berechnung der pauschalier-\nDauer\nten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entspre-\n(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall          chend.\nfür eine Dauer von längstens sechs Monaten von\nder Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer               (2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-\ngilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftig-       nehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen\nten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie be-              kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Be-\nginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in               trag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus\neinem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber               diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt,\ngezahlt wird.                                                das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes ge-\nzahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Ent-\n(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen              gelts außer Betracht. Bei der Berechnung der\nzusammenhängenden Zeitraum von mindestens                    Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf\neinem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, ver-              Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssi-\nlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.             cherungsvereinbarungen durchgeführte vorüber-\n(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für              gehende Änderungen der vertraglich vereinbarten\nden Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Mo-            Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind\nnate vergangen und liegen die Voraussetzungen                insoweit nicht anzuwenden.\nfür einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut\n(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-\nvor, beginnt eine neue Bezugsdauer.\nnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt\n(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend               aus einer anderen während des Bezugs von Kurz-\nvon den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Ar-               arbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung,\nbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von             selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithel-\nder Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs          fende Familienangehörige oder mithelfender Fa-\nvon Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die             milienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses\nBezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerech-               Entgelt zu erhöhen.\nnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung\n(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitneh-\nim Sinne des Absatzes 3.\nmerin oder eines Arbeitnehmers in dem An-\nspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt fest-\n§ 105\nstellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt\nHöhe                              maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der\nDas Kurzarbeitergeld beträgt                              Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten\n1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die               Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls\nbeim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen                in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermin-\nfür den erhöhten Leistungssatz erfüllen wür-             dert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berech-\nden, 67 Prozent,                                         nung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durch-\nschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren\n2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-             Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeit-\nnehmer 60 Prozent                                        nehmers zugrunde zu legen. Änderungen der\nder Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.              Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2885\nsind zu berücksichtigen, wenn und solange sie                                   Sechster Titel\nauch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.                           Verordnungsermächtigung\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeite-\nrinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass                                       § 109\nals Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoar-                         Verordnungsermächtigung\nbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Ka-               (1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nlendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls                 ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\nzugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder          die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nder Heimarbeiter noch nicht sechs Kalender-                 darf,\nmonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in\nder kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßge-            1. jeweils für ein Kalenderjahr die pauschalierten\nbend.                                                           monatlichen Nettoentgelte festzulegen, die für\ndie Berechnungen des Kurzarbeitergeldes\nmaßgeblich sind,\nVierter Titel\n2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über\nAnwendung anderer Vorschriften                        die gesetzliche Bezugsdauer hinaus\na) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlän-\n§ 107                                      gern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse\nauf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirt-\nAnwendung anderer Vorschriften                           schaftszweigen oder Bezirken vorliegen und\n(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über das                  b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlän-\nRuhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen                     gern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse\nSperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den An-                   auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.\nspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.                      (2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\n(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf               ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\nArbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit ande-              die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nren Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf              darf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Ab-\nKurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in de-         satz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen\nnen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.           hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertrag-\nlicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifver-\ntragsparteien vorher angehört werden.\nFünfter Titel\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und\nVerfügung über das Kurzarbeitergeld                 Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Ver-\neinbarungen der Tarifvertragsparteien durch\n§ 108                               Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher\nVerfügung über das Kurzarbeitergeld                 Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Ar-\nbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach\n(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von            § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Bauge-\nLeistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist         werbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen\nnicht anzuwenden.                                           erbracht werden.\n(2) Für die Zwangsvollstreckung in den An-                  (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2\nspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber            und 3 ist zu berücksichtigen, ob diese voraus-\nals Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfän-             sichtlich in besonderem Maße dazu beitragen,\ndung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der                die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetter-\nGläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.                      zeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhält-\nnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen\n(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm be-            betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nstellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3       zu stabilisieren.\ndes Zehnten Buches bezeichneten Handlungen\nbewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleis-                          Zweiter Unterabschnitt\ntet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Be-\ntrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Un-                             Transferleistungen\nrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber\nzu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem                                    § 110\nBezieher der Leistung zu erstatten, so haften                               Transfermaßnahmen\nbeide als Gesamtschuldner.                                     (1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitge-               mer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder\nbers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur            im Anschluss an die Beendigung eines Berufsaus-\nAuszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-             bildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit be-\nnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht aus-             droht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese\ngezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so            Teilnahme gefördert, wenn\nkann die Agentur für Arbeit diese Beträge als In-           1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Ent-\nsolvenzgläubigerin zurückverlangen.                             scheidung über die Einführung von Transfer-","2886         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nmaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer                      Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rah-\nVerhandlungen über einen die Integration der                 men ihrer Verhandlungen über einen die Inte-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördern-                  gration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nden Interessenausgleich oder Sozialplan nach                 mer fördernden Interessenausgleich oder Sozi-\n§ 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von                   alplan nach § 112 des Betriebsverfassungsge-\nder Agentur für Arbeit beraten lassen haben,                 setzes, von der Agentur für Arbeit beraten las-\n2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt                   sen haben und\nwird,                                                    5. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für\n3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeit-                    Arbeit angezeigt worden ist.\nnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeits-             Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeiter-\nmarkt dienen soll und                                    geld für längstens zwölf Monate.\n4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.                 (2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor,\nTransfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur                    wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne\nEingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-              des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungs-\nnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzie-              möglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Ar-\nrung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als             beitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.\nBetriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im               Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent\nSinne des § 111 des Betriebsverfassungsgeset-                des monatlichen Bruttoentgelts betragen.\nzes, unabhängig von der Unternehmensgröße                       (3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die\nund unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb               Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind er-\ndas Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.                füllt, wenn\n(2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet.            1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnah-\nDer Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforder-                    men auf Grund einer Betriebsänderung durch-\nlichen und angemessenen Maßnahmekosten, je-                      geführt werden,\ndoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeit-             2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitneh-\nnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.                          merinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsor-\n(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn                   ganisatorisch eigenständigen Einheit zusam-\ndie Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin                      mengefasst werden, um Entlassungen zu\noder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbe-                      vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu\nschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem                    verbessern,\nanderen Betrieb des gleichen Unternehmens vor-               3. die Organisation und Mittelausstattung der\nzubereiten oder, falls das Unternehmen einem                     betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit\nKonzern angehört, auf eine Anschlussbeschäfti-                   den angestrebten Integrationserfolg erwarten\ngung in einem Betrieb eines anderen Konzernun-                   lassen und\nternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch\ndie Förderung darf der Arbeitgeber nicht von be-             4. ein System zur Sicherung der Qualität ange-\nstehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von                  wendet wird.\nder Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehme-               Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige\nrinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Diens-              Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an\ntes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unter-                die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4\nnehmen, die in selbständiger Rechtsform er-                  die Trägerzulassung nach § 178.\nwerbswirtschaftlich betrieben werden.                           (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind\n(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnah-              erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-\nmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeits-              nehmer\nförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausge-               1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,\nschlossen.\n2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versiche-\n§ 111                                    rungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im\nAnschluss an die Beendigung eines Berufsaus-\nTransferkurzarbeitergeld                          bildungsverhältnisses aufnimmt,\n(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen                 3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos-\nund Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermitt-                 sen ist und\nlungsaussichten zu verbessern, haben diese An-\nspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der                4. vor der Überleitung in die betriebsorganisato-\nEingliederung bei betrieblichen Restrukturierun-                 risch eigenständige Einheit aus Anlass der\ngen (Transferkurzarbeitergeld), wenn                             Betriebsänderung\n1. und solange sie von einem dauerhaften unver-                  a) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsu-\nmeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall be-                 chend meldet und\ntroffen sind,                                                b) an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen\n2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,                  Maßnahme zur Feststellung der Eingliede-\nrungsaussichten teilgenommen hat; können\n3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,                   in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe\n4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Ent-                    der Agentur für Arbeit die notwendigen\nscheidung über die Inanspruchnahme von                          Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011           2887\ndurchgeführt werden, sind diese im unmit-            torisch eigenständigen Einheit sowie die Größe\ntelbaren Anschluss an die Überleitung inner-         und die Betriebsnummer des personalabgeben-\nhalb eines Monats nachzuholen.                       den Betriebs mitzuteilen.\n§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                           (10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist,\n(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des                 sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-\nSteinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld                     schriften des Ersten Unterabschnitts anzuwen-\nnach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes ge-              den, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und\nzahlt werden kann, haben vor der Inanspruch-                  des § 109 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 4.\nnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf\nTransferkurzarbeitergeld.                                                       Siebter Abschnitt\n(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt                               Teilhabe behinderter\n§ 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entspre-                             Menschen am Arbeitsleben\nchend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für\nArbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personal-                              Erster Unterabschnitt\nabgebende Betrieb seinen Sitz hat.                                                 Grundsätze\n(7) Während des Bezugs von Transferkurzar-\nbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Ar-                                    § 112\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermitt-                                 Teilhabe am Arbeitsleben\nlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeit-\ngeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeit-             (1) Für behinderte Menschen können Leistun-\nnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungs-                gen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben\ndefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete            erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu er-\nMaßnahmen zur Verbesserung der Eingliede-                     halten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-\nrungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten                 herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu\ninsbesondere                                                  sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung\ndies erfordern.\n1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für\ndie und für deren Träger eine Zulassung nach                 (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eig-\ndem Fünften Kapitel vorliegt, oder                        nung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage\nund Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen\n2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate            zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch\ndauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qua-                die berufliche Eignung abzuklären oder eine Ar-\nlifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.                beitserprobung durchzuführen.\nBei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3\nist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die                                   § 113\nArbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während\nLeistungen zur Teilhabe\nder Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch\neigenständigen Einheit an einer Qualifizierungs-                 (1) Für behinderte Menschen können erbracht\nmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Be-               werden\nschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist,                1. allgemeine Leistungen sowie\nund wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht,\nsteht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des                2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-\nArbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem An-                   leben und diese ergänzende Leistungen.\nspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entge-                 (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am\ngen.                                                          Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht\n(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Ar-              bereits durch die allgemeinen Leistungen eine\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorüber-                 Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.\ngehend in der betriebsorganisatorisch eigenstän-\ndigen Einheit zusammengefasst werden, um an-                                          § 114\nschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem glei-                              Leistungsrahmen\nchen oder einem anderen Betrieb des Unterneh-\nmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen                    Die allgemeinen und besonderen Leistungen\neinem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in ei-             richten sich nach den Vorschriften des Zweiten\nnem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens                 bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts\ndes Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3               Abweichendes bestimmt ist.\ngilt entsprechend.\nZweiter Unterabschnitt\n(9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur für\nArbeit monatlich mit dem Antrag auf Transferkurz-                           Allgemeine Leistungen\narbeitergeld die Namen und die Sozialversiche-\nrungsnummern der Bezieherinnen und Bezieher                                           § 115\nvon Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer                                  Leistungen\ndes Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten über\ndie Altersstruktur sowie die Abgänge in Erwerbs-                 Die allgemeinen Leistungen umfassen\ntätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind zusätz-           1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Ein-\nlich Daten über die Struktur der betriebsorganisa-                gliederung,","2888         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorberei-              derung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,\ntung und Berufsausbildung einschließlich der             einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blinden-\nBerufsausbildungsbeihilfe,                               technischer und vergleichbarer spezieller Grund-\n3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Wei-             ausbildungen zu erbringen, wenn\nterbildung,                                              1. Art oder Schwere der Behinderung oder die\n4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer                   Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die\nselbständigen Tätigkeit.                                     Teilnahme an\na) einer Maßnahme in einer besonderen Ein-\n§ 116                                       richtung für behinderte Menschen oder\nBesonderheiten                                b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürf-\n(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen                    nisse behinderter Menschen ausgerichteten\nEingliederung können auch erbracht werden,                           Maßnahme\nwenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind                   unerlässlich machen oder\nund durch diese Leistungen eine dauerhafte Teil-             2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder\nhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.                       Schwere der Behinderung erforderlichen Leis-\n(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus-                 tungen nicht oder nicht im erforderlichen Um-\nund Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufs-                   fang vorsehen.\nbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung                   In besonderen Einrichtungen für behinderte Men-\nabweichend von den Ausbildungsordnungen für                  schen können auch Aus- und Weiterbildungen au-\nstaatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in               ßerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der\nSonderformen für behinderte Menschen durchge-                Handwerksordnung gefördert werden.\nführt werden.\n(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im\n(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-\nBerufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-\nsteht auch, wenn der behinderte Mensch während\nderte Menschen werden nach § 40 des Neun-\nder Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder\nten Buches erbracht.\neines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt\nder allgemeine Bedarf 316 Euro monatlich. Er be-\n§ 118\nträgt 397 Euro, wenn der behinderte Mensch ver-\nheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder                                  Leistungen\ndas 21. Lebensjahr vollendet hat.                               Die besonderen Leistungen umfassen\n(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das             1. das Übergangsgeld,\nvorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wie-\n2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld\nderholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder\nnicht gezahlt werden kann,\neine erneute Berufsausbildung wird gefördert,\nwenn Art oder Schwere der Behinderung es erfor-              3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine\ndern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teil-                Maßnahme.\nhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.             Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil\n(5) Berufliche Weiterbildung kann auch geför-             eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets\ndert werden, wenn behinderte Menschen                        erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten\nBuches in Verbindung mit der Budgetverordnung\n1. nicht arbeitslos sind,\nund § 159 des Neunten Buches gelten entspre-\n2. als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne              chend.\nBerufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich\ntätig gewesen sind oder                                                        Zweiter Titel\n3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte                                  Übergangsgeld\nMenschen oder einer erneuten Förderung be-                                und Ausbildungsgeld\ndürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder\nweiter teilzuhaben.                                                               § 119\nFörderungsfähig sind auch schulische Ausbildun-                                  Übergangsgeld\ngen, deren Abschluss für die Weiterbildung erfor-\nderlich ist.                                                    Behinderte Menschen haben Anspruch auf\nÜbergangsgeld, wenn\nDritter Unterabschnitt                       1. die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit\nBesondere Leistungen                             für das Übergangsgeld erfüllt ist und\n2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung,\nErster Titel                               der Berufsvorbereitung einschließlich einer we-\nAllgemeines                                 gen der Behinderung erforderlichen Grundaus-\nbildung, der individuellen betrieblichen Qualifi-\n§ 117                                   zierung im Rahmen der Unterstützten Beschäf-\ntigung nach § 38a des Neunten Buches oder an\nGrundsatz                                  einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung\n(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle                   teilnehmen, für die die besonderen Leistungen\nder allgemeinen Leistungen insbesondere zur För-                 erbracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2889\nIm Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6            1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereiten-\ndes Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem                 den Bildungsmaßnahme einschließlich einer\nBuch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht                   Grundausbildung,\nbei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die all-\n2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung\ngemeinen Leistungen erbracht werden, kein An-\nim Rahmen der Unterstützten Beschäftigung\nspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-\nnach § 38a des Neunten Buches und\nterbildung, erhalten die behinderten Menschen\nÜbergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes,                3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder\nwenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für                    Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für be-\ndie die besonderen Leistungen erbracht werden,                   hinderte Menschen,\nÜbergangsgeld erhalten würden.\nwenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.\n§ 120                                   (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vor-\nVorbeschäftigungszeit                        schriften über die Berufsausbildungsbeihilfe ent-\nfür das Übergangsgeld                         sprechend, soweit nachfolgend nichts Abwei-\nchendes bestimmt ist.\n(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungs-\nzeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der\nbehinderte Mensch innerhalb der letzten drei                                         § 123\nJahre vor Beginn der Teilnahme                                           Bedarf bei Berufsausbildung\n1. mindestens zwölf Monate in einem Versiche-\n(1) Als Bedarf werden bei einer Berufsausbil-\nrungspflichtverhältnis gestanden hat oder\ndung zugrunde gelegt\n2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf\nArbeitslosengeld erfüllt und Leistungen bean-            1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder\ntragt hat.                                                   eines Elternteils 316 Euro monatlich, wenn der\nbehinderte Mensch unverheiratet oder nicht in\n(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für               einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und\nbehinderte Berufsrückkehrende. Er verlängert sich                das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\num die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitneh-                  im Übrigen 397 Euro monatlich,\nmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die\nweitere Ausübung des Berufes oder für den beruf-             2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Inter-\nlichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens               nat, bei der oder dem Ausbildenden oder in\njedoch um zwei Jahre.                                            einer besonderen Einrichtung für behinderte\nMenschen 104 Euro monatlich, wenn die Kos-\n§ 121                                    ten für Unterbringung und Verpflegung von der\nAgentur für Arbeit oder einem anderen Leis-\nÜbergangsgeld                                 tungsträger übernommen werden,\nohne Vorbeschäftigungszeit\nEin behinderter Mensch kann auch dann Über-               3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostener-\ngangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der                   stattung für Unterbringung und Verpflegung\nVorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch in-              230 Euro monatlich, wenn der behinderte\nnerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teil-                  Mensch unverheiratet oder nicht in einer Le-\nnahme                                                            benspartnerschaft verbunden ist und das\n21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Üb-\n1. durch den behinderten Menschen ein Berufs-                    rigen 265 Euro monatlich und\nausbildungsabschluss auf Grund einer Zulas-\nsung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Be-              4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kosten-\nrufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der                  erstattung für Unterbringung und Verpflegung\nHandwerksordnung erworben worden ist oder                    der jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes         gel-\n2. sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechts-\ntende Bedarf zuzüglich 149 Euro monatlich für\nverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbil-\ndie Unterkunft; soweit Mietkosten für Unter-\ndungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Hand-\nkunft und Nebenkosten nachweislich diesen\nwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen\nBetrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf\nder Abschlussprüfung in einem nach dem\num bis zu 75 Euro monatlich.\nBerufsbildungsgesetz oder der Handwerksord-\nnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichge-                 (2) Für einen behinderten Menschen, der das\nstellt worden ist.                                       18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird an-\nDer Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um               stelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 ein\nZeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem              Bedarf in Höhe von 316 Euro monatlich zugrunde\nErwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur                gelegt, wenn\nfür Arbeit arbeitslos gemeldet war.                          1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der\nEltern oder eines Elternteils aus in angemesse-\n§ 122                                    ner Zeit erreichen könnte oder\nAusbildungsgeld                           2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Ach-\n(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf                    ten Buch erbracht werden, die mit einer ander-\nAusbildungsgeld während                                          weitigen Unterbringung verbunden sind.","2890         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n§ 124                                    Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem\nBedarf bei berufsvorbereitenden                       der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung\nBildungsmaßnahmen, bei Unterstützter                      des Einkommens des anderen Elternteils, bis\nBeschäftigung und bei Grundausbildung                      zu 1 813 Euro monatlich und\n(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-              3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Le-\nmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grund-                  benspartnerin oder des Lebenspartners bis zu\nausbildung wird folgender Bedarf zugrunde ge-                    1 813 Euro monatlich.\nlegt:\n1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder                                  Dritter Titel\neines Elternteils der jeweils nach § 12 Ab-                        Teilnahmekosten für Maßnahmen\nsatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsför-\nderungsgesetzes geltende Bedarf,\n§ 127\n2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb ei-\nnes Wohnheims oder Internats ohne Kostener-                        Teilnahmekosten für Maßnahmen\nstattung für Unterbringung und Verpflegung                  (1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den\n391 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Un-            §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie\nterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro            beinhalten auch weitere Aufwendungen, die we-\nmonatlich übersteigen, erhöht sich dieser Be-            gen Art und Schwere der Behinderung unvermeid-\ndarf um bis zu 74 Euro monatlich,                        bar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der\n3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb ei-             Unterkunft und Verpflegung.\nnes Wohnheims oder Internats und Kostener-                  (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können\nstattung für Unterbringung und Verpflegung               Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbe-\n172 Euro monatlich.                                      gleitende Dienste während der und im Anschluss\n(2) Für einen behinderten Menschen, der das               an die Maßnahme einschließen.\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird an-\nstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein                                        § 128\nBedarf in Höhe von 204 Euro monatlich zugrunde\ngelegt, wenn                                                                    Sonderfälle der\nUnterbringung und Verpflegung\n1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der\nEltern oder eines Elternteils aus in angemesse-             Werden behinderte Menschen auswärtig unter-\nner Zeit erreichen könnte oder                           gebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat,\n2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem               einer besonderen Einrichtung für behinderte Men-\nAchten Buch erbracht werden, die die Kosten              schen oder bei der oder dem Ausbildenden mit\nfür die Unterkunft einschließen.                         voller Verpflegung, so wird ein Betrag in Höhe\nvon 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewie-\n(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, In-              senen behinderungsbedingten Mehraufwendun-\nternat oder in einer besonderen Einrichtung für              gen erbracht.\nbehinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer\nBerufsausbildung zugrunde zu legen.\nVierter Titel\n§ 125                                              Anordnungsermächtigung\nBedarf bei\nMaßnahmen in anerkannten                                                § 129\nWerkstätten für behinderte Menschen\nAnordnungsermächtigung\nAls Bedarf werden bei Maßnahmen in einer\nWerkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr                Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\n63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich               ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,\nzugrunde gelegt.                                             Umfang und Ausführung der Leistungen in Über-\neinstimmung mit den für die anderen Träger der\n§ 126                                Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten-\nden Regelungen zu bestimmen.\nEinkommensanrechnung\n(1) Das Einkommen, das ein behinderter                                      Achter Abschnitt\nMensch während einer Maßnahme in einer aner-\nkannten Werkstatt für behinderte Menschen er-                                Befristete Leistungen\nzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.\n(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensan-                                         § 130\nrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen                                 Erweiterte Berufsorientierung\n1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten,                   Abweichend von § 48 Absatz 2 können bis zum\nWaisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis             31. Dezember 2013 Berufsorientierungsmaßnah-\nzu 242 Euro monatlich,                                   men über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus\n2. der Eltern bis zu 2 909 Euro monatlich, des ver-          und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchge-\nwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden         führt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2891\n§ 131                              sener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbei-\ntergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsver-\nEingliederungszuschuss für\neinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der\nältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nAnspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für\nAbweichend von § 89 kann die Förderdauer für              Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese\neinen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerin-             niedriger ist als das ohne den witterungsbeding-\nnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr                 ten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.\nvollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn\ndie Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 be-                                         § 134\ngonnen haben.                                                                  Erfolgsabhängige\nPauschale bei Transfermaßnahmen\n§ 131a\nFür Transfermaßnahmen nach § 110, die bis\nWeiterbildungsförderung                      zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sind, gilt\nin kleinen und mittleren Unternehmen                 als Maßnahmekosten nach § 110 Absatz 2 auch\neine erfolgsabhängige Pauschale für die Vermitt-\nAbweichend von den Voraussetzungen des                    lung aus einer Transfermaßnahme in eine versi-\n§ 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen                cherungspflichtige Beschäftigung, die länger als\nund Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch                sechs Monate fortbesteht. Wird eine versiche-\nnicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbil-            rungspflichtige Beschäftigung in einer betriebsor-\ndung durch Übernahme der Weiterbildungskosten                ganisatorisch eigenständigen Einheit nach § 111\nnach § 82 gefördert werden, wenn                             fortgesetzt, ist die Zahlung der Pauschale ausge-\n1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der                 schlossen. Die Pauschale darf den Betrag von\nLehrgangskosten trägt und                                1 000 Euro nicht übersteigen und je geförderter\nArbeitnehmerin oder geförderten Arbeitnehmer\n2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014                    nur einmal gezahlt werden.\nbeginnt.\n§ 135\n§ 132\nErprobung innovativer Ansätze\nÜbergangsregelung                             (1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu\nzum Gründungszuschuss                         einem Prozent der im Eingliederungstitel enthalte-\nWird am 28. Dezember 2011 oder zu einem                   nen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der\nspäteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Grün-              aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzel-\ndungszuschusses beantragt, der erstmalig nach                nen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Mil-\n§ 58 Absatz 1 der bis zum 27. Dezember 2011                  lionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Mona-\ngeltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt              ten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förde-\nfür die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2           rungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen\nin der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden                   haben.\nFassung.                                                        (2) Die Umsetzung und die Wirkung der Pro-\njekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über\n§ 133                              die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungs-\nrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzule-\nSaison-Kurzarbeitergeld                      gen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bun-\nund ergänzende Leistungen                      desagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht\nim Gerüstbauerhandwerk                        über die laufenden Projekte.\n(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks\n(§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verord-                                   Viertes Kapitel\nnung) werden bis zum 31. März 2015 Leistungen                        Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld\nnach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der fol-\ngenden Regelungen erbracht.                                                     Erster Abschnitt\n(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. No-                                Arbeitslosengeld\nvember und endet am 31. März.\nErster Unterabschnitt\n(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Ab-\nsatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermei-                              Regelvoraussetzungen\ndung oder Überbrückung witterungsbedingter Ar-\nbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird                                      § 136\nin Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.                        Anspruch auf Arbeitslosengeld\n(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach                    (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben\n§ 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen                  Anspruch auf Arbeitslosengeld\nund Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungs-             1. bei Arbeitslosigkeit oder\nbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung er-\nbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbe-            2. bei beruflicher Weiterbildung.\ndingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit                (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne\nfür mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemes-              des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr","2892         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nvollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Mo-              2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur berufli-\nnats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.                    chen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge\nleisten kann,\n§ 137                               3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der\nAnspruchsvoraussetzungen                            Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und\nbei Arbeitslosigkeit                       4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Ein-\n(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-                gliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.\nlosigkeit hat, wer\n1. arbeitslos ist,                                                                    § 139\nSonderfälle der Verfügbarkeit\n2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos ge-\nmeldet und                                                  (1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an\neiner Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufs-\n3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.\nfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des\n(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch                Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet\nkann die antragstellende Person bestimmen, dass              sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseiti-\nder Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeit-              gung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht\npunkt entstehen soll.                                        auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine\nfreie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des\n§ 138                               Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder\nArbeitslosigkeit                          auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus\noder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder\n(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Ar-           Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3\nbeitnehmer ist und                                           des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht             genannten Vorschriften oder auf Grund deren ent-\n(Beschäftigungslosigkeit),                               sprechender Anwendung, so schließt dies die Ver-\n2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosig-              fügbarkeit nicht aus.\nkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und                      (2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen\noder Studenten einer Schule, Hochschule oder\n3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für\nsonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass\nArbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).\nsie nur versicherungsfreie Beschäftigungen aus-\n(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Ar-            üben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn\nbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die beruf-            die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der\nliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen                Student darlegt und nachweist, dass der Ausbil-\nnicht beeinträchtigt wird.                                   dungsgang die Ausübung einer versicherungs-\n(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selb-               pflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich\nständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende               umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemä-\nFamilienangehörige oder mithelfender Familienan-             ßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prü-\ngehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäf-           fungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforde-\ntigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder           rungen zulässt.\nTätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden             (3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an\nwöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichun-                einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung\ngen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.             teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht\nDie Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten                erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht\nwerden zusammengerechnet.                                    aus, wenn\n(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die                 1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt\noder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruf-               und\nlichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören\n2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereit-\ninsbesondere\nschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, so-\n1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der                   bald eine berufliche Eingliederung in Betracht\nEingliederungsvereinbarung,                                  kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit\n2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte               zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme\nund                                                          vereinbart hat.\n3. die Inanspruchnahme der Selbstinformations-                  (4) Ist die leistungsberechtigte Person nur be-\neinrichtungen der Agentur für Arbeit.                    reit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so\nschließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich\n(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur                die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigun-\nfür Arbeit steht zur Verfügung, wer                          gen erstreckt, die versicherungspflichtig sind,\n1. eine      versicherungspflichtige,    mindestens          mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen\n15 Stunden wöchentlich umfassende zumut-                 und den üblichen Bedingungen des für sie in Be-\nbare Beschäftigung unter den üblichen Bedin-             tracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen.\ngungen des für sie oder ihn in Betracht kom-             Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen\nmenden Arbeitsmarktes ausüben kann und                   aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maß-\ndarf,                                                    nahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011              2893\nschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbar-           dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht.\nkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch            Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus\neine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heim-            familiären Bindungen ergeben.\narbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberech-            (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb\ntigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit         unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend\nunter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in           eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder\nBetracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.                  nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für\ndie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer\n§ 140                               ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausge-\nübt hat.\nZumutbare Beschäftigungen\n§ 141\n(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Ar-\nbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen                           Persönliche Arbeitslosmeldung\nzumutbar, soweit allgemeine oder personenbezo-                  (1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich\ngene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäfti-               bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos\ngung nicht entgegenstehen.                                  zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn\ndie Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der\n(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäf-            Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der\ntigung einer arbeitslosen Person insbesondere               nächsten drei Monate zu erwarten ist.\nnicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen\n(2) Die Wirkung der Meldung erlischt\ngesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarun-\ngen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbe-                1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbre-\ndingungen oder gegen Bestimmungen des Ar-                        chung der Arbeitslosigkeit,\nbeitsschutzes verstößt.                                     2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbstän-\ndigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Fami-\n(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine\nlienangehörige oder als mithelfender Familien-\nBeschäftigung einer arbeitslosen Person insbe-\nangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose\nsondere nicht zumutbar, wenn das daraus erziel-\ndiese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich\nbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das\nmitgeteilt hat.\nder Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde\nliegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Mona-               (3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ers-\nten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um              ten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des\nmehr als 20 Prozent und in den folgenden drei               Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine per-\nMonaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeits-              sönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem\nentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der              die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag\nArbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person           zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienst-\neine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar,                 bereit war.\nwenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen un-\nter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung                                       § 142\nzusammenhängenden Aufwendungen niedriger                                       Anwartschaftszeit\nist als das Arbeitslosengeld.\n(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der\n(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer              Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in\narbeitslosen Person eine Beschäftigung auch                 einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden\nnicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten             hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der\nzwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im             Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Ein-\nVergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang            tritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht\nsind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall          zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.\nPendelzeiten von insgesamt mehr als zweiein-                    (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit\nhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als             nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und\nsechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als                 nachweisen, dass\nzwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stun-          1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Be-\nden und weniger anzusehen. Sind in einer Region                  schäftigungstage überwiegend aus versiche-\nunter vergleichbaren Beschäftigten längere Pen-                  rungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die\ndelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein                  auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus\nUmzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außer-                    durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet\nhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer                     sind, und\narbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu\nerwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei            2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Be-\nMonate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung                   schäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die\ninnerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufneh-                  zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maß-\nmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit                 gebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des\nan ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur                   Vierten Buches nicht übersteigt,\nAufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zu-              gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwart-\nmutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.              schaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Ab-\nDie Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn               satz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.","2894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n§ 143                               den, so kann die Meldung durch eine Vertreterin\nRahmenfrist                             oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgemin-\nderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei\n(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und be-            der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der\nginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen           Grund für die Verhinderung entfallen ist.\nVoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-\nlosengeld.                                                        (2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsge-\nminderte Person unverzüglich aufzufordern, inner-\n(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine voran-\nhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen\ngegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder\nzur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe\nder Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat-\nam Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen An-\nte.\ntrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des An-\n(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht ein-           trags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die\ngerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von              leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht\neinem Rehabilitationsträger Übergangsgeld we-                 der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach\ngen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen                   Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen\nhat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätes-             Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabi-\ntens fünf Jahre nach ihrem Beginn.                            litation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder\neinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung\n§ 144                               stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ih-\nAnspruchsvoraussetzungen                        ren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger\nbei beruflicher Weiterbildung                   der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe\nam Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch\n(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch,               auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlas-\nwer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf                sen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die\nArbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen            Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entspre-\neiner nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbil-            chend, wenn die leistungsgeminderte Person\ndung nicht erfüllt.                                           durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbs-\n(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit-           minderung verhindert.\nnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme\n(3) Wird der leistungsgeminderten Person von\nnicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen\neinem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\neines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-\nrung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation\nlosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er\nÜbergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbs-\n1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch                minderung zuerkannt, steht der Bundesagentur\nauf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte,         ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des\nder weder ausgeschöpft noch erloschen ist,               Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzli-\noder                                                     chen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1\n2. die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosig-            mit befreiender Wirkung an die leistungsgemin-\nkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der            derte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die\nberuflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit        Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslo-\ngilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als           sengeldes dieses insoweit zu erstatten.\nTag der persönlichen Arbeitslosmeldung.\n§ 146\nZweiter Unterabschnitt\nLeistungsfortzahlung\nSonderformen des Arbeitslosengeldes                                 bei Arbeitsunfähigkeit\n§ 145                                   (1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosen-\ngeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfä-\nMinderung der Leistungsfähigkeit                   hig oder während des Bezugs von Arbeitslosen-\n(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch                geld auf Kosten der Krankenkasse stationär be-\neine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist,         handelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch\nweil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen                  auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfä-\nMinderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungs-             higkeit oder stationären Behandlung mit einer\npflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich                 Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfort-\numfassende Beschäftigungen nicht unter den Be-                zahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1\ndingungen ausüben kann, die auf dem für sie in                gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer\nBetracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berück-                  durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch\nsichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit               eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht\nüblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähig-              rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft\nkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-                eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der\nrung nicht festgestellt worden ist. Die Feststel-             Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft in-\nlung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit                    nerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis\nvorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzli-          durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen\nchen Rentenversicherung. Kann sich die leis-                  wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und\ntungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher                 der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheini-\nEinschränkungen nicht persönlich arbeitslos mel-              gung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2895\ndrei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten                (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach\nBeratungsstelle beraten lassen hat.                          § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs\nauf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter\n(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im\nFall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen              nach Versicherungspflichtver-     … Monate\nBeaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines                  hältnissen mit einer Dauer von\nerkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit               insgesamt mindestens … Mo-\neiner Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerzie-                       naten\nhenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu                               6                       3\n20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr,\nwenn eine andere im Haushalt der oder des Ar-                                8                       4\nbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht\n10                       5\nübernehmen kann und das Kind das zwölfte Le-\nbensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert             Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versiche-\nund auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld               rungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist\nwird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für allein-          des § 143 zu berücksichtigen.\nerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage\nin jedem Kalenderjahr fortgezahlt.                              (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich\num die Restdauer des wegen Entstehung eines\n(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei          neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn\nFortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeit-            nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs\ngeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von                noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlän-\nKrankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes              gert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der\nanzuwenden sind, gelten entsprechend.                        oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.\nDritter Unterabschnitt                                              § 148\nAnspruchsdauer                                     Minderung der Anspruchsdauer\n(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-\n§ 147                             geld mindert sich um\nGrundsatz                            1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf\nArbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt\n(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-\nworden ist,\ngeld richtet sich nach\n2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die\n1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse\nein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb\ninnerhalb der um drei Jahre erweiterten Rah-\nder letzten zwei Jahre vor der Entstehung des\nmenfrist und\nAnspruchs erfüllt worden ist,\n2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose             3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ar-\nbei der Entstehung des Anspruchs vollendet                   beitsablehnung, unzureichender Eigenbemü-\nhat.                                                         hungen, Ablehnung oder Abbruch einer berufli-\nDie Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum                  chen Eingliederungsmaßnahme, Meldever-\nAusschluss von Zeiten bei der Erfüllung der                      säumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmel-\nAnwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rah-                    dung,\nmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist               4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ar-\ngelten entsprechend.                                             beitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von\n(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-                 zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Vier-\ngeld beträgt                                                     tel der Anspruchsdauer, die der oder dem\nArbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Vo-\nnach Versicherungs-      und nach Voll- … Monate                raussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-\npflichtverhältnissen     endung des …                           losengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit\nmit einer Dauer von      Lebensjahres                           begründet, zusteht,\ninsgesamt mindes-\ntens … Monaten                                              5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem\nArbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen feh-\n12                                 6                  lender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches)\nversagt oder entzogen worden ist,\n16                                 8\n6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosig-\n20                                10                  keit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für\nden Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen\n24                                12                  die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist,\nohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund\n30                  50.           15                  zu haben,\n36                  55.           18              7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die\nein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei berufli-\n48                  58.           24                  cher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt\nworden ist,","2896        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungs-                 dienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligen-\nzuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen                  dienstgesetzes, wenn sich die beitragspflich-\nArbeitslosengeldes geleistet worden ist.                    tige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5                3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Er-\nund 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf                  ziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Be-\nArbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In                   rücksichtigung von Einkommen nicht bezogen\nden Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ent-                   haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut\nfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch                 und erzogen haben, wenn wegen der Betreu-\neiner beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder                   ung und Erziehung des Kindes das Arbeitsent-\nArbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperr-               gelt oder die durchschnittliche wöchentliche\nzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen               Arbeitszeit gemindert war,\nfür den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als\n4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit\nein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absat-\nnach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset-\nzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung,\nzes in Anspruch genommen haben sowie Zei-\nsoweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von\nten einer Familienpflegezeit oder Nachpflege-\nweniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer An-\nphase nach dem Familienpflegezeitgesetz,\nspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung\nwenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder\nnur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs\ndie durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit\n(§ 147 Absatz 4).\ngemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3\nNummer 2 nicht,\nVierter Unterabschnitt\n5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmä-\nHöhe des Arbeitslosengeldes                        ßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer\nTeilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend\n§ 149                                  auf weniger als 80 Prozent der durchschnittli-\nGrundsatz                                 chen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-\nDas Arbeitslosengeld beträgt                                 baren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um\nfünf Stunden wöchentlich, vermindert war,\n1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im                  wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen\nSinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkom-                mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letz-\nmensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslo-               ten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des\nse, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin              Anspruchs während eines sechs Monate um-\noder Lebenspartner mindestens ein Kind im                   fassenden zusammenhängenden Zeitraums\nSinne des § 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkom-                ausgeübt hat.\nmensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten\noder Lebenspartner unbeschränkt einkommen-              Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeit-\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt         vereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei\nleben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),             denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet\n2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allge-          worden.\nmeiner Leistungssatz)\n(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei\ndes pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsent-             Jahre erweitert, wenn\ngelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das\ndie oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum              1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage\nerzielt hat (Bemessungsentgelt).                                mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,\n2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemes-\n§ 150                                  sungszeitraum weniger als 90 Tage mit An-\nBemessungszeitraum                              spruch auf Arbeitsentgelt enthält oder\nund Bemessungsrahmen                         3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt\n(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim                  im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig\nAusscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungs-                  hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im\nverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungs-                    Bemessungszeitraum auszugehen.\nzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäfti-           Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die\ngungen im Bemessungsrahmen. Der Bemes-                      oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur\nsungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem              Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.\nletzten Tag des letzten Versicherungspflichtver-\nhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.                                        § 151\n(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeit-                                 Bemessungsentgelt\nraums bleiben außer Betracht\n(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich\n1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Über-              auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeits-\ngangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe             entgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemes-\nam Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilar-         sungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die\nbeitslosengeld geleistet worden ist,                    die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus\n2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder          dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte,\nFreiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligen-           gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2897\nwegen Zahlungsunfähigkeit          des   Arbeitgebers        den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.\nnicht zugeflossen sind.                                      Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen,\n(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,               die\n1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Ar-              1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-\nbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick             dung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Ar-\nauf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,             beitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel\nder Bezugsgröße,\n2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach\n§ 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Ver-           2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über\neinbarung verwendet werden.                                  eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin\noder Meister oder einen Abschluss in einer ver-\n(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen\ngleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikati-\n1. für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeiter-                onsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von\ngeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung              einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgrö-\nzur Vermeidung der Inanspruchnahme von                       ße,\nSaison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das\nArbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Ar-             3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-\nbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten,             bildungsberuf erfordern (Qualifikationsgrup-\npe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem\n2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des                   Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,\nVierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeits-\nlose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Ver-       4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgrup-\neinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt               pe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem\nhätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte           Sechshundertstel der Bezugsgröße.\nArbeitsentgelt.\n§ 153\n(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten\nzwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs                                     Leistungsentgelt\nArbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt                 (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte\nmindestens das Entgelt, nach dem das Arbeits-                Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge\nlosengeld zuletzt bemessen worden ist.                       sind\n(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit        1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe\noder in der Lage, die im Bemessungszeitraum                      von 21 Prozent des Bemessungsentgelts,\ndurchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl\nvon Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich               2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bun-\ndas Bemessungsentgelt für die Zeit der Ein-                      desministerium der Finanzen auf Grund des\nschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl                  § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommen-\nder durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli-                   steuergesetzes bekannt gegebenen Pro-\nchen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose                grammablaufplan bei Berücksichtigung der\nkünftig leisten will oder kann, zu der Zahl der                  Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2\ndurchschnittlich auf die Woche entfallenden Ar-                  Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Ein-\nbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschrän-                   kommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres,\nkungen des Leistungsvermögens bleiben unbe-                      in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und\nrücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145               3. der Solidaritätszuschlag.\ngeleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungs-\nBei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Num-\nentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regel-\nmer 2 und 3 sind\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die\nbei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im              1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Ar-\nöffentlichen Dienst des Bundes gilt.                             beitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zuste-\nhen, nicht zu berücksichtigen und\n§ 152                               2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete\nFiktive Bemessung                              Faktor nach § 39f des Einkommensteuergeset-\n(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindes-                   zes zu berücksichtigen.\ntens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt               Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vor-\ninnerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes-              sorgepauschale mit folgenden Maßgaben berück-\nsungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als              sichtigt:\nBemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu-\n1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Bei-\ngrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2\ntragsbemessungsgrenze die für das Bundesge-\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemes-\nbiet West maßgebliche Beitragsbemessungs-\nsungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht\ngrenze,\nfestgestellt werden kann.\n(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsent-          2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermä-\ngelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikati-              ßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Bu-\nonsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Quali-                 ches,\nfikation entspricht, die für die Beschäftigung erfor-        3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Bei-\nderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Ver-             tragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften\nmittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder                     Buches.","2898        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich         kommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der\nnach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des                in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung\nJahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als             des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit\nLohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere               (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat\nÄnderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal                  entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des\ngebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung              Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben wür-\ndes Tages berücksichtigt, an dem erstmals die               de.\nVoraussetzungen für die Änderung vorlagen.\n(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein\n(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen                Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher\ngewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugs-             Weiterbildung\nmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von\ndem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam               1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiter-\nwerden, wenn                                                    bildung wegen der Teilnahme oder\n1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis               2. auf Grund eines früheren oder bestehenden\nder monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegat-              Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Be-\nten entsprechen oder                                        schäftigung für die Zeit der Teilnahme\n2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen               erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf\nein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist           die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfal-\nals das Arbeitslosengeld, das sich ohne den             lenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge\nWechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.                   und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich\nauf das Arbeitslosengeld angerechnet.\nBei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach\n§ 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück-\nsichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den                                 § 156\nAnspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-                            Ruhen des Anspruchs\nleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des                      bei anderen Sozialleistungen\nVerhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte au-\nßer Betracht.                                                  (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht\nwährend der Zeit, für die ein Anspruch auf eine\nder folgenden Leistungen zuerkannt ist:\n§ 154\nBerechnung und Leistung                       1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,\nDas Arbeitslosengeld wird für Kalendertage               2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-\nberechnet und geleistet. Ist es für einen vollen                letztengeld, Mutterschaftsgeld oder Über-\nKalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen                gangsgeld nach diesem oder einem anderen\nanzusetzen.                                                     Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zu-\ngrunde liegt, wegen der keine ganztägige Er-\nFünfter Unterabschnitt                          werbstätigkeit ausgeübt wird,\nMinderung des Arbeitslosengeldes,                  3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der\nZusammentreffen des Anspruchs mit                       gesetzlichen Rentenversicherung oder\nsonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs                 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung oder Knappschaftsausgleichsleistung\n§ 155                                  oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher\nAnrechnung                                 Art.\nvon Nebeneinkommen                          Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen\n(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer           teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie\nZeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht,        ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch\neine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3           unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen\naus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Ab-             Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die\nzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge            Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Ar-\nund der Werbungskosten sowie eines Freibetrags              beitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb\nin Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der               eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller\nAusübung anzurechnen. Handelt es sich um eine               Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag\nselbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithel-          nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-\nfende Familienangehörige oder mithelfender Fa-              geld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem\nmilienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der             Tag, an dem der Antrag gestellt wird.\nBetriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzu-                   (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der An-\nsetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist         spruch\nhöhere Betriebsausgaben nach.\n1. im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für densel-\n(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten\nben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und\n18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs\nArbeitslosengeld nach § 146 besteht,\nneben einem Versicherungspflichtverhältnis eine\nErwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens                2. im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufen-\nzwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Ein-                  den Zahlung der Rente an und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011           2899\n3. im Fall der Nummer 4                                      worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-\na) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach            geld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an\nErfüllung der Voraussetzungen für den An-             bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei\nspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder            Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist\ndem Arbeitslosen für die letzten sechs                beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung\nMonate einer versicherungspflichtigen Be-             des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei\nschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche         Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der\nLeistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt         Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsver-\nist,                                                  hältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Ar-\nbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausge-\nb) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung,            schlossen, so gilt bei\nwenn die Leistung auch während einer Be-\nschäftigung und ohne Rücksicht auf die                1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündi-\nHöhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.                    gungsfrist von 18 Monaten,\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3            2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen\nentsprechend.                                                    der Voraussetzungen für eine fristgebundene\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen                 Kündigung aus wichtigem Grund die Kündi-\nvergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozial-                  gungsfrist, die ohne den Abschluss der ordent-\nleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt                 lichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.\nhat.                                                         Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer\n(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht                nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung\nauch während der Zeit, für die die oder der Ar-              ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündi-\nbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens               gungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Ar-\naus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder                  beitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Ab-\neine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers min-            satz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert\ndestens in Höhe von 65 Prozent des Bemes-                    sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit\nsungsentgelts bezieht.                                       des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Ar-\nbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Ar-\n§ 157                                beitsverhältnis frühestens mit Vollendung des\n55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für\nRuhen des Anspruchs bei\nderen Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1\nArbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung\ndes Sechsten Buches aufwendet, bleiben unbe-\n(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht                rücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge\nwährend der Zeit, für die die oder der Arbeitslose           des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Ver-\nArbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.              sorgungseinrichtung.\n(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendi-               (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht\ngung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgel-             nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht\ntung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der              über den Tag hinaus,\nAnspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des ab-\ngegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt               1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiter-\nmit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begrün-                    zahlung des während der letzten Beschäfti-\ndenden Arbeitsverhältnisses.                                     gungszeit kalendertäglich verdienten Arbeits-\nentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent\n(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den                der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Ent-\nAbsätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeits-                  lassungsentschädigung als Arbeitsentgelt ver-\nentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches)                   dient hätte,\ntatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld\nauch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf         2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Be-\nArbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in                fristung, die unabhängig von der Vereinbarung\nden Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz                  über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ndes Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an                   bestanden hat, geendet hätte, oder\ndie Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine               3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis\ndritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der               aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer\nBezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit                  Kündigungsfrist hätte kündigen können.\nzu erstatten.\nDer nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende\n§ 158                                Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert\nsich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhält-\nRuhen des Anspruchs                          nisses in demselben Betrieb oder Unternehmen\nbei Entlassungsentschädigung                     als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung\n(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Be-            des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt\nendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfin-                nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu\ndung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Ent-             berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.\nlassungsentschädigung) erhalten oder zu bean-                Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des\nspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Ein-             Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis\nhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist               abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der\ndes Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet                letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Num-","2900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nmer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsent-                lass für den Ausschluss aus einer dieser Maß-\ngeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit,                 nahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruf-\nArbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben au-                lichen Eingliederungsmaßnahme),\nßer Betracht.                                                6. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der\n(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendi-                Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu\ngung des Beschäftigungsverhältnisses unter                       einem ärztlichen oder psychologischen Unter-\nAufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine                  suchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz\nEntlassungsentschädigung erhalten oder zu be-                    Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach-\nanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-                  kommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit\nchend.                                                           bei Meldeversäumnis),\n(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlas-           7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach\nsungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des                  § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperr-\n§ 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht er-                  zeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).\nhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit\nDie Person, die sich versicherungswidrig verhalten\ngeleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld\nhat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen\nruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsent-\nGrundes maßgebenden Tatsachen darzulegen\nschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befrei-\nund nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer\nender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeits-\nSphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich lie-\nlosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die\ngen.\nBezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengel-\ndes dieses insoweit zu erstatten.                               (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem\nEreignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn\n§ 159                               dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende\ndieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten\nRuhen bei Sperrzeit\ndurch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in\n(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-            der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1\nmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne                 bis 7 einander nach.\ndafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der\n(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe\nAnspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versiche-\nbeträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich\nrungswidriges Verhalten liegt vor, wenn\n1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis\n1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungs-\ninnerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-\nverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsver-\nnis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine\ntragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung\nSperrzeit geendet hätte,\ndes Beschäftigungsverhältnisses gegeben\noder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig            2. auf sechs Wochen, wenn\ndie Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit            a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf\nbei Arbeitsaufgabe),                                             Wochen nach dem Ereignis, das die Sperr-\n2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend                  zeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet\ngemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose                   hätte oder\nPerson trotz Belehrung über die Rechtsfolgen                 b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die ar-\neine von der Agentur für Arbeit unter Benen-                     beitslose Person nach den für den Eintritt\nnung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit                  der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine\nangebotene Beschäftigung nicht annimmt oder                      besondere Härte bedeuten würde.\nnicht antritt oder die Anbahnung eines solchen\nBeschäftigungsverhältnisses, insbesondere das               (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsableh-\nZustandekommen eines Vorstellungsgesprä-                 nung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliede-\nches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit          rungsmaßnahme oder bei Abbruch einer berufli-\nbei Arbeitsablehnung),                                   chen Eingliederungsmaßnahme beträgt\n3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über             1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen\ndie Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit              Verhaltens dieser Art drei Wochen,\ngeforderten Eigenbemühungen nicht nachweist              2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Ver-\n(Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühun-                  haltens dieser Art sechs Wochen,\ngen),\n3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.\n4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz\nIm Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung\nBelehrung über die Rechtsfolgen an einer Maß-\neiner beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach\nnahme zur Aktivierung und beruflichen Einglie-\nder Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Ab-\nderung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruf-\nsatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des\nlichen Ausbildung oder Weiterbildung oder ei-\nAnspruchs gilt Satz 1 entsprechend.\nner Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben\nteilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer                 (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichen-\nberuflichen Eingliederungsmaßnahme),                     den Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.\n5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer              (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldever-\nin Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht                  säumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmel-\noder durch maßnahmewidriges Verhalten An-                dung beträgt eine Woche.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011               2901\n§ 160                                  (6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeits-\nkampf beteiligten Tarifvertragsparteien können\nRuhen bei Arbeitskämpfen\ndurch Klage die Aufhebung der Entscheidung\n(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld               des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und\ndarf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.             eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist\nEin Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor,            gegen die Bundesagentur zu richten. Ein Vorver-\nwenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird,           fahren findet nicht statt. Über die Klage entschei-\ndie zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der          det das Bundessozialgericht im ersten und letzten\nnicht dem fachlichen Geltungsbereich des um-                 Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledi-\nkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.                       gen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann\ndas Bundessozialgericht eine einstweilige Anord-\n(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-            nung erlassen.\nmer durch Beteiligung an einem inländischen Ar-\nbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der An-                              Sechster Unterabschnitt\nspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung\ndes Arbeitskampfes.                                                         Erlöschen des Anspruchs\n(3) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-                                     § 161\nmer durch einen inländischen Arbeitskampf ar-\nErlöschen des Anspruchs\nbeitslos geworden, ohne an dem Arbeitskampf\nbeteiligt gewesen zu sein, so ruht der Anspruch                 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt\nauf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Ar-              1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,\nbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem die\n2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den\noder der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,\nEintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von ins-\n1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbe-                     gesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat,\nreich des umkämpften Tarifvertrags zuzuord-                  über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Be-\nnen ist oder                                                 scheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen\ndes Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer\n2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen                     von insgesamt mindestens 21 Wochen hinge-\nGeltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags                 wiesen worden ist; dabei werden auch Sperr-\nzuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbe-                 zeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum\nreich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzu-               von zwölf Monaten vor der Entstehung des An-\nordnen ist,                                                  spruchs eingetreten sind und nicht bereits zum\na) eine Forderung erhoben worden ist, die                    Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.\neiner Hauptforderung des Arbeitskampfes                  (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann\nnach Art und Umfang gleich ist, ohne mit              nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach\nihr übereinstimmen zu müssen, und                     seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.\nb) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht\nnach in dem räumlichen Geltungsbereich                                 Siebter Unterabschnitt\ndes nicht umkämpften Tarifvertrags im We-                               Teilarbeitslosengeld\nsentlichen übernommen wird.\n§ 162\nEine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur\nEntscheidung berufenen Stelle beschlossen wor-                                 Teilarbeitslosengeld\nden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarif-                (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer\nvertragspartei im Zusammenhang mit dem ange-                 als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer\nstrebten Abschluss des Tarifvertrags als beschlos-\n1. teilarbeitslos ist,\nsen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslo-\nsengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpf-              2. sich teilarbeitslos gemeldet und\nten oder geforderten Arbeitsbedingungen nach                 3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld\nAbschluss eines entsprechenden Tarifvertrags für                 erfüllt hat.\ndie Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelten\n(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vor-\noder auf sie oder ihn angewendet würden.\nschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslo-\n(4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des              sigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger\nAnspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte                   dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus\nGruppe von Arbeitslosen ausnahmsweise nicht                  den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes\ngerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestim-           nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:\nmen, dass ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.             1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflich-\n(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen                  tige Beschäftigung verloren hat, die er neben\nnach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                        einer weiteren versicherungspflichtigen Be-\nund b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuss             schäftigung ausgeübt hat, und eine versiche-\n(§ 380). Er hat vor seiner Entscheidung den Fach-                rungspflichtige Beschäftigung sucht.\nspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten             2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosen-\nTarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellung-                  geld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-\nnahme zu geben.                                                  Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiter-","2902        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nhin ausgeübten versicherungspflichtigen Be-                                Zweiter Abschnitt\nschäftigung mindestens zwölf Monate eine                                     Insolvenzgeld\nweitere versicherungspflichtige Beschäftigung\nausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rah-                                   § 165\nmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslo-\nsengeld über die Rahmenfrist entsprechend.                                     Anspruch\n3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosen-               (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben\ngeld beträgt sechs Monate.                               Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland\nbeschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis\n4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Ab-           für die vorausgegangenen drei Monate des Ar-\nsatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich,             beitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeits-\ndie für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt             entgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt\ngalt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld\n1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\nbegründet.\nVermögen des Arbeitgebers,\n5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,          2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des\na) wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-                  Insolvenzverfahrens mangels Masse oder\nnehmer nach der Entstehung des Anspruchs              3. die vollständige Beendigung der Betriebstätig-\neine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wo-               keit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung\nchen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als              des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden\nfünf Stunden wöchentlich aufnimmt,                        ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich\nb) wenn die Voraussetzungen für einen An-                    mangels Masse nicht in Betracht kommt.\nspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder         Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis\nc) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit              haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen\nEntstehung des Anspruchs.                             und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenz-\ngeld.\nAchter Unterabschnitt                           (2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt\ngehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem\nVerordnungsermächtigung\nArbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in\nund Anordnungsermächtigung\ndenen auch während der Freistellung eine Be-\nschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Ab-\n§ 163                               satz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der\nVerordnungsermächtigung                        auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Be-\nstreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeit-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nder Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Ar-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des\n1. Versorgungen im Sinne des § 9 Absatz 1 des               Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird\nAnspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-                dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer\ngesetzes der Altersrente oder der Rente wegen            Pensionskasse oder in einer Direktversicherung\nvoller Erwerbsminderung gleichzustellen, so-             angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Be-\nweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen            rechnung des Insolvenzgeldes als nicht verein-\nerforderlich ist; es hat dabei zu bestimmen, ob          bart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an\ndas Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe          den Versorgungsträger abgeführt hat.\nder Versorgungsleistung ruht, und                           (3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh-\n2. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtli-                mer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses\nchen Betätigung im Sinne des § 138 Absatz 2              weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen,\nund zu den dabei maßgebenden Erfordernissen              besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die\nder beruflichen Eingliederung zu bestimmen.              dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen\ndrei Monate des Arbeitsverhältnisses.\n§ 164                                  (4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der\nAnordnungsermächtigung                         Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.\nDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-                (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Be-\nordnung Näheres zu bestimmen                                schluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung\ndes Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels\n1. zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen                  Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebs-\n(§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),                     rat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\n2. zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen           nehmern unverzüglich bekannt zu geben.\nder Agentur für Arbeit zur beruflichen Einglie-\nderung Folge leisten zu können (§ 138 Ab-                                         § 166\nsatz 5 Nummer 2), und                                                    Anspruchsausschluss\n3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur                 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben\nTeilnahme an Bildungsmaßnahmen nach                      keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche\n§ 139 Absatz 3.                                          auf Arbeitsentgelt, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2903\n1. sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhält-              chend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den\nnisses oder für die Zeit nach der Beendigung             Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der\ndes Arbeitsverhältnisses haben,                          Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagen-\n2. sie durch eine nach der Insolvenzordnung an-              tur statt.\ngefochtene Rechtshandlung oder eine Rechts-\nhandlung, die im Fall der Eröffnung des Insol-                                   § 170\nvenzverfahrens anfechtbar wäre, erworben ha-                     Verfügungen über das Arbeitsentgelt\nben oder\n(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-\n3. die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzver-           nehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld\nwalter wegen eines Rechts zur Leistungsver-              Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten über-\nweigerung nicht erfüllt.                                 tragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld\n(2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist,              diesem zu.\nobwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist,                   (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld\nist es zu erstatten.                                         vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des\nAnspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der An-\n§ 167                               spruch auf Insolvenzgeld erfasst.\nHöhe                                   (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt\n(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoar-               bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die\nbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das             Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen\nauf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze                  sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte\n(§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt              Person erbracht hat.\num die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.\n(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat\n(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-            keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche\nmer                                                          auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenz-\n1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass             ereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit\nSteuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erho-             zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen\nben werden, oder                                         oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit\ndarf der Übertragung oder Verpfändung nur\n2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und\nzustimmen, wenn Tatsachen die Annahme recht-\nunterliegt das Insolvenzgeld nach den für sie\nfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Ar-\noder ihn maßgebenden Vorschriften nicht der\nbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen\nSteuer,\nerhalten bleibt.\nsind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen,\ndie bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland                                       § 171\ndurch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.\nVerfügungen\n§ 168                                               über das Insolvenzgeld\nVorschuss                                Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden\nist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie\nDie Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf           Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder\ndas Insolvenzgeld leisten, wenn                              übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs\n1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das            vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag\nVermögen des Arbeitgebers beantragt ist,                 wirksam.\n2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und\n§ 172\n3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf\nInsolvenzgeld mit hinreichender Wahrschein-                                 Datenaustausch\nlichkeit erfüllt werden.                                                 und Datenübermittlung\nDie Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vor-               (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem\nschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der                   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nVorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen.             tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen\nEr ist zu erstatten,                                         ausländischen Träger von Leistungen bei Zah-\n1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu-             lungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenz-\nerkannt wird oder                                        ereignis und die im Zusammenhang mit der\nErbringung von Insolvenzgeld getroffenen Ent-\n2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in              scheidungen mit, soweit dies für die Aufgaben-\ngeringerer Höhe zuerkannt wird.                          wahrnehmung dieses ausländischen Trägers er-\nforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger\n§ 169                               der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie\nAnspruchsübergang                          diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld\nAnsprüche auf Arbeitsentgelt, die einen An-               nutzen.\nspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit                   (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten\ndem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundes-                 über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin\nagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-            und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung","2904        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nan die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge-                                       § 174\nsetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Fi-                          Übernahme von Beiträgen bei\nnanzverwaltung zu übermitteln.                                     Befreiung von der Versicherungspflicht\nin der Kranken- und Pflegeversicherung\nDritter Abschnitt                           (1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslo-\nErgänzende                             sengeld, die\nRegelungen zur Sozialversicherung                  1. nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der\ngesetzlichen Krankenversicherung versiche-\n§ 173                                  rungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a\ndes Fünften Buches von der Versicherungs-\nÜbernahme und Erstattung                           pflicht befreit sind,\nvon Beiträgen bei Befreiung von der\nVersicherungspflicht in der Rentenversicherung            2. nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder\nnach Artikel 42 des Pflege-Versicherungs-\n(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld                  gesetzes von der Versicherungspflicht in der\nbezieht und von der Versicherungspflicht in der                 sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach\ngesetzlichen Rentenversicherung befreit ist                     § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem pri-\n(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1                   vaten Krankenversicherungsunternehmen ge-\nund 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf                    gen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versi-\nchert sind,\n1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des\nLeistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche           haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die\nVersicherungs- oder Versorgungseinrichtung              für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versi-\neiner Berufsgruppe oder an ein Versicherungs-           cherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit\nunternehmen zu zahlen sind, und                         an ein privates Krankenversicherungsunterneh-\nmen zu zahlen sind.\n2. Erstattung der von der Leistungsbezieherin\noder vom Leistungsbezieher für die Dauer des               (2) Die Bundesagentur übernimmt die von der\nLeistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche           Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher\nRentenversicherung gezahlten Beiträge.                  an das private Krankenversicherungsunternehmen\nzu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Bei-\nFreiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung            träge, die sie ohne die Befreiung von der Versiche-\ngezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf               rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversiche-\nAntrag der Leistungsbezieherin oder des Leis-               rung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu\ntungsbeziehers erstattet.                                   tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen\n(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens                1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi-\ndie von der Leistungsbezieherin oder dem Leis-                  cherung der allgemeine Beitragssatz der ge-\ntungsbezieher nach der Satzung der Versiche-                    setzlichen Krankenversicherung (§ 241 des\nrungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten                 Fünften Buches),\noder im Lebensversicherungsvertrag spätestens               2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversiche-\nsechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs                     rung der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1\nvereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die              des Elften Buches.\nvon der Leistungsbezieherin oder dem Leistungs-\n(3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-\nbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversi-\nbezieher wird insoweit von der Verpflichtung\ncherung gezahlten Beiträge.\nbefreit, Beiträge an das private Krankenversiche-\n(3) Die von der Bundesagentur zu überneh-                rungsunternehmen zu zahlen, als die Bundes-\nmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf                agentur die Beitragszahlung für sie oder ihn über-\ndie Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundes-             nommen hat.\nagentur ohne die Befreiung von der Versiche-\nrungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-                                      § 175\nrung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen                                  Zahlung von\nhätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-                  Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis\nbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge\n(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach\nübernommen oder erstattet werden sollen. Trifft\n§ 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte\ndie Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezie-\nfür die letzten dem Insolvenzereignis vorausge-\nher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem\ngangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses\nVerhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in\nentfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses\ndem die von der Leistungsbezieherin oder dem\nnoch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur\nLeistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig ge-\nfür Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstel-\nzahlten Beiträge stehen.\nle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge,\n(4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-          die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitge-\nbezieher wird insoweit von der Verpflichtung be-            bers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Ar-\nfreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versor-          beitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle\ngungseinrichtung oder an das Versicherungsun-               hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuwei-\nternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die              sen und dafür zu sorgen, dass die Beschäfti-\nBeitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.            gungszeit und das beitragspflichtige Bruttoar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2905\nbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für             Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei\ndas Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem                     der Antragstellung personelle, wirtschaftliche\nzuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt                 und organisatorische Verflechtungen oder Be-\nwerden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und                 ratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen,\n§ 327 Absatz 3 gelten entsprechend.                          4. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben\n(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1                  beauftragten Personen über die erforderliche\ngenannten Beiträge bleiben gegenüber dem Ar-                     Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung\nbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet                   ordnungsgemäß durchzuführen,\nwerden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Ar-\n5. sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des\nbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge\nBeirats nach § 182 bei der Prüfung angewen-\nzu erstatten.\ndet werden,\nFünftes Kapitel                           6. sie die ihr bei der Zulassung bekannt geworde-\nnen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nZulassung von Trägern und Maßnahmen\nschützt,\n§ 176                                7. sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet,\nGrundsatz                              8. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden\n(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine                  und zum Entziehen der Zulassung bei erhebli-\nfachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeits-                    chen Verstößen eingerichtet hat und\nförderung selbst durchzuführen oder durchführen              9. sie über ein transparentes und dokumentiertes\nzu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betrieb-              Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des\nliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maß-                 Aufwands der Prüfung von Trägern und Maß-\nnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.                   nahmen verfügt.\n(2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Num-              Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt\nmer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch                unberührt.\neine fachkundige Stelle. Maßnahmen der berufli-\nchen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedür-                 (3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditie-\nfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.                   rungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Un-\nterlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf\n§ 177                                längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame\nAnwendung des Qualitätsmanagementsystems\nFachkundige Stelle                          ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Ab-\n(1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176                ständen zu überprüfen.\nsind die von der Akkreditierungsstelle für die                  (4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen,\nZulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung                die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben\nakkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bundes-           können, unverzüglich anzuzeigen.\nagentur übt im Anwendungsbereich dieses Geset-\nzes die Fachaufsicht über die Akkreditierungs-                  (5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpoliti-\nstelle aus.                                                  sches Interesse vor, kann die innerhalb der Bun-\ndesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Auf-\n(2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkre-\ngaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung\nditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkredi-\nvon Trägern und Maßnahmen der beruflichen Wei-\ntieren, wenn\nterbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeits-\n1. sie über die für die Zulassung notwendigen Or-            marktpolitisches Interesse liegt insbesondere\nganisationsstrukturen sowie personellen und fi-          dann vor, wenn die Teilnahme an individuell aus-\nnanziellen Mittel verfügt,                               gerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzel-\n2. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben               fall gefördert werden soll.\nbeauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbil-\ndung, beruflichen Bildung und beruflichen Pra-                                   § 178\nxis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und                               Trägerzulassung\nQualität von Trägern und Maßnahmen der akti-\nven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung             Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zu-\nund Bewertung eines Systems zur Sicherung                zulassen, wenn\nder Qualität zu beurteilen; dies schließt beson-         1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zu-\ndere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabenge-                   verlässigkeit besitzt,\nbiete der Träger sowie der Inhalte und rechtli-\n2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen\nchen Ausgestaltung der zuzulassenden Maß-\ndie berufliche Eingliederung von Teilnehmen-\nnahmen ein,\nden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,\n3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit ver-\nfügt und damit gewährleistet, dass sie über              3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und\ndie Zulassung von Trägern und Maßnahmen                      Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen,\nnur entscheidet, wenn sie weder mit diesen                   die eine erfolgreiche Durchführung einer Maß-\nwirtschaftlich, personell oder organisatorisch               nahme erwarten lassen,\nverflochten ist noch zu diesen ein Beratungs-            4. er ein System zur Sicherung der Qualität an-\nverhältnis besteht oder bestanden hat; zur                   wendet und","2906         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den                   (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine\nTeilnehmenden angemessene Bedingungen                    Maßnahme, wenn\ninsbesondere über Rücktritts- und Kündi-\n1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem\ngungsrechte enthalten.\nvon allgemeinbildenden Schulen angestrebten\nBildungsziel oder den berufsqualifizierenden\n§ 179                                    Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen\nMaßnahmezulassung                               Bildungsstätten entspricht,\n(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen                2. überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte ver-\nStelle zuzulassen, wenn sie                                      mittelt werden oder\n1. nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und             3. die Maßnahmekosten über den durchschnittli-\nMaterialien ihrer Vermittlung sowie der Lehror-              chen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige\nganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwar-                Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich er-\nten lässt und nach Lage und Entwicklung des                  mittelt werden, es sei denn, die innerhalb der\nArbeitsmarktes zweckmäßig ist,                               Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den\nerhöhten Maßnahmekosten zu.\n2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet\nSatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen,\nund die räumliche, personelle und technische\ndie auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-\nAusstattung die Durchführung der Maßnahme\nschulabschlusses vorbereiten.\ngewährleisten und\n(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu\n3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit\neinem Abschluss in einem allgemein anerkannten\nund Sparsamkeit geplant und durchgeführt\nAusbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne\nwird, insbesondere die Kosten und die Dauer\ndes § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie\nangemessen sind; die Dauer ist angemessen,\ngegenüber einer entsprechenden Berufsausbil-\nwenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der\ndung um mindestens ein Drittel der Ausbildungs-\nnotwendig ist, um das Maßnahmeziel zu errei-\nzeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindes-\nchen.\ntens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund\nDie Kosten einer Maßnahme nach § 45 Ab-                      bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen\nsatz 4 Satz 3 Nummer 1 sind angemessen, wenn                 ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis\nsie sachgerecht ermittelt worden sind und sie die            zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits\nfür das jeweilige Maßnahmeziel von der Bundes-               zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die\nagentur jährlich ermittelten durchschnittlichen              gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes-\nKostensätze einschließlich der von ihr beauftrag-            oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist.\nten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig überstei-\n(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung\ngen.\nfolgenden Beschäftigung, die der Erlangung der\n(2) Eine Maßnahme, die im Ausland durchge-                staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Er-\nführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn                 laubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind\ndie Durchführung im Ausland für das Erreichen                nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses\ndes Maßnahmeziels besonders dienlich ist.                    Buches.\n§ 180                                                         § 181\nErgänzende Anforderungen                                       Zulassungsverfahren\nan Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung                   (1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erfor-\n(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiter-             derlichen Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle\nbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zu-             zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und\nlassung durch die fachkundige Stelle ergänzend               Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um\ndie Anforderungen der nachfolgenden Absätze.                 das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.\n(2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn                       (2) Soweit bereits eine Zulassung bei einer an-\nderen fachkundigen Stelle beantragt worden ist,\n1. durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse             ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen\nund Fähigkeiten erhalten, erweitert, der techni-         Stelle mitzuteilen. Beantragt der Träger die Zulas-\nschen Entwicklung angepasst werden oder ein              sung von Maßnahmen nicht bei der fachkundigen\nberuflicher Aufstieg ermöglicht wird,                    Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger bean-\n2. sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder           tragt hat, so hat er der fachkundigen Stelle, bei\nder er die Zulassung von Maßnahmen beantragt,\n3. sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befä-          alle Unterlagen für seine Zulassung und eine\nhigt                                                     gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur\nVerfügung zu stellen.\nund mit einem Zeugnis, das Auskunft über den\nInhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt.            (3) Der Träger kann beantragen, dass die fach-\nSofern es dem Wiedereingliederungserfolg förder-             kundige Stelle eine durch sie bestimmte Referenz-\nlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Um-            auswahl von Maßnahmen prüft, die in einem an-\nfang betriebliche Lernphasen vorsehen.                       gemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011              2907\ndes Trägers stehen, für die er die Zulassung bean-                                   § 182\ntragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt                                           Beirat\nvoraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen\nfür die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für                   (1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat ein-\nnach der Zulassung angebotene weitere Maßnah-                gerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von\nmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in               Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.\nentsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2                      (2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er\nwieder zu eröffnen.                                          setzt sich zusammen aus\n(4) Die fachkundige Stelle entscheidet über den           1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter\nAntrag auf Zulassung des Trägers einschließlich                  a) der Länder,\nseiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach\nPrüfung der eingereichten Antragsunterlagen und                  b) der kommunalen Spitzenverbände,\nörtlichen Prüfungen. Sie soll dabei Zertifikate oder             c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\nAnerkennungen unabhängiger Stellen, die in ei-\nnem dem Zulassungsverfahren entsprechenden                       d) der Arbeitgeber,\nVerfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise               e) der Bildungsverbände,\nberücksichtigen. Sie kann das Zulassungsverfah-\nf) der Verbände privater Arbeitsvermittler,\nren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter\nKriterien für längstens drei Monate aussetzen oder               g) des Bundesministeriums für Arbeit und So-\ndie Zulassung endgültig ablehnen. Die Entschei-                     ziales,\ndung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung                 h) des Bundesministeriums für Bildung und\ndürfen Personen, die im Rahmen des Zulassungs-                      Forschung,\nverfahrens gutachterliche oder beratende Funktio-\nnen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.                        i) der Akkreditierungsstelle sowie\n2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.\n(5) Die fachkundige Stelle kann die Zulassung\nmaßnahmebezogen und örtlich einschränken,                    Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bun-\nwenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände              desagentur im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nsowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung             nisterium für Arbeit und Soziales und dem Bun-\ndes Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies be-          desministerium für Bildung und Forschung beru-\nantragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und                fen.\nAbsatz 4 gilt entsprechend.                                     (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder\n(6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat verge-          den Vertreter\nben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers           1. der Länder ist der Bundesrat,\nund für die Zulassung von Maßnahmen nach\n2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bun-\n§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81\ndesvereinigung der kommunalen Spitzenver-\nund 82 werden wie folgt bezeichnet:\nbände,\n1. „Zugelassener Träger nach dem Recht der Ar-               3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist\nbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der                   der Deutsche Gewerkschaftsbund,\nfachkundigen Stelle) – von (Name der Akkredi-\ntierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstel-       4. der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der\nle“,                                                         Deutschen Arbeitgeberverbände,\n5. der Bildungsverbände sind die Bildungsver-\n2. „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und                     bände, die sich auf einen Vorschlag einigen,\nberuflichen Eingliederung nach dem Recht der\nArbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der             6. der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die\nfachkundigen Stelle) – von (Name der Akkredi-                Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf\ntierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstel-           einen Vorschlag einigen.\nle“ oder                                                 § 377 Absatz 3 gilt entsprechend.\n3. „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die                  (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nFörderung der beruflichen Weiterbildung nach             Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder\ndem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen               des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.\ndurch (Name der fachkundigen Stelle) – von\n(Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte                                   § 183\nZertifizierungsstelle“.\nQualitätsprüfung\n(7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die             (1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchfüh-\nZulassung zu entziehen, wenn der Träger die                  rung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen\nrechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer             und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbeson-\nvon ihr gesetzten, drei Monate nicht überschrei-             dere\ntenden Frist nicht erfüllt.\n1. von dem Träger der Maßnahme sowie den Teil-\n(8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze                nehmenden Auskunft über den Verlauf der\nder zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und                       Maßnahme und den Eingliederungserfolg ver-\nder Bundesagentur vorzulegen.                                    langen und","2908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n2. die Einhaltung der Voraussetzungen für die                 2. vergleichend die Kosten von Maßnahmen im\nZulassung des Trägers und der Maßnahme                       Verhältnis zu ihrem Nutzen ermitteln,\nprüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme           3. volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz\nbetreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.                   von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung\n(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum                messen und\nZweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts-                   4. Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysie-\nund Unterrichtsräume des Trägers während der                     ren.“\nGeschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird\n22. § 282a wird wie folgt geändert:\ndie Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist\ndie Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke,           a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes-\nGeschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten                      agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.\nwährend dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beamte\nfür Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinrei-                  und“ durch die Wörter „Beamtinnen und Be-\nchende Anhaltspunkte für Verstöße gegen daten-                   amte sowie“ ersetzt.\nschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zu-\n23. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des\nständige Kontrollbehörde für den Datenschutz\nZweiten Abschnitts des Siebten Kapitels wird wie\nhiervon unterrichten.\nfolgt gefasst:\n(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die                            „Erster Unterabschnitt\nBeseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer\nangemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Ar-                              Beschäftigung von\nbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Ver-                       Ausländerinnen und Ausländern“.\nmittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins           24. § 284 wird wie folgt geändert:\nfür einen Träger ausschließen und die Entschei-               a) Dem Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Aus-\ndung über die Förderung aufheben, wenn                           länderinnen und“ vorangestellt.\n1. der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht                 b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ausländer“\nnachkommt,                                                   durch die Wörter „Ausländerinnen und Auslän-\n2. die Agentur für Arbeit schwerwiegende und                     der“ ersetzt.\nkurzfristig nicht zu behebende Mängel festge-         25. § 287 wird wie folgt geändert:\nstellt hat,                                               a) In der Überschrift werden nach dem Wort\n3. die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht,                    „über“ die Wörter „Werkvertragsarbeitnehme-\nnicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt             rinnen und“ eingefügt.\nwerden oder                                               b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Be-\n4. die Prüfungen oder das Betreten der Grundstü-                 schäftigung von“ und nach dem Wort „auslän-\ncke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch                   dischen“ jeweils die Wörter „Arbeitnehmerin-\ndie Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.                nen und“ eingefügt.\n(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen          c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird\nStelle und der Akkreditierungsstelle die nach den                jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die\nAbsätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.                    Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“\nersetzt.\n§ 184                                d) In Absatz 3 werden die Wörter „von dem aus-\nländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten“\nVerordnungsermächtigung\ngestrichen.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales          26. § 288 wird wie folgt geändert:\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Voraussetzungen für die Akkreditierung als                   aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils\nfachkundige Stelle und für die Zulassung von Trä-                    nach dem Wort „an“ die Wörter „Auslände-\ngern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen                     rinnen und“ eingefügt.\nVerfahren zu regeln.“                                            bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „von“\n19. Das Sechste Kapitel wird aufgehoben.                                 die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.\n20. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ar-               b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Be-\nbeitnehmer und“ durch die Wörter „Arbeitnehme-                   schäftigung von“ die Wörter „Arbeitnehmerin-\nrinnen und Arbeitnehmer sowie“ ersetzt.                          nen und“ eingefügt.\n21. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                    27. In § 288a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Berufs-\nberater)“ durch das Wort „(Berufsberatende)“ er-\n„(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berück-              setzt.\nsichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen\n28. § 289 wird wie folgt gefasst:\ndieses Buches insbesondere\n„§ 289\n1. untersuchen, in welchem Ausmaß die Teil-\nnahme an einer Maßnahme die Vermittlungs-                                 Offenbarungspflicht\naussichten der Teilnehmenden verbessert und                  Berufsberatende, die die Interessen eines Ar-\nihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,                      beitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2909\nsind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des                    eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich\nTrägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie ha-                    ausschließlich eines bestimmten Vermitt-\nben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessen-                    lers bedient.“\nwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswir-\n33. § 298 wird wie folgt geändert:\nken kann. Die Offenbarungspflicht besteht auch,\nwenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Ver-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbindungen unterhalten, deren Kenntnis für die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit-\nRatsuchenden zur Beurteilung einer Beratung\nnehmer“ durch die Wörter „sowie Arbeit-\nvon Bedeutung sein kann.“\nnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\n29. In § 290 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch das\nWort „von“ und werden die Wörter „der Berufsbe-                 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „soweit“\nrater“ durch die Wörter „die oder der Berufsbera-                    die Wörter „die oder“ eingefügt.\ntende“ ersetzt.                                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n30. § 296 wird wie folgt geändert:                                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Vom“ durch das\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           Wort „Von“ ersetzt.\n„§ 296                                  bb) In Satz 5 werden die Wörter „Der Betrof-\nVermittlungsvertrag                                fene kann“ durch die Wörter „Betroffene\nzwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden“.                      können“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     34. In § 301 werden nach den Wörtern „nach dem“ die\nWörter „der Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflich-\ntet,“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.          35. § 309 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kennt-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnisse“ die Wörter „der oder“ eingefügt.\n„(1) Arbeitslose haben sich während der\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „hat“ die                 Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslo-\nWörter „der oder“ eingefügt.                             sengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch                 oder einer sonstigen Dienststelle der Bundes-\ndie Wörter „Die oder der“ ersetzt.                           agentur persönlich zu melden oder zu einem\närztlichen oder psychologischen Untersu-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den in\nchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur\n§ 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag“ durch\nfür Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Mel-\ndie Angabe „2 000 Euro“ und die Wörter „Ver-\ndepflicht). Die Meldung muss bei der in der\nmittlungsgutschein in einer abweichenden\nAufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle\nHöhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2“ durch die\nerfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht\nWörter „Aktivierungs- und Vermittlungsgut-\nauch in Zeiten, in denen der Anspruch auf\nschein in einer abweichenden Höhe nach § 45\nArbeitslosengeld ruht.“\nAbsatz 6 Satz 4“ ersetzt.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Arbeits-\nlose“ durch die Wörter „Die meldepflichtige\n„Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen\nPerson“ ersetzt.\nAktivierungs- und Vermittlungsgutschein\nvorlegen, können die Vergütung abwei-                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nchend von § 266 des Bürgerlichen Gesetz-\n„Ist der Meldetermin nach Tag und Tages-\nbuchs in Teilbeträgen zahlen.“\nzeit bestimmt, so ist die meldepflichtige\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Vermittlungsgut-                     Person der allgemeinen Meldepflicht auch\nscheins“ durch die Wörter „Aktivierungs-                      dann nachgekommen, wenn sie sich zu ei-\nund Vermittlungsgutscheins“ und die An-                       ner anderen Zeit am selben Tag meldet und\ngabe „§ 421g“ durch die Angabe „§ 45 Ab-                      der Zweck der Meldung erreicht wird.“\nsatz 6“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der Melde-\n31. In § 296a Satz 2 werden nach dem Wort „Kennt-                        pflichtige“ durch die Wörter „die melde-\nnisse“ die Wörter „der oder“ eingefügt.                              pflichtige Person“ ersetzt.\n32. § 297 wird wie folgt geändert:                               c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitslo-\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach                   sen und der“ durch die Wörter „der melde-\nden Wörtern „Vermittler und“ die Wörter „einer               pflichtigen Person und einer“ ersetzt.\noder“ eingefügt.\n36. In § 310 werden die Wörter „den Arbeitslosen“\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „mit“ die                durch die Wörter „die Arbeitslose oder den Ar-\nWörter „einer oder“ und nach dem Wort „von“               beitslosen“ und wird das Wort „er“ durch die Wör-\ndie Wörter „dieser oder“ eingefügt.                       ter „sie oder er“ ersetzt.\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                      37. In § 311 Satz 4 werden nach dem Wort „Vermerk“\n„4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen,             die Wörter „der behandelnden Ärztin oder“ einge-\ndass ein Arbeitgeber oder eine Person, die            fügt.","2910          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n38. § 312 wird wie folgt geändert:                                        2. die Höhe der gesetzlichen Abzüge und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung\nder Ansprüche auf Arbeitsentgelt er-\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                   bracht worden sind.“\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                    bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Tätigkeit“ die Wörter „der Arbeitneh-\nmerin oder“ eingefügt.                                  „Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in\neinem Pensionsfonds, in einer Pensions-\nbbb) In Nummer 3 werden nach den Wör-                         kasse oder in einer Direktversicherung an-\ntern „Geldleistungen, die“ die Wörter                   gelegt und welcher Versorgungsträger für\n„die Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.                    die betriebliche Altersversorgung gewählt\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die                       worden ist.“\nWörter „der Arbeitnehmerin oder“ einge-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Er hat“ durch\nfügt.\ndie Wörter „Es ist“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischen-\nmeister und andere Auftraggeber von Heimar-                        „Dabei ist der von der Bundesagentur vor-\nbeiterinnen oder Heimarbeitern sowie für Leis-                     gesehene Vordruck zu benutzen.“\ntungsträger und Unternehmen, die Beiträge                     ee) In Satz 6 werden nach dem Wort „durch“\nnach diesem Buch für Bezieherinnen und Be-                         die Wörter „die Insolvenzverwalterin oder“\nzieher von Sozialleistungen oder Krankentage-                      eingefügt.\ngeld zu entrichten haben, gelten die Absätze 1\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pflichten“\nund 2 entsprechend.“\ndie Wörter „der Insolvenzverwalterin oder“ ein-\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vollzugs-                   gefügt.\nanstalt“ die Wörter „der oder“, nach dem Wort\n„denen“ die Wörter „sie oder“ und nach den             41. § 315 wird wie folgt geändert:\nWörtern „Entlassung als“ die Wörter „Gefan-                a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils\ngene oder“ eingefügt.                                         die Wörter „jemandem, der“ durch die Wörter\n39. § 313 Absatz 1 wird folgt geändert:                              „einer Person, die“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ihn“ durch\ndie Wörter „diese Person“ und das Wort „des-\n„Wer eine Person, die Berufsausbildungsbei-                   sen“ durch das Wort „das“ ersetzt und werden\nhilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder\nnach den Wörtern „Einkommen oder Vermö-\nÜbergangsgeld (laufende Geldleistungen) be-\ngen“ die Wörter „dieser Person“ eingefügt.\nantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt\nbeschäftigt oder dieser Person gegen Vergü-                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist                  „(3) Wer eine Person beschäftigt, die\nverpflichtet, dieser Person unverzüglich Art\nund Dauer der Beschäftigung oder der selb-                    1. selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Le-\nständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Ar-                       benspartnerin oder Lebenspartner eine lau-\nbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten                  fende Geldleistung beantragt hat oder be-\nzu bescheinigen, für die diese Leistung bean-                    zieht oder\ntragt worden ist oder bezogen wird.“                          2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Er hat dabei den“\nhat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über\ndurch die Wörter „Dabei ist der“ und wird das\ndie Beschäftigung, insbesondere über das Ar-\nWort „vorgesehenen“ durch das Wort „vorge-\nbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur\nsehene“ ersetzt.\nDurchführung der Aufgaben nach diesem Buch\nc) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-                 erforderlich ist.“\nter „der Bezieherin oder“ eingefügt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n40. § 314 wird wie folgt geändert:\n„(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des\nLebenspartners oder der Partnerin oder des\n„Die Insolvenzverwalterin oder der Insol-                Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu\nvenzverwalter hat auf Verlangen der Agen-                berücksichtigen, hat diese oder dieser der\ntur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und               Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Aus-\njeden Arbeitnehmer, für die oder den ein                 kunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung\nAnspruch auf Insolvenzgeld in Betracht                   der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist.\nkommt, Folgendes zu bescheinigen:                        Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Le-\n1. die Höhe des Arbeitsentgelts für die                  benspartnerin oder der Lebenspartner oder die\nletzten drei Monate des Arbeitsverhält-               Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen\nnisses, die der Eröffnung des Insolvenz-              Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder\nverfahrens vorausgegangen sind, sowie                 diesen das Guthaben zu führen oder Vermö-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2911\ngensgegenstände zu verwahren, haben sie ent-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Ab-                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-\nchend.“                                                           „Die Insolvenzverwalterin oder der Insol-\nvenzverwalter hat auf Verlangen der Agen-\n42. Die §§ 316 und 317 werden wie folgt gefasst:                          tur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errech-\nnen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm\n„§ 316\ndafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder\nAuskunftspflicht bei                                 Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung\nLeistung von Insolvenzgeld                               stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel\nfür die Auszahlung des Insolvenzgeldes be-\n(1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin\nreitstellt.“\noder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerin-\nnen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen,                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „hat er den“\ndie Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten,                  durch die Wörter „ist der“ und wird das\nsind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlan-                 Wort „vorgesehenen“ durch das Wort „vor-\ngen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durch-                    gesehene“ ersetzt.\nführung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2,                c) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndes § 327 Absatz 3 erforderlich sind.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und                aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „betroffe-\nArbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Ein-                        nen“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“\nblick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind ver-                      eingefügt.\npflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insol-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „ , Datum der\nvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu\nBeendigung der Arbeitseinstellung, Zahl\nerteilen, die diese oder dieser für die Insolvenz-\nder an den einzelnen Tagen betroffenen\ngeldbescheinigung nach § 314 benötigt.\nArbeitnehmer und“ durch die Wörter „das\nDatum der Beendigung der Arbeitseinstel-\n§ 317                                        lung, die Zahl der an den einzelnen Tagen\nAuskunftspflicht bei                                 betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nKurzarbeitergeld und Wintergeld                             nehmer sowie die“ ersetzt.\n46. In § 321 Nummer 4 werden nach dem Wort „als“\nWer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht\ndie Wörter „Insolvenzverwalterin oder“ eingefügt.\noder für wen diese Leistungen beantragt worden\nsind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der           47. In § 322 Satz 1 wird das Wort „des“ durch das\nLeistungen Verpflichteten auf Verlangen die erfor-            Wort „der“ ersetzt.\nderlichen Auskünfte zu erteilen.“                         48. § 323 wird wie folgt geändert:\n43. § 318 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“\ndurch die Angabe „§ 45“ ersetzt.                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngabe „§ 175a“ durch die Angabe „§ 102“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die                    ersetzt.\nAngabe „§ 45“ und die Angabe „§ 86“                      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sozial-\ndurch die Angabe „§ 183“ ersetzt.                             versicherungsnummern der“ die Wörter\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                               „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt und\nwird die Angabe „§ 175a“ durch die An-\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                         gabe „§ 102“ ersetzt.\n„Beurteilungen“ die Wörter „der Teil-\n49. § 324 wird wie folgt geändert:\nnehmerin oder“ eingefügt.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 175a“\nbbb) In Nummer 2 werden nach den Wör-                    durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.\ntern „der für“ die Wörter „die einzelne\nTeilnehmerin oder“ und nach den                 b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nWörtern „kalendermonatlich die Fehl-               „Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertreten-\ntage“ die Wörter „der Teilnehmerin                 den Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld ge-\noder“ eingefügt.                                   leistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Mo-\nnaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes\n44. In § 319 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des\ngestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender\nBetroffenen“ durch die Wörter „der Betroffenen“\nGrund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen\nersetzt.\nund Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen\n45. § 320 wird wie folgt geändert:                                   Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche\nbemüht haben.“\na) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden\nnach den Wörtern „der für“ die Wörter „die Ar-        50. § 325 wird wie folgt geändert:\nbeitnehmerin oder“ eingefügt und die Wörter               a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n„des Arbeitnehmers“ gestrichen.                              „dem“ die Wörter „die oder“ eingefügt.","2912          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die             b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Leistungs-\nAngabe „§ 102“ ersetzt.                                       pflichtige hat seine“ durch die Wörter „Die leis-\n51. § 327 wird wie folgt geändert:                                   tungspflichtige Person hat ihre“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der nach Ab-\n„(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichti-\nund Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzar-\nge“ durch die Wörter „Wer nach Absatz 1\nbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenz-\nSatz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig\ngeldes und der Leistungen zur Förderung der\nist,“ ersetzt und werden nach den Wörtern\nTeilnahme an Transfermaßnahmen, ist die\n„von der“ die Wörter „die Antragstellerin\nAgentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk\noder“ eingefügt.\ndie Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei\nEintritt der leistungsbegründenden Tatbe-                     bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen\nstände ihren oder seinen Wohnsitz hat. So-                         an“ die Wörter „die Antragstellerin oder“\nlange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-                       eingefügt.\nmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz           56. § 333 wird wie folgt geändert:\naufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Bezie-\nderen Bezirk die Arbeitnehmerin oder der\nher einer Entgeltersatzleistung die Leistung zu\nArbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegrün-\nUnrecht erhalten“ durch die Wörter „Wurde\ndenden Tatbestände ihren oder seinen ge-\neine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen“\nwöhnlichen Aufenthalt hat.“\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“                  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die\ndie Wörter „der oder“ und nach den Wörtern                    Angabe „§ 102“ ersetzt.\n„Ablehnung für“ die Wörter „die Arbeitslose\noder“ eingefügt.                                       57. § 335 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 102“ ersetzt.                             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Bezieher von                        der Bundesagentur“ die Wörter „für eine\nSaison-Kurzarbeitergeld“ durch die Wörter                          Bezieherin oder“ und nach den Wörtern\n„Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld bezie-                      „so hat“ die Wörter „die Bezieherin oder“\nhen“ ersetzt.                                                      eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beiträ-\n52. § 328 wird wie folgt geändert:\nge;“ die Wörter „die Bezieherin oder“ ein-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem                        gefügt.\nWort „Anspruchs“ die Wörter „einer Arbeitneh-\ncc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „bei\nmerin oder“ und nach dem Wort „und“ die Wör-\nder“ die Wörter „die Bezieherin oder“ ein-\nter „die Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.\ngefügt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Berechtig-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten“ durch die Wörter „der berechtigten Per-\nson“ ersetzt.                                                 aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „denen“\ndie Wörter „der oder“ und nach dem Wort\n53. In § 329 werden nach dem Wort „Anhörung“ die                          „Ansprüchen“ die Wörter „der oder“ einge-\nWörter „der oder“ eingefügt.                                          fügt.\n54. In § 330 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                    bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„Ungunsten“ die Wörter „der Betroffenen oder“\neingefügt.                                                            aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Beitragsanteile“ die Wörter „der ver-\n55. § 332 wird wie folgt geändert:                                               sicherten Rentnerin oder“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Leis-                                Versicherte“ durch die Wörter „die\ntungspflichtigen“ durch die Wörter „die                              versicherte Person“ ersetzt.\nleistungspflichtige Person“ und die Wörter               cc) In Satz 5 werden die Wörter „Der Versicher-\n„eines Erstattungspflichtigen“ durch die                      te“ durch die Wörter „Die versicherte Per-\nWörter „einer erstattungspflichtigen Per-                     son“ ersetzt.\nson“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 143\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Rück-                    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 3“\nzahlungspflichtigen“ durch die Wörter „der               und werden die Wörter „des Arbeitnehmers“\nrückzahlungspflichtigen Person“ ersetzt.                 durch die Wörter „der Arbeitnehmerin oder\ncc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „der                  des Arbeitnehmers“ ersetzt.\nRückzahlungspflichtige“ durch die Wörter              d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 143\n„die rückzahlungspflichtige Person“, wird                Abs. 3“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 3“ er-\ndas Wort „seines“ durch das Wort „ihres“                 setzt und werden nach dem Wort „dem“ die\nund das Wort „seiner“ durch das Wort „ih-                Wörter „die Leistungsempfängerin oder“ einge-\nrer“ ersetzt.                                            fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011            2913\n58. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert:                    66. In § 348 Absatz 1 wird das Wort „demjenigen“\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                  durch die Wörter „der- oder demjenigen“ und wer-\nden die Wörter „der sie“ durch die Wörter „die\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die                  oder der sie“ ersetzt.\nNummern 1 bis 3 und in der neuen Nummer 3\n67. § 349 wird wie folgt geändert:\nwird das Komma am Ende durch einen Punkt\nersetzt.                                                   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bezieher\nvon Sozialleistungen“ durch die Wörter „Perso-\n59. § 337 wird wie folgt geändert:\nnen, die Sozialleistungen beziehen,“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„(1) Geldleistungen werden auf das von der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bezieher von\nleistungsberechtigten Person angegebene in-\nKrankentagegeld“ durch die Wörter „Perso-\nländische Konto bei einem Geldinstitut über-\nnen, die Krankentagegeld beziehen,“ er-\nwiesen. Geldleistungen, die an den Wohnsitz\nsetzt.\noder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsbe-\nrechtigten Person übermittelt werden, sind un-                bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort\nter Abzug der dadurch veranlassten Kosten                         „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeit-\nauszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn die leis-                    nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\ntungsberechtigte Person nachweist, dass ihr            68. In § 353 wird das Wort „Sozialordnung“ durch das\ndie Einrichtung eines Kontos bei einem Geldin-             Wort „Soziales“ ersetzt.\nstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich\n69. § 354 wird wie folgt geändert:\nist.“\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“ durch die\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „so-\nAngabe „§ 102“ und die Angabe „§ 182 Abs. 3“\nweit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.\ndurch die Angabe „§ 109 Absatz 3“ ersetzt.\n60. In § 339 Satz 2 werden die Wörter „Zweiten Unter-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeitneh-\nabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Ka-\nmern“ durch die Wörter „sowie Arbeitnehmerin-\npitels“ durch die Wörter „Ersten Abschnitt des\nnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.\nVierten Kapitels“ ersetzt.\n70. In § 355 Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer“\n61. In § 344 Absatz 4 werden nach dem Wort „Bei“ die\ndurch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nWörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.\nnehmer“ und die Angabe „§ 175a“ durch die An-\n62. In § 345 Nummer 5 und 6 werden jeweils nach den               gabe „§ 102“ ersetzt.\nWörtern „die als“ die Wörter „Bezieherinnen oder“         71. In § 356 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und\neingefügt.                                                    Arbeitnehmern“ durch die Wörter „sowie Arbeit-\n63. § 345a wird wie folgt geändert:                               nehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die als“            72. § 357 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Bezieherinnen oder“ eingefügt.                 a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und\nb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort                       Arbeitnehmer“ durch die Wörter „sowie Arbeit-\n„an“ die Wörter „Arbeitslosengeldbezieherin-                  nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\nnen und“ eingefügt.                                        b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“\n64. In § 346 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                    durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.\n„von“ die Wörter „Heimarbeiterinnen und“ einge-           73. In § 358 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die\nfügt.                                                         Wörter „für Arbeit“ gestrichen.\n65. § 347 wird wie folgt geändert:                            74. In § 359 Absatz 2 werden die Wörter „für Arbeit“\na) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bezie-                  gestrichen.\nhern der Leistung“ durch das Wort „diesen“ er-         75. In § 361 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „für\nsetzt.                                                     Arbeit“ gestrichen.\nb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „als“ die             76. § 362 wird aufgehoben.\nWörter „Bezieherinnen oder“ eingefügt.\n77. § 371 wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „(§ 26 Abs. 2b) und einen“ wer-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Vertretern\nden durch die Wörter „(§ 26 Absatz 2b) und\nder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der\neine“ ersetzt.\nöffentlichen Körperschaften zusammen“\nbb) In den Buchstaben a und b werden jeweils                      durch die Wörter „aus Mitgliedern zusam-\ndie Wörter „versicherten Pflegebedürftigen“                  men, die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\ndurch die Wörter „versicherte pflegebedürf-                  nehmer, Arbeitgeber und öffentliche Kör-\ntige Person“ ersetzt.                                        perschaften vertreten“ ersetzt.\ncc) In Buchstabe c werden die Wörter „Pflege-                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreter der\nbedürftigen pflegen, der“ durch die Wörter                   öffentlichen Körperschaften können“ durch\n„pflegebedürftige Person pflegen, die“ er-                   die Wörter „Ein Mitglied, das die öffentli-\nsetzt.                                                       chen Körperschaften vertritt, kann“ ersetzt.","2914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nb) In Absatz 7 wird das Wort „Stellvertreter“ durch           die sie jeweils vertretenden Personen mit einfa-\ndie Wörter „Stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.         cher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist\n78. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                       die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder\ner vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bun-\na) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch             dessozialgericht.“\ndie Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.\n86. In § 385 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „zwei“ die                  Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ , Arbeitnehme-\nWörter „stellvertretende Mitglieder“ eingefügt            rinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\nund werden die Wörter „einen Stellvertreter“\ndurch die Wörter „ein stellvertretendes Mit-          87. § 394 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nglied“ ersetzt.                                           a) In Nummer 2 werden die Wörter „an Arbeitneh-\n79. In § 374 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stellver-                mer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförde-\ntreter“ durch die Wörter „stellvertretende Mitglie-              rungsmaßnahmen“ gestrichen.\nder“ ersetzt.                                                 b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 175a“ durch\n80. In § 375 Absatz 4 wird das Wort „Stellvertreter“                 die Angabe „§ 102“ ersetzt.\ndurch die Wörter „stellvertretenden Mitglieder“ er-       88. § 404 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n81. In § 376 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglie-\ndern“ die Wörter „und den stellvertretenden Mit-                    „(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-\ngliedern“ eingefügt und werden die Wörter „und                   nehmerin oder Unternehmer Dienst- oder\nden Stellvertretern“ gestrichen.                                 Werkleistungen in erheblichem Umfang ausfüh-\nren lässt, indem sie oder er eine andere Unter-\n82. § 377 wird wie folgt geändert:\nnehmerin oder einen anderen Unternehmer be-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“                 auftragt, von dem sie oder er weiß oder fahr-\ndie Wörter „und die stellvertretenden Mitglie-               lässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur\nder“ eingefügt und die Wörter „und die Stellver-             Erfüllung dieses Auftrags\ntreter“ gestrichen.\n1. entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4 Ab-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Arbeitneh-                      satz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine\nmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und                     Ausländerin oder einen Ausländer beschäf-\nArbeitnehmer“ ersetzt.                                           tigt oder\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             2. eine Nachunternehmerin oder einen Nach-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“                     unternehmer einsetzt oder es zulässt, dass\ndurch die Wörter „stellvertretenden Mitglie-                eine Nachunternehmerin oder ein Nachun-\nder“ ersetzt.                                               ternehmer tätig wird, die oder der entgegen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“                     § 284 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des\ndurch die Wörter „stellvertretendes Mit-                    Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder\nglied“ ersetzt.                                             einen Ausländer beschäftigt.“\n83. § 378 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und Ausländer“                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 4“\ndurch die Wörter „sowie Ausländerinnen und                        durch die Angabe „§ 42 Absatz 4“ ersetzt.\nAusländer“ ersetzt.                                          bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 183\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeitnehmer                        Abs. 4“ durch die Angabe „§ 165 Absatz 5“\nund Beamte“ durch die Wörter „Arbeitnehme-                        ersetzt.\nrinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen                     cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Auf-\nund Beamte“ ersetzt.                                              enthaltsgesetzes“ die Wörter „eine Auslän-\n84. In § 379 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit-                       derin oder“ eingefügt.\nnehmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen                      dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 315\nund Arbeitnehmer“ ersetzt.                                            Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 315 Ab-\n85. § 380 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                satz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit\n„(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellun-                   Satz 2“ ersetzt.\ngen über bestimmte Voraussetzungen über das                      ee) In Nummer 25 wird am Ende das Wort\nRuhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämp-                         „oder“ durch ein Komma ersetzt und fol-\nfen trifft, besteht aus                                               gende Nummer 26 angefügt:\n1. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitneh-                    „26. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat                             mer 1 des Ersten Buches eine Tatsa-\nangehören,                                                              che, die für eine Leistung erheblich ist,\n2. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitge-                           nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nber im Verwaltungsrat angehören, sowie                                  dig anzeigt oder“.\n3. der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.                      ff) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27.\nDie Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-               c) In Absatz 3 wird die Angabe „16 und 26“ durch\nmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen                   die Angabe „16, 26 und 27“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011           2915\n89. § 405 wird wie folgt geändert:                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe                    aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\n„26“ die Angabe „und 27“ eingefügt.                              „§ 169“ durch die Angabe „§ 95“ und die\nb) In Absatz 4 werden vor dem Wort „Ausländern“                     Angabe „§ 175“ durch die Angabe „§ 101“\ndie Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.                       ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „In-                 bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 170“\nteressen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.                       durch die Angabe „§ 96“ ersetzt und wer-\nden nach dem Wort „beschäftigten“ die\n90. Die §§ 417, 421a, 421e bis 421h, 421l und 421n                      Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.\nbis 421s werden aufgehoben.\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 170“\n91. § 421j wird neuer § 417 und wie folgt geändert:                     durch die Angabe „§ 96“ ersetzt.\na) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird               dd) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe\njeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die                        „§ 179“ durch die Angabe „§ 106“ ersetzt.\nWörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“\nersetzt.                                                  c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Sozialversicherung für“ die Wörter „Beziehe-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 207“ durch die                rinnen und“ eingefügt und wird die Angabe\nAngabe „§ 173“ ersetzt.                                      „§ 175a“ durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 6 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 216b“                  e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 111“ und das Komma\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                           aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 131“\ndurch die Angabe „§ 151“ ersetzt und wer-\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                    den nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Wörter\ncc) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und das Wort                       „der oder“ und nach den Wörtern „zu\n„Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeit-                     Grunde zu legen ist, das“ die Wörter „die\nnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.                       oder“ eingefügt.\nd) In Absatz 6 wird das Wort „Arbeitnehmer“                     bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe\ndurch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-                      „§ 130“ durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.\nbeitnehmer“ ersetzt.                                  94. § 421u wird neuer § 420.\n92. § 421k wird § 418 und wie folgt geändert:                95. § 427 wird aufgehoben.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „äl-          96. § 428 wird wie folgt geändert:\nterer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ ein-\ngefügt.                                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zweiten Un-\nterabschnitts des Achten Abschnitts des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einem zuvor                     Vierten Kapitels“ durch die Wörter „Ersten\nArbeitslosen, der“ durch die Wörter „einer                   Abschnitts des Vierten Kapitels“ ersetzt\nzuvor arbeitslosen Person, die“ ersetzt.                     und werden nach dem Wort „auch“ die\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der versiche-                   Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.\nrungspflichtig Beschäftigte“ durch die Wör-\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ent-\nter „Die versicherungspflichtig beschäftigte\nstanden ist und“ die Wörter „die oder“ ein-\nPerson“ ersetzt.\ngefügt.\n93. § 421t wird § 419 und wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Arbeits-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              losen,“ durch die Wörter „die Arbeitslose\naaa) Im einleitenden Satzteil wird die An-                   oder den Arbeitslosen, die oder“ ersetzt\ngabe „§ 169“ durch die Angabe „§ 95“                   und nach den Wörtern „dem für“ die Wörter\nersetzt.                                               „die Versicherte oder“ eingefügt.\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ei-                  bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der\nnes vom Arbeitsausfall betroffenen                     Arbeitslose“ durch die Wörter „die oder\nArbeitnehmers“ durch die Wörter „von                   der Arbeitslose“ ersetzt.\nArbeitsausfall betroffenen Arbeitneh-           c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die\nmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.               Wörter „der oder“ eingefügt.\nccc) In Nummer 4 wird das Wort „Bezugs-           97. § 430 wird wie folgt geändert:\nfrist“ durch das Wort „Bezugsdauer“\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nund die Angabe „§ 177“ durch die An-\ngabe „§ 104“ ersetzt.                           b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-\nsätze 1 bis 5.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 133“ durch die\nAngabe „§ 153“ ersetzt.                           98. Die §§ 431 und 432 werden aufgehoben.","2916         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n99. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Drei-            legenheiten nach dem vor diesem Tag geltenden\nzehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:                    Recht durchgeführt werden.\n„Fünfter Abschnitt                            (2) Beschäftigungen im Sinne des § 159 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind auch Arbeits-\nÜbergangsregelungen                          beschaffungsmaßnahmen, wenn und solange\nauf Grund von Änderungsgesetzen“.                   diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem\nbis zum 31. März 2012 geltenden Recht gefördert\n100. Die §§ 434, 434a, 434c bis 434e, 434g, 434h, 434j\nwerden.\nbis 434m, 434o bis 434q, 434u und 434v werden\naufgehoben.                                                    (3) Für Träger ist eine Zulassung nach § 176 bis\neinschließlich 31. Dezember 2012 nicht erforder-\n101. § 435 wird § 434 und wie folgt geändert:\nlich. Dies gilt weder für Träger, die Maßnahmen\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 125“ durch die            zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung\nAngabe „§ 145“ ersetzt.                                 nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 durchführen,\nnoch für Träger, die Maßnahmen der beruflichen\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3“         Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 durchfüh-\ndurch die Angabe „§ 156 Absatz 1 Nummer 3“              ren. Zulassungen von Trägern und Maßnahmen\nersetzt.                                                der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84\nund 85 in der bis zum 31. März 2012 geltenden\n102. § 434f wird § 435.\nFassung erteilt wurden, sind den Zulassungen\n103. § 434i wird § 436.                                          nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 in Verbin-\ndung mit § 180 gleichgestellt. Ein Anspruch auf\n104. § 436 wird § 437 und die Überschrift wie folgt ge-          Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine ver-\nfasst:                                                      sicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Ab-\nsatz 4 Satz 3 Nummer 2 besteht für bis einschließ-\n„§ 437\nlich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur,\nDrittes Gesetz für                         wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.               Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewer-\nbes angezeigt hat.\n105. § 434n wird § 438 und wie folgt geändert:\n(4) Anerkennungen nach den §§ 2 und 3 der\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Wei-\nterbildung, die bis zum 31. März 2012 erteilt\nb) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.                   wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens\n106. § 434r wird § 439 und wie folgt geändert:                   31. März 2015. Die jährliche Überprüfung an-\nerkannter Stellen wird ab 1. April 2012 von der\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“             Akkreditierungsstelle wahrgenommen.\ngestrichen und werden nach dem Wort „Le-\nbensalter“ die Wörter „der oder“ eingefügt.                (5) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. De-\nzember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.                   Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum\n27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertra-\n107. § 434s wird § 440 und wie folgt geändert:                   gen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen\na) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer“                 Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung\ndurch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-             nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als\nbeitnehmer“ ersetzt und werden die Wörter               Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der\n„abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buch-                 Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder\nstabe b“ gestrichen.                                    der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt\nhat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf\nb) Absatz 3a wird aufgehoben.                               Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder\nder Beamte in dem übertragenen Amt nicht be-\n108. § 434t wird § 441.                                          währt, wird die Beamtin oder der Beamte aus\n109. § 434w wird § 442.                                          dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In die-\nsem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und,\n110. § 434x wird § 443 und wie folgt gefasst:                    soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle\nsonstigen Ansprüche aus dem im Beamten-\n„§ 443                               verhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine\nGesetz zur Verbesserung                        Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach\nder Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt                der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges\nAmt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder\n(1) Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach                er wegen Erreichens der gesetzlichen Alters-\n§ 260 und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des               grenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamten-\nZweiten Buches in der vor dem 1. April 2012                 versorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\ngeltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-            § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes\nmer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden                gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit\nFassung entsprechend, wenn und solange die                  oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsge-                 keit in den Ruhestand versetzt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2917\n(6) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem            4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosen-\n27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser            geld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.“\nVorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn\neine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene                                        Artikel 5\nFunktion ab dem 28. Dezember 2011 auf verän-                                  Änderung des\nderter vertraglicher Grundlage fortgesetzt werden                 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nsoll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\n(7) § 421s in der am 31. März 2012 geltenden         rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nFassung ist weiterhin anzuwenden auf Maßnah-            machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nmen, über die die Bundesagentur vor dem                 durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I\n31. März 2012 Verträge mit Trägern geschlossen          S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nhat, bis zum Ende der Vertragslaufzeit; § 422 Ab-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 3 gilt insoweit nicht.“\na) Die Angabe zu § 16e wird wie folgt gefasst:\n„§ 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen“.\nArtikel 3\nb) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch                         „§ 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungs-\nbericht“.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nc) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses             „§ 71 (weggefallen)“.\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            d) Folgende Angabe zu § 78 wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     „§ 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliede-\nrungschancen am Arbeitsmarkt“.\na) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 131 (weggefallen)“.                                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit, eine\nAusbildung oder eine Arbeitsgelegenheit“\n„§ 132 (weggefallen)“.                                            durch die Wörter „Ausbildung oder Arbeit“\nersetzt.\n2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-\nter „und Leistungen nach § 131“ gestrichen.                       bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeits-\ngelegenheit“ gestrichen.\n3. § 131 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2a werden die Wörter „oder in eine\n4. § 132 wird aufgehoben.                                            Arbeitsgelegenheit“ gestrichen.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4                                a) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 60 bis 62“ durch\ndie Angabe „§§ 51, 57 und 58“ ersetzt.\nÄnderung des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                        b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 64 Ab-\n§ 19 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch –\nsatz 1“ durch die Angabe „§ 60“ ersetzt.\nAllgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-\nzember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch                     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 66 Ab-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I                    satz 1 oder § 106“ durch die Wörter „§ 62\nS. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                    Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.\n4. In § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die An-\n„(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in\ngabe „§ 71 oder § 108“ durch die Angabe „§ 67\nAnspruch genommen werden:\noder § 126“ ersetzt.\n1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,                    5. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n3. Leistungen\n„Sie kann folgende Leistungen des Dritten\na) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,                     Kapitels des Dritten Buches erbringen:\nb) zur Berufswahl und Berufsausbildung,                               1. die übrigen Leistungen der Beratung und\nVermittlung nach dem Ersten Abschnitt,\nc) zur beruflichen Weiterbildung,\n2. Leistungen zur Aktivierung und berufli-\nd) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,                                   chen Eingliederung nach dem Zweiten\nAbschnitt,\ne) zum Verbleib in Beschäftigung,\n3. Leistungen zur Berufsausbildung nach\nf) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeits-                          dem Vierten Unterabschnitt des Dritten\nleben,                                                                Abschnitts und Leistungen nach § 54a,","2918          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung           c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nnach dem Vierten Abschnitt und Leistun-                   „(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die\ngen nach § 131a,                                       eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aus-\n5. Leistungen zur Aufnahme einer sozial-                  üben, können durch geeignete Dritte durch Be-\nversicherungspflichtigen Beschäftigung                 ratung oder Vermittlung von Kenntnissen und\nnach dem Ersten Unterabschnitt des                     Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die\nFünften Abschnitts und Leistungen nach                 weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit\n§ 131.                                                 erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen\nKenntnissen ist ausgeschlossen.“\nFür Eingliederungsleistungen an erwerbsfä-\nhige behinderte Leistungsberechtigte nach          7. Die §§ 16d und 16e werden wie folgt gefasst:\ndiesem Buch gelten die §§ 112 bis 114,                                         „§ 16d\n115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufs-\nArbeitsgelegenheiten\nvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der\nBerufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2             (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können\nund 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3,               zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäf-\nSatz 2 und die §§ 127 und 128 des Drit-               tigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit\nten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Num-            erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen\nmer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des                werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zu-\nDritten Buches sind entsprechend anzuwen-             sätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und\nden.“                                                 wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet An-\nwendung.\nbb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „und\nLeistungen nach § 131“ gestrichen.                       (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die\nFörderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45“ durch die             Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflich-\nAngabe „§ 44“ ersetzt.                                tung durchzuführen sind oder die üblicherweise von\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                juristischen Personen des öffentlichen Rechts\ndurchgeführt werden, sind nur förderungsfähig,\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch die               wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst\nAngabe „§ 44“ ersetzt und folgender Satz wird              nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenom-\nangefügt:                                                  men sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkata-\n„Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Ab-               strophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereig-\nsatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf             nissen.\nbei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähi-                (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse,\ngen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebens-             wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.\njahr noch nicht vollendet haben und deren beruf-           Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirt-\nliche Eingliederung auf Grund von schwerwie-               schaftlichen Interessen oder den Interessen eines\ngenden Vermittlungshemmnissen besonders er-                begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im\nschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder               öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentli-\nTeilen von Maßnahmen, die bei oder von einem               chen Interesses wird nicht allein dadurch ausge-\nArbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die               schlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in\nDauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.“               der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtig-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              ten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass\nfügt:                                                      die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner\nführen.\n„(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Drit-\nten Buches kann die Agentur für Arbeit unter An-              (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn\nwendung des Vergaberechts Träger mit der                   durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft in-\nDurchführung von Maßnahmen der beruflichen                 folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Er-\nWeiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme               werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\nden Anforderungen des § 180 des Dritten Bu-                weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhin-\nches entspricht und                                        dert wird.\n1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maß-                   (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach\nnahme örtlich nicht verfügbar ist oder                 diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Er-\nwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\n2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse               unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vor-\nder erwerbsfähigen Leistungsberechtigten               rang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegen-\ndies erfordern.                                        heiten.\n§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine                (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen\nAnwendung.“                                                innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht län-\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  ger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenhei-\nten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit\n6. § 16c wird wie folgt geändert:\nEintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.\na) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3.                         (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.                      ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2919\nzum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit            wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Aus-\neine angemessene Entschädigung für Mehraufwen-                bildung vermitteln kann oder die Förderung aus an-\ndungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Ar-             deren Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige\nbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und                leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsver-\nauch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des               hältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn\nVierten Buches; die Vorschriften über den Arbeits-            sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer\nschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Aus-                   Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen\nnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt                  Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1\nsind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei                 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeits-\nder Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfä-            verhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen,\nhigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerin-               wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer\nnen und Arbeitnehmer.                                         nach Satz 1 abberufen wird.\n(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusam-               (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu\nmenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach                 vermuten ist, dass der Arbeitgeber\nAbsatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der            1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungs-\nKosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für                   verhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung\ndas erforderliche Betreuungspersonal entstehen,                   nach Absatz 1 zu erhalten, oder\nerstattet.\n2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis er-\n§ 16e                                     brachte Förderung ohne besonderen Grund\nnicht mehr in Anspruch nimmt.“\nFörderung von Arbeitsverhältnissen\n8. § 16f wird wie folgt geändert:\n(1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Be-\nschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen                   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLeistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Ar-                     „Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten\nbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen                      der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistun-\ndem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungs-                 gen durch freie Leistungen zur Eingliederung in\nberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begrün-                 Arbeit erweitern.“\ndet wird.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich\nnach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Maßnahmen“ durch\nLeistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Pro-                      das Wort „Leistungen“ ersetzt.\nzent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.                bb) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmeinhalten“\nBerücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Ar-                       durch das Wort „Inhalten“ ersetzt.\nbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Ar-                 cc) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch\nbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag                        die Wörter „Leistungen der Freien Förde-\nabzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Ein-                     rung“ ersetzt.\nmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksich-\ntigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt               dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nentsprechend.                                                         „Ausgenommen hiervon sind Leistungen für\n(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-                   1. Langzeitarbeitslose und\nson kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden,\n2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die\nwenn\ndas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\n1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-                    haben und deren berufliche Eingliederung\nten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkei-                       auf Grund von schwerwiegenden Vermitt-\nten durch mindestens zwei weitere in ihrer Per-                      lungshemmnissen besonders erschwert\nson liegende Vermittlungshemmnisse besonders                         ist,\nschwer beeinträchtigt ist,\nbei denen in angemessener Zeit von in der\n2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs                        Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf\nMonaten verstärkte vermittlerische Unterstüt-                     Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen die-\nzung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbezie-                    ses Buches oder des Dritten Buches zurück-\nhung der übrigen Eingliederungsleistungen nach                    gegriffen werden kann.“\ndiesem Buch erhalten hat,\nee) Satz 5 wird aufgehoben.\n3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-\nff) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Maßnah-\nbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne\nmen“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.\ndie Förderung voraussichtlich nicht möglich ist\nund                                                    9. In § 16g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16\n4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren          Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e“ durch die Wör-\nZuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchs-             ter „§ 16 Absatz 1 und § 16e“ ersetzt.\ntens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht           10. In § 18a Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-\nwerden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten               agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.\nnach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis.          11. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 65\n(4) Die Bundesagentur soll die erwerbsfähige               Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105\nleistungsberechtigte Person umgehend abberufen,               Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Num-","2920          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nmer 2“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 1, § 62 Ab-             d) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 98“ durch die\nsatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1                 Angabe „§ 113“ ersetzt.\nund 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.                     e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n12. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                „4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für\nter „eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach                      schwerbehinderte Menschen nach § 73 des\n§ 16e geförderte Arbeit“ durch die Wörter „ein nach                  Dritten Buches und den Eingliederungszu-\n§ 16e gefördertes Arbeitsverhältnis“ ersetzt.                        schuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten\n13. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         Buches und“.\n„Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die             f) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 434s“ durch die\nAgentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der              Angabe „§ 440“ ersetzt und wird das Komma ge-\nauf sie entfallenen Eingliederungsmittel einsetzen.“            strichen.\n14. § 54 wird wie folgt geändert:                                g) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Einglie-                                 Artikel 7\nderungsbericht“ angefügt.\nWeitere Änderung\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n„Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur              § 71b Absatz 1 Nummer 1a des Vierten Buches So-\neinen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5      zialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die So-\ndes Dritten Buches gilt entsprechend.“                zialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\n15. § 71 wird aufgehoben.                                     vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes ge-\n16. § 72 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird aufgehoben.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 434r“ durch die\nAngabe „§ 440“ ersetzt.                                                        Artikel 8\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                                      Änderung des\n17. Folgender § 78 wird angefügt:                                        Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 78                               Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nGesetz zur Verbesserung                    20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nder Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt            durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I\nBei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer          S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnach § 16d Absatz 6 werden Zuweisungsdauern,              1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 144“\ndie vor dem 1. April 2012 liegen, nicht berücksich-          durch die Angabe „§ 159“ und die Angabe „§ 143\ntigt.“                                                       Abs. 2“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 2“ ersetzt.\n2. In § 232a Absatz 2 wird die Angabe „§ 179“ durch\nArtikel 6\ndie Angabe „§ 106“ ersetzt.\nÄnderung des\n3. § 240 wird wie folgt geändert:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Absatz 4\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nSatz 2 genannte Existenzgründungszuschuss\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nund der“ gestrichen, die Angabe „§ 57“ durch\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\ndie Angabe „§ 94“ und das Wort „dürfen“ durch\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4\ndas Wort „darf“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 183“                  aa) Die Wörter „Anspruch auf“ werden gestri-\ndurch die Angabe „§ 165“ ersetzt.                                     chen, das Wort „haben“ wird durch das Wort\n„erhalten“ und die Angabe „§ 16“ durch die\n2. In § 28e Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 175“                     Angabe „§ 16b“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 101“ ersetzt.\nbb) Die Angabe „§ 57“ wird durch die Angabe\n3. § 71b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               „§ 93“ ersetzt und die Wörter „oder einen mo-\na) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Num-                         natlichen Existenzgründungszuschuss nach\nmer 1 vorangestellt:                                              § 421l des Dritten Buches“ werden gestri-\nchen.\n„1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach\n§ 54 des Dritten Buches,“.                         4. In § 242b Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 179“\ndurch die Angabe „§ 106“ ersetzt.\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und wie\nfolgt geändert:\nArtikel 9\naa) Die Angabe „Absatz 2“ wird gestrichen.\nÄnderung des\nbb) Die Angabe „§ 58“ wird durch die Angabe                      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 94“ ersetzt.                                       Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 60“ durch die            Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nAngabe „§ 57“ ersetzt.                                 chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2921\n3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom           2. In § 44 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 207a\n5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden                Abs. 2“ durch die Angabe „§ 174 Absatz 2“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\n3. § 45 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 160\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbis 162“ durch die Angabe „§§ 119 bis 121“ er-\naa) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma                    setzt.\nam Ende durch einen Punkt ersetzt.\nb) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 104\nbb) Nummer 10 wird aufgehoben.\nbis 108“ durch die Angabe „§§ 122 bis 126“ er-\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                          setzt.\n2. In § 21 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d werden die\n4. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 121\nWörter „§ 66 Absatz 1 oder § 106“ durch die Wörter\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt.\n„§ 62 Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.\n3. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wer-          5. § 159a wird aufgehoben.\nden die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 106“\ndurch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.                              Artikel 11\n4. § 163 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\na) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 179“ durch die                      Elften Buches Sozialgesetzbuch\nAngabe „§ 106“ ersetzt.\nIn § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches\nb) In Absatz 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe             Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-\n„§ 421j“ durch die Angabe „§ 417“ ersetzt.             kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\nc) Absatz 9 wird aufgehoben.                              1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) geändert worden\n5. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist, wird die Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 159“\na) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 421j“ durch die         und die Angabe „§ 143 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 157\nAngabe „§ 417“ ersetzt.                                Absatz 2“ ersetzt.\nb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 421j Abs. 6“\ndurch die Angabe „§ 417 Absatz 6“ ersetzt.                                     Artikel 12\n6. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Komma am                         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nEnde durch einen Punkt ersetzt.\n§ 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-\nb) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.                 alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember\n7. § 196 Absatz 4 wird aufgehoben.                            2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1\n8. In § 237 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe          des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)\n„§ 119“ durch die Angabe „§ 138“ ersetzt.                 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n9. In § 319c Satz 1 wird die Angabe „§ 434r“ durch die        1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 60 bis 62“\nAngabe „§ 439“ ersetzt.                                       durch die Angabe „§§ 51, 57 und 58“ ersetzt.\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 10\nÄnderung des                                a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                           die Angabe „§ 60“ ersetzt.\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation              b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 Satz 1“\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-               durch die Angabe „§ 62 Absatz 1“ ersetzt.\nsetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das\nzuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom\nArtikel 13\n20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                            Änderung des\n1. § 33 wird wie folgt geändert:                                                 Aufenthaltsgesetzes\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „vermitt-            sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\nlungsunterstützende Leistungen“ durch die          (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nWörter „Leistungen zur Aktivierung und be-         zes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert\nruflichen Eingliederung“ ersetzt.                  worden ist, werden die Wörter „nach dem Vertrag vom\n16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57“ durch           Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,\ndie Angabe „§ 93“ ersetzt.                         der Republik Lettland, der Republik Litauen, der\nb) In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „ver-           Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik\nmittlungsunterstützende Leistungen“ durch die          Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen\nWörter „Leistungen zur Aktivierung und berufli-        Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II\nchen Eingliederung“ ersetzt.                           S. 1408) oder“ gestrichen.","2922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nArtikel 14                                                     Artikel 19\nÄnderung des                                                   Änderung der\nFreizügigkeitsgesetzes/EU                                          Insolvenzordnung\nIn § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli            § 55 Absatz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\n2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6     1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)          Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „des Vertrages         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen        1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 187“ durch die Angabe\nRepublik, der Republik Estland, der Republik Zypern,              „§ 169“ ersetzt.\nder Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu-        2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 208 Abs. 1“ durch die\nblik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,              Angabe „§ 175 Absatz 1“ ersetzt.\nder Republik Slowenien und der Slowakischen Repu-\nblik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408)                                    Artikel 20\noder“ gestrichen.\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes\nArtikel 15\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nÄnderung des                            kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nSoldatenversorgungsgesetzes                      3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nIn § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 des Sol-          7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden\ndatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-               ist, wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                  1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 187 und 208\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                Absatz 2“ durch die Wörter „§ 169 und § 175 Ab-\nvom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert                  satz 2“, die Angabe „§ 143“ wird durch die Angabe\nworden ist, wird die Angabe „§ 142“ durch die Angabe              „§ 157“ und die Angabe „§ 183“ durch die Angabe\n„§ 156“ ersetzt.                                                  „§ 165“ ersetzt.\n2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nArtikel 16                                und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 188“\nÄnderung des                                durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.\nSekundierungsgesetzes\nArtikel 21\nIn § 9 Absatz 2 des Sekundierungsgesetzes vom\n17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) wird die Angabe „§ 132“                              Änderung des\ndurch die Angabe „§ 152“ ersetzt.                                           Entwicklungshelfer-Gesetzes\nDas Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969\nArtikel 17                            (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert\nÄnderung des                            worden ist, wird wie folgt geändert:\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes\n1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-\n„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\ndes privaten Rechts, an denen ausschließlich die\nS. 1625), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nBundesrepublik Deutschland beteiligt und deren\nvom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden\nZweck die Unterstützung der Bundesregierung bei\nist, wird wie folgt geändert:\nder Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele\n1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 77 Abs. 1 Nr. 3           ist.“\nin Verbindung mit §§ 84, 85“ durch die Wörter „§ 81       2. § 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 176\nbis 180“ und wird die Angabe „§ 124a“ durch die               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 144“ ersetzt.                                                                  „§ 3\n2. In § 7 wird die Angabe „§§ 79 bis 83“ durch die An-                        Finanzierungen durch den Bund“.\ngabe „§§ 83 bis 87“ ersetzt.                                  b) Das Wort „Zuwendungen“ wird durch die Wörter\n„Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder\nArtikel 18                                    Aufträgen“ und das Wort „gewähren“ wird durch\ndas Wort „leisten“ ersetzt.\nÄnderung des\nAusführungsgesetzes zum                        3. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 132“ durch die\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag                    Angabe „§ 152“ ersetzt.\nIn § 22 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum                                        Artikel 22\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März\n1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4                              Änderung des\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                          Aufwendungsausgleichsgesetzes\nS. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter                  In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsaus-\n„§§ 183 bis 189 und § 208“ durch die Wörter „§§ 165           gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I\nbis 171 und § 175“ ersetzt.                                   S. 3686), das zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2923\nvom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert             zember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,\nworden ist, wird die Angabe „§ 235b“ durch die Angabe        wird wie folgt geändert:\n„§ 54a“ und die Angabe „§ 246 Absatz 2“ durch die            1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbe-\nAngabe „§ 79 Absatz 2“ ersetzt.                                  zeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundes-\nagentur für Arbeit“ der Zusatz wie folgt gefasst:\nArtikel 23\n„– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-\nÄnderung des                               ches –“.\nTeilzeit- und Befristungsgesetzes\n2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbe-\nIn § 14 Absatz 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungs-        zeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundes-\ngesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),                agentur für Arbeit“ der Zusatz wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April\n2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird die An-          „– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-\ngabe „§ 119 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 138 Ab-            ches –“.\nsatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                    3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird der Amtsbezeich-\nnung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-\nArtikel 24                               agentur für Arbeit“ der Zusatz „– als Geschäftsfüh-\nÄnderung des                               rer –“ angefügt.\nBerufsbildungsgesetzes                       4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird der Amtsbezeich-\n§ 70 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes               nung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-\nvom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch            agentur für Arbeit“ der Zusatz „– als Geschäftsfüh-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I             rer –“ angefügt.\nS. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 29\nArtikel 25                                                 Änderung des\nÄnderung des                                              Altenpflegegesetzes\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes                        In § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes in der\nIn § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Arbeitneh-        Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003\nmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I             (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 37 des\nS. 799) wird jeweils die Angabe „§ 175“ durch die An-        Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)\ngabe „§ 101“ ersetzt.                                        geändert worden ist, wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 2\nbis 4“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4“\nArtikel 26                           ersetzt.\nÄnderung des                                                   Artikel 30\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nÄnderung des\nIn § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas-                     Jugendfreiwilligendienstegesetzes\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch         In § 9 Nummer 5 des Jugendfreiwilligendienstege-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I            setzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) wird die An-\nS. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe                gabe „§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter\n„31. März 2012“ durch die Angabe „31. Dezember               „§ 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n2011“ ersetzt.\nArtikel 31\nArtikel 27                                                 Änderung des\nÄnderung des                                   Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nAltersteilzeitgesetzes                        In § 11 Absatz 4 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 23\nDas Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I       Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-\nS. 1078), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes          ausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der\nvom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden          Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I\nist, wird wie folgt geändert:                                S. 1952), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nvom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.             worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 59“ durch die\n2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter               Angabe „§ 56“ ersetzt.\n„oder 5 Satz 1“ durch die Wörter „oder 5 Satz 1\nund 2“ ersetzt.                                                                  Artikel 32\nÄnderung des\nArtikel 28                                  Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nÄnderung des                              In § 3 Satz 1 Nummer 4 des Aufstiegsfortbildungs-\nBundesbesoldungsgesetzes                       förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nAnlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des          chung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-              zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember\nkanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),            2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird die\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-         Angabe „§§ 57 und 58“ durch die Angabe „§§ 93","2924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\nund 94“ ersetzt und werden die Wörter „oder ein Exis-                                 Artikel 38\ntenzgründungszuschuss nach § 421l“ gestrichen.\nÄnderung der\nAusgleichsrentenverordnung\nArtikel 33\n§ 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der\nÄnderung der                            Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I\nHandwerksordnung                           S. 1769), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n§ 42q Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der          13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September                  ist, wird wie folgt geändert:\n1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch     1. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 175a Abs. 1 bis 3“\nArtikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I              durch die Wörter „§ 102 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nS. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n2. In Nummer 15 wird die Angabe „§ 207a“ durch die\nArtikel 34                                Angabe „§ 174“ ersetzt.\nÄnderung des\nArtikel 39\nMutterschutzgesetzes\nÄnderung der Verordnung\nIn § 14 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes in der\nzur Erhebung der Daten nach\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002\n§ 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\nsetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert               In § 1 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur Erhe-\nworden ist, wird die Angabe „§ 183 Abs. 1 Satz 1“             bung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozi-\ndurch die Wörter „§ 165 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.             algesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150),\ndie durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 2011\nArtikel 35                            (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird das Wort\n„Berufsrückkehrer“ durch das Wort „Berufsrückkehren-\nÄnderung des                            de“ und die Angabe „§§ 118 bis 124a“ durch die An-\nWohngeldgesetzes                           gabe „§§ 137 bis 144“ ersetzt.\nIn § 20 Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch                               Artikel 40\nArtikel 9 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I\nÄnderung\nS. 2298) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 59,\nder Verordnung über das\n101 Abs. 3 oder § 104“ durch die Wörter „§§ 56, 116\nRuhen von Entgeltersatzleistungen\nAbsatz 3 oder § 122“ ersetzt.\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\nbei Zusammentreffen mit Versorgungs-\nArtikel 36                                  leistungen der Sonderversorgungssysteme\nÄnderung des                               Die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatz-\nFünften Gesetzes zur Änderung                    leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch –                bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der\nVerbesserung der Ausbildungschancen                  Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997\nförderungsbedürftiger junger Menschen                 (BGBl. I S. 3359), die zuletzt durch Artikel 22 des Ge-\nDas Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches          setzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert\nSozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungs-              worden ist, wird wie folgt geändert:\nchancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom             1. § 1 wird wie folgt geändert:\n26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geän-\ndert:                                                             a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1\ndie Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter\n1. Artikel 3 wird aufgehoben.                                        „§ 156 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:                             b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter                    „§ 129 Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 149\n„ , soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-                Nummer 1 oder 2“ ersetzt.\nstimmt ist“ werden gestrichen.\n2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  durch die Wörter „§ 156 Absatz 1 Nummer 3“ er-\nsetzt.\nArtikel 37\nArtikel 41\nÄnderung der\nBaubetriebe-Verordnung                                              Aufhebung der\nEingliederungszuschussverordnung\nIn § 1 Absatz 1 der Baubetriebe-Verordnung vom\n28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch            Die Eingliederungszuschussverordnung vom 30. De-\nArtikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I          zember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die zuletzt durch\nS. 1085) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 175          Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2000\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 101 Absatz 2“ ersetzt.            (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011             2925\nArtikel 42                                                    Artikel 45\nÄnderung der                                                   Änderung der\nArbeitsgenehmigungsverordnung                                    Verordnung über die ehren-\nDie Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-                       amtliche Betätigung von Arbeitslosen\ntember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1        In § 1 Absatz 1 der Verordnung über die ehrenamtli-\nder Verordnung vom 12. Dezember 2011 (BGBl. I                  che Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002\nS. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\n1. § 12a wird wie folgt geändert:                              setzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) ge-\nändert worden ist, wird im Satzteil vor Nummer 1 die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 Angabe „§ 119 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 138 Ab-\n„Staatsangehörige der Staaten, die nach dem             satz 2“ ersetzt.\nVertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens zur Euro-                                      Artikel 46\npäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Euro-\nÄnderung der\npäischen Union beigetreten sind, wird eine\nWinterbeschäftigungs-Verordnung\nArbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen\nununterbrochenen Zeitraum von mindestens                   Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April\nzwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeits-              2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 18 des\nmarkt zugelassen waren.“                                Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nFamilienangehörige, wird diesen eine Arbeitsbe-             a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 175a“ durch die\nrechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer              Angabe „§ 102“ ersetzt.\neinen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 175a Abs. 2 bis 4“\nhaben. Familienangehörige sind der Ehegatte,\ndurch die Wörter „§ 102 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.\nder Lebenspartner sowie die Verwandten in ab-\nsteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebens-            c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a Abs. 2 und 3“\njahr vollendet haben oder denen der Staatsange-                durch die Wörter „§ 102 Absatz 2 und 3“ ersetzt.\nhörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.“                2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   Angabe „§ 102“ ersetzt.\n2. § 12d wird aufgehoben.\nArtikel 47\nArtikel 43                                                  Änderung der\nÄnderung der                               Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nInsolvenzgeld-Kosten-Verordnung                       In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und\nIn § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung           -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nvom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Ar-        machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die\ntikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I               zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember\nS. 1045) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 208“          2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird die\ndurch die Angabe „§ 175“ ersetzt.                              Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 159“ ersetzt.\nArtikel 44                                                    Artikel 48\nÄnderung                                                    Änderung der\nder Verordnung über die                                Sozialversicherungsentgeltverordnung\nBezugsfrist für das Kurzarbeitergeld                    In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Sozialversiche-\nDie Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzar-         rungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006\nbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332),            (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 17 des\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De-          Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)\nzember 2010 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist,             geändert worden ist, wird die Angabe „§ 179“ durch\nwird wie folgt geändert:                                       die Angabe „§ 106“ ersetzt.\n1. In der Bezeichnung wird das Wort „Bezugsfrist“\ndurch das Wort „Bezugsdauer“ ersetzt.                                              Artikel 49\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                      Änderung der\nVerordnung zur Bezeichnung der\na) In der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3                    als Einkommen geltenden sonstigen\nwird jeweils das Wort „Bezugsfrist“ durch das                  Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4\nWort „Bezugsdauer“ ersetzt.                                   des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 177 Abs. 1 Satz 3“          § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Bezeichnung der\ndurch die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.       als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\nc) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-         § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförde-\nter „§ 177 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter            rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die\n„§ 104 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                        zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober","2926          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011\n2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie               (2) Artikel 1 Nummer 9, Artikel 13, Artikel 14 und Ar-\nfolgt geändert:                                                tikel 42 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.\n1. In Buchstabe a wird die Angabe „§ 116“ durch die                (3) Artikel 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 8 und Num-\nAngabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.                             mer 11 bis 16, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Dop-\n2. In Buchstabe c wird das Wort „Überbrückungsgeld             pelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b\n(§ 57)“ durch das Wort „Gründungszuschuss (§ 93)“          Doppelbuchstabe aa, Artikel 26 und Artikel 28 treten\nersetzt.                                                   am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2012 in\nArtikel 50                             Kraft.\nBekanntmachungserlaubnis\n(5) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 31. Dezember 2012\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann          in Kraft.\nden Wortlaut des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-\nbeitsförderung – in der vom 1. April 2012 an geltenden             (6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                       (7) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4\ntritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nArtikel 51\n(8) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\nInkrafttreten                            bis 3 sowie Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a Doppel-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2         buchstabe bb sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe c\nbis 8 am 1. April 2012 in Kraft.                               und Nummer 6 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}