{"id":"bgbl1-2011-68-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":68,"date":"2011-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/68#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_68.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung","law_date":"2011-12-19T00:00:00Z","page":2835,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011              2835\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße\nund zur Änderung der Fahrpersonalverordnung\nVom 19. Dezember 2011\nEs verordnen auf Grund                                       technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrs-              Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1)“\ngesetzes und des § 17a des Güterkraftverkehrsge-             durch die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Euro-\nsetzes, von denen § 6 Absatz 1 des Straßenver-               päischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai\nkehrsgesetzes durch Artikel 2 Nummer 4 des Geset-            2009 über die technische Überwachung der Kraft-\nzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 17a          fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Num-          vom 6.6.2009, S. 12)“ ersetzt.\nmer 19 des Gesetzes vom 22. November 2011                 3. § 5 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2272) geändert worden sind, das Bundes-\na) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,               „Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom\n– des § 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, und e und Num-                  21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenz-\nmer 3 Buchstabe c des Fahrpersonalgesetzes, von                  kontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und\ndenen § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Num-                  Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 S. 18)“\nmer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom                  durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1100/2008\n18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst sowie              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n§ 2 Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b                22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkon-\nNummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I                   trollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Bin-\nS. 1221) geändert worden ist, das Bundesministe-                 nenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008,\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein-               S. 63)“ ersetzt.\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richt-\nund Soziales:\nlinie 96/96/EG“ durch die Angabe „Richt-\nlinie 2009/40 EG“ ersetzt.\nArtikel 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nVerordnung über technische                           aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 10“\nKontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße                         durch die Wörter „Anhang I Nummer 10 der\nRichtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.\nDie Verordnung über technische Kontrollen von\nNutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003                      bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , der Auspuff-\n(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 469 der Ver-                 emissionen und der Geschwindigkeitsbe-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-                     grenzer nach den Bestimmungen der An-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                lage 2“ durch die Wörter „und der Abgas-\nemissionen nach den Bestimmungen des An-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nhangs II der Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „diese Nutzfahr-\n4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die\nzeuge sind in Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet“\nWörter „dem Muster des Anhangs I der Richt-\ndurch die Wörter „diese Nutzfahrzeuge sind in\nlinie 2010/47/EU“ ersetzt.\nAnhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sep-         5. In § 7 Nummer 2 wird das Wort „schwerwiegenden“\ntember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für              durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.\ndie Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraft-        6. § 9 wird wie folgt geändert:\nfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bau-\nteilen und selbstständigen technischen Einheiten         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schwer-\nfür diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007,               wiegende“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.\nS. 1) näher bezeichnet“ ersetzt.                         b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schwer-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „Anlagen 1                     wiegender“ durch das Wort „gefährlicher“ ersetzt.\nund 2“ durch die Wörter „Anhängen I und II der        7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der\nRichtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli         Anlage 1“ durch die Wörter „des Anhangs I der\n2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG             Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nüber die technische Unterwegskontrolle von\nNutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am\nStraßenverkehr teilnehmen (ABl. L 173 vom                                       Artikel 2\n8.7.2010, S. 33)“ ersetzt.                                                    Änderung der\n2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 96/96/EG                     Fahrpersonalverordnung\ndes Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung             Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die      (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-","2836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011\nnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert                 internationalen       Straßenverkehr   beschäftigten\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekannt-\n1.  In § 1 Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 11“           machung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889),\ndurch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.                        das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. November 2011 (BGBl. 2011 II S. 1095) geän-\n1a. § 2 wird wie folgt geändert:                                  dert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          fahrlässig\naa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate              1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die\nnach Beginn der Aufzeichnung oder dem                    dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,\nletzten Kopieren“ durch die Wörter „90 Tage          2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit\nnach Aufzeichnung eines Ereignisses“ er-                 Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Ab-\nsetzt.                                                   satz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Ab-\nbb) In Satz 2 werden das Wort „alle“ gestrichen               satz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Buchstabe a\nund die Wörter „ , beginnend mit dem ers-                oder Buchstabe c Satz 1, 3 oder Satz 4 oder\nten Tag der Aufzeichnung,“ durch die Wör-                Absatz 7 den Fahrbetrieb nicht oder nicht rich-\nter „nach Aufzeichnung eines Ereignisses“                tig organisiert,\nersetzt.                                             3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen fest-\nb) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                    gestellten Verstoß gegen das Übereinkommen\nter „drei Monate“ durch die Wörter „90 Tage“                  nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine\nersetzt.                                                      dort genannte Maßnahme nicht oder nicht\n1b. § 18 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                    rechtzeitig trifft,\n„8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instand-             4. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das ein-\nhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz,                  wandfreie Funktionieren oder die ordnungsge-\nWasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung,                   mäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der\nStraßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüll-                Fahrerkarte nicht sorgt,\nabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistun-             5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs ein\ngen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfas-                 dort genanntes Schaublatt nicht oder nicht\nsung von Radio- beziehungsweise Fernseh-                     richtig aushändigt oder nicht dafür Sorge trägt,\nsendern oder -geräten eingesetzt werden,“.                   dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen\n1c. § 18 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                   kann,\n„14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Ki-              6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a\nlometern vom Standort des Unternehmens                      Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine\nzum Transport tierischer Nebenprodukte im                   Kopie nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-\nSinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verord-                   bewahrt,\nnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen                7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober                    Satz 3 des Anhangs ein Schaublatt nicht oder\n2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den              nicht rechtzeitig aushändigt,\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische                8. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b\nNebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-                    Ziffer ii des Anhangs nicht sicherstellt, dass alle\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über                 Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrer-\ntierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom                    karte heruntergeladen werden oder mindestens\n14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden                  zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten\nFassung verwendet werden,“.                                 auf Verlangen zur Verfügung stehen, oder\n2.  § 19 wird wie folgt geändert:                                 9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 3                    Anhangs eine Reparatur nicht oder nicht recht-\nAbs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1“ durch die                  zeitig durchführen lässt.\nWörter „des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1\nAbsatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1“ ersetzt.           Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes\nb) In Satz 3 wird die Angabe „nach den Artikeln 10            handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische\nund 11 des Anhangs zum AETR“ durch die An-                Übereinkommen über die Arbeit des im internatio-\ngabe „nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs             nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals\nzum AETR“ ersetzt.                                        (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-\n3.  In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Arti-                lässig\nkel 11“ durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.                  1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne\n4.  § 25 wird wie folgt gefasst:                                       das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu\nhaben oder ohne einer dort festgesetzten An-\n„§ 25                                     forderung zu entsprechen,\nZuwiderhandlungen gegen das AETR                        2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1                    oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8\nNummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes                      Absatz 1, 2, 5, 6 oder 7 oder Artikel 8bis eine\nhandelt, wer als Unternehmer gegen das Euro-                       Lenkzeit, eine Unterbrechung oder eine Ruhe-\npäische Übereinkommen über die Arbeit des im                       zeit nicht einhält,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011                     2837\n3. entgegen Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 eine dort                11. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a\ngenannte Zeit nicht oder nicht richtig festhält,                  oder Buchstabe b des Anhangs ein dort\n4. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer                    genanntes Schaublatt, eine Fahrerkarte oder\nAbweichung nicht, nicht richtig oder nicht                        einen dort genannten Ausdruck nicht oder\nrechtzeitig vermerkt,                                             nicht rechtzeitig vorlegt,\n5. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das ein-                12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des\nwandfreie Funktionieren und die ordnungsge-                       Anhangs eine dort genannte Angabe nicht,\nmäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie                          nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nder Fahrerkarte nicht sorgt,                                      geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2                        vermerkt oder\ndes Anhangs nicht dafür Sorge trägt, dass\nein dort genannter Ausdruck erfolgen kann,                  13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b\nZiffer i des Anhangs eine Angabe nicht, nicht\n7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1\nrichtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den\nSatz 1 oder Unterabsatz 2 des Anhangs ein\nAusdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der\nangeschmutztes oder beschädigtes Schau-\nUnterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht\nblatt verwendet oder dem Reserveblatt das\nrichtig oder nicht rechtzeitig einträgt.\nbeschädigte Schaublatt nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig beifügt,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1\n8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a                    Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgeset-\nSatz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine                 zes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als In-\nFahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig be-                stallateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nnutzt,                                                      Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs zum Europäischen\n9. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a                    Übereinkommen über die Arbeit des im internatio-\nSatz 2 oder Satz 3 des Anhangs ein Schau-                   nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-\nblatt oder eine Fahrerkarte entnimmt oder über              nals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repa-\nden dort genannten Zeitraum hinaus verwen-                  riert.“\ndet,\n10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des                                         Artikel 3\nAnhangs eine Änderung nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise vor-            Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt\nnimmt,                                                am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}