{"id":"bgbl1-2011-67-8","kind":"bgbl1","year":2011,"number":67,"date":"2011-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/67#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-67-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_67.pdf#page=72","order":8,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2011-12-16T00:00:00Z","page":2784,"pdf_page":72,"num_pages":11,"content":["2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 16. Dezember 2011\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2780) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der\nvom 22. Dezember 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 22. Februar 2010\n(BGBl. I S. 238),\n2. den am 14. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n3. August 2010 (BGBl. I S. 1139),\n3. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n29. November 2011 (BGBl. I S. 2349),\n4. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getre-\ntene, teils am 22. Dezember 2011 in Kraft tretende eingangs genannte Ver-\nordnung.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011                    2785\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)\n§1                                        9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-\nGeltungsbereich                                     schließung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653);\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-                 6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge-                      und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\nfährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen-                   verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a\ngewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der                      vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-\nGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-                          schließung MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und\nschifffahrt unberührt.                                                     MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760);\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung                 7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\ngefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die                    rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\nSchiffsausrüstung bestimmt sind.                                           Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August\n1983), zuletzt geändert durch die Entschließung\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung                    MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652);\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr\noder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe                     8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-\nder Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere                    nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der\nSchiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-                       Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der\nländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die                        Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für\nVerladung der gefährlichen Güter unter Überwachung                         Europa (UN ECE) für das Packen von Beförde-\nnach § 6 Absatz 3 erfolgt.                                                 rungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999\n§2                                        S. 164);\nBegriffsbestimmungen                               9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß-\nnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung                                         dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale                          16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438);\nÜbereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch-\n10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-\nlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das\nHilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen\nzuletzt nach Maßgabe der 23. SOLAS-Änderungs-\nGütern in der Fassung der Bekanntmachung vom\nverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 506)\n1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);\ngeändert worden ist;\n11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die\n2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime\nsichere Beförderung von verpackten bestrahlten\nDangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent-\nKernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\nschließung MSC.294(87) geändert worden ist, in\nAbfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert\nder amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge-\ndurch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009\ngeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554);\nS. 82);\n3. ist „IMSBC-Code“ der International Maritime Solid\nBulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen                     12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-\nÜbersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember                          kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle\n2009 (VkBl. 2009 S. 775);                                            der grenzüberschreitenden Verbringung gefähr-\nlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II\n4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau                    S. 2703);\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\ngefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.                    13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen\nNr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die                   von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nEntschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so-                     durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die-\nwie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des                     sem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II\nMEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-                             S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom\nRundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007                           Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der\nS. 152), zuletzt geändert durch die Entschließungen                  Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\nMEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143);                    angenommene        Entschließung     MEPC.190(60)\n(BGBl. 2011 II S. 2011);\n5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher                14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der\nChemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom                        Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-\npäischen Übereinkommen vom 30. September\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie     1957 über die internationale Beförderung gefährli-\n2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                cher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der\n27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über-       Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A\nwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur\nAufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom            und B vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II\n5.8.2002, S. 10).                                                       S. 1412);","2786           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n15. sind Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der           wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu-\nTeile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die inter-       treffenden Vorschriften eingehalten sind:\nnationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter         1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\n(RID) – Anhang C des Übereinkommens über den                  Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und\ninternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom                  des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens\n9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung                 sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;\nvom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die\nzuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsver-            2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester\nordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II                  Form als Massengut die Vorschriften des Kapi-\nS. 1273) geändert worden ist;                                 tels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des\nSOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des\n16. sind „ortsbewegliche Druckgeräte“ die in Artikel 2             IMSBC-Codes;\nNummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten\nGefäße und Tanks für Gase sowie die in Kapitel 6.2        3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in\nund 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und                  Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2\nTanks für Gase;                                               Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des\nKapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens\n17. ist „ODV“ die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-                  sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des\nordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349).              BCH-Codes;\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche             4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-\nGüter                                                              fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen                satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-\nBegriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des               einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes\nIMDG-Codes fallen,                                             oder des GC-Codes;\n5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten\n2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches\nKernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\nSchüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-\nAbfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten\nCodes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder\nVorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D\n3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen             des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften\nund                                                            des INF-Codes.\na) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger              (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter\nhaben oder                                             Form oder in fester Form als Massengut befördern\nund die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nb) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa-\nkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in\nlen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der\ndeutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Per-\nMeeresverschmutzung durch Schiffe mit dem\nsonen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwir-\nProtokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind\nkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluft-\noder\nunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese\nc) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher           Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe\nflüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des        und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen\nIBC-Codes fallen oder                                  Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und\nd) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.        giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist                          von dort entladen, wenn durch eine Bescheinigung\nder zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder\n1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags           einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach-\nals Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher           gewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen\nGüter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz           folgende Anforderungen erfüllt sind:\noder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;\n1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-\n2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per-             ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-\nson, die vom Eigentümer die Verantwortung für den              klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba-\nBetrieb des Schiffes übernommen und die durch                  ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C\nÜbernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat,                 müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in\nalle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver-             einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die\nantwortlichkeiten zu übernehmen;                               Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist.\n3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher           Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müs-\nGüter oder jede andere Person, die die Beförderung             sen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen\ngefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.                    abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anla-\ngen und Verkabelungen müssen in den betreffenden\n§3                                    Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während\ndes Umschlags nicht beschädigt werden können.\nZulassung zur Beförderung\n2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf                zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-\nSeeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur               ter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge-\nübergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden,                legt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011              2787\nFlüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen            sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch\noder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.               oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Über-\nLiegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht        setzung beizufügen.\nvor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn\nalle in den Laderäumen installierten elektrischen An-                                     §4\nlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.                      Allgemeine Sicherheitspflichten\n(3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des                  Überwachung, Ausrüstung, Schulung\nBasler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten               (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit\ndieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-             Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß\nden. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer-         der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-\nden, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des              gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei\nIMDG-Codes oder gemäß Abschnitt 10 des IMSBC-                  Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie\nCodes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt sind.         möglich zu halten.\n(4) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des                (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-\nIMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dür-             fördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La-\nfen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die             dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und\nCTU-Packrichtlinien beachtet wurden.                           Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes\n(5) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-        Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis-\ngruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande-             tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.\nren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur            (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-\nmit vorheriger Genehmigung der in § 5 Absatz 1 oder            sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-\nder in § 6 Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Be-            dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht\nhörden gelöscht werden.                                        entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung\n(6) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,             sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-\n0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-             näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und\nbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn          Installationen oder elektrische Geräte mit eigener\nder nach § 6 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens           Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-\n72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-             wendet werden. Durch betriebliche und gerätetech-\nmente in Kopie vorliegen:                                      nische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße\nOberflächen ausgeschlossen werden.\n1. das Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Num-\nmer 1,                                                        (4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-\nschiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des\nraturregelung abgelassen werden.\nHerstellungslandes über die Zulassung der Klas-\nsifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab-                (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-\nschnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Be-               zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,\nscheinigung der zuständigen Behörde einer Ver-             dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-\ntragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des         sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo\nCOTIF über die Zustimmung zur Verwendung des               sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen\nangegebenen Klassifizierungscodes nach den Vor-            können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten\nschriften des ADR oder des RID bei der Beförderung         erforderlich ist.\nund                                                           (6) Die Ladung muss während der Beförderung re-\n3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-          gelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über-\nPackzertifikat und eine entsprechende Packliste, in        wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas-\nder die verladenen Versandstücke mit folgenden An-         sen und in das Schiffstagebuch einzutragen.\ngaben aufgeführt sind:                                        (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper          dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\n(Gegenstandsgruppe),                                   aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,                        sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in\n§ 3 Absatz 1 genannten Regelungen oder nach den für\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,                  das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,                 besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Container,          entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss\nsich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-\nf) Gesamtmenge       (Bruttogewicht,  Nettoexplosiv-       den. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen\nstoffmasse),                                           von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen\ng) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-              Fällen getragen werden.\nAdresse des Empfängers der Ladung oder, wenn              (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei\nder Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat,          der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-\ndes Beauftragten des Empfängers in Deutsch-            mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,\nland.                                                  sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in\nBei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die              den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen die\nIdentifikationsnummer der jeweiligen Beförderungs-             nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff-\neinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt            fahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.","2788         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter       Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der\nBeteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem          Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten\nUnfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung            von Sachverständigen nachzuweisen, dass die bean-\nalle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.      tragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und\nWer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt        sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten\noder empfängt, muss den zuständigen Behörden der             Codes.\nSeehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame                    (2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nEinrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti-         schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für\nmes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,           den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-\nauf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle          heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung\nvorliegenden Informationen über die Eigenschaften des        der von der Beförderung ausgehenden Gefahren er-\ngefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-           weisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre er-\nfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.                teilt werden.\n(10) Die zuständigen Behörden unterrichten das               (3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-         migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge-\nlung über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Ab-           ben und auf dem Seeschiff mitzuführen.\nsatz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nerkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschrif-\nStadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder\nten haben.\nmultilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach\n(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun-    Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.\ndesflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter\n(5) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-\nForm oder in fester Form als Massengut befördert,\nunmittelbare Berufsgenossenschaft kann mit den zu-\nmüssen der Schiffsführer und der für die Ladung ver-\nständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Verein-\nantwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwort-\nbarungen treffen über\nlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwie-\nsen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.     a) Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes\nDie Unterweisung muss sich auch auf die möglichen                oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung\nGefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge              mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-\nvon Zwischenfällen beziehen. Die Unterweisung ist in             kommens oder\nregelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren             b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code\nzu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung                oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß\nsind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeich-              Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi-\nnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewah-              tel 17 des IBC-Codes.\nren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Be-             Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der\nhörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Auf-         Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code\nbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich         sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-\nzu löschen.                                                  Codes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen\n(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Unterab-             werden zwischen den zuständigen Behörden der Staa-\nschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, ist vor der           ten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen\nselbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den              sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen.\nVorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG Codes zu un-          Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmit-\nterweisen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Ab-          telbare Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zu-\nständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.            ständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor\nDatum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich          Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.\nnach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeich-              (6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen\nnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeit-         unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-\nnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen             heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-\nvorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind          schaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buch-\ndie Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.                  stabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5\n(13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften     Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen\nfür Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin-         Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens\ngen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher        zustimmen.\nGüter bleiben unberührt.\n§6\n§5                                                     Zuständigkeiten\nAusnahmen                                 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden             Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Ver-\nkönnen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser-           ordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den\nund Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen,          in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Be-\nauf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte      hörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfol-\nAntragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-         gend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeits-\nsen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, so-           regelung getroffen ist.\nweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder              (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in\nnach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder nach            deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011            2789\nbeteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die               mer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften ge-\nÜberwachung der Unterweisung der Beschäftigten                     mäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.\nnach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Lan-                (6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die\ndesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet                 Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im\n1. der Umschlaghafen,                                          IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit\nAusnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-\n2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb\nständige Behörde tätig werden muss.\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen\nwurden, oder                                                  (7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung\ndieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code\n3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Lösch-            oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zu-\nhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung          ständige Behörde tätig werden muss.\ngehört,\n(8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-\nliegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicher-       unmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für\nheitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und\nfür die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für         1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1\ngefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-               genannten Vorschriften,\nCode dies einer zuständigen Behörde übertragen ist,            2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach\nzuständig.                                                         § 5 Absatz 5 und\n(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder               3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.\nsind für die Durchführung dieser Verordnung auch                  (9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nDienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi-         und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Prüfstellen\ngung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß             sind zuständig für\n§ 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset-\nzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen           1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\nim Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit-               kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-\nkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und                 weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren\nTrennvorschriften.                                                 Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes\n(4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-                  und\nfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-\ndig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der               2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\nKlasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen               kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks\nsind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.                   der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.3.1.3.2,\n6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.\n(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\n(10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung\n-prüfung ist zuständig für:\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind\n1. die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Groß-            für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte\nverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten              zuständige Behörde für\nund für die Zulassung der Baumuster von sonstigen\n1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-\nortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh-\nfung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4\nreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung\nbis 6.2.1.6 IMDG-Code,\nvon Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer\nsind, sowie für die Anerkennung von Sachverstän-           2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab-\ndigen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in           schnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,\ndenen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für           3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\nVerpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbeweg-                kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-\nliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks              weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren\nAufgaben übertragen worden sind, sowie in allen                Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19,\nFällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter            6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Code und\nder Klasse 1 – ausgenommen Güter, die militärisch\ngenutzt werden –, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,    4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\n5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung und Zulassung radio-             kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks\naktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Ver-         der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1\nsandstücke sowie die Qualitätssicherung und -über-             und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang\nwachung von Versandstücken – und der Klasse 9 –                mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-\nausgenommen Meeresschadstoffe – sowie nach                     satz 6.8.3.1.3.2., 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des\ndem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig                IMDG-Codes.\nwerden muss;\n§7\n2. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen\nfür erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche                      Verladung gefährlicher Güter\nPrüfungen und für Zwischenprüfungen von orts-                 (1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter\nbeweglichen Druckgeräten; sofern ortsbewegliche            sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung\nDruckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV             der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule-\nversehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Beneh-           gen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei\nmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Num-              die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes so-","2790         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nwie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des              antwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be-\nSOLAS-Übereinkommens zu beachten.                                triebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten.\n(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um-          2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen\nschlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau-            dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem\nanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der                Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer-\nSchiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stau-                den, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2,\nanweisungen sowie die Stau- und Trennvorschriften                3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in\ndes IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau-                   einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zu-\nund Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vor-               gelassen ist.\nschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Über-         3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförde-\neinkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden.                rungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den\nVor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze            für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in\nder gefährlichen Güter in die Beförderungsdokumente              Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Be-\noder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest)           scheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder\neinzutragen, es sei denn, diese Angaben sind einem               ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument aufzu-\nmitgeführten Stauplan zu entnehmen.                              nehmen.\n(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die       4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\nLadung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge-           licher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem\nrechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be-              Beförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende\nförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-            Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:\nmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom\na) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,\n12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt-\nmachung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119), ge-             b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,\nsichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass        c) die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Num-\ndie Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen                  mer 2 und 3, wenn zutreffend, und\nabgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungs-               d) alle weiteren gemäß Abschnitt 5.4.4 und Unterab-\nhafen noch vorhanden ist.                                            schnitt 5.5.2.4 des IMDG-Codes für die Beförde-\n(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Groß-                      rung vorgeschriebenen Dokumente.\nverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche            5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem\nDruckgeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Beför-              Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter\nderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in            die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge-\neinem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung             fahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden-\nnicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen wer-         den gefährlichen Güter zu übergeben oder durch\nden.                                                             Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien,           fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder\ndie dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen,                  übermittelt, sind die Angaben gemäß den Unterab-\nnur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka-            schnitten 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes voll-\npitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes             ständig und richtig aus dem Beförderungsdokument\naufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.              in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu\n(6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem         übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden\nIGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über-                 Firma sowie der Name des für die Erstellung des\nnehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19             Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-\ndes IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge-               lichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan\nführten Mindestanforderungen eingehalten sind.                   zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten\nDokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder\n(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der        sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Ab-\nGruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn                    satz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzu-\ndie Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen              halten und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nnach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-              Prüfung vorzulegen.\nÜbereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden\n6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungs-\nStoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförde-\ndokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder\nrungsbedingungen eingehalten sind.\nsein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4\ngenannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahr-\n§8\ngutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum\nUnterlagen für die Beförderung                       von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen                     Unterabschnitt 6.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube-\n(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende             wahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un-\nAnforderungen zu erfüllen:                                       verzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Auf-\nbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.\n1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförde-\nrungsdokument zu erstellen. Das Beförderungs-               (2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anfor-\ndokument muss die in Abschnitt 5.4.1 und Ab-             derungen zu erfüllen:\nsatz 5.5.2.4.1 des IMDG-Codes geforderten Anga-          1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinforma-\nben, den Namen und die Anschrift der ausstellenden           tion zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die\nFirma sowie den Namen desjenigen, der eigenver-              in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011             2791\ngaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie             3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester\nden Namen desjenigen enthalten, der eigenverant-               Form als Massengut,\nwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be-\na) ein Beförderungsdokument, das mindestens die\ntriebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie\nAnforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2\nim Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann\ndes SOLAS-Übereinkommens erfüllt,\ndie geforderte Unterschrift durch den Namen der\nunterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.               b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\n2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf\nder anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifi-             c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nkat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass             fährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler\ndieses Zertifikat vorliegt.                                       Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,\n3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code                d) den IMSBC-Code;\nnicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zu-\n4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-\nzuordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen,\nCode, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code\ndass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes ge-\nunterliegen,\nforderte behördliche Zulassung vorliegt.\n4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff              a) den IBC-Code oder den IGC-Code,\nverlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer           b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-\nvor der Verladung die Ladungsinformation nach                     fend und das Schiff die Bundesflagge führt,\nNummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes\nc) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-\nZertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach\nschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-\nNummer 3 übergeben werden.\nlagen,\n(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder\nverflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen          d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes\nlässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor                oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes\nder Verladung folgende Informationen schriftlich oder                 geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und\nim Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:                  wenn das Schiff die Bundesflagge führt,\n1. Stoffname,                                                      e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20\n2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-                       Nummer 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII\nbar,                                                              Nummer 8.5 des BCH-Codes geforderten Unter-\n3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn                     lagen.\ndieser höchstens 60 °C beträgt,                               (5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in\n4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-             Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3\nperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,                Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d\n5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2           und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mit-\ndes IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-            geführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass\nschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des         die in Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e\nGC-Codes erforderlichen Angaben.                           und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4\nBuchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom\n(4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefähr-         Schiffsführer mitgeführt werden.\nliche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzu-\nführen:                                                           (6) Anstelle der in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a\nund b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch-\n1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,                  stabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von\na) einen Abdruck dieser Verordnung,                        der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\nb) den MFAG;                                               bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit-\ngeführt werden.\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\nForm,                                                         (7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-\nflagge führt, hat die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c\na) den IMDG-Code,                                          und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der\nb) den EmS-Leitfaden,                                      Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme\nc) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder-         verwendet, sind die darauf gespeicherten Informatio-\nten Unterlagen,                                        nen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterla-\ngen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen\nd) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-           nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Unterab-          Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff\nschnitt 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Un-         aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Absatz 8\nterlagen,                                              gemeldet worden sind.\ne) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2          (8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4, 6\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,                     und 7 sowie nach § 3 Absatz 6 erforderlichen Unter-\nf) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak-            lagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs-\ntive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code         systemen zuständigen Personen auf Verlangen zur\nunterliegen;                                           Prüfung vorzulegen.","2792         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n§9                                     wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen In-\nPflichten                                 formationen übermittelt worden sind.\n(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde-\n(1) Der Versender und der Beauftragte des Versen-\nrungseinheit jeweils Verantwortliche darf\nders\n1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför-\n1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung\nderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen,\nnur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für\nwenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5\ndie Beförderung zugelassen sind,\ndes IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2,\n2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung           3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,\nnur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument\n2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-\nnach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist,\nben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in\n3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC,              Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4,\nGroßverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-                 den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Ka-\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder                 pitel 5.3 und dem Unterabschnitt 5.5.2.3 des IMDG-\nSchüttgut-Container nur verwenden, wenn diese                Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert\nfür die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver-          sind,\nbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3    3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur über-\nund 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das               geben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Ab-\nnach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-                 schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder des-\nkennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern,            sen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenom-\ndie keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der           men wurde.\nzuständigen Behörde erteilt worden ist,\n(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\n4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit        licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur\nmehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die         Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8\nMaßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be-             Absatz 1 Nummer 4 eingehalten ist.\nachtet werden,\n(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei\n5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die        Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 8\nMaßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be-             unterrichten. Er darf\nachtet werden,\n1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur\n6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken,                 stauen, wenn § 7 Absatz 2 Satz 1 eingehalten ist,\nwenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapi-\ntel 3.3, Unterabschnitt 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des      2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-\nIMDG-Codes zulässig ist,                                     Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit\nmehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungsein-\n7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC,                    heiten nur verladen, wenn § 7 Absatz 4 eingehalten\nGroßverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-                 ist,\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder\n3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erfor-\nSchüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach\nderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,\nMaßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den\nKapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1            4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssig-\nbis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2, 5.3              ter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Infor-\nund dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes ge-                  mationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen.\nkennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,              (5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-\n8. dürfen das Beförderungsdokument nur weiterge-            rers\nben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,         1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur anneh-\n9. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des           men, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten\nBeförderungsdokuments und zur Löschung nach                  zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,\nAblauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1          2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen las-\nNummer 6 zu beachten,                                        sen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5\n10. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur           eingehalten sind,\nübergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für              3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der\ndie Beförderung zugelassen sind,                             Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Auf-\n11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur           bewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu\nübergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorge-                 beachten.\nschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,                (6) Der Reeder\n12. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder         1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter\nverflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,            nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie\nwenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code,                § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind,\nIGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zu-\n2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der\ngelassen sind,\nfür die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab-\n13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder             satz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die\nverflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,            Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011              2793\nund 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah-               (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter be-\nrungsfrist gelöscht werden.                               teiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass\ndie Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwie-\n(7) Der Schiffsführer muss\nsen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4\n1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be-           Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der\nfassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge-        Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.\nfährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach\n§ 4 Absatz 5 unterrichtet werden,                                                    § 10\n2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Ab-                             Ordnungswidrigkeiten\nsatz 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\nnach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sor-         Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-\ngen,                                                      setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n3. die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 überwachen,                  1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders\n4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Ab-            a) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 10\nsatz 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand be-            oder Nummer 12 nicht zur Beförderung zugelas-\nfindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzaus-               sene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,\nrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen\nb) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 11\nFällen tragen,\noder Nummer 13 gefährliche Güter zur Beförde-\n5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Ab-                  rung übergibt,\nsatz 8 unterrichten,                                          c) entgegen § 9 Absatz 1   Nummer 3 für gefährliche\n6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die ge-                      Güter Verpackungen,     IBC, Großverpackungen,\nspeicherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhal-              ortsbewegliche Tanks,   Gascontainer mit mehre-\nten und aufbewahren und die Unterlagen oder den                  ren Elementen (MEGC)    oder Schüttgut-Container\nAusdruck aus den Datenverarbeitungssystemen                      verwendet,\ngemäß § 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vor-             d) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 ortsbewegliche\nlegen.                                                           Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elemen-\nEr darf                                                              ten (MEGC) befüllt,\n1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter              e) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 Schüttgut-Con-\nals Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Absatz 2                  tainer befüllt,\nSatz 2 und Absatz 7 eingehalten sind,                         f) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 gefährliche\nGüter zusammenpackt,\n2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form\nals Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-                g) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen,\nwendbar, § 7 Absatz 5 oder 6 eingehalten ist,                    Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts-\nbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren\n3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche\nElementen (MEGC) oder Schüttgut-Container\nGüter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Absatz 3\nübergibt,\neingehalten ist,\nh) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 das Beförde-\n4. nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-                  rungsdokument weitergibt oder\noder Temperaturregelung ablassen,\ni) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie\n5. gefährliche Güter nur befördern, wenn                             nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe-\na) sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in               wahrt;\neinsatzbereitem Zustand befindet,                      2. als für das Packen oder Beladen einer Beförde-\nb) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Ab-               rungseinheit jeweils Verantwortlicher\nsatz 4 mitgeführt werden.                                  a) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Verpackungen,\nIBC oder Großverpackungen in Beförderungsein-\n(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Ab-\nheiten staut oder stauen lässt oder\nsatz 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur\nfestlegen, wenn er § 7 Absatz 1 Satz 2 einhält.                   b) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Beför-\nderungseinheiten übergibt;\n(9) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-\nteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten       3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-\ndie Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4              rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Ab-\ndes IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung                satz 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder\ngefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential be-                anliefern lässt;\nteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter,      4. als für den Umschlag Verantwortlicher\ndie für das Packen und Beladen von Beförderungsein-               a) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die zuständigen\nheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer                  Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nmüssen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.4.3.3\ndes IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie                 b) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ver-\nnicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Über-                    packte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,\neinkommen und dem Internationalen Code für die                    c) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Ver-\nGefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen                      packungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-\n(BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen.                           Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer","2794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nmit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförde-                 a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder\nrungseinheiten verlädt,                                     b) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens\nd) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gefähr-                  fünf Jahre aufbewahrt wird.\nliche Schüttgüter verlädt oder\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\ne) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefähr-           dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\nliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter       im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen\nForm verlädt;                                           Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der\n5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers       bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrts-\na) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 gefährliche              direktionen Nord und Nordwest übertragen.\nGüter zur Beförderung annimmt,\n§ 11\nb) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 verpackte ge-\nfährliche Güter verladen lässt oder                                  (Änderung anderer Vorschriften)\nc) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie\nnicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe-                                       § 12\nwahrt;                                                                  Übergangsbestimmungen\n6. als Reeder                                                    (1) Bis zum 31. Dezember 2011 kann die Beförde-\na) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff            rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach\neinsetzt oder                                           den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\n31. Dezember 2010 geltenden Fassung durchgeführt\nb) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür\nwerden.\nsorgt, dass\naa) eine dort genannte Person unterwiesen wird             (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die\noder                                               vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-\nbb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-          tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die\ntens fünf Jahre aufbewahrt wird;                   Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-\n7. als Schiffsführer                                          Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden\na) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 für eine          Fassung einzuhalten sind.\nUnterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befass-             (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die\nten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht recht-        vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe\nzeitig sorgt,                                           anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-\nb) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 für die           tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom-\nBefolgung eines dort genannten Verbots nicht            mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des\nsorgt,                                                  SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel-\ntenden Fassung einzuhalten sind.\nc) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die\nLadung nicht überwacht,                                    (4) (weggefallen)\nd) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht                (5) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem\ndafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem          1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-\neinsatzbereiten Zustand befindet oder die               den, dass anstelle der Einschränkungen in der Beschei-\nSchutzausrüstung und Schutzkleidung von den             nigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nBesatzungsmitgliedern getragen wird,                    kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung\ne) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zu-           nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\nständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig         mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu\nunterrichtet,                                           beachten sind.\nf) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine                 (6) § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e und Num-\nUnterlage oder eine Information nicht vorhält oder      mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\neine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder           2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\nnicht rechtzeitig vorlegt,                              dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung\ng) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2            nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\ngefährliche Güter übernimmt,                            mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-\nzuführen ist.\nh) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit\neinem Seeschiff ausläuft,                                  (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverord-\ni) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4                   nung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden\nLadungsdämpfe ablässt oder                              Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ih-\nj) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefähr-           nen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestat-\nliche Güter befördert;                                  teten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahr-\n8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent-         nehmen.\ngegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder\n9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür                                      § 13\nsorgt, dass                                                              (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}