{"id":"bgbl1-2011-67-7","kind":"bgbl1","year":2011,"number":67,"date":"2011-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/67#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-67-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_67.pdf#page=68","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2011-12-16T00:00:00Z","page":2780,"pdf_page":68,"num_pages":4,"content":["2780         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung See\nVom 16. Dezember 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-               h) In Nummer 15 werden die Wörter „14. RID-Än-\nsatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung               derungsverordnung vom 14. November 2008\nmit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgut-                    (BGBl. 2008 II S. 1334)“ durch die Wörter\nbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                  „16. RID-Änderungsverordnung vom 11. Novem-\nchung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verord-              ber 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)“ ersetzt.\nnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-         2. § 3 wird wie folgt geändert:\nentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgut-\nbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicher-                 a) Die Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3\nheitsbehörden und -organisationen:                                  bis 6.\nb) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden\nArtikel 1                                   die Wörter „Kapitel 2.1 Nummer“ durch das Wort\n„Unterabschnitt“ ersetzt.\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung              a) In Absatz 8 wird das Wort „Seeschifffahrtsstra-\nvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert                    ßen“ durch das Wort „Bundeswasserstraßen“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                ersetzt.\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\n„(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist,\na) In Nummer 1 werden die Wörter „21. SOLAS-Än-                 die Bundesflagge zu führen und gefährliche Gü-\nderungsverordnung vom 1. März 2010                           ter in verpackter Form oder in fester Form als\n(BGBl. 2010 II S. 106)“ durch die Wörter                     Massengut befördert, müssen der Schiffsführer\n„23. SOLAS-Änderungsverordnung vom 15. April                 und der für die Ladung verantwortliche Offizier\n2011 (BGBl. 2011 II S. 506)“ ersetzt.                        ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten ent-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             sprechend über die Vorschriften unterwiesen\nsein, die die Beförderung gefährlicher Güter re-\n„2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime               geln. Die Unterweisung muss sich auch auf die\nDangerous Goods Code, der zuletzt durch                  möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schä-\ndie Entschließung MSC.294(87) geändert                   digung als Folge von Zwischenfällen beziehen.\nworden ist, in der amtlichen deutschen                   Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen\nÜbersetzung bekannt gegeben am 30. No-                   von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Da-\nvember 2010 (VkBl. 2010 S. 554);“.                       tum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüg-\nlich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „vom 1. Dezem-\nAufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren\nber 2006 (VkBl. 2007 S. 80)“ durch die Wörter\nund dem Arbeitnehmer und der zuständigen Be-\n„und      des   MEPC.1-Rundschreibens         512\nhörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf\n(VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), zuletzt geändert\nder Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen\ndurch die Entschließungen MEPC.166(56) und\nunverzüglich zu löschen.“\nMSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143)“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-\nd) In Nummer 5 wird die Angabe „MSC.106(73)                     fügt:\n(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ durch die\n„(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Un-\nAngabe „MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)“ er-\nterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt,\nsetzt.\nist vor der selbstständigen Übernahme der Auf-\ne) In Nummer 7 wird die Angabe „MSC.107(73)                     gaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3\n(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ durch die                des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unterwei-\nAngabe „MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652)“ er-                 sung ist in regelmäßigen Abständen von höchs-\nsetzt.                                                       tens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und In-\nhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach\nf) In Nummer 13 wird die Angabe „MEPC.164(56)                   der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeich-\n(BGBl. 2008 II S. 1213)“ durch die Angabe                    nungen sind fünf Jahre aufzubewahren und\n„MEPC.190(60) (BGBl. 2011 II S. 2011)“ ersetzt.              dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde\ng) In Nummer 14 wird die Angabe „7. April 2009                  auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Auf-\n(BGBl. 2009 II S. 396)“ durch die Angabe                     bewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unver-\n„25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)“ er-              züglich zu löschen.“\nsetzt.                                                    d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011              2781\n4. § 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Kapitel 5.4\na) In Buchstabe a wird das Wort „Unterabschnitt“                      Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ er-\ndurch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.                                setzt.\nb) In Buchstabe b wird das Wort „Unterabschnitt“                 cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.                                aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „Ab-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                                 satz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“\nersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Buchstabe d werden die Wörter „Ka-\n„(2) Die nach Landesrecht zuständige Behör-                            pitel 5.4 Nummer 5.4.4“ durch die Wör-\nde, in deren Gebiet ein an der Beförderung ge-                            ter „Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt\nfährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen                           5.5.2.4“ ersetzt.\nSitz hat, ist für die Überwachung der Unterwei-\nsung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11                          ccc) Satz 2 wird aufgehoben.\nund 12 zuständig. Die nach Landesrecht zustän-                dd) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „Ka-\ndigen Behörden, in deren Gebiet                                    pitel 5.4 Nummer“ durch die Wörter „den\nUnterabschnitten“ ersetzt.\n1. der Umschlaghafen,\nee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung                    „6. Der Versender hat eine Kopie des Beför-\ngeladen wurden, oder                                                derungsdokuments nach Nummer 1 und\nder Beförderer oder sein Beauftragter\n3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der\nhaben eine Kopie der in Nummer 4 ge-\nLöschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser\nnannten Dokumente oder eine Kopie des\nVerordnung gehört,\nGefahrgutmanifests oder des Stauplans\nliegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Si-                    für einen Zeitraum von drei Monaten ab\ncherheitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Ab-                         Ende der Beförderung nach Unterab-\nsatz 13 und für die Festlegung von Stau- und                            schnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzu-\nTrennvorschriften für gefährliche Güter in allen                        bewahren und nach Ablauf der Aufbe-\nFällen, in denen im IMDG-Code dies einer zu-                            wahrungsfrist unverzüglich zu löschen,\nständigen Behörde übertragen ist, zuständig.“                           wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungs-\nb) Folgender Absatz 10 wird angefügt:                                      fristen der Löschung entgegenstehen.“\n„(10) Die vom Bundesministerium der Vertei-             b) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndigung bestellten Sachverständigen oder                       aa) In Buchstabe c werden die Wörter „Kapi-\nDienststellen sind für die Bundeswehr und die                      tel 5.4 Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“\nausländischen Streitkräfte zuständige Behörde                      ersetzt.\nfür\nbb) In Buchstabe d werden die Wörter „Kapi-\n1. die Zulassung, erstmalige und wiederkeh-                        tel 7.8 Nummer“ durch das Wort „Unterab-\nrende Prüfung von Druckgefäßen nach Unter-                     schnitt“ ersetzt.\nabschnitt 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 IMDG-Code,\nc) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 7“ durch\n2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Un-                die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nterabschnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige,              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwiederkehrende und außerordentliche Prü-\nfung von ortsbeweglichen Tanks und Gas-                      „(1) Der Versender und der Beauftragte des\ncontainern mit mehreren Elementen (MEGC)                  Versenders\nnach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,                     1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Be-\n6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und                       förderung nur übergeben, wenn sie nach\n4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige,                      dem IMDG-Code für die Beförderung zuge-\nwiederkehrende und außerordentliche Prü-                       lassen sind,\nfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge                     2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Be-\nnach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die                    förderung nur übergeben, wenn ein Beförde-\nPrüfungen im Zusammenhang mit der Aus-                         rungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1\nstellung der Bescheinigung nach Ab-                            erstellt worden ist,\nsatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2               3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen,\ndes IMDG-Codes.“                                               IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche\n6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19. März                      Tanks, Gascontainer mit mehreren Elemen-\n2003 (VkBl. 2003 S. 206)“ durch die Angabe                            ten (MEGC) oder Schüttgut-Container nur\n„7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)“ ersetzt.                        verwenden, wenn diese für die betreffenden\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                          Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den\nKapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  des IMDG-Codes zugelassen sind und das\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 5.4                     nach dem IMDG-Code erforderliche Zulas-\nNummer 5.4.1“ durch die Wörter „Ab-                           sungskennzeichen tragen oder bei Schütt-\nschnitt 5.4.1 und Absatz 5.5.2.4.1“ ersetzt.                  gut-Containern, die keine Frachtcontainer","2782        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nsind, eine Zulassung der zuständigen Be-                 bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Kapitel 5.4\nhörde erteilt worden ist,                                     Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ er-\nsetzt.\n4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascon-\ntainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur              c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbefüllen, wenn die Maßgaben des Kapi-                       „(5) Der Beförderer und der Beauftragte des\ntels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,                 Beförderers\n5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen,                 1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur\nwenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des                      annehmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3\nIMDG-Codes beachtet werden,                                 genannten zutreffenden Vorschriften einge-\nhalten sind,\n6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpa-\ncken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbin-              2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verla-\ndung mit Kapitel 3.3, Unterabschnitt 3.4.4.1                den lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und\nund Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig                     Absatz 5 eingehalten sind,\nist,                                                     3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Ko-\n7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen,                        pien der Dokumente und zur Löschung nach\nIBC, Großverpackungen, ortsbewegliche                       Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Ab-\nTanks, Gascontainer mit mehreren Elemen-                    satz 1 Nummer 6 zu beachten.“\nten (MEGC) oder Schüttgut-Container nur               d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nübergeben, wenn sie nach Maßgabe des Ka-                    „(6) Der Reeder\npitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3,\n3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und            1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährli-\n5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2, 5.3 und dem                   cher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7\nAbsatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekenn-                     Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 einge-\nzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,                  halten sind,\n2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer\n8. dürfen das Beförderungsdokument nur wei-\nund der für die Ladung verantwortliche Offi-\ntergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein-\nzier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unter-\ngehalten ist,\nwiesen werden und die Aufzeichnungen darü-\n9. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer                    ber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbe-\nKopie des Beförderungsdokuments und zur                     wahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungs-\nLöschung nach Ablauf der Aufbewahrungs-                     frist gelöscht werden.“\nfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beach-            e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nten,\naa) In Nummer 1 werden hinter den Wörtern\n10. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförde-                   „Satz 2“ die Wörter „und Absatz 7“ eingefügt\nrung nur übergeben, wenn sie nach dem                         und wird am Ende das Wort „ist“ durch das\nIMSBC-Code für die Beförderung zugelas-                       Wort „sind“ ersetzt.\nsen sind,                                                bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförde-                   aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.\nrung nur übergeben, wenn die nach § 8 Ab-\nbbb) Buchstabe c wird neuer Buchstabe b.\nsatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt\nworden sind,                                          f) Absatz 9 wird aufgehoben.\n12. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger           g) Absatz 10 wird neuer Absatz 9.\noder verflüssigter Form zur Beförderung nur           h) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter „Ka-\nübergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-                pitel 1.4 Nummer“ durch das Wort „Unterab-\nCode, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code                    schnitt“ ersetzt.\nfür die Beförderung zugelassen sind,                  i) Folgender neuer Absatz 10 wird angefügt:\n13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger                 „(10) Die an der Beförderung gefährlicher Gü-\noder verflüssigter Form zur Beförderung nur              ter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sor-\nübergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vor-               gen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12\ngeschriebenen Informationen übermittelt                  Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeich-\nworden sind.“                                            nungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah-\nrungsfrist gelöscht werden.“\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n9. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„2. Beförderungseinheiten zur Beförderung             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nnur übergeben, wenn sie nach Maßgabe\ndes Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem              aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9“\nKapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Ab-                    durch die Angabe „Nummer 10“ und die An-\nschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem                 gabe „Nummer 11“ durch die Angabe „Num-\nKapitel 5.3 und dem Unterabschnitt                       mer 12“ ersetzt.\n5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeich-                 bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Num-\nnet, beschriftet und plakatiert sind,“.                  mer 10“ durch die Angabe „Nummer 11“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011                 2783\nund die Angabe „Nummer 12“ durch die An-                              bb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht\ngabe „Nummer 13“ ersetzt.                                                  mindestens fünf Jahre aufbewahrt\nwird;“.\ncc) In Buchstabe g wird am Ende das Wort\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                          d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Buchstabe h wird am Ende das Semikolon                    „9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                                    nicht dafür sorgt, dass\na) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder\nee) Folgender Buchstabe i wird angefügt:\nb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht min-\n„i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine                               destens fünf Jahre aufbewahrt wird.“\nKopie nicht oder nicht mindestens drei\nMonate aufbewahrt;“.                            10. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n„(1) Bis zum 31. Dezember 2011 kann die Be-\naa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort                         förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                              noch nach den Vorschriften dieser Verordnung\nbb) In Buchstabe b wird am Ende das Semikolon                    in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                               Fassung durchgeführt werden.“\ncc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                     b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine                  c) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 3“ durch\nKopie nicht oder nicht mindestens drei                   die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nMonate aufbewahrt;“.\nArtikel 2\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n„6. als Reeder                                          entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-\na) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein               nung See in der vom 22. Dezember 2011 an geltenden\nSeeschiff einsetzt oder                          Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nb) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht                                            Artikel 3\ndafür sorgt, dass\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\naa) eine dort genannte Person unterwie-          Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Num-\nsen wird oder                                mer 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}