{"id":"bgbl1-2011-67-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":67,"date":"2011-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/67#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_67.pdf#page=21","order":6,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt","law_date":"2011-12-16T00:00:00Z","page":2733,"pdf_page":21,"num_pages":47,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2733\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nVom 16. Dezember 2011\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I\nS. 2349) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße,\nEisenbahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 3. Dezember 2011 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die teils am 1. Januar 2009, teils am 25. Juni 2009 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),\n2. den am 14. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n3. August 2010 (BGBl. I S. 1139),\n3. die teils am 1. Januar 2011, teils am 12. März 2011 in Kraft getretene Ver-\nordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347),\n4. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom\n8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) und\n5. den teils am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2015 in\nKraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer","2734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*)\nInhaltsverzeichnis                                § 37     Ordnungswidrigkeiten\n§ 38     Übergangsbestimmungen\n§   1   Geltungsbereich\nAnlage 1     Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und\n§   2   Begriffsbestimmungen                                          (zu § 35)    grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt\n§   3   Zulassung zur Beförderung                                     Anlage 2     Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der\n§   4   Allgemeine Sicherheitspflichten                                            Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9\n§   5   Ausnahmen                                                                  des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für\n§   6   Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau                    innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1\nund Stadtentwicklung                                                       bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-\nschreitende Beförderungen\n§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidi-\ngung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten\nSachverständigen oder Dienststellen                                                           §1\n§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung                                   Geltungsbereich\nund -prüfung\n§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-              (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\nforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen                grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der\n§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und              Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-\nBeschaffung                                                   päischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)\n§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz               gefährlicher Güter\n§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für             1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),\nTanks\n§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für             2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)\nDruckgefäße                                                       und\n§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr                      3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-\n§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr                        schifffahrt)\n§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\n§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders\nin Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\n§ 18 Pflichten des Absenders\ndes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-\nfährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrts-\n§ 19 Pflichten des Beförderers\nstraßen.\n§ 20 Pflichten des Empfängers\n§ 21 Pflichten des Verladers                                             (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der\n§ 22 Pflichten des Verpackers                                         1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-\n§ 23 Pflichten des Befüllers                                              förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-\n§ 23a Pflichten des Entladers                                             tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-\n§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg-            kräften gehören oder für die die Bundeswehr und\nlichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU                ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und\n§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von\nVerpackungen und der Stellen für Inspektionen und             2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-\nPrüfungen von IBC                                                 rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter\n§ 26 Sonstige Pflichten                                                   auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller\n§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-            Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt                            riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der\n§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr                      Bundeswehr erfordern.\n§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1\n§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-\nbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr            1. Nummer 1 genannten\n§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im                  a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die\nEisenbahnverkehr\nVorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B\n§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom\n§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt                    30. September 1957 über die internationale Be-\n§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnen-                 förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nschifffahrt\nin der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-\n§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord\nin der Binnenschifffahrt                                              sung der Anlagen A und B vom 7. April 2009\n§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr\n(BGBl. 2009 II S. 396), das zuletzt nach Maßgabe\n§ 36 (weggefallen)\nder 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Okto-\nber 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden\nist, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der\nKommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der             Nummer 1 bis 3,\nAnhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments          b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnen-\nland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl.           meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße\nL 233 vom 3.9.2010, S. 27).                                                die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011             2735\nstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die                b) einen MEGC,\nVorschriften der Anlage 1,                                 c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in\n2. Nummer 2 genannten                                                 loser Schüttung,\na) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen             d) einen Schüttgut-Container,\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der          e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförde-\nrung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des               f) ein Batterie-Fahrzeug,\nÜbereinkommens über den internationalen Eisen-             g) ein MEMU,\nbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-\nh) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,\nsung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008\n(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach              i) einen Batteriewagen,\nMaßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung                    j) ein Schiff oder\nvom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)\nk) einen Ladetank\ngeändert worden ist, sowie die Vorschriften der\nAnlage 2 Nummer 1, 2 und 4,                                einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als\nunmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-\nBeförderer zur Beförderung übergibt oder selbst\nmeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-\nbefördert;\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und\n3. Verlader ist das Unternehmen, das\n3. Nummer 3 genannten\na) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder\na) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-\nortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug\nwässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des\n(ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungs-\nEuropäischen Übereinkommens über die interna-\nmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder\ntionale Beförderung von gefährlichen Gütern auf\nBinnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000                 b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,\n(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), geändert nach                   Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf\nMaßgabe der 2. ADN-Änderungsverordnung vom                     ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-\n14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534),                     förderungsmittel (ADN) verlädt oder\nzuletzt geändert nach Maßgabe der 3. ADN-Än-               c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein\nderungsverordnung vom 17. Dezember 2010                        Schiff verlädt (ADN).\n(BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften\nder Anlage 2 Nummer 1 und 5,                               Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-\ntelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-\nb) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von             rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am\n3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen             4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-\nin Anlage 2 Nummer 6.                                      lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-\nverpackungen und IBC einfüllt oder die Versand-\n(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN                stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist\nund der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und            auch das Unternehmen, das gefährliche Güter ver-\ninnergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des                 packen lässt oder das Versandstücke oder deren\nBegriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-         Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder än-\nstaat“.                                                           dern lässt;\n(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6          5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt\nADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe                  des Verpackungsvorganges, bestehend aus der\nder Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN            Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-\nauch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.                        packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise\nseinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für\n§2                                    Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer\nBegriffsbestimmungen                            Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder\nDie nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser              in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungsein-\nVerordnung wie folgt verwendet:                                   richtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme\nder Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-\n1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für            griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch\neinen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt           für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert\ndie Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-             werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff\ntrages, gilt als Absender der Absender nach diesem           Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Con-\nVertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-           tainer (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcon-\nnen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen            tainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,\nBeförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-             Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-\nder;                                                         wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gas-\n2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen           container mit mehreren Elementen (MEGC) ein;\nGüter in                                                  6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und\na) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-            innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend\nwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-              von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-\nweglicher Tank oder Tankcontainer),                      schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit","2736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von                                              §3\nmehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre An-                                 Zulassung zur Beförderung\nhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem\nvom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz ver-                      Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur\nkehren;                                                          befördert werden, wenn deren Beförderung nach\nden Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2,\n7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände,               2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2,\nderen Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A              2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A\nund Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach                   und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht\nden vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN                     ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhal-\ngestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche              tung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN\nBeförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs-                   erfolgt.\nnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;\n8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung                                              §4\nvom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zu-                            Allgemeine Sicherheitspflichten\nletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezem-                 (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-\nber 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist;*)                teiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-\n9. ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz vom                      sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu\n8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179);*)                      treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt\neines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich\n10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab-                  zu halten.\nschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß-\npackmittel;                                                         (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\nbesondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-\n11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous                       fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\nGoods Code) ist der Internationale Code für die Be-              austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch\nförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der                beseitigt werden, hat\nzuletzt durch die Entschließung MSC. 294/87 geän-\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\ndert worden ist, in der amtlichen deutschen Über-\nsetzung bekannt gegeben am 30. November 2010                     2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im\n(VkBl. S. 554);                                                      Eisenbahnverkehr oder\n12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in                  3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nAbschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas-                    die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\ncontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch                 ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\nfür UN-MEGC;                                                     oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwen-\ndigen Informationen zu versehen oder versehen zu las-\n13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explo-\nsen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-\nsiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)\nlich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer\nist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit\nzu benachrichtigen.\noder ein Fahrzeug;\n(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-\n14. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord-                    heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat\nnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349);\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\n15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les                  2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder\ntransports internationaux ferroviaires) ist die\nZwischenstaatliche Organisation für den internatio-              3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nnalen Eisenbahnverkehr;                                          die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die\nBeförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden\n16. UNECE (United Nations Economic Commission for\nVorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-\nEurope) ist die Wirtschaftskommission der Verein-\nmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.\nten Nationen für Europa;\n17. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung                                                §5\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung                                       Ausnahmen\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung                 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-\nvom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert wor-               nen\nden ist;                                                         1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den\nTeilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8\n18. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2\nund 1.10 – ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser\nNummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten\nVerordnung,\nGefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in\nden Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-                  2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nicht-\nfäße und Tanks für Gase.                                             bundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen\nvon den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die\n*) Gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a      Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und\nder Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verord-\nnungen vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) werden die Num-    3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht\nmern 8 und 9 am 1. Januar 2015 aufgehoben.                            Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011              2737\nvon den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die                  von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Auf-\nKapitel 1.8 und 1.10 – ADN                                gabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,             Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richt-\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom                 linie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt ent-\n24. September 2008 des Europäischen Parlaments                 sprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter          von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.\nim Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zu-                (8) Die für den Bereich\nlässig ist.\n1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-                  men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes                  übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach\nauf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge-                Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-\nnommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun-               men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-\ngen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach               desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.                             Bundes;\n(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\n2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-\nsion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-\nnen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der\ndirektion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für\nübrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern\nden Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Aus-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen\nnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen\nAusnahmen gelten im Benehmen mit der Zentral-\nAbschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für\nstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-\nBeförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, so-\namt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,\nweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.\nsofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht\n(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist\netwas anderes bestimmt.\nüber die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom\nAntragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen                 (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nvorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere            rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen\ndie verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss             nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der Aus-               mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-\nnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar          rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-\nangesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage         den.\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-\n(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-\nlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller\nrung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-\nselbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen\nschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder\nkann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-\ngrenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-\nachtens verzichten.\nnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für                                       §6\nden Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-\nheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung                               Zuständigkeiten des\nder von der Beförderung ausgehenden Gefahren                                     Bundesministeriums für\nerweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richt-                           Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen                     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ndem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unter-            entwicklung ist zuständige Behörde für\nzogen und von der Kommission anerkannt worden sein;\nsie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und            1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-\nStadtentwicklung mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeit-               schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-\npunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für                    schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die\nhöchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlänge-             UNECE/OTIF;\nrung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6          2. (weggefallen)\nAbsatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.\n3. (weggefallen)\n(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die\nvon ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr,          4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter\nin ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen               technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und\nund für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von die-                Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID\nser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Ver-                a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE\nteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge-                  und\nbührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1\nsind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, so-                b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;\nweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-              5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die\nministerium der Verteidigung tätig wird und soweit                  Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern\nsicherheitspolitische Interessen dies erfordern.                    nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-\n(7) Das Bundesministerium des Innern oder die von               forderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta-\nihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich                 riat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis-\nund die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die              sion für die Rheinschifffahrt und","2738          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter              durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die\nnach     den    Absätzen     9.3.1.23.1,  9.3.2.23.5      Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die\nund 9.3.3.23.5 ADN.                                       nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach\nLandesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung\n§7                                befugt.\nZuständigkeiten der vom\nBundesministerium der Verteidigung                                              §8\noder vom Bundesministerium des Innern                           Zuständigkeiten der Bundesanstalt\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen                       für Materialforschung und -prüfung\n(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be-            Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nstellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für         fung ist zuständige Behörde für\ndie Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu-          1. Aufgaben nach\nständige Behörden für\na) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                             dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\n2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-                 fung nach § 10 und dem Bundesamt für Strah-\nfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnit-                    lenschutz nach § 11 zugewiesenen Zuständig-\nten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und                  keiten,\nPrüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR,              b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der\ndie Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks                   dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\nund UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1,                        fung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,\n6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung\nc) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterab-\nmit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9,\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200,\n6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erst-\nP 201 und P 203 ADR/RID und die dem Bundes-\nmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischen-\namt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10\nprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tank-\nzugewiesenen Zuständigkeiten,\nkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweg-\nlichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR                 d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-\nund die Zulassung des Baumusters und die Prüfun-                 schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,\ngen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3               e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID\nund 6.8.2.4 ADR;                                                 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-\n3. die Prüfungen von Tanks, die nicht mit der                        nischen Bundesanstalt,\nPi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind;                     f) den Unterabschnitten        6.2.2.5   und   6.2.2.6\n4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-                     ADR/RID,\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-            g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und                           Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3\n5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach                      Buchstabe b ADR/RID,\n§ 35,                                                         h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-\nsoweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.                       lung der Kennzeichnung und die Baumusterzu-\nlassung von Tankcontainern und MEGC (ausge-\n(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell-\nnommen Tanks und MEGC, die als ortsbeweg-\nten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän-\nliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kenn-\ndige Behörden für\nzeichnung zu versehen sind) sowie die Festle-\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                             gung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4\n2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen                    Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID,\nder Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3                   i) Kapitel 6.9 ADR/RID,\nund 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung              j) Kapitel 6.11 ADR/RID und\nder IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;\nk) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-                     und Kapitel 9.8 ADR,\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und                        soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle\nzugewiesen ist;\n4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach\n§ 35,                                                      2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in\nbesonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-\nsoweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-              dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug-\nriums des Innern erforderlich ist.                                nis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die\n(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-              Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht\nstellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-             spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-\nnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför-                fluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Un-\nderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der                  terabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterab-\nBundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie               schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prüfung und\nvon Liegenschaften im Dienstbereich des Bundes-                   Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-\nministeriums des Innern. Bei der Beförderung gefähr-              aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung\nlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder             mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011            2739\nZeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a                                     §9\nADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nZuständigkeiten der von der\nStrahlenschutz;\nBundesanstalt für Materialforschung\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen                      und -prüfung anerkannten Prüfstellen\nund Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung\nder Kennzeichnung und die Bauartzulassung                   Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und\nvon Verpackungen, IBC, Großverpackungen                  -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten\nund Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1,          Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung\n6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die                   sowie die erstmalige, wiederkehrende und außeror-\nZulassung der Reparatur flexibler IBC nach Ab-           dentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gas-\nschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN;                               containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach\nKapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselauf-\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-           bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapi-\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekondi-         tel 6.8 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht für Tanks und MEGC,\ntionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und         die als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der\nGroßverpackungen sowie die Anerkennung von In-           Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.\nspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-\nkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-                                    § 10\ngramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6,\nfür die wiederkehrende Inspektion und Prüfung                              Zuständigkeiten des\nvon IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die An-         Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung\nerkennung und Überwachung von Qualitätssiche-               Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\nrungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung,          ist, soweit es sich um den militärischen Bereich han-\nPrüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die War-           delt, zuständige Behörde für Aufgaben nach\ntung und Inspektion von prüfpflichtigen Versand-\nstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in       1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive\nVerbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;                  Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\n5. die Zulassung des Typs des porösen Materials nach        2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive\nAbsatz 6.2.1.1.9 ADR/RID;                                    Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\n6. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen               3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe\nnach Absatz 6.2.3.4.2 und die Zulassung des Prüf-            und Gegenstände mit Explosivstoff und\nverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Ab-\n4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug\nsatz 6.2.5.4.2 ADR/RID;\nauf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-\n7. die Zustimmung zu alternativen Methoden nach                 stoff.\nAbsatz 6.2.6.3.2.2 und die Zustimmung nach Ab-\nsatz 6.2.6.3.3 ADR/RID;                                                             § 11\n8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Ver-                               Zuständigkeiten des\nsandstücke      für    radioaktive    Stoffe   nach                  Bundesamtes für Strahlenschutz\nKapitel 6.4 ADR/RID;\nDas Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige\n9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen            Behörde für\nfür die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-\nmentation und Inspektion zulassungspflichtiger Ver-      1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die\nsandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in        Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-\nVerbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;                  führten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2\nADR/RID/ADN;\n10. die Anerkennung von technischen Regelwerken\nnach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Ab-          2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\nsatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Ab-          Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;\nsatz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9,\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\n6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach\nund 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit\nAbsatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nADR/RID/ADN;\nStadtentwicklung;\n4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-\n11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-\nsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;\nabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es\nsich nicht um den militärischen Bereich handelt;         5. die Zulassung der Muster von Versandstücken\nfür radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1\n12. (weggefallen)\nund 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2\n13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für                  bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterab-\ndie Beförderung in Tankschiffen nach Ab-                     schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und\nschnitt 1.5.2 ADN und\n6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für\n14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-               die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem\nschnitt 7.2.2.6 ADN.                                         Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.","2740          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n§ 12                                nicht als ortsbewegliche Druckgeräte nach der ODV mit\nErgänzende Zuständigkeiten                      der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.\nder Benannten Stellen für Tanks\n§ 14\nDie Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zu-\nständig für                                                       Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr\n1. die Baumusterprüfung von                                      (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige\nBehörde für die Entgegennahme der Berichte über\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach                  Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unter-\nden Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1        abschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bun-\nund 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und       desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.\nden Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10\nund 6.7.5.12.7 ADR/RID,                                   (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-\nhörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-          Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.\nFahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für\ndie Zulassung des Baumusters zuständigen                  (3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-\nBehörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen,           dig für\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwech-        1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,\nselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in            die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung\nVerbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in             der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung\nVerbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und                     nach Abschnitt 8.2.2 ADR und\nc) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten            2. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\nKunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-           schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-              bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme\nmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung            der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-\nund -prüfung;                                              mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.\n2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-            Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 und 2 können die In-\nschenprüfung und außerordentliche Prüfungen der            dustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.\nTankkörper und der Ausrüstungsteile von\n(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach                  den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen\nKapitel 6.7 ADR/RID,                                   obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-          Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht\nFahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,            zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen\nBatteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-         Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung\nbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach            von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von\nKapitel 6.8 ADR/RID und                                Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für\ndie erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1\nc) faserverstärkten Kunststofftanks      (FVK-Tanks)       Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vor-\nnach Kapitel 6.9 ADR/RID;                              schriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung\n3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,           einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-\n6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,          schnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterab-\n6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4        schnitt 9.1.3.1 ADR.\nBuchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7              (5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-\n– jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für        ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der\nMaterialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-            Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I\nsatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und                                 S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung\n4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die            vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden\nBedienungsausrüstung der Tanks nach den Ab-                ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-\nschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme           ständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr\nder Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der            bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-\nPrüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2              desrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig\nund 6.8.2.4.4 ADR.                                         für die jährliche technische Untersuchung und die\nVerlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbe-\nSatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe a und b, gilt\nscheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR.\nnicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche\nDruckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu\nversehen sind.                                                                          § 15\nBesondere\n§ 13                                         Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr\nErgänzende Zuständigkeiten der                        (1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-\nBenannten Stellen für Druckgefäße                   hörde für\nDie Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zu-             1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-\nständig für die Zulassung und Prüfung der Gefäße nach              zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID\nden Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID, die              im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011             2741\n2. die Entgegennahme der Informationen und Mit-                                         § 16\nteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\nBesondere\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-\nZuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\nreich der Eisenbahnen des Bundes;\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\n3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-           zuständige Behörde für\ntrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-\nnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;              1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen\nnach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN\n4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-                       und\nschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des\nBundes;                                                  2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen\nnach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-\n5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung               entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-             nahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“ und von\nterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das            Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffs-\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-             bestimmung „Probeentnahmeöffnung“.\nwicklung;\n(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\n6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder          sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-\nbesonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9      direktion Südwest ist zuständige Behörde für\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die             1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;\nUnterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisa-\ntion für den internationalen Eisenbahnverkehr             2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun-\n(OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach              gen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so-\nAbschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen                wie die Anerkennung von Dokumenten nach den\ndes Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem                   Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-          3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-\nwicklung;                                                     trischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;\n7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen             4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung\nnach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung              und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-\nder Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-                   löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der\nsatz 6.8.2.1.16 RID;                                          besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen\n8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für              nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN;\ndie Ausführung von Schweißarbeiten und die                5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines\nAnordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-                     Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7,\nsatz 6.8.2.1.23 RID;                                          8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;\n9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen-            6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Ab-\ndungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Ab-                sätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;\nsatz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6         7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen\nBuchstabe b RID;                                              Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach\n10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batte-                 Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;\nriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks               8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung\nnach Kapitel 6.8 RID;                                         von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-\n11. die Erteilung der         Zustimmung     nach    Ab-           terabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das\nsatz 6.8.3.2.16 RID;                                          Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung;\n12. die Festlegung der Bedingungen oder Geneh-\n9. die Zulassung von sachkundigen Personen nach\nmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4\nAbschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12\nBuchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im\nBuchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-\nforschung und -prüfung, und                              10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADN\nund\n13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des          11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-\nBundes.                                                       schnitt 1.5.3 ADN.\nSatz 1 Nummer 10 gilt nicht, soweit die aufgeführten             (3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\nTanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit             sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-\nder Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.                        direktion Südwest im Bereich der Bundeswasser-\nstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige\n(2) (weggefallen)                                          Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-\nstraßen ist zuständige Behörde für\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nsind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-        1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und\nbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-               Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6\nnung nichts anderes bestimmt ist.                                 Satz 3 ADN und","2742           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder                 2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4\nFirmen zum Entgasen von Ladetanks nach Ab-                     auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter\nsatz 7.2.3.7.1 ADN.                                            Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach\n(4) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem je-          Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf das gefährliche Gut in\nweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswas-                freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der\nserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän-              Versandstücke hingewiesen wird.\ndige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-            (2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-\nstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und          verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.                    Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitge-\n(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem je-      teilt werden.\nweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für\n§ 18\n1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-\nterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und                                  Pflichten des Absenders\n2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-                   (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nschnitt 8.2.2.7 ADN.                                       sowie in der Binnenschifffahrt hat\n1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter\n(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem je-\nüber deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-\nweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasser-\nführt worden sind, den Verlader, der als erster die\nstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige\ngefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-\nStelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-\nfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-\nstraßen ist zuständige Behörde für\nschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im\n1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-                   Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung\ngaben nach Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Num-                       des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut\nmer 14;                                                         durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buch-\n2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsar-                    stabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2\nbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Ab-               Buchstabe a bis d ADN sowie, wenn Güter auf der\nschnitt 8.3.5 ADN;                                              Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unter-\nliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuwei-\n3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte\nsen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4\nKonzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3\nund 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis\nTabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADN bei der Beför-\nauf das gefährliche Gut in begrenzten und freige-\nderung von UN 2448;\nstellten Mengen erforderlich;\n4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 ADN und\n2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-\n5. die Entgegennahme der Informationen und Mit-                     schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer\nteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b               Form über die Bruttomasse der in begrenzten Men-\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.                      gen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor-\nZuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-                   mieren;\nwie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils             3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförde-\nnach Landesrecht zuständige Stelle.                                 rung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter\n(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle             nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und\nist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-                 nach § 3 befördert werden dürfen;\nschnitt 1.8.1.4 ADN.                                            4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-\n(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehr ist zuständig               sung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-\nnach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich de-               nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-\nren Anlage „Code über Intaktstabilität aller Schiffs-               rungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beför-\ntypen“ in der Fassung der Bekanntmachung vom                        derungspapier eingetragen werden;\n18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der                5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-\nStabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.                   packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-\nwendet werden, die für die Beförderung der betref-\n§ 17                                     fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,\nPflichten des Auftraggebers des Absenders                     Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2\nTabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung\n(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und               nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat\ndafür zu sorgen,                                                6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach\nAbsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;\n1. dass dem Absender die Angaben nach den\nUnterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den                 7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-\nAbsätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im                satz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen\nStraßenverkehr mit Ausnahme von Namen und An-                   Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 zu sein und auf\nschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buch-               Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-\nstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn,            satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur\nwenn Güter auf der Straße befördert werden, die                 Verfügung zu stellen;\n§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung             8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach\nschriftlich hinzuweisen und                                     Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011              2743\nschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-                                      § 19\nvorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab-\nPflichten des Beförderers\nsätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN und\nUnterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Anga-             (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-\nben und Hinweise enthält;                                 kehr sowie in der Binnenschifffahrt\n9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-             1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor                 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN\ndem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-                  über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die\nden;                                                          Dosisleistung oder die Kontamination informieren;\n10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier               2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1\ndie erforderlichen Begleitpapiere nach den an-                Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschrif-\nwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3                   ten des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so\nADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID,                   lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt\nUnterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2                    sind;\nADR/RID/ADN beigefügt werden;                             3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für\n11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten                    gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN fest-\nschriftlich hinzuweisen und                                   gelegten zusätzlichen Informationen und Doku-\nmentation für einen Mindestzeitraum von drei\n12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche             Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterab-\nGüter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätz-             schnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren und\nlichen Informationen und Dokumentation für einen\nMindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Be-          4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-\nförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN             menhang mit der Beförderung von Güterbeförde-\naufzubewahren.                                                rungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-\nderung nicht vollständig belüftet worden sind, die\n(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor-            Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-\ngen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die                halten.\nAusnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.                            (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat\n(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat                     1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach\nAbschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-\n1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach             halten;\nKapitel 7.6 RID zu beachten;\n2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt\n2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und                  die schriftlichen Weisungen nach Unterab-\nnicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten              schnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu\nleeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern                sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung\nfür Güter in loser Schüttung                                    diese verstehen und richtig anwenden kann;\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6        3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-\nRID,                                                        derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit            tainern nach den anwendbaren Sondervorschriften\nAusnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,                          in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für\ndie Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR\nc) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und                     beachtet werden;\nd) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID                   4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\nangebracht werden und                                           grenzung der beförderten Mengen nach Ab-\nsatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-\n3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die                 gehalten werden;\nAngaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.\n5. dafür zu sorgen, dass\n(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür\nzu sorgen,                                                          a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\nBuchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-\n1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde-                 stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Be-\nrungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-                     förderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 über-                  über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-\ngeben wird und                                                     satz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR\n2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten                      und\nleeren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeu-              b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\ngen, Wagen, Containern, Großcontainern und Klein-                  Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7\ncontainern für Güter in loser Schüttung\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-\na) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN              geben werden;\nangebracht werden und\n6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN            einer gültigen Bescheinigung nach Unter-\nangebracht wird.                                            abschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;","2744         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach               beachtet werden, und\nUnterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur         18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr\nBeförderung aufgegeben werden;                                die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das\n8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,               Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeu-\nAufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte              gen eingehalten wird.\nnach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an           (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr\neinen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-\nrung zuständigen Behörden vorgelegt und dem              1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten des\nSachverständigen zur Verfügung gestellt wird;                Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID\nzu unterweisen;\n9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Ab-\nschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;                           2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm\ngenutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-\n10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in           punkt während der Beförderung schnell und unein-\nVerbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4                geschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm\noder den zugelassenen nationalen Normen einzu-               ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-\nhalten;                                                      schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;\n11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln          3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unter-\n(Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-            abschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung\nnen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und                 eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert\nden Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15,                 werden, einen Lichtbildausweis während der Beför-\n5.3.3 und 5.3.6 ADR auszurüsten;                             derung mit sich führt;\n12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet                4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-\nwerden, deren Dicke der Tankwände den in                     mer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der\nAbsatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Ab-                   Beförderung verfügbar sind und zuständigen Perso-\nsätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten               nen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wer-\nAnforderungen entspricht;                                    den;\n13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank,           5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den\nder Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der               Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet\nSaug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen               werden;\nden Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-\n6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der\nschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1,\nFahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen\n6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den\nWeisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der\nAbschnitten 6.10.2 und 6.10.3 für die in\nTriebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;\nder ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unter-\nabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach         7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterab-\nden Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR ange-              schnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die ge-\ngebenen Stoffe entspricht;                                   ladenen gefährlichen Güter zu informieren;\n14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der                   8. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen\nAbsätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außer-             Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-\nordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks                schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-\nund des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird,                führt wird, und\nwenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus-           9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am\nrüstung beeinträchtigt sein kann;                            Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß-\n15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung              zettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-\nzur Durchführung der Ladungssicherung zu überge-             bracht sind.\nben;                                                        (4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt\n16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüs-          1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-\nten;                                                         schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-\n17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,                         rung der gefährlichen Güter zugelassen ist;\na) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zuge-          2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-\nlassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbe-             schnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Be-\nscheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter             satzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;\nNummer 10 angegebenen gefährlichen Güter              3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die\ndie Vorschriften über den Bau und die Ausrüs-             schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN\ntung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR               in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffs-\nin Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften            führer und der Sachkundige lesen und verstehen\nnach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und                     können;\nb) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zu-      4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vor-\nlassungspflichtig sind, die Vorschriften über den         schriften für das Laden, Befördern, Löschen und\nBau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach                 sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADN\nden anwendbaren Sondervorschriften in Ab-                 beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die\nschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den         Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitun-\nAbschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR           gen, Hinweistafeln und Ausrüstungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011               2745\n5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die            Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-\nBegrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-               kennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-\nschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;                       dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt\n6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die                oder austreten kann oder an der Außenseite mit An-\nDokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1                   haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur\nbis 8.1.2.3 ADN übergeben werden, und                         Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-\nseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung\n7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer-          nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;\nden, wenn ein Sachkundiger mit einer gültigen Be-\nscheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2,            3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\n8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN an Bord ist.                         Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen\nwird, wenn die Verpackung den Anforderungen des\n§ 20                                   Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;\nPflichten des Empfängers                      4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\n(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-                leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt                               in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID\nbeachtet werden;\n1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,\n5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach\na) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden                Absatz 5.5.2.3.1 ADR/RID/ADN angebracht wird;\nGrund zu verzögern und\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeich-\nb) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder\nnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.13\nvor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die\nbis 3.4.15 ADR/RID/ADN beachtet werden, und\nihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN\neingehalten worden sind, und                           7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-\n2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                   stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht\nBuchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit           überschritten wird.\nBuchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung             (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat\neines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die\n1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\nKontamination zu informieren.\nden Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\n(2) Der Empfänger im Straßenverkehr                            bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-\n1. darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung               dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-\nnach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines             sen Beachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Be-\nContainers einen Verstoß gegen die Vorschriften des           förderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur\nADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst               ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in\ndann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben wor-             begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;\nden ist, und                                              2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-\n2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahr-               gerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen\nzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2                Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge-\nSatz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen           halten werden;\nHandhabung der Fülleinrichtung einzuweisen.               3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-\n(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach                fahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-\nAbsatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst              schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR\nzurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-                beachtet werden;\nschriften des RID für die Entladung eingehalten worden\n4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken\nsind.\nGroßzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2\n(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn          und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-\ndie Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b                    gebracht sind, und\neinen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt,\n5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-\ndem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den\nden, die den technischen Anforderungen nach den\nWagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß be-\nAbschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.\nhoben worden ist.\n(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat\n§ 21                               1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nPflichten des Verladers                          Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-\n(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr              schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID be-\nsowie in der Binnenschifffahrt                                    achtet werden;\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-          2. dafür zu sorgen, dass\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;               a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü-\n2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter                cken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards)\noder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-              nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3\nrung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-              und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Ab-\nständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit               satz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4\nAnhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist.                sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,","2746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nb) an einem Wagen oder Container orangefarbene            2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken\nTafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-            und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1\nstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und                        bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;\nc) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-             3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der\nsatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die               Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Ver-\nKennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach                packungen einschließlich IBC und Großverpackungen\nAbsatz 1.1.4.4.4 RID                                       nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den\nAbsätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID\nangebracht sind;\nsowie den anwendbaren Sondervorschriften in\n3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-            Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;\nden, die den technischen Anforderungen nach den\n4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach\nAbschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und\na) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn\n4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher\neine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen\nGüter in Wagen oder Container die Vorschriften über\nist, und\na) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-               b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;\ntel 7.2 RID und\n5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Be-\nb) die Beladung und Handhabung nach Kapi-                     zettelung\ntel 7.5 RID\na) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-\nbeachtet werden.                                                 stabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-\n(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat                     beförderung eingeschlossen ist, und\n1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch                b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,\ndie Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a                    5.2.1 und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren\nbis d ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in                    Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN\nbegrenzten und freigestellten Mengen nach den             zu beachten und\nKapiteln 3.4 und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner\nHinweis auf das gefährliche Gut erforderlich;             6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.\n(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-\n2. dafür zu sorgen, dass\nschriften über die Verwendung von Umverpackungen\na) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts-          nach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten.\nbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach\n(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-\nAbsatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach\nschriften über die Verwendung von Umverpackungen\nAbschnitt 5.3.6 ADN,\nnach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten.\nb) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,\nMEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks                                     § 23\nbefördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-\nPflichten des Befüllers\nsatz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADN,\n(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nc) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser\nsowie in der Binnenschifffahrt\nSchüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen\nund Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel              1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-\n(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADN,                       ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\nd) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-           2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC\nfördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-              nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2\nsatz 5.3.1.1.5 ADN und                                      in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterab-\nschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1,\ne) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen,\nUnterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Ab-\nMEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen\nsatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks\nTanks sowie an leeren Fahrzeugen und Con-\nzugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn\ntainern für die Beförderung in loser Schüttung\ndas Datum der nächsten Prüfung nicht überschrit-\nGroßzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN\nten ist;\nangebracht sind, und                                       3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das                 Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-\nLaden, Befördern und die Handhabung nach Ab-                   einrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen\nschnitt 7.1.4 ADN beachtet werden.                             Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und\nUnterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterab-\n§ 22                                    schnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterab-\nschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht be-\nPflichten des Verpackers\nfördert werden, wenn sie undicht sind;\n(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr          4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                                 sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen\n1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken                gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Be-\nund die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1               förderung dieser gefährlichen Güter nach Ab-\nbis 3.4.11 ADR/RID/ADN;                                        satz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011               2747\n5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige                  b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,\nFüllungsgrad oder die höchstzulässige Masse\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit\nder Füllung je Liter Fassungsraum oder die\nAusnahme an MEGC und\nhöchstzulässige Bruttomasse nach den Ab-\nsätzen      4.2.1.9.1.1,    4.2.1.13.13,    4.2.2.7.2,         d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR\n4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2          angebracht werden;\nund 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschrif-\nten in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in         4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften\nUnterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3                 nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR\nund 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervor-                  beachtet werden;\nschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten           5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9\nwird;                                                          und 8.3.5 ADR zu beachten;\n6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks und Ladetanks          6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift\nnach dem Befüllen die Dichtheit der Verschluss-                S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;\neinrichtungen nach den anwendbaren Sondervor-\nschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vor-          7. hat den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungs-\nschriften in Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Ab-             nummer 3.2 Satz 1 einzuweisen;\nsatz 4.2.4.5.5 Satz 2 ADR/RID geprüft wird;                8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder-\n7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6                vorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach\nBuchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an                   Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser\nden Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-             Schüttung beachtet werden;\ngutes anhaften;                                            9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-\n8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-                        weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-\nschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID                  men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen\nTanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander            nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;\nreagieren können, in unmittelbar nebeneinander-           10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach\nliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt wer-              Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern\nden;                                                           befüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeits-\n9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechsel-                         datum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach\nweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-,                  Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist,\nReinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach                       und\nAbsatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden;             11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für\n10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen                   die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR\nTanks die Bezeichnung der zur Beförderung                      eingehalten sind.\nzugelassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2               (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat\nund 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;\n1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen\n11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,\nvon Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften\nMEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die\nnach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-\noffizielle Benennung der beförderten Stoffe und\nachtet werden;\nGase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11\nund bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeord-       2. dafür zu sorgen, dass\nnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach            a) Großzettel (Placards) nach den             Unterab-\nden Absätzen 6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.12 ADR/RID an-                schnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,\ngegeben wird, und\nb) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,\n12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC\nnach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buch-                c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1\nstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung auf-                 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,\ngegeben werden.                                               d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und\n(2) Der Befüller im Straßenverkehr                              e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID\n1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit            angebracht werden;\nden Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nbis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-         3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\ndert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-          förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID\nsen Beachtung schriftlich hinzuweisen;                        beachtet werden, und\n2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-              4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach\nzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln            den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-\nnach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;                         achtet werden.\n3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-           (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat\nbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit                1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den An-\nloser Schüttung                                               gaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2          und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN\nADR,                                                      hinzuweisen;","2748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-               (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor-\nweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-           gen, dass\nlichen Gütern in loser Schüttung                           1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-\na) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4             containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-\nADN,                                                       statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR\nb) die    orangefarbene      Tafel  nach     Unterab-          durchgeführt werden und\nschnitt 5.3.2.1 ADN,                                   2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit                Kapitel 8.5 ADR beachtet wird.\nAusnahme an MEGC und                                      (3) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN                1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen\nangebracht werden, und                                         von Ladetanks\n3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den ge-            a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tank-\nfährlichen Gütern gemäß der Liste nach Ab-                        schiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterab-\nsatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Un-               schnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;\nterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungszeug-             b) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des\nnis für das Tankschiff nicht überschritten ist.                   Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind,\num das Schiff in Notfällen zu verlassen;\n§ 23a\nc) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder\nPflichten des Entladers                             Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Ab-\n(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr                  satz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flam-\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                                    mendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche\ndas Schiff gegen Detonation und Flammendurch-\n1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-\nschlag von Land aus schützt;\nnen Vergleich der entsprechenden Informationen im\nBeförderungspapier mit den Informationen auf dem               d) sicherzustellen, dass die Laderate in Überein-\nVersandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr-                  stimmung mit der Ladeinstruktion nach Ab-\nzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis-                  satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der\nsern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;                 Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ-\noder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des\n2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-\nHochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;\nrend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,\nder Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-                e) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung\nrungsmittel oder der Container so stark beschädigt                gestellten Dichtungen zwischen den Verbin-\nworden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-                 dungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der\ngang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-               Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-\nwissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,               stehen, die weder durch die Ladung angegriffen\nwenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-                     werden noch eine Zersetzung der Ladung oder\nfahr ergriffen worden sind;                                       eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit\nder Ladung verursachen können;\n3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar\nnach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,               f) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des\nBeförderungsmittels oder Containers                               Löschens eine ständige und zweckmäßige Über-\nwachung gewährleistet ist;\na) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach\ndem Entladevorgang an der Außenseite des                   g) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord-\nTanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels                 eigenen Löschpumpe diese von der Landanlage\noder Containers anhaften, und                                 aus abgeschaltet werden kann, und\nb) den Verschluss der Ventile und der Besich-              2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen\ntigungsöffnungen sicherzustellen;                          von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüt-\ntung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und\n4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-\ndes Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind,\nlen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-\num das Schiff in Notfällen zu verlassen.\ntung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln\noder Containern vorgenommen wird;\n§ 24\n5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen,\ndass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgas-                    Pflichten des Betreibers eines\nten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförde-                    Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,\nrungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcon-                    MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU\ntainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefahren-             Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen\nkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN              Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im\nmehr sichtbar sind, und                                    Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\n6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4                   schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass\nADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung               1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und\nvon begasten Güterbeförderungseinheiten vom                    Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeich-\nFahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container,                nung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüs-\nTank oder MEGC zu entfernen.                                   tet sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011             2749\n2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und              rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbe-\nSchüttgut-Container auch zwischen den Prüftermi-          scheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.\nnen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-               (3) Die Stelle, die Prüfungen von IBC nach Unterab-\nvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3,           schnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 im Straßen- und Eisenbahn-\n6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,    verkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf\n6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2,         an IBC die Kennzeichnung nach den Absätzen 6.5.2.2.1\n6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2     und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die IBC\nund 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entspre-        nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm\nchen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-         untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid\nbenden beförderten Stoffe und Gase;                       des Qualitätssicherungsprogramms genannten Neben-\n3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,          bestimmungen erfüllt sind.\n6.7.3.15.7,    6.7.4.14.7,   6.7.4.14.12,   6.8.2.4.4,\n6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID                                   § 26\neine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;                              Sonstige Pflichten\n4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder                  (1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung\nMEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank-              übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu\nwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterab-               sorgen, dass\nschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den\nAbsätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID ge-            1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen\nnannten Anforderungen entspricht;                             keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und\n5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-           2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5\nfüllung übergeben werden;                                     ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste\nTanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im\n6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-              gefüllten Zustand.\nrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft\nwerden;                                                      (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1\nNummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-\n7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach               tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,\nAbsatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an          dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht be-\neinen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,          tätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert\nauf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt            dicht sind.\nund dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt\nwird und                                                                             § 27\n8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht                                      Pflichten\nund geprüft werden.                                                 mehrerer Beteiligter im Straßen- und\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\n§ 25\n(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im\nPflichten des Herstellers und des                 Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nRekonditionierers von Verpackungen und                 schifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer\nder Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC            im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach\n(1) Der Hersteller im Straßen- und Eisenbahnverkehr        Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines\nsowie in der Binnenschifffahrt                                Berichts\n1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-        1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-\npackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen                  kehr,\ndie Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-        2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt\nabschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den          und\nAbschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an-\nbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart             3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffs-\nentsprechen und die in der Zulassung genannten                untersuchungskommission/Schiffseichamt\nNebenbestimmungen erfüllt sind;                           erfolgt.\n2. muss die ausstellende zuständige Behörde über                 (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im\nÄnderungen des zugelassenen Baumusters nach               Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nAbsatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kennt-         schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-\nnis setzen und                                            stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines\n3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen         Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination\nund Verschließen der Versandstücke nach Unterab-          die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-            Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-\nsatz 12 ADR/RID zu liefern.                               fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten\nähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt\n(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn-        haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekon-\nditionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab-          1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige\nschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in           Behörde,\nÜbereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssiche-           2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen\nrungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID                 des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-","2750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nreich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach              höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-\nLandesrecht zuständige Behörde und                             lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\n3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde                 und     die    zulässige   Befülltemperatur   nach\nnach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5                             Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3\nund 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervor-\ninformiert wird.                                                   schriften in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er\n(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im                hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-                 einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent ein-\nschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-              zuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen\nantwortlichkeiten                                                  Füllungsgrad nicht angeben kann;\n1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10        4. die Vorschriften über\nzu beachten und insbesondere die in Unterab-                   a) den Betrieb von Tanks nach Unterab-\nschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche,                  schnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Ab-\nPlätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangier-                  sätze 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und\nbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu be-                     Absatz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterab-\nleuchten und, soweit möglich und angemessen, für                  schnitt 4.3.2.4, den Absätzen 4.3.3.3.2\ndie Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und                  und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5 Sonder-\n2. dafür zu sorgen, dass                                              vorschrift TU 13 und TU 14 ADR und\na) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach              b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften\nUnterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt                    nach Kapitel 8.5 ADR\nund                                                         zu beachten;\nb) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des             5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem\nArbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4                  Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen\nADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-              nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;\nbewahrt werden.\n6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-\n(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter                   ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-\nmit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisen-                 satz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;\nbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten\nAuftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker,                7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und\nVerlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger             das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3\nmüssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1,                     und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen,\ndie mindestens den Anforderungen des Ab-                           die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder\nsatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ADN entsprechen, einführen               zu verdecken und das Kennzeichen nach Ab-\nund anwenden.                                                      schnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;\n(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-            8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-            schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen\ngen, dass                                                          zu treffen;\n1. die Unterweisung von Personen, die an der Be-                9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen\nförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach              nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR am Fahrzeug, Container\nKapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und                            oder Tank angebracht ist;\n2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des                10. während der Beförderung\nArbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN                 a) die    Begleitpapiere   nach     den    Unterab-\nfünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.                  schnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a\n(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-                  und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-               in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prü-\ngen, dass die mit der Handhabung von begasten                         fung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5\nGüterbeförderungseinheiten befassten Personen nach                    Satz 2 ADR,\nUnterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.               b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführer-\nschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,\n§ 28                                   c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-\nPflichten des                                  ten 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,\nFahrzeugführers im Straßenverkehr                        d) die     Ausrüstungsgegenstände       nach    Ab-\nDer Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat                           schnitt 8.1.5 ADR und\n1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-                 e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,                   Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7\ninsbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut             mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\naustritt oder austreten kann;                                 gen zur Prüfung auszuhändigen;\n2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach            11. die Vorschriften über die Überwachung der\nAbschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;                              Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit\n3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den                Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Be-\nTankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug                förderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnum-\nselbst befüllt, den vom Befüller angegebenen                  mer 3.3 zu beachten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011            2751\n12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-                Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11\nsatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge-          Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten.\nfährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent-\nfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den             (5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu\nAufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-         sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförde-\ntainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC           rung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Ab-\nselbst befüllt;                                          schnitt 8.2.3 ADR erfolgt.\n13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit\nkennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten                                      § 30\ndie Einnahme von alkoholischen Getränken und                             Pflichten des Betreibers\nsämtlichen die dienstliche Tätigkeit beeinträch-               eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks\ntigenden Mitteln nach der Anlage zu § 24a des                   und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr\nStraßenverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden\nFassung zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen            Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren\nGütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung       Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-\nsolcher Getränke oder Mittel steht;                      für zu sorgen, dass\n14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitun-              1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und\ngen und die Füll- und Entleerrohre nach                      Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke\nAbsatz 4.3.4.2.2 ADR während der Beförderung                 der Tankwände den Vorschriften nach Ab-\nentleert sind;                                               satz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Ab-\n15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das            sätzen 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und\nFahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den                  den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-\nTankcontainer vor und während des Befüllens oder             schnitt 6.8.4 RID entspricht;\nEntleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-\nnannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer\ngen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-\nAufladungen zu erden und\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\n16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.            den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\n6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren\n§ 29                                   Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-\nPflichten                                 chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-\nmehrerer Beteiligter im Straßenverkehr                    benden beförderten Stoffe und Gase;\n(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-        3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4\nverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und              und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung\ndie Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1,                 der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batterie-\n7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4             wagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des\nund 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7,              Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein\n7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.                                 könnte, und\n(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader     4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nund Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschrif-              wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-\nten                                                               führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder\n1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,               Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen\nder Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift            Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur\nzum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen               Verfügung gestellt wird.\nnach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-\nstabe b ADR;                                                                          § 31\n2. über die Beförderung in Versandstücken nach\nPflichten des Eisenbahn-\nKapitel 7.2 ADR;\ninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr\n3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-\nbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und                          Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-\nbahnverkehr\n4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und\noffenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift     1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-\nS1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde-             abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und\nrungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1\n2. hat\nzu beachten.\n(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im               a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-\nStraßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab-                       terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt\nschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-                   werden, und\nrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.                    b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung\n(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im                einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu\nStraßenverkehr haben die Vorschriften über die Verla-                den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6\ndung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das                Buchstabe b RID hat.","2752          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n§ 32                              1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika-\ntion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin-\nPflichten des\nweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;\nReisenden im Eisenbahnverkehr\nDer Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche           2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten\nGüter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen               werden;\noder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur            3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnit-\nbefördern lassen, wenn die Vorschriften nach                      ten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;\nKapitel 7.7 RID beachtet sind.\n4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich\nder Hinweistafeln eingehalten werden und\n§ 33\n5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden.\nPflichten des\nSchiffsführers in der Binnenschifffahrt\n§ 34a\nDer Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nPflichten der Besatzung und sonstiger\n1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-                Personen an Bord in der Binnenschifffahrt\nschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;\nDie Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind-\n2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff      lichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs-\nnicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht          führers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen\nüberfüllt ist;                                            des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer-\n3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,         seits beizutragen.\ndass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung\nkeine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten                                   § 35\noder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-                                 Fahrweg und\nteile fehlen;                                                          Verlagerung im Straßenverkehr\n4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied          (1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3\nder Besatzung die schriftlichen Weisungen nach            genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rah-\nAbschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden         men im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beför-\nkann;                                                     derungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten ent-\n5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-           zündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im\nschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen              Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3,\nzu treffen;                                               mit Ausnahme von Beförderungen\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das        1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großver-\nLaden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-                packungen,\nben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-           2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks\nden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-             nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach ei-\nsifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,            nem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-\nHinweistafeln und Ausrüstungen;                               Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüf-\n7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster               druck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) ge-\nseinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;                  prüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbe-\nscheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder\n8. hat während der Beförderung                                   in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel-\na) die     Begleitpapiere    nach   den     Unterab-          lers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4\nschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und                     bestätigt ist,\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3          3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-\nstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nsatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks\ngen zur Prüfung auszuhändigen;\nnach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz\n9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-            linke Spalte ADR oder\npitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme\n4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-\nder Vorschriften über Hinweistafeln, und\nnen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,\n10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-              die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu\nten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die          6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-\nSendung so lange nicht befördern, bis die Vor-                gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu\nschriften erfüllt sind.                                       100 Kilometer.\n(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-\n§ 34                              bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-\nPflichten des Eigentümers                      zung der Autobahn\noder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt\n1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung\nDer Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis             bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so\nbesteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür         groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer\nzu sorgen, dass                                                   geeigneter Straßen, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011              2753\n2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung           der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt,\noder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen             den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach\noder beschränkt ist.                                      Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die er-\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von          forderlichen Auskünfte für die Prüfung der Vorausset-\nder Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt             zungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2\noder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-             gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen\ngrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb            dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstge-\neiner bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren                legenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder See-\nschriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann               hafen.\nauch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich            (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-\nund auch ohne Befristung bekannt gegeben werden                nen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2\nkann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Um-              muss der Beförderer im Beförderungspapier die Be-\nleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt                zeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und\nwerden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,              zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 4\nAbsender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den            Nummer 2 GGVSEB“. Für Beförderungen im Zusam-\nzuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.             menhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4\nDer Beförderer darf die gefährlichen Güter nur beför-          Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße\ndern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat          durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn\ndafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrweg-           oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr\nbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbe-              auf der Straße durch das Beförderungspapier für den\nginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die               Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr\nFahrwegbestimmung beachten und sie während der                 glaubhaft zu machen.\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-\nVerlangen zur Prüfung aushändigen.\nscheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reser-\n(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße               vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für\n1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in         den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-\neinem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-        zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\nladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung       Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Re-\nauf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens              servierungsbestätigung oder das Beförderungspapier\ndoppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung       für den Bahntransport während der Beförderung mit-\nauf der Straße,                                           führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nPrüfung aushändigen.\n2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten\nBahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge-\n§ 36\nfährliche Gut\na) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder                                 (weggefallen)\nGroßcontainern verladen werden kann, die ge-\nsamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich                                      § 37\ndieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt                         Ordnungswidrigkeiten\nund der Container oder die ortsbeweglichen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\nTanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit\nNummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-\nder Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nkönnen oder\n1.    entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im\nEisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die\nnicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-\nnicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht\nreich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer\nmit Informationen versieht oder versehen lässt,\nbeträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größe-\nren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn beför-       2.    entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder\ndert werden kann.                                            nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf                setzt,\nder Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Ab-            3.    entgegen § 17\nsatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Be-                   a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nscheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuwei-                        dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt\nsen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Hucke-                   oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen\npackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Con-                    wird,\ntainerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine\nBescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion                b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf\nnachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasser-                     das gefährliche Gut hingewiesen wird, oder\nweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Be-                 c) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort ge-\nförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu bean-                    nannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden,\ntragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2\ndürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch            4.    entgegen § 18\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt                 a) Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,\nwerden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und                    nicht richtig oder nicht vollständig gibt,","2754        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nb) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht               nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe-\nrichtig oder nicht rechtzeitig informiert,                  wahrt oder\nc) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht recht-           d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Doku-\nzeitig vergewissert,                                        mente die erforderlichen Angaben enthalten,\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine       6.  entgegen § 19 Absatz 2\nAngabe in das Beförderungspapier eingetragen\nwird,                                                    a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-\nwendung nicht einhält,\ne) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\neine dort zugelassene und geeignete Ver-                 b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder\npackung, Großverpackung, IBC oder nur ein                   nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen\ndort zugelassener und geeigneter Tank oder                  übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-\nnur ein dort zugelassenes und geeignetes                    glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen\nMEMU oder nur ein dort zugelassenes und ge-                 und richtig anwenden kann,\neignetes Schiff verwendet wird,                          c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die               nannte Vorschrift über die Beförderung in loser\nzuständige Behörde benachrichtigt wird,                     Schüttung und in Tanks beachtet wird,\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeug-            d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnis- oder Anweisungskopie ist oder eine Auf-                nannte Vorschrift über die Begrenzung der\nzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Ver-             Mengen eingehalten wird,\nfügung stellt,                                           e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein               papier, die Bescheinigung oder eine Ausnah-\nBeförderungspapier mit einer geforderten An-                mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-\ngabe oder einem geforderten Hinweis mitge-                  ben wird,\ngeben wird,                                              f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-\ni) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein               zeugführer mit einer gültigen Bescheinigung\nerforderliches Zeugnis zugänglich gemacht                   eingesetzt werden,\nwird,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-\nj) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein              weglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege-\nerforderliches Begleitpapier beigefügt wird,                ben wird,\nk) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder               h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\nnicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich              geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder\nhinweist,                                                   zur Verfügung gestellt wird,\nl) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-               i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem\nrungspapiers, der Informationen oder Doku-                  Feuerlöschgerät ausrüstet;\nmentation nicht oder nicht mindestens drei\nMonate aufbewahrt,                                       j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,\nm) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahme-           k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem\nzulassung vor Beförderungsbeginn übergeben                  Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeich-\nwird,                                                       nung oder einem Kennzeichen ausrüstet,\nn) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Ver-           l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nsand als Expressgut nicht beachtet,                         verwendet wird, der den dort genannten Anfor-\nderungen entspricht,\no) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nGroßzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn-           m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nzeichen und der Rangierzettel angebracht wer-               oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,\nden,                                                        Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift\np) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das               entspricht,\nBeförderungspapier die Angaben enthält,                  n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\nq) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die               ordentliche Prüfung durchgeführt wird,\nAusnahmezulassung vor Beförderungsbeginn                 o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-\nübergeben wird, oder                                        liche Ausrüstung nicht übergibt,\nr) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein            p) Nummer 16 das Fahrzeug nicht ausrüstet,\nGroßzettel und die orangefarbene Tafel ange-\nbracht werden,                                           q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ngenannte Vorschrift beachtet wird, oder\n5.  entgegen § 19 Absatz 1\nr) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vor-\na) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig                  schrift über das Abstellen eingehalten wird,\noder nicht rechtzeitig informiert,\n7.  entgegen § 19 Absatz 3\nb) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht\ndie Vorschriften erfüllt,                                a) Nummer 1 das Personal nicht unterweist,\nc) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungs-                    b) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber\npapiers, der Informationen oder Dokumentation               über Daten verfügen kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011            2755\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Be-             10. entgegen § 21\nsatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit              a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,\nsich führt,\nb) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-               förderung übergibt,\npapier verfügbar ist und ausgehändigt wird,\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-              Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver-\nnannte Vorschrift beachtet wird,                            packung den dort genannten Anforderungen\nentspricht,\nf) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-          d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-                dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nreitstellt,                                              e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein\ng) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder                 Warnkennzeichen angebracht wird,\nnicht rechtzeitig informiert,                            f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine\ndort genannte Kennzeichnungsvorschrift be-\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vorge-\nachtet wird,\nschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand\nmitgeführt wird, oder                                    g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die\nAnzahl der Versandstücke nicht überschritten\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die orange-                wird,\nfarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)\nangebracht sind,                                         h) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,\n8. entgegen § 19 Absatz 4\ni) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine\na) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das                  dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\nSchiff zur Beförderung der gefährlichen Güter\nj) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine\nzugelassen ist,\ndort genannte Vorschrift beachtet wird,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mit-          k) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Groß-\nglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an                 zettel und das Kennzeichen angebracht sind,\nBord ist,\nl) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nc) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt                ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-\nder Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-              nannten Anforderungen entspricht,\nchen bereitstellt, die der Schiffsführer und der\nm) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nSachkundige lesen und verstehen können,\nVorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeich-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-              nungen beachtet wird,\nnannte Vorschrift beachtet wird,                         n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-              Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen\nnannte Vorschrift eingehalten wird,                         oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs-            o) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur\nführer ein Dokument übergeben wird, oder                    ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-\nnannten Anforderungen entspricht,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur\np) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine\nunter der dort genannten Voraussetzung einge-\ndort genannte Vorschrift über die Beförderung\nsetzt wird,\nin Versandstücken oder die Beladung und\n9. entgegen § 20                                                  Handhabung beachtet wird,\na) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme                q) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,\ndes Gutes verzögert,                                        nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nb) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder                 r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nnicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften              Großzettel oder das Kennzeichen angebracht\neingehalten worden sind,                                    ist, oder\nc) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder                s) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine\nnicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines            dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nGrenzwertes informiert,                              11. entgegen § 22\nd) Absatz 2 Nummer 1 einen Container zurück-                a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte\nstellt,                                                     Vorschrift über das Verpacken, das Umver-\npacken und die Kennzeichnung nicht beachtet,\ne) Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer nicht\noder nicht rechtzeitig einweist,                         b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-\nschrift über die Verwendung und Prüfung nicht\nf) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-                 beachtet,\nstellt oder wieder verwendet oder\nc) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-\ng) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder                 schrift über das Zusammenpacken nicht be-\neinen Wagen zurückstellt,                                   achtet,","2756        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nd) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-            14. entgegen § 23 Absatz 3\nschrift über die Kennzeichnung und Be-                    a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nzettelung nicht beachtet,                                    nannte Kontrollvorschrift beachtet wird,\ne) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-                 b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-\npackungen nicht sichert oder                                 zettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene\nf) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift                Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,\nnicht beachtet,                                           c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\n12. entgegen § 23 Absatz 1                                          nannte Vorschrift beachtet wird, oder\na) Nummer 1 Güter übergibt,                                  d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-\nvorschrift beachtet wird,\nb) Nummer 2 einen Tank befüllt,\n15. entgegen § 23 Absatz 4\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\neiner Verschlusseinrichtung geprüft und ein               a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nTank nicht befördert wird, wenn dieser undicht               oder nicht vollständig gibt,\nist,                                                      b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-\nd) Nummer 4 einen Tank befüllt,                                 zettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-\nzeichen angebracht werden, oder\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungs-\ngrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten              c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-\nwird,                                                        schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen\nGütern befüllt wird und das Datum im Zulas-\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\nsungszeugnis nicht überschritten ist,\neiner Verschlusseinrichtung geprüft wird,\n15a. entgegen § 23a\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank\nkeine Reste anhaften,                                     a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,\ndass die richtigen Güter ausgeladen werden,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-\nderliegende Tankabteile oder -kammern nicht               b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht\nmit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen              vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-\nbefüllt werden,                                              griffen wurden,\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Ent-                c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche\nleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-                    Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nnahme durchgeführt wird,                                     fernt,\nj) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Be-                d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-\nzeichnung angegeben wird,                                    schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,\nk) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Be-                 e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgif-\nnennung angegeben wird, oder                                 tung nicht sicherstellt,\nl) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC                f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird,                       Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar\nsind,\n13. entgegen § 23 Absatz 2\ng) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig                  nicht entfernt,\noder nicht vollständig gibt,\nh) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nb) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,                         Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-                   Aufladungen durchgeführt wird,\nzettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-             i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine\nzeichen angebracht werden,                                   dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-                wird,\nvorschrift beachtet wird,                                 j) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste\ne) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,                     nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-            k) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicher-\nnannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,                 stellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,\ng) Nummer 7 den Fahrzeugführer nicht einweist,               l) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicher-\nstellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor-                   rung vorhanden ist,\nschrift über die Beförderung in loser Schüttung\nbeachtet wird,                                            m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicher-\nstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-                   mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den\nnahme zur Vermeidung elektrostatischer Auf-                  Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven-\nladungen durchgeführt wird,                                  tils nicht übersteigt,\nj) Nummer 10 einen Tank befüllt oder                         n) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicher-\nk) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die                  stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-\ndort genannten Vorschriften eingehalten sind,                nannten Werkstoffen bestehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011           2757\no) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicher-              d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür\nstellt, dass eine Überwachung gewährleistet                 sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,\nist,                                                     e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür\np) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicher-                 sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-\nstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer-               bewahrt werden,\nden kann, oder                                           f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder\nq) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ge-              anwendet,\neignete Mittel vorhanden sind,                           g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\n16. entgegen § 24                                                  Unterweisung erfolgt,\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge-            h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die\nnannter Tank oder Container mit orange-                     Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,\nfarbener Kennzeichnung ausgerüstet ist,                     oder\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcon-            i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen\ntainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC                  unterwiesen sind,\noder ein Schüttgutcontainer einer dort genann-\n20. entgegen § 28\nten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-\nvorschrift entspricht,                                   a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-             b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,                      die Beförderungsbe- oder -einschränkungen\nnicht beachtet,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank-\ncontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder                 c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder\nMEGC verwendet wird, der den dort genannten                 die Befülltemperatur nicht einhält,\nAnforderungen entspricht,                                d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC                   den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen\nnicht zur Befüllung übergeben wird,                         Vorschriften nicht beachtet,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-             e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,\nentlastungseinrichtung geprüft wird,                     f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, ent-\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte               fernt oder abdeckt,\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder           g) Nummer 7 eine orangefarbene Tafel und das\nzur Verfügung gestellt wird, oder                           Kennzeichen nicht anbringt oder nicht sichtbar\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU unter-                macht und eine dort genannte Tafel oder das\nsucht und geprüft werden,                                   Kennzeichen nicht entfernt oder verdeckt,\n17. entgegen § 25                                               h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,\na) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kenn-               i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein\nzeichnung anbringt,                                         Warnkennzeichen angebracht ist,\nb) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder                 j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-\nnicht richtig in Kenntnis setzt,                            gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-\nc) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht                     gegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht\nliefert,                                                    mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nhändigt,\nd) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung\nanbringt oder                                            k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über\ndie Überwachung nicht beachtet,\ne) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung\nanbringt,                                                l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes\nnicht entfernt oder entfernen lässt,\n18. entgegen § 26\nm) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\ntränke oder dort genannter Mittel nicht unter-\neinem Tank keine Reste des Füllgutes an-\nlässt oder die Fahrt unter Wirkung solcher Ge-\nhaften, oder\ntränke oder Mittel antritt,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nn) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbin-\nTank verschlossen und dicht ist,\ndungsleitung oder ein Rohr entleert ist,\n19. entgegen § 27\no) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder\na) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage\np) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht\neines Berichts erfolgt,\nbeachtet,\nb) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,\neine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür        21. entgegen § 29\nsorgt, dass eine zuständige Behörde informiert           a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die\nwird,                                                       Beladung und Handhabung nicht beachtet,\nc) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die               b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht\nSicherung nicht beachtet,                                   beachtet,","2758        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nc) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über                b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkun-\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,                            diger an Bord ist,\nd) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung          26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des\noder Kennzeichnung nicht beachtet oder                     Schiffsführers nicht Folge leistet,\ne) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unter-         27. entgegen § 35\nweisung erfolgt,\na) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne\n22. entgegen § 30                                                    Fahrwegbestimmung befördert,\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein                   b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht\nWagen oder ein Tank verwendet wird, der den                   dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheini-\ndort genannten Anforderungen entspricht,                      gung, eine Reservierungsbestätigung oder ein\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen                    Beförderungspapier übergeben wird,\noder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-              c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-                   beachtet,\nspricht,\nd) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-                  Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservie-\nordentliche Prüfung durchgeführt wird, oder                   rungsbestätigung oder ein Beförderungspapier\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte                 nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder                aushändigt oder\nzur Verfügung gestellt wird,\ne) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk\n23. entgegen § 31                                                    nicht in das Beförderungspapier einträgt.\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal          (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte\nunterwiesen wird,                                    vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der\nb) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass         Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-\nein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder      tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich\nder Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-\nc) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass\ntausend Euro bleibt unberührt.\ner Zugriff zu einer Information hat,\n24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder                                    § 38\nbefördern lässt,\nÜbergangsbestimmungen\n25. entgegen § 33\nZugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Ab-\na) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-\nsatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-\nachtet,\nber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche die Prüfungen\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff          an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Ab-\noder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-       satz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vorneh-\ntank nicht überfüllt ist,                            men dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle nach\nc) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das           § 16 der ODV sind oder die von der zuständigen obers-\nSchiff oder Tankschiff oder die Ladung keine         ten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\nMängel, Undichtheiten oder Risse aufweist            benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständi-\noder keine Ausrüstungsteile fehlen,                  gen Stelle eingerichtet sind, dürfen bis zum 31. Dezem-\nber 2014 noch folgende Zuständigkeiten wahrnehmen:\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-\nfene Mitglied der Besatzung die schriftlichen        1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druck-\nWeisungen versteht und richtig anwenden                  gefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen\nkann,                                                    die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterab-\nschnitt 5.2.1.6 – ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1\ne) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme\nAbsatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen\nnicht trifft,\nParlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-           ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der\nnannte Vorschrift eingehalten wird,                      Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG,\ng) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder             84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl.\nAusrüster seinen Pflichten nachgekommen ist,             L 165 vom 30.6.2010, S. 1) nur im Verkehr mit Staa-\nten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der\nh) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-\nEuropäischen Union noch Vertragsstaat des Abkom-\nmezulassung nicht mitführt oder nicht oder\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,\nnicht rechtzeitig aushändigt,\noder soweit diese nach ODV keiner Neubewertung\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-           der Konformität unterzogen werden;\nnannte Vorschrift eingehalten wird, oder\n2. die Baumusterprüfung von\nj) Nummer 10 eine Sendung befördert,\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach\n26. entgegen § 34                                                  den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1\na) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass                und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,             den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10\noder                                                        und 6.7.5.12.7 ADR/RID,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011            2759\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-                aufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC\nFahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für                  nach Kapitel 6.8 ADR/RID und\ndie Zulassung des Baumusters zuständigen Be-              c) faserverstärkten Kunststofftanks      (FVK-Tanks)\nhörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tank-              nach Kapitel 6.9 ADR/RID;\ncontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-\nbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in           4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,\nVerbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in            6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,\nVerbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und                    6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4\nBuchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7\nc) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten              – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\nKunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-          Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-\nbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-             satz 6.8.5.2.2 ADR/RID und\nmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung;                                          5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die\nBedienungsausrüstung der Tanks nach den Ab-\n3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-              schnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme\nschenprüfung und außerordentliche Prüfungen der              der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der\nTankkörper und der Ausrüstungsteile von                      Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-                und 6.8.2.4.4 ADR.\npitel 6.7 ADR/RID,                                     Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe a und b, gilt\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-         nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche\nFahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,            Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung ver-\nBatteriewagen, Tankcontainern, Tankwechsel-            sehen sind.","2760         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nAnlage 1\n(zu § 35)\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt\n1.   § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich\nIBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Netto-\nexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene\ndieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-\nderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der\nBeförderungseinheit anzuwenden.\nTabelle 1\nKlasse                                UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                 Gegenstände:\n0005     PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006     PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029     SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033     BOMBEN, mit Sprengladung\n0034     BOMBEN, mit Sprengladung\n0037     BOMBEN, BLITZLICHT\n0038     BOMBEN, BLITZLICHT\n0042     ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043     ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048     SPRENGKÖRPER\n0049     PATRONEN, BLITZLICHT\n0056     WASSERBOMBEN\n0059     HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060     FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073     DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099     LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\n0124     PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel\n0136     MINEN, mit Sprengladung\n0137     MINEN, mit Sprengladung\n0167     GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168     GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180     RAKETEN, mit Sprengladung\n0181     RAKETEN, mit Sprengladung\n0192     KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196     SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221     GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271     TREIBSÄTZE\n0279     TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280     RAKETENMOTOREN\n0284     GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0286     GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011       2761\nKlasse                                       UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0288     SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT\n0290     SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel\n0292     GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296     FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326     PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER\n0329     TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330     TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333     FEUERWERKSKÖRPER\n0354     GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369     GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374     FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397     RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399     BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408     ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442     SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449     TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451     TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457     SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461     BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462     GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463     GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464     GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465     GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004     AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027     SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072     CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0076     DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078     DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079     HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081*) SPRENGSTOFF, TYP A\n0118     HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147     NITROHARNSTOFF\n0150     PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET\nmit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%\nPhlegmatisierungsmittel\n0151     PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0153     TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154     TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0155     TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n0160     TREIBLADUNGSPULVER\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)","2762      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nKlasse                           UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0207  TETRANITROANILIN\n0208  TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213  TRINITROANISOL\n0214  TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0215  TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0216  TRINITRO-m-CRESOL\n0217  TRINITRONAPHTHALEN\n0218  TRINITROPHENETOL\n0219  TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0226  CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens\n15 Masse-% Wasser\n0282  NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser\n0357  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0385  5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386  TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387  TRINITROFLUORENON\n0388  TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN\nMISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389  TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN\n0392  HEXANITROSTILBEN\n0394  TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401  DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411  PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als\n7 Masse-% Wachs\n0474  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483  CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT\n0484  CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n4.1    3364  TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3365  TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%\nWasser\n3367  TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3368  TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n6.1          Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und\n-furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011                                    2763\n2.    § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und\nätzende Stoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011     BUTAN\n1012     BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027     CYCLOPROPAN\n1055     ISOBUTEN\n1077     PROPEN\n1965     KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2,\nB oder C)\n1969     ISOBUTAN\n1978     PROPAN\n2035     1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)\nBemerkungen:\n1.  § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,\ndie keinen Gleisanschluss haben.\n2.  § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3.  § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-\nbeweglichen Tanks und Tankcontainern – im folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnit-\nten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa\noder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-\nstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und\nin der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingun-\ngen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005     AMMONIAK, WASSERFREI\n1010     BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das\nbei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert\nvon 0,525 kg/l nicht unterschreitet\n1017     CHLOR\n1030     1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)\n1032     DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033     DIMETHYLETHER\n1035     ETHAN","2764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1036      ETHYLAMIN\n1037      ETHYLCHLORID\n1038      ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040      ETHYLENOXID\n1040      ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041      ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid\n1045      FLUOR, VERDICHTET\n1048      BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050      CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053      SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060      METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)\n1061      METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062      METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin\n1063      METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)\n1064      METHYLMERCAPTAN\n1067      DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)\n1076      PHOSGEN\n1079      SCHWEFELDIOXID\n1082      CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083      TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085      VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086      VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1087      VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581      CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin\n1582      CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741      BORTRICHLORID\n1860      VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912      METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1959      1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)\n1961      ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1962      ETHYLEN\n1966      WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972      METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt\n2517      1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)\n3138      ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens\n71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160      VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300      ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312      GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-\nNummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011           2765\n3.   Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I\ngilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder\nTankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert\nwerden.\nTabelle 3\nKlasse                                         UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3          1093   ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099   ALLYLBROMID\n1100   ALLYLCHLORID\n1131   KOHLENSTOFFDISULFID\n1921   PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n3079   METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n4.2        3394   PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND\n4.3        1928   METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3399   MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR\n5.1        1510   TETRANITROMETHAN\n1745   BROMPENTAFLUORID\n1746   BROMTRIFLUORID\n1873   PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015   WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber\nhöchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015   WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoff-\nperoxid\n6.1        1092   ACROLEIN, STABILISIERT\n1098   ALLYLALKOHOL\n1135   ETHYLENCHLORHYDRIN\n1182   ETHYLCHLORFORMIAT\n1185   ETHYLENIMIN, STABILISIERT\n1238   METHYLCHLORFORMIAT\n1259   NICKELTETRACARBONYL\n1541   ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553   ARSENSÄURE, FLÜSSIG\n1556   ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,\nn.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.\n1560   ARSENTRICHLORID\n1580   CHLORPIKRIN\n1595   DIMETHYLSULFAT\n1613   CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE\nLÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff\n1649   ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF\n1670   PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672   PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694   BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1722   ALLYLCHLORFORMIAT\n1935   CYANID, LÖSUNG, N.A.G.\n1994   EISENPENTACARBONYL\n2334   ALLYLAMIN","2766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nKlasse                                      UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2337    PHENYLMERCAPTAN\n2382    DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558    EPIBROMHYDRIN\n2606    METHYLORTHOSILICAT\n2810    GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten\npara-Dibenzodioxine und -furane)\n3017    ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von\n23 °C oder darüber\n3018    ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG\n8         1052    FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739    BENZYLCHLORFORMIAT\n1744    BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777    FLUORSULFONSÄURE\n1790    FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor-\nwasserstoff\n1790    FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829    SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699    TRIFLUORESSIGSÄURE\n4.   Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I\noder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088   ACETAL\n1089   ACETALDEHYD\n1090   ACETON\n1091   ACETONÖLE\n1105   PENTANOLE\n1107   AMYLCHLORIDE\n1108   PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111   AMYLMERCAPTAN\n1113   AMYLNITRITE\n1114   BENZEN\n1120   BUTANOLE\n1123   BUTYLACETATE\n1126   1-BROMBUTAN\n1127   CHLORBUTANE\n1128   n-BUTYLFORMIAT\n1129   BUTYRALDEHYD\n1133   KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff\n1133   KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1133   KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1136   STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR\n1139   SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Aus-\nkleidung für Fässer)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011     2767\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-\nflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Aus-\nkleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1144 CROTONYLEN\n1145 CYCLOHEXAN\n1146 CYCLOPENTAN\n1148 DIACETONALKOHOL, technisch\n1150 1,2-DICHLORETHYLEN\n1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)\n1156 DIETHYLKETON\n1159 DIISOPROPYLETHER\n1161 DIMETHYLCARBONAT\n1164 DIMETHYLSULFID\n1165 DIOXAN\n1166 DIOXOLAN\n1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)\n1173 ETHYLACETAT\n1175 ETHYLBENZEN\n1176 TRIETHYLBORAT\n1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179 ETHYLBUTYLETHER\n1190 ETHYLFORMIAT\n1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195 ETHYLPROPIONAT\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1201 FUSELÖL\n1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF\n1206 HEPTANE\n1208 HEXANE\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1213 ISOBUTYLACETAT\n1216 ISOOCTENE\n1218 ISOPREN, STABILISIERT\n1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220 ISOPROPYLACETAT","2768      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1222 ISOPROPYLNITRAT\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1231 METHYLACETAT\n1234 METHYLAL\n1237 METHYLBUTYRAT\n1243 METHYLFORMIAT\n1245 METHYLISOBUTYLKETON\n1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT\n1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248 METHYLPROPIONAT\n1249 METHYLPROPYLKETON\n1261 NITROMETHAN\n1262 OCTANE\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck\nbei 50 °C größer als 110 kPa)\n1265 PENTANE, flüssig\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1267 ROHERDÖL\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)\n1275 PROPIONALDEHYD\n1276 n-PROPYLACETAT\n1278 1-CHLORPROPAN\n1279 1,2-DICHLORPROPAN\n1280 PROPYLENOXID\n1281 PROPYLFORMIATE\n1282 PYRIDIN\n1286 HARZÖL\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1288 SCHIEFERÖL\n1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294 TOLUEN\n1300 TERPENTINÖLERSATZ\n1301 VINYLACETAT, STABILISIERT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011      2769\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1307 XYLENE\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\ngrößer als 110 kPa)\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\nhöchstens 110 kPa)\n1648 ACETONITRIL\n1862 ETHYLCROTONAT\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1865 n-PROPYLNITRAT\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G.\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei\n50 °C größer als 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei\n50 °C höchstens 110 kPa)\n2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047 DICHLORPROPENE\n2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN\n2056 TETRAHYDROFURAN\n2057 TRIPROPYLEN\n2058 VALERALDEHYD\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","2770     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2241 CYCLOHEPTAN\n2242 CYCLOHEPTEN\n2246 CYCLOPENTEN\n2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)\n2252 1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256 CYCLOHEXEN\n2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT\n2278 n-HEPTEN\n2287 ISOHEPTENE\n2288 ISOHEXENE\n2296 METHYLCYCLOHEXAN\n2298 METHYLCYCLOPENTAN\n2301 2-METHYLFURAN\n2309 OCTADIENE\n2338 BENZOTRIFLUORID\n2339 2-BROMBUTAN\n2340 2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342 BROMMETHYLPROPANE\n2343 2-BROMPENTAN\n2344 BROMPROPANE\n2345 3-BROMPROPIN\n2346 BUTANDION\n2347 BUTYLMERCAPTAN\n2350 BUTYLMETHYLETHER\n2351 BUTYLNITRITE\n2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356 2-CHLORPROPAN\n2358 CYCLOOCTATETRAEN\n2362 1,1-DICHLORETHAN\n2363 ETHYLMERCAPTAN\n2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370 HEX-1-EN\n2371 ISOPENTENE\n2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN\n2373 DIETHOXYMETHAN\n2374 3,3-DIETHOXYPROPEN\n2375 DIETHYLSULFID\n2376 2,3-DIHYDROPYRAN\n2377 1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381 DIMETHYLDISULFID\n2384 DI-n-PROPYLETHER\n2385 ETHYLISOBUTYRAT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2771\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2387 FLUORBENZEN\n2388 FLUORTOLUENE\n2389 FURAN\n2390 2-IODBUTAN\n2391 IODMETHYLPROPANE\n2393 ISOBUTYLFORMIAT\n2397 3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398 METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400 METHYLISOVALERAT\n2402 PROPANTHIOLE\n2403 ISOPROPENYLACETAT\n2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409 ISOPROPYLPROPIONAT\n2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412 TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414 THIOPHEN\n2416 TRIMETHYLBORAT\n2436 THIOESSIGSÄURE\n2456 2-CHLORPROPEN\n2457 2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458 HEXADIENE\n2459 2-METHYLBUT-1-EN\n2460 2-METHYLBUT-2-EN\n2461 METHYLPENTADIENE\n2536 METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554 METHYLALLYLCHLORID\n2561 3-METHYLBUT-1-EN\n2612 METHYLPROPYLETHER\n2615 ETHYLPROPYLETHER\n2616 TRIISOPROPYLBORAT\n2707 DIMETHYLDIOXANE\n2749 TETRAMETHYLSILAN\n2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT\n3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT\n3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol\n3269 POLYESTERHARZ MEHRKOMPONENTENSYSTEME\n3271 ETHER, N.A.G.\n3272 ESTER, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜND-\nBAR, N.A.G.","2772    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜND-\nBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜND-\nBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011          2773\nAnlage 2\nEinschränkungen aus Gründen der Sicherheit\nder Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR\nund zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen\nsowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen\n1.   Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-\nfahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7:\n1.1  Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-\nschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a und b bzw. d und e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2  Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n2.   Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:\n2.1  Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4\n50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und","2774        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nStoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und\nStoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3\nnicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-\nabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder über-\nwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse\nje Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der\nKlasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei\nUnterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibi-\nlisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,\nStoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der\nKlasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht\nüberschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende\nVorschriften eingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6\nund 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.\n2.2  Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:\na) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und\nb) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)\ngelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n3.   Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:\n3.1  Verbot von Feuer und offenem Licht\nBei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container\nund in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.\n3.2  Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der\nFülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für\ngeschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.\n3.3  Überwachung der Fahrzeuge und Container\nErgänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-\ntainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger\neiner kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen ge-\ntrennt abgestellt werden; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden.\n3.4  Feuerlöschgeräte\n(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)\nFeuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab\ndem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längs-\ntens zwei Jahren zu prüfen.\n4.   Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und\nEinschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:\n4.1  Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-\ngen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht\nsowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.\n5.   In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-\nstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:\n5.1  Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011             2775\n6.    Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein\n6.1   Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern\noder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-\nschreiten.\n6.2   Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:\n6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von\nmindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-\ndurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\nb) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-\nstimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für\ndie Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:\nSchiffsname                                   Amtliche Schiffsnummer                  Stoffliste Nummer\nT.M.S. EVA M                                  600 3995                                3\nT.M.S. PRIMAZEE                               231 4207                                4\nT.M.S. PIZ LOGAN                              700 1829                                2\nT.M.S. STOLT MADRID                           232 6328                                1\nT.M.S. STOLT OSLO                             232 6324                                1\n6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von\nmindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-\ndurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) ge-\nfordert wird, befördert werden.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-\nstimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen\nfür die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:\nSchiffsname                                   Amtliche Schiffsnummer                  Stoffliste Nummer\nT.M.S. EILTANK 9                              430 4830                                5\n6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens\n9 kPa (0,09 bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck\ndes Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\n6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens\n35 kPa (0,35 bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck\ndes Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert\nwird, befördert werden.","2776         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nStoffliste Nummer 1:\nUN-           Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode    gruppe\n1114               3, F1              II      BENZEN\n1134               3, F1             III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143            6.1, TF1               I      CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203               3, F1              II      BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1218               3, F1               I      ISOPREN, STABILISIERT\n1247               3, F1              II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267               3, F1               I      ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1267               3, F1              II      ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1               I      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1              II      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277               3, FC              II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278               3, F1              II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296               3, FC              II      TRIETHYLAMIN\n1578              6.1, T2             II      CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591              6.1, T1            III      o-DICHLORBENZEN\n1593              6.1, T1            III      DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605              6.1, T1              I      1,2-DIBROMETHAN\n1710              6.1, T1            III      TRICHLORETHYLEN\n1750            6.1, TC1              II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831              8, CT1               I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846              6.1, T1             II      TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863               3, F1               I      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1863               3, F1              II      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888              6.1, T1            III      CHLOROFORM\n1897              6.1, T1            III      TETRACHLORETHYLEN\n1993               3, F1               I      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1993               3, F1              II      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2205              6.1, T1            III      ADIPONITRIL\n2238               3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263               3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263               3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266               3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312              6.1, T1             II      PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333              3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733               3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n2810              6.1, T1            III      GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874              6.1, T1            III      FURFURYLALKOHOL\n3295               3, F1               I      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3295               3, F1              II      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455            6.1, TC2              II      CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2777\nStoffliste Nummer 2:\nUN-           Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode    gruppe\n1114               3, F1              II       BENZEN\n1129               3, F1              II       BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134               3, F1             III       CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1203               3, F1              II       BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247               3, F1              II       METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267               3, F1              II       ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1              II       ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277               3, FC              II       PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278               3, F1              II       1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296               3, FC              II       TRIETHYLAMIN\n1578              6.1, T2             II       CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591              6.1, T1            III       o-DICHLORBENZEN\n1593              6.1, T1            III       DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605              6.1, T1              I       1,2-DIBROMETHAN\n1662              6.1, T1             II       NITROBENZEN\n1710              6.1, T1            III       TRICHLORETHYLEN\n1750            6.1, TC1              II       CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831              8, CT1               I       SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846              6.1, T1             II       TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863               3, F1              II       DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888              6.1, T1            III       CHLOROFORM\n1897              6.1, T1            III       TETRACHLORETHYLEN\n1917               3, F1              II       ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993               3, F1              II       ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2238               3, F1             III       CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263               3, F1              II       DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263               3, F1              II       DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266               3, FC              II       DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312              6.1, T1             II       PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333              3, FT1              II       ALLYLACETAT\n2733               3, FC              II       AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n2810              6.1, T1            III       GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874              6.1, T1            III       FURFURYLALKOHOL\n3295               3, F1              II       KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN","2778         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nStoffliste Nummer 3:\nUN-           Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode    gruppe\n1106               3, FC              II      AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)\n1114               3, F1              II      BENZEN\n1129               3, F1              II      BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134               3, F1             III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143            6.1, TF1               I      CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1184              3, FT1              II      ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)\n1203               3, F1              II      BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247               3, F1              II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267               3, F1              II      ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1268               3, F1              II      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1275               3, F1              II      PROPIONALDEHYD\n1277               3, FC              II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278               3, F1              II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1279               3, F1              II      1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID\n1296               3, FC              II      TRIETHYLAMIN\n1547              6.1, T1             II      ANILIN\n1578              6.1, T2             II      CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1593              6.1, T1            III      DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605              6.1, T1              I      1,2-DIBROMETHAN\n1662              6.1, T1             II      NITROBENZEN\n1710              6.1, T1            III      TRICHLORETHYLEN\n1750            6.1, TC1              II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831              8, CT1               I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846              6.1, T1             II      TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863               3, F1              II      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888              6.1, T1            III      CHLOROFORM\n1897              6.1, T1            III      TETRACHLORETHYLEN\n1917               3, F1              II      ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993               3, F1              II      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2078              6.1, T1             II      TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische)\n(2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)\n2205              6.1, T1            III      ADIPONITRIL\n2238               3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263               3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263               3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266               3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312              6.1, T1             II      PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333              3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733               3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n2810              6.1, T1            III      GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874              6.1, T1            III      FURFURYLALKOHOL\n3295               3, F1              II      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455            6.1, TC2              II      CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2779\nStoffliste Nummer 4:\nUN-           Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode    gruppe\n1106               3, FC              II      AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)\n1114               3, F1              II      BENZEN\n1129               3, F1              II      BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134               3, F1             III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143            6.1, TF1               I      CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203               3, F1              II      BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247               3, F1              II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267               3, F1              II      ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1              II      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1275               3, F1              II      PROPIONALDEHYD\n1277               3, FC              II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278               3, F1              II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1279               3, F1              II      1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID\n1296               3, FC              II      TRIETHYLAMIN\n1863               3, F1              II      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN\n1917               3, F1              II      ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993               3, F1              II      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2238               3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263               3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263               3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266               3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333              3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733               3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n3295               3, F1              II      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\nStoffliste Nummer 5:\nUN-           Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode    gruppe\n1134               3, F1             III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1218               3, F1               I      ISOPREN, STABILISIERT\n1247               3, F1              II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1277               3, FC              II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278               3, F1              II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296               3, FC              II      TRIETHYLAMIN\n1547              6.1, T1             II      ANILIN\n1750            6.1, TC1              II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831              8, CT1               I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n2238               3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263               3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263               3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266               3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333              3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733               3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n3446              6.1, T2             II      NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)"]}