{"id":"bgbl1-2011-67-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":67,"date":"2011-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/67#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_67.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009","law_date":"2011-12-13T00:00:00Z","page":2727,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011      2727\nVerordnung\nzur Anpassung von Verordnungen\nnach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009\nVom 13. Dezember 2011\nAuf Grund des § 28 sowie des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 6. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-\nrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5\nBuchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1\nAbsatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, im Falle des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes nach Anhörung des\nUmweltgutachterausschusses und im Falle des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Ver-\nbindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes mit Zustimmung des\nBundesministeriums des Innern:\nArtikel 1\nÄnderung der\nUAG-Beleihungsverordnung\nIn § 1 Absatz 1 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwil-\nlige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-\nbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an\neinem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verord-\nnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom\n22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nUAG-Gebührenverordnung\nDie UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)“ durch die Wörter\n„(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)“ ersetzt.","2728         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle                                                              zuzüglich\nUmsatzsteuer)\nAngaben in Euro\n1.  § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes\na) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des\nUmweltauditgesetzes                                                                              625\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch\nmögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung\naa) bei drei Prüfern                                                                              95\nbb) bei vier Prüfern                                                                             126\ncc) bei fünf Prüfern                                                                             158\n2.  § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes\na) Zulassung als Umweltgutachter                                                                   2 500\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch\nentstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-\nordnung\naa) bei drei Prüfern                                                                              95\nbb) bei vier Prüfern                                                                             126\ncc) bei fünf Prüfern                                                                             158\n3.  § 10 des Umweltauditgesetzes\nZulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)                        3 000\n4.  Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren\nJe Fachgebiet                                                                                        200\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n5.  Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren                                              800\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b\n6.  Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes\ngemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes\na) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,\nbis 31. Juli 2006                                                                                350\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\nb) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf\nZulassung als Umweltgutachter gestellt wurde                                                     800\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\nc) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung\nals Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde                                            2 000\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n7.  Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des\nUmweltaudit-Gesetzes                                                                                 800\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n8.  Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2\nSatz 2 des Umweltauditgesetzes                                                                     1 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011         2729\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle                                                              zuzüglich\nUmsatzsteuer)\nAngaben in Euro\n9.  Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des\nUmweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung\nzeichnungsberechtigter Personen                                                                     1 000\n10.  Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1\nSatz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung\nerweitert wird.                                                                                       800\nzuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der\nUAG-Zulassungsverfahrensverordnung\n11.  Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)\na) für die erste Vereinbarung je Drittstaat                                                           800\nb) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-\nstabe a                                                                                           300\n12.  Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten\ngemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden\nDrittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.                                            1 000\n13.  Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten\ngemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009\na) für die erste Vereinbarung je Drittstaat                                                         1 000\nb) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-\nstabe a                                                                                           500\n14.  Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung\nJe Fachgebiet                                                                                         200\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b\n15.  Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes\na) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat\naa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung\nwar, bis 31. Juli 2006                                                                        20\nbb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter\nund jede Umweltgutachterorganisation                                                          45\nb) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem\n11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und\nGültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 50 Beschäftigten                                                                   150\nbb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                               300\ncc) mit mehr als 250 Beschäftigten                                                                700\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.\nc) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem\n11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.\nGültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 10 Beschäftigten                                                                    50\nbb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten                                                                100\ncc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten                                                                150\ndd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                               300","2730       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle                                                                zuzüglich\nUmsatzsteuer)\nAngaben in Euro\nee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten                                                                 720\nff)  mit mehr als 500 Beschäftigten                                                                  920\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.\nd) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem\n12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.\nGültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 10 Beschäftigten                                                                       45\nbb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten                                                                    95\ncc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten                                                                   145\ndd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                                  285\nee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten                                                                 690\nff)  mit mehr als 500 Beschäftigten                                                                  880\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.\nDiese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem\n12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-\nkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-\ngen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen\ne) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem\n22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-\nkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-\ngen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen\nJe vorgenommener Begutachtung eines Standortes\naa) mit bis zu 10 Beschäftigten                                                                       45\nbb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten                                                                    95\ncc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten                                                                   145\ndd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten                                                                  285\nee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten                                                                 690\nff)  mit mehr als 500 Beschäftigten                                                                  880\nTeilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei-\nnigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der\nGesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs-\ngegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt.\nf) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili-\ntätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten                                  95\ng) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut-\nachtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach\n§ 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten                                             750\n16.  Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-\nmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des\nRates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde\na) bei einfachem Prüfungsaufwand                                                                        100\nb) bei normalem Prüfungsaufwand\nohne Hinzuziehung von externen Behörden\n(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)                                                            600","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011             2731\nGebührensatz\n(Nettobetrag\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle                                                                 zuzüglich\nUmsatzsteuer)\nAngaben in Euro\nc) bei erhöhtem Prüfungsaufwand\naa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer\nBehörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter                             1 200\nbb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von\nexternen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem                                    700\ncc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit\ngemäß Nummer 15 Buchstabe g                                                                     750\nd) bei hohem Prüfungsaufwand\naa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer\nBehörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter                             1 800\nbb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von\nexternen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem                                    700\ncc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit\ngemäß Nummer 15 Buchstabe g                                                                     750\n17.  Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3\ndes Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts)                                                                     1 000“.\nArtikel 3                            (BGBl. I S. 2427)“ durch die Wörter „die zuletzt durch\nÄnderung der                           Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011\nVerordnung zur Über-                       (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils\ntragung der Zuständigkeit                     geltenden Fassung“ eingefügt.\nfür die Verfolgung und Ahndung\nbestimmter Ordnungswidrigkeiten                                           Artikel 4\nnach § 37 Absatz 1 des Umweltaudit-                              Bekanntmachungserlaubnis\ngesetzes auf das Bundesverwaltungsamt\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nIn § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zustän-         und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Ge-\ndigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter            bührenverordnung in der vom 22. Dezember 2011 an\nOrdnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umwelt-          geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom               chen.\n5. April 2004 (BGBl. I S. 557) werden nach der Angabe\n„(BGBl. I S. 3490)“ ein Komma und die Wörter „das                                   Artikel 5\nzuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils                            Inkrafttreten\ngeltenden Fassung“ eingefügt und die Wörter „geän-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndert durch die Verordnung vom 13. September 2001             in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}