{"id":"bgbl1-2011-67-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":67,"date":"2011-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/67#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_67.pdf#page=13","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung","law_date":"2011-12-13T00:00:00Z","page":2725,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011            2725\nVierte Verordnung\nzur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung\nVom 13. Dezember 2011\nAuf Grund des § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des              1. ob die Organisation die Voraussetzungen des\nUmweltauditgesetzes in der Fassung der Bekannt-                    Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490)                    Nr. 1221/2009 erfüllt,\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung des\n2. welche Personen für die Organisation im Rahmen\nUmweltgutachterausschusses:\nder vertraglichen Vereinbarung tätig werden und\nArtikel 1                             3. ob diese Personen die Voraussetzungen des\nArtikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Ver-\nÄnderung der                                 ordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.\nUAG-Zulassungsverfahrensverordnung\n§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1\nDie UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der               Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Perso-\nFassung der Bekanntmachung vom 12. September                   nen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Num-\n2002 (BGBl. I S. 3654), die durch Artikel 1 der Verord-        mer 3 entsprechende Anwendung.\nnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1723) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 (3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann ab-\nweichend von Absatz 1 und 2 auch gleichzeitig mit\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                     dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter ge-\n„§ 1a                             stellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall\nkeine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch\nAntrag auf Zulassung als                      Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Ent-\nUmweltgutachter für ein Drittland                 scheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1\n(1) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen          erforderlich sind.“\nUmweltgutachters auf Drittlandszulassung nach            2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nArtikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen                                       „§ 2a\nParlaments und des Rates vom 25. November 2009\nAntrag auf Zulassung als\nüber die freiwillige Teilnahme von Organisationen an\nUmweltgutachterorganisation für ein Drittland\neinem Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-\nment und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-                    (1) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie              Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulas-\nder Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und               sung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\n2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) hat           satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die\nder Umweltgutachter im Antrag anzugeben, ob er              Organisation einen oder mehrere zeichnungsberech-\ndie Anforderungen an Kenntnis und Verständnis der           tigte angestellte Umweltgutachter zu benennen, die\nRechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbe-            über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1\nreich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt.        Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6\n§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1            sowie Satz 2 finden auf die zugelassene Umweltgut-\nNummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende            achterorganisation entsprechende Anwendung.\nAnwendung.\n(2) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen\n(2) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen          Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulas-\nUmweltgutachters auf Drittlandszulassung nach               sung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\nArtikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der          satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer ver-          einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizier-\ntraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Per-       ten Person oder Organisation hat die Umweltgut-\nson oder Organisation hat der Umweltgutachter die           achterorganisation die mit dieser Person oder Orga-\nmit dieser Person oder Organisation geschlossene            nisation geschlossene vertragliche Vereinbarung\nvertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der           vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung\nvertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten         mit einer qualifizierten Person hat sie im Antrag\nPerson hat er im Antrag außerdem anzugeben, ob              außerdem anzugeben, ob die Person die Voraus-\ndie Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Ab-          setzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a\nsatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der            und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der          Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Ver-\nvertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten         einbarung mit einer qualifizierten Organisation hat\nOrganisation hat er im Antrag anzugeben,                    sie im Antrag anzugeben,","2726          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\n1. ob die Organisation die Voraussetzungen des                 1. Namen des Experten, des Mitarbeiters und des\nArtikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)                Umweltgutachters,\nNr. 1221/2009 erfüllt,\n2. Beginn und das Ende des Fachgesprächs,\n2. welche Personen für die Organisation im Rahmen\nder vertraglichen Vereinbarung tätig werden und            3. die wesentlichen Gesprächsinhalte,\n3. ob diese Personen die Voraussetzungen des                   4. das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begrün-\nArtikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Ver-                dung und Entscheidungsvorschlag über die Zu-\nordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.                           lassung.\n§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1               Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mit-\nNummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Perso-              arbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.\nnen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Num-\nmer 3 entsprechende Anwendung.                                    (4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Be-\nrücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des\n(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann auch            Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag\ngleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Um-              auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verord-\nweltgutachterorganisation gestellt werden. Absatz 1            nung (EG) Nr. 1221/2009.\nSatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die\nZulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfor-                  (5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Ex-\ndern, soweit diese für die Entscheidung über den               perten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkennt-\nAntrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.“             nis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1\nBuchstabe a und b des Umweltauditgesetzes\n3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nnachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste wer-\n„§ 5a                                 den nur dann für Fachgespräche herangezogen,\nFachgespräch                               wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2\n(1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines An-              Satz 1 zur Verfügung stehen.\ntrags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Ab-                  (6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie\nsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung               die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entspre-\n(EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das            chend.“\nsich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes\nFachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist un-                                    Artikel 2\nselbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.\nBekanntmachungserlaubnis\n(2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten\naus der Prüferliste des Umweltgutachterausschus-               Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils          und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-\neinen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fach-         Zulassungsverfahrensverordnung in der vom 22. De-\ngebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a               zember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nund b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das             blatt bekannt machen.\nFachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der\nExperte entscheidet über die Inhalte und das Ergeb-                                 Artikel 3\nnis des Fachgesprächs.\nInkrafttreten\n(3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine\nNiederschrift anzufertigen, in der insbesondere fol-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngendes festgestellt wird:                                   in Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}