{"id":"bgbl1-2011-67-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":67,"date":"2011-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-12-15T00:00:00Z","page":2714,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2714            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nGesetz\nzur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nund zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften*)\nVom 15. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        scheidung einbezogen wird, die in das Erziehungs-\nsen:                                                                       register einzutragen ist.“\n4. § 15 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 15\nÄnderung des\nBundeszentralregistergesetzes                                                   Eintragung der\nVollstreckung und des Freiheitsentzugs\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                                Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5                       Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän-                       und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind\nin das Register das Datum einzutragen,\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „ein zentrales\nRegister (Bundeszentralregister)“ durch die Wörter                   1. an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des\n„ein Zentralregister und ein Erziehungsregister“ er-                     Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel\nsetzt.                                                                   der Besserung und Sicherung endet oder in\nsonstiger Weise erledigt ist,\n2. § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nder Freiheitsentzug tatsächlich endet und\n„a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Er-\n3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel\nwerb von Waffen und Munition untersagt\nder Besserung und Sicherung, die auf Grund\nwird,“.\neiner Entscheidung zu vollstrecken sind, beginnt\nb) In Buchstabe b wird das Wort „abgelehnt,“                             oder endet.“\ndurch die Wörter „abgelehnt oder nach § 34\n5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndes Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.\n„(4) Ist im Register eine Führungsaufsicht, aber\n3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nnoch nicht deren Beendigung eingetragen, unter-\n„(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird                   richtet die Registerbehörde, sobald sie eine Mit-\naus dem Register entfernt, wenn diese in eine Ent-                   teilung über die Anordnung oder den Eintritt einer\nneuen Führungsaufsicht erhält, die Behörde, wel-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses                 che die bereits eingetragene Führungsaufsicht mit-\n2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung\nund den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafre-        geteilt hat, über die neue Eintragung.“\ngister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23), 6. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zwei-\ndes Beschlusses 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errich-\ntung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) ge-      ten Teils wird das Wort „Zentralregister“ durch das\nmäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom         Wort „Register“ ersetzt.\n7.4.2009, S. 33) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-          7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zentral-\nleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).           registers“ durch das Wort „Registers“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011              2715\n8. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:                         Forschungsvorhabens zusammengeführt wer-\nden sollen.“\n„§ 30b\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nEuropäisches Führungszeugnis\n„Die Verwendung für andere Forschungsvor-\n(1) Personen, die in der Bundesrepublik                         haben oder die Weitergabe richtet sich nach\nDeutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit                   den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen                     mung der Registerbehörde; Absatz 1a gilt ent-\nUnion besitzen, können beantragen, dass in ihr                     sprechend, wenn mehrfach von der Register-\nFührungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mit-                   behörde übermittelte personenbezogene Daten\nteilung über Eintragungen im Strafregister ihres                   verknüpft werden sollen.“\nHerkunftsmitgliedstaates vollständig und in der\nübermittelten Sprache aufgenommen wird (Euro-              13. Vor § 44 wird folgender § 43a eingefügt:\npäisches Führungszeugnis). § 30 gilt entsprechend.                                     „§ 43a\n(2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunfts-                             Verfahrensübergreifende\nmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. Das                          Mitteilungen von Amts wegen\nFührungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach                  (1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Ab-\nder Übermittlung des Ersuchens der Registerbe-                 satz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung per-\nhörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden.            sonenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis\nHat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus              der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle\nseinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungs-\nzeugnis hinzuweisen.“                                          1. zur Verfolgung einer Straftat,\n9. In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe                 2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das\n„Nr. 3“ die Wörter „und des Absatzes 2“ eingefügt.                 Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche\nSicherheit,\n10. In der Überschrift vor § 41 wird das Wort „Zentral-\n3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-\nregister“ durch das Wort „Register“ ersetzt.\ntigung der Rechte einer anderen Person,\n11. § 41 Absatz 5 wird aufgehoben.\n4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des\n12. § 42a wird wie folgt geändert:                                     Wohls einer minderjährigen Person oder\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               5. zur Erledigung eines Suchvermerks\nfügt:                                                      erforderlich ist.\n„(1a) Die mehrfache Übermittlung von per-                  (2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes\nsonenbezogenen Daten für eine wissenschaft-                zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entspre-\nliche Forschungsarbeit kann für einen angemes-             chend.“\nsenen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbe-\n14. In § 44 wird das Wort „Zentralregister“ durch das\nauftragten für den Datenschutz und die Informa-\nWort „Register“ ersetzt.\ntionsfreiheit mit Zustimmung des Bundesminis-\nteriums der Justiz zugelassen werden, wenn             15. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\nzentralregister“ durch das Wort „Register“ ersetzt.\n1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1\nund 2 vorliegen,                                   16. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe „Buchstabe c“\ndurch die Wörter „Buchstabe c und d“ ersetzt.\n2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der\nForschungsarbeit besteht und                       17. Die Überschrift des Zweiten Teils Siebenter Ab-\nschnitt wird wie folgt gefasst:\n3. das bedeutende öffentliche Interesse an der\nForschungsarbeit das schutzwürdige Inte-                                 „Siebter Abschnitt\nresse der betroffenen Personen an dem Aus-                                 Internationaler\nschluss der Übermittlung erheblich über-                       Austausch von Registerinformationen“.\nwiegt.                                             18. Vor § 54 wird folgender § 53a eingefügt:\nDie übermittelten Daten sollen pseudonymisiert                                     „§ 53a\nwerden; ein Verzicht auf eine Pseudonymisierung\nist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung des                 Grenzen der internationalen Zusammenarbeit\nForschungszweckes unerlässlich ist. Absatz 1                  Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch\nSatz 2 gilt entsprechend. Der Zeitraum ist insbe-          ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses\nsondere unter Berücksichtigung des Forschungs-             Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Er-\nzweckes, einer beabsichtigten Pseudonymisie-               teilung einer Auskunft aus dem Register an eine\nrung der Daten, der Schwere der untersuchten               Stelle eines anderen Staates oder an eine über-\nStraftaten und der Länge der gesetzlichen Til-             und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn\ngungsfristen festzusetzen; ein Übermittlungs-              die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft we-\nzeitraum, der im Ergebnis die Tilgungsfristen              sentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsord-\nmehr als verdoppelt, ist in der Regel nicht mehr           nung widerspricht. Liegt eine Verurteilung oder ein\nangemessen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-              Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen\nchend, wenn bei einmaliger Übermittlung perso-             Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder\nnenbezogene Daten mit früher übermittelten,                die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die\nnoch nicht anonymisierten Daten eines anderen              Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im","2716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nWiderspruch zur Charta der Grundrechte der Euro-                  (2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entspre-\npäischen Union steht.“                                         chend.\n19. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        (3) Die Speicherung wird im Register gelöscht,\n„(3) Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie         wenn\nbereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetra-             1. mitgeteilt wird, dass eine Tilgung durch den\ngen:                                                               Urteilsmitgliedstaat erfolgt ist, oder\n1. als Folgemaßnahmen spätere Entscheidungen                   2. fünf Jahre abgelaufen sind; § 47 Absatz 1 gilt bei\noder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verur-               der Fristberechnung entsprechend.“\nteilung beziehen,                                      23. § 57 wird wie folgt geändert:\n2. bei der Übermittlung einer Strafnachricht mitge-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nteilte Bedingungen, die die Verwendung des Mit-\ngeteilten beschränken,                                            „(1) Ersuchen von Stellen eines anderen\nStaates sowie von über- und zwischenstaatli-\n3. soweit es sich um eine Verurteilung aus einem                   chen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten\nMitgliedstaat der Europäischen Union handelt,                  Auskunft aus dem Register oder um Erteilung ei-\nMitteilungen zu                                                nes Führungszeugnisses an Behörden werden\na) der Tilgung,                                                nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen\nVerträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Ab-\nb) dem Ort der Tatbegehung und\nsatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzge-\nc) den Rechtsverlusten, die sich aus der Verur-                benden Körperschaften mitgewirkt haben, von\nteilung ergeben,                                           der Registerbehörde ausgeführt.“\n4. eine deutsche Entscheidung, durch die die aus-              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Bes-\n„Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne\nserung und Sicherung für vollstreckbar erklärt\ndes Absatzes 1 vorliegt, kann die Registerbe-\nwurde.\nhörde als ausführende Behörde den in Absatz 1\nWird eine eingetragene Verurteilung durch die Ein-                 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und\ntragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Ab-                  in gleichem Umfang eine unbeschränkte Aus-\nsatz 2 nicht anzuwenden.“                                          kunft aus dem Register oder ein Führungszeug-\n20. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         nis an Behörden erteilen wie vergleichbaren\ndeutschen Stellen.“\n„(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n21. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zentralregister“\n„§ 56a                                         durch das Wort „Register“ ersetzt.\nMitteilung über ausländische Verurteilungen                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nDie Registerbehörde darf der zuständigen                             „Ist eine Strafnachricht übermittelt worden,\nStaatsanwaltschaft eine im Register eingetragene                        wird dem Empfänger auch die Entfernung\nstrafrechtliche Verurteilung, die nicht durch ein                       der Eintragung aus dem Register mitgeteilt.“\ndeutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes ergangen ist, mitteilen, wenn tatsächliche              d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitteilung                     „(5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nzum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist.                  eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung\nKann keine zuständige Staatsanwaltschaft festge-                   von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu\nstellt werden, richtet die Registerbehörde die Mit-                beachten. Ist im Register zu einer nach § 54 ein-\nteilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsan-                 getragenen Verurteilung eines anderen Mitglied-\nwaltschaft.“                                                       staates die Tilgung der Verurteilung im Urteils-\n22. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:                         mitgliedstaat eingetragen, unterbleibt eine Aus-\nkunft aus dem Register über diese Verurteilung.“\n„§ 56b\n24. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:\nSpeicherung zum\nZweck der Auskunftserteilung                                              „§ 57a\nan Mitgliedstaaten der Europäischen Union                                      Austausch von\n(1) Übermittelt eine Zentralbehörde eines ande-                              Registerinformationen\nren Mitgliedstaates eine strafrechtliche Verurteilung               mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nüber eine Person, die die deutsche Staatsange-                    (1) Strafnachrichten über Personen, die die\nhörigkeit besitzt, und ist die Eintragung der Verur-           Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates\nteilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen               der Europäischen Union besitzen, werden erstellt\ndes § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, wer-               und der Registerbehörde des Mitgliedstaates über-\nden die Verurteilung sowie eintragungsfähige Fol-              mittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte\ngemaßnahmen im Register gesondert gespeichert.                 Person besitzt. Besitzt die Person die Staatsange-\nSpeicherungen nach dieser Vorschrift dürfen an ei-             hörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, ist jedem be-\nnen anderen Mitgliedstaat nur zur Unterstützung ei-            troffenen Mitgliedstaat eine Strafnachricht zu über-\nnes strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat auf            mitteln. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,\nGrund eines Ersuchens übermittelt werden.                      wenn die verurteilte Person zugleich die deutsche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011               2717\nStaatsangehörigkeit besitzt. § 57 Absatz 3 Satz 3             rungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden\ngilt entsprechend.                                            über die Registerbehörde an die Zentralbehörde\n(2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um              des ersuchten Mitgliedstaates gerichtet.“\nErteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem           25. § 59 Satz 1 wird aufgehoben.\nRegister zur Unterstützung eines strafrechtlichen         26. § 60 wird wie folgt geändert:\nVerfahrens werden von der Registerbehörde erle-\ndigt; in die Auskunft sind auch die Eintragungen              a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnach § 56b aufzunehmen. § 57 Absatz 5 gilt ent-                   „3. der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2\nsprechend.                                                             Satz 2 Nummer 2 aus dem Zentralregister\nentfernt worden ist, sowie die Entscheidung,\n(3) Für Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates\ndie nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralre-\num Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus\ngister entfernt worden ist,“.\ndem Register oder um Erteilung eines Führungs-\nzeugnisses an Behörden zur Unterstützung eines                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nnichtstrafrechtlichen Verfahrens oder eines Verfah-                  „(3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden,\nrens wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt § 57 Ab-                 wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung\nsatz 1, 2 und 5 entsprechend. Enthält die im Regis-               eingetragen.“\nter eingetragene Verurteilung eines anderen Mit-\n27. § 64a wird wie folgt geändert:\ngliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung              a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesamt\nder Mitteilung der Verurteilung auf strafrechtliche               für Justiz“ durch die Wörter „Die Registerbehör-\nVerfahren beschränkt, wird dem ersuchenden Mit-                   de“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ er-\ngliedstaat, falls dem Ersuchen stattgegeben wird,                 setzt.\nnur mitgeteilt,                                               b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeszen-\n1. dass eine strafrechtliche Verurteilung eines an-               tralregister“ durch die Wörter „Zentralregister\nderen Mitgliedstaates vorhanden ist, deren Ver-               oder das Erziehungsregister“ ersetzt.\nwendung auf strafrechtliche Verfahren be-                 c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschränkt ist, und                                             „Die Übernahme der Eintragungen in das Zen-\n2. in welchem Mitgliedstaat die Verurteilung ergan-               tralregister oder das Erziehungsregister erfolgt\ngen ist.                                                      spätestens anlässlich der Bearbeitung einer\nAuskunft aus dem Zentralregister oder dem Er-\n(4) Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europä-\nziehungsregister nach Prüfung durch die Regis-\nischen Union um Erteilung einer Auskunft aus dem\nterbehörde unter Beachtung von Absatz 3.“\nRegister für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art\noder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen                 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nist, erledigt die Registerbehörde, soweit die Ertei-              aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundeszentralregis-\nlung nach Maßgabe von Rechtsakten der Euro-                            ters“ durch die Wörter „Zentralregisters oder\npäischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine                     des Erziehungsregisters“ ersetzt.\nbesondere fachliche Bewertung zur Beschränkung\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bundeszentralregis-\nder Auskunft erforderlich ist. Ist eine solche Bewer-\nter“ durch die Wörter „Zentralregister oder\ntung erforderlich, erhält die für die internationale\ndas Erziehungsregister“ ersetzt.\nAmtshilfe zuständige Behörde eine Auskunft aus\ndem Register. § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8e           28. In § 64b Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten ent-                 zentralregister“ durch die Wörter „Zentralregister\nsprechend.                                                    oder das Erziehungsregister“ ersetzt.\n(5) Zur Aufnahme von deutschen Registerinfor-          29. § 69 wird wie folgt geändert:\nmationen in das Führungszeugnis eines anderen                 a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundeszentralregis-\nMitgliedstaates ist diesem auf sein Ersuchen ein                  ter“ durch die Wörter „Zentralregister oder das\nFührungszeugnis für Private oder zur Vorlage bei                  Erziehungsregister“ ersetzt.\neiner Behörde nach § 30 über eine Person, die die\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Register“\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im ersu-\ndurch das Wort „Zentralregister“ ersetzt.\nchenden Mitgliedstaat wohnt, zu erteilen. Aus dem\nErsuchen muss hervorgehen, dass ein entspre-\nArtikel 2\nchender Antrag der Person im ersuchenden Mit-\ngliedstaat vorliegt. Ein Führungszeugnis nach                                     Änderung der\n§ 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck er-                       Justizverwaltungskostenordnung\nteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a vorlie-           Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-\ngen.                                                      desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-\n(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der         öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nÜbermittlung trägt die übermittelnde Stelle.              Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt\n(7) Ersuchen, die ausschließlich die Erteilung         geändert:\neiner Auskunft aus dem Strafregister eines anderen\nMitgliedstaates der Europäischen Union zum Inhalt         1. § 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nhaben und ihrem Umfang nach einer unbeschränk-               „3. in Angelegenheiten nach dem Bundeszentral-\nten Auskunft nach § 41 oder einem Behördenfüh-                    registergesetz, ausgenommen für die Erteilung","2718          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011\nvon Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804                  diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die Re-\ndes Gebührenverzeichnisses);“.                               gisterbehörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe\n2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-               eines Rechtsaktes der Europäischen Union geboten\nändert:                                                           ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche Be-\nwertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich\na) In Nummer 803 wird im Gebührentatbestand                       ist. Ist eine solche Bewertung erforderlich, erhält die\nnach der Angabe „§ 30“ die Angabe „oder § 30a“                für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde\neingefügt.                                                    eine Auskunft aus dem Register. Absatz 2 Satz 2\nb) Nach Nummer 803 wird folgende Nummer 804                       und 3 und § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes\neingefügt:                                                    gelten entsprechend.\nNr.     Gebührentatbestand                 Gebührenbetrag        (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nÜbermittlung trägt die übermittelnde Stelle.“\n„804    Führungszeugnis nach\n§ 30b BZRG . . . . . . . . . . . .  17,00 EUR“.   4. Nach § 150c wird folgender § 150d eingefügt:\n„§ 150d\nc) Die bisherige Nummer 804 wird Nummer 805.\nProtokollierungen\nArtikel 3                                       (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr er-\nÄnderung der                                  teilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten\nGewerbeordnung                                   enthalten:\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                    1. die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                        beruht,\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember                 2. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten\n2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie                      Daten der betroffenen Person,\nfolgt geändert:                                                      3. die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe                         Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der\nzu § 150b die folgenden Angaben eingefügt:                             empfangenden Stelle,\n„§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und                  4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,\nzwischenstaatliche Stellen                             5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt\n§ 150d Protokollierungen“.                                             hat,\n2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden vor der                 6. das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine\nAngabe „23“ die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 des                        Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt.\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum\n(2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen\n23. April 2009 geltenden Fassung, §“ eingefügt.\nPrüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwen-\n3. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt:                      det werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen\n„§ 150c                                   gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten\nsind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie\nAuskunft an ausländische\nwerden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt.\nsowie über- und zwischenstaatliche Stellen\nDanach sind sie unverzüglich zu löschen.“\n(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates\nsowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen                5. In § 153 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ihre\num Erteilung einer Auskunft aus dem Register wer-                 Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundes-\nden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen                  zentralregistergesetzes angeordnet wird“ durch die\nVerträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2               Wörter „die Eintragung im Zentralregister getilgt ist“\nSatz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden                       ersetzt.\nKörperschaften mitgewirkt haben, von der Register-\nbehörde ausgeführt und mit Zustimmung des Bun-                                          Artikel 4\ndesministeriums der Justiz bewilligt.                                                Änderung der\n(2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der                                  Grundbuchordnung\nEuropäischen Union um Erteilung einer Auskunft                    Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-\nwerden von der Registerbehörde ausgeführt und be-              machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-\nwilligt. Die Auskunft kann, soweit kein völkerrechtli-         letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009\ncher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, dem             (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt\nersuchenden Mitgliedstaat für die gleichen Zwecke              geändert:\nund in gleichem Umfang wie gegenüber vergleich-                1. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:\nbaren deutschen Stellen erteilt werden. Der auslän-\ndische Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er                                          „§ 134a\ndie Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf,                                    Datenübermittlung bei der\nfür den sie erteilt worden ist. Die Auskunftserteilung                           Entwicklung von Verfahren\nunterbleibt, wenn sie in Widerspruch zur Charta der                       zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs\nGrundrechte der Europäischen Union steht.                             (1) Die Landesjustizverwaltungen können dem\n(3) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um                  Entwickler eines automatisierten optischen Zeichen-\nErteilung einer Auskunft aus dem Register für nicht-              und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationspro-\nstrafrechtliche Zwecke, deren Art oder Umfang in                  gramm) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011                     2719\nbuchdaten zur Verfügung stellen; im Übrigen gelten                  oder den jeweils betroffenen Landesjustizverwaltun-\ndas Bundesdatenschutzgesetz und die Daten-                          gen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für Funk-\nschutzgesetze der Länder. Das Migrationsprogramm                    tionstests des Migrationsprogramms sowie für die\nsoll bei der Einführung eines Grundbuchs, das in                    Prüfung und Geltendmachung von Gewährleistungs-\nstrukturierter Form mit logischer Verknüpfung der In-               ansprüchen in Bezug auf das Migrationsprogramm\nhalte geführt wird (Datenbankgrundbuch), die Um-                    verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen,\nwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte                   wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind.\nEintragungen sowie deren Speicherung unterstüt-\n(5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat\nzen.\ndie von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie\n(2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf                  die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald\ndie ihm übermittelten Grundbuchdaten ausschließ-                    ihre Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1\nlich für die Entwicklung und den Test des Migrati-                  genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. An die\nonsprogramms verwenden. Die Übermittlung der                        Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und\nDaten an den Entwickler erfolgt zentral über eine                   solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Da-\ndurch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte                      ten für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen\nLandesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen ha-                 der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm\nben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-                       überlassene Datenträger hat der Entwickler der\nchende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-                      übermittelnden Stelle zurückzugeben.\nschutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere\nzur Wahrung der Vertraulichkeit der betroffenen Da-                     (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung\nten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwal-                  eines Datenbankgrundbuchs zu erstellenden Proto-\ntung ist für die Einhaltung der Vorschriften des Da-                typen eines Migrationsprogramms mit einge-\ntenschutzes verantwortlich und vereinbart mit dem                   schränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5\nEntwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung.                  entsprechend.“\n(3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grund-                  2. Dem § 150 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbuchdaten erfolgt durch die Landesjustizverwaltun-                      „(6) § 134a tritt am 31. Dezember 2020 außer\ngen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt             Kraft.“\ndes Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen.\nIm Übrigen erfolgt die Auswahl nach formalen Krite-                                          Artikel 5\nrien. Dazu zählen insbesondere die für die Grund-\nbucheintragungen verwendeten Schriftarten und                                    Bekanntmachungserlaubnis\nSchriftbilder, die Gliederung der Grundbuchblätter,                 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ndie Darstellungsqualität der durch Umstellung er-                des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. De-\nzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat                   zember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nder umzuwandelnden Daten. Es dürfen nur so viele                 blatt bekannt machen.\nDaten übermittelt werden, wie für die Entwicklung\nund den Test des Migrationsprogramms notwendig                                               Artikel 6\nsind, je Land höchstens 5 Prozent des jeweiligen\nGesamtbestands an Grundbuchblättern.                                                       Inkrafttreten\n(4) Der Entwickler des Migrationsprogramms                       Artikel 1 Nummer 12, 13 und 21, die Artikel 2, 3\nkann die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten                    Nummer 3 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-\nsowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Ab-                 dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 27. April\nsatz 2 Satz 2 bestimmten Landesjustizverwaltung                  2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}