{"id":"bgbl1-2011-66-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":66,"date":"2011-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/66#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_66.pdf#page=44","order":5,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung","law_date":"2011-12-13T00:00:00Z","page":2692,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["2692         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\nVom 13. Dezember 2011\nAuf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni                      „Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Ab-\n2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:               satz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde\nTauchzeit\nArtikel 1\n1. bei einer Tauchtiefe von\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung                      bis zu 5 Metern                   12,82 Euro,\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I                    2. bei einer Tauchtiefe von\nS. 3497), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom                 mehr als 5 Metern                 15,56 Euro,\n19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                       3. bei einer Tauchtiefe von\nmehr als 10 Metern                19,33 Euro,\n1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:\n4. bei einer Tauchtiefe von\n„Abschnitt 1                                   mehr als 15 Metern oder beim\nTauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro.“\nAllgemeine Vorschriften“.\n5. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:\n2. Die Überschriften vor § 3 werden wie folgt gefasst:\n„Titel 3\n„Abschnitt 2\nZulagen für den Umgang\nEinzeln abzugeltende Erschwernisse                             mit Munition und Explosivstoffen“.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nTitel 1\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „täglich\nZulage für                                3,83 Euro“ durch die Wörter „3,83 Euro für jeden\nDienst zu ungünstigen Zeiten“.                       Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt\n3. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:                wird“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Titel 2\n„(3) Die Zulage wird nicht neben der Minen-\nZulage für Tauchertätigkeit“.                      taucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.“\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                             7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“              „(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2\ndurch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Num-               werden nicht neben der Minentaucherzulage nach\nmer 1“ ersetzt.                                          § 23e Absatz 2 gewährt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011              2693\n8. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:                   „(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugs-\n„Titel 4                                beamte, die\n1. auf Grund von Dienstvorschriften oder\nZulage für\nDienstanweisungen als nichtständige Luft-\nTätigkeiten an Antennen\nfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitflie-\nund Antennenträgern, an Geräten\ngen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,\nund Geräteträgern des Wetterdienstes,\ndes Vermessungsdienstes sowie an Windmasten                    2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von\ndes lufthygienischen Überwachungsdienstes“.                     Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind\noder\n9. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:\n3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugfüh-\n„Titel 5                                   rer oder Flugtechniker befinden (Flugschü-\nZulagen für                                  ler).“\nKlimaerprobung und Unterdruckkammerdienst“.                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Titel 6                                     aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\nmer 3 eingefügt:\nZulage für\ndie Pflege Schwerbrandverletzter“.                                „3. Flugschüler              80 Euro,“.\n11. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:                     bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4\nund wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 3\n„4. nichtständige Luftfahr-\nZulagen in festen Monatsbeträgen“.                                     zeugbesatzungsan-\n12. § 22 wird wie folgt geändert:                                                  gehörige und Prüfer\nvon Luftfahrtgerät\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die                               mit zehn oder mehr\nWörter „und Soldaten“ eingefügt und wird die                                Flügen im laufenden\nAngabe „Nummer 9“ durch die Wörter „den                                     Kalendermonat             60 Euro.“\nNummern 8 oder 9“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 4 im\naa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein                    laufenden Kalendermonat fünf bis neun\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                        Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für\n„Bundeskriminalamtes“ die Wörter „oder in                     jeden Flug 6 Euro; eine Anrechnung von Flü-\neinem Personenschutzkommando, das für                         gen aus anderen Kalendermonaten und von\nPersonenschutzaufgaben in ausländischen                       Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht\nEinsatzgebieten mit sehr hohen oder extre-                    anzuwenden.“\nmen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Num-                   cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nmer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszu-\nschlagsverordnung eingerichtet ist,“ einge-           c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nfügt.                                                       „(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                         verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 um 60 Euro und der Betrag\n„5. in einer Mobilen                                     nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 50 Euro.“\nFahndungseinheit\n14. § 23b wird wie folgt geändert:\noder als Tatbe-\nobachter in einer                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBeweissicherungs-                                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „an Bord“ ge-\nund Festnahme-                                           strichen.\nhundertschaft in                                    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nder Bundespolizei\noder als überwie-                                        „Beamte und Soldaten, die in der Funktion\ngend im Außen-                                           von Besatzungsangehörigen eines noch\ndienst eingesetzte                                       nicht in Dienst gestellten seegehenden\nObservationskraft                                        Schiffes verwendet werden, erhalten die Zu-\nbei den Sicherheits-                                     lage ab dem Beginn der Werfterprobung auf\ndiensten des                                             See.“\nBundes               150 Euro monatlich.“        b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“                4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)“ gestrichen.\ndurch die Wörter „den Nummern 8 oder 9“ er-           15. § 23c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt und werden die Wörter „sowie für eine als           a) In Satz 1 werden die Wörter „an Bord“ gestri-\ndas Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stel-                 chen.\nlenzulage“ gestrichen.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n13. § 22a wird wie folgt geändert:                                  „Beamte und Soldaten, die in der Funktion von\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Besatzungsangehörigen eines noch nicht in","2694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nDienst gestellten seegehenden U-Bootes ver-            20. § 23i wird wie folgt gefasst:\nwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Be-                                             „§ 23i\nginn der Werfterprobung auf See.“\nZulage im militärischen Flugsicherungs-\n16. § 23d wird wie folgt geändert:                                      betriebsdienst und im Einsatzführungsdienst\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-               (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flug-\ngefügt:                                                    sicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatz-\nführungsdienst, die in militärischen Dienststellen\n„Beamte und Soldaten, die in der Funktion von\nverwendet werden, in denen der Belastungswert\nBesatzungsangehörigen eines noch nicht in\nnach Absatz 2 höher als 1 000 ist, erhalten eine Zu-\nDienst gestellten seegehenden Schiffes im\nlage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich\nMaschinenraum verwendet werden, erhalten die\nverwendet werden als\nZulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf\nSee.“                                                      1. Flugsicherungskontrollpersonal,\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom                2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsiche-\n4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)“ gestrichen.                     rungssektoren oder als Flugberatungspersonal\nin Flugsicherungsstellen oder\n17. § 23e wird wie folgt geändert:\n3. Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes\na) In Absatz 2 wird die Angabe „184,07 Euro“ durch                 sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch\ndie Angabe „550 Euro“ ersetzt.                                  der Leitung von Luftfahrzeugen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Be-\ntriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den\n„(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer             Besitz der örtlichen Zulassung voraus.\noder Minentaucher verwendet werden, jedoch\nzur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Mi-                     (2) Der Belastungswert errechnet sich aus den\nnentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten             im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jähr-\neine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.“             lich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsiche-\nrungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhält-\n18. § 23f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        nis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließun-\n„(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und            gen von mehr als drei Monaten sind der Berech-\nSoldaten, wenn sie                                            nung die im davorliegenden Jahr kontrollierten\nFlugbewegungen zugrunde zu legen.\n1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luft-\n(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich\nfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsan-\naus folgender Übersicht:\ngehörigen befinden sowie für die Dauer der\nNachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung                      Be-         Flugsiche-       Aufsichts-     Flugdaten-\neiner Erlaubnis oder einer Berechtigung zum                  lastungs- rungskontroll-          personal    bearbeitungs-\nFühren von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz                      wert          personal,        (Einsatz-      personal,\nBetriebs-       führungs-       Flugbera-\nauf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),                Gruppe        personal des    stabsoffiziere  tungsperso-\n2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstan-                              Einsatzfüh-     mit Radar-     nal, übriges\nrungsdienstes      führungs-       Betriebs-\nweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesat-                             mit Radarleit-       lizenz)     personal des\nzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeu-                               Jagdlizenz                      Einsatzfüh-\ngen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge                               und/oder                     rungsdienstes\nim laufenden Kalendermonat nachweisen (Son-                                Luftlagelizenz\ndergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus                     1 001         81,81 Euro     76,69 Euro      30,68 Euro\nanderen Kalendermonaten und von Reiseflügen                        –\nist nicht zulässig.“                                           2 000\n19. § 23h wird wie folgt geändert:                                         I\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               2 001       102,26 Euro      76,69 Euro      40,90 Euro\n–\n„(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die\n4 500\nnicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für\nden Fallschirmsprungdienst verwendet werden,                       II\njedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absat-                 4 501       122,71 Euro      76,69 Euro      51,13 Euro\nzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fall-                        –\nschirmspringen verpflichtet sind.“                             7 000\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                 III\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kampf-                      mehr        143,16 Euro      76,69 Euro      61,36 Euro\nschwimmer- oder Minentaucherzulage nach                     als\n§ 23e“ durch die Wörter „Kampfschwimmer-                  7 000\nzulage nach § 23e Absatz 1“ ersetzt.                         IV\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt\n„Sie wird nicht neben der Minentaucherzu-             die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der\nlage nach § 23e Absatz 2 gewährt.“                    militärischen Flugsicherung und des Einsatzfüh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011             2695\nrungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert einge-                             Artikel 2\nsetzten Truppenteile – zu den Gruppen nach Ab-\nsatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zu-           Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nordnung ist jährlich zu überprüfen.                        laut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom In-\nkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n§ 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h\nnur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“\n21. § 23j wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 3\na) In der Überschrift werden die Wörter „Außen-\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nund Geländedienst“ durch das Wort „Außen-\nzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\ndienst“ ersetzt.\nKalendermonats in Kraft.\nb) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Au-\nßen- und Geländedienst“ jeweils durch das Wort            (2) Artikel 1 Nummer 6, 7 und 17 tritt mit Wirkung\n„Außendienst“ ersetzt.                                 vom 1. Januar 2011 in Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}