{"id":"bgbl1-2011-66-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":66,"date":"2011-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/66#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_66.pdf#page=36","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung","law_date":"2011-12-12T00:00:00Z","page":2684,"pdf_page":36,"num_pages":7,"content":["2684         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nDritte Verordnung\nzur Änderung der EdB-Beitragsverordnung\nVom 12. Dezember 2011\nAuf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der durch\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) neu\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung\ndeutscher Banken GmbH:\nArtikel 1\nÄnderung der EdB-Beitragsverordnung\nDie EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n17. August 2009 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die\nEntschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag zu leisten. Der\nJahresbeitrag eines Instituts beträgt 0,016 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kun-\nden“ seines letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit dem Bonitätsfaktor\ndieses Instituts gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15 000 Euro.“\nbb) Im neuen Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter „eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums“\ndurch die Wörter „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.\ncc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011           2685\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wörter „multipliziert mit ihrem Bonitäts-\nfaktor gemäß § 4 Absatz 2 oder 3“ eingefügt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und keine Einlagen sowie keine Verbindlichkeiten aus Wert-\npapiergeschäften mehr vorhanden sind, bei denen im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch\nnach § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gegeben ist“ ge-\nstrichen.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem\nJahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Bilanzposition ‚Verbindlichkeiten\ngegenüber Kunden‘ auf der Grundlage ihres letzten Jahresabschlusses zu leisten, wenn sie als Einlagenkredit-\ninstitut gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits\nJahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. § 1 Absatz 1a gilt entsprechend. Anstelle der\neinmaligen Zahlung nach den Sätzen 1 und 2 können die Institute eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Pro-\nzent des potenziellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anleger-\nentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den von einem Wirt-\nschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potenziellen Um-\nfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung erbringen. Die einmalige Zahlung beträgt in jedem Fall mindes-\ntens 30 000 Euro.“\n3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 bis 7 eingefügt:\n„§ 4\nErmittlung des Bonitätsfaktors\n(1) Die Entschädigungseinrichtung hat zum Zwecke der Ermittlung des Bonitätsfaktors eine Bonitäts-\neinschätzung der beitragspflichtigen Institute vorzunehmen. Sie hat für jedes Institut eine Bonitätsnote zu\nermitteln, die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach § 5 und zu 50 Pro-\nzent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 beruhen muss.\n(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich der für die Beitragsbemessung maßgebliche Bonitätsfaktor des jewei-\nligen Instituts sodann wie folgt:\nBonitätsnote             1         2        3         4        5        6        7        8        9\nBonitätsfaktor          0,75       0,9      1,0       1,1     1,25     1,4       1,6      1,8      2,0\n(3) Für neu gegründete Institute gilt in den ersten zwei vollständigen Geschäftsjahren abweichend von den\nAbsätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden.\n§5\nBonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen\n(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen des In-\nstituts bezüglich seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung\nvor.\n(2) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung die\nfolgenden Unterlagen und Daten zu übermitteln:\n1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des vor dem 1. März\ndes jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie des Vorjahres beziehungsweise\ndie entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53\nAbsatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes,\n2. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß § 10 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes\n(Meldebogen E UEB oder Q UEB nach Anlage 3 der Solvabilitätsverordnung) zum Bilanzstichtag des vor dem\n1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie zum Bilanzstichtag des\nVorjahres und\n3. den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben.\nDer Jahresabschluss beziehungsweise die Vermögensübersicht sollen mit einem uneingeschränkten Bestä-\ntigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. Ein Jahresabschluss beziehungsweise eine Vermögens-\nübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berück-\nsichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die für die Bonitätseinschätzung\nmaßgeblichen Kennzahlen nach Anlage 1 Nummer 1 beziehen.","2686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n§6\nBonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings\n(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach Maß-\ngabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung vor.\n(2) Der Bonitätseinschätzung dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten\nRatingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt\nwerden. Aktuelle Ratings im Sinne des Satzes 1 sind solche, die im Auftrag des Instituts oder eines Dritten in\nBezug auf die Bonität des Instituts ab dem 1. Juli des vorangegangenen Abrechnungsjahres und bis spätestens\nzum 30. Juni des laufenden Abrechnungsjahres erstellt worden sind und deren jeweiliger Prognosezeitraum\nnoch nicht abgelaufen ist. Liegen mehrere Ratingergebnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 für ein Institut vor,\nwerden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet.\n(3) Anerkannte Ratingunternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind Unternehmen, die als Ratingagen-\nturen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59 und\nL 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder gemäß Artikel 5 dieser Verordnung\nzertifiziert sind und\n1. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von Einlagenkreditinstituten haben oder\n2. seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von Einlagenkreditinstitu-\nten vorgenommen haben.\n(4) Jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ord-\nnet die Entschädigungseinrichtung einer in § 4 Absatz 2 genannten Bonitätsnote zu. Bei der Zuordnung wendet\ndie Entschädigungseinrichtung die in § 54 Absatz 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung geregelten Grundsätze\nentsprechend an. Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung im Internet.\n(5) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung alle\nauf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Sofern Institute nicht\nüber ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches zur Vorlage bei der Entschädigungseinrich-\ntung einzuholen. Satz 2 gilt nicht für Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die\nein Rating ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn dieses Rating die Anforderungen des Ab-\nsatzes 2 Satz 1 und 2 erfüllt.\n§7\nVorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist\n(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung die zur Bestimmung der Bilanzposition „Ver-\nbindlichkeiten gegenüber Kunden“ und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6\nAbsatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres zu\nübermitteln. Legt ein Institut die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der Frist des Satzes 1\nnicht oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag vorläufig festzu-\nsetzen. Legt ein Institut den für die Bestimmung der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“\nerforderlichen Jahresabschluss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgerecht vor oder ergibt sich aus\ndem vorgelegten Jahresabschluss nicht die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“, ist die Ent-\nschädigungseinrichtung befugt, diese Position unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Ge-\nschäfte des Instituts und einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen. Legt\nein Institut die für die Bonitätseinschätzung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2\nund § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das aktuelle Abrechnungsjahr die\nBonitätsnote 9.\n(2) Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden\nAbrechnungsjahres vorgelegt werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist setzt die\nEntschädigungseinrichtung den Beitrag abschließend unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember vor-\ngelegten Unterlagen zur Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ fest; die Bonitätsnote gemäß\nAbsatz 1 Satz 4 gilt als endgültige Bonitätsnote, soweit das Institut die erforderlichen Angaben und Unterlagen\nfür die Bonitätseinschätzung bis zum Ablauf der Frist nicht nachgereicht hat.\n(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.“\n4. Der bisherige § 5 wird § 8 und folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) § 1 in der ab dem 16. Dezember 2011 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahres-\nbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2011/2012 anzuwenden. Die einmalige Zahlung ist bei Instituten, die der\nEntschädigungseinrichtung vor dem 16. Dezember 2011 zugeordnet worden sind, weiter nach den §§ 2 und 3\ndieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu erheben.“\n5. Der bisherige § 6 wird § 9.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011              2687\n6. Der Verordnung werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3)\nBonitätseinschätzung auf der Grundlage von Kennzahlen\n1. Folgende Kennzahlen gehen in die kennzahlenbezogene Bonitätseinschätzung ein:\nKennzahlen              Gewicht                                Quotienten\nKernkapital gem. § 10 KWG\nKernkapitalquote                     0,61 %\n∅ Eigenmittelanforderung gem. SolvV\nEigenmittel gem. § 10 KWG\nEigenmittelquote                     4,30 %\n∅ Eigenmittelanforderung gem. SolvV\nBestand Risikovorsorge Kundenforderungen\nRisikovorsorgequote                  6,81 %\nForderungen Kunden (brutto)\nRisikovorsorge Kreditgeschäft (netto)\nRisikozuführungsquote                3,64 %\nZinsergebnis\nJahresrohergebnis\nEigenkapitalrentabilität             3,96 %\n∅ Bilanz – bzw. Dotationskapital\nerweiterter Rohertrag\nBruttorentabilität                   4,94 %\n∅ Gesamtgeschäftsvolumen\nerweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand\nKostendeckungsquote                  2,71 %\nerweiterter Rohertrag\nJahresrohergebnis\nNettorentabilität                    1,84 %\n∅ Bilanzsumme\nliquide Aktiva\nLiquiditätsquote                     9,21 %\nKundeneinlagen + kurzfristige Passiva\nForderung Kunden (netto) + Forderung Kreditinstitute (netto)\nRefinanzierungsquote                 5,33 %\nKundeneinlagen + kurzfristige Passiva\nWertpapiere + Kreditäquivalente\nBestandssensitivität Wertpapiere     6,06 %\nGesamtgeschäftsvolumen\nFinanzergebnis + Bewertungsänderungen Wertpapiere\nErgebnissensitivität Wertpapiere     0,59 %\nerweiterter Rohertrag\n50,00 %\nDer Anteil der Kennzahlen an der Bonitätsnote gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus deren Gewicht\ngemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.\n2. Beschreibung der Kennzahlenquotienten gemäß Spalte 3 der vorstehenden Tabelle:\n– Kernkapital gem. § 10 KWG: Kernkapital gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln\nnach § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1.4 der Anlage 3 zur\nSolvV)\n– ∅ Eigenmittelanforderung gem. SolvV: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2 gemäß den Angaben im Übersichtsbogen\nzu den Eigenmitteln nach § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Num-\nmer 2 der Anlage 3 zur SolvV)\n– Eigenmittel gem. § 10 KWG: Eigenmittel insgesamt gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den\nEigenmitteln nach § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1\nder Anlage 3 zur SolvV)\n– Bestand Risikovorsorge Kundenforderungen: Bestand Einzelwertberichtigung Kunden + Bestand Pau-\nschalwertberichtigung Kunden","2688        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n– Forderungen Kunden (brutto): Bilanzposition Forderungen an Kunden zuzüglich des Bestandes Einzel- und\nPauschalwertberichtigung Kunden und versteuerter Vorsorgereserven\n– Risikovorsorge Kreditgeschäft (netto): Saldiertes Bewertungsergebnis im Kreditgeschäft ohne Berücksich-\ntigung einer Kompensation mit dem Bewertungsergebnis von Wertpapieren der Liquiditätsreserve (Über-\nkreuzkompensation)\n– Zinsergebnis: Saldo aus der Position Zinserträge gemäß § 28 RechKredV und Zinsaufwand gemäß § 29\nRechKredV (ohne Berücksichtigung von laufenden Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen\nWertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen)\n– Jahresrohergebnis: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern zuzüglich des außerordentlichen\nErgebnisses\n– ∅ Bilanz- bzw. Dotationskapital: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Eigenkapital gemäß Formblatt 1 der RechKredV\n– Erweiterter Rohertrag: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern bereinigt um das Bewer-\ntungsergebnis im Kreditgeschäft, die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen sowie Abschreibungen und\nWertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen\n– ∅ Gesamtgeschäftsvolumen: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Brutto-Bilanzsumme (=Bilanzsumme inkl. Risiko-\nvorsorgebestand) + andere außerbilanzielle Geschäfte inkl. Rückstellungen gemäß § 19 Absatz 1 KWG\n– Erweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand: Allgemeiner Verwaltungsaufwand gemäß § 31 RechKredV +\nAbschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gemäß Form-\nblatt 2 der RechKredV + ertragsunabhängige Steuern gemäß Formblatt 2 der RechKredV\n– ∅ Bilanzsumme: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Bilanzsumme gemäß Bilanzausweis\n– Liquide Aktiva: Barreserve + refinanzierbare Schuldtitel + Forderungen Kunden und Kreditinstitute mit\neiner Restlaufzeit bis drei Monaten + Wertpapiere der Liquiditätsreserve + Wertpapiere des Handelsbe-\nstandes\n– Kundeneinlagen: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten\n– Kurzfristige Passiva: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei\nMonaten + Handelspassiva + verbriefte Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis drei Monaten\n– Forderung Kunden (netto): Forderung Kunden gemäß Bilanzausweis\n– Forderung Kreditinstitute (netto): Forderung Kreditinstitute gemäß Bilanzausweis\n– Wertpapiere: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere + Aktien und andere nicht\nfestverzinsliche Wertpapiere + Handelsbestand (alle gemäß Bilanzausweis)\n– Kreditäquivalente: Beträge, mit denen Derivate als Kredit nach den §§ 13 bis 13b und 14 KWG anzurech-\nnen sind (gemäß GroMiKV)\n– Finanzergebnis: Nettoertrag aus Finanzgeschäften gemäß Formblatt 2 der RechKredV\n– Bewertungsänderungen Wertpapiere: Bewertungsergebnis der Wertpapiere der Liquiditätsreserve (analog\n§ 32 RechKredV) + Bewertungsergebnis der Wertpapiere des Anlagevermögens (analog § 33 RechKredV).\n3. Grundlage für die Ermittlung der Kennzahlen sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\nzum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres.\nDie nach Nummer 1 zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des Instituts\ngemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und\nErtragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 KWG. Bei Anwendung der so genannten\nWaiver-Regelung gemäß § 2a KWG werden für die Kennzahlen Kernkapitalquote und Eigenmittelquote die\nRelationen auf Konzernebene berücksichtigt. Bei Instituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2\nKWG fallen, werden für die Kennzahlen Kernkapitalquote und Eigenmittelquote die Relationen der Zentrale\nberücksichtigt.\n4. Die Kennzahlen werden unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Diskriminanz-Analyse) zu\neiner optimierten Funktion entwickelt, die im Rahmen regelmäßiger Validierungs- und Backtesting-Verfahren\nsoweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011                2689\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 1)\nBonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings\nDie Ratingergebnisse fließen in Form eines gewichteten Durchschnitts in die Bonitätsnote ein. Die Gewichtung\nmehrerer einfließender Ratingergebnisse richtet sich nach deren Aktualität. Je jünger das Ratingergebnis ist,\ndesto stärker ist sein Gewicht. Die Berechnung des gewichteten Durchschnitts erfolgt in vier Schritten:\nSchritt 1\nBestimmung des Alters aller für ein Institut zu berücksichtigenden Ratings mit einer Laufzeit von ≤ 365 Tagen:\nF(Alter aller Ratings) =\n冢                                           冣\nRatingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx\n兺  n\nx=1\nWenn ((Ratingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx ≤ 365); 1 –\n365\n; 0)\nSchritt 2\nBestimmung des Gewichts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:\nF(Gewicht des Ratingsx) =\n1                   Ratingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx\nF(Alter aller Ratings)    冢\n∗ 1–\n365                 冣\nDie Summe aus den einzelnen Gewichten der Ratings muss immer 1 ergeben.\nSchritt 3\nBestimmung des gewichteten Durchschnitts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichti-\ngende Rating:\nF(gewichteter Durchschnitt des Ratingsx) =\nPunktwert Ratingx ∗ F(Gewicht des Ratingsx)\nSchritt 4\nBestimmung des gewichteten Durchschnitts der Ratings:\nF(gewichteter Durchschnitt der Ratings) =\n兺  n\nx=1\nF(gewichteter   Durchschnitt Ratingx)\nFür die Bestimmung in den Schritten 1 bis 4 sind folgende Parameter zu berücksichtigen:\n– Ratingdatum EDB = Erstellungszeitpunkt des EdB-Ratings\n– Zeitstempel Ratingx = Veröffentlichungsdatum je Rating\n– x = Rating 1, Rating 2, …, Rating n\n– Dem Ratingergebnis wird über eine Transformationsmatrix ein entsprechender Punktwert zugeordnet.\n– Alter des Ratingsx = (Ratingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx)\nDie Ergebnisse des Ratings werden unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Diskriminanz-\nAnalyse) zu einer optimierten Funktion entwickelt, die im Rahmen regelmäßiger Validierungs- und\nBacktesting-Verfahren soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird.“","2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 12. Dezember 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}