{"id":"bgbl1-2011-66-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":66,"date":"2011-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/66#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_66.pdf#page=13","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte","law_date":"2011-12-05T00:00:00Z","page":2661,"pdf_page":13,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011               2661\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte\nVom 5. Dezember 2011\nAuf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung              d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nder Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma-                          „(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie\nchung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) verordnet                  vor- und nachstationären privatzahnärztlichen\ndie Bundesregierung:                                                  Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1\nSatz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich er-\nArtikel 1                                   brachte Leistungen zulässig.“\nÄnderung der                            2. In § 3 wird das Wort „Wegegeld“ durch das Wort\nGebührenordnung für Zahnärzte                          „Entschädigungen“ ersetzt.\nDie Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober           3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 18 des\n0a) In Absatz 1 wird die Angabe „(Anlage)“ durch\nGesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ge-\ndie Angabe „(Anlage 1)“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Dies gilt auch für die zur Erbringung der im\n„(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt                    Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen\nund Zahlungspflichtigem kann eine von dieser                    Leistungen methodisch notwendigen operati-\nVerordnung abweichende Gebührenhöhe fest-                       ven Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch\ngelegt werden. Die Vereinbarung einer abwei-                    notwendiger Bestandteil einer anderen Leis-\nchenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder                    tung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbe-\neines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1                    schreibung der anderen Leistung (Zielleistung)\nSatz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute                  umfasst und auch in deren Bewertung berück-\nSchmerzbehandlungen dürfen nicht von einer                      sichtigt worden ist.“\nVereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht                   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch\nwerden.“\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „Apparaten“ die Wörter „sowie für Lagerhal-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              tung“ eingefügt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist\nnach persönlicher Absprache im Einzelfall             a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nzwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem                 „Bei der Bemessung von Gebühren sind sich er-\nvor Erbringung der Leistung des Zahnarztes                gebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzu-\nschriftlich zu treffen.“                                  runden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzu-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „muß“ die                   runden; die Rundung ist erst nach der Multipli-\nWörter „neben der Nummer und der Be-                      kation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1\nzeichnung der Leistung, dem vereinbarten                  vorzunehmen.“\nSteigerungssatz und dem sich daraus erge-             b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbenden Betrag auch“ eingefügt.\n„Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebüh-\nrensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten\n„Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und                  der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien\nihre Vergütung müssen in einem Heil- und                  dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurch-\nKostenplan schriftlich vereinbart werden.“                schnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitauf-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch               wand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz\ndie Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.                        zu berechnen.“","2662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n5. § 5a wird aufgehoben.                                         c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                           „(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten\n„§ 6                                    Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht be-\nrechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.“\nGebühren für andere Leistungen\n8. § 8 wird wie folgt gefasst:\n(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die\n„§ 8\nin das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen\nsind, können entsprechend einer nach Art, Kosten-                                Entschädigungen\nund Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Ge-                   (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der\nbührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet              Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hier-\nwerden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und                durch sind Zeitversäumnisse und die durch den Be-\nZeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebühren-               such bedingten Mehrkosten abgegolten.\nverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist,\n(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein We-\nkann die selbstständige zahnärztliche Leistung ent-\ngegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen\nsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand\nBesuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle\ngleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten\ndes Zahnarztes von\nLeistungen des Gebührenverzeichnisses der Ge-\nbührenordnung für Ärzte berechnet werden.                     1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwi-\nschen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,\n(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften\nder Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, so-               2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern\nweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung                8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,\noder Teil einer anderen Leistung im Gebührenver-              3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern\nzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte ent-                    12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,\nhalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahn-\n4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern\narzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des\n18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.\nGebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für\nÄrzte aufgeführt sind:                                        Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarz-\ntes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die\n1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34,          Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxis-\nB IV bis B VI,                                            stelle. Werden mehrere Patienten in derselben\n2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211,               häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, ins-\nC II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zu-         besondere in einem Alten- oder Pflegeheim be-\ngrunde liegende ambulante operative Leistung              sucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig\nberechnet wird,                                           von der Anzahl der besuchten Patienten und deren\n3. E V und E VI,                                              Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur\nanteilig berechnen.\n4. J,\n(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von\n5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III,          25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes\nL V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rah-               tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reise-\nmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI un-            entschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der\nter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rah-               Zahnarzt\nmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII,\nL IX,                                                     1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer,\nwenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei\n6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715,                     Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächli-\n4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,                         chen Aufwendungen,\n7. N unter der Nummer 4852 sowie                              2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro,\n8. O.“                                                             bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden\n112,50 Euro je Tag,\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtun-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngen.\n„Gebühren bei stationärer Behandlung“.\nAbsatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\ndert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“\ndie Wörter „einschließlich der darauf entfal-         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nlenden Zuschläge“ eingefügt.                                  „(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichti-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistun-                   gen vor der Behandlung einen Kostenvoran-\ngen“ die Wörter „und Zuschläge“ eingefügt.                 schlag des gewerblichen oder des praxiseigenen\nLabors über die voraussichtlich entstehenden\ncc) Folgender Satz 3 wird angefügt:                            Kosten für zahntechnische Leistungen anzubie-\n„Ausgenommen von dieser Minderungs-                        ten und auf dessen Verlangen in Textform vorzu-\npflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J                  legen, sofern die Kosten insgesamt voraussicht-\nin Abschnitt B V des Gebührenverzeichnis-                  lich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten.\nses der Gebührenordnung für Ärzte.“                        Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011               2663\nHeil- und Kostenplans für einen Behandlungs-                     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nzeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant\nwerden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich                       „Soweit im Fall einer abweichenden Verein-\nbereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Mo-                       barung nach § 2 auch ohne die getroffene\nnaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entste-                          Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1\nhen. Der Kostenvoranschlag muss die voraus-                           genannten Steigerungssätze gerechtfertigt\nsichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische                           gewesen wäre, ist das Überschreiten auf\nLeistungen und die dabei verwendeten Materia-                         Verlangen des Zahlungspflichtigen schrift-\nlien angeben. Art, Umfang und Ausführung der                          lich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten\neinzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage                            entsprechend.“\nund Herstellungsort der zahntechnischen Leis-                 c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch\ntungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlan-                  die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.\ngen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung\nder im Kostenvoranschlag genannten Kosten um                  d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nmehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der\nZahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber un-                       „(6) Die Übermittlung von Daten an einen\nverzüglich in Textform zu unterrichten.“                         Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zu-\nlässig, wenn der Betroffene gegenüber dem\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                       Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrech-\n0a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                nung erforderlichen Daten schriftlich eingewil-\nligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von\n„(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem                    seiner Schweigepflicht entbunden hat.“\nZahlungspflichtigen eine dieser Verordnung\nentsprechende Rechnung nach der Anlage 2 er-          11. § 11 wird wie folgt gefasst:\nteilt worden ist. Künftige Änderungen der An-\nlage 2 werden durch das Bundesministerium                                          „§ 11\nfür Gesundheit durch Bekanntmachung veröf-                                   Übergangsvorschrift\nfentlicht.“\nDie Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt weiter\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zah-                für\nnes“ die Wörter „und einer in der Leistungs-\nbeschreibung oder einer Abrechnungsbe-               1. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verord-\nstimmung gegebenenfalls genannten Min-                   nung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)\ndestdauer“ eingefügt.                                    erbracht worden sind,\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „stationäre“                2. vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. De-\ndurch die Wörter „vollstationäre, teilstatio-            zember 2011 (BGBl. I S. 2661) begonnene Leis-\nnäre sowie vor- und nachstationäre“ er-                  tungen nach den Nummern 215 bis 222, 500\nsetzt.                                                   bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeich-\nnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in\ncc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-\nder vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung,\nfasst:\nwenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung\n„4. bei Entschädigungen nach § 8 den Be-                 vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) been-\ntrag, die Art der Entschädigung und die              det werden,\nBerechnung,\n3. Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Ge-\n5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art,                 bührenordnung für Zahnärzte in der vor dem\nUmfang und Ausführung der einzelnen                  1. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf\nLeistungen und deren Preise sowie die                Grund einer vor dem Inkrafttreten der Verord-\ndirekt zurechenbaren Materialien und                 nung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)\nderen Preise, insbesondere Bezeich-                  geplanten und begonnenen kieferorthopädi-\nnung, Gewicht und Tagespreis der ver-                schen Behandlung bis zum Behandlungsab-\nwendeten Legierungen,“.                              schluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von\ndd) In Nummer 6 werden vor dem Punkt am                       vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung,\nEnde die Wörter „ ; die Auslagen sind dem                erbracht werden.“\nZahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu       12. § 12 wird wie folgt gefasst:\nerläutern“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                   „§ 12\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                              Überprüfung\n„Überschreitet die berechnete Gebühr nach               Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der\nAbsatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Ge-               Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen\nbührensatzes, ist dies auf die einzelne Leis-        der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet\ntung bezogen für den Zahlungspflichtigen             dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jah-\nverständlich und nachvollziehbar schriftlich         res 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die\nzu begründen.“                                       tragenden Gründe.“","2664        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n13. Die Anlage Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 er-\nsetzt:\n„Anlage 1\nGebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen\nA.\nAllgemeine zahnärztliche Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses\nfür ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der\nam 1. Januar 2012 geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall nur\neinmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Ge-\nbührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des\nGebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.\nEine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses\nfür ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung\noder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010\noder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebühren-\nverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dür-\nfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.\nAls Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der\nZeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des\nZahnarztes.\n2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Ab-\nformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.\n3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses um-\nfassen Praxiskosten nach § 4 Absatz 3 und Auslagen für zahntechnische\nLeistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.\nNummer                                        Leistungstext                                      Punktzahl\n0010      Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkran-                100\nkungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des\nBefundes\n0030      Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und              200\ngegebenenfalls Auswertung von Modellen\n0040      Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer             250\nBehandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maß-\nnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung\nDie Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungs-\nfähig.\n0050      Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließ-            120\nlich Auswertung zur Diagnose oder Planung\n0060      Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung ein-              260\nschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung\nDie Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der\nRechnung zu begründen.\n0065      Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, ein-               80\nfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahn-\nbereich\nNeben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem\nGebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht be-\nrechnungsfähig.\n0070      Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest,           50\nje Sitzung\n0080      Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich                     30\n0090      Intraorale Infiltrationsanästhesie                                                          60","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011                   2665\nNummer                                           Leistungstext                                         Punktzahl\n0100     Intraorale Leitungsanästhesie                                                                      70\nWird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der\nRechnung zu begründen.\nBei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten\nAnästhetika gesondert berechnungsfähig.\n0110     Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen                          400\nnach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045,\n3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130\nund 9170\nDer Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem\neinfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n0120     Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern\n2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160\nDer Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der\nbetreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.\nDer Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.\nB.\nProphylaktische Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\nProphylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterwei-\nsung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung\n(Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.\nNummer                                           Leistungstext                                         Punktzahl\n1000     Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeu-                        200\ngung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten\n1010     Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer min-                     100\ndestens 15 Minuten\n1020     Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeu-                      50\ngung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung\nDie Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der\nNummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.\nDie Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne,\ndie praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.\nIm Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen\nnach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der\nGebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen\nZwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.\nDie Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berech-\nnungsfähig.\n1030     Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Ka-                          90\nriesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger,\nje Kiefer\n1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z. B. Tief-\nziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.\n2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten.\n3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den\nInhalt der Leistung nach der Nummer 1030.\n4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluori-\ndierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 1030\ninnerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.\n1040     Professionelle Zahnreinigung                                                                       28\nDie Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und\nWurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des\nBiofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Im-\nplantat oder Brückenglied.\nDie Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020,\n4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.","2666      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nC.\nKonservierende Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\nNur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufberei-\ntung sind gesondert berechnungsfähig.\nNummer                                       Leistungstext                                           Punktzahl\n2000     Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch                   90\nGlattflächenversiegelung, je Zahn\n2010     Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer                                              50\n2020     Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität                                              98\n2030     Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Sepa-                      65\nrieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillen-\nblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich\nDie Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahn-\nbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens ein-\nmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.\n2040     Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich                                    65\n2050     Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-                213\nschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel\nzur Formung der Füllung, einflächig\n2060     Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-                 527\ntechnik (Konditionieren), einflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-\ntechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von\nInserts\n2070     Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-                242\nschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel\nzur Formung der Füllung, zweiflächig\n2080     Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-                 556\ntechnik (Konditionieren), zweiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-\ntechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von\nInserts\n2090     Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-                297\nschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel\nzur Formung der Füllung, dreiflächig\n2100     Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-                 642\ntechnik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-\ntechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von\nInserts\n2110     Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein-                319\nschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel\nzur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig\n2120     Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv-                 770\ntechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehr-\nschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung\nvon Inserts\n2130     Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nach-                104\npolieren einer vorhandenen Restauration\n2150     Einlagefüllung, einflächig                                                                     1141\n2160     Einlagefüllung, zweiflächig                                                                    1356\n2170     Einlagefüllung, mehr als zweiflächig                                                           1709\n2180     Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Auf-                    150\nnahme einer Krone\n2190     Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftveranke-                  450\nrung zur Aufnahme einer Krone","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011              2667\nNummer                                         Leistungstext                                      Punktzahl\n2195     Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glas-                  300\nfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone\nDie Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach\nden Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.\nDie Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht\nberechnungsfähig.\nDie Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berech-\nnungsfähig.\nDie Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195\nist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.\nDie Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.\n2197     Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer             130\netc.)\n2200     Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialprä-                1322\nparation)\n2210     Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)             1678\n2220     Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen              2067\noder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch\nVersorgung eines Zahnes durch ein Veneer\nNeben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den\nNummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.\nDie Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berech-\nnungsfähig.\nDurch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende\nzahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relations-\nbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Ein-\nlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrek-\nturen.\nDie Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit\nFüllungsmaterial.\nZu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen)\njeder zahntechnischen Ausführung.\nTeilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:\n2230     Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme\nbeim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.\n2240     Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen\nGebühr berechnungsfähig.\nDie Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es\ndem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine\nFortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.\n2250     Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde                210\nDie Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig.\n2260     Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, ein-               100\nschließlich Entfernung\n2270     Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, ein-                270\nschließlich Entfernung\nBei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert be-\nrechnungsfähig.\nDas Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließ-\nlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.\n2290     Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen                 180\neines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches\n2300     Entfernung eines Wurzelstiftes                                                               270\n2310     Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer          145\nKrone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahn-\nersatz","2668      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nNummer                                          Leistungstext                                        Punktzahl\n2320     Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenan-                 350\nkers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz,\ngegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung\n2330     Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren,                      110\nindirekte Überkappung), je Kavität\n2340     Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte                    200\nÜberkappung), je Kavität\n2350     Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren                           290\n2360     Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal                              110\n2380     Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa                                160\n2390     Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung                                            65\n2400     Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals                                             70\nDie Leistung nach der Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung\nberechnungsfähig.\n2410     Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in                     392\nmehreren Sitzungen\nDie Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berech-\nnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist.\nWenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht\nerfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut\nberechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzel-\nkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.\n2420     Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal                          70\n2430     Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360,                        204\n2380 und 2410, je Zahn und Sitzung\n2440     Füllung eines Wurzelkanals                                                                      258\nD.\nChirurgische Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des\nKnochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätz-\nliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wund-\nverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht\ngesondert berechnungsfähig.\n2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen\nnach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.\n3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerin-\nnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Ver-\nschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen\noder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B.\nNerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur ein-\nmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.\nNummer                                          Leistungstext                                        Punktzahl\n3000      Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats                            70\n3010      Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes                                                          110\n3020      Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes                                 270\n3030      Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie                        350\n3040      Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteo-                 540\ntomie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011              2669\nNummer                                          Leistungstext                                     Punktzahl\n3045     Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch                  767\numfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen\n3050     Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbst-              110\nständige Leistung\n3060     Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch                  140\nKnochenbolzung\n3070     Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung                 45\n3080     Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom,                 150\nEpulis)\n3090     Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle                                          370\n3100     Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Pe-                   270\nriostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnitt-\nführung)\nDie Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leis-\ntung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.\n3110     Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn                                              460\n3120     Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn                                             580\nDie Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.\n3130     Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes                                   280\n3140     Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation                                550\n3160     Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochen-                650\nbettes\n3190     Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder              270\nWurzelspitzenresektion\n3200     Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung                         500\nDas Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktio-\nnen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190\nbis 3200 sowie 3310 berechnet werden.\n3210     Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich               140\n3230     Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als                    440\nselbstständige Leistung, je Kiefer\n3240     Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaexten-                 550\nsionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei\nnebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am zahnlosen Kiefer-\nabschnitt\n3250     Tuberplastik, einseitig                                                                      270\n3260     Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung           550\n3270     Germektomie                                                                                  590\n3280     Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des                        270\nSeptums bei echtem Diastema\n3290     Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte           55\noder Frontzahnbereich\n3300     Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige            65\nLeistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)\nDie Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahn-\nbereich berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060\noder 3310 nicht berechnungsfähig.\n3310     Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je                 100\nOperationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)\nDie Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahn-\nbereich berechnungsfähig\nNeben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060\noder 3300 nicht berechnungsfähig.","2670      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nE.\nLeistungen bei Erkrankungen\nder Mundschleimhaut und des Parodontiums\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des\nKnochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätz-\nliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wund-\nverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht\ngesondert berechnungsfähig.\n2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerin-\nnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Ver-\nschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen\noder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B.\nNerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materia-\nlien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.\nNummer                                         Leistungstext                                   Punktzahl\n4000     Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus                                        160\nDie Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berech-\nnungsfähig.\n4005     Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B.              80\ndes Parodontalen Screening-Index PSI)\nDie Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berech-\nnungsfähig.\n4020     Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, gegebenenfalls einschließ-                45\nlich Taschenspülungen, je Sitzung\n4025     Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn                       15\nDie verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.\n4030     Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremd-                 35\nreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich\n4040     Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen           45\ndes natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung\n4050     Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren           10\nan einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied\n4055     Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren           13\nan einem mehrwurzeligen Zahn\nDie Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von\n30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.\n4060     Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller                7\nZahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren,\nje Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied\nDie Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040,\n4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.\n4070     Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Kon-               100\nkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat,\ngeschlossenes Vorgehen\n4075     Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Kon-               130\nkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes\nVorgehen\n4080     Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium                                              45\n4090     Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Front-             180\nzahn, je Parodontium\n4100     Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seiten-            275\nzahn, je Parodontium\nNeben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Num-\nmern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011            2671\nNummer                                           Leistungstext                                  Punktzahl\n4110     Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/               180\noder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen\nBehandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialent-\nnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat\nDie Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung\nberechnungsfähig.\nDie Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert\nberechnungsfähig.\n4120     Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbe-            275\nreich\n4130     Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich               180\nVersorgung der Entnahmestelle, je Transplantat\n4133     Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der                880\nEntnahmestelle, je Zahnzwischenraum\n4136     Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder             200\nParodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung\n4138     Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließ-                  220\nlich Fixierung, je Zahn, je Implantat\n4150     Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn,                    7\nImplantat oder Parodontium\nF.\nProthetische Leistungen\nNummer                                           Leistungstext                                  Punktzahl\n5000     Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn           1016\noder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangential-\npräparation)\n5010     Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn           1483\nals Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufen-\npräparation) oder Einlagefüllung\n5020     Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn           1997\nals Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder\n-kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche\n5030     Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn           1483\noder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift,\ngegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbin-\ndungselemente\n5040     Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn           2605\noder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch\nKonuskrone\nDie Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080 nicht\nberechnungsfähig.\nDurch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leis-\ntungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abfor-\nmungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlage-\nfüllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und Korrekturen\nDie Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und\nAbdeckung mit Füllungsmaterial.\nZu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesen-\nanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.\nDie Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten\nnicht berechnungsfähig.\nZu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskop-\nkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.","2672      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nNummer                                          Leistungstext                                 Punktzahl\nTeilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:\n5050     Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker\nmit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die\nHälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.\n5060     Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen\nGebühr berechnungsfähig.\nDie Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es\ndem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine\nFortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.\n5070     Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung              400\nvon Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder\nStege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel\n5080     Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder                  230\nProthese, je Verbindungselement\nMatrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.\nDie Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht\nberechnungsfähig.\n5090     Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Num-                   110\nmer 5080\n5100     Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung                  450\n5110     Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funk-            360\ntion\n5120     Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implan-           240\ntat, einschließlich Entfernung\n5140     Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne                80\noder Freiendsattel, einschließlich Entfernung\nDas Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals,\neinschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abge-\ngolten.\n5150     Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestig-           730\nten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne\n5160     Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu                360\nüberbrückende Spanne\n5170     Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen               250\nZahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle\nAbformung zur Remontage, je Kiefer\n5180     Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel                          450\n5190     Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel                         540\n5200     Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, ge-        700\nbogenen Haftelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen\n5210     Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit ge-            1400\ngossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen\n5220     Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese         1850\nbei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer\nEine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.\n5230     Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese         2200\nbei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer\nEine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.\nDurch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abge-\ngolten:\nAnatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Ein-\nproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011                 2673\nNummer                                         Leistungstext                                         Punktzahl\n5240     Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:\nFür Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen\nGebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen\nGebühr berechnungsfähig.\n5250     Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-                     140\nnehmbaren Prothese (ohne Abformung)\n5260     Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab-                     270\nnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtun-\ngen\n5270     Teilunterfütterung einer Prothese                                                               180\n5280     Vollständige Unterfütterung einer Prothese                                                      270\n5290     Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randge-                 450\nstaltung, im Oberkiefer\n5300     Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randge-                 540\nstaltung, im Unterkiefer\n5310     Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller               730\nRandgestaltung\nIm Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen\nnach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich ge-\ntrennte Verrichtungen handelt.\nLeistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstel-\nlung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.\n5320     Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens                         2200\n5330     Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von                    2800\nDefekten der Kiefer\n5340     Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteil-               7300\ndefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder\nHilfsvorrichtungen\nMaßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis\n5340 abgegolten.\nG.\nKieferorthopädische Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten\nauch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Bei-\nspiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments\nund Edelstahlbänder.\nWerden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehr-\nkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor\nder Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache\nschriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die\nvoraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Ma-\nterial- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu\nenthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung\ndurch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewähr-\nleistet ist.\nNummer                                         Leistungstext                                         Punktzahl\n6000     Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung                     80\nEine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer\nkieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.\n6010     Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale,                        180\ngraphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Num-\nmer 0060","2674      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nNummer                                          Leistungstext                                    Punktzahl\n6020     Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichneri-                    360\nsche Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)\n6030     Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer                   1350\nUmfang\n6040     Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer                  2100\nUmfang\n6050     Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang               3600\nBei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei\nMaßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e\nerfüllt sein:\na) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,\nb) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,\nc) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung,\ndirekte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,\nd) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,\ne) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.\n6060     Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-               1800\nphase einschließlich Retention, geringer Umfang\n6070     Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-               2600\nphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang\n6080     Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums-               3600\nphase einschließlich Retention, hoher Umfang\nBei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben\na bis c, bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt\nsein:\na) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,\nb) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer:\ndorsal,\nc) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.\nDie Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan fest-\ngelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.\nDie Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kiefer-\numformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb\neines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungs-\nmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.\nNeben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Num-\nmern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.\n6090     Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abge-                700\nschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer\n6100     Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel                  165\n6110     Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Ver-               70\nsiegelung des Zahnes\n6120     Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel                         230\n6130     Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung              20\ndes Zahnes\n6140     Eingliederung eines Teilbogens                                                              210\n6150     Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer               500\n6160     Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z. B. Headgear).                        370","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011           2675\nNummer                                         Leistungstext                                   Punktzahl\n6170     Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe.                                                      500\nDie Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind ge-\nsondert berechnungsfähig.\n6180     Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung               270\nvon herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wie-\ndereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig\n6190     Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von                   140\nschädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen\nNeben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in\nderselben Sitzung nicht berechnungsfähig.\n6200     Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mund-          450\nvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen\n6210     Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließ-             90\nlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekon-\ntrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung\n6220     Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behand-                  180\nlungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer\n6230     Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer                      180\n6240     Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten                 270\neiner Lücke)\n6250     Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung                                    450\n6260     Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als                  1100\nselbstständige Leistung\nH.\nEingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen\nAllgemeine Bestimmungen\nEndgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe\noder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.\nNummer                                         Leistungstext                                   Punktzahl\n7000     Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche                            270\n7010     Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche                            800\n7020     Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf                                  450\n7030     Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung           370\n7040     Kontrolle eines Aufbissbehelfs                                                             65\n7050     Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnah-           180\nmen, je Sitzung\n7060     Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen,           410\nje Sitzung\n7070     Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum                  90\n7080     Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium             600\n(einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat,\neinschließlich Entfernung","2676      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nNummer                                           Leistungstext                                       Punktzahl\n7090     Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Ver-              270\nfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung\nDie Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es\nsich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer\nTragezeit von mindestens drei Monaten handelt.\nBeträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten,\nsind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den\nNummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.\nIm Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leis-\ntungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.\n7100     Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je                     200\nKrone, Spanne oder Freiendbrückenglied\nDie Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den\nNummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist\nmit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.\nJ.\nFunktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen\nNummer                                           Leistungstext                                       Punktzahl\n8000     Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation                                         500\nDie Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: pro-\nphylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiag-\nnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klini-\nsche Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).\n8010     Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstift-               180\nregistrierung, je Registrat\nDie Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Biss-\nnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungs-\nfähig.\n8020     Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Schar-                   300\nnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinie-\nren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)\n8030     Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinemati-                       550\nsche Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte,\ndas Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungs-\nbogens mit einem Artikulator)\n8035     Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung                      550\n(eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das defini-\ntive Markieren der Referenzpunkte, gegebenenfalls das Anlegen eines Über-\ntragungsbogens, gegebenenfalls das Koordinieren eines Übertragungsbogens\nmit einem Artikulator)\nNeben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten\nfür die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator\ngesondert berechnungsfähig.\n8050     Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikula-              500\ntoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung\n8060     Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artiku-              750\nlatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung\n8065     Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur                  850\nEinstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen\nWerten, je Sitzung\nNeben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für\ndie Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert\nberechnungsfähig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011             2677\nNummer                                       Leistungstext                                       Punktzahl\n8080     Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver              250\noder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je\nSitzung\n8090     Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am fest-                  250\nsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung\n8100     Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden                  20\nund/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar\nK.\nImplantologische Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundver-\nschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich\nFixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistun-\ngen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.\n2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Im-\nplantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert\nberechnungsfähig.\nKnochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerin-\nnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von\nMembranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämor-\nrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomi-\nscher Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches\nNahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind ge-\nsondert berechnungsfähig.\nNummer                                       Leistungstext                                       Punktzahl\n9000     Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kiefer-                884\nkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut,\neinschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Mo-\ndellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe\neiner individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je\nKiefer.\nBei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert\nberechnungsfähig.\n9003     Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implanta-               100\ntion, je Kiefer\nBei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert\nberechnungsfähig.\n9005     Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/                 300\nchirurgischen Führungsschablone zur Implantation, gegebenenfalls einschließlich\nFixierung, je Kiefer\nDie verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigations-\nschablone sind gesondert berechnungsfähig.\n9010     Implantatinsertion, je Implantat                                                           1545\nPräparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Im-\nplantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), gegebe-\nnenfalls einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des\nImplantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschluss-\nschraube und gegebenenfalls Einbringen von Aufbauelementen bei offener Ein-\nheilung sowie Wundverschluss\n9020     Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Im-                515\nplantat\n9040     Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente                 626\n(z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem","2678      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nNummer                                         Leistungstext                                        Punktzahl\n9050      Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbau-                    313\nelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven\nPhase\n1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Num-\nmern 9010 und 9040 berechnungsfähig.\n2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens\neinmal je Sitzung berechnungsfähig.\n9060      Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall                              313\nDie Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung be-\nrechnungsfähig.\n9090      Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenauf-                     400\nbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung\nDie Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert\nberechnungsfähig.\n9100      Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisie-                 2694\nrungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich\nMit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:\nLagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von\nKnochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial\n(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger\nSchleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung\nresorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren\n1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich\ndes Implantatbettes nicht berechnungsfähig.\n2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130\nnicht berechnungsfähig.\n3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung\nnach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berech-\nnungsfähig.\n4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung\nnach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berech-\nnungsfähig.\n9110      Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)                      1500\nMit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:\nSchaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des\nKieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende\nMaßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen inner-\nhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial\n(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)\nDie Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leis-\ntungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.\n9120      Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je                  3000\nKieferhälfte\nMit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:\nSchaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Kno-\nchendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlen-\nbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls Entnahme\nvon Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbau-\nmaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls Einbringung\nresorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –,\ngegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und\nWundverschluss\n9130      Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebenenfalls                  1540\nmit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ge-\ngebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, gegebenen-\nfalls einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren\nund deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distrak-\ntion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahn-\nbereich\nNeben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht\nberechnungsfähig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011               2679\nNummer                                       Leistungstext                                         Punktzahl\n9140     Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls                   650\neinschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion,\neinschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte\noder Frontzahnbereich\nBei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach\nder Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrech-\nnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert wer-\nden muss.\n9150     Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen                     675\n(z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der\nLeistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich\n9160     Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren – ein-                330\nschließlich Fixierung –, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahn-\nbereich\n9170     Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosyn-                 500\nthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüst-\nimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich\nDie Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Num-\nmern 3000 und 3030 abgegolten.\nL.\nZuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer\nLeistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Kranken-\nhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wieder-\nverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materia-\nlien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge\nberechnet werden.\n2. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem ein-\nfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n3. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-\nchirurgischen Leistungen\n– nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120,\n3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in\nAbschnitt D,\n– nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie\n– nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140,\n9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K\nzuzuordnen.\n4. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die\nzugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.\n5. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 0500\nbis 0530 ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der\nhöchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Num-\nmern 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten ein-\nzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.\n6. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berech-\nnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Er-\nkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird;\ndas gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer\nKomplikationen während oder nach der nichtstationären Operation not-\nwendig und entsprechend begründet wird.\n7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind\nneben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445\ndes Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung\nnicht berechnungsfähig.","2680      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nNummer                                      Leistungstext                                    Punktzahl\n0500     Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-        400\ntungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den\nLeistungen nach den Nummern 4090 oder 4130\nDer Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.\nDer Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510\nbis 0530 nicht berechnungsfähig.\n0510     Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-        750\ntungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind\nDer Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.\nDer Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500,\n0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.\n0520     Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-        1300\ntungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind\nDer Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.\nDer Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500,\n0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.\n0530     Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis-        2200\ntungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind\nDer Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.\nDer Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500\nbis 0520 nicht berechnungsfähig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011                             2681\nAnlage 2\nLiquidationsvordruck\nFeld für Briefkopf (Vordruck Form A nach DIN 676)\nFeld für Anschrift des Empfängers                                      10 Zeilen für freien Text\nz. B. Bankverbindung\nAngaben des Zahnarztes bei Verrechnungsstelle\nAngabe Original/Kopie usw.\n3 Zeilen für Freitext\nBehandelte Person:                                                     Rechnungsdatum\nGeburtsdatum:                                                          Rechnungsbetrag €\nRechnungsnummer\nAbschlagsnummer\n4 Zeilen für Freitext\n3 Zeilen für Freitext\nDatum         Zahn/       GOZ Nr.      Leistungsbeschreibung/                    Anz.    E-Satz    Faktor   Erl.   Betrag €\nRegion                   Auslagen\nÜbertrag\nfreie Textzeilen\nSeite 1 von 2","2682         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n2 freie Textzeilen\nÜbertrag\nZwischensumme\nMinderung stationär\nAuslagen\nAuslagen nach § 9 GOZ\n(Eigenlabor)\nAuslagen nach § 9 GOZ\n(Fremdlabor)\nRechnungsbetrag\nBegründungen: (Ausführungen, soweit in Spalte Erläuterung (Erl.) Kennzeichen gesetzt wurde)\nKennz.       Text\nzusätzlich kann nachfolgend ein zwei- oder dreidimensionaler Barcode aufgedruckt werden:\n*12345677* *12345677* *12345677* *12345677*\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2683\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenord-\nnung für Zahnärzte in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt\nArtikel 1 Nummer 10 Buchstabe 0a am 1. Juli 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Dezember 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr"]}