{"id":"bgbl1-2011-66-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":66,"date":"2011-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes","law_date":"2011-12-07T00:00:00Z","page":2650,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes\nVom 7. Dezember 2011\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1050)\nwird nachstehend der Wortlaut des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der\nseit dem 18. Juni 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. den am 1. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548),\n2. den am 31. Dezember 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2809),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\n4. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011                    2651\nGesetz\nüber Europäische Betriebsräte\n(Europäische Betriebsräte-Gesetz – EBRG)*)\nErster Teil                             nen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist\nzu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand\nAllgemeine Vorschriften                           der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die\ninnerhalb des gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-\n§1                                  mens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-\nGrenzübergreifende                             mensgruppe berücksichtigt werden kann. Die Anhö-\nUnterrichtung und Anhörung                           rung muss den Arbeitnehmervertretern gestatten, mit\nder zentralen Leitung zusammenzukommen und eine\n(1) Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende               mit Gründen versehene Antwort auf ihre etwaige Stel-\nUnterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in ge-                   lungnahme zu erhalten.\nmeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unterneh-\nmensgruppen werden Europäische Betriebsräte oder                         (6) Zentrale Leitung im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nVerfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeit-                 gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen oder das herr-\nnehmer vereinbart. Kommt es nicht zu einer Vereinba-                 schende Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen\nrung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes               Unternehmensgruppe.\nerrichtet.                                                               (7) Unterrichtung und Anhörung des Europäischen\n(2) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in An-             Betriebsrats sind spätestens gleichzeitig mit der der\ngelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unter-               nationalen Arbeitnehmervertretungen durchzuführen.\nnehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unterneh-\nmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe                                                §2\noder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaa-\nten betreffen. Bei Unternehmen und Unternehmens-                                          Geltungsbereich\ngruppen nach § 2 Absatz 2 ist der Europäische Be-                        (1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige\ntriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig,                  Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschafts-\ndie sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten er-               weit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herr-\nstrecken, soweit kein größerer Geltungsbereich verein-               schenden Unternehmens im Inland.\nbart wird.\n(2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitglied-\n(3) Die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhö-\nstaat, besteht jedoch eine nachgeordnete Leitung für in\nrung der Arbeitnehmer erstreckt sich in einem Unter-\nMitgliedstaaten liegende Betriebe oder Unternehmen,\nnehmen auf alle in einem Mitgliedstaat liegenden Be-\nfindet dieses Gesetz Anwendung, wenn die nachgeord-\ntriebe sowie in einer Unternehmensgruppe auf alle Un-\nnete Leitung im Inland liegt. Gibt es keine nachgeord-\nternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,\nnete Leitung, findet das Gesetz Anwendung, wenn die\nsoweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird.\nzentrale Leitung einen Betrieb oder ein Unternehmen im\n(4) Unterrichtung im Sinne dieses Gesetzes bezeich-              Inland als ihren Vertreter benennt. Wird kein Vertreter\nnet die Übermittlung von Informationen durch die zen-                benannt, findet das Gesetz Anwendung, wenn der Be-\ntrale Leitung oder eine andere geeignete Leitungsebene               trieb oder das Unternehmen im Inland liegt, in dem ver-\nan die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur               glichen mit anderen in den Mitgliedstaaten liegenden\nKenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu                   Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der\ngeben. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in              Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer be-\neiner Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die             schäftigt sind. Die vorgenannten Stellen gelten als zen-\ndem Zweck angemessen sind und es den Arbeitneh-                      trale Leitung.\nmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkun-\ngen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhö-                       (3) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind\nrungen mit dem zuständigen Organ des gemeinschafts-                  die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die\nweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit                 anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-\ntätigen Unternehmensgruppe vorzubereiten.                            ropäischen Wirtschaftsraum.\n(5) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet                     (4) Für die Berechnung der Anzahl der im Inland be-\nden Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dia-                 schäftigten Arbeitnehmer (§ 4), den Auskunftsanspruch\nlogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zen-                (§ 5 Absatz 2 und 3), die Bestimmung des herrschen-\ntralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungs-               den Unternehmens (§ 6), die Weiterleitung des Antrags\nebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer                (§ 9 Absatz 2 Satz 3), die gesamtschuldnerische Haf-\ninhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmer-                 tung des Arbeitgebers (§ 16 Absatz 2), die Bestellung\nvertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informatio-              der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter\n(§§ 11, 23 Absatz 1 bis 5 und § 18 Absatz 2 in Verbin-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des   dung mit § 23) und die für sie geltenden Schutzbestim-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die    mungen (§ 40) sowie für den Bericht gegenüber den\nEinsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung ei- örtlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland (§ 36 Ab-\nnes Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in\ngemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmens-      satz 2) gilt dieses Gesetz auch dann, wenn die zentrale\ngruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).                        Leitung nicht im Inland liegt.","2652         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n§3                                1. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,\nGemeinschaftsweite Tätigkeit                        Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unter-\nnehmens bestellen kann oder\n(1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig,\n2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen\nwenn es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mit-\nUnternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt\ngliedstaaten und davon jeweils mindestens 150 Arbeit-\noder\nnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.\n3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Un-\n(2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit\nternehmens besitzt.\ntätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den\nMitgliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei          Erfüllen mehrere Unternehmen eines der in Satz 1 Num-\nUnternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten        mer 1 bis 3 genannten Kriterien, bestimmt sich das\nangehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer        herrschende Unternehmen nach Maßgabe der dort be-\nin verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.               stimmten Rangfolge.\n(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 müssen den\n§4                                Stimm- und Ernennungsrechten eines Unternehmens\nBerechnung der Arbeitnehmerzahlen                   die Rechte aller von ihm abhängigen Unternehmen so-\nwie aller natürlichen oder juristischen Personen, die\nIn Betrieben und Unternehmen des Inlands errech-          zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Unter-\nnen sich die im Rahmen des § 3 zu berücksichtigenden         nehmens oder eines von ihm abhängigen Unterneh-\nArbeitnehmerzahlen nach der Anzahl der im Durch-             mens handeln, hinzugerechnet werden.\nschnitt während der letzten zwei Jahre beschäftigten\n(4) Investment- und Beteiligungsgesellschaften im\nArbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 des Betriebs-\nSinne des Artikels 3 Absatz 5 Buchstabe a oder c der\nverfassungsgesetzes. Maßgebend für den Beginn der\nVerordnung (EG) Nummer 139/2004 des Rates vom\nFrist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt, in dem die zentrale\n20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens-\nLeitung die Initiative zur Bildung des besonderen Ver-\nzusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)\nhandlungsgremiums ergreift oder der zentralen Leitung\ngelten nicht als herrschendes Unternehmen gegenüber\nein den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 entspre-\neinem anderen Unternehmen, an dem sie Anteile hal-\nchender Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter\nten, an dessen Leitung sie jedoch nicht beteiligt sind.\nzugeht.\n§7\n§5\nEuropäischer Betriebsrat\nAuskunftsanspruch\nin Unternehmensgruppen\n(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen einer Ar-         Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-\nbeitnehmervertretung die für die Aufnahme von Ver-           mensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tä-\nhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebs-          tige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat\nrats erforderlichen Informationen zu erheben und an die      nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, so-\nArbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Zu den erforder-      fern nichts anderes vereinbart wird.\nlichen Informationen gehören insbesondere die durch-\nschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Ver-\nZweiter Teil\nteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und\nBetriebe sowie über die Struktur des Unternehmens                     Besonderes Verhandlungsgremium\noder der Unternehmensgruppe.\n(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann                                  §8\nden Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen                                    Aufgabe\nBetriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen;              (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die\ndiese ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen     Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung\nund Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.         über eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhö-\n(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer gemein-         rung der Arbeitnehmer abzuschließen.\nschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sowie die                (2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Ver-\nzentrale Leitung sind verpflichtet, die Informationen        handlungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung\nnach Absatz 1 zu erheben und zur Verfügung zu stellen.       seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen\nund die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu\n§6                                stellen.\nHerrschendes Unternehmen                          (3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhand-\n(1) Ein Unternehmen, das zu einer gemeinschafts-          lungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeit-\nweit tätigen Unternehmensgruppe gehört, ist herr-            punkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden\nschendes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mit-          zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen\ntelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes         Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.\nUnternehmen derselben Gruppe (abhängiges Unter-\nnehmen) ausüben kann.                                                                   §9\n(2) Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn                                Bildung\nein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unterneh-              (1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremi-\nmen unmittelbar oder mittelbar                               ums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011               2653\nschriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder             triebsrat, sind der Betriebsratsvorsitzende und des-\nerfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.                        sen Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie\n(2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von min-            gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.\ndestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus             b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch min-\nmindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in                   destens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist\nverschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet                  der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Be-\nist und der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere                 triebsrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der\nAnträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzu-                Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gel-\nzählen. Wird ein Antrag bei einer im Inland liegenden                ten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der\nBetriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat                  Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des beson-\ndiese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung                deren Verhandlungsgremiums. Besteht nur ein Ge-\nweiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unter-               samtbetriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des be-\nrichten.                                                             sonderen Verhandlungsgremiums zu bestellen.\n(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die ört-    c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglie-\nlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort                der des besonderen Verhandlungsgremiums auf ei-\nbestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in in-                ner gemeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der\nländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über                 Betriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahl-\ndie Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums                    berechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Be-\nund seine Zusammensetzung zu unterrichten.                           triebs einzuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sit-\nzung sind die Betriebsratsvorsitzenden und deren\n§ 10                                     Stellvertreter berechtigt; § 47 Absatz 7 des Betriebs-\nZusammensetzung                                 verfassungsgesetzes gilt entsprechend.\n(1) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat be-         d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglie-\nschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamt-                 der des besonderen Verhandlungsgremiums zu be-\nzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeit-              stellen.\nnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen                    (4) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungs-\noder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil da-               gremiums können auch die in § 5 Absatz 3 des Be-\nvon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat         triebsverfassungsgesetzes genannten Angestellten be-\nin das besondere Verhandlungsgremium entsandt.                  stellt werden.\n(2) Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.                 (5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem\nzahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden.\n§ 11\nBestellung                                                          § 12\ninländischer Arbeitnehmervertreter\nUnterrichtung über die Mitglieder\n(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines                     des besonderen Verhandlungsgremiums\nanderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten\nArbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen                 Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen\nVerhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit                der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,\ntätigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47                 ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörig-\ndes Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht              keit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen\nnur ein Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder          Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort beste-\ndes besonderen Verhandlungsgremiums.                            henden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländi-\nschen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des         diese Angaben zu unterrichten.\nbesonderen Verhandlungsgremiums werden in gemein-\nschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom Kon-\n§ 13\nzernbetriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes)\nbestellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch                                      Sitzungen,\nein in ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Be-                    Geschäftsordnung, Sachverständige\ntriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsit-              (1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Be-\nzende und um deren Stellvertreter zu erweitern; die Vor-        nennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung\nsitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als           des besonderen Verhandlungsgremiums ein und unter-\nKonzernbetriebsratsmitglieder.                                  richtet die örtlichen Betriebs- oder Unternehmenslei-\n(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in          tungen. Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen             zuständigen europäischen Gewerkschaften und Arbeit-\nVerhandlungsgremiums wie folgt bestellt:                        geberverbände über den Beginn der Verhandlungen\na) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die              und die Zusammensetzung des besonderen Verhand-\nMitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums             lungsgremiums nach § 12 Satz 1. Das besondere Ver-\nauf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebs-          handlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsit-\nräte bestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvor-       zenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben.\nsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Ar-            (2) Vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen\nbeitnehmer größten inländischen Unternehmens ein-          Leitung hat das besondere Verhandlungsgremium das\nzuladen hat. Besteht daneben noch mindestens ein           Recht, eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzu-\nin den Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Be-           laden; § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.","2654          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n(3) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremi-                                    Dritter Teil\nums werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\nVereinbarungen über grenzüber-\nbestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mit-\nglieder gefasst.                                                       greifende Unterrichtung und Anhörung\n(4) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich                                         § 17\ndurch Sachverständige seiner Wahl unterstützen las-\nGestaltungsfreiheit\nsen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner\nAufgaben erforderlich ist. Sachverständige können                 Die zentrale Leitung und das besondere Verhand-\nauch Beauftragte von Gewerkschaften sein. Die Sach-           lungsgremium können frei vereinbaren, wie die grenz-\nverständigen und Gewerkschaftsvertreter können auf            übergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeit-\nWunsch des besonderen Verhandlungsgremiums bera-              nehmer ausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestim-\ntend an den Verhandlungen teilnehmen.                         mungen des Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden.\nDie Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitglied-\n§ 14                               staaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken, in de-\nnen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe\nEinbeziehung von                         einen Betrieb hat. Die Parteien verständigen sich da-\nArbeitnehmervertretern aus Drittstaaten                rauf, ob die grenzübergreifende Unterrichtung und An-\nhörung durch die Errichtung eines Europäischen Be-\nKommen die zentrale Leitung und das besondere\ntriebsrats oder mehrerer Europäischer Betriebsräte\nVerhandlungsgremium überein, die nach § 17 auszu-\nnach § 18 oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung\nhandelnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitglied-\nund Anhörung der Arbeitnehmer nach § 19 erfolgen\nstaat (Drittstaat) liegende Betriebe oder Unternehmen\nsoll.\nzu erstrecken, können sie vereinbaren, Arbeitnehmer-\nvertreter aus diesen Staaten in das besondere Verhand-\nlungsgremium einzubeziehen und die Anzahl der auf                                          § 18\nden jeweiligen Drittstaat entfallenden Mitglieder sowie             Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung\nderen Rechtsstellung festlegen.                                   (1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet wer-\nden, ist schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestal-\n§ 15                               tet werden soll. Dabei soll insbesondere Folgendes ge-\nregelt werden:\nBeschluss über\nBeendigung der Verhandlungen                      1. Bezeichnung der erfassten Betriebe und Unterneh-\nmen, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebie-\n(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit                  tes der Mitgliedstaaten liegenden Niederlassungen,\nmindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder             sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen\nbeschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder                  werden,\ndiese zu beenden. Der Beschluss und das Abstim-\nmungsergebnis sind in eine Niederschrift aufzunehmen,         2. Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats,\ndie vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu                Anzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzvertei-\nunterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist            lung und Mandatsdauer,\nder zentralen Leitung zuzuleiten.                             3. Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Be-\ntriebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrich-\n(2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen\ntung und Anhörung; dieses Verfahren kann auf die\nVerhandlungsgremiums (§ 9) kann frühestens zwei\nBeteiligungsrechte der nationalen Arbeitnehmerver-\nJahre nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 gestellt\ntretungen abgestimmt werden, soweit deren Rechte\nwerden, sofern das besondere Verhandlungsgremium\nhierdurch nicht beeinträchtigt werden,\nund die zentrale Leitung nicht schriftlich eine kürzere\nFrist festlegen.                                              4. Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen,\n5. die Einrichtung eines Ausschusses des Europä-\n§ 16                                    ischen Betriebsrats einschließlich seiner Zusammen-\nsetzung, der Bestellung seiner Mitglieder, seiner Be-\nKosten und Sachaufwand                              fugnisse und Arbeitsweise,\n(1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des beson-         6. die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung\nderen Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten                     zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,\nträgt die zentrale Leitung. Werden Sachverständige\n7. Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Struk-\nnach § 13 Absatz 4 hinzugezogen, beschränkt sich\nturänderungen, die Geltungsdauer der Vereinbarung\ndie Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen.\nund das bei ihrer Neuverhandlung, Änderung oder\nDie zentrale Leitung hat für die Sitzungen in erforderli-\nKündigung anzuwendende Verfahren, einschließlich\nchem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher\neiner Übergangsregelung.\nund Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die\nerforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mit-              (2) § 23 gilt entsprechend.\nglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tra-\ngen.                                                                                       § 19\n(2) Der Arbeitgeber eines aus dem Inland entsandten                               Verfahren zur\nMitglieds des besonderen Verhandlungsgremiums haf-                           Unterrichtung und Anhörung\ntet neben der zentralen Leitung für dessen Anspruch               Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung\nauf Kostenerstattung als Gesamtschuldner.                     der Arbeitnehmer eingeführt werden, ist schriftlich zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011               2655\nvereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Ar-            zahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeit-\nbeitnehmervertreter das Recht haben, die ihnen über-          nehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen\nmittelten Informationen gemeinsam zu beraten und wie          oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil da-\nsie ihre Vorschläge oder Bedenken mit der zentralen           von beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat\nLeitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene           in den Europäischen Betriebsrat entsandt.\nerörtern können. Die Unterrichtung muss sich insbe-\nsondere auf grenzübergreifende Angelegenheiten er-                                         § 23\nstrecken, die erhebliche Auswirkungen auf die Interes-\nBestellung inländischer Arbeitnehmervertreter\nsen der Arbeitnehmer haben.\n(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines\n§ 20                               anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten\nArbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen\nÜbergangsbestimmung\nBetriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Un-\nEine nach § 18 oder § 19 bestehende Vereinbarung           ternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebs-\ngilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder        verfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Be-\nInitiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt worden ist.         triebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des Europä-\nDas Antragsrecht kann auch ein auf Grund einer Verein-        ischen Betriebsrats.\nbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des\nausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung\nEuropäischen Betriebsrats werden in gemeinschafts-\ndurch eine neue Vereinbarung ersetzt oder ein Europä-\nweit tätigen Unternehmensgruppen vom Konzernbe-\nischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist.\ntriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) be-\nDie Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere\nstellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch ein\nVerhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Ab-\nin ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Be-\nsatz 1 fasst; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Sätze\ntriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsit-\n1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn in der bestehen-\nzende und um deren Stellvertreter zu erweitern; die Vor-\nden Vereinbarung eine Übergangsregelung enthalten\nsitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als\nist.\nKonzernbetriebsratsmitglieder.\nVierter Teil                              (3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europä-\nEuropäischer Betriebsrat kraft Gesetzes                ischen Betriebsrats wie folgt bestellt:\nErster Abschnitt                            a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die\nMitglieder des Europäischen Betriebsrats auf einer\nErrichtung des                                  gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte be-\nEuropäischen Betriebsrats                               stellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende\ndes nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\n§ 21                                    mer größten inländischen Unternehmens einzuladen\nVoraussetzungen                                hat. Besteht daneben noch mindestens ein in den\n(1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von            Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat,\nVerhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach An-                 sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stell-\ntragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat ge-           vertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten in-\nmäß den §§ 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt,               soweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.\nwenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung            b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch min-\nkeine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 zustande                    destens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist\nkommt oder die zentrale Leitung und das besondere                  der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Be-\nVerhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Ver-              triebsrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der\nhandlungen erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-             Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gel-\nchend, wenn die Bildung des besonderen Verhand-                    ten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der\nlungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung er-             Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Euro-\nfolgt.                                                             päischen Betriebsrats. Besteht nur ein Gesamtbe-\n(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errich-           triebsrat, so hat dieser die Mitglieder des Europä-\nten, wenn das besondere Verhandlungsgremium vor                    ischen Betriebsrats zu bestellen.\nAblauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Be-            c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglie-\nschluss nach § 15 Absatz 1 fasst.                                  der des Europäischen Betriebsrats auf einer gemein-\nsamen Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebsrats-\n§ 22                                    vorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten\nZusammensetzung                                 Arbeitnehmer größten inländischen Betriebs einzula-\ndes Europäischen Betriebsrats                         den hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind die\n(1) Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Ar-              Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter\nbeitnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-                berechtigt; § 47 Absatz 7 des Betriebsverfassungs-\nmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-                  gesetzes gilt entsprechend.\nmensgruppe zusammen. Es können Ersatzmitglieder               d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglie-\nbestellt werden.                                                   der des Europäischen Betriebsrats zu bestellen.\n(2) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat be-            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamt-          Abberufung.","2656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n(5) Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer          terrichtung über außergewöhnliche Umstände nach\nnach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich berück-       § 30. Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind\nsichtigt werden; Frauen und Männer sollen entspre-            mit der zentralen Leitung abzustimmen. Mit Einver-\nchend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden.         ständnis der zentralen Leitung kann der Europäische\n(6) Das zuständige Sprecherausschussgremium ei-           Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzun-\nnes gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder ei-           gen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffent-\nner gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe              lich.\nmit Sitz der zentralen Leitung im Inland kann einen der           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung\nin § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ge-           der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats\nnannten Angestellten bestimmen, der mit Rederecht an          durch den Ausschuss nach § 26.\nden Sitzungen zur Unterrichtung und Anhörung des Eu-\nropäischen Betriebsrats teilnimmt, sofern nach § 22\n§ 28\nAbsatz 2 mindestens fünf inländische Vertreter ent-\nsandt werden. § 35 Absatz 2 und § 39 gelten entspre-                        Beschlüsse, Geschäftsordnung\nchend.\nDie Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats wer-\n§ 24                               den, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit-\nUnterrichtung über die                       glieder gefasst. Sonstige Bestimmungen über die Ge-\nMitglieder des Europäischen Betriebsrats               schäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäfts-\nDer zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen         ordnung getroffen werden, die der Europäische Be-\nder Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre An-        triebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglie-\nschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mit-      der beschließt.\nzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs-\noder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Ar-                             Dritter Abschnitt\nbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Be-\ntrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Anga-                            Mitwirkungsrechte\nben zu unterrichten.\n§ 29\nZweiter Abschnitt\nJährliche Unterrichtung und Anhörung\nGeschäftsführung des\nEuropäischen Betriebsrats                              (1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Be-\ntriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung\n§ 25                               der Geschäftslage und die Perspektiven des gemein-\nKonstituierende Sitzung, Vorsitzender                schaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemein-\nschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter recht-\n(1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Be-       zeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unter-\nnennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung           richten und ihn anzuhören.\ndes Europäischen Betriebsrats ein. Der Europäische\nBetriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden             (2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den\nund dessen Stellvertreter.                                    Perspektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbe-\n(2) Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats         sondere\noder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter ver-       1. Struktur des Unternehmens oder der Unterneh-\ntritt den Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von                mensgruppe sowie die wirtschaftliche und finan-\nihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Er-                 zielle Lage,\nklärungen, die dem Europäischen Betriebsrat gegen-\nüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Falle          2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-,\nseiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.                  Produktions- und Absatzlage,\n3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche\n§ 26                                     Entwicklung,\nAusschuss\n4. Investitionen (Investitionsprogramme),\nDer Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte\neinen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Vor-             5. grundlegende Änderungen der Organisation,\nsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weite-            6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsver-\nren zu wählenden Ausschussmitgliedern. Die weiteren                 fahren,\nAusschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitglied-\nstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die lau-          7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder\nfenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.                     wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen\nder Produktion,\n§ 27\n8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unter-\nSitzungen                                   nehmen oder Betrieben,\n(1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im\n9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unterneh-\nZusammenhang mit der Unterrichtung durch die zen-\nmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,\ntrale Leitung nach § 29 eine Sitzung durchzuführen\nund zu dieser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Un-      10. Massenentlassungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011             2657\n§ 30                              den Zeitraum abweichende Anzahl der Arbeitnehmer-\nUnterrichtung und Anhörung                      vertreter ergibt; mit der Neubestellung endet die Mit-\ngliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten stam-\n(1) Über außergewöhnliche Umstände oder Ent-               menden Arbeitnehmervertreter im Europäischen Be-\nscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Inte-         triebsrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Be-\nressen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Lei-           rücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebs-\ntung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter            rat nicht vertretenen Mitgliedstaates.\nVorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten\nund auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche                                         § 33\nUmstände gelten insbesondere\nAufnahme von Verhandlungen\n1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder we-\nsentlichen Betriebsteilen,                                    Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25\nAbsatz 1) hat der Europäische Betriebsrat mit der Mehr-\n2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder             heit der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluss da-\nwesentlichen Betriebsteilen,                              rüber zu fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Ver-\n3. Massenentlassungen.                                         einbarung nach § 17 ausgehandelt werden soll. Be-\n(2) Besteht ein Ausschuss nach § 26, so ist dieser         schließt der Europäische Betriebsrat die Aufnahme\nanstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1           von Verhandlungen, hat er die Rechte und Pflichten\nSatz 1 zu beteiligen. § 27 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt          des besonderen Verhandlungsgremiums; die §§ 8, 13,\nentsprechend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind            14 und 15 Absatz 1 sowie die §§ 16 bis 19 gelten ent-\nauch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebs-          sprechend. Das Amt des Europäischen Betriebsrats en-\nrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen           det, wenn eine Vereinbarung nach § 17 geschlossen\nbestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten        worden ist.\nMaßnahmen oder Entscheidungen betroffen sind; sie\ngelten insoweit als Ausschussmitglieder.                                               Fünfter Teil\nGemeinsame Bestimmungen\n§ 31\nTendenzunternehmen                                                    § 34\nAuf Unternehmen und herrschende Unternehmen                            Vertrauensvolle Zusammenarbeit\nvon Unternehmensgruppen, die unmittelbar und über-                 Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbei-\nwiegend den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2            ten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des\ndes Betriebsverfassungsgesetzes genannten Bestim-              Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusam-\nmungen oder Zwecken dienen, finden nur § 29 Absatz 2           men. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit\nNummer 5 bis 10 und § 30 Anwendung mit der Maß-                zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern\ngabe, dass eine Unterrichtung und Anhörung nur über            im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-\nden Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen          hörung.\nNachteile erfolgen muss, die den Arbeitnehmern infolge\nder Unternehmens- oder Betriebsänderungen entste-\n§ 35\nhen.\nGeheimhaltung, Vertraulichkeit\nVierter Abschnitt                               (1) Die Pflicht der zentralen Leitung, über die im\nÄnderung der Zusammensetzung,                            Rahmen der §§ 18 und 19 vereinbarten oder die sich\nÜ b e r g a n g z u e i n e r Ve r e i n b a r u n g    aus den §§ 29 und 30 Absatz 1 ergebenden Angelegen-\nheiten zu unterrichten, besteht nur, soweit dadurch\n§ 32                              nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unter-\nnehmens oder der Unternehmensgruppe gefährdet\nDauer der Mitgliedschaft,                     werden.\nNeubestellung von Mitgliedern\n(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Euro-\n(1) Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen           päischen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder\nBetriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Ab-       Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehö-\nberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet.             rigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt gewor-\nDie Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.                 den und von der zentralen Leitung ausdrücklich als ge-\n(2) Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden         heimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht\nSitzung des Europäischen Betriebsrats (§ 25 Absatz 1)          zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch\nan gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob           nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Be-\nsich die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitglied-         triebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitglie-\nstaaten derart geändert haben, dass sich eine andere           dern eines Europäischen Betriebsrats. Sie gilt ferner\nZusammensetzung des Europäischen Betriebsrats                  nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern\nnach § 22 Absatz 2 errechnet. Sie hat das Ergebnis             der Betriebe oder Unternehmen, wenn diese auf Grund\ndem Europäischen Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach           einer Vereinbarung nach § 18 oder nach § 36 über den\neine andere Zusammensetzung des Europäischen Be-               Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der An-\ntriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den zustän-     hörungen zu unterrichten sind, den Arbeitnehmervertre-\ndigen Stellen, dass die Mitglieder des Europäischen            tern im Aufsichtsrat sowie gegenüber Dolmetschern\nBetriebsrats in den Mitgliedstaaten neu bestellt wer-          und Sachverständigen, die zur Unterstützung herange-\nden, in denen sich eine gegenüber dem vorhergehen-             zogen werden.","2658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2          3. Verlegung von Unternehmen oder der Unterneh-\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend für                                 mensgruppe in einen anderen Mitgliedstaat oder\nDrittstaat oder Stilllegung von Unternehmen oder\n1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen\nder Unternehmensgruppe,\nVerhandlungsgremiums,\n4. Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit sie\n2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfah-               Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Euro-\nrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19),                    päischen Betriebsrats haben können.\n3. die Sachverständigen und Dolmetscher sowie                     (2) Abweichend von § 10 entsendet jeder von der\nStrukturänderung betroffene Europäische Betriebsrat\n4. die örtlichen Arbeitnehmervertreter.\naus seiner Mitte drei weitere Mitglieder in das beson-\n(4) Die Ausnahmen von der Pflicht zur Vertraulichkeit      dere Verhandlungsgremium.\nnach Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend für                (3) Für die Dauer der Verhandlung bleibt jeder von\n1. das besondere Verhandlungsgremium gegenüber                der Strukturänderung betroffene Europäische Betriebs-\nSachverständigen und Dolmetschern,                        rat bis zur Errichtung eines neuen Europäischen Be-\ntriebsrats im Amt (Übergangsmandat). Mit der zentralen\n2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfah-          Leitung kann vereinbart werden, nach welchen Bestim-\nrens zur Unterrichtung und Anhörung gegenüber             mungen und in welcher Zusammensetzung das Über-\nDolmetschern und Sachverständigen, die vereinba-          gangsmandat wahrgenommen wird. Kommt es nicht zu\nrungsgemäß zur Unterstützung herangezogen wer-            einer Vereinbarung mit der zentralen Leitung nach\nden, und gegenüber örtlichen Arbeitnehmervertre-          Satz 2, wird das Übergangsmandat durch den jeweili-\ntern, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 19) über      gen Europäischen Betriebsrat entsprechend der für ihn\ndie Inhalte der Unterrichtungen und die Ergebnisse        im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gel-\nder Anhörungen zu unterrichten sind.                      tenden Regelung wahrgenommen. Das Übergangs-\nmandat endet auch, wenn das besondere Verhand-\n§ 36                               lungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1\nfasst.\nUnterrichtung\nder örtlichen Arbeitnehmervertreter                     (4) Kommt es nicht zu einer Vereinbarung nach § 18\noder § 19, ist in den Fällen des § 21 Absatz 1 ein Eu-\n(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss         ropäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23 zu errich-\n(§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmer-         ten.\nvertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeit-\nnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Un-                                         § 38\nterrichtung und Anhörung.                                                            Fortbildung\n(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder            (1) Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder zur\ndes Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmerver-           Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen\ntretungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrie-     bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für\nben oder Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse             die Arbeit des Europäischen Betriebsrats erforderlich\nder leitenden Angestellten bestehen, auf einer gemein-        sind. Der Europäische Betriebsrat hat die Teilnahme\nsamen Sitzung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Spre-             und zeitliche Lage rechtzeitig der zentralen Leitung mit-\ncherausschussgesetzes zu erstatten. Dies gilt nicht,          zuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die\nwenn ein nach § 23 Absatz 6 bestimmter Angestellter           betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der\nan der Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung des Eu-         Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach die-\nropäischen Betriebsrats teilgenommen hat. Wird der            sem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 übertragen.\nBericht nach Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er\n(2) Für das besondere Verhandlungsgremium und\nauch dem zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.\ndessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entspre-\nchend.\n§ 37\nWesentliche Strukturänderung                                                  § 39\nKosten, Sachaufwand und Sachverständige\n(1) Ändert sich die Struktur des gemeinschaftsweit\ntätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit täti-             (1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des Europä-\ngen Unternehmensgruppe wesentlich und bestehen                ischen Betriebsrats und des Ausschusses entstehenden\nhierzu keine Regelungen in geltenden Vereinbarungen           Kosten trägt die zentrale Leitung. Die zentrale Leitung\noder widersprechen sich diese, nimmt die zentrale Lei-        hat insbesondere für die Sitzungen und die laufende\ntung von sich aus oder auf Antrag der Arbeitnehmer            Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume,\noder ihrer Vertreter (§ 9 Absatz 1) die Verhandlung über      sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzungen\neine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 auf. Als wesent-        außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Sie\nliche Strukturänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten         trägt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten\ninsbesondere                                                  der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des\nAusschusses. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.\n1. Zusammenschluss von Unternehmen oder Unter-\n(2) Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuss\nnehmensgruppen,\nkönnen sich durch Sachverständige ihrer Wahl unter-\n2. Spaltung von Unternehmen oder der Unternehmens-            stützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Er-\ngruppe,                                                   füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011             2659\nkönnen auch Beauftragte von Gewerkschaften sein.                  (6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Been-\nWerden Sachverständige hinzugezogen, beschränkt                digung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Ab-\nsich die Kostentragungspflicht auf einen Sachverstän-          satz 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann\ndigen, es sei denn, eine Vereinbarung nach § 18 oder           auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Ar-\n§ 19 sieht etwas anderes vor.                                  beitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgel-\ntung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenz-\n§ 40                                übergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18\noder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat\nSchutz inländischer Arbeitnehmervertreter               kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung en-\n(1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebs-        det auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgre-\nrats, die im Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Absatz 1     mium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst; § 15\nbis 5 und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungs-           Absatz 2 gilt entsprechend.\ngesetzes sowie § 15 Absatz 1 und 3 bis 5 des Kündi-               (7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen,\ngungsschutzgesetzes entsprechend. Für nach § 38 er-            die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten\nforderliche Fortbildungen gilt § 37 Absatz 6 Satz 1 und 2      Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden\ndes Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.                  Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des      und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die\nbesonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitneh-             Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen\nmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrich-         des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unterneh-\ntung und Anhörung.                                             men und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezem-\nber 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende\nSechster Teil                           Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1\nbis 6 gelten entsprechend.\nBestehende Vereinbarungen\n(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unterneh-\nmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen\n§ 41                                dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinba-\nFortgeltung                            rung über die grenzübergreifende Unterrichtung und\nAnhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind\n(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unterneh-\naußer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses\nmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem\nGesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I\n22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzüber-\nS. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des\ngreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\nBestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen\nanzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befris-\ndes § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung\ntet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fort-\nwirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in\ngeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam\nden Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstre-\nist; Absatz 4 gilt entsprechend.\ncken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitglied-\nstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unter-\nrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Un-                                   Siebter Teil\nternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Be-                                 Besondere Vorschriften,\ntrieb hat.                                                                 Straf- und Bußgeldvorschriften\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht ent-\ngegen, dass die Vereinbarung auf Seiten der Arbeitneh-                                    § 42\nmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorge-\nErrichtungs- und Tätigkeitsschutz\nsehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden\nist. Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder              Niemand darf\neine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung\n1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums\nmehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.\n(§ 9) oder die Errichtung eines Europäischen Be-\n(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 des-               triebsrats (§§ 18, 21 Absatz 1) oder die Einführung\nhalb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1             eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung\ngenannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle              (§ 19) behindern oder durch Zufügung oder Andro-\nArbeitnehmer erfasst, können die Parteien deren Einbe-             hung von Nachteilen oder durch Gewährung oder\nziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach-              Versprechen von Vorteilen beeinflussen,\nholen.\n2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremi-\n(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach                 ums, eines Europäischen Betriebsrats oder der Ar-\ndem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Ände-                 beitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens\nrungen der Struktur des Unternehmens oder der Unter-               zur Unterrichtung und Anhörung behindern oder stö-\nnehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Ar-                 ren oder\nbeitnehmer angepasst werden, soweit es sich nicht\n3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen\num wesentliche Strukturänderungen im Sinne des\nVerhandlungsgremiums oder eines Europäischen\n§ 37 handelt.\nBetriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im\n(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen wor-           Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-\nden, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berück-            hörung um seiner Tätigkeit willen benachteiligen\nsichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.                     oder begünstigen.","2660         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011\n§ 43                              einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu\nStrafvorschriften                        schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\nJahren oder Geldstrafe.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2            (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen\nSatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,      des Absatzes 1 Nummer 2 sind das besondere Ver-\nein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.             handlungsgremium, der Europäische Betriebsrat, die\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                 Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines\nVerfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, die zen-\n§ 44                              trale Leitung oder eine im Betrieb vertretene Gewerk-\nschaft antragsberechtigt.\nStrafvorschriften\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit                                     § 45\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nBußgeldvorschriften\n1. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch\nin Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Ge-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nschäftsgeheimnis offenbart oder\n1. entgegen § 5 Absatz 1 die Informationen nicht, nicht\n2. einer Vorschrift des § 42 über die Errichtung der dort        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt\ngenannten Gremien oder die Einführung des dort ge-           oder weiterleitet oder\nnannten Verfahrens, die Tätigkeit der dort genannten\nGremien oder der Arbeitnehmervertreter oder über         2. entgegen § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1\ndie Benachteiligung oder Begünstigung eines Mit-             oder Absatz 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat\nglieds oder Ersatzmitglieds der dort genannten Gre-          oder den Ausschuss nach § 26 nicht, nicht richtig,\nmien oder eines Arbeitnehmervertreters zuwiderhan-           nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\ndelt.                                                        Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet.\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nNummer 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder        bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden."]}