{"id":"bgbl1-2011-65-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":65,"date":"2011-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/65#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_65.pdf#page=9","order":2,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2641,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011                   2641\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)\nVom 6. Dezember 2011\nAuf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Num-                 kehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Num-\nmer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des                    mer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenver-\n§ 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset-                  zeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli                    Arten enthalten. Die Verordnung gilt nicht für Mulch,\n2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3                Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.\nAbsatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1,                                            §2\n§ 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der                                   Begriffsbestimmungen\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministe-                       Im Sinne dieser Verordnung sind\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                   1. Erhaltungsmischung:\nschutz:                                                                   eine Mischung von Saatgut verschiedener Gattun-\ngen, Arten und Unterarten, die zur Bewahrung der\nArtikel 1                                    natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung pflan-\nVerordnung                                     zengenetischer Ressourcen beiträgt und als\nüber das Inverkehrbringen von                               a) direkt geerntete Mischung, oder,\nSaatgut von Erhaltungsmischungen                                b) angebaute Mischung\n(Erhaltungsmischungsverordnung)\nin den Verkehr gebracht wird;\n§1                                   2. direkt geerntete Mischung:\nAnwendungsbereich                                   eine Saatgutmischung, die so, wie am Entnahmeort\ngeerntet, gereinigt oder ungereinigt, in den Verkehr\nDie Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von\ngebracht wird;\nSaatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Ar-\nten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutver-                    3. angebaute Mischung:\neine Saatgutmischung, deren einzelne Arten am Ent-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der     nahmeort geerntet, in dem Produktionsraum, in dem\nKommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das\nInverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhal-        das dem Entnahmeort zugeordnete Ursprungsgebiet\ntung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10).         liegt, nach Arten getrennt vermehrt und in einer Zu-","2642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\nsammensetzung, die für die Art des Lebensraumes            1. die Angabe, ob es sich um eine direkt geerntete oder\nam Entnahmeort typisch ist oder die einer naturna-             um eine angebaute Mischung handelt,\nhen Pflanzengesellschaft, wie sie unter den Bedin-\n2. die Erhaltungsmischungsnummer nach Absatz 3\ngungen am Zielort entstehen würde, entspricht, ge-\nund die von der jeweiligen Erhaltungsmischung in\nmischt worden ist;\nden Verkehr gebrachte Saatgutmenge,\n4. Quellgebiet:\n3. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtspro-\nein Gebiet,                                                    zent) der Mischung,\na) das nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie              4. bei angebauten Mischungen, bei denen das Saatgut\n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur                   der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über\nErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie                das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nder wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206            aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an\nvom 22.7.1992, S. 7) ausgewiesen ist oder                  die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II\nNummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates\nb) das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen\nvom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflan-\nbeiträgt und nach Merkmalen ausgewiesen wor-\nzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in\nden ist, die mit denen der Artikel 4 Absatz 4 in\nder jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die je-\nVerbindung mit Artikel 1 Buchstabe k und l der\nweilige Keimfähigkeit,\nRichtlinie 92/43/EWG vergleichbar sind und das\nauf eine den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie          5. das Ursprungsgebiet,\n92/43/EWG entsprechende Weise verwaltet, ge-\nschützt und überwacht wird; hierzu zählen auch         6. das Quellgebiet,\ngesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30        7. den Entnahmeort, die Art des Lebensraumes am\ndes Bundesnaturschutzgesetzes;                             Entnahmeort und das Jahr der Entnahme,\n5. Entnahmeort:                                                8. für eine angebaute Mischung zusätzlich den Produk-\nder Teil eines in einem Ursprungsgebiet liegenden              tionsraum und den Standort der Vermehrungsflä-\nQuellgebietes, in dem                                          chen der einzelnen Arten.\na) eine direkt geerntete Mischung entnommen wird,          Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 genügt es, bei direkt\ngeernteten Mischungen die Arten oder Unterarten an-\nb) Ausgangssaatgut für eine angebaute Mischung             zugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Le-\ngesammelt wird;                                        bensraum am Entnahmeort typisch sind.\n6. Ursprungsgebiet:                                               (3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für\nein als solches in der Anlage bezeichnetes Gebiet, in      jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, an-\ndessen Abgrenzung die zugehörigen Quellgebiete             hand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert\nund Entnahmeorte liegen, das nach naturräumlichen          werden kann.\nKriterien gegenüber anderen Gebieten abgrenzbar\nist und in dem die Erhaltungsmischung in den Ver-                                      §4\nkehr gebracht werden darf;\nAnforderungen an\n7. Produktionsraum:                                                       Saatgut von Erhaltungsmischungen\ndas einem Ursprungsgebiet oder mehreren Ur-                   Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den\nsprungsgebieten zugeordnete Gebiet, in dem sich            Verkehr gebracht werden, wenn\ndie Vermehrungsflächen einer angebauten Mischung\nbefinden, deren Entnahmeort in einem der diesem            1. eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden\nProduktionsraum zugeordneten Ursprungsgebiete                  ist,\nliegt.                                                     2. am Entnahmeort der Erhaltungsmischung mindes-\ntens 40 Jahre lang vor Beantragung der Inverkehr-\n§3                                     bringensgenehmigung nach § 3 Absatz 1 kein Saat-\ngut ausgesät worden ist, es sei denn, es handelt\nAntrag auf Genehmigung des                          sich um Saatgut einer Erhaltungsmischung, das\nInverkehrbringens einer Erhaltungsmischung                    nach den Maßgaben dieser Verordnung erzeugt wor-\n(1) Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr brin-               den ist,\ngen will, bedarf der Genehmigung. Diese ist vor dem            3. eine direkt geerntete Mischung\nerstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Be-\nhörde zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des               a) hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung\nNamens, der Anschrift und der Telekommunikationsan-                    (Gewichtsprozent) und der Keimfähigkeit ihrer\ngaben zu stellen.                                                      einzelnen Bestandteile geeignet ist, die Art des\nLebensraumes des Entnahmeortes an einem an-\n(2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgut-\nderen Ort wiederherzustellen,\naufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung\nvon Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der                  b) nicht mehr als 1 Gewichtsprozent an Arten oder\nAntragsteller für Kontrollen durch die zuständige Be-                  Unterarten enthält, die nicht die Anforderungen\nhörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese                    hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung\nsechs Jahre aufzubewahren:                                             nach Buchstabe a erfüllen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011               2643\nc) kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena         auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behält-\nfatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum    nissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr\nmantegazzianum und von Cuscuta spp., außer             gebracht werden.\nvon in Deutschland natürlich vorkommenden\nCuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichts-                                     §7\nprozent an Saatgut von Rumex spp., außer                                    Kennzeichnung\nRumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,\n(1) Saatgut einer Erhaltungsmischung darf nur in Pa-\n4. bei einer angebauten Mischung sichergestellt ist,\nckungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen\ndass\nsich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel\na) sie Arten oder Unterarten enthält, die typisch für      mit folgenden Angaben befindet:\ndie Art des Lebensraumes am Entnahmeort und\n1. die Angabe „EU-Norm“,\nvon Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen\nUmwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer               2. Name und Anschrift des Herstellers,\nRessourcen sind,                                         3. je nach Erntemethode die Angabe „direkt geerntete\nb) das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie              Mischung“ oder „angebaute Mischung“,\n66/401/EWG fallen, die Anforderungen an Han-             4. das Jahr der Verschließung mit der Angabe „ver-\ndelssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in Verbin-         schlossen ...“,\ndung mit den Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Ab-\nschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II            5. das Ursprungsgebiet,\nder Richtlinie 66/401/EWG erfüllt,                       6. das Quellgebiet,\nc) die Vermehrung der jeweiligen Bestandteile der            7. den Entnahmeort,\nMischung nicht über mehr als fünf Generationen\n8. die Angabe „Erhaltungsmischung“,\nerfolgt ist.\n9. die Erhaltungsmischungsnummer,\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstaben c ist die\nVermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine                   10. den Hinweis „enthält Saatgut einer Erhaltungssor-\nVermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier                   te“, sofern eine angebaute Mischung Saatgut von\nbenachbarter Produktionsräume befindet und in den                    Erhaltungssorten der in Nummer 1.2 der Anlage zur\nbenachbarten Produktionsraum hinein erstreckt.                       Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat-\ngutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten ent-\n§5                                    hält,\nÜberwachung durch                         11. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichts-\nSichtkontrollen und Prüfungen                         prozent) der Mischung; bei direkt geernteten\nDie zuständige Behörde überwacht die Einhaltung                  Mischungen genügt es, die Arten oder Unterarten\nder Anforderungen nach                                               anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für\nden Lebensraum am Entnahmeort typisch sind,\n1. § 4 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahme-\nort,                                                       12. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht,\n2. § 4 Nummer 4 Buchstabe a und b durch Unter-                  13. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Ver-\nsuchung von Saatgutproben, die den zum Inverkehr-               wendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln,\nbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgut-                Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusät-\nmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbe-                 zen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre\nreiteten und verpackten Saatgutmischungen ent-                  Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saat-\nnommen worden sind.                                             gutes und dem Gesamtgewicht,\nFür die Probenahme gelten die Vorschriften nach Arti-           14. die Keimfähigkeit für Bestandteile angebauter\nkel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richt-                 Mischungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4; erfüllen\nlinie 66/401/EWG. Die zuständige Behörde hat die                     mehr als fünf der in Frage kommenden Bestandteile\nDurchführung der Überwachung aufzuzeichnen.                          der angebauten Mischung nicht die erforderlichen\nKeimfähigkeitsnormen, dann genügt die Angabe\n§6                                    eines Durchschnittswertes der Keimfähigkeit.\nVerschließung                              (2) Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehr-\n(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Er-          bringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollstän-\nhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen             digen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält,\nund mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekenn-            dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach\nzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverord-            Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13\nnung gilt entsprechend.                                         aufzuführen. Wenn der Umfang der Angaben nach\nAbsatz 1 Nummer 6 und 7 die Lesbarkeit des Liefer-\n(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Auf-              scheines erschwert, können diese Angaben auf dem\nschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmar-           Lieferschein entfallen, soweit sich der Inverkehrbringer\nken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechsel-             durch eine entsprechende Erklärung auf dem Liefer-\nbar sein.                                                       schein verpflichtet, die entfallenen Angaben dem Käu-\n(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt         fer der Erhaltungsmischung auf Verlangen schriftlich\ngeernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht             oder auf elektronischem Wege unverzüglich mitzutei-\nmöglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen                len.","2644       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\nAnlage\n(zu § 2 Nummer 6 und 7)\nUrsprungsgebiete und Produktionsräume","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011                    2645\nNr.           Produktionsräume              Nr.                 Ursprungsgebiete\n1     Nordwestdeutsches Tiefland              1 Nordwestdeutsches Tiefland\n2 Westdeutsches Tiefland mit Unterem\nWeserbergland\n2     Nordostdeutsches Tiefland               3 Nordostdeutsches Tiefland\n4 Ostdeutsches Tiefland\n22 Uckermark mit Odertal\n3     Mitteldeutsches Flach- und              5 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland\nHügelland\n20 Sächsisches Löss- und Hügelland\n4     Westdeutsches Berg- und                 6 Oberes Weser- und Leinebergland mit\nHügelland                                   Harz\n7 Rheinisches Bergland\n21 Hessisches Bergland\n5     Südost- und ostdeutsches                8 Erz- und Elbsandsteingebirge\nBergland\n15 Thüringer Wald, Fichtelgebirge und\nVogtland\n19 Bayerischer und Oberpfälzer Wald\n6     Südwestdeutsches Berg- und              9 Oberrheingraben mit Saarpfälzer Berg-\nHügelland mit Oberrheingraben               land\n10 Schwarzwald\n7     Süddeutsches Berg- und                 11 Südwestdeutsches Bergland\nHügelland\n12 Fränkisches Hügelland\n13 Schwäbische Alb\n14 Fränkische Alb\n8     Alpen und Alpenvorland                 16 Unterbayerische Hügel- und Platten-\nregion\n17 Südliches Alpenvorland\n18 Nördliche Kalkalpen\nQuelle, S. 26-28 aus: „Prasse, R., Kunzmann, D. & R. Schröder (2010): Entwicklung und praktische\nUmsetzung naturschutzfachlicher Mindestanforderungen an einen Herkunftsnachweis für gebietseige-\nnes Wildpflanzensaatgut krautiger Pflanzen. Abschlussbericht eines von der DBU finanziell geförderten\nForschungsprojekts des Instituts für Umweltplanung der Gottlieb Wilhelm Leibniz Universität Hannover\nin Kooperation mit dem Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V., unver-\nöffentlichtes Manuskript, 166 S.“","2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\nArtikel 2\nÄnderung der\nVerordnung über das\nArtenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nDie Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I\nS. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 1.1.3 werden die folgenden Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 einge-\nfügt:\n„1.1.4 Sorghum bicolor (L.) Moench                          Mohrenhirse\n1.1.5    Sorghum sudanense (Piper) Stapf                    Sudangras\n1.1.6    Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Hybriden aus der Kreuzung\nvon Sorghum bicolor x Sorg-\nhum sudanense“.\n2. Die bisherigen Nummern 1.1.4 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7\nbis 1.1.11.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}