{"id":"bgbl1-2011-65-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":65,"date":"2011-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung","law_date":"2011-12-02T00:00:00Z","page":2634,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2634         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung\nVom 2. Dezember 2011\nAuf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-                 „15. Konsummilch: Milch im Sinne des An-\ndung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über                      hangs XIII Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b\nMarktordnungswaren in der Fassung der Bekanntma-                        bis d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des\nchung vom 26. November 2008 (BGBI. I S. 2260), von                      Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-\ndenen § 15 Absatz 1 durch Artikel 25 Nummer 1 des                       meinsame Organisation der Agrarmärkte und\nGesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) ge-                     mit Sondervorschriften für bestimmte land-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                  wirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                        16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung,\nArtikel 1                                 16. Milcherzeugnisse:\nDie Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom                           a) Butter und andere Milchstreichfette im\n24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) wird wie folgt ge-                     Sinne der Butterverordnung,\nändert:\nb) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nder Käseverordnung,\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nc) Milcherzeugnisse im Sinne der Verord-\n„1. Getreide: Weichweizen einschließlich Spelz                       nung über Milcherzeugnisse,\nund Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließ-\nd) sonstige Milcherzeugnisse,\nlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere\nGerste, Hafer einschließlich Sommermeng-                      e) Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11\ngetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere                    sowie\nHirsearten sowie Reis,                                        f) Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,\n2. Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz,\n17. jährliche Meldungen: Meldungen, deren An-\nQuellmehl, Backmittel und Nährmittel aus\ngaben für einen Jahreszeitraum zusammen-\nGetreide, Nachprodukte der Getreidebe- und\ngefasst sind; diese Jahreszeiträume umfas-\n-verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatz-\nsen bezüglich\nstoffe,“.\na) der Meldepflichten nach § 2 die Monate\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-\nJuli bis einschließlich Juni des darauf-\nfügt:\nfolgenden Jahres,\n„5a. Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Acker-\nb) der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5\nbohnen und sonstige Hülsenfrüchte,“.\ndas Kalenderjahr.“\nc) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Sonnen-\nblumensaat,“ das Wort „Leinsaat,“ eingefügt.          2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 8 werden die Wörter „Ölkuchen                                            „§ 2\nund -extraktionsschrote:“ durch die Wörter „Öl-                             Meldepflichten der\nkuchen, Ölschrote und Expeller:“ ersetzt.                     Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft\ne) Die Nummern 12 bis 15 werden durch die folgen-              (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 aufge-\nden Nummer 12 und 13 ersetzt:                            führten Unternehmen haben jeweils die dort genann-\n„12. Molkereien: Unternehmen, die im Durch-              ten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3\nschnitt eines Jahres täglich mindestens            zu melden.\n3 000 Liter Milch zur Herstellung von Erzeug-         (2) Die Meldungen der Mühlen sind\nnissen im Sinne der Nummern 15 und 16\nBuchstabe a bis d verarbeiten oder nach            1. im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000\neiner Wärmebehandlung zur weiteren Be-                 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach\noder Verarbeitung an andere Unternehmen                Maßgabe des § 7 Nummer 1,\nabgeben; als Molkereien gelten auch Unter-         2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Ton-\nnehmen, die Schmelzkäse, Schmelzkäse-                  nen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2\nzubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse\nabzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils\noder Erzeugnisse aus Molke herstellen und\nin Tonnen zu machen:\nkeine Milch verarbeiten,\n1. für jede Getreideart gesondert:\n13. Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne\nvon § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverord-                 a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nnung,“.                                                   wie eine Bestandskorrektur,\nf) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 14.                      b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils\ng) Die bisherigen Nummern 17 bis 20 werden durch                   untergliedert nach Inland und Ausland,\ndie folgenden Nummern 15 bis 17 ersetzt:                     c) die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011           2635\nd) der Verkauf nach Abnehmergruppen und Ver-                 c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-\nwendungszwecken, jeweils untergliedert nach                  schließlich der Ausfuhr,\nInland und Ausland,                                   2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse\ne) der sonstige Abgang,                                      gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie\n2. für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach                  für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:\nRohstoffen gemäß Nummer 1:                                   a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nwie eine Bestandskorrektur,\na) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nwie eine Bestandskorrektur,                               b) die Herstellung nach Verwendungszwecken\nsowie den sonstigen Zugang aus dem Inland\nb) die Herstellung nach Erzeugnissen, insbeson-\nund Ausland,\ndere nach Mehltypen,\nc) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-\nc) der sonstige Zugang aus dem Inland und Aus-\nschließlich der Ausfuhr.\nland,\n(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren\nd) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-               sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Ton-\nschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs         nen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Num-\nvon Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert          mer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen ab-\nnach Ländern.                                         zugeben:\nBei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach              1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach\nSatz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der                Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,\nnach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Roh-\nstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Ge-           2. für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der\ntreide entfallen, das nach Vorschriften über die öko-            Teigwarenherstellung gesondert nach dem je-\nlogische Produktion nach Maßgabe der Verordnung                  weiligen Erzeugnis:\n(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über               a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\ndie ökologische/biologische Produktion und die                      wie eine Bestandskorrektur,\nKennzeichnung von ökologischen/biologischen Er-                  b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang\nzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung                         aus dem Inland und Ausland,\n(EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1)\nc) den Abgang nach Verwendungszwecken,\nin der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.\nfür die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2\n(3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz\nSatz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2\nsind\nSatz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe ent-\n1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000                sprechend,\nbis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maß-\n3. für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Er-\ngabe des § 7 Nummer 1,\nzeugnis:\n2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Ton-\na) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Num-\nwie eine Bestandskorrektur,\nmer 2\nb) die Herstellung unter gesonderter Angabe von\nabzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils                   Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vor-\nin Tonnen zu machen:                                                schriften über die ökologische Produktion\n1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach                  nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1,                                       834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonsti-\n2. für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten                  gen Zugang aus dem Inland und Ausland,\nGetreideart:                                                 c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-\na) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-                   schließlich der Ausfuhr.\nwie eine Bestandskorrektur,                              (6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und\nb) die Herstellung sowie der sonstige Zugang,            Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen\nGetreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Ver-\nc) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-               arbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen\nschließlich der Ausfuhr,                              jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit fol-\n3. der Anfall an Malzkeimen.                                 genden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:\n(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind          1. für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sons-\nab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen                 tigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach\nStärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1                    dem jeweiligen Erzeugnis:\nmit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzuge-                  a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nben:                                                                wie eine Bestandskorrektur,\n1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils ge-               b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils\nsondert nach Stärketräger:                                      untergliedert nach dem Inland und Ausland,\na) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-                c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-\nwie eine Bestandskorrektur,                                  schließlich der Ausfuhr,\nb) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils           2. für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln\nuntergliedert nach Inland und Ausland,                    sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreide-","2636         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\nerzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen           zeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums\ngemäß Nummer 1:                                          sowie eine Bestandskorrektur.\na) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nwie eine Bestandskorrektur,                                                      §3\nb) die Herstellung nach Verwendungszwecken                         Meldepflichten der Zuckerwirtschaft\nsowie den sonstigen Zugang aus dem Inland                (1) Die Unternehmen nach\nund Ausland,\n1. Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,\nc) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-\n2. Absatz 3 Satz 2\nschließlich der Ausfuhr.\nhaben jeweils die dort genannten Angaben nach\n(7) Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter\nMaßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 zu melden.\nfür Nutztiere sind\n(2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker\n1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis\nherstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von\nunter 10 000 Tonnen Mischfutter jährlich nach\n1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maß-\nMaßgabe des § 7 Nummer 1,\ngabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben ab-\n2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Ton-           zugeben:\nnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2\n1. für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zucker-\nabzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils                herstellung jeweils gesondert nach Erzeugnis-\nin Tonnen zu machen:                                             kategorien:\n1. für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen,              a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nÖlschrote und Expeller und andere Rohstoffe der                 wie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen\nMischfutterherstellung, gesondert nach dem je-                  Weißzuckerwert,\nweiligen Erzeugnis:\nb) die Herstellung aus Rüben und aus Einwurf-\na) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-                   zucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in\nwie eine Bestandskorrektur,                                  Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf\nb) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils                  und den sonstigen Zugang aus dem Inland\nuntergliedert nach Inland und Ausland,                       und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzucker-\nc) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-                      wert,\nschließlich der Ausfuhr,                                  c) die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in\n2. für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der                 Tonnen Weißzuckerwert,\njeweiligen Tierkategorie:                                    d) den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-\na) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-                   wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr\nwie eine Bestandskorrektur,                                  in Tonnen Weißzuckerwert,\nb) die Herstellung unter gesonderter Angabe der          2. für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach\nHerstellung von Mineralfuttermitteln sowie der            Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,\nsonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,           3. für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerver-\nc) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-                   arbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeug-\nschließlich der Ausfuhr.                                  nis jeweils in Tonnen:\n(8) Die Meldungen der Unternehmen, die mit                    a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nGetreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Öl-                   wie eine Bestandskorrektur,\nschroten oder Expeller handeln, sind                             b) den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätz-\n1. im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt                  lich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzu-\n1 000 bis unter 10 000 Tonnen dieser Erzeug-                    cker und aus Auslandsrohzucker,\nnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,                c) den sonstigen Zugang aus dem Inland und\n2. ab einem jährlichen Absatz von insgesamt                         Ausland,\n10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des                     d) die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Ver-\n§ 7 Nummer 2,                                                   wendungszwecken,\ngesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzuge-                  e) den Verkauf nach Abnehmergruppen und Ver-\nben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in                      wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.\nTonnen zu machen:\n(3) Die Meldungen der Unternehmen des Groß-\n1. der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen          und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jähr-\nBetrieben untergliedert nach Ländern,                    lichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristal-\n2. der Zugang aus dem Ausland,                               linem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maß-\n3. der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen                 gabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben\nund Verwendungszwecken einschließlich der                jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach\nAusfuhr.                                                 Erzeugniskategorien abzugeben:\nDarüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1                1. den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie\nNummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1                    eine Bestandskorrektur,\nNummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe                  2. den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem\ndes § 7 Nummer 1 den Bestand des jeweiligen Er-                  Inland und Ausland,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011             2637\n3. den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-                      b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils\nwendungszwecken.                                                untergliedert nach Inland, der Europäischen\nUnion und Drittstaaten,\nAbweichend von Satz 1 haben Unternehmen des\nGroß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldun-                  c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-\ngen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu                      schließlich der Ausfuhr,\nmeldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2               2. bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten ge-\ngemeldet werden.                                                 sondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in\n(4) Die Meldungen der Unternehmen nach Ab-                    Tonnen Rohölwert:\nsatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem                   a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nJahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die                    wie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätz-\n1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die                    lich auch untergliedert nach deutscher und\nMonate von September bis zum letzten Monat der                      ausländischer Herkunft,\nVerarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe\nb) der Zugang aus dem Inland und Ausland,\ndes § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzuge-\nben:                                                         3. für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert\nnach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:\n1. den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland,\nuntergliedert nach Ländern, sowie aus der Euro-              a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\npäischen Union und Drittstaaten, jeweils in                     wie eine Bestandskorrektur,\nTonnen,                                                      b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,\n2. die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in                   c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-\nTonnen gesondert nach den daraus hergestellten                  wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,\nErzeugnissen,                                            4. bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten ge-\n3. den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anliefe-              sondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis\nrung in Prozent mit zwei Nachkommastellen,                   jeweils in Tonnen Rohöl:\n4. den durchschnittlichen Schmutzanhang der an-                  der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen\ngelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkom-               und Verwendungszwecken einschließlich der\nmastellen.                                                   Ausfuhr.\n(3) Die Meldungen der Hersteller von Margarine-\n§4                               erzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett\nund Speiseöl sind\nMeldepflichten der Fettwirtschaft\n1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von\n(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 aufge-              insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeug-\nführten Unternehmen haben jeweils die dort genann-               nisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,\nten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3\nzu melden.                                                   2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insge-\nsamt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des\n(2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und               § 7 Nummer 2\nHersteller von Fischöl haben folgende Meldungen\nabzugeben:                                                   abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils\nin Tonnen zu machen:\n1. Ölmühlen\n1. für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, ge-\na) im Fall einer jährlichen Verarbeitung von                 sondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:\n1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jah-               a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\nresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Num-                       wie eine Bestandskorrektur,\nmer 1,\nb) der Zugang aus dem Inland und Ausland,\nb) ab     einer   jährlichen   Verarbeitung    von\n10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach                   c) der Abgang nach Verwendungszwecken,\nMaßgabe des § 7 Nummer 2,                             2. für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitun-\ngen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach\n2. Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von\ndem jeweiligen Erzeugnis:\nFischöl\na) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-\na) im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu\nwie eine Bestandskorrektur,\n1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldun-\ngen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,                        b) der Zugang aus Herstellung sowie der sons-\ntige Zugang,\nb) ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Ton-\nnen monatliche Meldungen nach Maßgabe                     c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-\ndes § 7 Nummer 2.                                            wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.\n(4) Die Meldungen der Talgschmelzen und\nZu melden sind:\nSchmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des\n1. für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert           § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Ton-\nnach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:         nen abzugeben:\na) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-            1. die Verarbeitung von tierischen Rohfetten nach\nwie eine Bestandskorrektur,                               Fettarten,","2638          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\n2. für Fetterzeugnisse gesondert nach dem je-                     sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Um-\nweiligen Erzeugnis:                                           satzsteuer,\na) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-             3. für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine\nwie eine Bestandskorrektur,                               Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und\nAbschläge zur Berücksichtigung von Abweichun-\nb) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang\ngen des Fett- und Eiweißgehalts der Anliefe-\naus dem Inland und Ausland,\nrungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 4 Absatz 2\nc) den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-                   Satz 2 Nummer 2 der Milch-Güteverordnung), so-\nwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.               wie den Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilo-\n(5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich               gramm.\nMolkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zube-               Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann\nreitungen von Mischfetterzeugnissen sind                      abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch\n1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von             oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die\nbis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des             Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Num-\n§ 7 Nummer 1,                                             mer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der je-\nweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im\n2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von                  Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner\n1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7               zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißein-\nNummer 2 abzugeben.                                       heiten anzugeben.\nIn ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der                (2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maß-\njeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:                      gabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Ab-\n1. die hergestellte Menge und der Endbestand in               satz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit\nTonnen,                                                   folgenden Angaben abzugeben:\n2. der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Roh-                1. die Herstellung von Konsummilch im Sinne des\nstoffe in Tonnen Reinfett.                                     § 1 Nummer 15 und von Milcherzeugnissen im\nSinne des § 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d,\n§5                                      gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in\nKilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettge-\nMeldepflichten der Milchwirtschaft\nhalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in\n(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Mel-                    Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilch-\ndungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1                        erzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch\nund Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden An-                    untergliedert nach Gebindegrößen,\ngaben abzugeben:                                               2. für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall\n1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch                     von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milch-\nund Rahm jeweils in Kilogramm:                                 fett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert\na) die Anlieferung von inländischen landwirt-                  nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstel-\nschaftlichen Betrieben untergliedert nach Län-             lung verarbeitete Menge an Vollmilch und an\ndern und Tierarten, jeweils unter gesonderter              Magermilch jeweils in Kilogramm,\nAngabe der Anlieferung der Milch, die nach             3. für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge\nunionsrechtlichen Vorschriften über die ökolo-             an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,\ngische Produktion nach Maßgabe der Verord-             4. zur Herstellung von Konsummilch, Butter und\nnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde,                      Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der\nb) die Anlieferung von inländischen landwirt-                  Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen\nschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem              Vorschriften über die ökologische Produktion\ndurch die Kreiskennziffer bezeichneten Stand-              nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\nort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht             erzeugt wurde, in Kilogramm,\nbekannt ist, nach dem Standort des Milch-              5. zur Herstellung von Käse ergänzend zu Num-\nerzeugers,                                                 mer 1:\nc) den sonstigen Zugang aus dem Inland, unter-                 a) die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und\ngliedert nach Lieferantengruppen, aus der                     Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei\nEuropäischen Union und aus Drittstaaten,                      Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts\nd) den Abgang im Inland untergliedert nach Ab-                    in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in\nnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der                    Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstel-\nEuropäischen Union und in Drittstaaten,                       lung verarbeitete Menge an Vollmilch und an\nMagermilch jeweils in Kilogramm,\n2. den Auszahlungspreis für Milch für die Anliefe-\nrungsmenge von Milcherzeugern in der Gliede-                   b) die Menge der Rohware, die zur Herstellung\nrung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter                     von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse,\nAngabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro,                   Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse\nfür Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüs-                   verwendet wurde, nach Art und Herkunft je-\nse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen                        weils in Kilogramm,\nKosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen,                 c) die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilo-\neinschließlich der Erfassungskosten, gegebenen-                   gramm unter Angabe des jeweiligen Fettge-\nfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge,                    halts in der Trockenmasse in Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011              2639\n6. für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse,               e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nSauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milch-                  „(4) Mit der ersten Meldung übermittelt der\nstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeug-                  Meldepflichtige folgende Stammdaten:\nnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu\nNummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeit-                  1. Name, Rufnummern und Adressen für elektro-\nraums, jeweils in Kilogramm,                                    nische Post des Betriebs oder des Melde-\npflichtigen sowie eines Ansprechpartners,\n7. für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweiß-\nerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung                    2. die Anschrift des Betriebs,\ndes Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstel-                3. die Handelsregisternummer des Unterneh-\nlung von Käse und anderen Milcherzeugnissen                     mens.\nund den Abgang nach Verwendungszwecken,\nEr teilt Änderungen dieser Angaben mit der\njeweils in Kilogramm,\nnächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige\n8. den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat                    Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen\nnach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilo-                  ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren\ngramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüs-                 Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unter-\nsigmolkeäquivalent,                                          nehmen aus mehreren Betrieben besteht, können\n9. jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und                für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen\nMolkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und                    erteilt werden.“\nVerwendungszwecken einschließlich der Aus-               f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssig-\ng) In dem neuen Absatz 5 werden die Angaben „§ 2\nmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Mol-\nAbs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4“ durch die Angaben\nkenpulver nach Verwendungszwecken ein-\n„§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Ab-\nschließlich der Ausfuhr,\nsatz 2 bis 5“ und die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch\n10. die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und                   die Angabe „§ 7“ ersetzt.\nNebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen\n4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\nsowie den Abgang nach Abnehmergruppen und\nVerwendungszwecken, einschließlich der Aus-                                        „§ 7\nfuhr in die Europäische Union und in Dritt-                              Zeitpunkt der Meldungen\nstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnis-\nmenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in                 Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:\nFetteinheiten.                                           1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halb-\nDie Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des                  jahres- und Jahresmeldungen spätestens am\nSatzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe                    30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeit-\ndes § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon                      raums,\nsind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Anga-             2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2\nben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalender-               abzugebenden monatlichen Meldungen spätes-\njahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat                  tens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.\nDezember abzugeben. Für die Meldung über die\nHerstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Ab-                                       §8\nsatz 5.“                                                                         Form der Meldungen\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes\n„§ 6                               nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch\nDatenfernübertragung an die zuständige Stelle zu\nMeldepflichtige, Gesamtmeldung“.\nübermitteln. Die zuständige Stelle legt den Aufbau\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           des Datensatzes und den Übertragungsweg fest\n„(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben ha-            und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzei-\nben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Lie-           ger sowie auf ihrer Internetseite.\ngen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach                 (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Ver-\n§ 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese             meidung von unbilligen Härten auf eine elektroni-\neine zusammengefasste Meldung abgegeben                   sche Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat\nwerden. Die in diese Meldung einbezogenen                 das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern\nStandorte sind zu benennen.“                              abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitge-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:           stellt werden.“\n„(2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unter-      5. In § 9 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3\nnehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4                Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2\ngenannten Betriebsarten, hat die Meldung des              Satz 1“ durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 Ab-\nUnternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit              satz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2“ er-\nden für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebe-          setzt.\nnen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche             6. In § 10 Nummer 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1\nMeldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben           oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5\nfür sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.“         Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3“ durch die\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      Angaben „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1","2640          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011\noder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder                        2. Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 für vor dem\nAbsatz 2 oder § 6 Absatz 5“ ersetzt.                                      1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume,\n7. § 11 wird wie folgt gefasst:                                           3. Meldepflichten nach § 3 Absatz 3 für vor dem\n„§ 11                                            1. Februar 2012 endende Meldezeiträume,\nÜbergangsregelung                                     4. Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 für vor dem\nAbweichend von den Vorschriften dieser Verord-                         1. Januar 2012 endende Meldezeiträume.“\nnung gelten folgende Meldepflichten nach den Be-\n8. Die Anlagen werden aufgehoben.\nstimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverord-\nnung in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2011\ngeltenden Fassung weiter:                                                                      Artikel 2\n1. Meldepflichten nach § 2 Absatz 1 für vor dem                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n1. Juli 2012 endende Meldezeiträume,                            in Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}