{"id":"bgbl1-2011-64-9","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=30","order":9,"title":"Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen","law_date":"2011-12-07T00:00:00Z","page":2582,"pdf_page":30,"num_pages":10,"content":["2582         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen\nVom 7. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kein“ die\nsen:                                                                 Wörter „persönlich haftender“ eingefügt.\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Insolvenzantrag“\nArtikel 1                                  durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.\nÄnderung der                             4. § 21 wird wie folgt geändert:\nInsolvenzordnung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                      „§ 21\n21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist,                    Anordnung vorläufiger Maßnahmen“.\nwird wie folgt geändert:                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe\n„Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzge-                   „56“ die Angabe „ , 56a“ eingefügt.\nricht einzulegen.“\nbb) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                        mer 1a eingefügt:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                       „1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss\ngefügt:                                                                 einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und\n„Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis                          die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten;\nder Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.                         zu Mitgliedern des Gläubigerausschus-\nWenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat,                          ses können auch Personen bestellt\nder nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeich-                      werden, die erst mit Eröffnung des Ver-\nnis besonders kenntlich gemacht werden                                  fahrens Gläubiger werden;“.\n1. die höchsten Forderungen,                           5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n2. die höchsten gesicherten Forderungen,                                           „§ 22a\n3. die Forderungen der Finanzverwaltung,                                     Bestellung eines\n4. die Forderungen der Sozialversicherungsträ-                      vorläufigen Gläubigerausschusses\nger sowie                                                (1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen\n5. die Forderungen aus betrieblicher Altersver-           Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Num-\nsorgung.                                              mer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im voran-\nDer Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben             gegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der\nzur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur             drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:\ndurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des              1. mindestens 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach\nvorangegangenen Geschäftsjahres zu machen.                    Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen\nDie Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend,                   Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des\nwenn                                                          Handelsgesetzbuchs;\n1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,               2. mindestens 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den\n2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Ab-                   zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;\nsatz 1 erfüllt oder                                   3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Ar-\n3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger-                beitnehmer.\nausschusses beantragt wurde.                             (2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners,\nDem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben               des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines\nnach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung bei-            Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss\nzufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig             nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn\nund vollständig sind.“                                    Personen benannt werden, die als Mitglieder des\nvorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nkommen und dem Antrag Einverständniserklärun-\n„Für Verfahren, die von den Gerichten maschi-             gen der benannten Personen beigefügt werden.\nnell bearbeitet, und für solche, die nicht maschi-\nnell bearbeitet werden, können unterschiedliche              (3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht\nFormulare eingeführt werden.“                             einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des\nSchuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vor-\n3. § 15a wird wie folgt geändert:                               läufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzan-            zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig\ntrag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.          ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzö-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2583\ngerung zu einer nachteiligen Veränderung der Ver-             nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des\nmögenslage des Schuldners führt.                              Schuldners führt.\n(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der                     (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen\nSchuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter              Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses\nPersonen zu benennen, die als Mitglieder des vor-             zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn\nläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kom-                die vorgeschlagene Person für die Übernahme des\nmen.“                                                         Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der\n6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläu-\nbigerausschuss beschlossenen Anforderungen an\n„(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Ab-\ndie Person des Verwalters zugrunde zu legen.\nsatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die ent-\ngegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesell-               (3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nach-\nschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen             teilige Veränderung der Vermögenslage des\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-              Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab-\nstellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig         gesehen, so kann der vorläufige Gläubigeraus-\nund schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Be-           schuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine an-\nweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der                dere Person als die bestellte zum Insolvenzverwal-\nvorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person               ter wählen.“\nverlangen, die einen begründeten Vermögensan-             11. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nspruch gegen den Schuldner hat.“\n„Der Insolvenzplan kann eine abweichende Rege-\n7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                     lung treffen.“\n„§ 26a                           12. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nVergütung des                             „angehören“ die Wörter „ , wenn diese als Insol-\nvorläufigen Insolvenzverwalters                    venzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen\n(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet,            beteiligt sind“ gestrichen.\nsetzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die          13. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:\nzu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insol-\n„§ 210a\nvenzverwalters gegen den Schuldner durch Be-\nschluss fest. Der Beschluss ist dem vorläufigen Ver-                              Insolvenzplan\nwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen.                             bei Masseunzulänglichkeit\n(2) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen                 Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten\nVerwalter und dem Schuldner die sofortige Be-                 die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der\nschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessord-              Maßgabe, dass\nnung gilt entsprechend.“                                      1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenz-\n8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            gläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                   § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und\nSemikolon ersetzt.                                        2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                               § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.“\n„5. die Gründe, aus denen das Gericht von ei-         14. In § 214 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nnem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen            „schriftlich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Ge-\nGläubigerausschusses zur Person des Ver-              schäftsstelle“ gestrichen.\nwalters abgewichen ist; dabei ist der Name        15. § 217 wird wie folgt geändert:\nder vorgeschlagenen Person nicht zu nen-\na) Nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „die\nnen.“\nVerfahrensabwicklung und“ eingefügt.\n9. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon\ndadurch ausgeschlossen, dass die Person                           „Ist der Schuldner keine natürliche Person, so\nkönnen auch die Anteils- oder Mitgliedschafts-\n1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorge-                  rechte der am Schuldner beteiligten Personen\nschlagen worden ist,                                          in den Plan einbezogen werden.“\n2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in all-         16. In § 220 Absatz 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch\ngemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenz-            das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\nverfahrens und dessen Folgen beraten hat.“\n17. Dem § 221 wird der folgende Satz angefügt:\n10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:\n„Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan be-\n„§ 56a\nvollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendi-\nGläubigerbeteiligung                         gen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche\nbei der Verwalterbestellung                     Fehler des Plans zu berichtigen.“\n(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem          18. § 222 wird wie folgt geändert:\nvorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu ge-\nben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwal-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters                aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch\nzu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer                  das Wort „Beteiligte“ ersetzt.","2584          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                       Jahren gestundet werden. Nicht ausgezahlte Abfin-\naaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende               dungsguthaben sind zu verzinsen.“\ndurch ein Semikolon ersetzt.                20. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:\nbbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                 „Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen,\n„4. den am Schuldner beteiligten Per-           die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben,\nsonen, wenn deren Anteils- oder             jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt\nMitgliedschaftsrechte in den Plan           sind.“\neinbezogen werden.“                     21. § 230 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Gläubi-                „Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechts-\ngern“ durch das Wort „Beteiligten“ und das Wort           persönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft\n„Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.          auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Er-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    klärung der Personen beizufügen, die nach dem\nPlan persönlich haftende Gesellschafter des Unter-\n„Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte\nnehmens sein sollen.“\nAnteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftka-\npital von weniger als 1 Prozent oder weniger als      22. § 231 wird wie folgt geändert:\n1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden.“\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plans“\n19. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:                           ein Komma und die Wörter „insbesondere\n„§ 225a                                       zur Bildung von Gruppen,“ eingefügt.\nRechte der Anteilsinhaber                          bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubiger“\n(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der                    durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\nam Schuldner beteiligten Personen bleiben vom In-                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nsolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan                     „Die Entscheidung des Gerichts soll inner-\netwas anderes bestimmt.                                               halb von zwei Wochen nach Vorlage des\n(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgese-                   Plans erfolgen.“\nhen werden, dass Forderungen von Gläubigern in                b) In Absatz 2 wird das Wort „Gläubigern“ durch\nAnteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner                  das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\numgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen\nden Willen der betroffenen Gläubiger ist ausge-           23. Dem § 232 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nschlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapi-              „Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.“\ntalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von          24. § 235 wird wie folgt geändert:\nSacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten\noder die Zahlung von Abfindungen an ausschei-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndende Anteilsinhaber vorsehen.                                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch\n(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen wer-                      das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\nden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbe-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesell-                     „Er kann gleichzeitig mit der Einholung der\nschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mit-                    Stellungnahmen nach § 232 anberaumt wer-\ngliedschaftsrechten.                                                  den.“\n(4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechti-               b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\ngen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von                    gefügt:\nVerträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist.\nSie führen auch nicht zu einer anderweitigen Been-                „Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der\ndigung der Verträge. Entgegenstehende vertragli-                  am Schuldner beteiligten Personen in den Plan\nche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den Sät-                   einbezogen, so sind auch diese Personen ge-\nzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, wel-                mäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht\nche an eine Pflichtverletzung des Schuldners an-                  für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für\nknüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft,                 börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Ab-\ndass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aus-                   satz 4a des Aktiengesetzes entsprechende An-\nsicht genommen oder durchgeführt wird.                            wendung; sie haben eine Zusammenfassung\ndes wesentlichen Inhalts des Plans über ihre In-\n(5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3                  ternetseite zugänglich zu machen.“\nfür eine am Schuldner beteiligte Person einen wich-\ntigen Grund zum Austritt aus der juristischen Per-        25. Nach § 238 wird folgender § 238a eingefügt:\nson oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit                                       „§ 238a\ndar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch                           Stimmrecht der Anteilsinhaber\ngemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines\netwaigen Abfindungsanspruches die Vermögens-                     (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des\nlage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung                Schuldners bestimmt sich allein nach deren Betei-\ndes Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung              ligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des\ndes Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung                  Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder-\neiner unangemessenen Belastung der Finanzlage                 oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.\ndes Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei               (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2585\n26. In § 239 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort          33. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:\n„Beteiligten“ ersetzt.                                                                 „§ 246a\n27. § 241 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     Zustimmung der Anteilsinhaber\n„(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmbe-                    Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe\nrechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden.              der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die\nDies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktio-              Zustimmung der Gruppe als erteilt.“\nnäre. Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich        34. In § 247 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-\nbekannt zu machen. Für börsennotierte Gesell-                   lich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Geschäfts-\nschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes              stelle“ gestrichen.\nentsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung             35. In § 248 Absatz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch\ndes Plans ist auf die Änderung besonders hinzu-                 das Wort „Beteiligten“ und die Angabe „246“ durch\nweisen.“                                                        die Angabe „246a“ ersetzt.\n28. In § 242 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gläubi-             36. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:\ngern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\n„§ 248a\n29. In § 243 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort                                    Gerichtliche\n„Beteiligten“ ersetzt.                                                   Bestätigung einer Planberichtigung\n30. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        (1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch\nden Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf\n„(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen               der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.\ngilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maß-\ngabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche                   (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über\ndie Summe der Beteiligungen tritt.“                             die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläu-\nbigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die\n31. § 245 wird wie folgt geändert:                                  Gläubiger und die Anteilsinhaber, sofern ihre\nRechte betroffen sind, sowie den Schuldner hören.\na) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das\nWort „Gläubiger“ durch das Wort „Angehörigen“                  (3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen,\nersetzt.                                                    wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung\neinhergehende       Planänderung      voraussichtlich\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                  schlechtergestellt wird, als er nach den mit dem\nund 3 ersetzt:                                              Plan beabsichtigten Wirkungen stünde.\n„(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine               (4) Gegen den Beschluss, durch den die Berich-\nangemessene Beteiligung im Sinne des Absat-                 tigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Ab-\nzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan                      satz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern\nsowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.\n1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte             § 253 Absatz 4 gilt entsprechend.“\nerhält, die den vollen Betrag seines An-\nspruchs übersteigen,                                37. § 250 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch\n2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit                 das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\nNachrang gegenüber den Gläubigern der\nGruppe zu befriedigen wäre, noch der                    b) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubigers“ durch\nSchuldner oder eine an ihm beteiligte Person                das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\neinen wirtschaftlichen Wert erhält und              38. § 251 wird wie folgt gefasst:\n3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleich-                                      „§ 251\nrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu be-                              Minderheitenschutz\nfriedigen wäre, bessergestellt wird als diese              (1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der\nGläubiger.                                              Schuldner keine natürliche Person ist, einer am\n(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt             Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung\neine angemessene Beteiligung im Sinne des Ab-               des Insolvenzplans zu versagen, wenn\nsatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan                   1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Ab-\nstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll\n1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält,\nwidersprochen hat und\ndie den vollen Betrag seines Anspruchs über-\nsteigen, und                                            2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich\nschlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan\n2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den                 stünde.\nAnteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wä-\n(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-\nre, bessergestellt wird als diese.“\nsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft\n32. § 246 wird wie folgt geändert:                                  macht, dass er durch den Plan voraussichtlich\nschlechtergestellt wird.\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\n(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestal-\nb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1                     tenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitge-\nund 2.                                                      stellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechter-","2586          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Aus-              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des                  „(4) Werden Forderungen von Gläubigern in\nInsolvenzverfahrens zu klären.“                                   Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuld-\n39. Dem § 252 Absatz 2 werden die folgenden Sätze                     ner umgewandelt, kann der Schuldner nach der\nangefügt:                                                         gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche we-\ngen einer Überbewertung der Forderungen im\n„Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der                 Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend ma-\nam Schuldner beteiligten Personen in den Plan ein-                chen.“\nbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu\nübersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kom-       42. Nach § 254 werden die folgenden §§ 254a und 254b\nmanditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften ha-            eingefügt:\nben eine Zusammenfassung des wesentlichen In-                                         „§ 254a\nhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich                          Rechte an Gegenständen.\nzu machen.“                                                               Sonstige Wirkungen des Plans\n40. § 253 wird wie folgt gefasst:                                    (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet,\n„§ 253                                geändert, übertragen oder aufgehoben oder Ge-\nschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränk-\nRechtsmittel                             ter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in\n(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insol-              den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklä-\nvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung             rungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen\nversagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner             Form abgegeben.\nund, wenn dieser keine natürliche Person ist, den                (2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte\nam Schuldner beteiligten Personen die sofortige               der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan\nBeschwerde zu.                                                einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan\n(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestäti-            aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber\ngung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer              oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten\nals in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Ge-\n1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin                   sellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Be-\nschriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,          kanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur\n2. gegen den Plan gestimmt hat und                            Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber\ngelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt.\n3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan we-                Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderli-\nsentlich schlechtergestellt wird, als er ohne ei-         chen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht\nnen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht           vorzunehmen.\ndurch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3\ngenannten Mitteln ausgeglichen werden kann.                  (3) Entsprechendes gilt für die in den Plan auf-\ngenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer\n(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in              Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.\nder öffentlichen Bekanntmachung des Termins\n(§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin                                        § 254b\n(§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Wider-\nWirkung für alle Beteiligten\nspruchs und der Ablehnung des Plans besonders\nhingewiesen wurde.                                               Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenz-\ngläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet\n(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das           haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan wi-\nLandgericht die Beschwerde unverzüglich zurück,               dersprochen haben.“\nwenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insol-\nvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile         43. § 258 wird wie folgt geändert:\neiner Verzögerung des Planvollzugs nach freier                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-\nÜberzeugung des Gerichts die Nachteile für den                    ter „und der Insolvenzplan nicht etwas anderes\nBeschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren                 vorsieht“ eingefügt.\nnach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessord-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein be-\nsonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist                       „(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die\ndas Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück,                    unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berich-\nist dem Beschwerdeführer aus der Masse der                        tigen und für die streitigen oder nicht fälligen Si-\nSchaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvoll-                  cherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masse-\nzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkun-                   ansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt\ngen des Insolvenzplans kann nicht als Schadens-                   werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung\nersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen                     gewährleistet ist.“\nSchadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend ge-           44. Nach § 259 werden die folgenden §§ 259a und 259b\nmacht werden, ist das Landgericht ausschließlich              eingefügt:\nzuständig, das die sofortige Beschwerde zurückge-                                     „§ 259a\nwiesen hat.“\nVollstreckungsschutz\n41. § 254 wird wie folgt geändert:\n(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfah-\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                     rens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2587\ngläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstim-            46. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c\nmungstermin nicht angemeldet haben, die Durch-                 eingefügt:\nführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzge-\n„§ 270a\nricht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme\nder Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise auf-                                Eröffnungsverfahren\nheben oder längstens für drei Jahre untersagen.\nDer Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner                   (1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenver-\ndie tatsächlichen Behauptungen, die die Gefähr-                waltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll\ndung begründen, glaubhaft macht.                               das Gericht im Eröffnungsverfahren davon abse-\nhen,\n(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann\ndas Gericht die Zwangsvollstreckung auch einst-                1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsver-\nweilen einstellen.                                                 bot aufzuerlegen oder\n2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuld-\n(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf An-\nners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insol-\ntrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rück-\nvenzverwalters wirksam sind.\nsicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.\nAnstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in\n§ 259b                                diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf\nden die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden\nBesondere Verjährungsfrist                       sind.\n(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die               (2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei\nnicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wor-                drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Ei-\nden ist, verjährt in einem Jahr.                               genverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch\ndie Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht\n(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forde-\ngegeben an, so hat es seine Bedenken dem\nrung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist,\nSchuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu\ndurch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.\ngeben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,                über die Eröffnung zurückzunehmen.\nwenn dadurch die Verjährung einer Forderung frü-\nher vollendet wird als bei Anwendung der ansons-                                       § 270b\nten geltenden Verjährungsvorschriften.\nVorbereitung einer Sanierung\n(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insol-\nvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Voll-                   (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei\nstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt               drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-\nwerden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach                dung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt\nBeendigung des Vollstreckungsschutzes.“                        und ist die angestrebte Sanierung nicht offensicht-\nlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht\n45. § 270 wird wie folgt geändert:                                 auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage\neines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMonate betragen. Der Schuldner hat mit dem An-\naa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende                     trag eine mit Gründen versehene Bescheinigung ei-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                         nes in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters,\nWirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer\nbb) Die Nummern 2 und 3 werden durch fol-                  Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen,\ngende Nummer 2 ersetzt:                               aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfä-\n„2. dass keine Umstände bekannt sind, die             higkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungs-\nerwarten lassen, dass die Anordnung zu            unfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung\nNachteilen für die Gläubiger führen               nicht offensichtlich aussichtslos ist.\nwird.“                                               (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                 Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a\nund 4 ersetzt:                                             Absatz 1, der personenverschieden von dem Aus-\nsteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein\n„(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist           hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des\ndem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegen-                Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschla-\nheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht of-            gene Person offensichtlich für die Übernahme des\nfensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in          Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu\nder Vermögenslage des Schuldners führt. Wird               begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnah-\nder Antrag von einem einstimmigen Beschluss                men nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5\ndes vorläufigen Gläubigerausschusses unter-                anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2\nstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig         Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies\nfür die Gläubiger.                                         beantragt.\n(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ab-              (3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht\nlehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2            anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlich-\nNummer 5 gilt entsprechend.“                               keiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.","2588          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Ab-            50. Nach § 276 wird folgender § 276a eingefügt:\nsatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn\n„§ 276a\n1. die angestrebte Sanierung aussichtslos gewor-\nden ist;                                                            Mitwirkung der Überwachungsorgane\n2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhe-                   Ist der Schuldner eine juristische Person oder\nbung beantragt oder                                       eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so\nhaben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterver-\n3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder                sammlung oder entsprechende Organe keinen Ein-\nein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt            fluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die\nund Umstände bekannt werden, die erwarten                 Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der\nlassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für              Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sach-\ndie Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zu-         walter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen,\nlässig, wenn kein vorläufiger Gläubigeraus-               wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die\nschuss bestellt ist und die Umstände vom An-              Gläubiger führt.“\ntragsteller glaubhaft gemacht werden.\n51. In § 337 werden die Wörter „dem Einführungsge-\nDer Schuldner oder der vorläufige Sachwalter ha-\nsetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die\nben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähig-\nWörter „der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Eu-\nkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der\nropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni\nAnordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet\n2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse\ndas Gericht über die Eröffnung des Insolvenzver-\nanzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom\nfahrens.\n4.7.2008, S. 6)“ ersetzt.\n§ 270c                           52. § 348 wird wie folgt geändert:\nBestellung des Sachwalters                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle                                      „§ 348\ndes Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die\nForderungen der Insolvenzgläubiger sind beim                                 Zuständiges Insolvenzgericht.\nSachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind                            Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte“.\nnicht anzuwenden.“                                            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n47. § 271 wird wie folgt gefasst:                                      fügt:\n„§ 271                                       „(2) Sind die Voraussetzungen für die Aner-\nkennung eines ausländischen Insolvenzverfah-\nNachträgliche Anordnung\nrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die\nBeantragt die Gläubigerversammlung mit der in                   Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insol-\n§ 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehr-                     venzgericht mit dem ausländischen Insolvenzge-\nheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwal-                   richt zusammenarbeiten, insbesondere Informa-\ntung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der                   tionen weitergeben, die für das ausländische\nSchuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bis-                   Verfahren von Bedeutung sind.“\nherige Insolvenzverwalter bestellt werden.“\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n48. § 272 wird wie folgt geändert:                                     sätze 3 und 4.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gläu-                                    Artikel 2\nbigerversammlung“ die Wörter „mit der in                                Änderung der\n§ 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der            Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung\nMehrheit der abstimmenden Gläubiger“ ein-\ngefügt.                                              Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2006\n„2. wenn dies von einem absonderungsbe-           (BGBl. I S. 3389) geändert worden ist, wird wie folgt\nrechtigten Gläubiger oder von einem          geändert:\nInsolvenzgläubiger beantragt wird, die\nVoraussetzung des § 270 Absatz 2 Num-        1. § 17 wird wie folgt geändert:\nmer 2 weggefallen ist und dem Antrag-           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nsteller durch die Eigenverwaltung erheb-\nliche Nachteile drohen;“.                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           „(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufi-\ngen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der\n„Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig,               ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der\nwenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vo-                  Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben be-\nraussetzungen glaubhaft gemacht werden.“                     trägt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung ei-\n49. In § 274 Absatz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 2“                   nes vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines\ndurch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54                   vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere\nNummer 2“ ersetzt.                                               Vergütung nach Absatz 1.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2589\n2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\ngefügt:\n„(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März\n2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften                     „2. das Verfahren über einen Insolvenzplan\ndieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des                      nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258\nGesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)                           bis 269 der Insolvenzordnung,“.\nam 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzu-\nwenden.“                                                         bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nNummern 3 und 4.\nArtikel 3                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                       „(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspfle-\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung                         gers über die Gewährung des Stimmrechts nach\n§ 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer\nVor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-               Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf\nvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),                  Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzver-\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Okto-              walters das Stimmrecht neu festsetzen und die\nber 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird                Wiederholung der Abstimmung anordnen; der\nfolgender Artikel 103g eingefügt:                                   Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins ge-\nstellt werden, in dem die Abstimmung stattfin-\n„Artikel 103g                                 det.“\nÜberleitungsvorschrift                        c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-\nzum Gesetz zur weiteren Erleichterung                      fügt:\nder Sanierung von Unternehmen\n„Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über\nAuf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012                 belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und\nbeantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden                 Grundkenntnisse des Handels- und Gesell-\nVorschriften weiter anzuwenden.“                                    schaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren\nnotwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steu-\nArtikel 4                                   errechts und des Rechnungswesens verfügen. Ei-\nnem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf die-\nÄnderung des                                    sen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufga-\nGerichtsverfassungsgesetzes                              ben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur\nzugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-\nDem § 22 Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgeset-                  nisse alsbald zu erwarten ist.“\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\n1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) ge-                                   Artikel 6\nändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-\nÄnderung des\nfügt:\nGesetzes über die Zwangs-\n„Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare                versteigerung und die Zwangsverwaltung\nKenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des\nHandels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grund-              Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangs-\nkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen        versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im\nTeile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des         Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,\nRechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen              veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nKenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dür-       Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009\nfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewie-        (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender\nsen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald           Satz angefügt:\nzu erwarten ist.“\n„Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses\nAntragsrecht dem Schuldner zu.“\nArtikel 5\nÄnderung des                                                      Artikel 7\nRechtspflegergesetzes\nGesetz\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                             über die Insolvenzstatistik\n(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-              (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)\nsetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§1\n1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 77, 237\nInsolvenzstatistik\nund 238“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen\nwerden über Insolvenzverfahren monatliche und jährli-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      che Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.","2590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n§2                                2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der\nErhebungsmerkmale                              selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des\nSchuldners,\nDie Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerk-\nmale:                                                         3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,\n1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen          4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsge-\nAbweisung mangels Masse:                                       richts,\na) Art des Verfahrens und des internationalen Be-          5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sach-\nzugs,                                                      walters oder des Treuhänders,\nb) Antragsteller,                                          6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für\neventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-\nc) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse               sonen,\n(Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechts-\nform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl          7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-,\nder betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung            Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen\nin das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder           sind, die Art und der Ort des Registers und die Num-\nPartnerschaftsregister,                                    mer der Eintragung.\nd) Eröffnungsgrund,                                                                    §4\ne) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,\nAuskunftspflicht und Erteilung\nf) voraussichtliche Summe der Forderungen;                        der Auskunft; Verordnungsermächtigung\n2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei              (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die\nEröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens             Angaben zu § 3 Nummer 6 sind freiwillig. Auskunfts-\noder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung           pflichtig sind\neines solchen Verfahrens mangels Masse:\n1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2\na) Summe der Forderungen,                                      sowie § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die zuständigen\nb) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistun-               Amtsgerichte,\ngen;                                                   2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4\n3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfah-            und § 3 Nummer 1 bis 5 und 7 die zuständigen In-\nrens:                                                          solvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.\na) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,               (2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Un-\nterlagen mitgeteilt. Die Angaben nach Absatz 1 Num-\nb) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,               mer 1 werden monatlich, die Angaben nach Absatz 1\nc) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderun-          Nummer 2 jährlich erfasst.\ngen und Höhe des zur Verteilung an die Insol-             (3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen\nvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffent-         zu übermitteln:\nlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich\nderen jeweiliger Anteil,                               1. die Angaben der Amtsgerichte innerhalb von zwei\nWochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem\nd) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanie-                 die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen\nrungserfolg und zur Eigenverwaltung,                       wurde,\ne) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsent-        2. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter\ngelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenz-                oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2\ngeld,                                                      Nummer 4 Buchstabe b bis d innerhalb von vier Wo-\nf) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei               chen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nGericht,                                                   Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens\ng) Angaben über Abschlagsverteilungen,                         erfolgte,\nh) Datum der Beendigung des Verfahrens;                    3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder\nzu § 2 Nummer 4 Buchstabe b, c und e innerhalb\n4. bei Restschuldbefreiung:                                       von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Er-\na) Ankündigung der Restschuldbefreiung,                        öffnungsjahr folgenden Jahres, ergeht die Entschei-\ndung vorher, innerhalb von vier Wochen nach\nb) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,\nRechtskraft der Entscheidung,\nc) bei Versagung der Restschuldbefreiung           die\n4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder\nGründe für die Versagung,\nzu § 2 Nummer 4 Buchstabe d innerhalb von vier\nd) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,                 Wochen nach Ablauf des siebten dem Eröffnungs-\ne) Sonstige Beendigung des Verfahrens.                         jahr folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vor-\nher, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der\n§3                                    Entscheidung.\nHilfsmerkmale                              (4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den\nnach Absatz 1 Nummer 2 auskunftspflichtigen Insol-\nHilfsmerkmale der Erhebungen sind:                         venzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern die er-\n1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,                   forderlichen Erhebungsunterlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                 2591\n(5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhän-               (2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des In-\nder übermitteln die zu erteilenden Angaben über die               solvenzverfahrens oder die Ankündigung der Rest-\nzuständigen Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit               schuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor\nprüfen, den statistischen Ämtern. Es ist zulässig, dass           dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben\ndie Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder die            innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses\nAngaben direkt an die statistischen Ämter melden. In              Gesetzes zu übermitteln.\ndiesem Fall sollen die Daten nach bundeseinheitlichen\nVorgaben des Statistischen Bundesamtes elektronisch\nArtikel 8\nübermittelt werden. Für die Vollzähligkeitsprüfung er-\nfolgt in diesem Fall eine Mitteilung an die zuständigen                         Änderung des Einführungs-\nAmtsgerichte.                                                          gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\n(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen über die                         § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nForm der Angaben zu treffen, die den zuständigen                  sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nAmtsgerichten von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern                derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten\nund Treuhändern zu übermitteln sind. Dabei können                 Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nsie auch Vorgaben für die Datenformate der elektroni-             vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor-\nschen Einreichung machen. Die Landesregierungen                   den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Num-\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf                mer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.                          wird aufgehoben.\n§5                                                                Artikel 9\nVeröffentlichung und Übermittlung\nÄnderung des\n(1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröf-                             Kreditwesengesetzes\nfentlichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen\nFall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Anga-               In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in\nben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der be-                der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\ntroffenen Arbeitnehmer enthalten.                                 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des\n(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-                 Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-\nbenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,                 ändert worden ist, werden nach den Wörtern „inter-\njedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen            operabler Systeme“ ein Komma und die Wörter „und\nTabellen mit statistischen Ergebnissen, auch wenn                 im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten be-\nTabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom             triebenen Systems“ sowie nach dem Wort „finden“ die\nStatistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern              Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1\nder Länder an die fachlich zuständigen obersten Bun-              Satz 2 Nummer 4 bis 6“ eingefügt.\ndes- und Landesbehörden übermittelt werden.\nArtikel 10\n§6\nÜbergangsregelung                                                       Inkrafttreten\n(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhän-                Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 1. Ja-\nder sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich           nuar 2013 in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am\nder Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen,            1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz\ndie nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.                   am 1. März 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}