{"id":"bgbl1-2011-64-8","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=24","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes","law_date":"2011-12-07T00:00:00Z","page":2576,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["2576        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nVom 7. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               bb) Die Wörter „soweit dies zur Erfüllung seiner\nsen:                                                                 Aufgaben erforderlich ist“ werden durch die\nWörter „soweit dies zur Sammlung und Aus-\nArtikel 1                                    wertung von Informationen erforderlich ist\nund tatsächliche Anhaltspunkte für schwer-\nÄnderung des                                    wiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 ge-\nBundesverfassungsschutzgesetzes                             nannten Schutzgüter vorliegen“ ersetzt.\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch           aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Luft-\nArtikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I                   fahrtunternehmen“ die Wörter „sowie Betrei-\nS. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               bern von Computerreservierungssystemen\nund Globalen Distributionssystemen für Flü-\n1. § 8a wird wie folgt geändert:\nge“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\naa) Die Wörter „Postdienstleistungen oder“ wer-            cc) Die Wörter „zur Aufklärung von Bestrebungen\nden jeweils gestrichen.                                    oder Tätigkeiten“ werden durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2577\n„zur Sammlung und Auswertung von Informa-            Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von\ntionen“ ersetzt.                                     Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes\ndd) Die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte für“           ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nwerden durch die Wörter „Tatsachen die An-           dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf\nnahme rechtfertigen, dass“ ersetzt.                  die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nder nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personen-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              bezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über\nfügt:                                                     Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzu-\n„(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswer-             lässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes-\ntung von Informationen erforderlich ist und Tat-          ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwer-            Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absolu-\nwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1                 ten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu\ngenannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bun-            löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2\ndesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das            und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Ge-\nBundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den            setzes entsprechend anzuwenden.\nKreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abga-             (3) Das Bundesministerium des Innern unterrich-\nbenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93             tet im Abstand von höchstens sechs Monaten das\nAbsatz 9 der Abgabenordnung findet keine An-              Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnun-\nwendung.“                                                 gen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbeson-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          dere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer,\naa) In der Einleitung wird die Angabe „Absatz 2“          Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durch-\ndurch die Wörter „den Absätzen 2 und 2a“             geführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium\nersetzt.                                             erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen\nBericht über die Durchführung sowie Art, Umfang\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“                und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind\ndurch die Wörter „den Absätzen 2 oder 2a“            die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontroll-\nersetzt.                                             gremiumgesetzes zu beachten.\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten inso-\naaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-             weit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist,\ntern „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5“ die      um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermög-\nWörter „sowie nach Absatz 2a“ einge-           lichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen\nfügt.                                          dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:            nicht mitgeteilt werden.\nDie Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4“          (5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf\nwerden durch die Wörter „Absatz 2              Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt und die Wör-          einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Be-\nter „im Falle des Absatzes 2 Satz 1            troffenen nachteilig sind und die über die Erteilung\nNr. 4,“ werden gestrichen.                     der Auskunft hinausgehen, insbesondere beste-\nhende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu be-\ne) Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.\nenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Ent-\n2. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt:             gelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist\n„§ 8b                               mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot\nund darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersu-\nVerfahrensregelungen zu\nchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die be-\nbesonderen Auskunftsverlangen\ntroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein\n(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a wer-             darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.\nden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter bean-\n(6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten\ntragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu be-\nStellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich,\ngründen. Zuständig für die Anordnungen ist das\nvollständig, richtig und in dem Format zu erteilen,\nBundesministerium des Innern. Die Anordnung einer\ndas durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3\nAuskunft über künftig anfallende Daten ist auf\nerlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8\nhöchstens drei Monate zu befristen. Die Verlänge-\nSatz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vor-\nrung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als\ngeschrieben ist.\ndrei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die\nVoraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf                  (7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Ab-\ndie Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1             satz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende An-\nund 2 Anwendung.                                              wendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1\n(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a             Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen\nunterrichtet das Bundesministerium des Innern mo-             nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5\nnatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des                 Anwendung findet. Wurden personenbezogene Da-\nArtikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr            ten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die\nim Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung                Mitteilung im Benehmen mit dieser.\nauch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kom-                 (8) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nmission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von               mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\nAmts wegen oder auf Grund von Beschwerden die                 mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministe-","2578        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nrium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundes-             regelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen par-\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium             lamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch\nder Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates             für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Num-\nzu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1              mer 1 und 2. Landesrecht kann für Auskünfte an die\nund 2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Ab-               jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vor-              Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entspre-\nschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf         chen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3\nmaschinell verwertbaren Datenträgern oder durch              erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben\nDatenfernübertragung übermittelt werden müssen.              nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte\nDabei können insbesondere geregelt werden                    für anwendbar erklären.\n1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-\nfahrens,                                                                            § 8c\n2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und                     Einschränkungen eines Grundrechts\nSicherung der zu übermittelnden Daten,                      Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-\n3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,             tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des\n§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3\n4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu            sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 einge-\nübermittelnden Daten,                                    schränkt.“\n5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren       3. § 9 wird wie folgt geändert:\nerforderlichen besonderen Erklärungspflichten\na) Absatz 2 Satz 8 bis 11 wird aufgehoben.\ndes Auskunftspflichtigen und\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der\nAuskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden           aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nAufwandsentschädigung.                                           „§ 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entspre-\nZur Regelung der Datenübermittlung kann in der                       chend.“\nRechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-                bb) Satz 8 wird aufgehoben.\nständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind          4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle\nund eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent-        a) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wör-\nlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die             ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.\nVorgaben für die Erteilung von Auskünften nach               b) Die Wörter „ , über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1\n§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob                  Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre“ werden ge-\nund in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür                strichen.\nVorkehrungen für die technische und organisato-           5. An § 18 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\nrische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu\ntreffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Tele-           „Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ent-\nkommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen               scheidung des Bundesamtes für Migration und\nRechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten,              Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in\ndie zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung              einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung\ndes Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen              des Bundesministeriums des Innern bedarf.“\nerforderlich sind, insbesondere das technische            6. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nFormat für die Übermittlung derartiger Auskunfts-               „(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn per-\nverlangen an die Verpflichteten und die Rücküber-            sonenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhe-\nmittlung der zugehörigen Auskünfte an die berech-            bungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an Stellen über-\ntigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in        mittelt werden, von denen die Daten erhoben wer-\nder Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des           den, oder die daran mitwirken. Hiervon abweichend\nTelekommunikationsgesetzes.                                  findet Absatz 4 Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in\n(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a            denen die Datenerhebung nicht mit den in § 8 Ab-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete An-           satz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt.“\nspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.                                      Artikel 2\n(10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1                        Änderung des MAD-Gesetzes\nNummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbe-               § 4a des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990\nhörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren         (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 10 Ab-\nsowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Ver-       satz 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2)\narbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nden Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und\nferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische       1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nKontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichter-            „Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutz-\nstattung über die durchgeführten Maßnahmen an                gesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzu-\ndas Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes              wenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden\nunter entsprechender Anwendung des Absatzes 3                Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundes-\nSatz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach             verfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter\nAbsatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber ge-              schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2579\ngenannten Schutzgüter und an die Stelle des Bun-           4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das\ndesministeriums des Innern das Bundesministerium              Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3\nder Verteidigung treten.“                                     aufgehoben.\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-,        5. § 9 wird wie folgt geändert:\nPost- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör-               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nter „Grundrecht des Fermeldegeheimnisses“ ersetzt.                folgt geändert:\nNach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nArtikel 3\nfügt:\nÄnderung des BND-Gesetzes                               „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4\n§ 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990                           wahrnehmen sollen,“.\n(BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1b            b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             „(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3\nkann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben,\n1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a des Bundes-                     wenn\nverfassungsschutzgesetzes“ durch die Wörter „den\n1. eine Person mit einer unaufschiebbaren si-\n§§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzge-\ncherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wer-\nsetzes“ ersetzt.\nden soll, für die keine überprüften Personen\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                       zur Verfügung stehen, oder\n„§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungs-                      2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel\nschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,                       höchstens einen Tag, eine sicherheitsemp-\ndass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren                      findliche Tätigkeit ausüben soll\nfür die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-                    und die nicht überprüfte Person durch eine über-\nschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwie-                   prüfte Person ständig begleitet wird.“\ngende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Num-\nmer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genann-          6. Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nten Gefahrenbereiche treten.“                                 „Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprü-\n3. In Satz 3 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“ durch die             fung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die\nWörter „§ 8a Absatz 2 und 2a“ ersetzt.                        Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbe-\nreichs des Bundesministeriums der Verteidigung.“\n4. Satz 4 wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\na) Die Angabe „§ 8a Abs. 4 bis 7“ wird durch die              gefügt:\nWörter „§ 8b Absatz 1 bis 9“ ersetzt.\n„(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des\nb) Die Wörter „und des vom Bundeskanzler beauf-               Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei\ntragten Bundesministeriums“ werden gestrichen.             Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Num-\n5. In Satz 5 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-,           mer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,\nPost- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör-               8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprü-\nter „Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses“ er-                fungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen\nsetzt.                                                        entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1\nSatz 1 Nummer 13, 14 und 17.“\nArtikel 4                             8. Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nÄnderung des\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes                       „Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse er-\nfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheits-\nDas Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April               überprüfung orientierten Gesamtwürdigung des\n1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 6 des           Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vor-\nGesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geän-             gesehene Tätigkeit.“\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1\n§ 38 folgende Angabe eingefügt:                              und 2 und § 10“ ersetzt.\n„§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprü-         10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\nfungen im vorbeugenden personellen Sabo-\n„§ 38a\ntageschutz“.\nÜbergangsregelung\n2. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nfür Sicherheitsüberprüfungen im\n„Ziel des vorbeugenden personellen Sabotage-                      vorbeugenden personellen Sabotageschutz\nschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter)             (1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im\nvon sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten,           vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für\num den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 ge-               die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt\nnannten Schutzgüter sicherzustellen.“                        oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet\n3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9           wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9\nund 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1              und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter\nund 2 und § 10“ ersetzt.                                     anzuwenden.","2580           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicher-              f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabo-\n„(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom\ntageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine\n20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch\nneue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu\nArtikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\naktualisierende Sicherheitserklärung der Rechts-\n(BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie\nlage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.“\nfolgt geändert:\nArtikel 5                                     1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu\n§ 38a gestrichen.\nÄnderung des Artikel 10-Gesetzes\n2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.\nDas Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I                    3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 9\nS. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                   Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“ durch\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden                        die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 2                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                                                 das Komma durch einen Punkt ersetzt\nund Nummer 5 aufgehoben.\n2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ein vom Bun-\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2\ndeskanzler beauftragtes Bundesministerium“ durch\nNr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Ab-\ndie Wörter „das Bundesministerium des Innern“ er-\nsatz 2 Nummer 1 und 4“ und die Wörter\nsetzt.\n„§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b“ durch\ndie Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buch-\nArtikel 6                                            stabe a“ ersetzt.\nÄnderung des                                    5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird\nTerrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes                               aufgehoben.\nDas Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom                      6. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\n5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das durch Artikel 6 des\n7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.\nGesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:                                 9. In § 24 wird die Angabe „oder Abs. 4“ gestri-\nchen.\na) In der Überschrift wird die Angabe „10. Januar\n2012“ durch die Angabe „10. Januar 2016“ er-                   10. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.\nsetzt.                                                         11. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“\ndurch die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.\naa) In der Einleitung werden die Wörter „zuletzt\n12. § 34 wird wie folgt gefasst:\ngeändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes“\ndurch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1                                       „§ 34\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I                          Ermächtigung zur Rechtsverordnung\nS. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt,\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                durch Rechtsverordnung festzustellen, wel-\n„3. Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben.“                       che Behörden oder sonstigen öffentlichen\nStellen des Bundes Aufgaben im Sinne des\ncc) Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 wer-                          § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen.“\nden aufgehoben.\n13. § 38a wird aufgehoben.“\nc) In der Einleitung von Absatz 2 werden die Wörter        2. Die Artikel 11 und 12 werden aufgehoben.\n„zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Geset-\nzes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2      3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I                 a) In Absatz 2 wird die Angabe „10. Januar 2012“\nS. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.                         durch die Angabe „10. Januar 2016“ ersetzt.\nd) In der Einleitung von Absatz 3 werden die Wörter           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Geset-\n„(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes\nzes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3\nvom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unbe-\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nrührt.“\nS. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.\ne) In der Einleitung von Absatz 4 werden die Wörter                                  Artikel 7\n„zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Geset-\nÄnderung des SIS-II-Gesetzes\nzes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I                 Artikel 6 Nummer 2 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni\nS. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.                  2009 (BGBl. I S. 1226) wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                   2581\nArtikel 8                                  Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deut-\nÄnderung der                                  schen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei\nSicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung                    der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die\nAuswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen ver-\n§ 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsver-\nbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBeziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen dar-\n12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die durch Arti-\nzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismus-\nkel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I\nbekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem\nS. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nMaßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung\n„Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer Kraft.“            tragen.\nArtikel 9                                                               Artikel 10\nEvaluierung                                            Einschränkung eines Grundrechts\nDie Anwendung der durch das Terrorismusbe-                          Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-\nkämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergän-                   kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-\nzungsgesetz und dieses Gesetz geschaffenen und ge-                  tikels 6 Nummer 3 Buchstabe a eingeschränkt.\nänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutz-\ngesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes                                                     Artikel 11\nund des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von\nder Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 unter                                              Inkrafttreten\nEinbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher                    Dieses Gesetz tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}