{"id":"bgbl1-2011-64-7","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=18","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit","law_date":"2011-12-07T00:00:00Z","page":2570,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["2570           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur Änderung des Vergaberechts\nfür die Bereiche Verteidigung und Sicherheit*)\nVom 7. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    2. § 99 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7\nbis 9 eingefügt:\nArtikel 1\nÄnderung des                                        „(7) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                              Aufträge sind Aufträge, deren Auftragsgegen-\nstand mindestens eine der in den nachfolgenden\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                         Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen um-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005                          fasst:\n(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch\nArtikel 21 des Gesetzes vom 24. November 2011                             1. die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne\n(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt                         des Absatzes 8, einschließlich dazugehöriger\ngeändert:                                                                     Teile, Bauteile oder Bausätze;\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen\na) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende An-                          eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des\ngaben eingefügt:                                                     Absatzes 9 vergeben wird, einschließlich der\ndazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze;\n„§ 100a Besondere Ausnahmen für nicht sek-\ntorspezifische und nicht verteidigungs-              3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleis-\nund sicherheitsrelevante Aufträge                        tungen in unmittelbarem Zusammenhang mit\nder in den Nummern 1 und 2 genannten Aus-\n§ 100b      Besondere Ausnahmen im Sektoren-\nrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der\nbereich\nAusrüstung;\n§ 100c      Besondere Ausnahmen in den Berei-\nchen Verteidigung und Sicherheit“.                   4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militä-\nrische Zwecke oder Bau- und Dienstleistun-\nb) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende An-                            gen, die im Rahmen eines Verschlusssachen-\ngabe eingefügt:                                                      auftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben\n„§ 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterla-                          wird.\ngen“.\n(8) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die\nc) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-                        eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder\ngabe eingefügt:                                                  für militärische Zwecke angepasst wird und zum\n„§ 127a Kosten für Gutachten und Stellung-                       Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial\nnahmen nach der Sektorenverord-                      bestimmt ist.\nnung; Verordnungsermächtigung“.                         (9) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auf-\ntrag für Sicherheitszwecke,\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die       1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Ver-\nKoordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer-           schlusssachen nach § 4 des Gesetzes über\nund Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und\nSicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und                 die Voraussetzungen und das Verfahren von\n2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).                              Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011               2571\nnach den entsprechenden Bestimmungen der                   brauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätig-\nLänder verwendet werden oder                               keit und die Dienstleistung wird vollständig\n2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1                  durch den Auftraggeber vergütet.\nerfordert oder beinhaltet.“                               (5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.                     nicht für Verträge über\nc) Der bisherige Absatz 8 Satz 1 wird Absatz 11.              1. den Erwerb von Grundstücken oder vorhande-\nnen Gebäuden oder anderem unbeweglichen\nd) Der bisherige Absatz 8 Satz 2 und 3 wird Ab-                    Vermögen,\nsatz 12.\n2. Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhan-\ne) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\ndene Gebäude oder anderes unbewegliches Ver-\n„(13) Ist bei einem Auftrag über Bauleistun-                mögen oder\ngen, Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil\n3. Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Ge-\nder Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrele-\nbäuden oder anderem unbeweglichen Vermö-\nvant, wird dieser Auftrag einheitlich gemäß den\ngen.\nBestimmungen für verteidigungs- und sicher-\nheitsrelevante Aufträge vergeben, sofern die Be-              (6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nschaffung in Form eines einheitlichen Auftrags            trägen,\naus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ist\n1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auf-\nbei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferun-\ntraggeber dazu zwingen würde, im Zusammen-\ngen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung\nhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auf-\nverteidigungs- oder sicherheitsrelevant und fällt\ntragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren\nder andere Teil weder in diesen Bereich noch un-\nPreisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Si-\nter die Vergaberegeln der Sektorenverordnung\ncherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-\noder der Vergabeverordnung, unterliegt die Ver-\nland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch-\ngabe dieses Auftrags nicht dem Vierten Teil die-\nstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der\nses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form\nEuropäischen Union widerspricht,\neines einheitlichen Auftrags aus objektiven\nGründen gerechtfertigt ist.“                              2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346\nAbsatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die\n3. Der § 100 wird durch die folgenden §§ 100 bis 100c\nArbeitsweise der Europäischen Union unterlie-\nersetzt:\ngen.\n„§ 100\n(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne\nAnwendungsbereich                           des Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses\n(1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftrags-         Teils rechtfertigen, können betroffen sein beim Be-\nwert den jeweils festgelegten Schwellenwert er-               trieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umset-\nreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert ergibt           zung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung\nsich für Aufträge, die                                        oder bei der Beschaffung von Informationstechnik\noder Telekommunikationsanlagen.\n1. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1\nbis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter                (8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nNummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabe-              trägen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs-\nverordnung,                                               oder sicherheitsrelevant sind und\n2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1               1. in Übereinstimmung mit den inländischen\nbis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem                  Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim\nGebiet des Verkehrs, der Trinkwasser- oder                     erklärt werden,\nEnergieversorgung umfassen, aus § 1 der Sek-\n2. deren Ausführung nach den in Nummer 1 ge-\ntorenverordnung,\nnannten Vorschriften besondere Sicherheits-\n3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben                    maßnahmen erfordert,\nwerden und verteidigungs- oder sicherheitsrele-\n3. bei denen die Nichtanwendung des Vergabe-\nvant im Sinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der\nrechts geboten ist zum Zweck des Einsatzes\nnach § 127 Nummer 3 erlassenen Verordnung.\nder Streitkräfte, zur Umsetzung von Maßnahmen\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3            der Terrorismusbekämpfung oder bei der Be-\nbis 6 und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c ge-                  schaffung von Informationstechnik oder Tele-\nnannten Fälle.                                                     kommunikationsanlagen zum Schutz wesent-\n(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge.                 licher nationaler Sicherheitsinteressen,\n(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-        4. die vergeben werden auf Grund eines internatio-\nträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:                        nalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und einem oder mehreren Staaten,\n1. Schiedsgerichts-      und    Schlichtungsleistungen             die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens\noder                                                           über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,\n2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,                   für ein von den Unterzeichnerstaaten gemein-\nes sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließ-                sam zu verwirklichendes und zu tragendes Pro-\nlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Ge-                 jekt, für das andere Verfahrensregeln gelten,","2572         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n5. die auf Grund eines internationalen Abkommens                (3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von\nim Zusammenhang mit der Stationierung von                Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrer-\nTruppen vergeben werden und für die besondere            seits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3\nVerfahrensregeln gelten oder                             ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes\n6. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer             ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbrin-\ninternationalen Organisation vergeben werden.            gen.\n(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\n§ 100a                              trägen, die\nBesondere Ausnahmen                         1. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 verge-\nfür nicht sektorspezifische und nicht                   ben werden, soweit sie anderen Zwecken dienen\nverteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge               als der Sektorentätigkeit,\n(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1            2. zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Ge-\ngilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8          biet der Trinkwasser- oder Energieversorgung\ngenannten Fälle hinaus auch nicht für die in den                 oder des Verkehrs außerhalb des Gebiets der\nAbsätzen 2 bis 4 genannten Aufträge.                             Europäischen Union vergeben werden, wenn\nsie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nNetzes oder einer Anlage innerhalb dieses Ge-\nträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:\nbietes verbunden sind,\n1. den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder\n3. zum Zweck der Weiterveräußerung oder Vermie-\nKoproduktion von Programmen, die zur Aus-\ntung an Dritte vergeben werden, wenn\nstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstal-\nten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von                a) dem Auftraggeber kein besonderes oder aus-\nSendungen oder                                                  schließliches Recht zum Verkauf oder zur Ver-\nmietung des Auftragsgegenstandes zusteht\n2. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang\nund\nmit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung\nvon Wertpapieren oder anderen Finanzinstru-                  b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,\nmenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld-                   diese Waren unter gleichen Bedingungen wie\noder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber die-                   der betreffende Auftraggeber zu verkaufen\nnen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.                  oder zu vermieten, oder\n(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von            4. der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der\nDienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrer-              Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des\nseits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3                  Verkehrs dienen, soweit die Europäische Kom-\nist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes                mission nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG\nausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbrin-              des Europäischen Parlaments und des Rates\ngen.                                                             vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zu-\nschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich\n(4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die haupt-\nder Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung\nsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die\nsowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 7.1.2005,\nBereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Tele-\nS. 7) festgestellt hat, dass diese Tätigkeit in\nkommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines\nDeutschland auf Märkten mit freiem Zugang un-\noder mehrerer Telekommunikationsdienste für die\nmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und\nÖffentlichkeit zu ermöglichen.\ndies durch das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Bundesanzeiger bekannt\n§ 100b                                  gemacht worden ist.\nBesondere                                (5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Bau-\nAusnahmen im Sektorenbereich                     konzessionen zum Zweck der Durchführung von\n(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2            Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\ngilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8      Energieversorgung oder des Verkehrs.\ngenannten Fälle hinaus auch nicht für die in den                (6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7\nAbsätzen 2 bis 9 genannten Aufträge.                         nicht für die Vergabe von Aufträgen,\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-       1. die an ein Unternehmen, das mit dem Auftrag-\nträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:                      geber verbunden ist, vergeben werden oder\n1. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang              2. die von einem gemeinsamen Unternehmen, das\nmit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung                mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der\nvon Wertpapieren oder anderen Finanzinstru-                  Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des\nmenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld-                Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchfüh-\noder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber die-                rung dieser Tätigkeiten gebildet haben, an ein\nnen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken,               Unternehmen vergeben werden, das mit einem\n2. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser-               dieser Auftraggeber verbunden ist.\nversorgung die Beschaffung von Wasser oder                  (7) Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Pro-\n3. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energiever-            zent des von dem verbundenen Unternehmen wäh-\nsorgung die Beschaffung von Energie oder von             rend der letzten drei Jahre in der Europäischen\nBrennstoffen zur Energieerzeugung.                       Union erzielten durchschnittlichen Umsatzes im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011               2573\nentsprechenden Liefer- oder Bau- oder Dienstleis-              4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder\ntungssektor aus der Erbringung dieser Lieferungen                  eine Gebietskörperschaft an eine andere Regie-\noder Leistungen für die mit ihm verbundenen Auf-                   rung oder an eine Gebietskörperschaft eines an-\ntraggeber stammen. Sofern das Unternehmen noch                     deren Staates vergibt und die Folgendes zum\nkeine drei Jahre besteht, gilt Absatz 6, wenn zu er-               Gegenstand haben:\nwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines\na) die Lieferung von Militärausrüstung oder die\nBestehens wahrscheinlich mindestens 80 Prozent\nLieferung von Ausrüstung, die im Rahmen ei-\nerreicht werden. Werden die gleichen oder gleich-\nnes Verschlusssachenauftrags im Sinne des\nartige Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen\n§ 99 Absatz 9 vergeben wird,\nvon mehr als einem mit dem Auftraggeber verbun-\ndenen Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl                   b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittel-\nunter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes er-                          barem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung\nrechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit                         stehen,\nder Erbringung der Lieferung oder Leistung erzie-\nc) Bau- und Dienstleistungen speziell für militä-\nlen. § 36 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nrische Zwecke oder\n(8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9\nd) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen\nnicht für die Vergabe von Aufträgen, die\neines Verschlusssachenauftrags im Sinne\n1. ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere                            des § 99 Absatz 9 vergeben werden.\nAuftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwas-                (3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs              trägen, die in einem Land außerhalb der Europä-\ntätig sind, ausschließlich zur Durchführung von\nischen Union vergeben werden; zu diesen Aufträ-\ndiesen Tätigkeiten gebildet haben, an einen die-           gen gehören auch zivile Beschaffungen im Rahmen\nser Auftraggeber vergibt, oder                             des Einsatzes von Streitkräften oder von Polizeien\n2. ein Auftraggeber an ein gemeinsames Unterneh-               des Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets\nmen im Sinne der Nummer 1, an dem er beteiligt             der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfor-\nist, vergibt.                                              dert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Un-\nternehmen geschlossen werden. Zivile Beschaf-\n(9) Absatz 8 gilt nur, wenn                                 fungen sind Beschaffungen nicht militärischer Pro-\n1. das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde,                 dukte und Bau- oder Dienstleistungen für logis-\num die betreffende Tätigkeit während eines Zeit-           tische Zwecke.\nraumes von mindestens drei Jahren durchzufüh-                 (4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nren, und                                                   trägen, die besonderen Verfahrensregeln unterlie-\n2. in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die               gen,\ndieses Unternehmen bildenden Auftraggeber                  1. die sich aus einem internationalen Abkommen\ndem Unternehmen zumindest während des glei-                    oder einer internationalen Vereinbarung ergeben,\nchen Zeitraumes angehören werden.                              das oder die zwischen einem oder mehreren Mit-\ngliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaa-\n§ 100c                                    ten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkom-\nBesondere Ausnahmen                               mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nin den Bereichen Verteidigung und Sicherheit                   sind, geschlossenen wurde,\n(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3              2. die sich aus einem internationalen Abkommen\ngilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 ge-              oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-\nnannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Ab-                 sammenhang mit der Stationierung von Truppen\nsätzen 2 bis 4 genannten Aufträge.                                 ergeben, das oder die Unternehmen eines Mit-\ngliedstaats oder eines Drittstaates betrifft, oder\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nträgen, die                                                    3. die für eine internationale Organisation gelten,\nwenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt\n1. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Ver-                    oder wenn ein Mitgliedstaat Aufträge nach die-\nsicherungsdienstleistungen zum Gegenstand                      sen Regeln vergeben muss.“\nhaben,\n4. Dem § 101 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n2. zum Zweck nachrichtendienstlicher Tätigkeiten\n„Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicher-\nvergeben werden,\nheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auf-\n3. im Rahmen eines Kooperationsprogramms ver-                  traggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren\ngeben werden, das                                          und dem Verhandlungsverfahren wählen.“\na) auf Forschung und Entwicklung beruht und             5. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) mit mindestens einem anderen EU-Mitglied-               „Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidi-\nstaat für die Entwicklung eines neuen Pro-             gungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im\ndukts und gegebenenfalls die späteren Pha-             Sinne des § 99 Absatz 7 können die Vergabekam-\nsen des gesamten oder eines Teils des Le-              mern abweichend von Satz 1 auch in der Beset-\nbenszyklus dieses Produkts durchgeführt                zung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamt-\nwird,                                                  lichen Beisitzern entscheiden.“","2574          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n6. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:               11. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:\n„§ 110a                                                      „§ 127a\nAufbewahrung                                               Kosten für Gutachten\nvertraulicher Unterlagen                                   und Stellungnahmen nach der\nSektorenverordnung; Verordnungsermächtigung\n(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit\nvon Verschlusssachen und anderen vertraulichen                    (1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf\nInformationen sicher, die in den von den Parteien              Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen\nübermittelten Unterlagen enthalten sind.                       Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt\ndas Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Aus-\n(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur              lagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80\nGeheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungs-                 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Num-\ngründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen             mer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6\nUrkunden, Akten, elektronischen Dokumente und                  Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nAuskünfte nicht erkennen lassen.“                              Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die\n7. § 115 wird wie folgt geändert:                                 Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4\nentsprechend.\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allge-             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-\nmeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der           zelheiten der Kostenerhebung bestimmen. Vollstre-\nAufgaben des Auftraggebers zu berücksich-                  ckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.“\ntigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrele-       12. Dem § 131 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nvanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7\nsind zusätzlich besondere Verteidigungs- und                  „(9) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember\nSicherheitsinteressen zu berücksichtigen.“                 2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher\ngeltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch\nb) In § 115 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter                  für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Ver-\n„nach § 100 Abs. 2 Buchstabe d geltend“ durch              gabeverfahren anschließen, und für am 14. Dezem-\ndie Wörter „nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3             ber 2011 anhängige Nachprüfungsverfahren.“\ngeltend“ und die Wörter „zwei Kalendertage“\ndurch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt.\nArtikel 2\n8. § 118 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein-                           Sektorenverordnung\nheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga-          Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009\nben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei ver-        (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im       nung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden\nSinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere         ist, wird wie folgt geändert:\nVerteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu be-\nrücksichtigen.“                                           1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n9. § 121 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    „(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-\nund sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99\n„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein-            Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga-           schränkungen.“\nben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei ver-\nteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im       2. § 3 wird wie folgt geändert:\nSinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere             a) Absatz 5 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.\nVerteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu be-\nrücksichtigen.“                                               b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nfügt:\n10. § 127 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(5a) Für die Erarbeitung der Stellungnahme\n„3. über das bei der Vergabe von verteidigungs-                  nach den Absätzen 3 und 4 erhebt das Bundes-\nund sicherheitsrelevanten öffentlichen Aufträ-              kartellamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands\ngen einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl               vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla-\nund die Prüfung der Unternehmen und der An-                 gen) gemäß § 127a Absatz 1 des Gesetzes gegen\ngebote, über den Ausschluss vom Vergabever-                 Wettbewerbsbeschränkungen. Wird gegen die\nfahren, über den Abschluss des Vertrags, über               Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt, so\ndie Aufhebung von Vergabeverfahren und über                 kann die Kostenanforderung auf Antrag des Kos-\nsonstige Regelungen des Vergabeverfahrens                   tenschuldners gestundet werden, bis die Kosten-\neinschließlich verteidigungs- und sicherheitsre-            entscheidung rechtskräftig geworden ist.“\nlevanter Anforderungen im Hinblick auf den Ge-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung\nder Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit           a) In Absatz 5 wird in Satz 1 das Wort „Straßenver-\nsowie besondere Regelungen für die Vergabe                  kehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr-\nvon Unteraufträgen.“                                        zeugen“ und wird in Satz 2 das Wort „Straßenver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                2575\nkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahr-                   c) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Straßenver-\nzeugs“ ersetzt.                                                    kehrsfahrzeuge“ durch das Wort „Straßenfahr-\nb) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Straßen-                       zeuge“ ersetzt.\nverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßen-\nfahrzeugen“ ersetzt.                                                                  Artikel 3\n4. In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort „Stra-                                  Änderung der\nßenverkehrsfahrzeugen“ jeweils durch das Wort                                      Vergabeverordnung\n„Straßenfahrzeugen“ ersetzt.\nDem § 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der\n5. Anhang 4 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I\na) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenver-               S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr-               vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724) geändert wor-\nzeugen“ ersetzt.                                            den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) In der Bezeichnung der Tabelle 3 wird das Wort\n„(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-\n„Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort\nund sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99\n„Straßenfahrzeugen“ ersetzt.\nAbsatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n6. Anhang 5 wird wie folgt geändert:                              kungen.“\na) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenver-\nkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr-                                         Artikel 4\nzeugen“ ersetzt.\nInkrafttreten\nb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Straßenver-\nkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahr-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzeugs“ ersetzt.                                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}