{"id":"bgbl1-2011-64-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=17","order":6,"title":"Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2569,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                2569\nVierundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 (5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvor-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                           schrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung\nnicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig\nArtikel 1                              beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine\nMindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist\nÄnderung des                              und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                    ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prü-\nNach § 18b Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-             fungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der\nvom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das durch              Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbil-\nArtikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November              dungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvor-\n2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die         schrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbil-\nfolgenden Absätze 4 bis 5a eingefügt:                          dungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika,\nohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die\n„(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbil-            ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der\ndungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen          bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil\nzwischen deren Ende und dem Ende der Förderungs-               regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht\nhöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag           durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet,\nder Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn             dass sie drei Monate beträgt.\ndie Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit              (5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die\nbeendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird            Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem\nauf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbil-               21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig ent-\ndungszeit um höchstens zwei Monate überschritten               schieden worden ist.“\nwurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Be-\nkanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu                                          Artikel 2\nstellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht\nbestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor                                Inkrafttreten\ndem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}