{"id":"bgbl1-2011-64-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=12","order":5,"title":"Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2564,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["2564         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             b) während der Familienpflegezeit Aufstockung des\nsen:                                                              monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des\nProdukts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung\nArtikel 1                                in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt\npro Arbeitsstunde, wobei\nGesetz\naa) die Aufstockung durch die Entnahme von\nüber die Familienpflegezeit\nArbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b\n(Familienpflegezeitgesetz – FPfZG)                          des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder,\nnach Maßgabe des § 116 des Vierten Buches\n§1                                        Sozialgesetzbuch, von Arbeitszeit aus einem\nZiel des Gesetzes                                 Arbeitszeitguthaben erfolgt, das in der Nach-\nDurch die Einführung der Familienpflegezeit werden                 pflegephase (Buchstabe c) auszugleichen ist;\ndie Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und                 bb) monatliche Arbeitszeitverringerung die Dif-\nfamiliärer Pflege verbessert.                                         ferenz zwischen der arbeitsvertraglichen\nmonatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Fa-\n§2                                        milienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen\nmonatlichen Arbeitszeit während der Fami-\nBegriffsbestimmungen\nlienpflegezeit ist;\n(1) Familienpflegezeit im Sinne dieses Gesetzes ist            cc) durchschnittliches Entgelt pro Arbeitsstunde\ndie nach § 3 förderfähige Verringerung der Arbeitszeit                das Verhältnis des regelmäßigen Gesamtein-\nvon Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen                  kommens ausschließlich der Sachbezüge der\nAngehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die                   letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der\nDauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Auf-                Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen\nstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.                   Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalen-\nDie verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindes-                  dermonate vor Beginn der Familienpflegezeit\ntens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen                       ist; bei einem weniger als zwölf Monate vor\nwöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschied-                   Beginn der Familienpflegezeit bestehenden\nlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf                  Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der\ndie wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeit-              der Berechnung zugrunde zu legende Zeit-\nraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unter-                   raum entsprechend;\nschreiten.\ndd) als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflege-\n(2) § 7 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend.                  zeit auch eine höhere als die tatsächlich vor\nBeginn der Familienpflegezeit geleistete Ar-\n§3                                        beitszeit zugrunde gelegt werden kann, wenn\nFörderung                                     für die Nachpflegephase eine Arbeitszeit min-\ndestens in derselben Höhe vereinbart wird;\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nliche Aufgaben gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag ein             ee) für die Berechnung des durchschnittlichen\nin monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen                  Entgelts pro Arbeitsstunde Mutterschutzfris-\nim Umfang der nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgten                     ten sowie die Einbringung von Arbeitsentgelt\nAufstockung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber                 in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus\nWertguthaben außer Betracht bleiben;\n1. eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber\nund der oder dem Beschäftigten über die In-                c) im Anschluss an die Familienpflegezeit bis zum\nanspruchnahme von Familienpflegezeit nach § 2 Ab-             Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens\nsatz 1 vorlegt, die Folgendes beinhaltet:                     (Nachpflegephase)\na) Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während              aa) Ausgleich des Wertguthabens in der Weise,\nder Familienpflegezeit, Name, Geburtsdatum,                    dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige\nAnschrift und Angehörigenstatus der gepflegten                 Betrag einbehalten wird, um den das Arbeits-\nPerson, Dauer der Familienpflegezeit und Rück-                 entgelt in dem entsprechenden Zeitraum\nkehr der oder des Beschäftigten zu der vor Eintritt            während der Familienpflegezeit nach Maß-\nin die Familienpflegezeit geltenden oder einer                 gabe von Buchstabe b aufgestockt wird, oder\nhöheren Wochenarbeitszeit nach dem vereinbar-              bb) Ausgleich des Arbeitszeitguthabens in der\nten Ende der Familienpflegezeit oder nach der                  Weise, dass in jedem Monat die monatlich\nvorherigen Beendigung der häuslichen Pflege                    während der Familienpflegezeit entnommene\ndes pflegebedürftigen nahen Angehörigen;                       Arbeitszeit nachgearbeitet wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2565\n2. die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen der            Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate\noder des Beschäftigten durch Vorlage einer Beschei-        ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben\nnigung der Pflegekasse oder des Medizinischen              kann. Eine versicherte Person gilt als berufsunfähig,\nDienstes der Krankenversicherung nachweist; bei in         wenn sie mehr als 180 Tage ununterbrochen pflegebe-\nder privaten Pflegepflichtversicherung versicherten        dürftig oder infolge Krankheit, Körperverletzung oder\nPflegebedürftigen muss ein entsprechender Nach-            mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außer-\nweis erbracht werden und                                   stande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit\n3. eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 5 über das Be-            auszuüben.\nstehen einer Familienpflegezeitversicherung vorlegt           (3) Ist die oder der Beschäftigte Versicherungsneh-\noder einen Antrag auf Aufnahme der oder des                mer, ist dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugs-\nBeschäftigten in eine vom Bundesamt für Familie            recht einzuräumen. Der Versicherer muss sich zudem\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene         verpflichten, den Arbeitgeber über eine nicht rechtzeitig\nGruppenversicherung stellt.                                gezahlte Erstprämie nach § 37 des Versicherungsver-\n(2) Aufstockungsbeträge, die über das in Absatz 1           tragsgesetzes und die Bestimmung einer Zahlungsfrist\nNummer 1 Buchstabe b bestimmte Maß hinausgehen,                 nach § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes\nstehen der Förderfähigkeit nach Absatz 1 nicht ent-             in Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist\ngegen, wenn das am Ende der Familienpflegezeit aus-             von mindestens einem Monat einzuräumen.\nzugleichende Wertguthaben das 24-Fache des Auf-                    (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nstockungsbetrags nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-                   liche Aufgaben kann durch schriftliche Anzeige an den\nstabe b nicht übersteigt.                                       Versicherer den Übergang des Bezugsrechts des Ar-\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 verringert sich um           beitgebers bis zur Höhe der von ihm gewährten Leis-\nPrämienzahlungen des Bundesamtes für Familie und                tungen auf sich bewirken. Der Versicherer hat das Bun-\nzivilgesellschaftliche Aufgaben an den Versicherer der          desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben\nFamilienpflegezeitversicherung.                                 über nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämien nach § 37\ndes Versicherungsvertragsgesetzes und zum Zeitpunkt\n(4) Nimmt der Arbeitgeber ein Darlehen nach Ab-             des Eingangs der Mitteilung laufende und nach Ein-\nsatz 1 in Anspruch, hat er dem Bundesamt für Familie            gang der Mitteilung bestimmte Zahlungsfristen nach\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede           § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in\nÄnderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch             Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist\nnach Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbesondere         von mindestens einem Monat einzuräumen.\neine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit.\n(5) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zu\n(5) Tritt ein anderer Inhaber nach § 613a des Bürger-       bescheinigen, dass eine dieser Vorschrift entspre-\nlichen Gesetzbuchs in die Rechte und Pflichten aus              chende Versicherung besteht.\ndem Arbeitsverhältnis der oder des Beschäftigten ein,\ntritt er zugleich in die Rechte und Pflichten aus dem              (6) Ein Anspruch auf Abschluss einer Familien-\nzum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Darlehens-              pflegezeitversicherung gegen den Arbeitgeber oder\nverhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und              das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche\ndem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche            Aufgaben besteht nicht.\nAufgaben ein.\n§5\n(6) Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine\nweitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der                               Ende der Förderfähigkeit\nNachpflegephase gefördert werden.                                  (1) Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet\nmit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf den Weg-\n§4                                 fall mindestens einer Voraussetzung für den Anspruch\nFamilienpflegezeitversicherung                    nach § 3 Absatz 1 folgt, spätestens jedoch nach\n24 Monaten. Satz 1 gilt auch dann, wenn die oder der\n(1) Die Familienpflegezeitversicherung ist eine nach        Beschäftigte den Mindestumfang der wöchentlichen\n§ 11 zertifizierte Vereinbarung in deutscher Sprache,           Arbeitszeit im Sinne von § 2 Absatz 1 aufgrund ge-\nmit der sich der Versicherer verpflichtet, im Falle des         setzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen\nTodes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Be-              unterschreitet; die Unterschreitung des Mindestum-\nschäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in          fangs der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund der Ein-\nder das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit             führung von Kurzarbeit lässt die Förderfähigkeit unbe-\nnach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                    rührt.\nstabe b noch nicht ausgeglichen ist. Die Versicherung\nwird von der oder dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber               (2) Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber\noder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-           die Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Ange-\nliche Aufgaben auf die Person der oder des Beschäftig-          hörigen unverzüglich mitzuteilen.\nten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nach-\npflegephase geschlossen. Die Versicherungsprämie ist                                        §6\nunabhängig vom Geschlecht, Alter und Gesundheits-                             Rückzahlung des Darlehens\nzustand der versicherten Person zu berechnen. Eine                 (1) Die Rückzahlung des nach § 3 gewährten\nRisikoprüfung findet nicht statt.                               Darlehens durch den Arbeitgeber erfolgt in monatlichen\n(2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte       Raten in Höhe des nach § 12 Absatz 2 festgesetzten\nPerson infolge von Krankheit oder Körperverletzung              monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten\noder bedingt durch mehr als altersentsprechenden                Bankarbeitstag des laufenden Monats. Die monatlichen","2566          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nRaten erhöhen sich um vom Bundesamt für Familie und           rung nach Absatz 1 oder der Übernahme nach Absatz 2\nzivilgesellschaftliche Aufgaben für die Einbeziehung in       auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nden Gruppenversicherungsvertrag nach § 3 Absatz 1             liche Aufgaben über.\nNummer 3 an den Versicherer zu zahlende Versiche-\nrungsprämien.                                                                             §9\n(2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf                      Arbeitsrechtliche Regelungen\ndas Ende der Förderfähigkeit der Familienpflegezeit              (1) Das dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte\nfolgt. Bei einer Unterbrechung oder Beendigung der            Recht, das Arbeitsentgelt in der Nachpflegephase teil-\nEntgeltaufstockung kann das Bundesamt für Familie             weise einzubehalten, wird nicht dadurch berührt, dass\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn die übrigen         die oder der Beschäftigte ihre oder seine Arbeitszeit\nVoraussetzungen für den Anspruch nach § 3 Absatz 1            verringert, auch wenn dies aufgrund anderer gesetz-\nweiterhin vorliegen, auf Antrag des Arbeitgebers den          licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen erfolgt.\nBeginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt,          Bei Kurzarbeit vermindert sich der Anspruch auf Einbe-\nspätestens jedoch auf den 25. Monat nach Beginn der           haltung von Arbeitsentgelt um den Anteil, um den die\nFörderung, festsetzen.                                        Arbeitszeit durch die Kurzarbeit vermindert ist; die\n(3) Nach Beginn der Rückzahlung kann das Bundes-           Nachpflegephase verlängert sich entsprechend.\namt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf          (2) Kann wegen vorzeitiger Beendigung des Be-\nAntrag des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die oder         schäftigungsverhältnisses ein Ausgleich des Wertgut-\nder Beschäftigte Krankengeld oder Kurzarbeitergeld            habens durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht\nbezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise aus-             mehr erfolgen und erfolgt keine Übertragung des Wert-\nsetzen.                                                       guthabens auf andere Arbeitgeber nach § 7f des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch, kann der Arbeitgeber,\n§7                                soweit er nicht durch eine Familienpflegezeitversiche-\nErstattungsanspruch                         rung nach § 4 Absatz 1 Befriedigung erlangen kann,\nvon der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nGeld verlangen. Soweit keine Aufrechnung gegen For-\nliche Aufgaben kann von der oder dem Beschäftigten\nderungen der oder des Beschäftigten aus dem Be-\nErstattung der dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten\nschäftigungsverhältnis erfolgen kann, ist der Ausgleich\nLeistungen verlangen, wenn diese darauf zurückzufüh-\nin den sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c\nren sind, dass die oder der Beschäftigte vorsätzlich\nergebenden Raten zu zahlen; § 6 gilt entsprechend. Der\noder grob fahrlässig der Mitteilungspflicht nach § 5 Ab-\nAusgleichsanspruch erlischt, soweit keine Aufrechnung\nsatz 2 nicht nachgekommen ist. Der Anspruch ist aus-\ngegen Forderungen der oder des Beschäftigten aus\ngeschlossen, soweit die oder der Beschäftigte die mit\ndem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann und der\nden zu Unrecht gezahlten Leistungen geförderten Auf-\nArbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit Zustim-\nstockungsbeträge nicht erhalten oder dem Arbeitgeber\nmung der zuständigen Stelle aus Gründen, die nicht in\nerstattet hat. Die zu erstattende Leistung ist durch\ndem Verhalten der oder des Beschäftigten liegen, ge-\nschriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.\nkündigt hat.\n(2) Im Umfang der nach Absatz 1 erfolgten Erstat-\n(3) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-\ntung erlischt die Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers\nnis während der Inanspruchnahme der Familienpflege-\ngegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-\nzeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In be-\nschaftliche Aufgaben. Im gleichen Umfang erlischt der\nsonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung\nAnspruch des Arbeitgebers gegen die Beschäftigte\nfür zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung\noder den Beschäftigten auf Ausgleich des Wertgut-\nerfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige\nhabens.\noberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nStelle.\n§8\n(4) Kann ein Ausgleich des Wertguthabens wegen\nLeistungen bei Nichtzahlung der                   Freistellung von der Arbeitsleistung nicht durch Einbe-\nBeschäftigten; Forderungsübergang                   haltung von Arbeitsentgelt erfolgen, kann der Arbeitge-\n(1) Soweit die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner     ber von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in\nZahlungspflicht nach § 9 Absatz 2 trotz Mahnung mit           Geld verlangen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\neiner Fristsetzung von zwei Wochen nicht nachgekom-              (5) § 6 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend.\nmen ist, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundes-\namt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben An-                                  § 10\nspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus dem\nDarlehen nach § 6.                                                         Weitergehende Regelungen\n(2) Hat der Arbeitgeber das Darlehen nach § 3 trotz           Andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur\nVorliegens der dortigen Voraussetzungen nicht in An-          Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung\nspruch genommen, hat er unter der Voraussetzung               der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben bleiben unbe-\ndes Absatzes 1 Anspruch auf Übernahme der von der             rührt.\noder dem Beschäftigten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 zu\nerbringenden Ratenzahlungen durch das Bundesamt                                          § 11\nfür Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.                                    Zertifizierung\n(3) Der Anspruch des Arbeitgebers nach § 9 Absatz 2           (1) Die Zertifizierung einer Familienpflegezeitver-\ngeht im Umfang der erlassenen Rückzahlungsforde-              sicherung nach diesem Gesetz ist die Feststellung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2567\ndass die Vertragsbedingungen des Versicherungsver-               (2) Die Höhe der Darlehensraten nach § 3 wird zu\ntrages dem § 4 entsprechen. Es können auch Allge-             Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Fest-\nmeine Versicherungsbedingungen, die den Einzelver-            beträgen für die gesamte Förderdauer festgesetzt.\nträgen zugrunde liegen, zertifiziert werden.\n(2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-                                   § 13\nliche Aufgaben entscheidet als Zertifizierungsstelle\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\ndurch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über\ndie Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Die           Zur Durchführung des Verfahrens nach § 12 kann\nZertifizierungsstelle prüft weder, ob ein Versicherungs-      das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Ver-      und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-\nsicherers erfüllbar ist noch ob die Vertragsbedingungen       sen.\nzivilrechtlich wirksam sind. Die Zertifizierungsstelle\nnimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Auf-\n§ 14\ngaben nur im öffentlichen Interesse wahr.\n(3) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Versiche-                       Bußgeldvorschriften\nrers. Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nbelegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 4                fahrlässig\nzertifizierbar sind. Fehlende Angaben oder Unterlagen\nfordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei          1. entgegen § 3 Absatz 4 oder\nMonaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanfor-\nderung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der           2. entgegen § 5 Absatz 2\nErgänzungsanforderung hat der Versicherer die Ergän-          einer dort genannten Person oder Behörde eine Mit-\nzungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle zu erstatten;      teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nandernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizie-   rechtzeitig macht.\nrungsantrag ab. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-\nschlussfrist.                                                    (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(4) Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung\ndas Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche\nsowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht\nAufgaben.\ndes Versicherers durch eine Veröffentlichung des Na-\nmens und der Anschrift des Versicherers und dessen               (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nZertifizierungsnummer im Gemeinsamen Ministerial-             Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nblatt bekannt.                                                tausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nmer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet\n§ 12                              werden.\nVerfahren                               (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse des Bundes-\namtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nDiese trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Geset-\nliche Aufgaben entscheidet durch Verwaltungsakt auf\nzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Aus-\nschriftlichen Antrag des Arbeitgebers über die Erbrin-\nlagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110\ngung von Leistungen nach den §§ 3 und 8. Der Antrag\nAbsatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nwirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchs-\nvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten\nnach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er                                  § 15\nvom Beginn des Monats der Antragstellung. Mit dem\nAntrag sind Name und Anschrift der oder des Beschäf-                           Aufbringung der Mittel\ntigten, für die oder den Leistungen beantragt werden,            (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-\nmitzuteilen. Für Leistungen nach den §§ 3 und 8 Ab-           lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeiträge an\nsatz 2 sind dem Antrag beizufügen:                            die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Absatz 2, trägt\n1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsver-          der Bund.\ntraglichen Wochenstundenzahl der letzten zwölf               (2) Die für die Bereitstellung der Darlehen erforder-\nMonate vor Beginn der Familienpflegezeit,                 lichen Mittel können dem Bundesamt für Familie und\n2. Vereinbarung über die Familienpflegezeit,                  zivilgesellschaftliche Aufgaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesem Fall\n3. Versicherungsbescheinigung nach § 4 Absatz 5 oder          trägt der Bund das Ausfallrisiko und erstattet der Kre-\nAntrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in         ditanstalt für Wiederaufbau die Darlehensbeträge sowie\neine vom Bundesamt für Familie und zivilgesell-           die für die Bereitstellung der Mittel angefallenen Zinsen\nschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenver-           und Verwaltungskosten.\nsicherung und\n(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt\n4. Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit der\ndem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche\nnahen Angehörigen der oder des Beschäftigten.\nAufgaben nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-\nLeistungen werden nachträglich jeweils für den Kalen-         stellung über die Höhe der nach Absatz 2 bereitge-\ndermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraus-              stellten Darlehensbeträge und der dafür angefallenen\nsetzungen vorgelegen haben.                                   Zinsen und Verwaltungskosten.","2568        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nArtikel 2                              vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I\nÄnderung des\nS. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a des Dritten              1. In Satz 3 Nummer 2 wird das Komma am Ende\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1          durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgende\ndes Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),            Nummer 3 eingefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. De-              „3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Per-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist,                    son eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1\nwerden nach den Wörtern „in Anspruch genommen                         des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,“.\nhat“ die Wörter „sowie Zeiten einer Familienpflegezeit\noder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeit-             2. In Satz 5 werden nach dem Wort „angekündigt“ die\ngesetz“ und nach den Wörtern „Arbeitszeit gemindert              Wörter „oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden\nwar“ ein Semikolon und die Wörter „insoweit gilt § 131           Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1\nAbsatz 3 Nummer 2 nicht“ eingefügt.                              des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart“ einge-\nfügt.\nArtikel 3\nÄnderung des                                                      Artikel 4\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nInkrafttreten\n§ 18 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}