{"id":"bgbl1-2011-64-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=5","order":2,"title":"Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2557,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                2557\nFünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments\nund des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*)\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach\nsen:                                                                     dem Wort „Täter“ werden die Wörter „in den\nFällen der Absätze 1 und 2“ eingefügt.\nArtikel 1                                d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-\nsatz 5 eingefügt:\nÄnderung des\nStrafgesetzbuchs                                     „(5) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-\nsatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                      strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Novem-                e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die\nber 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird                     Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ werden durch\nwie folgt geändert:                                                      die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3“ er-\nsetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die\ndas Wort „gefährlichen“ gestrichen.\nWörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten“ werden\n2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 4, gilt“ ersetzt.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n„(§ 330d Nr. 4, 5)“ durch die Wörter „(§ 330d             4. § 326 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)“ ersetzt.                    a) In der Überschrift wird das Wort „gefährlichen“\ngestrichen.\nb) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem\nWort „Menschen“ das Wort „oder“ durch ein                    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                          aa) In Nummer 2 wird das Wort „fruchtschädi-\n„schädigen“ die Wörter „oder erhebliche Schä-                        gend“ durch das Wort „fortpflanzungsge-\nden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der                          fährdend“ ersetzt.\nLuft oder dem Boden herbeizuführen“ eingefügt.                  bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die\n3. § 325 wird wie folgt geändert:                                           Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt\noder sonst beseitigt“ durch die Wörter „sam-\na) In Absatz 2 wird das Wort „grober“ gestrichen.                       melt, befördert, behandelt, verwertet, lagert,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                         ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt\nfügt:                                                                oder sonst bewirtschaftet“ ersetzt.\n„(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht-               c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem                        „(2) Ebenso wird bestraft, wer\nUmfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheits-               1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe                      Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-\nbestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit                     päischen Parlaments und des Rates vom\nStrafe bedroht ist.“                                               14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab-\nfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des          vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008\nüber den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom              Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119\n6.12.2008, S. 28).                                                       vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in","2558          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nnicht unerheblicher Menge, sofern es sich um              1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2\nein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne                oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des\ndes Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung                       Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder                              30. November 2009 über die Erhaltung der\nwildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom\n2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1\n26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richt-\nentgegen einem Verbot oder ohne die erfor-\nlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992\nderliche Genehmigung\nzur Erhaltung der natürlichen Lebensräume\nin den, aus dem oder durch den Geltungsbereich                    sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen\ndieses Gesetzes verbringt.“                                       (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt\n5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363\nvom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,\n„Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche                    aufgeführt ist, oder\nGenehmigung oder Planfeststellung oder entgegen\neiner vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der              2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I\ngefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder                       der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom\nverwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt                      21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen\nwerden, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                     Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere\npäischen Union in einer Weise betreibt, die geeig-                   und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),\nnet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines                  die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG\nanderen Menschen zu schädigen oder erhebliche                        (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert\nSchäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der                      worden ist, aufgeführt ist,\nLuft oder dem Boden herbeizuführen.“                             erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\n6. § 328 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „grob\npflichtwidrig“ gestrichen und nach dem Wort                  „(6) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-\n„anderen“ die Wörter „oder erhebliche Schä-              satzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-\nden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der              strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“\nLuft oder dem Boden“ eingefügt.                    8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor               Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten“\ndem Wort „aufbewahrt“ das Wort „herstellt“            durch die Wörter „einer streng geschützten Art“ er-\nund ein Komma eingefügt.                              setzt.\n9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter „329 Abs. 1, 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort             die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser\n„grober“ gestrichen.                                  auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4,\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gefahr-                 dieser auch in Verbindung mit Absatz 6,“ ersetzt.\nstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes“          10. § 330d wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „gefährliche Stoffe und Ge-          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nmische nach Artikel 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nund des Rates vom 16. Dezember 2008                          „(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a,\nüber die Einstufung, Kennzeichnung und                   325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen\nVerpackung von Stoffen und Gemischen,                    die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nzur Änderung und Aufhebung der Richt-                    päischen Union begangen worden ist,\nlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur                 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\n(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt           2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009                       Verfahren,\n(ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert                 3. einer Untersagung,\nworden ist,“ ersetzt.                                    4. einem Verbot,\ncc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die                  5. einer zugelassenen Anlage,\nWörter „ihm nicht gehörende Tiere“ durch\ndie Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer,               6. einer Genehmigung und\ndie Luft oder den Boden“ ersetzt.                        7. einer Planfeststellung\n7. § 329 wird wie folgt geändert:                                   entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersa-\ngungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Geneh-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                  migungen und Planfeststellungen auf Grund\nfügt:\neiner Rechtsvorschrift des anderen Mitglied-\n„(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht-                staats der Europäischen Union oder auf Grund\nlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet                  eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats\neinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-                der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur,\nzweck dieses Gebietes maßgeblichen                            soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011               2559\nUnion oder ein Rechtsakt der Europäischen                 Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geän-\nAtomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet                dert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A ge-\nwird, der dem Schutz vor Gefahren oder schäd-             nannten Art\nlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbeson-             1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet\ndere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewäs-                oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-\nser, die Luft oder den Boden, dient.“                         fördert oder\nArtikel 2                               2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau\nstellt oder verwendet.\nÄnderung des\nBundesnaturschutzgesetzes                            (3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat\ngewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nbestraft.\nzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 (4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1\noder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71\nein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art\nfolgende Angabe eingefügt:\nbezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\n„§ 71a Strafvorschriften“.                                     Jahr oder Geldstrafe.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n§ 71a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 7 werden die Wörter „Richt-                                       Strafvorschriften\nlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April                  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n1979 über die Erhaltung der wildlebenden              Geldstrafe wird bestraft, wer\nVogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1),          1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildleben-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG              des Tier einer besonders geschützten Art, die\n(ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) ge-                     in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-\nändert worden ist“ durch die Wörter „Richt-               linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments\nlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-                 und des Rates vom 30. November 2009 über die\nments und des Rates vom 30. November                      Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20\n2009 über die Erhaltung der wildlebenden                  vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder\nVogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)“               seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-\nersetzt.                                                  nimmt oder zerstört,\nbb) In Nummer 9 wird die Angabe „79/409/EWG“               2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier\ndurch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.                   oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be-\naa) In Nummer 12 wird die Angabe „79/409/EWG“                  oder verarbeitet, das oder die\ndurch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.                   a) einer streng geschützten Art angehört, die in\nbb) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe                       Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates\n„318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3)“                     vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen\ndurch die Angabe „709/2010 (ABl. L 212                        Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere\nvom 12.8.2010, S. 1)“ ersetzt.                                und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG\nc) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe                                (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert\n„79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“\nworden ist, aufgeführt ist oder\nersetzt.\nb) einer besonders geschützten Art angehört, die\n3. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71a ersetzt:\nin Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-\n„§ 71                                       linie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder\nStrafvorschriften                         3. eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 20, Absatz 4\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit             Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätz-\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in                              liche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig\nbegeht.\n1. § 69 Absatz 2 oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8\n2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1\nAbsatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung\noder Absatz 5\n(EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B\nbezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich             genannten Art\nauf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschütz-\nten Art bezieht.                                               1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet\noder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8                fördert oder\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des\nRates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von                 2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau\nExemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten                    stellt oder verwendet.\ndurch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom                      (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\n3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)         Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2","2560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nleichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier                Union aus Gründen des Erhalts der Arten\noder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht,                    streng oder besonders geschützt oder von\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr                    den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder Geldstrafe.                                                       zu schützen ist, oder\n(4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder               b) sonstigem Wild,\nNummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 strafbar, wenn\n2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tat-\ndie Handlung eine unerhebliche Menge der Exem-\nsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwen-\nplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf\nden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder\nden Erhaltungszustand der Art hat.“\nden Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Ver-\n4. In § 72 wird nach der Angabe „§ 71“ die Angabe                      äußern oder das sonstige Inverkehrbringen von\n„oder § 71a“ eingefügt.                                             Wild,“.\n4. § 38 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nBundesjagdgesetzes                                                       „§ 38\nDas Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-                                    Strafvorschriften“.\nmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis\ndas zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. De-                  zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,                    hundertachtzig Tagessätzen“ durch die Wörter\nwird wie folgt geändert:                                              „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstra-\n1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1               fe“ ersetzt.\nder Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April\n5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\n1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-\narten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden                                   „§ 38a\nFassung genannten Gründen und nach den in                                          Strafvorschriften\nArtikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“ durch die Wörter\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n„Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a\n30. November 2009 über die Erhaltung der wild-\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nin der jeweils geltenden Fassung genannten Grün-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nden und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richt-\nstand auf diese Strafvorschrift verweist.\nlinie 2009/147/EG“ ersetzt.\n2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-\na) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1               nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nBuchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genann-             oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 die-         solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nser Richtlinie“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1      die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nBuchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genann-            stand auf diese Strafvorschrift verweist.\nten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2\nder Richtlinie 2009/147/EG“ ersetzt.                         (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nleichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild\nb) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 der           einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a\nRichtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und               Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-\nnach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“           strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\ndurch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie\n2009/147/EG genannten Gründen und nach den                   (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2\nin Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG“         leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild\nersetzt.                                                  einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-\n3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden\nstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nNummern 2 bis 2b ersetzt:\n(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung\n„2. den Besitz von\neine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und\na) Wild, das nach Rechtsakten der Europä-                unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszu-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen             stand der Art hat.“\nUnion aus Gründen des Erhalts der Arten\n6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nstreng oder besonders geschützt oder von\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union            „5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1\nzu schützen ist, oder                                      Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buch-\nb) sonstigem Wild,                                            stabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Ab-\nsatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren\n2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder                         Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-\nTausch von                                                    ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-\na) Wild, das nach Rechtsakten der Europä-                     ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen                  diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                        2561\nArtikel 4                                        12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die\nÄnderung der                                         zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl.\nAbfallverbringungsbußgeldverordnung                               L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist“\neingefügt.\n§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom\n29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1           3. Absatz 3 wird Absatz 2.\nder Verordnung vom 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1489)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 5\n1. Absatz 1 wird aufgehoben.\nInkrafttreten\n2. Absatz 2 wird Absatz 1 und             nach der Angabe\n„1013/2006“ werden die Wörter          „des Europäischen                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nParlaments und des Rates vom           14. Juni 2006 über           nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten\ndie Verbringung von Abfällen           (ABl. L 190 vom              am 13. Juni 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}