{"id":"bgbl1-2011-64-14","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=-2552","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=-2552","order":14,"title":"Anlageband: Anhang zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 6. Dezember 2011","page":0,"pdf_page":-2552,"num_pages":2633,"content":["Bundesgesetzblatt\n2553\nTeil I                                                                                 G 5702\n2011                       Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                                                                                               Nr. 64\nTag                                                                    Inhalt                                                                                  Seite\n6.12. 2011   Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung\nund zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundes-\ndisziplinargesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2554\nFNA: 300-2, 300-1, 451-1, 2031-4, 302-6\nGESTA: C091\n6.12. 2011   Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt . . . . . . . .                                                        2557\nFNA: 450-2, 791-9, 792-1, 2129-49-1\nGESTA: C072\n6.12. 2011   Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2562\nFNA: 611-10-14\nGESTA: D054\n6.12. 2011   Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 2563\nFNA: 860-12, 860-3, 603-12\nGESTA: G037\n6.12. 2011   Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2564\nFNA: neu: 860-11-5; 860-3, 860-11\nGESTA: I007\n6.12. 2011   Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes . . . .                                                               2569\nFNA: 2212-2\nGESTA: K009\n7.12. 2011   Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit . . . . .                                                         2570\nFNA: 703-5, 703-5-2, 703-5-1\nGESTA: E026\n7.12. 2011   Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2576\nFNA: 12-4, 12-5, 12-6, 12-10, 190-4, 12-4, 12-5, 12-6, 190-4, 12-10, 12-4, 12-5, 12-6, 190-4, 12-10, 2190-2, 9231-1, 188-41-2,\n12-10-2\nGESTA: B051\n7.12. 2011   Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            2582\nFNA: neu: 311-15; 311-13, 311-13-1, 311-14-1, 300-2, 302-2, 310-14, 300-1, 7610-1\nGESTA: C078\n7.12. 2011   Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vor-\nschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            2592\nFNA: neu: 610-1-23; 611-1, 611-2, 611-4-4, 611-5, 610-6-12, 604-2, 601-4, 85-4, 610-7, 611-8-2-2, 610-1-3, 800-9, 860-3,\n8051-10, 210-4-3, 860-4-1-16, 860-3-28, 2212-2, 2212-4, 610-6-15, 611-10-14, 603-12, 610-1-5\nGESTA: D044\n6.12. 2011   Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-\nPflichtversicherungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2628\nFNA: 925-1, 925-1-5\n6.12. 2011   Zweite Verordnung zur Änderung der Markenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2629\nFNA: 423-5-2-5\n7.12. 2011   Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung\nund Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2630\nFNA: 7847-11-4-109, 7849-2-2-17, 7849-2-2-3, 7847-11-4-36, 7847-35-2\nDer Anhang zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 6. Dezember 2011 wird als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","2554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nüber die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern\nin der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer\ngerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     bb) In Buchstabe b werden die Wörter „dem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie“ ge-\nstrichen.\nArtikel 1                          3. § 74f Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nÄnderung des                             und 4 ersetzt:\nGerichtsverfassungsgesetzes\n„(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der             § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessord-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),               nung entsprechend.\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. De-\n(4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vor-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,\nbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der\nwird wie folgt geändert:\nSicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die\n1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich\na) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-              des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei\nfügt:                                                     Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung\n„9a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Ab-           wirken die Schöffen nicht mit.“\nsatz 3 des Strafgesetzbuches),“.                 4. § 76 wird wie folgt geändert:\nb) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils die An-             a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5\ngabe „§ 239a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 239a                 ersetzt:\nAbsatz 3“ ersetzt.\n„(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens\nc) In Nummer 26 wird am Ende ein Komma einge-                    beschließt die große Strafkammer über ihre Be-\nfügt.                                                         setzung in der Hauptverhandlung. Ist das Haupt-\nd) Nach Nummer 26 werden die folgenden Num-                      verfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber\nmern 27 bis 30 eingefügt:                                     bei der Anberaumung des Termins zur Hauptver-\nhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei\n„27. der schweren Gefährdung durch Freisetzen\nRichtern einschließlich des Vorsitzenden und\nvon Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2\nzwei Schöffen, wenn\ndes Strafgesetzbuches),\n1. sie als Schwurgericht zuständig ist,\n28. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge\n(§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des             2. die Anordnung der Unterbringung in der Si-\nStrafgesetzbuches),                                         cherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder\n29. des Abgebens, Verabreichens oder Überlas-                     die Anordnung der Unterbringung in einem\nsens von Betäubungsmitteln zum unmittel-                    psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist\nbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Ab-                    oder\nsatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelge-                 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der\nsetzes),                                                    Sache die Mitwirkung eines dritten Richters\n30. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Ab-                    notwendig erscheint.\nsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)“.                       Im Übrigen beschließt die große Strafkammer\n2. § 74c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich\ndes Vorsitzenden und zwei Schöffen.\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versiche-\nrungsaufsichtsgesetz“ ein Komma und die Wörter                   (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach\n„dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ eingefügt.               Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel not-\nwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussicht-\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bankrotts,“\nlich länger als zehn Tage dauern wird oder die\ndie Wörter „der Verletzung der Buchführungs-\ngroße Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer\npflicht,“ eingefügt.\nzuständig ist.\nc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                       zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden\n„a) des Betruges, des Computerbetruges,                  und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich\nder Untreue, des Vorenthaltens und Ver-              vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstän-\nuntreuens von Arbeitsentgelt, des Wu-                de, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine\nchers, der Vorteilsannahme, der Bestech-             Besetzung mit drei Richtern einschließlich des\nlichkeit, der Vorteilsgewährung und der              Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich\nBestechung,“.                                        machen, beschließt sie eine solche Besetzung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2555\n(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu-                                       „§ 33b\nrückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung                             Besetzung der Jugendkammer“.\nausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige\nStrafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2              b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6\nund 3 über ihre Besetzung beschließen.“                       ersetzt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                            „(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens\nbeschließt die große Jugendkammer über ihre\n5. § 199 wird wie folgt geändert:                                    Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die               Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie\nAngabe „2 bis 4“ ersetzt.                                     hierüber bei der Anberaumung des Termins zur\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Beset-\nzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-\n„(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbe-              zenden und zwei Jugendschöffen, wenn\nteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.“\n1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften\n6. § 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               einschließlich der Regelung des § 74e des Ge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Regierung des                    richtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit\nbeklagten Landes ihren Sitz hat“ durch die Wörter                 des Schwurgerichts gehört,\n„das streitgegenständliche Verfahren durchge-                 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Num-\nführt wurde“ ersetzt.                                             mer 5 begründet ist oder\nb) Satz 4 wird aufgehoben.                                       3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der\nSache die Mitwirkung eines dritten Richters\nArtikel 2                                      notwendig erscheint.\nÄnderung des                                  Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer\nEinführungsgesetzes zum                             eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich\nGerichtsverfassungsgesetz                            des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.\nDem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-                       (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-            nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel not-\nnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  wendig, wenn\ndas zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. De-\n1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Ab-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,\nsatz 1 Nummer 2 übernommen hat,\ndieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird               2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger\nfolgender § 41 angefügt:                                                 als zehn Tage dauern wird oder\n3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1\n„§ 41                                         des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten\n(1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim                    Straftaten zum Gegenstand hat.\nLandgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74,                     (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein\n74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis                Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2\nzum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwen-                     entsprechend. Die große Jugendkammer be-\nden.                                                                 schließt ihre Besetzung mit drei Richtern ein-\n(2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen             schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-\nüber die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche               schöffen auch dann, wenn mit dem angefochte-\nAnordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden                    nen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier\nist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Ge-                  Jahren erkannt wurde.\nrichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des                  (5) Hat die große Jugendkammer eine Beset-\nGerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. De-                   zung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsit-\nzember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzu-                     zenden und zwei Jugendschöffen beschlossen\nwenden.“                                                             und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhand-\nlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Ab-\nArtikel 3                                  sätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern\nÄnderung des                                  einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-\nJugendgerichtsgesetzes                             schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine\nsolche Besetzung.\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I                             (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu-\nS. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge-               rückverwiesen oder die Hauptverhandlung aus-\nsetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geän-                 gesetzt worden, kann die jeweils zuständige Ju-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            gendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2\nbis 4 über ihre Besetzung beschließen.“\n1. Die Überschrift des § 33a wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.\n„§ 33a\n3. Dem § 108 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nBesetzung des Jugendschöffengerichts“.\n„Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der\n2. § 33b wird wie folgt geändert:                                 Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-","2556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung                 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-                  Angabe „11“ ersetzt.\nkenhaus zu erwarten ist.“                                      2. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:\n4. § 121 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                     „(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr\nund 3 ersetzt:                                                    2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbei-\n„(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei             sitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinar-\nder Jugendkammer anhängig geworden sind, ist                      senats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt.\n§ 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011                   Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erfor-\ngeltenden Fassung anzuwenden.                                     derlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des\nDisziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht\n(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in de-            aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundes-\nnen über die im Urteil vorbehaltene oder die nach-                disziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu                   machung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in\nentscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zu-               der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\nständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 überge-                 für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind.\nben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in                 Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung blei-\nder bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung                   ben unberührt.“\nentsprechend anzuwenden.“\n3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.\nArtikel 4                                                           Artikel 5\nÄnderung des                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBundesdisziplinargesetzes\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\n§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001            Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Entlastung der Rechts-\n(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-         pflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt\nzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert              durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                2557\nFünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments\nund des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*)\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach\nsen:                                                                     dem Wort „Täter“ werden die Wörter „in den\nFällen der Absätze 1 und 2“ eingefügt.\nArtikel 1                                d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-\nsatz 5 eingefügt:\nÄnderung des\nStrafgesetzbuchs                                     „(5) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-\nsatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                      strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Novem-                e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die\nber 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird                     Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ werden durch\nwie folgt geändert:                                                      die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3“ er-\nsetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die\ndas Wort „gefährlichen“ gestrichen.\nWörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten“ werden\n2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 4, gilt“ ersetzt.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n„(§ 330d Nr. 4, 5)“ durch die Wörter „(§ 330d             4. § 326 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)“ ersetzt.                    a) In der Überschrift wird das Wort „gefährlichen“\ngestrichen.\nb) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem\nWort „Menschen“ das Wort „oder“ durch ein                    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                          aa) In Nummer 2 wird das Wort „fruchtschädi-\n„schädigen“ die Wörter „oder erhebliche Schä-                        gend“ durch das Wort „fortpflanzungsge-\nden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der                          fährdend“ ersetzt.\nLuft oder dem Boden herbeizuführen“ eingefügt.                  bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die\n3. § 325 wird wie folgt geändert:                                           Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt\noder sonst beseitigt“ durch die Wörter „sam-\na) In Absatz 2 wird das Wort „grober“ gestrichen.                       melt, befördert, behandelt, verwertet, lagert,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                         ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt\nfügt:                                                                oder sonst bewirtschaftet“ ersetzt.\n„(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht-               c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem                        „(2) Ebenso wird bestraft, wer\nUmfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheits-               1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe                      Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-\nbestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit                     päischen Parlaments und des Rates vom\nStrafe bedroht ist.“                                               14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab-\nfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des          vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008\nüber den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom              Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119\n6.12.2008, S. 28).                                                       vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in","2558          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nnicht unerheblicher Menge, sofern es sich um              1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2\nein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne                oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des\ndes Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung                       Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder                              30. November 2009 über die Erhaltung der\nwildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom\n2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1\n26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richt-\nentgegen einem Verbot oder ohne die erfor-\nlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992\nderliche Genehmigung\nzur Erhaltung der natürlichen Lebensräume\nin den, aus dem oder durch den Geltungsbereich                    sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen\ndieses Gesetzes verbringt.“                                       (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt\n5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363\nvom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,\n„Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche                    aufgeführt ist, oder\nGenehmigung oder Planfeststellung oder entgegen\neiner vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der              2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I\ngefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder                       der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom\nverwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt                      21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen\nwerden, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                     Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere\npäischen Union in einer Weise betreibt, die geeig-                   und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),\nnet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines                  die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG\nanderen Menschen zu schädigen oder erhebliche                        (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert\nSchäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der                      worden ist, aufgeführt ist,\nLuft oder dem Boden herbeizuführen.“                             erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\n6. § 328 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „grob\npflichtwidrig“ gestrichen und nach dem Wort                  „(6) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-\n„anderen“ die Wörter „oder erhebliche Schä-              satzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-\nden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der              strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“\nLuft oder dem Boden“ eingefügt.                    8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor               Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten“\ndem Wort „aufbewahrt“ das Wort „herstellt“            durch die Wörter „einer streng geschützten Art“ er-\nund ein Komma eingefügt.                              setzt.\n9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter „329 Abs. 1, 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort             die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser\n„grober“ gestrichen.                                  auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4,\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gefahr-                 dieser auch in Verbindung mit Absatz 6,“ ersetzt.\nstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes“          10. § 330d wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „gefährliche Stoffe und Ge-          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nmische nach Artikel 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nund des Rates vom 16. Dezember 2008                          „(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a,\nüber die Einstufung, Kennzeichnung und                   325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen\nVerpackung von Stoffen und Gemischen,                    die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nzur Änderung und Aufhebung der Richt-                    päischen Union begangen worden ist,\nlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur                 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\n(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt           2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009                       Verfahren,\n(ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert                 3. einer Untersagung,\nworden ist,“ ersetzt.                                    4. einem Verbot,\ncc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die                  5. einer zugelassenen Anlage,\nWörter „ihm nicht gehörende Tiere“ durch\ndie Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer,               6. einer Genehmigung und\ndie Luft oder den Boden“ ersetzt.                        7. einer Planfeststellung\n7. § 329 wird wie folgt geändert:                                   entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersa-\ngungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Geneh-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                  migungen und Planfeststellungen auf Grund\nfügt:\neiner Rechtsvorschrift des anderen Mitglied-\n„(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht-                staats der Europäischen Union oder auf Grund\nlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet                  eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats\neinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-                der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur,\nzweck dieses Gebietes maßgeblichen                            soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011               2559\nUnion oder ein Rechtsakt der Europäischen                 Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geän-\nAtomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet                dert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A ge-\nwird, der dem Schutz vor Gefahren oder schäd-             nannten Art\nlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbeson-             1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet\ndere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewäs-                oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-\nser, die Luft oder den Boden, dient.“                         fördert oder\nArtikel 2                               2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau\nstellt oder verwendet.\nÄnderung des\nBundesnaturschutzgesetzes                            (3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat\ngewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nbestraft.\nzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 (4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1\noder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71\nein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art\nfolgende Angabe eingefügt:\nbezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\n„§ 71a Strafvorschriften“.                                     Jahr oder Geldstrafe.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n§ 71a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 7 werden die Wörter „Richt-                                       Strafvorschriften\nlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April                  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n1979 über die Erhaltung der wildlebenden              Geldstrafe wird bestraft, wer\nVogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1),          1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildleben-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG              des Tier einer besonders geschützten Art, die\n(ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) ge-                     in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-\nändert worden ist“ durch die Wörter „Richt-               linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments\nlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-                 und des Rates vom 30. November 2009 über die\nments und des Rates vom 30. November                      Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20\n2009 über die Erhaltung der wildlebenden                  vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder\nVogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)“               seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-\nersetzt.                                                  nimmt oder zerstört,\nbb) In Nummer 9 wird die Angabe „79/409/EWG“               2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier\ndurch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.                   oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be-\naa) In Nummer 12 wird die Angabe „79/409/EWG“                  oder verarbeitet, das oder die\ndurch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.                   a) einer streng geschützten Art angehört, die in\nbb) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe                       Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates\n„318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3)“                     vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen\ndurch die Angabe „709/2010 (ABl. L 212                        Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere\nvom 12.8.2010, S. 1)“ ersetzt.                                und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG\nc) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe                                (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert\n„79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“\nworden ist, aufgeführt ist oder\nersetzt.\nb) einer besonders geschützten Art angehört, die\n3. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71a ersetzt:\nin Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-\n„§ 71                                       linie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder\nStrafvorschriften                         3. eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 20, Absatz 4\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit             Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätz-\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in                              liche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig\nbegeht.\n1. § 69 Absatz 2 oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8\n2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1\nAbsatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung\noder Absatz 5\n(EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B\nbezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich             genannten Art\nauf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschütz-\nten Art bezieht.                                               1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet\noder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8                fördert oder\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des\nRates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von                 2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau\nExemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten                    stellt oder verwendet.\ndurch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom                      (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\n3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)         Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2","2560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nleichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier                Union aus Gründen des Erhalts der Arten\noder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht,                    streng oder besonders geschützt oder von\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr                    den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder Geldstrafe.                                                       zu schützen ist, oder\n(4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder               b) sonstigem Wild,\nNummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 strafbar, wenn\n2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tat-\ndie Handlung eine unerhebliche Menge der Exem-\nsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwen-\nplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf\nden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder\nden Erhaltungszustand der Art hat.“\nden Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Ver-\n4. In § 72 wird nach der Angabe „§ 71“ die Angabe                      äußern oder das sonstige Inverkehrbringen von\n„oder § 71a“ eingefügt.                                             Wild,“.\n4. § 38 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nBundesjagdgesetzes                                                       „§ 38\nDas Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-                                    Strafvorschriften“.\nmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis\ndas zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. De-                  zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,                    hundertachtzig Tagessätzen“ durch die Wörter\nwird wie folgt geändert:                                              „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstra-\n1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1               fe“ ersetzt.\nder Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April\n5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\n1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-\narten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden                                   „§ 38a\nFassung genannten Gründen und nach den in                                          Strafvorschriften\nArtikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“ durch die Wörter\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n„Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a\n30. November 2009 über die Erhaltung der wild-\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nin der jeweils geltenden Fassung genannten Grün-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nden und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richt-\nstand auf diese Strafvorschrift verweist.\nlinie 2009/147/EG“ ersetzt.\n2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-\na) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1               nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nBuchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genann-             oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 die-         solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nser Richtlinie“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1      die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nBuchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genann-            stand auf diese Strafvorschrift verweist.\nten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2\nder Richtlinie 2009/147/EG“ ersetzt.                         (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nleichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild\nb) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 der           einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a\nRichtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und               Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-\nnach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“           strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\ndurch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie\n2009/147/EG genannten Gründen und nach den                   (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2\nin Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG“         leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild\nersetzt.                                                  einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-\n3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden\nstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nNummern 2 bis 2b ersetzt:\n(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung\n„2. den Besitz von\neine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und\na) Wild, das nach Rechtsakten der Europä-                unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszu-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen             stand der Art hat.“\nUnion aus Gründen des Erhalts der Arten\n6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nstreng oder besonders geschützt oder von\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union            „5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1\nzu schützen ist, oder                                      Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buch-\nb) sonstigem Wild,                                            stabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Ab-\nsatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren\n2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder                         Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-\nTausch von                                                    ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-\na) Wild, das nach Rechtsakten der Europä-                     ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen                  diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                        2561\nArtikel 4                                        12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die\nÄnderung der                                         zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl.\nAbfallverbringungsbußgeldverordnung                               L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist“\neingefügt.\n§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom\n29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1           3. Absatz 3 wird Absatz 2.\nder Verordnung vom 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1489)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 5\n1. Absatz 1 wird aufgehoben.\nInkrafttreten\n2. Absatz 2 wird Absatz 1 und             nach der Angabe\n„1013/2006“ werden die Wörter          „des Europäischen                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nParlaments und des Rates vom           14. Juni 2006 über           nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten\ndie Verbringung von Abfällen           (ABl. L 190 vom              am 13. Juni 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\n§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „250 000“ durch die Angabe\n„500 000“ ersetzt.\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                2563\nGesetz\nzur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                           Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  Änderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 1                                                         (860–3)\n§ 363 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des\n– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\n(860–12)                               Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November\n2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie\n§ 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So-              folgt geändert:\nzialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember\n2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Arti-            1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkel 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)              „Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2012\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         7,238 Milliarden Euro.“\n2. In Satz 3 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe\n„§ 46a                                    „2013“ ersetzt.\nBundesbeteiligung                                                    Artikel 3\nÄnderung des\n(1) Der Bund trägt ab dem Jahr 2012 jeweils einen                              Finanzausgleichsgesetzes\nAnteil von 45 vom Hundert der Nettoausgaben nach                    In § 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Finanzausgleichsgeset-\ndiesem Kapitel im Vorvorjahr.                                    zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. No-\n(2) Die Höhe der für die Erstattung durch den Bund            vember 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist,\nnach Absatz 1 in einem Kalenderjahr zugrunde zu le-              werden die Wörter „als Ausgleich für die Belastungen\ngenden Nettoausgaben entspricht den in den Ländern               aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeits-\nangefallenen reinen Ausgaben der Träger der Sozial-              losenversicherung um einen Vomhundertpunkt“ gestri-\nhilfe nach diesem Kapitel, die vom Statistischen Bun-            chen.\ndesamt ermittelt werden; zugrunde zu legen sind die\nNettoausgaben des Vorvorjahres nach dem Stand                                             Artikel 4\nvom 1. April des Jahres, in dem die Bundesbeteiligung\ngezahlt wird. Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum                                    Inkrafttreten\n1. Juli an die Länder gezahlt.“                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","2564         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             b) während der Familienpflegezeit Aufstockung des\nsen:                                                              monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des\nProdukts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung\nArtikel 1                                in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt\npro Arbeitsstunde, wobei\nGesetz\naa) die Aufstockung durch die Entnahme von\nüber die Familienpflegezeit\nArbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b\n(Familienpflegezeitgesetz – FPfZG)                          des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder,\nnach Maßgabe des § 116 des Vierten Buches\n§1                                        Sozialgesetzbuch, von Arbeitszeit aus einem\nZiel des Gesetzes                                 Arbeitszeitguthaben erfolgt, das in der Nach-\nDurch die Einführung der Familienpflegezeit werden                 pflegephase (Buchstabe c) auszugleichen ist;\ndie Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und                 bb) monatliche Arbeitszeitverringerung die Dif-\nfamiliärer Pflege verbessert.                                         ferenz zwischen der arbeitsvertraglichen\nmonatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Fa-\n§2                                        milienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen\nmonatlichen Arbeitszeit während der Fami-\nBegriffsbestimmungen\nlienpflegezeit ist;\n(1) Familienpflegezeit im Sinne dieses Gesetzes ist            cc) durchschnittliches Entgelt pro Arbeitsstunde\ndie nach § 3 förderfähige Verringerung der Arbeitszeit                das Verhältnis des regelmäßigen Gesamtein-\nvon Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen                  kommens ausschließlich der Sachbezüge der\nAngehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die                   letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der\nDauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Auf-                Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen\nstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.                   Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalen-\nDie verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindes-                  dermonate vor Beginn der Familienpflegezeit\ntens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen                       ist; bei einem weniger als zwölf Monate vor\nwöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschied-                   Beginn der Familienpflegezeit bestehenden\nlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf                  Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der\ndie wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeit-              der Berechnung zugrunde zu legende Zeit-\nraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unter-                   raum entsprechend;\nschreiten.\ndd) als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflege-\n(2) § 7 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend.                  zeit auch eine höhere als die tatsächlich vor\nBeginn der Familienpflegezeit geleistete Ar-\n§3                                        beitszeit zugrunde gelegt werden kann, wenn\nFörderung                                     für die Nachpflegephase eine Arbeitszeit min-\ndestens in derselben Höhe vereinbart wird;\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nliche Aufgaben gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag ein             ee) für die Berechnung des durchschnittlichen\nin monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen                  Entgelts pro Arbeitsstunde Mutterschutzfris-\nim Umfang der nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgten                     ten sowie die Einbringung von Arbeitsentgelt\nAufstockung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber                 in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus\nWertguthaben außer Betracht bleiben;\n1. eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber\nund der oder dem Beschäftigten über die In-                c) im Anschluss an die Familienpflegezeit bis zum\nanspruchnahme von Familienpflegezeit nach § 2 Ab-             Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens\nsatz 1 vorlegt, die Folgendes beinhaltet:                     (Nachpflegephase)\na) Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während              aa) Ausgleich des Wertguthabens in der Weise,\nder Familienpflegezeit, Name, Geburtsdatum,                    dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige\nAnschrift und Angehörigenstatus der gepflegten                 Betrag einbehalten wird, um den das Arbeits-\nPerson, Dauer der Familienpflegezeit und Rück-                 entgelt in dem entsprechenden Zeitraum\nkehr der oder des Beschäftigten zu der vor Eintritt            während der Familienpflegezeit nach Maß-\nin die Familienpflegezeit geltenden oder einer                 gabe von Buchstabe b aufgestockt wird, oder\nhöheren Wochenarbeitszeit nach dem vereinbar-              bb) Ausgleich des Arbeitszeitguthabens in der\nten Ende der Familienpflegezeit oder nach der                  Weise, dass in jedem Monat die monatlich\nvorherigen Beendigung der häuslichen Pflege                    während der Familienpflegezeit entnommene\ndes pflegebedürftigen nahen Angehörigen;                       Arbeitszeit nachgearbeitet wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2565\n2. die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen der            Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate\noder des Beschäftigten durch Vorlage einer Beschei-        ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben\nnigung der Pflegekasse oder des Medizinischen              kann. Eine versicherte Person gilt als berufsunfähig,\nDienstes der Krankenversicherung nachweist; bei in         wenn sie mehr als 180 Tage ununterbrochen pflegebe-\nder privaten Pflegepflichtversicherung versicherten        dürftig oder infolge Krankheit, Körperverletzung oder\nPflegebedürftigen muss ein entsprechender Nach-            mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außer-\nweis erbracht werden und                                   stande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit\n3. eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 5 über das Be-            auszuüben.\nstehen einer Familienpflegezeitversicherung vorlegt           (3) Ist die oder der Beschäftigte Versicherungsneh-\noder einen Antrag auf Aufnahme der oder des                mer, ist dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugs-\nBeschäftigten in eine vom Bundesamt für Familie            recht einzuräumen. Der Versicherer muss sich zudem\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene         verpflichten, den Arbeitgeber über eine nicht rechtzeitig\nGruppenversicherung stellt.                                gezahlte Erstprämie nach § 37 des Versicherungsver-\n(2) Aufstockungsbeträge, die über das in Absatz 1           tragsgesetzes und die Bestimmung einer Zahlungsfrist\nNummer 1 Buchstabe b bestimmte Maß hinausgehen,                 nach § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes\nstehen der Förderfähigkeit nach Absatz 1 nicht ent-             in Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist\ngegen, wenn das am Ende der Familienpflegezeit aus-             von mindestens einem Monat einzuräumen.\nzugleichende Wertguthaben das 24-Fache des Auf-                    (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nstockungsbetrags nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-                   liche Aufgaben kann durch schriftliche Anzeige an den\nstabe b nicht übersteigt.                                       Versicherer den Übergang des Bezugsrechts des Ar-\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 verringert sich um           beitgebers bis zur Höhe der von ihm gewährten Leis-\nPrämienzahlungen des Bundesamtes für Familie und                tungen auf sich bewirken. Der Versicherer hat das Bun-\nzivilgesellschaftliche Aufgaben an den Versicherer der          desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben\nFamilienpflegezeitversicherung.                                 über nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämien nach § 37\ndes Versicherungsvertragsgesetzes und zum Zeitpunkt\n(4) Nimmt der Arbeitgeber ein Darlehen nach Ab-             des Eingangs der Mitteilung laufende und nach Ein-\nsatz 1 in Anspruch, hat er dem Bundesamt für Familie            gang der Mitteilung bestimmte Zahlungsfristen nach\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede           § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in\nÄnderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch             Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist\nnach Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbesondere         von mindestens einem Monat einzuräumen.\neine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit.\n(5) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zu\n(5) Tritt ein anderer Inhaber nach § 613a des Bürger-       bescheinigen, dass eine dieser Vorschrift entspre-\nlichen Gesetzbuchs in die Rechte und Pflichten aus              chende Versicherung besteht.\ndem Arbeitsverhältnis der oder des Beschäftigten ein,\ntritt er zugleich in die Rechte und Pflichten aus dem              (6) Ein Anspruch auf Abschluss einer Familien-\nzum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Darlehens-              pflegezeitversicherung gegen den Arbeitgeber oder\nverhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und              das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche\ndem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche            Aufgaben besteht nicht.\nAufgaben ein.\n§5\n(6) Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine\nweitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der                               Ende der Förderfähigkeit\nNachpflegephase gefördert werden.                                  (1) Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet\nmit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf den Weg-\n§4                                 fall mindestens einer Voraussetzung für den Anspruch\nFamilienpflegezeitversicherung                    nach § 3 Absatz 1 folgt, spätestens jedoch nach\n24 Monaten. Satz 1 gilt auch dann, wenn die oder der\n(1) Die Familienpflegezeitversicherung ist eine nach        Beschäftigte den Mindestumfang der wöchentlichen\n§ 11 zertifizierte Vereinbarung in deutscher Sprache,           Arbeitszeit im Sinne von § 2 Absatz 1 aufgrund ge-\nmit der sich der Versicherer verpflichtet, im Falle des         setzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen\nTodes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Be-              unterschreitet; die Unterschreitung des Mindestum-\nschäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in          fangs der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund der Ein-\nder das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit             führung von Kurzarbeit lässt die Förderfähigkeit unbe-\nnach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                    rührt.\nstabe b noch nicht ausgeglichen ist. Die Versicherung\nwird von der oder dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber               (2) Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber\noder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-           die Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Ange-\nliche Aufgaben auf die Person der oder des Beschäftig-          hörigen unverzüglich mitzuteilen.\nten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nach-\npflegephase geschlossen. Die Versicherungsprämie ist                                        §6\nunabhängig vom Geschlecht, Alter und Gesundheits-                             Rückzahlung des Darlehens\nzustand der versicherten Person zu berechnen. Eine                 (1) Die Rückzahlung des nach § 3 gewährten\nRisikoprüfung findet nicht statt.                               Darlehens durch den Arbeitgeber erfolgt in monatlichen\n(2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte       Raten in Höhe des nach § 12 Absatz 2 festgesetzten\nPerson infolge von Krankheit oder Körperverletzung              monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten\noder bedingt durch mehr als altersentsprechenden                Bankarbeitstag des laufenden Monats. Die monatlichen","2566          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nRaten erhöhen sich um vom Bundesamt für Familie und           rung nach Absatz 1 oder der Übernahme nach Absatz 2\nzivilgesellschaftliche Aufgaben für die Einbeziehung in       auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nden Gruppenversicherungsvertrag nach § 3 Absatz 1             liche Aufgaben über.\nNummer 3 an den Versicherer zu zahlende Versiche-\nrungsprämien.                                                                             §9\n(2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf                      Arbeitsrechtliche Regelungen\ndas Ende der Förderfähigkeit der Familienpflegezeit              (1) Das dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte\nfolgt. Bei einer Unterbrechung oder Beendigung der            Recht, das Arbeitsentgelt in der Nachpflegephase teil-\nEntgeltaufstockung kann das Bundesamt für Familie             weise einzubehalten, wird nicht dadurch berührt, dass\nund zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn die übrigen         die oder der Beschäftigte ihre oder seine Arbeitszeit\nVoraussetzungen für den Anspruch nach § 3 Absatz 1            verringert, auch wenn dies aufgrund anderer gesetz-\nweiterhin vorliegen, auf Antrag des Arbeitgebers den          licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen erfolgt.\nBeginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt,          Bei Kurzarbeit vermindert sich der Anspruch auf Einbe-\nspätestens jedoch auf den 25. Monat nach Beginn der           haltung von Arbeitsentgelt um den Anteil, um den die\nFörderung, festsetzen.                                        Arbeitszeit durch die Kurzarbeit vermindert ist; die\n(3) Nach Beginn der Rückzahlung kann das Bundes-           Nachpflegephase verlängert sich entsprechend.\namt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf          (2) Kann wegen vorzeitiger Beendigung des Be-\nAntrag des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die oder         schäftigungsverhältnisses ein Ausgleich des Wertgut-\nder Beschäftigte Krankengeld oder Kurzarbeitergeld            habens durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht\nbezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise aus-             mehr erfolgen und erfolgt keine Übertragung des Wert-\nsetzen.                                                       guthabens auf andere Arbeitgeber nach § 7f des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch, kann der Arbeitgeber,\n§7                                soweit er nicht durch eine Familienpflegezeitversiche-\nErstattungsanspruch                         rung nach § 4 Absatz 1 Befriedigung erlangen kann,\nvon der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nGeld verlangen. Soweit keine Aufrechnung gegen For-\nliche Aufgaben kann von der oder dem Beschäftigten\nderungen der oder des Beschäftigten aus dem Be-\nErstattung der dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten\nschäftigungsverhältnis erfolgen kann, ist der Ausgleich\nLeistungen verlangen, wenn diese darauf zurückzufüh-\nin den sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c\nren sind, dass die oder der Beschäftigte vorsätzlich\nergebenden Raten zu zahlen; § 6 gilt entsprechend. Der\noder grob fahrlässig der Mitteilungspflicht nach § 5 Ab-\nAusgleichsanspruch erlischt, soweit keine Aufrechnung\nsatz 2 nicht nachgekommen ist. Der Anspruch ist aus-\ngegen Forderungen der oder des Beschäftigten aus\ngeschlossen, soweit die oder der Beschäftigte die mit\ndem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann und der\nden zu Unrecht gezahlten Leistungen geförderten Auf-\nArbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit Zustim-\nstockungsbeträge nicht erhalten oder dem Arbeitgeber\nmung der zuständigen Stelle aus Gründen, die nicht in\nerstattet hat. Die zu erstattende Leistung ist durch\ndem Verhalten der oder des Beschäftigten liegen, ge-\nschriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.\nkündigt hat.\n(2) Im Umfang der nach Absatz 1 erfolgten Erstat-\n(3) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-\ntung erlischt die Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers\nnis während der Inanspruchnahme der Familienpflege-\ngegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-\nzeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In be-\nschaftliche Aufgaben. Im gleichen Umfang erlischt der\nsonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung\nAnspruch des Arbeitgebers gegen die Beschäftigte\nfür zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung\noder den Beschäftigten auf Ausgleich des Wertgut-\nerfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige\nhabens.\noberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nStelle.\n§8\n(4) Kann ein Ausgleich des Wertguthabens wegen\nLeistungen bei Nichtzahlung der                   Freistellung von der Arbeitsleistung nicht durch Einbe-\nBeschäftigten; Forderungsübergang                   haltung von Arbeitsentgelt erfolgen, kann der Arbeitge-\n(1) Soweit die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner     ber von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in\nZahlungspflicht nach § 9 Absatz 2 trotz Mahnung mit           Geld verlangen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\neiner Fristsetzung von zwei Wochen nicht nachgekom-              (5) § 6 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend.\nmen ist, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundes-\namt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben An-                                  § 10\nspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus dem\nDarlehen nach § 6.                                                         Weitergehende Regelungen\n(2) Hat der Arbeitgeber das Darlehen nach § 3 trotz           Andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur\nVorliegens der dortigen Voraussetzungen nicht in An-          Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung\nspruch genommen, hat er unter der Voraussetzung               der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben bleiben unbe-\ndes Absatzes 1 Anspruch auf Übernahme der von der             rührt.\noder dem Beschäftigten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 zu\nerbringenden Ratenzahlungen durch das Bundesamt                                          § 11\nfür Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.                                    Zertifizierung\n(3) Der Anspruch des Arbeitgebers nach § 9 Absatz 2           (1) Die Zertifizierung einer Familienpflegezeitver-\ngeht im Umfang der erlassenen Rückzahlungsforde-              sicherung nach diesem Gesetz ist die Feststellung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2567\ndass die Vertragsbedingungen des Versicherungsver-               (2) Die Höhe der Darlehensraten nach § 3 wird zu\ntrages dem § 4 entsprechen. Es können auch Allge-             Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Fest-\nmeine Versicherungsbedingungen, die den Einzelver-            beträgen für die gesamte Förderdauer festgesetzt.\nträgen zugrunde liegen, zertifiziert werden.\n(2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-                                   § 13\nliche Aufgaben entscheidet als Zertifizierungsstelle\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\ndurch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über\ndie Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Die           Zur Durchführung des Verfahrens nach § 12 kann\nZertifizierungsstelle prüft weder, ob ein Versicherungs-      das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Ver-      und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-\nsicherers erfüllbar ist noch ob die Vertragsbedingungen       sen.\nzivilrechtlich wirksam sind. Die Zertifizierungsstelle\nnimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Auf-\n§ 14\ngaben nur im öffentlichen Interesse wahr.\n(3) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Versiche-                       Bußgeldvorschriften\nrers. Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nbelegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 4                fahrlässig\nzertifizierbar sind. Fehlende Angaben oder Unterlagen\nfordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei          1. entgegen § 3 Absatz 4 oder\nMonaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanfor-\nderung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der           2. entgegen § 5 Absatz 2\nErgänzungsanforderung hat der Versicherer die Ergän-          einer dort genannten Person oder Behörde eine Mit-\nzungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle zu erstatten;      teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nandernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizie-   rechtzeitig macht.\nrungsantrag ab. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-\nschlussfrist.                                                    (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(4) Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung\ndas Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche\nsowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht\nAufgaben.\ndes Versicherers durch eine Veröffentlichung des Na-\nmens und der Anschrift des Versicherers und dessen               (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nZertifizierungsnummer im Gemeinsamen Ministerial-             Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nblatt bekannt.                                                tausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nmer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet\n§ 12                              werden.\nVerfahren                               (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse des Bundes-\namtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nDiese trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Geset-\nliche Aufgaben entscheidet durch Verwaltungsakt auf\nzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Aus-\nschriftlichen Antrag des Arbeitgebers über die Erbrin-\nlagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110\ngung von Leistungen nach den §§ 3 und 8. Der Antrag\nAbsatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nwirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchs-\nvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten\nnach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er                                  § 15\nvom Beginn des Monats der Antragstellung. Mit dem\nAntrag sind Name und Anschrift der oder des Beschäf-                           Aufbringung der Mittel\ntigten, für die oder den Leistungen beantragt werden,            (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-\nmitzuteilen. Für Leistungen nach den §§ 3 und 8 Ab-           lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeiträge an\nsatz 2 sind dem Antrag beizufügen:                            die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Absatz 2, trägt\n1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsver-          der Bund.\ntraglichen Wochenstundenzahl der letzten zwölf               (2) Die für die Bereitstellung der Darlehen erforder-\nMonate vor Beginn der Familienpflegezeit,                 lichen Mittel können dem Bundesamt für Familie und\n2. Vereinbarung über die Familienpflegezeit,                  zivilgesellschaftliche Aufgaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesem Fall\n3. Versicherungsbescheinigung nach § 4 Absatz 5 oder          trägt der Bund das Ausfallrisiko und erstattet der Kre-\nAntrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in         ditanstalt für Wiederaufbau die Darlehensbeträge sowie\neine vom Bundesamt für Familie und zivilgesell-           die für die Bereitstellung der Mittel angefallenen Zinsen\nschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenver-           und Verwaltungskosten.\nsicherung und\n(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt\n4. Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit der\ndem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche\nnahen Angehörigen der oder des Beschäftigten.\nAufgaben nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-\nLeistungen werden nachträglich jeweils für den Kalen-         stellung über die Höhe der nach Absatz 2 bereitge-\ndermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraus-              stellten Darlehensbeträge und der dafür angefallenen\nsetzungen vorgelegen haben.                                   Zinsen und Verwaltungskosten.","2568        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nArtikel 2                              vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I\nÄnderung des\nS. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a des Dritten              1. In Satz 3 Nummer 2 wird das Komma am Ende\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1          durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgende\ndes Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),            Nummer 3 eingefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. De-              „3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Per-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist,                    son eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1\nwerden nach den Wörtern „in Anspruch genommen                         des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,“.\nhat“ die Wörter „sowie Zeiten einer Familienpflegezeit\noder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeit-             2. In Satz 5 werden nach dem Wort „angekündigt“ die\ngesetz“ und nach den Wörtern „Arbeitszeit gemindert              Wörter „oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden\nwar“ ein Semikolon und die Wörter „insoweit gilt § 131           Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1\nAbsatz 3 Nummer 2 nicht“ eingefügt.                              des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart“ einge-\nfügt.\nArtikel 3\nÄnderung des                                                      Artikel 4\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nInkrafttreten\n§ 18 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                2569\nVierundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 (5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvor-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                           schrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung\nnicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig\nArtikel 1                              beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine\nMindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist\nÄnderung des                              und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                    ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prü-\nNach § 18b Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-             fungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der\nvom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das durch              Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbil-\nArtikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November              dungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvor-\n2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die         schrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbil-\nfolgenden Absätze 4 bis 5a eingefügt:                          dungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika,\nohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die\n„(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbil-            ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der\ndungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen          bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil\nzwischen deren Ende und dem Ende der Förderungs-               regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht\nhöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag           durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet,\nder Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn             dass sie drei Monate beträgt.\ndie Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit              (5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die\nbeendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird            Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem\nauf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbil-               21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig ent-\ndungszeit um höchstens zwei Monate überschritten               schieden worden ist.“\nwurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Be-\nkanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu                                          Artikel 2\nstellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht\nbestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor                                Inkrafttreten\ndem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","2570           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur Änderung des Vergaberechts\nfür die Bereiche Verteidigung und Sicherheit*)\nVom 7. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    2. § 99 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7\nbis 9 eingefügt:\nArtikel 1\nÄnderung des                                        „(7) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                              Aufträge sind Aufträge, deren Auftragsgegen-\nstand mindestens eine der in den nachfolgenden\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                         Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen um-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005                          fasst:\n(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch\nArtikel 21 des Gesetzes vom 24. November 2011                             1. die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne\n(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt                         des Absatzes 8, einschließlich dazugehöriger\ngeändert:                                                                     Teile, Bauteile oder Bausätze;\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen\na) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende An-                          eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des\ngaben eingefügt:                                                     Absatzes 9 vergeben wird, einschließlich der\ndazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze;\n„§ 100a Besondere Ausnahmen für nicht sek-\ntorspezifische und nicht verteidigungs-              3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleis-\nund sicherheitsrelevante Aufträge                        tungen in unmittelbarem Zusammenhang mit\nder in den Nummern 1 und 2 genannten Aus-\n§ 100b      Besondere Ausnahmen im Sektoren-\nrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der\nbereich\nAusrüstung;\n§ 100c      Besondere Ausnahmen in den Berei-\nchen Verteidigung und Sicherheit“.                   4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militä-\nrische Zwecke oder Bau- und Dienstleistun-\nb) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende An-                            gen, die im Rahmen eines Verschlusssachen-\ngabe eingefügt:                                                      auftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben\n„§ 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterla-                          wird.\ngen“.\n(8) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die\nc) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-                        eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder\ngabe eingefügt:                                                  für militärische Zwecke angepasst wird und zum\n„§ 127a Kosten für Gutachten und Stellung-                       Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial\nnahmen nach der Sektorenverord-                      bestimmt ist.\nnung; Verordnungsermächtigung“.                         (9) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auf-\ntrag für Sicherheitszwecke,\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die       1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Ver-\nKoordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer-           schlusssachen nach § 4 des Gesetzes über\nund Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und\nSicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und                 die Voraussetzungen und das Verfahren von\n2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).                              Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011               2571\nnach den entsprechenden Bestimmungen der                   brauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätig-\nLänder verwendet werden oder                               keit und die Dienstleistung wird vollständig\n2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1                  durch den Auftraggeber vergütet.\nerfordert oder beinhaltet.“                               (5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.                     nicht für Verträge über\nc) Der bisherige Absatz 8 Satz 1 wird Absatz 11.              1. den Erwerb von Grundstücken oder vorhande-\nnen Gebäuden oder anderem unbeweglichen\nd) Der bisherige Absatz 8 Satz 2 und 3 wird Ab-                    Vermögen,\nsatz 12.\n2. Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhan-\ne) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\ndene Gebäude oder anderes unbewegliches Ver-\n„(13) Ist bei einem Auftrag über Bauleistun-                mögen oder\ngen, Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil\n3. Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Ge-\nder Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrele-\nbäuden oder anderem unbeweglichen Vermö-\nvant, wird dieser Auftrag einheitlich gemäß den\ngen.\nBestimmungen für verteidigungs- und sicher-\nheitsrelevante Aufträge vergeben, sofern die Be-              (6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nschaffung in Form eines einheitlichen Auftrags            trägen,\naus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ist\n1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auf-\nbei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferun-\ntraggeber dazu zwingen würde, im Zusammen-\ngen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung\nhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auf-\nverteidigungs- oder sicherheitsrelevant und fällt\ntragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren\nder andere Teil weder in diesen Bereich noch un-\nPreisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Si-\nter die Vergaberegeln der Sektorenverordnung\ncherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-\noder der Vergabeverordnung, unterliegt die Ver-\nland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch-\ngabe dieses Auftrags nicht dem Vierten Teil die-\nstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der\nses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form\nEuropäischen Union widerspricht,\neines einheitlichen Auftrags aus objektiven\nGründen gerechtfertigt ist.“                              2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346\nAbsatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die\n3. Der § 100 wird durch die folgenden §§ 100 bis 100c\nArbeitsweise der Europäischen Union unterlie-\nersetzt:\ngen.\n„§ 100\n(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne\nAnwendungsbereich                           des Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses\n(1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftrags-         Teils rechtfertigen, können betroffen sein beim Be-\nwert den jeweils festgelegten Schwellenwert er-               trieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umset-\nreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert ergibt           zung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung\nsich für Aufträge, die                                        oder bei der Beschaffung von Informationstechnik\noder Telekommunikationsanlagen.\n1. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1\nbis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter                (8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nNummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabe-              trägen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs-\nverordnung,                                               oder sicherheitsrelevant sind und\n2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1               1. in Übereinstimmung mit den inländischen\nbis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem                  Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim\nGebiet des Verkehrs, der Trinkwasser- oder                     erklärt werden,\nEnergieversorgung umfassen, aus § 1 der Sek-\n2. deren Ausführung nach den in Nummer 1 ge-\ntorenverordnung,\nnannten Vorschriften besondere Sicherheits-\n3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben                    maßnahmen erfordert,\nwerden und verteidigungs- oder sicherheitsrele-\n3. bei denen die Nichtanwendung des Vergabe-\nvant im Sinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der\nrechts geboten ist zum Zweck des Einsatzes\nnach § 127 Nummer 3 erlassenen Verordnung.\nder Streitkräfte, zur Umsetzung von Maßnahmen\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3            der Terrorismusbekämpfung oder bei der Be-\nbis 6 und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c ge-                  schaffung von Informationstechnik oder Tele-\nnannten Fälle.                                                     kommunikationsanlagen zum Schutz wesent-\n(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge.                 licher nationaler Sicherheitsinteressen,\n(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-        4. die vergeben werden auf Grund eines internatio-\nträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:                        nalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und einem oder mehreren Staaten,\n1. Schiedsgerichts-      und    Schlichtungsleistungen             die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens\noder                                                           über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,\n2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,                   für ein von den Unterzeichnerstaaten gemein-\nes sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließ-                sam zu verwirklichendes und zu tragendes Pro-\nlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Ge-                 jekt, für das andere Verfahrensregeln gelten,","2572         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n5. die auf Grund eines internationalen Abkommens                (3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von\nim Zusammenhang mit der Stationierung von                Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrer-\nTruppen vergeben werden und für die besondere            seits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3\nVerfahrensregeln gelten oder                             ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes\n6. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer             ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbrin-\ninternationalen Organisation vergeben werden.            gen.\n(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\n§ 100a                              trägen, die\nBesondere Ausnahmen                         1. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 verge-\nfür nicht sektorspezifische und nicht                   ben werden, soweit sie anderen Zwecken dienen\nverteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge               als der Sektorentätigkeit,\n(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1            2. zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Ge-\ngilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8          biet der Trinkwasser- oder Energieversorgung\ngenannten Fälle hinaus auch nicht für die in den                 oder des Verkehrs außerhalb des Gebiets der\nAbsätzen 2 bis 4 genannten Aufträge.                             Europäischen Union vergeben werden, wenn\nsie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nNetzes oder einer Anlage innerhalb dieses Ge-\nträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:\nbietes verbunden sind,\n1. den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder\n3. zum Zweck der Weiterveräußerung oder Vermie-\nKoproduktion von Programmen, die zur Aus-\ntung an Dritte vergeben werden, wenn\nstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstal-\nten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von                a) dem Auftraggeber kein besonderes oder aus-\nSendungen oder                                                  schließliches Recht zum Verkauf oder zur Ver-\nmietung des Auftragsgegenstandes zusteht\n2. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang\nund\nmit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung\nvon Wertpapieren oder anderen Finanzinstru-                  b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,\nmenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld-                   diese Waren unter gleichen Bedingungen wie\noder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber die-                   der betreffende Auftraggeber zu verkaufen\nnen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.                  oder zu vermieten, oder\n(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von            4. der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der\nDienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrer-              Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des\nseits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3                  Verkehrs dienen, soweit die Europäische Kom-\nist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes                mission nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG\nausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbrin-              des Europäischen Parlaments und des Rates\ngen.                                                             vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zu-\nschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich\n(4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die haupt-\nder Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung\nsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die\nsowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 7.1.2005,\nBereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Tele-\nS. 7) festgestellt hat, dass diese Tätigkeit in\nkommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines\nDeutschland auf Märkten mit freiem Zugang un-\noder mehrerer Telekommunikationsdienste für die\nmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und\nÖffentlichkeit zu ermöglichen.\ndies durch das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Bundesanzeiger bekannt\n§ 100b                                  gemacht worden ist.\nBesondere                                (5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Bau-\nAusnahmen im Sektorenbereich                     konzessionen zum Zweck der Durchführung von\n(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2            Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\ngilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8      Energieversorgung oder des Verkehrs.\ngenannten Fälle hinaus auch nicht für die in den                (6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7\nAbsätzen 2 bis 9 genannten Aufträge.                         nicht für die Vergabe von Aufträgen,\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-       1. die an ein Unternehmen, das mit dem Auftrag-\nträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:                      geber verbunden ist, vergeben werden oder\n1. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang              2. die von einem gemeinsamen Unternehmen, das\nmit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung                mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der\nvon Wertpapieren oder anderen Finanzinstru-                  Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des\nmenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld-                Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchfüh-\noder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber die-                rung dieser Tätigkeiten gebildet haben, an ein\nnen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken,               Unternehmen vergeben werden, das mit einem\n2. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser-               dieser Auftraggeber verbunden ist.\nversorgung die Beschaffung von Wasser oder                  (7) Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Pro-\n3. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energiever-            zent des von dem verbundenen Unternehmen wäh-\nsorgung die Beschaffung von Energie oder von             rend der letzten drei Jahre in der Europäischen\nBrennstoffen zur Energieerzeugung.                       Union erzielten durchschnittlichen Umsatzes im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011               2573\nentsprechenden Liefer- oder Bau- oder Dienstleis-              4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder\ntungssektor aus der Erbringung dieser Lieferungen                  eine Gebietskörperschaft an eine andere Regie-\noder Leistungen für die mit ihm verbundenen Auf-                   rung oder an eine Gebietskörperschaft eines an-\ntraggeber stammen. Sofern das Unternehmen noch                     deren Staates vergibt und die Folgendes zum\nkeine drei Jahre besteht, gilt Absatz 6, wenn zu er-               Gegenstand haben:\nwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines\na) die Lieferung von Militärausrüstung oder die\nBestehens wahrscheinlich mindestens 80 Prozent\nLieferung von Ausrüstung, die im Rahmen ei-\nerreicht werden. Werden die gleichen oder gleich-\nnes Verschlusssachenauftrags im Sinne des\nartige Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen\n§ 99 Absatz 9 vergeben wird,\nvon mehr als einem mit dem Auftraggeber verbun-\ndenen Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl                   b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittel-\nunter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes er-                          barem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung\nrechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit                         stehen,\nder Erbringung der Lieferung oder Leistung erzie-\nc) Bau- und Dienstleistungen speziell für militä-\nlen. § 36 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nrische Zwecke oder\n(8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9\nd) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen\nnicht für die Vergabe von Aufträgen, die\neines Verschlusssachenauftrags im Sinne\n1. ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere                            des § 99 Absatz 9 vergeben werden.\nAuftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwas-                (3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs              trägen, die in einem Land außerhalb der Europä-\ntätig sind, ausschließlich zur Durchführung von\nischen Union vergeben werden; zu diesen Aufträ-\ndiesen Tätigkeiten gebildet haben, an einen die-           gen gehören auch zivile Beschaffungen im Rahmen\nser Auftraggeber vergibt, oder                             des Einsatzes von Streitkräften oder von Polizeien\n2. ein Auftraggeber an ein gemeinsames Unterneh-               des Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets\nmen im Sinne der Nummer 1, an dem er beteiligt             der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfor-\nist, vergibt.                                              dert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Un-\nternehmen geschlossen werden. Zivile Beschaf-\n(9) Absatz 8 gilt nur, wenn                                 fungen sind Beschaffungen nicht militärischer Pro-\n1. das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde,                 dukte und Bau- oder Dienstleistungen für logis-\num die betreffende Tätigkeit während eines Zeit-           tische Zwecke.\nraumes von mindestens drei Jahren durchzufüh-                 (4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nren, und                                                   trägen, die besonderen Verfahrensregeln unterlie-\n2. in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die               gen,\ndieses Unternehmen bildenden Auftraggeber                  1. die sich aus einem internationalen Abkommen\ndem Unternehmen zumindest während des glei-                    oder einer internationalen Vereinbarung ergeben,\nchen Zeitraumes angehören werden.                              das oder die zwischen einem oder mehreren Mit-\ngliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaa-\n§ 100c                                    ten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkom-\nBesondere Ausnahmen                               mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nin den Bereichen Verteidigung und Sicherheit                   sind, geschlossenen wurde,\n(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3              2. die sich aus einem internationalen Abkommen\ngilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 ge-              oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-\nnannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Ab-                 sammenhang mit der Stationierung von Truppen\nsätzen 2 bis 4 genannten Aufträge.                                 ergeben, das oder die Unternehmen eines Mit-\ngliedstaats oder eines Drittstaates betrifft, oder\n(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-\nträgen, die                                                    3. die für eine internationale Organisation gelten,\nwenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt\n1. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Ver-                    oder wenn ein Mitgliedstaat Aufträge nach die-\nsicherungsdienstleistungen zum Gegenstand                      sen Regeln vergeben muss.“\nhaben,\n4. Dem § 101 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n2. zum Zweck nachrichtendienstlicher Tätigkeiten\n„Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicher-\nvergeben werden,\nheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auf-\n3. im Rahmen eines Kooperationsprogramms ver-                  traggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren\ngeben werden, das                                          und dem Verhandlungsverfahren wählen.“\na) auf Forschung und Entwicklung beruht und             5. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) mit mindestens einem anderen EU-Mitglied-               „Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidi-\nstaat für die Entwicklung eines neuen Pro-             gungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im\ndukts und gegebenenfalls die späteren Pha-             Sinne des § 99 Absatz 7 können die Vergabekam-\nsen des gesamten oder eines Teils des Le-              mern abweichend von Satz 1 auch in der Beset-\nbenszyklus dieses Produkts durchgeführt                zung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamt-\nwird,                                                  lichen Beisitzern entscheiden.“","2574          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n6. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:               11. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:\n„§ 110a                                                      „§ 127a\nAufbewahrung                                               Kosten für Gutachten\nvertraulicher Unterlagen                                   und Stellungnahmen nach der\nSektorenverordnung; Verordnungsermächtigung\n(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit\nvon Verschlusssachen und anderen vertraulichen                    (1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf\nInformationen sicher, die in den von den Parteien              Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen\nübermittelten Unterlagen enthalten sind.                       Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt\ndas Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Aus-\n(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur              lagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80\nGeheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungs-                 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Num-\ngründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen             mer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6\nUrkunden, Akten, elektronischen Dokumente und                  Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nAuskünfte nicht erkennen lassen.“                              Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die\n7. § 115 wird wie folgt geändert:                                 Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4\nentsprechend.\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allge-             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-\nmeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der           zelheiten der Kostenerhebung bestimmen. Vollstre-\nAufgaben des Auftraggebers zu berücksich-                  ckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.“\ntigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrele-       12. Dem § 131 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nvanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7\nsind zusätzlich besondere Verteidigungs- und                  „(9) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember\nSicherheitsinteressen zu berücksichtigen.“                 2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher\ngeltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch\nb) In § 115 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter                  für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Ver-\n„nach § 100 Abs. 2 Buchstabe d geltend“ durch              gabeverfahren anschließen, und für am 14. Dezem-\ndie Wörter „nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3             ber 2011 anhängige Nachprüfungsverfahren.“\ngeltend“ und die Wörter „zwei Kalendertage“\ndurch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt.\nArtikel 2\n8. § 118 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein-                           Sektorenverordnung\nheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga-          Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009\nben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei ver-        (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im       nung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden\nSinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere         ist, wird wie folgt geändert:\nVerteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu be-\nrücksichtigen.“                                           1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n9. § 121 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    „(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-\nund sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99\n„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein-            Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga-           schränkungen.“\nben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei ver-\nteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im       2. § 3 wird wie folgt geändert:\nSinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere             a) Absatz 5 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.\nVerteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu be-\nrücksichtigen.“                                               b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nfügt:\n10. § 127 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(5a) Für die Erarbeitung der Stellungnahme\n„3. über das bei der Vergabe von verteidigungs-                  nach den Absätzen 3 und 4 erhebt das Bundes-\nund sicherheitsrelevanten öffentlichen Aufträ-              kartellamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands\ngen einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl               vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla-\nund die Prüfung der Unternehmen und der An-                 gen) gemäß § 127a Absatz 1 des Gesetzes gegen\ngebote, über den Ausschluss vom Vergabever-                 Wettbewerbsbeschränkungen. Wird gegen die\nfahren, über den Abschluss des Vertrags, über               Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt, so\ndie Aufhebung von Vergabeverfahren und über                 kann die Kostenanforderung auf Antrag des Kos-\nsonstige Regelungen des Vergabeverfahrens                   tenschuldners gestundet werden, bis die Kosten-\neinschließlich verteidigungs- und sicherheitsre-            entscheidung rechtskräftig geworden ist.“\nlevanter Anforderungen im Hinblick auf den Ge-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung\nder Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit           a) In Absatz 5 wird in Satz 1 das Wort „Straßenver-\nsowie besondere Regelungen für die Vergabe                  kehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr-\nvon Unteraufträgen.“                                        zeugen“ und wird in Satz 2 das Wort „Straßenver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                2575\nkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahr-                   c) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Straßenver-\nzeugs“ ersetzt.                                                    kehrsfahrzeuge“ durch das Wort „Straßenfahr-\nb) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Straßen-                       zeuge“ ersetzt.\nverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßen-\nfahrzeugen“ ersetzt.                                                                  Artikel 3\n4. In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort „Stra-                                  Änderung der\nßenverkehrsfahrzeugen“ jeweils durch das Wort                                      Vergabeverordnung\n„Straßenfahrzeugen“ ersetzt.\nDem § 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der\n5. Anhang 4 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I\na) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenver-               S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr-               vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724) geändert wor-\nzeugen“ ersetzt.                                            den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) In der Bezeichnung der Tabelle 3 wird das Wort\n„(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-\n„Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort\nund sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99\n„Straßenfahrzeugen“ ersetzt.\nAbsatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n6. Anhang 5 wird wie folgt geändert:                              kungen.“\na) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenver-\nkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr-                                         Artikel 4\nzeugen“ ersetzt.\nInkrafttreten\nb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Straßenver-\nkehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahr-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzeugs“ ersetzt.                                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler","2576        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nVom 7. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               bb) Die Wörter „soweit dies zur Erfüllung seiner\nsen:                                                                 Aufgaben erforderlich ist“ werden durch die\nWörter „soweit dies zur Sammlung und Aus-\nArtikel 1                                    wertung von Informationen erforderlich ist\nund tatsächliche Anhaltspunkte für schwer-\nÄnderung des                                    wiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 ge-\nBundesverfassungsschutzgesetzes                             nannten Schutzgüter vorliegen“ ersetzt.\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch           aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Luft-\nArtikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I                   fahrtunternehmen“ die Wörter „sowie Betrei-\nS. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               bern von Computerreservierungssystemen\nund Globalen Distributionssystemen für Flü-\n1. § 8a wird wie folgt geändert:\nge“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\naa) Die Wörter „Postdienstleistungen oder“ wer-            cc) Die Wörter „zur Aufklärung von Bestrebungen\nden jeweils gestrichen.                                    oder Tätigkeiten“ werden durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2577\n„zur Sammlung und Auswertung von Informa-            Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von\ntionen“ ersetzt.                                     Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes\ndd) Die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte für“           ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nwerden durch die Wörter „Tatsachen die An-           dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf\nnahme rechtfertigen, dass“ ersetzt.                  die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nder nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personen-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              bezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über\nfügt:                                                     Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzu-\n„(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswer-             lässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes-\ntung von Informationen erforderlich ist und Tat-          ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwer-            Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absolu-\nwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1                 ten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu\ngenannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bun-            löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2\ndesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das            und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Ge-\nBundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den            setzes entsprechend anzuwenden.\nKreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abga-             (3) Das Bundesministerium des Innern unterrich-\nbenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93             tet im Abstand von höchstens sechs Monaten das\nAbsatz 9 der Abgabenordnung findet keine An-              Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnun-\nwendung.“                                                 gen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbeson-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          dere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer,\naa) In der Einleitung wird die Angabe „Absatz 2“          Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durch-\ndurch die Wörter „den Absätzen 2 und 2a“             geführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium\nersetzt.                                             erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen\nBericht über die Durchführung sowie Art, Umfang\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“                und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind\ndurch die Wörter „den Absätzen 2 oder 2a“            die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontroll-\nersetzt.                                             gremiumgesetzes zu beachten.\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten inso-\naaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-             weit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist,\ntern „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5“ die      um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermög-\nWörter „sowie nach Absatz 2a“ einge-           lichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen\nfügt.                                          dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:            nicht mitgeteilt werden.\nDie Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4“          (5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf\nwerden durch die Wörter „Absatz 2              Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt und die Wör-          einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Be-\nter „im Falle des Absatzes 2 Satz 1            troffenen nachteilig sind und die über die Erteilung\nNr. 4,“ werden gestrichen.                     der Auskunft hinausgehen, insbesondere beste-\nhende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu be-\ne) Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.\nenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Ent-\n2. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt:             gelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist\n„§ 8b                               mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot\nund darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersu-\nVerfahrensregelungen zu\nchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die be-\nbesonderen Auskunftsverlangen\ntroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein\n(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a wer-             darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.\nden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter bean-\n(6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten\ntragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu be-\nStellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich,\ngründen. Zuständig für die Anordnungen ist das\nvollständig, richtig und in dem Format zu erteilen,\nBundesministerium des Innern. Die Anordnung einer\ndas durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3\nAuskunft über künftig anfallende Daten ist auf\nerlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8\nhöchstens drei Monate zu befristen. Die Verlänge-\nSatz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vor-\nrung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als\ngeschrieben ist.\ndrei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die\nVoraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf                  (7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Ab-\ndie Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1             satz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende An-\nund 2 Anwendung.                                              wendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1\n(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a             Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen\nunterrichtet das Bundesministerium des Innern mo-             nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5\nnatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des                 Anwendung findet. Wurden personenbezogene Da-\nArtikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr            ten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die\nim Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung                Mitteilung im Benehmen mit dieser.\nauch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kom-                 (8) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nmission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von               mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\nAmts wegen oder auf Grund von Beschwerden die                 mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministe-","2578        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nrium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundes-             regelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen par-\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium             lamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch\nder Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates             für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Num-\nzu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1              mer 1 und 2. Landesrecht kann für Auskünfte an die\nund 2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Ab-               jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vor-              Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entspre-\nschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf         chen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3\nmaschinell verwertbaren Datenträgern oder durch              erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben\nDatenfernübertragung übermittelt werden müssen.              nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte\nDabei können insbesondere geregelt werden                    für anwendbar erklären.\n1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-\nfahrens,                                                                            § 8c\n2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und                     Einschränkungen eines Grundrechts\nSicherung der zu übermittelnden Daten,                      Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-\n3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,             tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des\n§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3\n4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu            sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 einge-\nübermittelnden Daten,                                    schränkt.“\n5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren       3. § 9 wird wie folgt geändert:\nerforderlichen besonderen Erklärungspflichten\na) Absatz 2 Satz 8 bis 11 wird aufgehoben.\ndes Auskunftspflichtigen und\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der\nAuskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden           aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nAufwandsentschädigung.                                           „§ 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entspre-\nZur Regelung der Datenübermittlung kann in der                       chend.“\nRechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-                bb) Satz 8 wird aufgehoben.\nständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind          4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle\nund eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent-        a) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wör-\nlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die             ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.\nVorgaben für die Erteilung von Auskünften nach               b) Die Wörter „ , über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1\n§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob                  Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre“ werden ge-\nund in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür                strichen.\nVorkehrungen für die technische und organisato-           5. An § 18 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\nrische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu\ntreffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Tele-           „Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ent-\nkommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen               scheidung des Bundesamtes für Migration und\nRechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten,              Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in\ndie zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung              einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung\ndes Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen              des Bundesministeriums des Innern bedarf.“\nerforderlich sind, insbesondere das technische            6. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nFormat für die Übermittlung derartiger Auskunfts-               „(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn per-\nverlangen an die Verpflichteten und die Rücküber-            sonenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhe-\nmittlung der zugehörigen Auskünfte an die berech-            bungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an Stellen über-\ntigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in        mittelt werden, von denen die Daten erhoben wer-\nder Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des           den, oder die daran mitwirken. Hiervon abweichend\nTelekommunikationsgesetzes.                                  findet Absatz 4 Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in\n(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a            denen die Datenerhebung nicht mit den in § 8 Ab-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete An-           satz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt.“\nspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.                                      Artikel 2\n(10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1                        Änderung des MAD-Gesetzes\nNummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbe-               § 4a des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990\nhörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren         (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 10 Ab-\nsowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Ver-       satz 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2)\narbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nden Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und\nferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische       1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nKontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichter-            „Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutz-\nstattung über die durchgeführten Maßnahmen an                gesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzu-\ndas Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes              wenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden\nunter entsprechender Anwendung des Absatzes 3                Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundes-\nSatz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach             verfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter\nAbsatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber ge-              schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2579\ngenannten Schutzgüter und an die Stelle des Bun-           4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das\ndesministeriums des Innern das Bundesministerium              Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3\nder Verteidigung treten.“                                     aufgehoben.\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-,        5. § 9 wird wie folgt geändert:\nPost- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör-               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nter „Grundrecht des Fermeldegeheimnisses“ ersetzt.                folgt geändert:\nNach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nArtikel 3\nfügt:\nÄnderung des BND-Gesetzes                               „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4\n§ 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990                           wahrnehmen sollen,“.\n(BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1b            b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             „(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3\nkann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben,\n1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a des Bundes-                     wenn\nverfassungsschutzgesetzes“ durch die Wörter „den\n1. eine Person mit einer unaufschiebbaren si-\n§§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzge-\ncherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wer-\nsetzes“ ersetzt.\nden soll, für die keine überprüften Personen\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                       zur Verfügung stehen, oder\n„§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungs-                      2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel\nschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,                       höchstens einen Tag, eine sicherheitsemp-\ndass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren                      findliche Tätigkeit ausüben soll\nfür die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-                    und die nicht überprüfte Person durch eine über-\nschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwie-                   prüfte Person ständig begleitet wird.“\ngende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Num-\nmer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genann-          6. Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nten Gefahrenbereiche treten.“                                 „Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprü-\n3. In Satz 3 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“ durch die             fung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die\nWörter „§ 8a Absatz 2 und 2a“ ersetzt.                        Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbe-\nreichs des Bundesministeriums der Verteidigung.“\n4. Satz 4 wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\na) Die Angabe „§ 8a Abs. 4 bis 7“ wird durch die              gefügt:\nWörter „§ 8b Absatz 1 bis 9“ ersetzt.\n„(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des\nb) Die Wörter „und des vom Bundeskanzler beauf-               Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei\ntragten Bundesministeriums“ werden gestrichen.             Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Num-\n5. In Satz 5 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-,           mer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,\nPost- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör-               8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprü-\nter „Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses“ er-                fungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen\nsetzt.                                                        entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1\nSatz 1 Nummer 13, 14 und 17.“\nArtikel 4                             8. Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nÄnderung des\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes                       „Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse er-\nfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheits-\nDas Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April               überprüfung orientierten Gesamtwürdigung des\n1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 6 des           Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vor-\nGesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geän-             gesehene Tätigkeit.“\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1\n§ 38 folgende Angabe eingefügt:                              und 2 und § 10“ ersetzt.\n„§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprü-         10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\nfungen im vorbeugenden personellen Sabo-\n„§ 38a\ntageschutz“.\nÜbergangsregelung\n2. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nfür Sicherheitsüberprüfungen im\n„Ziel des vorbeugenden personellen Sabotage-                      vorbeugenden personellen Sabotageschutz\nschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter)             (1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im\nvon sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten,           vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für\num den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 ge-               die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt\nnannten Schutzgüter sicherzustellen.“                        oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet\n3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9           wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9\nund 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1              und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter\nund 2 und § 10“ ersetzt.                                     anzuwenden.","2580           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicher-              f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabo-\n„(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom\ntageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine\n20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch\nneue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu\nArtikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\naktualisierende Sicherheitserklärung der Rechts-\n(BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie\nlage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.“\nfolgt geändert:\nArtikel 5                                     1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu\n§ 38a gestrichen.\nÄnderung des Artikel 10-Gesetzes\n2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.\nDas Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I                    3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 9\nS. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                   Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“ durch\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden                        die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 2                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                                                 das Komma durch einen Punkt ersetzt\nund Nummer 5 aufgehoben.\n2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ein vom Bun-\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2\ndeskanzler beauftragtes Bundesministerium“ durch\nNr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Ab-\ndie Wörter „das Bundesministerium des Innern“ er-\nsatz 2 Nummer 1 und 4“ und die Wörter\nsetzt.\n„§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b“ durch\ndie Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buch-\nArtikel 6                                            stabe a“ ersetzt.\nÄnderung des                                    5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird\nTerrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes                               aufgehoben.\nDas Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom                      6. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\n5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das durch Artikel 6 des\n7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.\nGesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:                                 9. In § 24 wird die Angabe „oder Abs. 4“ gestri-\nchen.\na) In der Überschrift wird die Angabe „10. Januar\n2012“ durch die Angabe „10. Januar 2016“ er-                   10. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.\nsetzt.                                                         11. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“\ndurch die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.\naa) In der Einleitung werden die Wörter „zuletzt\n12. § 34 wird wie folgt gefasst:\ngeändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes“\ndurch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1                                       „§ 34\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I                          Ermächtigung zur Rechtsverordnung\nS. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt,\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                durch Rechtsverordnung festzustellen, wel-\n„3. Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben.“                       che Behörden oder sonstigen öffentlichen\nStellen des Bundes Aufgaben im Sinne des\ncc) Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 wer-                          § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen.“\nden aufgehoben.\n13. § 38a wird aufgehoben.“\nc) In der Einleitung von Absatz 2 werden die Wörter        2. Die Artikel 11 und 12 werden aufgehoben.\n„zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Geset-\nzes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2      3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I                 a) In Absatz 2 wird die Angabe „10. Januar 2012“\nS. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.                         durch die Angabe „10. Januar 2016“ ersetzt.\nd) In der Einleitung von Absatz 3 werden die Wörter           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Geset-\n„(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes\nzes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3\nvom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unbe-\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nrührt.“\nS. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.\ne) In der Einleitung von Absatz 4 werden die Wörter                                  Artikel 7\n„zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Geset-\nÄnderung des SIS-II-Gesetzes\nzes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I                 Artikel 6 Nummer 2 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni\nS. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.                  2009 (BGBl. I S. 1226) wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                   2581\nArtikel 8                                  Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deut-\nÄnderung der                                  schen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei\nSicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung                    der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die\nAuswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen ver-\n§ 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsver-\nbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBeziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen dar-\n12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die durch Arti-\nzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismus-\nkel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I\nbekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem\nS. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nMaßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung\n„Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer Kraft.“            tragen.\nArtikel 9                                                               Artikel 10\nEvaluierung                                            Einschränkung eines Grundrechts\nDie Anwendung der durch das Terrorismusbe-                          Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-\nkämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergän-                   kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-\nzungsgesetz und dieses Gesetz geschaffenen und ge-                  tikels 6 Nummer 3 Buchstabe a eingeschränkt.\nänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutz-\ngesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes                                                     Artikel 11\nund des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von\nder Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 unter                                              Inkrafttreten\nEinbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher                    Dieses Gesetz tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière","2582         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen\nVom 7. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kein“ die\nsen:                                                                 Wörter „persönlich haftender“ eingefügt.\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Insolvenzantrag“\nArtikel 1                                  durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.\nÄnderung der                             4. § 21 wird wie folgt geändert:\nInsolvenzordnung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                      „§ 21\n21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist,                    Anordnung vorläufiger Maßnahmen“.\nwird wie folgt geändert:                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe\n„Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzge-                   „56“ die Angabe „ , 56a“ eingefügt.\nricht einzulegen.“\nbb) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                        mer 1a eingefügt:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                       „1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss\ngefügt:                                                                 einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und\n„Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis                          die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten;\nder Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.                         zu Mitgliedern des Gläubigerausschus-\nWenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat,                          ses können auch Personen bestellt\nder nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeich-                      werden, die erst mit Eröffnung des Ver-\nnis besonders kenntlich gemacht werden                                  fahrens Gläubiger werden;“.\n1. die höchsten Forderungen,                           5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n2. die höchsten gesicherten Forderungen,                                           „§ 22a\n3. die Forderungen der Finanzverwaltung,                                     Bestellung eines\n4. die Forderungen der Sozialversicherungsträ-                      vorläufigen Gläubigerausschusses\nger sowie                                                (1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen\n5. die Forderungen aus betrieblicher Altersver-           Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Num-\nsorgung.                                              mer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im voran-\nDer Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben             gegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der\nzur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur             drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:\ndurchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des              1. mindestens 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach\nvorangegangenen Geschäftsjahres zu machen.                    Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen\nDie Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend,                   Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des\nwenn                                                          Handelsgesetzbuchs;\n1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,               2. mindestens 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den\n2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Ab-                   zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;\nsatz 1 erfüllt oder                                   3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Ar-\n3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger-                beitnehmer.\nausschusses beantragt wurde.                             (2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners,\nDem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben               des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines\nnach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung bei-            Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss\nzufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig             nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn\nund vollständig sind.“                                    Personen benannt werden, die als Mitglieder des\nvorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nkommen und dem Antrag Einverständniserklärun-\n„Für Verfahren, die von den Gerichten maschi-             gen der benannten Personen beigefügt werden.\nnell bearbeitet, und für solche, die nicht maschi-\nnell bearbeitet werden, können unterschiedliche              (3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht\nFormulare eingeführt werden.“                             einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des\nSchuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vor-\n3. § 15a wird wie folgt geändert:                               läufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzan-            zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig\ntrag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.          ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzö-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2583\ngerung zu einer nachteiligen Veränderung der Ver-             nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des\nmögenslage des Schuldners führt.                              Schuldners führt.\n(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der                     (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen\nSchuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter              Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses\nPersonen zu benennen, die als Mitglieder des vor-             zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn\nläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kom-                die vorgeschlagene Person für die Übernahme des\nmen.“                                                         Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der\n6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläu-\nbigerausschuss beschlossenen Anforderungen an\n„(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Ab-\ndie Person des Verwalters zugrunde zu legen.\nsatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die ent-\ngegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesell-               (3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nach-\nschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen             teilige Veränderung der Vermögenslage des\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-              Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab-\nstellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig         gesehen, so kann der vorläufige Gläubigeraus-\nund schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Be-           schuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine an-\nweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der                dere Person als die bestellte zum Insolvenzverwal-\nvorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person               ter wählen.“\nverlangen, die einen begründeten Vermögensan-             11. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nspruch gegen den Schuldner hat.“\n„Der Insolvenzplan kann eine abweichende Rege-\n7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                     lung treffen.“\n„§ 26a                           12. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nVergütung des                             „angehören“ die Wörter „ , wenn diese als Insol-\nvorläufigen Insolvenzverwalters                    venzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen\n(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet,            beteiligt sind“ gestrichen.\nsetzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die          13. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:\nzu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insol-\n„§ 210a\nvenzverwalters gegen den Schuldner durch Be-\nschluss fest. Der Beschluss ist dem vorläufigen Ver-                              Insolvenzplan\nwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen.                             bei Masseunzulänglichkeit\n(2) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen                 Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten\nVerwalter und dem Schuldner die sofortige Be-                 die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der\nschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessord-              Maßgabe, dass\nnung gilt entsprechend.“                                      1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenz-\n8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            gläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                   § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und\nSemikolon ersetzt.                                        2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                               § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.“\n„5. die Gründe, aus denen das Gericht von ei-         14. In § 214 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nnem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen            „schriftlich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Ge-\nGläubigerausschusses zur Person des Ver-              schäftsstelle“ gestrichen.\nwalters abgewichen ist; dabei ist der Name        15. § 217 wird wie folgt geändert:\nder vorgeschlagenen Person nicht zu nen-\na) Nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „die\nnen.“\nVerfahrensabwicklung und“ eingefügt.\n9. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon\ndadurch ausgeschlossen, dass die Person                           „Ist der Schuldner keine natürliche Person, so\nkönnen auch die Anteils- oder Mitgliedschafts-\n1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorge-                  rechte der am Schuldner beteiligten Personen\nschlagen worden ist,                                          in den Plan einbezogen werden.“\n2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in all-         16. In § 220 Absatz 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch\ngemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenz-            das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\nverfahrens und dessen Folgen beraten hat.“\n17. Dem § 221 wird der folgende Satz angefügt:\n10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:\n„Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan be-\n„§ 56a\nvollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendi-\nGläubigerbeteiligung                         gen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche\nbei der Verwalterbestellung                     Fehler des Plans zu berichtigen.“\n(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem          18. § 222 wird wie folgt geändert:\nvorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu ge-\nben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwal-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters                aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch\nzu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer                  das Wort „Beteiligte“ ersetzt.","2584          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                       Jahren gestundet werden. Nicht ausgezahlte Abfin-\naaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende               dungsguthaben sind zu verzinsen.“\ndurch ein Semikolon ersetzt.                20. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:\nbbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                 „Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen,\n„4. den am Schuldner beteiligten Per-           die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben,\nsonen, wenn deren Anteils- oder             jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt\nMitgliedschaftsrechte in den Plan           sind.“\neinbezogen werden.“                     21. § 230 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Gläubi-                „Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechts-\ngern“ durch das Wort „Beteiligten“ und das Wort           persönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft\n„Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.          auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Er-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    klärung der Personen beizufügen, die nach dem\nPlan persönlich haftende Gesellschafter des Unter-\n„Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte\nnehmens sein sollen.“\nAnteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftka-\npital von weniger als 1 Prozent oder weniger als      22. § 231 wird wie folgt geändert:\n1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden.“\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plans“\n19. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:                           ein Komma und die Wörter „insbesondere\n„§ 225a                                       zur Bildung von Gruppen,“ eingefügt.\nRechte der Anteilsinhaber                          bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubiger“\n(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der                    durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\nam Schuldner beteiligten Personen bleiben vom In-                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nsolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan                     „Die Entscheidung des Gerichts soll inner-\netwas anderes bestimmt.                                               halb von zwei Wochen nach Vorlage des\n(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgese-                   Plans erfolgen.“\nhen werden, dass Forderungen von Gläubigern in                b) In Absatz 2 wird das Wort „Gläubigern“ durch\nAnteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner                  das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\numgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen\nden Willen der betroffenen Gläubiger ist ausge-           23. Dem § 232 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nschlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapi-              „Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.“\ntalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von          24. § 235 wird wie folgt geändert:\nSacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten\noder die Zahlung von Abfindungen an ausschei-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndende Anteilsinhaber vorsehen.                                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch\n(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen wer-                      das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\nden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbe-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesell-                     „Er kann gleichzeitig mit der Einholung der\nschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mit-                    Stellungnahmen nach § 232 anberaumt wer-\ngliedschaftsrechten.                                                  den.“\n(4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechti-               b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\ngen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von                    gefügt:\nVerträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist.\nSie führen auch nicht zu einer anderweitigen Been-                „Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der\ndigung der Verträge. Entgegenstehende vertragli-                  am Schuldner beteiligten Personen in den Plan\nche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den Sät-                   einbezogen, so sind auch diese Personen ge-\nzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, wel-                mäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht\nche an eine Pflichtverletzung des Schuldners an-                  für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für\nknüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft,                 börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Ab-\ndass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aus-                   satz 4a des Aktiengesetzes entsprechende An-\nsicht genommen oder durchgeführt wird.                            wendung; sie haben eine Zusammenfassung\ndes wesentlichen Inhalts des Plans über ihre In-\n(5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3                  ternetseite zugänglich zu machen.“\nfür eine am Schuldner beteiligte Person einen wich-\ntigen Grund zum Austritt aus der juristischen Per-        25. Nach § 238 wird folgender § 238a eingefügt:\nson oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit                                       „§ 238a\ndar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch                           Stimmrecht der Anteilsinhaber\ngemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines\netwaigen Abfindungsanspruches die Vermögens-                     (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des\nlage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung                Schuldners bestimmt sich allein nach deren Betei-\ndes Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung              ligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des\ndes Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung                  Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder-\neiner unangemessenen Belastung der Finanzlage                 oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.\ndes Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei               (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2585\n26. In § 239 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort          33. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:\n„Beteiligten“ ersetzt.                                                                 „§ 246a\n27. § 241 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     Zustimmung der Anteilsinhaber\n„(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmbe-                    Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe\nrechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden.              der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die\nDies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktio-              Zustimmung der Gruppe als erteilt.“\nnäre. Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich        34. In § 247 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-\nbekannt zu machen. Für börsennotierte Gesell-                   lich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Geschäfts-\nschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes              stelle“ gestrichen.\nentsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung             35. In § 248 Absatz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch\ndes Plans ist auf die Änderung besonders hinzu-                 das Wort „Beteiligten“ und die Angabe „246“ durch\nweisen.“                                                        die Angabe „246a“ ersetzt.\n28. In § 242 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gläubi-             36. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:\ngern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\n„§ 248a\n29. In § 243 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort                                    Gerichtliche\n„Beteiligten“ ersetzt.                                                   Bestätigung einer Planberichtigung\n30. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        (1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch\nden Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf\n„(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen               der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.\ngilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maß-\ngabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche                   (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über\ndie Summe der Beteiligungen tritt.“                             die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläu-\nbigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die\n31. § 245 wird wie folgt geändert:                                  Gläubiger und die Anteilsinhaber, sofern ihre\nRechte betroffen sind, sowie den Schuldner hören.\na) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das\nWort „Gläubiger“ durch das Wort „Angehörigen“                  (3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen,\nersetzt.                                                    wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung\neinhergehende       Planänderung      voraussichtlich\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                  schlechtergestellt wird, als er nach den mit dem\nund 3 ersetzt:                                              Plan beabsichtigten Wirkungen stünde.\n„(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine               (4) Gegen den Beschluss, durch den die Berich-\nangemessene Beteiligung im Sinne des Absat-                 tigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Ab-\nzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan                      satz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern\nsowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.\n1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte             § 253 Absatz 4 gilt entsprechend.“\nerhält, die den vollen Betrag seines An-\nspruchs übersteigen,                                37. § 250 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch\n2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit                 das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\nNachrang gegenüber den Gläubigern der\nGruppe zu befriedigen wäre, noch der                    b) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubigers“ durch\nSchuldner oder eine an ihm beteiligte Person                das Wort „Beteiligten“ ersetzt.\neinen wirtschaftlichen Wert erhält und              38. § 251 wird wie folgt gefasst:\n3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleich-                                      „§ 251\nrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu be-                              Minderheitenschutz\nfriedigen wäre, bessergestellt wird als diese              (1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der\nGläubiger.                                              Schuldner keine natürliche Person ist, einer am\n(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt             Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung\neine angemessene Beteiligung im Sinne des Ab-               des Insolvenzplans zu versagen, wenn\nsatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan                   1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Ab-\nstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll\n1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält,\nwidersprochen hat und\ndie den vollen Betrag seines Anspruchs über-\nsteigen, und                                            2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich\nschlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan\n2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den                 stünde.\nAnteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wä-\n(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-\nre, bessergestellt wird als diese.“\nsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft\n32. § 246 wird wie folgt geändert:                                  macht, dass er durch den Plan voraussichtlich\nschlechtergestellt wird.\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\n(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestal-\nb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1                     tenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitge-\nund 2.                                                      stellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechter-","2586          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Aus-              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des                  „(4) Werden Forderungen von Gläubigern in\nInsolvenzverfahrens zu klären.“                                   Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuld-\n39. Dem § 252 Absatz 2 werden die folgenden Sätze                     ner umgewandelt, kann der Schuldner nach der\nangefügt:                                                         gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche we-\ngen einer Überbewertung der Forderungen im\n„Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der                 Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend ma-\nam Schuldner beteiligten Personen in den Plan ein-                chen.“\nbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu\nübersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kom-       42. Nach § 254 werden die folgenden §§ 254a und 254b\nmanditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften ha-            eingefügt:\nben eine Zusammenfassung des wesentlichen In-                                         „§ 254a\nhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich                          Rechte an Gegenständen.\nzu machen.“                                                               Sonstige Wirkungen des Plans\n40. § 253 wird wie folgt gefasst:                                    (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet,\n„§ 253                                geändert, übertragen oder aufgehoben oder Ge-\nschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränk-\nRechtsmittel                             ter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in\n(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insol-              den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklä-\nvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung             rungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen\nversagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner             Form abgegeben.\nund, wenn dieser keine natürliche Person ist, den                (2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte\nam Schuldner beteiligten Personen die sofortige               der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan\nBeschwerde zu.                                                einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan\n(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestäti-            aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber\ngung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer              oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten\nals in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Ge-\n1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin                   sellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Be-\nschriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,          kanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur\n2. gegen den Plan gestimmt hat und                            Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber\ngelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt.\n3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan we-                Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderli-\nsentlich schlechtergestellt wird, als er ohne ei-         chen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht\nnen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht           vorzunehmen.\ndurch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3\ngenannten Mitteln ausgeglichen werden kann.                  (3) Entsprechendes gilt für die in den Plan auf-\ngenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer\n(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in              Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.\nder öffentlichen Bekanntmachung des Termins\n(§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin                                        § 254b\n(§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Wider-\nWirkung für alle Beteiligten\nspruchs und der Ablehnung des Plans besonders\nhingewiesen wurde.                                               Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenz-\ngläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet\n(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das           haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan wi-\nLandgericht die Beschwerde unverzüglich zurück,               dersprochen haben.“\nwenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insol-\nvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile         43. § 258 wird wie folgt geändert:\neiner Verzögerung des Planvollzugs nach freier                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-\nÜberzeugung des Gerichts die Nachteile für den                    ter „und der Insolvenzplan nicht etwas anderes\nBeschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren                 vorsieht“ eingefügt.\nnach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessord-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein be-\nsonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist                       „(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die\ndas Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück,                    unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berich-\nist dem Beschwerdeführer aus der Masse der                        tigen und für die streitigen oder nicht fälligen Si-\nSchaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvoll-                  cherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masse-\nzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkun-                   ansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt\ngen des Insolvenzplans kann nicht als Schadens-                   werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung\nersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen                     gewährleistet ist.“\nSchadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend ge-           44. Nach § 259 werden die folgenden §§ 259a und 259b\nmacht werden, ist das Landgericht ausschließlich              eingefügt:\nzuständig, das die sofortige Beschwerde zurückge-                                     „§ 259a\nwiesen hat.“\nVollstreckungsschutz\n41. § 254 wird wie folgt geändert:\n(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfah-\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                     rens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2587\ngläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstim-            46. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c\nmungstermin nicht angemeldet haben, die Durch-                 eingefügt:\nführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzge-\n„§ 270a\nricht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme\nder Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise auf-                                Eröffnungsverfahren\nheben oder längstens für drei Jahre untersagen.\nDer Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner                   (1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenver-\ndie tatsächlichen Behauptungen, die die Gefähr-                waltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll\ndung begründen, glaubhaft macht.                               das Gericht im Eröffnungsverfahren davon abse-\nhen,\n(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann\ndas Gericht die Zwangsvollstreckung auch einst-                1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsver-\nweilen einstellen.                                                 bot aufzuerlegen oder\n2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuld-\n(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf An-\nners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insol-\ntrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rück-\nvenzverwalters wirksam sind.\nsicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.\nAnstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in\n§ 259b                                diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf\nden die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden\nBesondere Verjährungsfrist                       sind.\n(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die               (2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei\nnicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wor-                drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Ei-\nden ist, verjährt in einem Jahr.                               genverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch\ndie Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht\n(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forde-\ngegeben an, so hat es seine Bedenken dem\nrung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist,\nSchuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu\ndurch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.\ngeben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,                über die Eröffnung zurückzunehmen.\nwenn dadurch die Verjährung einer Forderung frü-\nher vollendet wird als bei Anwendung der ansons-                                       § 270b\nten geltenden Verjährungsvorschriften.\nVorbereitung einer Sanierung\n(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insol-\nvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Voll-                   (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei\nstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt               drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-\nwerden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach                dung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt\nBeendigung des Vollstreckungsschutzes.“                        und ist die angestrebte Sanierung nicht offensicht-\nlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht\n45. § 270 wird wie folgt geändert:                                 auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage\neines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMonate betragen. Der Schuldner hat mit dem An-\naa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende                     trag eine mit Gründen versehene Bescheinigung ei-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                         nes in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters,\nWirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer\nbb) Die Nummern 2 und 3 werden durch fol-                  Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen,\ngende Nummer 2 ersetzt:                               aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfä-\n„2. dass keine Umstände bekannt sind, die             higkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungs-\nerwarten lassen, dass die Anordnung zu            unfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung\nNachteilen für die Gläubiger führen               nicht offensichtlich aussichtslos ist.\nwird.“                                               (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                 Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a\nund 4 ersetzt:                                             Absatz 1, der personenverschieden von dem Aus-\nsteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein\n„(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist           hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des\ndem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegen-                Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschla-\nheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht of-            gene Person offensichtlich für die Übernahme des\nfensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in          Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu\nder Vermögenslage des Schuldners führt. Wird               begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnah-\nder Antrag von einem einstimmigen Beschluss                men nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5\ndes vorläufigen Gläubigerausschusses unter-                anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2\nstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig         Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies\nfür die Gläubiger.                                         beantragt.\n(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ab-              (3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht\nlehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2            anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlich-\nNummer 5 gilt entsprechend.“                               keiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.","2588          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Ab-            50. Nach § 276 wird folgender § 276a eingefügt:\nsatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn\n„§ 276a\n1. die angestrebte Sanierung aussichtslos gewor-\nden ist;                                                            Mitwirkung der Überwachungsorgane\n2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhe-                   Ist der Schuldner eine juristische Person oder\nbung beantragt oder                                       eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so\nhaben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterver-\n3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder                sammlung oder entsprechende Organe keinen Ein-\nein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt            fluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die\nund Umstände bekannt werden, die erwarten                 Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der\nlassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für              Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sach-\ndie Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zu-         walter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen,\nlässig, wenn kein vorläufiger Gläubigeraus-               wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die\nschuss bestellt ist und die Umstände vom An-              Gläubiger führt.“\ntragsteller glaubhaft gemacht werden.\n51. In § 337 werden die Wörter „dem Einführungsge-\nDer Schuldner oder der vorläufige Sachwalter ha-\nsetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die\nben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähig-\nWörter „der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Eu-\nkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der\nropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni\nAnordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet\n2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse\ndas Gericht über die Eröffnung des Insolvenzver-\nanzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom\nfahrens.\n4.7.2008, S. 6)“ ersetzt.\n§ 270c                           52. § 348 wird wie folgt geändert:\nBestellung des Sachwalters                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle                                      „§ 348\ndes Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die\nForderungen der Insolvenzgläubiger sind beim                                 Zuständiges Insolvenzgericht.\nSachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind                            Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte“.\nnicht anzuwenden.“                                            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n47. § 271 wird wie folgt gefasst:                                      fügt:\n„§ 271                                       „(2) Sind die Voraussetzungen für die Aner-\nkennung eines ausländischen Insolvenzverfah-\nNachträgliche Anordnung\nrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die\nBeantragt die Gläubigerversammlung mit der in                   Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insol-\n§ 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehr-                     venzgericht mit dem ausländischen Insolvenzge-\nheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwal-                   richt zusammenarbeiten, insbesondere Informa-\ntung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der                   tionen weitergeben, die für das ausländische\nSchuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bis-                   Verfahren von Bedeutung sind.“\nherige Insolvenzverwalter bestellt werden.“\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n48. § 272 wird wie folgt geändert:                                     sätze 3 und 4.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gläu-                                    Artikel 2\nbigerversammlung“ die Wörter „mit der in                                Änderung der\n§ 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der            Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung\nMehrheit der abstimmenden Gläubiger“ ein-\ngefügt.                                              Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2006\n„2. wenn dies von einem absonderungsbe-           (BGBl. I S. 3389) geändert worden ist, wird wie folgt\nrechtigten Gläubiger oder von einem          geändert:\nInsolvenzgläubiger beantragt wird, die\nVoraussetzung des § 270 Absatz 2 Num-        1. § 17 wird wie folgt geändert:\nmer 2 weggefallen ist und dem Antrag-           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nsteller durch die Eigenverwaltung erheb-\nliche Nachteile drohen;“.                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           „(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufi-\ngen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der\n„Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig,               ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der\nwenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vo-                  Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben be-\nraussetzungen glaubhaft gemacht werden.“                     trägt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung ei-\n49. In § 274 Absatz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 2“                   nes vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines\ndurch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54                   vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere\nNummer 2“ ersetzt.                                               Vergütung nach Absatz 1.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2589\n2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\ngefügt:\n„(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März\n2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften                     „2. das Verfahren über einen Insolvenzplan\ndieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des                      nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258\nGesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)                           bis 269 der Insolvenzordnung,“.\nam 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzu-\nwenden.“                                                         bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nNummern 3 und 4.\nArtikel 3                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                       „(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspfle-\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung                         gers über die Gewährung des Stimmrechts nach\n§ 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer\nVor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-               Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf\nvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),                  Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzver-\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Okto-              walters das Stimmrecht neu festsetzen und die\nber 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird                Wiederholung der Abstimmung anordnen; der\nfolgender Artikel 103g eingefügt:                                   Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins ge-\nstellt werden, in dem die Abstimmung stattfin-\n„Artikel 103g                                 det.“\nÜberleitungsvorschrift                        c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-\nzum Gesetz zur weiteren Erleichterung                      fügt:\nder Sanierung von Unternehmen\n„Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über\nAuf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012                 belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und\nbeantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden                 Grundkenntnisse des Handels- und Gesell-\nVorschriften weiter anzuwenden.“                                    schaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren\nnotwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steu-\nArtikel 4                                   errechts und des Rechnungswesens verfügen. Ei-\nnem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf die-\nÄnderung des                                    sen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufga-\nGerichtsverfassungsgesetzes                              ben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur\nzugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-\nDem § 22 Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgeset-                  nisse alsbald zu erwarten ist.“\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\n1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) ge-                                   Artikel 6\nändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-\nÄnderung des\nfügt:\nGesetzes über die Zwangs-\n„Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare                versteigerung und die Zwangsverwaltung\nKenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des\nHandels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grund-              Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangs-\nkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen        versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im\nTeile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des         Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,\nRechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen              veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nKenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dür-       Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009\nfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewie-        (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender\nsen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald           Satz angefügt:\nzu erwarten ist.“\n„Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses\nAntragsrecht dem Schuldner zu.“\nArtikel 5\nÄnderung des                                                      Artikel 7\nRechtspflegergesetzes\nGesetz\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                             über die Insolvenzstatistik\n(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-              (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)\nsetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§1\n1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 77, 237\nInsolvenzstatistik\nund 238“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen\nwerden über Insolvenzverfahren monatliche und jährli-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      che Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.","2590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n§2                                2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der\nErhebungsmerkmale                              selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des\nSchuldners,\nDie Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerk-\nmale:                                                         3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,\n1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen          4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsge-\nAbweisung mangels Masse:                                       richts,\na) Art des Verfahrens und des internationalen Be-          5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sach-\nzugs,                                                      walters oder des Treuhänders,\nb) Antragsteller,                                          6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für\neventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-\nc) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse               sonen,\n(Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechts-\nform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl          7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-,\nder betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung            Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen\nin das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder           sind, die Art und der Ort des Registers und die Num-\nPartnerschaftsregister,                                    mer der Eintragung.\nd) Eröffnungsgrund,                                                                    §4\ne) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,\nAuskunftspflicht und Erteilung\nf) voraussichtliche Summe der Forderungen;                        der Auskunft; Verordnungsermächtigung\n2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei              (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die\nEröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens             Angaben zu § 3 Nummer 6 sind freiwillig. Auskunfts-\noder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung           pflichtig sind\neines solchen Verfahrens mangels Masse:\n1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2\na) Summe der Forderungen,                                      sowie § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die zuständigen\nb) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistun-               Amtsgerichte,\ngen;                                                   2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4\n3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfah-            und § 3 Nummer 1 bis 5 und 7 die zuständigen In-\nrens:                                                          solvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.\na) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,               (2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Un-\nterlagen mitgeteilt. Die Angaben nach Absatz 1 Num-\nb) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,               mer 1 werden monatlich, die Angaben nach Absatz 1\nc) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderun-          Nummer 2 jährlich erfasst.\ngen und Höhe des zur Verteilung an die Insol-             (3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen\nvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffent-         zu übermitteln:\nlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich\nderen jeweiliger Anteil,                               1. die Angaben der Amtsgerichte innerhalb von zwei\nWochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem\nd) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanie-                 die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen\nrungserfolg und zur Eigenverwaltung,                       wurde,\ne) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsent-        2. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter\ngelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenz-                oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2\ngeld,                                                      Nummer 4 Buchstabe b bis d innerhalb von vier Wo-\nf) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei               chen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nGericht,                                                   Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens\ng) Angaben über Abschlagsverteilungen,                         erfolgte,\nh) Datum der Beendigung des Verfahrens;                    3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder\nzu § 2 Nummer 4 Buchstabe b, c und e innerhalb\n4. bei Restschuldbefreiung:                                       von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Er-\na) Ankündigung der Restschuldbefreiung,                        öffnungsjahr folgenden Jahres, ergeht die Entschei-\ndung vorher, innerhalb von vier Wochen nach\nb) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,\nRechtskraft der Entscheidung,\nc) bei Versagung der Restschuldbefreiung           die\n4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder\nGründe für die Versagung,\nzu § 2 Nummer 4 Buchstabe d innerhalb von vier\nd) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,                 Wochen nach Ablauf des siebten dem Eröffnungs-\ne) Sonstige Beendigung des Verfahrens.                         jahr folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vor-\nher, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der\n§3                                    Entscheidung.\nHilfsmerkmale                              (4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den\nnach Absatz 1 Nummer 2 auskunftspflichtigen Insol-\nHilfsmerkmale der Erhebungen sind:                         venzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern die er-\n1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,                   forderlichen Erhebungsunterlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011                 2591\n(5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhän-               (2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des In-\nder übermitteln die zu erteilenden Angaben über die               solvenzverfahrens oder die Ankündigung der Rest-\nzuständigen Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit               schuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor\nprüfen, den statistischen Ämtern. Es ist zulässig, dass           dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben\ndie Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder die            innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses\nAngaben direkt an die statistischen Ämter melden. In              Gesetzes zu übermitteln.\ndiesem Fall sollen die Daten nach bundeseinheitlichen\nVorgaben des Statistischen Bundesamtes elektronisch\nArtikel 8\nübermittelt werden. Für die Vollzähligkeitsprüfung er-\nfolgt in diesem Fall eine Mitteilung an die zuständigen                         Änderung des Einführungs-\nAmtsgerichte.                                                          gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\n(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen über die                         § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nForm der Angaben zu treffen, die den zuständigen                  sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nAmtsgerichten von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern                derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten\nund Treuhändern zu übermitteln sind. Dabei können                 Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nsie auch Vorgaben für die Datenformate der elektroni-             vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor-\nschen Einreichung machen. Die Landesregierungen                   den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Num-\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf                mer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.                          wird aufgehoben.\n§5                                                                Artikel 9\nVeröffentlichung und Übermittlung\nÄnderung des\n(1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröf-                             Kreditwesengesetzes\nfentlichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen\nFall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Anga-               In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in\nben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der be-                der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\ntroffenen Arbeitnehmer enthalten.                                 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des\n(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-                 Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-\nbenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,                 ändert worden ist, werden nach den Wörtern „inter-\njedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen            operabler Systeme“ ein Komma und die Wörter „und\nTabellen mit statistischen Ergebnissen, auch wenn                 im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten be-\nTabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom             triebenen Systems“ sowie nach dem Wort „finden“ die\nStatistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern              Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1\nder Länder an die fachlich zuständigen obersten Bun-              Satz 2 Nummer 4 bis 6“ eingefügt.\ndes- und Landesbehörden übermittelt werden.\nArtikel 10\n§6\nÜbergangsregelung                                                       Inkrafttreten\n(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhän-                Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 1. Ja-\nder sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich           nuar 2013 in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am\nder Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen,            1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz\ndie nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.                   am 1. März 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r","2592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie\nsowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften\n(Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)*)\nVom 7. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 Artikel 18    Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 19    Änderung des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes\nArtikel 20    Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\nInhaltsübersicht                                          gesetzes\nArtikel 21    Bekanntmachungserlaubnis\nArtikel 1      Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der\nBeitreibung von Forderungen in Bezug auf be-        Artikel 22    Änderung des Investmentsteuergesetzes\nstimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnah-       Artikel 23    Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nmen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-          Artikel 24    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\npäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)   Artikel 25    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 2      Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 3      Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverord-        Anlage 1      Anlage 1 (zu § 51 BewG)\nnung                                                Anlage 2      Anlage 19 (zu § 169 BewG)\nArtikel   4    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes             Anlage 3      Teil II der Anlage 24\nArtikel   5    Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nArtikel   6    Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995                                    Artikel 1\nArtikel   7    Änderung des Zerlegungsgesetzes\nArtikel   8    Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken                                      Gesetz\nArtikel   9    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                                   über die Durchführung\nArtikel 10     Änderung des Bewertungsgesetzes                                 der Amtshilfe bei der Beitreibung\nArtikel 11     Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-                     von Forderungen in Bezug auf\nsteuergesetzes                                                 bestimmte Steuern, Abgaben und\nArtikel 12     Änderung der Abgabenordnung                                   sonstige Maßnahmen zwischen den\nArtikel 13     Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\nArtikel 14     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n(EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)\nArtikel 15     Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nArtikel 16     Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-                             Inhaltsübersicht\nlungsverordnung\nAbschnitt 1\nArtikel 17     Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-\nnung                                                                     Allgemeine Bestimmungen\n§   1    Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht\n*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie       §   2    Begriffsbestimmungen\n2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei   §   3    Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen\nder Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,\nAbgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1). §   4    Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2593\nAbschnitt 2                         3. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen\nErteilen von Auskünften                        der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für\n§ 5     Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf\nden Sektor Zucker.\nErsuchen                                                   (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-\n§ 6     Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne  fasst auch\nErsuchen\n1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in\nAbschnitt 3                             Bezug auf Forderungen,\nZustellung von Dokumenten                        a) für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amts-\n§ 7     Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten                 hilfe ersucht werden kann und\n§ 8     Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten               b) die von den Behörden, die für die Erhebung der\nbetreffenden Steuern oder Abgaben oder die\nAbschnitt 4                                 Durchführung der dafür erforderlichen behörd-\nBeitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen                        lichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wur-\n§   9   Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten                den oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten\n§ 10    Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten                  auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;\n§ 11    Änderung oder Rücknahme des Beitreibungsersuchens       2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Doku-\n§ 12    Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen                             mente, die im Zusammenhang mit Verwaltungs-\n§ 13    Streitigkeiten                                              verfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben\n§ 14    Ablehnungsgründe                                            ausgestellt werden;\n§ 15    Verjährung\n3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forde-\n§ 16    Kosten\nrungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder\ngemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht\nAbschnitt 5\nwerden kann.\nAllgemeine Vorschriften\n(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-\n§ 17    Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten\nim Inland\nfasst nicht\n§ 18    Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen       1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffent-\nMitgliedstaaten                                             lich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung\n§ 19    Standardformblätter und Kommunikationsmittel                zu leisten sind;\n§ 20    Sprachen\n2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;\n§ 21    Weiterleitung von Auskünften und Dokumenten\n3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche\nAbschnitt 6                             Versorgungsbetriebe;\nSchlussbestimmungen                       4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage\n§ 22    Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei            einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt\nder Beitreibung                                             werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die\nnicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind.\nAbschnitt 1\n(4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vor-\nAllgemeine Bestimmungen                              schriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit\ndieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Aus-\n§1                              führung der Abgabenordnung hat das Bundesministe-\nAnwendungsbereich                          rium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.\nund anzuwendendes Recht\n§2\n(1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amts-\nhilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitglied-                              Begriffsbestimmungen\nstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur               (1) „Person“ ist\nGeltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstan-\ndenen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Ge-              1. eine natürliche Person,\nsetzes sind                                                     2. eine juristische Person,\n1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden            3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit\na) von einem oder für einen Mitgliedstaat oder des-             zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel-\nsen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten ein-                  lung einer juristischen Person verfügt, oder\nschließlich der lokalen Behörden oder                    4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder\nb) für die Europäische Union;                                   ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge-\ngenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ-\n2. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-\nlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1\nmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen\nerfassten Steuern unterliegen.\nFinanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen\nGarantiefonds für die Landwirtschaft oder des Euro-            (2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes\npäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung           sowie des Einkommensteuergesetzes, des Körper-\ndes ländlichen Raums sind, einschließlich der im            schaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes\nRahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge;              bezeichnet die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom","2594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung                  wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-\nvon Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Ab-                   chen Raums nach den Verordnungen (EG)\ngaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom                           Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über\n31.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.                    die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik\n(ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), die zuletzt durch\n§3                                        die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom\nZuständigkeit und                                9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, und (EG)\nPrüfungsbefugnisse für Ersuchen                          Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September\n2005 über die Förderung der Entwicklung des\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist zustän-                ländlichen Raums durch den Europäischen Land-\ndige Behörde ausschließlich im Sinne von Artikel 4                    wirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-\nAbsatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Ver-                lichen Raums (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1,\nbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Bei-                 L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die\ntreibungsrichtlinie. Für die Prüfung und Bearbeitung                  Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom\nvon Ersuchen werden die folgenden Verbindungsbüros                    9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils\nbenannt:                                                              geltenden Fassung,\n1. in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Fi-                 b) Abschöpfungen und andere Abgaben im Sektor\nnanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt                     Zucker nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\nfür Steuern,                                                     des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-\n2. für den Bereich der Zollverwaltung gemäß § 12 Ab-                  meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit\nsatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bundes-                 Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-\nstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hanno-               liche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007,\nver.                                                             S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nDie Verbindungsbüros übernehmen die Kommunikation                  c) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,\nmit den ersuchenden Behörden, den anderen Verbin-                  d) Verbrauchsteuern,\ndungsbüros oder der Europäischen Kommission. Die\ne) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung\nVerbindungsbüros prüfen Ersuchen auf ihre Zulässig-\noder Vollstreckung ebenfalls in die Zuständigkeit\nkeit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. Ihnen\nder Zollverwaltung fallen,\nobliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß\n§ 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat.                                 f) Forderungen gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit\nden in den Buchstaben a bis e genannten Abga-\n(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechen-\nben und Steuern zusammenhängen.\nder Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 4 und 5 von den Ver-\nbindungsbüros an die für die Durchführung der Amts-            Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dritten\nhilfe in § 4 Absatz 1 genannten Vollstreckungsbehörden         Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung ent-\nweitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden von den             sprechend.\nin § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vollstre-                 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können\nckungsbehörden erstellt und über die Verbindungs-              Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch\nbüros nach entsprechender Prüfung gemäß Absatz 1               nehmen. Sie gelten insoweit als Vollstreckungsbehörde\nSatz 4 an die zuständige ausländische Behörde gelei-           im Sinne dieses Gesetzes.\ntet.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehör-\n§4\nden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf weitere als\nZuständigkeit für die                      die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Landesbehörden\nVollstreckung eingehender Ersuchen                  übertragen. Die Übertragung ist im Bundessteuerblatt\n(1) Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe die-             zu veröffentlichen.\nses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach\nAmtshilfe (Vollstreckungsbehörden):                                                  Abschnitt 2\n1. die Finanzämter für Forderungen                                          Erteilen von Auskünften\na) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Ver-\n§5\nmögen,\nErteilen von Auskünften\nb) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Ein-                 an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen\nfuhrabgaben geschuldet werden,\n(1) Auf Ersuchen teilt das Verbindungsbüro dem Mit-\nc) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne             gliedstaat alle Auskünfte mit, die bei der Beitreibung\ndes § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die            einer Forderung gemäß § 1 voraussichtlich erheblich\nHauptzollämter zuständig sind,                         sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte ver-\nd) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den          anlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforder-\nBuchstaben a bis c genannten Steuern zusam-            lichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Abga-\nmenhängen;                                             benordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.\n2. die Hauptzollämter für                                         (2) Das Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,\na) Erstattungen, Interventionen und andere Maß-           1. die für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht\nnahmen des Europäischen Garantiefonds für die              beschafft werden könnten, wenn sie in Deutschland\nLandwirtschaft und des Europäischen Land-                  entstanden wären;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2595\n2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsge-                                       §8\nheimnis preisgegeben würde;                                                 Zustellungsersuchen\n3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des                       in andere Mitgliedstaaten\nBundes oder eines Landes verletzen würden.                  (1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung\naller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung ge-\n(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass       mäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhän-\ndie Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt           gen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen\nwerden kann, weil die betreffenden Informationen sich        Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein\nbei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem        Standardformblatt beizufügen.\nBevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden\noder sich auf Eigentumsanteile an einer Person bezie-           (2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach\nhen.                                                         dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungs-\nbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument\n(4) Kann das Verbindungsbüro dem Auskunftsersu-           gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-\nchen nicht stattgeben, so sind dem anderen Mitglied-         setzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung\nstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.                        mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden\nwäre.\n§6\nAbschitt 4\nErteilen von Auskünften                                      Beitreibungs- und\nan andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen                             Sicherungsmaßnahmen\n(1) Bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben                                     §9\nan eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat\nniedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstre-                           Beitreibungsersuchen\nckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll,                          von anderen Mitgliedstaaten\nden Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsit-           (1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde\nzes durch das Verbindungsbüro über die bevorste-             die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem\nhende Erstattung informieren. Dies gilt nicht für die Um-    anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.\nsatzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer.            Die Forderung wird wie eine inländische Forderung be-\nhandelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem\n(2) Das Verbindungsbüro muss die anderen Mitglied-        Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.\nstaaten informieren, soweit Steuern und Abgaben im\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 betroffen sind.                 (2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften,\ndie für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung\n(3) Im Falle einer Informationserteilung nach Absatz 1    gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vor-\noder Absatz 2 wird die Erstattung nicht fällig vor dem       gesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung,\nAblauf von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der           dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichba-\nInformation an den anderen Mitgliedstaat.                    ren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt\ndie Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die\nfür die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen\nAbschnitt 3\ngelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.\nZustellung von Dokumenten                              (3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied-\nstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbe-\n§7                               hörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen\nhat.\nZustellungsersuchen                           (4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\nvon anderen Mitgliedstaaten                    Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei\n(1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbe-         einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 ein-\nhörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einer For-     geht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag be-\nderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusam-         rechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbe-\nmenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumen-         hörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder\nte, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. Die           Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungs-\nZustellung richtet sich nach den Vorschriften des Ver-       büro den anderen Mitgliedstaat hiervon.\nwaltungszustellungsgesetzes. Dem Ersuchen muss ein              (5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zu-\nStandardformblatt beigefügt sein. Eine Ausfertigung          sammenhang mit der Forderung beigetriebenen Be-\ndes Standardformblatts mit den zuzustellenden Doku-          träge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls\nmenten ist dem Empfänger auszuhändigen.                      entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten\nKosten können vorher einbehalten werden.\n(2) Unverzüglich nachdem die Vollstreckungsbe-\nhörde auf Grund des Zustellungsersuchens tätig ge-                                      § 10\nworden ist, teilt sie dem anderen Mitgliedstaat über\ndas Verbindungsbüro das Veranlasste mit. Diese Mittei-                         Beitreibungsersuchen\nlung beinhaltet insbesondere die Angabe, an welchem                          in andere Mitgliedstaaten\nTag und an welche Anschrift dem Empfänger das Do-               (1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen\nkument zugestellt worden ist.                                in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn","2596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben          Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich eine ent-\nsind und                                                  sprechend geänderte Fassung des einheitlichen Voll-\n2. die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr        streckungstitels. Das Verbindungsbüro sendet die Un-\nangefochten werden kann.                                  terlagen an die ersuchte Behörde.\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offen-           (3) Wird ein gemäß § 13 Absatz 1 geänderter einheit-\nsichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in           licher Vollstreckungstitel an ein Verbindungsbüro als er-\nangemessener Zeit begründet wird und lediglich der            suchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durch-\nVerzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um              führung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbe-\nBeitreibung angefochtener Forderungen sind nur aus-           hörde weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grund-\nnahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern           lage dieses Vollstreckungstitels.\ndie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften                 (4) Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen, die\nund die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaa-         bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheit-\ntes dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begrün-        lichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können\nden.                                                          auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungs-\n(2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach         titels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Er-\nder Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungs-               suchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ur-\nmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn,                sprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche\neinheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.\n1. es ist offensichtlich, dass\n(5) Für die neue Fassung des Vollstreckungstitels\na) keine Vermögensgegenstände für die Vollstre-\ngelten § 10 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend.\nckung in Deutschland vorhanden sind oder\nb) Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur                                   § 12\nvollständigen Begleichung der Forderung führen,\nErsuchen um Sicherungsmaßnahmen\nund der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbin-\ndungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wo-               (1) Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die\nnach Vermögensgegenstände der betreffenden Per-           Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mit-\nson im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind;            gliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und\nsoweit diese nach dem Sechsten Teil der Abgabenord-\n2. die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnah-\nnung zulässig sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass\nmen wäre in Deutschland mit unverhältnismäßigen\nSicherungsmaßnahmen sowohl des Mitgliedstaates\nSchwierigkeiten verbunden.\nder ersuchenden als auch der ersuchten deutschen Be-\n(3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mit-       hörde in einer vergleichbaren Situation getroffen wer-\ngliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen         den können.\nInhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Voll-\n(2) Das Verbindungsbüro kann nach entsprechender\nstreckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige\nErstellung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersu-\nGrundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergrei-\nchen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn\nfenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist.\nEr muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen            1. die Forderung oder der Vollstreckungstitel zum Zeit-\nbesonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt                 punkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist\nwerden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere                    oder\nDokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung              2. ein Ersuchen um Beitreibung aus anderen Gründen\nstehen, beigefügt werden.                                          noch nicht gestellt werden kann.\n(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusam-\n(3) Einem ausgehenden Ersuchen um Sicherungs-\nmenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungs-\nmaßnahmen ist das Dokument, das in Deutschland\nersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informatio-\nSicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung er-\nnen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unver-\nmöglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in\nzüglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat\nDeutschland ausgestellte Dokumente beigefügt wer-\nmit.\nden.\n§ 11                                   (4) § 9 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 4 sowie die §§ 11\nund 13 gelten entsprechend.\nÄnderung oder\nRücknahme des Beitreibungsersuchens\n§ 13\n(1) Das Verbindungsbüro teilt unverzüglich nach ent-\nsprechender Erstellung durch die Vollstreckungsbe-                                   Streitigkeiten\nhörde dem anderen Mitgliedstaat jede Änderung oder                (1) Stellt das Verbindungsbüro ein Ersuchen, so sind\nRücknahme ihres Beitreibungsersuchens mit. Dabei              die nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Ab-\nsind die Gründe für die Änderung oder Rücknahme an-           gabenordnung zuständigen Behörden oder die nach\nzugeben. Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich             Abschnitt V des Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung\neine entsprechend geänderte Fassung des einheit-              zuständigen Gerichte zuständig für\nlichen Vollstreckungstitels.\n1. Rechtsbehelfe in Bezug auf\n(2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Er-\nsuchens auf eine Rechtsbehelfsentscheidung gemäß                   a) die Forderung,\n§ 13 Absatz 1 zurück, so teilt die Vollstreckungsbe-               b) den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die\nhörde diese Entscheidung dem Verbindungsbüro mit.                     Vollstreckung in Deutschland und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2597\nc) den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Voll-    2. die Forderungen älter als zehn Jahre sind. Die Frist\nstreckung im anderen Mitgliedstaat;                        wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet.\n2. Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zu-       Die Frist nach Nummer 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu\nstellung durch eine zuständige deutsche Behörde.          dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchen-\nDies gilt auch für Streitigkeiten bei in Deutschland er-      den Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt,\ngriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder Auseinander-           in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt\nsetzungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer            wurde. Wird gegen die Forderung oder den ursprüng-\nZustellungshilfe durch eine zuständige deutsche Be-           lichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt,\nhörde. Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, teilt das Ver-       beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersu-\nbindungsbüro dies nach Mitteilung durch die Vollstre-         chenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt,\nckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat mit. Hierbei          zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der\nhat es insbesondere mitzuteilen, in welchem Umfang            Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr\ndie Forderung nicht angefochten wird.                         möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des\nMitgliedstaates der ersuchenden Behörde einen Zah-\n(2) Ist Deutschland der ersuchte Mitgliedstaat und         lungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzah-\nwerden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die For-         lungsplans, beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der\nderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der        gesamten Zahlungsfrist.\neinheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen\nPartei durch Rechtsbehelf angegriffen, so unterrichtet           (3) Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um\ndas Verbindungsbüro nach Mitteilung durch die Voll-           Amtshilfe teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mit-\nstreckungsbehörde diese Partei darüber, dass sie den          gliedstaat mit.\nRechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des anderen\nMitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.                                       § 15\nWurde von der ersuchenden Behörde eine Mitteilung                                    Verjährung\nentsprechend Absatz 1 Satz 3 erteilt, setzt die Vollstre-        (1) Für die Verjährung von Forderungen, hinsichtlich\nckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den               derer um Amtshilfe ersucht wird, sind die §§ 228 bis 232\nangefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zur Ent-           der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.\nscheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf aus. Satz 2\ngilt nicht, wenn die ersuchende Behörde im Einklang              (2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaa-\nmit Absatz 3 ein anderes Vorgehen wünscht. Die Voll-          tes auf Grund eines deutschen Ersuchens Beitrei-\nstreckungsbehörde kann selbständig oder auf Ersu-             bungsmaßnahmen durch oder lässt diese in ihrem Na-\nchen Maßnahmen für die Sicherstellung der Beitreibung         men durchführen und bewirken die Beitreibungsmaß-\ntreffen, soweit dies zulässig ist. Die Regelungen des         nahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine\n§ 12 bleiben unberührt.                                       Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder\nVerlängerung der Verjährungsfrist, so gelten die Beitrei-\n(3) Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen            bungsmaßnahmen im Hinblick auf die Hemmung oder\nMitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer an-         Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der\ngefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teil-          Verjährungsfrist als Maßnahmen, die in Deutschland\nbetrags einer Forderung beinhalten. Ein solches Ersu-         dieselbe Wirkung entfalten, sofern die §§ 228 bis 232\nchen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen.           der Abgabenordnung die entsprechende Wirkung vor-\nWird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, haftet die         sehen.\nersuchende ausländische Behörde für die Erstattung\nbereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschulde-            (3) Ist nach dem Recht des Mitgliedstaates der er-\nter Entschädigungsleistungen.                                 suchten Behörde die Hemmung oder Unterbrechung\nder Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist\n(4) Durch die Einleitung eines Verständigungsverfah-       nicht zulässig, so gelten die Beitreibungsmaßnahmen\nrens, das auf die Höhe der beizutreibenden Forderung          als von Deutschland vorgenommen, sofern diese\nAuswirkungen haben kann, werden die Beitreibungs-\nmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens un-             1. die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem\nterbrochen. § 231 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung               Namen hat durchführen lassen und\ngilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von        2. im Fall der Durchführung eine Hemmung oder Unter-\nBetrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gege-            brechung der Verjährung nach den §§ 230, 231 der\nben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen unterbro-               Abgabenordnung bewirkt hätten.\nchen, so ist Absatz 2 Satz 4 und 5 anzuwenden.                   (4) Die nach § 231 der Abgabenordnung zulässigen\nrechtlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjäh-\n§ 14                               rung bleiben unberührt.\nAblehnungsgründe                              (5) Die Vollstreckungsbehörden teilen über das Ver-\n(1) Die in den §§ 9 bis 13 vorgesehene Amtshilfe           bindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat jede Maß-\nwird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die         nahme mit, die die Verjährung der Forderung, hinsicht-\nAnordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre               lich derer um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen\noder die Forderungen insgesamt weniger als 1 500              ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.\nEuro betragen.\n(2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene                                    § 16\nAmtshilfe wird nicht geleistet, wenn                                                   Kosten\n1. sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf              (1) Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich bei den\nForderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren;      betreffenden Personen, neben den in § 9 Absatz 5 ge-","2598          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nnannten Beträgen auch die ihr nach den §§ 337 bis 346                                    § 19\nder Abgabenordnung entstandenen Kosten beizutrei-                                Standardformblätter\nben, und behält diese ein.\nund Kommunikationsmittel\n(2) Deutschland verzichtet gegenüber dem ersu-                (1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Absatz 1, um\nchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kos-        Zustellung gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1, um\nten der Amtshilfe nach diesem Gesetz. In den Fällen, in       Beitreibung gemäß § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 oder\ndenen die Beitreibung besondere Probleme bereitet,            um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 und 3\nsehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Be-            werden jeweils mittels eines Standardformblatts auf\nkämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann         elektronischem Weg übermittelt. Diese Formblätter\ndas in § 3 Absatz 1 genannte Verbindungsbüro mit              werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mittei-\nder entsprechenden Behörde des anderen Mitglied-              lung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.\nstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.\n(2) Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Voll-\n(3) Deutschland haftet einem ersuchten Mitglied-           streckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde und\nstaat für alle Schäden aus Handlungen, die im Hinblick        das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaß-\nauf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder         nahmen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde so-\nauf die Wirksamkeit des von der ersuchenden Behörde           wie die anderen in § 10 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 12\nausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der       bis 15 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elek-\nzur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt,            tronischem Weg zu übermitteln.\nfür nicht angemessen befunden werden.                            (3) Den Standardformblättern können gegebenen-\nfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente\nAbschnitt 5                            oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beige-\nfügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Weg zu\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n        übermitteln sind. Auch der Informationsaustausch ge-\nmäß § 6 hat auf Standardformblättern und in elektroni-\n§ 17                            scher Form zu erfolgen.\nAnwesenheit von Bediensteten                        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Auskünfte\nanderer Mitgliedstaaten im Inland                  und Unterlagen, die auf Grund der Anwesenheit in den\nAmtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder auf\n(1) Die Verbindungsbüros können zur Förderung der          Grund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in\nAmtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie vereinbaren,       einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 erlangt wer-\ndass unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen           den.\nbefugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates                  (5) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem\n1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen           Weg oder auf Standardformblättern, so berührt dies\ndie deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit         nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der\nausübt;                                                   im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen\nMaßnahmen.\n2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein\ndürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt                                      § 20\nwerden;\nSprachen\n3. Gerichtsverfahren, die auf deutschem Hoheitsgebiet            (1) Alle Ersuchen um Amtshilfe, Standardformblätter\ngeführt werden, unterstützen dürfen.                      für die Zustellung sowie einheitliche Vollstreckungstitel\nDabei stellt das Verbindungsbüro sicher, dass dem             für die Vollstreckung werden entweder in der Amtsspra-\nbefugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur             che oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates\nsolche Informationen offenbart werden, die nach § 5           der ersuchten Behörde übermittelt oder es wird ihnen\nAbsatz 1 erteilt werden dürfen und nicht unter § 5            eine Übersetzung in der entsprechenden Amtssprache\nAbsatz 2 fallen.                                              beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in\neiner Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache\n(2) Zur Ausübung der Möglichkeiten nach Absatz 1           oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates der\nist die jederzeitige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht    ersuchten Behörde ist, berührt nicht deren Gültigkeit\nnotwendig. Aus der Vollmacht müssen die Identität und         oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei\ndienstliche Stellung des Bediensteten der ersuchenden         dieser anderen Sprache um eine zwischen den betrof-\nBehörde hervorgehen.                                          fenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.\n(2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß § 8\n§ 18                            in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, können in\neiner der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaa-\nAnwesenheit von deutschen                       tes übermittelt werden.\nBediensteten in anderen Mitgliedstaaten\n(3) Legt die deutsche Behörde dem Ersuchen andere\nSofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert,       Dokumente, als die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nkönnen ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Be-             bei, so hat sie auf Verlangen der ersuchten Behörde die\ndienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.          Übersetzung in die Amtssprache, in eine der Amtsspra-\nDie Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten           chen oder in eine zwischen beiden Staaten vereinbarte\nsinngemäß.                                                    Sprache beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2599\n§ 21                                                         Artikel 2\nWeiterleitung von                                                Änderung des\nAuskünften und Dokumenten                                     Einkommensteuergesetzes\n(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung             Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\ndieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden,            kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nunterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den              3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nSchutz, den die Abgabenordnung für Auskünfte dieser           1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden\nArt gewährt. Solche Auskünfte können für Vollstre-            ist, wird wie folgt geändert:\nckungs- und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nForderungen, die unter dieses Gesetz fallen, verwendet\na) Die Angabe zu § 38b wird wie folgt gefasst:\nwerden. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist\nnur mit Einwilligung des Mitgliedstaates, von dem die                 „§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfrei-\nAuskünfte stammen, zulässig.                                                  beträge“.\n(2) Erteilt Deutschland einem anderen Mitgliedstaat             b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\nAuskünfte, so gestattet es diesem auf Anfrage, die Aus-               „§ 39   Lohnsteuerabzugsmerkmal“.\nkünfte für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke             c) Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst:\nzu verwenden, wenn die Verwendung für einen ver-\ngleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Be-                      „§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer“.\nachtung der §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenord-                 d) Die Angabe zu § 39c wird wie folgt gefasst:\nnung zulässig ist.                                                    „§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer         ohne\n(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass                        Lohnsteuerabzugsmerkmale“.\nauf Grund dieses Gesetzes erhaltene Auskünfte einem                e) Die Angabe zu § 39d wird wie folgt gefasst:\ndritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1\n„§ 39d (weggefallen)“.\nnützlich sein könnten, so kann sie diese Auskünfte an\nden dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung                  f) Die Angabe zu § 39e wird wie folgt gefasst:\nweiterleiten, dass die Weiterleitung im Einklang mit die-             „§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung\nsem Gesetz erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von                          der elektronischen Lohnsteuerabzugs-\ndem die Auskünfte stammen, ihre Weiterleitungsabsicht                         merkmale“.\nmit. Stammen die Auskünfte aus Deutschland, so kann\ndie Vollstreckungsbehörde innerhalb von zehn Arbeits-              g) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:\ntagen über das Verbindungsbüro mitteilen, dass sie                    „§ 52b (weggefallen)“.\ndieser Weiterleitung nicht zustimmt. Diese Frist beginnt        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nmit dem Tag, an dem die Mitteilung über die beabsich-\ntigte Weiterleitung bei einem Verbindungsbüro eingeht.             a) Nach § 3 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a\neingefügt:\n(4) Die Einwilligung der Verwendung von Auskünften                 „8a. Renten wegen Alters und Renten wegen\ngemäß Absatz 2, die nach Absatz 3 weitergeleitet                           verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-\nworden sind, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt                      setzlichen Rentenversicherung, die an Ver-\nwerden, aus dem die Auskünfte stammen.                                     folgte im Sinne des § 1 des Bundesent-\n(5) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen die-                      schädigungsgesetzes gezahlt werden,\nses Gesetzes übermittelt werden, können von allen Be-                      wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund\nhörden des Mitgliedstaates, die die Auskünfte erhalten,                    der Verfolgung in der Rente enthalten sind.\nauf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünf-                      Renten wegen Todes aus der gesetzlichen\nte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder                     Rentenversicherung, wenn der verstorbene\nals Beweismittel verwendet werden.                                         Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des\nBundesentschädigungsgesetzes war und\nwenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund\nAbschnitt 6\nder Verfolgung in dieser Rente enthalten\nSchlussbestimmungen                                          sind;“.\nb) Nach Nummer 55b werden folgende Num-\n§ 22                                       mern 55c bis 55e eingefügt:\nAnwendung anderer Abkommen                                „55c. Übertragungen von Altersvorsorgevermö-\nzur Unterstützung bei der Beitreibung                              gen im Sinne des § 92 auf einen anderen\nauf den Namen des Steuerpflichtigen lau-\n(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von                     tenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1\nVerpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem                      Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Al-\nUmfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen                        tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-\nÜbereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt                        zes), soweit die Leistungen zu steuer-\nauch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger                        pflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5\nDokumente.                                                                  führen würden. Dies gilt entsprechend\n(2) Auch in diesen Fällen können das elektronische                       a) wenn Anwartschaften der betrieblichen\nKommunikationsnetz und die Standardformblätter im                               Altersversorgung abgefunden werden,\nSinne des § 19 genutzt werden.                                                  soweit das Altersvorsorgevermögen zu-","2600          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\ngunsten eines auf den Namen des                    und sich hierdurch eine Änderung der festge-\nSteuerpflichtigen lautenden Altersvor-             setzten Steuer ergibt.“\nsorgevertrages geleistet wird,              6. § 10a wird wie folgt geändert:\nb) wenn im Fall des Todes des Steuer-              a) In Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter „Absat-\npflichtigen das Altersvorsorgevermögen             zes 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatzes 3\nauf einen auf den Namen des Ehegatten              Satz 2 und 5“ ersetzt.\nlautenden Altersvorsorgevertrag über-\nb) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze\ntragen wird, wenn die Ehegatten im\neingefügt:\nZeitpunkt des Todes des Zulageberech-\ntigten nicht dauernd getrennt gelebt ha-           „Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht\nben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz             sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. Da-\noder gewöhnlichen Aufenthalt in einem              bei sind die von dem Ehegatten, der zu dem\nMitgliedstaat der Europäischen Union               nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis ge-\noder einem Staat hatten, auf den das               hört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorran-\nAbkommen über den Europäischen                     gig zu berücksichtigen, jedoch mindestens\nWirtschaftsraum anwendbar ist;                     60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleis-\nteten Altersvorsorgebeiträge.“\n55d. Übertragungen von Anrechten aus einem\nnach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zerti-         7. In § 10b Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-\nfizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf        linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über\neinen anderen auf den Namen des Steuer-            die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung\npflichtigen lautenden nach § 5a Altersvor-         von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,\nsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zerti-         Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.\nfizierten Vertrag;                                 L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Bei-\ntreibungsrichtlinie“ ersetzt.\n55e. die auf Grund eines Abkommens mit einer\nzwischen- oder überstaatlichen Einrich-         8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ntung übertragenen Werte von Anrechten              „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\nauf Altersversorgung, soweit diese zur                  erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erst-\nBegründung von Anrechten auf Altersver-                 studium, das zugleich eine Erstausbildung ver-\nsorgung bei einer zwischen- oder über-                  mittelt, wenn diese Berufsausbildung oder die-\nstaatlichen Einrichtung dienen. Die Leis-               ses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienst-\ntungen auf Grund des Betrags nach Satz 1                verhältnisses stattfinden.“\ngehören zu den Einkünften, zu denen die         9. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nLeistungen gehören, die die überneh-\nmende Versorgungseinrichtung im Übrigen            a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nerbringt;“.                                            aa) Nach den Wörtern „§ 3 Nummer 55b Satz 1“\nwerden die Wörter „oder § 3 Nummer 55c“\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:\neingefügt.\n„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für                    bb) Die Wörter „im Versorgungsausgleich“ wer-\nseine erstmalige Berufsausbildung oder für ein                         den durch das Wort „neu“ ersetzt.\nErststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-\nmittelt, sind keine Betriebsausgaben.“                        b) Folgender Satz wird angefügt:\n4. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:                         „Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Num-\nmer 55 und 55e.“\n„(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für\n10. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d\nseine erstmalige Berufsausbildung oder für ein\nwerden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Sieb-\nErststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-\nten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder ei-\nmittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese\nnen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im\nBerufsausbildung oder dieses Erststudium nicht\nSinne der Richtlinie des Bundesministeriums für\nim Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. De-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                 zember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundes-\na) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe                freiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligen-\n„4 000 Euro“ durch die Angabe „6 000 Euro“ er-             dienstgesetzes“ eingefügt.\nsetzt.                                                 11. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von\nForderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgeho-\nZölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.\nben.\nL 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch die Wörter „im\nc) Absatz 2a Satz 8 wird wie folgt gefasst:                   Sinne der Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.\n„Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit              12. In § 38a Absatz 4 werden die Wörter „Ausstellung\nvon entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie\n1. Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vor-\nFeststellung von Freibeträgen und Hinzurech-\nliegen oder\nnungsbeträgen (§ 39a)“ durch die Wörter „Feststel-\n2. eine Einwilligung in die Datenübermittlung              lung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-\nnach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach                gen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen\nAbsatz 2 Satz 3 nicht vorliegt                         Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2601\nlung von entsprechenden Bescheinigungen für den                   Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten,\nLohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7                 wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu\nund 8)“ ersetzt.                                                  erwarten ist, dass die Voraussetzungen beste-\n13. § 38b wird wie folgt geändert:                                    hen bleiben. Bei Anwendung der Steuerklas-\nsen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berück-\n„§ 38b                                  sichtigen. Der Antrag kann nur nach amtlich vor-\nLohnsteuerklassen,                             geschriebenem Vordruck gestellt werden.\nZahl der Kinderfreibeträge“.                           (3) Auf Antrag des Arbeitnehmers kann ab-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird                  weichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn un-\nwie folgt geändert:                                            günstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der\nKinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal\naa) In Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt\ngebildet werden. Dieser Antrag ist nach amtlich\neinkommensteuerpflichtige“ gestrichen.\nvorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                            Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.“\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:             14. § 39 wird wie folgt gefasst:\n„1. In die Steuerklasse I gehören Ar-                                    „§ 39\nbeitnehmer, die\nLohnsteuerabzugsmerkmale\na) unbeschränkt einkommensteu-\nerpflichtig und                              (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nwerden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohn-\naa) ledig sind,\nsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1\nbb) verheiratet, verwitwet oder           und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Ab-\ngeschieden sind und bei de-          satz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). Soweit\nnen die Voraussetzungen für          Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Ab-\ndie Steuerklasse III oder IV         satz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder\nnicht erfüllt sind; oder             davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanz-\nb) beschränkt einkommensteuer-               amt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale\npflichtig sind;“.                         nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer\nGeltungsdauer zuständig. Für die Bildung der\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-\nLohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den\nmer 1“ durch die Wörter „Nummer 1\nMeldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitge-\nBuchstabe a“ ersetzt.\nteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abwei-\nccc) In Nummer 6 werden die Wörter „und               chenden Bildung durch das Finanzamt bindend. Die\nweiteren Dienstverhältnis“ durch die             Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine\nWörter „und einem weiteren Dienstver-            gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-\nhältnis sowie in den Fällen des § 39c“           gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenord-\nersetzt.                                         nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:             steht. Die Bildung und die Änderung der Lohnsteu-\nerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt\n„(2) Für ein minderjähriges und nach § 1 Ab-\nzu geben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119\nsatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichti-\nAbsatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Ab-\nges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1\nsatz 6. Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung\nund Absatz 3 werden bei der Anwendung der\nüber den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu wer-\nSteuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als\nden. Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung\nLohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1\nüber den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu er-\nwie folgt berücksichtigt:\nteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf\n1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der               Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugs-\nKinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1              merkmale nicht oder nicht in vollem Umfang ent-\nzusteht, oder                                           sprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung\n2. mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der                 eines Bescheids beantragt. Vorbehaltlich des Ab-\nKinderfreibetrag zusteht, weil                          satzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung\nnicht anzuwenden.\na) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6\nSatz 2 vorliegen oder                                  (2) Für die Bildung und die Änderung der Lohn-\nb) der andere Elternteil vor dem Beginn des             steuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des\nKalenderjahres verstorben ist oder                  nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanz-\nc) der Arbeitnehmer allein das Kind ange-               amt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der\nnommen hat.                                         Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4\nSoweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge                  Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach\nnach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht               § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. Ist\nnach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl            der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt\nder Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich             einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als\ndes § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu                   unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-\nlegen. In den Fällen des Satzes 2 können die               deln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist","2602         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\ndas Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und                 (6) Ändern sich die Voraussetzungen für die\ndie Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu-                 Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge\nständig. Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt           zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim\neinkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeit-               Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugs-\nnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Ar-             merkmale beantragen. Die Änderung ist mit Wir-\nbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren            kung von dem ersten Tag des Monats an vorzuneh-\nLohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfi-               men, in dem erstmals die Voraussetzungen für die\nnanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerab-                 Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem\nzugsmerkmale gebildet hat. Bei Ehegatten, die                 Dienstverhältnis stehen, können einmalig im Laufe\nbeide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern               des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung\nbeziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des äl-            der Steuerklassen beantragen. Dies gilt unabhängig\nteren Ehegatten zuständig.                                    von der automatisierten Bildung der Steuerklassen\n(3) Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des             nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den\nAbsatzes 2 Satz 2 keine Identifikationsnummer zu-             Ehegatten gewünschten Änderung dieser automa-\ngeteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf             tisierten Bildung. Das Finanzamt hat eine Änderung\nseinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohn-            nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalender-\nsteuerabzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die         monats vorzunehmen, der auf die Antragstellung\nStelle der Identifikationsnummer das vom Finanz-              folgt. Für eine Berücksichtigung der Änderung im\namt gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal                 laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1\nnach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. Die Bescheini-              oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.\ngung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber                (7) Wird ein unbeschränkt einkommensteuer-\nbeantragen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im             pflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommen-\nNamen des Arbeitnehmers stellt. Diese Bescheini-              steuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unver-\ngung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und                züglich mitzuteilen. Das Finanzamt hat die Lohn-\nwährend des Dienstverhältnisses, längstens bis                steuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts\nzum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzube-            der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu\nwahren.                                                       ändern. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.\nUnterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu\n(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind\nwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer\n1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),          nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.\n2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas-                (8) Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugs-\nsen I bis IV (§ 38b Absatz 2),                            merkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und\n3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),               Kirchensteuer verwenden. Er darf sie ohne Zustim-\nmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit\n4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenver-             dies gesetzlich zugelassen ist.\nsicherung und für eine private Pflege-Pflichtver-\nsicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3                    (9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nBuchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten,             leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuermerk-\nwenn der Arbeitnehmer dies beantragt,                     mal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet\n5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber ge-             werden.“\nzahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur\n15. § 39a wird wie folgt geändert:\nVermeidung der Doppelbesteuerung von der\nLohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitneh-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.                      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\n(5) Treten bei einem Arbeitnehmer die Vorausset-                   fasst:\nzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse                     „Auf Antrag des unbeschränkt einkommen-\noder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist                    steuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt\nder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies                     das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeits-\nmitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der                     lohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags\nKinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Dies                     aus der Summe der folgenden Beträge:“.\ngilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für\nbb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\ndie Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für\nAlleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur An-                 aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwendung kommt, entfallen. Eine Mitteilung ist nicht                         „Soweit für diese Kinder Kinderfreibe-\nerforderlich, wenn die Abweichung einen Sachver-                            träge nach § 38b Absatz 2 berücksich-\nhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt,                       tigt worden sind, ist die Zahl der Kin-\ndie nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebe-                             derfreibeträge entsprechend zu ver-\nhörden zu übermitteln sind. Kommt der Arbeitneh-                            mindern.“\nmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das\nFinanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kin-                      bbb) Folgender Satz wird angefügt:\nderfreibeträge von Amts wegen. Unterbleibt die Än-                          „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den\nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das                                nach Satz 1 ermittelten Freibetrag än-\nFinanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom                                  dern zu lassen, wenn für das Kind ein\nArbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro                              Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2\nübersteigt.                                                                 berücksichtigt wird,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2603\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                             derlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, je-\n„7. ein Betrag für ein zweites oder ein wei-                 weils auf die der Antragstellung folgenden\nteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur                 Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu\nHöhe des auf volle Euro abgerundeten                     verteilen. Abweichend hiervon darf ein Frei-\nzu versteuernden Jahresbetrags nach                      betrag, der im Monat Januar eines Kalender-\n§ 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach                   jahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Ja-\nder Steuerklasse des Arbeitnehmers, die                  nuar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt\nfür den Lohnsteuerabzug vom Arbeits-                     werden. Ist der Arbeitnehmer beschränkt\nlohn aus dem ersten Dienstverhältnis                     einkommensteuerpflichtig, hat das Finanz-\nanzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu er-                  amt den nach Absatz 4 ermittelten Freibe-\nheben ist. Voraussetzung ist, dass                       trag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls\nerforderlich in Wochen und Tagesbeträge, je-\na) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten                  weils auf die voraussichtliche Dauer des\nDienstverhältnis geringer ist als der                 Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich-\nnach Satz 1 maßgebende Eingangs-                      mäßig zu verteilen. Die Sätze 5 bis 8 gelten\nbetrag und                                            für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1\nb) in Höhe des Betrags für ein zweites                   Satz 1 Nummer 7 entsprechend.“\noder ein weiteres Dienstverhältnis zu-        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngleich für das erste Dienstverhältnis\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“\nein Betrag ermittelt wird, der dem Ar-\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzu-\nrechnungsbetrag).                                bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSoll für das erste Dienstverhältnis auch                 „Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur\nein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6                  Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn\nund 8 ermittelt werden, ist nur der diesen               für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerk-\nFreibetrag übersteigende Betrag als Hin-                 male gebildet werden und die Ehegatten\nzurechnungsbetrag zu berücksichtigen.                    keine andere Aufteilung beantragen.“\nIst der Freibetrag höher als der Hinzu-             cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nrechnungsbetrag, ist nur der den Hinzu-\n„Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1\nrechnungsbetrag übersteigende Freibe-\nSatz 2 entsprechend.“\ntrag zu berücksichtigen,“.\ndd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „die\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                                Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „der Frei-\n„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag                       betrag“ ersetzt.\nund der Hinzurechnungsbetrag gelten mit              d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nAusnahme von Satz 1 Nummer 4 für die ge-\nsamte Dauer des Kalenderjahres.“                           „(4) Für einen beschränkt einkommensteuer-\npflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt\naa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende                 auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn\nSätze ersetzt:                                          insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der\n„Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich              folgenden Beträge:\nvorgeschriebenem Vordruck zu stellen und                1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus\nvom Arbeitnehmer eigenhändig zu unter-                      nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie\nschreiben. Die Frist für die Antragstellung                 den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1\nbeginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für                    Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versor-\ndas der Freibetrag gelten soll. Sie endet am                gungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1\n30. November des Kalenderjahres, in dem                     Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,\nder Freibetrag gilt.“                                   2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-                  sie    den     Sonderausgaben-Pauschbetrag\nmer 1 bis 3 und 8“ durch die Wörter „Ab-                    (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderaus-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt.                gaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder\n§ 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder\ncc) Die Sätze 5 bis 8 werden durch folgende\nAnschaffung des begünstigten Objekts oder\nSätze ersetzt:\nnach Fertigstellung der begünstigten Maß-\n„Das Finanzamt kann auf nähere Angaben                      nahme,\ndes Arbeitnehmers verzichten, wenn er\n3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbe-\n1. höchstens den Freibetrag beantragt, der                  trag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.\nfür das vorangegangene Kalenderjahr er-              Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-\nmittelt wurde, und                                   benem Vordruck bis zum Ablauf des Kalender-\n2. versichert, dass sich die maßgebenden                jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuer-\nVerhältnisse nicht wesentlich geändert               abzugsmerkmale gelten.\nhaben.                                                  (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden,\nDas Finanzamt hat den Freibetrag durch                  weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuer-\nAufteilung in Monatsfreibeträge, falls erfor-           abzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das","2604            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nFinanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer                  sichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne\nnachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.“                des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalen-\n16. § 39b wird wie folgt geändert:                                  dermonaten zu Grunde zu legen. Hat nach Ablauf\nder drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt\n„§ 39b                               nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwen-\nEinbehaltung der Lohnsteuer“.                    den. Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Sat-\nzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             male vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen\n„(1) Bei unbeschränkt und beschränkt ein-               für die vorangegangenen Monate zu überprüfen\nkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat                  und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder\nder Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach                   zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der\nMaßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.“                nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               (2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber\n„Außerdem ist der hochgerechnete Jahresar-            die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.\nbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuer-           Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach\nabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeit-               Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn\nraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1)         des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den\noder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1             Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5\nSatz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinn-          sinngemäß anzuwenden.\ngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermin-                 (3) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann\ndern oder zu erhöhen.“                                der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug\nbb) In Satz 8 werden die Wörter „auf der Lohn-             mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerab-\nsteuerkarte eingetragene“ durch die Wörter            zugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn\n„als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte“             der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Ab-\nersetzt.                                              satz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro\nnicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßge-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzah-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie nach                lungen des Dritten zu berücksichtigen.“\nMaßgabe der Eintragungen auf der Lohn-\nsteuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibe-       18. § 39d wird aufgehoben.\ntrag zu vermindern und um einen etwaigen          19. § 39e wird wie folgt gefasst:\nJahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen“\ndurch die Wörter „sowie um einen etwaigen                                      „§ 39e\nals Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten                      Verfahren zur Bildung und Anwendung\nJahresfreibetrag zu vermindern und um ei-               der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\nnen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für\nzu erhöhen“ ersetzt.\njeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die\nbb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:                         Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I\n„Für die Lohnsteuerberechnung ist die als             bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der\nLohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steu-             Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als\nerklasse maßgebend.“                                  Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1\ne) Absatz 6 wird aufgehoben.                                    Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2\nentsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuer-\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.                        abzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem\n17. § 39c wird wie folgt gefasst:                                   Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-\n„§ 39c                                reitstellung für den automatisierten Abruf durch den\nArbeitgeber mit. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind\nEinbehaltung der Lohnsteuer                      frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn\nohne Lohnsteuerabzugsmerkmale                       des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden\n(1) Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber                sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn\nzum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohn-                   des Dienstverhältnisses.\nsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert\nihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag\nzum Zweck der Bereitstellung automatisiert abruf-\nder Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bun-\nbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitge-\ndeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektroni-\nber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe\nscher Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der\nder Identifikationsnummer sowie für jeden Steuer-\nArbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu\npflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Ab-\nermitteln. Kann der Arbeitgeber die elektronischen\nsatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hin-\nLohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer\nzu:\nStörungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer\ndie fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Iden-             1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererheben-\ntifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeit-               den Religionsgemeinschaft sowie Datum des\ngeber für die Lohnsteuerberechnung die voraus-                      Eintritts und Austritts,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2605\n2. melderechtlichen Familienstand sowie den Tag             3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1\nder Begründung oder Auflösung des Familien-                  Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abge-\nstands und bei Verheirateten die Identifikations-            rufen werden soll.\nnummer des Ehegatten,\nDer Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhält-\n3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer.                  nisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nDie nach Landesrecht für das Meldewesen zustän-             male für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt\ndigen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bun-               für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen\ndeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identi-          und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu\nfikationsnummer und des Tages der Geburt die in             übernehmen. Für den Abruf der elektronischen\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und                Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitge-\nderen Änderungen im Melderegister mitzuteilen. In           ber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Iden-\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mit-           tifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers\nteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohn-           nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns\nsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbe-          des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach\nreich der Meldebehörde gemeldet ist und solange             Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. Zur Plausibilitätsprü-\ndas Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet            fung der Identifikationsnummer hält das Bundes-\nhat. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht            zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entspre-\nzugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten           chende Regeln bereit. Der Arbeitgeber hat den Tag\nunter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerk-              der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüg-\nmals nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgaben-               lich dem Bundeszentralamt für Steuern durch\nordnung mit. Für die Datenübermittlung gilt § 6             Datenfernübertragung mitzuteilen. Beauftragt der\nAbsatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenüber-                 Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung\nmittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I              des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den\nS. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung        Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine\nvom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert wor-            Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Für\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspre-          die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerab-\nchend.                                                      zugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des\n§ 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß.\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die\nIdentifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk-                (5) Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuer-\nmale für den Kirchensteuerabzug und die Lohn-               abzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die\nsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach                 Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeit-\n§ 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten           nehmers anzuwenden, bis\nAbruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorge-\nschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohn-           1. ihm das Bundeszentralamt für Steuern geän-\nsteuerabzugsmerkmale). Bezieht ein Arbeitnehmer                  derte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale\nnebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-                 zum Abruf bereitstellt oder\nlohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektro-\n2. der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steu-\nnische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. Ha-\nern die Beendigung des Dienstverhältnisses mit-\nben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres\nteilt.\ngeheiratet, gilt für die automatisierte Bildung der\nSteuerklassen Folgendes:                                    Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzuge-\n1. Steuerklasse III ist zu bilden, wenn die Voraus-         ben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bun-\nsetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3            deszentralamt für Steuern bereitgestellten Mittei-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa vorliegen;               lungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nmale monatlich anzufragen und abzurufen.\n2. für beide Ehegatten ist Steuerklasse IV zu bilden,\nwenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1                 (6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohn-\nSatz 2 Nummer 4 vorliegen.                              steuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Ab-\nruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\nDas Bundeszentralamt für Steuern führt die elektro-\nals bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbeleh-\nnischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeit-\nrung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerk-\nnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach\nmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als\nSatz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer\nbekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Ar-\n(§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zu-\nbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit\nsammen.\nden nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen\n(4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitge-          elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus-\nber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck          gehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die\ndes Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzu-              elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind\nteilen,                                                     dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen\nFinanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzu-\n1. wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der\nstellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die\nGeburt lauten,\nelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu sei-\n2. ob es sich um das erste oder ein weiteres                nen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohn-\nDienstverhältnis handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2         steuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er ver-\nNummer 6) und                                           pflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzu-","2606          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nteilen. Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen             die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteu-\nFinanzamt                                                      erliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2\nSatz 1 und 2. Für die Durchführung des Lohnsteuer-\n1. den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von\nabzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber\nelektronischen        Lohnsteuerabzugsmerkmalen\nvor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in\nberechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt\ndas Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte\nist (Negativliste). Hierfür hat der Arbeitgeber dem\nBescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzule-\nArbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikations-\ngen. § 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß\nnummer mitzuteilen. Für die Verwendung der\nanzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Bescheini-\nWirtschafts-Identifikationsnummer gelten die\ngung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen\nSchutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9\nund während des Dienstverhältnisses, längstens\nsinngemäß; oder\nbis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, auf-\n2. die Bildung oder die Bereitstellung der elektroni-          zubewahren.\nschen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein\nsperren oder allgemein freischalten lassen.                  (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer\nnoch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt\nMacht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach               an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte\nSatz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Nega-            oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in\ntivliste, die allgemeine Sperrung oder die allge-              dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Ar-\nmeine Freischaltung in einem bereitgestellten elek-            beitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41\ntronischen Verfahren oder nach amtlich vorge-                  Absatz 2).\nschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermit-\nteln. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6                     (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern\neinem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte,                   nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können\nkeine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale                  auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-\nbereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung              mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für\nmitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steu-            Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet wer-\nerklasse VI zu ermitteln.                                      den.“\n(7) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be-           20. § 39f wird wie folgt geändert:\ntriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHärten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren\nteilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne                      aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38b\nmaschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich                         Satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 38b\nArbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Be-                         Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt und wer-\nschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des                      den die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte je-\n§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-                           weils die Steuerklasse IV in Verbindung mit\nschäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber hat                       einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer\ndem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Iden-                       einzutragen“ durch die Wörter „als Lohn-\ntifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten                    steuerabzugsmerkmal jeweils die Steuer-\nArbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifika-                     klasse IV in Verbindung mit einem Faktor\ntionsnummer und des Tages der Geburt des Arbeit-                       zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden“ er-\nnehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich                        setzt.\nvorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und                  bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 39a\nvom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebs-                       Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf\nstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für                       der Lohnsteuerkarte eingetragen werden\ndie Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein                          könnten; Freibeträge werden neben dem\nKalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini-                       Faktor nicht eingetragen“ durch die Wörter\ngung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des                             „die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nArbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuer-                       bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohn-\nabzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Beschei-                        steuerabzugsmerkmal       gebildet    werden\nnigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als                        könnten; Freibeträge werden neben dem\nBelege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ab-                         Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal\nlauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Absatz 5                        gebildet“ ersetzt.\nSatz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entspre-\nchend. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendi-                     cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\ngung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem                          „In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1\nBetriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.                                  Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y\n(8) Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt                       und X die Hinzurechnungsbeträge zu be-\neinkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine                          rücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge\nIdentifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitz-                     sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerk-\nfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den                        mal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.“\nLohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjah-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nres auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die\nVerpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 5\nzum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugs-                         Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 39 Ab-\nmerkmale (Absätze 4 und 6). In diesem Fall tritt an                    satz 6 Satz 3 und 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2607\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39a Absatz 1               bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\nNummer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 39a                       Satz ersetzt:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.                      „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ durch                       Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.“\ndie Angabe „Absatz 6“ ersetzt.                         24. § 41c wird wie folgt geändert:\n21. § 40a wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:\na) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wör-\nter „auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte“ durch             „1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugs-\ndie Wörter „auf den Abruf von elektronischen                      merkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt\nLohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4                         werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Be-\nSatz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung                      scheinigung für den Lohnsteuerabzug mit\nfür den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder                       Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt\n§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8)“ ersetzt.                           vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale\noder vor Vorlage der Bescheinigung für den\nb) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den                       Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder“.\n§§ 39b bis 39d“ durch die Angabe „§ 39b oder               b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben und\n§ 39c“ ersetzt.                                               die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\n22. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     Nummern 1 und 2.\n„In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4            25. § 42b wird wie folgt geändert:\nSatz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektroni-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für                     aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstver-\nden Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus                       hältnis“ die Wörter „zu ihm bestehenden“\nder vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung                         eingefügt.\nfür den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n23. § 41b wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen\naa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        vorangegangenen Dienstverhältnissen“ ge-\nstrichen.\n„1. Name, Vorname, Tag der Geburt und                    bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nAnschrift des Arbeitnehmers, die abge-\nrufenen elektronischen Lohnsteuerab-                      „Für den so geminderten Jahresarbeitslohn\nzugsmerkmale oder die auf der entspre-                    ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2\nchenden Bescheinigung für den Lohn-                       Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der\nsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuer-                     Steuerklasse, die die für den letzten Lohn-\nabzugsmerkmale, die Bezeichnung und                       zahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als\ndie Nummer des Finanzamts, an das                         elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal\ndie Lohnsteuer abgeführt worden ist, so-                  abgerufen oder auf der Bescheinigung für\nwie die Steuernummer des Arbeitge-                        den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mittei-\nbers,“.                                                   lungen über Änderungen zuletzt eingetragen\nwurde.“\nbb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.\n„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektro-        26. In § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“\nnischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2             durch die Angabe „§ 39 Absatz 5“ ersetzt.\nverpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-\n27. In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lohnsteu-\nderjahres oder wenn das Dienstverhältnis\nerkarten“ durch die Wörter „Bescheinigungen für\nvor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,\nden Lohnsteuerabzug“ ersetzt.\nauf der vom Finanzamt ausgestellten Be-\nscheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39         28. § 44a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine          a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nLohnsteuerbescheinigung auszustellen. Er                 fügt:\nhat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung\n„(8a) Absatz 8 ist entsprechend auf Perso-\nauszuhändigen. Nicht ausgehändigte Be-\nnengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1\nscheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-\nLohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeit-\nden. Dabei tritt die Personengesellschaft an die\ngeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzu-\nStelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“\nreichen.“\nb) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             fügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn-                „Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-\nsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen“               satz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlen-\ndurch die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-              den Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4\nbenem Muster auszustellen“ ersetzt.                      Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausge-","2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nzahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von              bb) Der Satz 4 abschließende Punkt wird durch\nihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen                     die Wörter „und die Einkünfte nach § 49 Ab-\nKapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug                         satz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.“ ersetzt.\nder letzten inländischen auszahlenden Stelle in\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Wertpapierverwahrkette, welche die Kapital-\nerträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren An-              aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ntrag eine Sammel-Steuerbescheinigung für die\nSumme der eigenen und der für Kunden ver-                         aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39\nwahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem                             Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 39 Ab-\nMuster auszustellen. Der Antrag darf nur für Ak-                         satz 7“ ersetzt.\ntien gestellt werden, die mit Dividendenberechti-                 bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt\ngung erworben und mit Dividendenanspruch ge-                             gefasst:\nliefert wurden. Wird eine solche Sammel-Steuer-\nbescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von                         „a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerk-\nEinzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiter-                                mal ein Freibetrag nach § 39a Ab-\nleitung eines Antrags auf Ausstellung einer Ein-                             satz 4 gebildet worden ist oder“.\nzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Bescheini-\nvon denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen;                     gung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat“\ndie Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche                     durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2\nzu kennzeichnen. Auf die ihr ausgestellte Sam-                    oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung\nmel-Steuerbescheinigung wendet die letzte in-                     der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig\nländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6                       ist“ ersetzt.\nmit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach\ndieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten                  cc) In Satz 6 werden die Wörter „Ist keine Be-\nGebrauch zu machen hat.“                                          scheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3\nerteilt worden,“ durch die Wörter „Hat der\n29. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer keine\na) In Nummer 4 werden die Wörter „auf der Lohn-                      elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\nsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibe-                   (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde\ntrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1                         keine Bescheinigung für den Lohnsteuerab-\nbis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen“ durch die                     zug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e\nWörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibe-                   Absatz 7 Satz 5 ausgestellt,“ ersetzt.\ntrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt“ und die        31. § 50d Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „nach § 39c oder § 39d“ durch die Wörter            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)“\nersetzt.                                                      „Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An-\nspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 39c Absatz 5“                  Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr\ndurch die Angabe „§ 39c Absatz 3“ ersetzt.                    beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistel-\nc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                              lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un-\nmittelbar erzielten, und die von der ausländi-\n„7. wenn\nschen Gesellschaft im betreffenden Wirtschafts-\na) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen              jahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener\nim Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung             Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie\nder Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein\nEhegatte im Sinne des § 1a Absatz 1                   1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschal-\nNummer 2 berücksichtigt worden ist oder                  tung der ausländischen Gesellschaft wirt-\nschaftliche oder sonst beachtliche Gründe\nb) für einen Steuerpflichtigen, der zum Per-                fehlen oder\nsonenkreis des § 1 Absatz 3 oder des\n§ 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale                 2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem\nnach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind;                 für ihren Geschäftszweck angemessen einge-\ndas nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zu-                  richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen\nständige Betriebsstättenfinanzamt ist                    wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.“\ndann auch für die Veranlagung zustän-              b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\ndig;“.\n„Die Feststellungslast für das Vorliegen wirt-\n30. § 50 wird wie folgt geändert:\nschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Sinne von Satz 1 Nummer 1 sowie des Ge-\naa) In Satz 2 wird der Satzteil nach dem Semi-                schäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2\nkolon wie folgt gefasst:                                 obliegt der ausländischen Gesellschaft.“\n„dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1      32. § 51 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte\na) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nabzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden\nAufwendungen übersteigenden Teils des                    „c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a\nGrundfreibetrags.“                                           Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011          2609\nnach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge              3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat un-\nnach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu                  ter Angabe der Identifikationsnummer des\nden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-                  Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal\nmalen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6                  jährlich im Zeitraum vom 1. September bis\nSatz 7),“.                                                31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steu-\nern anzufragen, ob der Schuldner der Kapital-\nb) Der nach Buchstabe i folgende Satzteil wird wie\nertragsteuer am 31. August des betreffenden\nfolgt gefasst:\nJahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist\n„und die Muster der Bescheinigungen für den                   (Regelabfrage). Für Kapitalerträge im Sinne\nLohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1                     des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versiche-\nund § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der                  rungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugs-\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b                 verpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt\nAbsatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheini-                der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlass-\ngung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge                  abfrage) an das Bundeszentralamt für Steu-\nauf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohn-               ern zu richten. Auf die Anfrage hin teilt das\nsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und                     Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchen-\n§ 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Ab-                  steuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zu-\nsatz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 vorge-                 gehörigkeit zu einer steuererhebenden Religi-\nsehenen Bescheinigungen zu bestimmen;“.                       onsgemeinschaft und den für die Religions-\ngemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz\n33. § 51a wird wie folgt geändert:\nzum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert\na) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.\n„Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung               Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage\nder Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerab-                 ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer\nzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibe-                  vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf\nträge maßgebend.“                                             die bevorstehende Datenabfrage sowie das\ngegenüber dem Bundeszentralamt für Steu-\nb) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:                             ern bestehende Widerspruchsrecht, das sich\n„(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs                    auf die Übermittlung von Daten zur Religions-\nvom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuer-               zugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1),\nabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitaler-              schriftlich oder in anderer geeigneter Form\ntragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchen-                hinzuweisen. Der Hinweis hat individuell zu\nsteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:                 erfolgen. Gehört der Schuldner der Kapitaler-\ntragsteuer keiner steuererhebenden Religi-\n1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert                 onsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf\nunabhängig von und zusätzlich zu den in                    von Daten zur Religionszugehörigkeit wider-\n§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung ge-                     sprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bun-\nnannten und nach § 39e gespeicherten Daten                 deszentralamt für Steuern dem Kirchensteu-\ndes Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz                erabzugsverpflichteten zur Religionszugehö-\nder steuererhebenden Religionsgemeinschaft                 rigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.\ndes Kirchensteuerpflichtigen sowie die orts-               Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die\nbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kir-                  vorhandenen Daten zur Religionszugehörig-\nchensteuerpflichtige seiner Religionsgemein-               keit unverzüglich zu löschen, wenn ein Null-\nschaft zugeordnet werden kann. Die Daten                   wert übermittelt wurde;\nwerden als automatisiert abrufbares Merkmal\nfür den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;              4. im Falle einer am Stichtag oder im Zufluss-\nzeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht\n2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichte-                 hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete\nten die Identifikationsnummer des Schuldners               den Kirchensteuerabzug für die steuererhe-\nder Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt              bende Religionsgemeinschaft durchzuführen\nist, kann er sie beim Bundeszentralamt für                 und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn\nSteuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur                zuständige Finanzamt abzuführen. § 45a Ab-\ndie in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung                  satz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmel-\ngenannten Daten des Schuldners der Kapital-                dung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kir-\nertragsteuer angegeben werden, soweit sie                  chensteuerbeträge für jede steuererhebende\ndem Kirchensteuerabzugsverpflichteten be-                  Religionsgemeinschaft jeweils als Summe an-\nkannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vor-              zumelden. Die auf Grund der Regelabfrage\ngeschriebenem Datensatz durch Datenfern-                   vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte\nübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist die                Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerab-\nSteuerdaten-Übermittlungsverordnung ent-                   zugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug\nsprechend anzuwenden. Das Bundeszentral-                   des auf den Stichtag folgenden Kalenderjah-\namt für Steuern teilt dem Kirchensteuerab-                 res zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer\nzugsverpflichteten die Identifikationsnummer               Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.\nmit, sofern die übermittelten Daten mit den\nnach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung                 Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich\nbeim Bundeszentralamt für Steuern gespei-               vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-\ncherten Daten übereinstimmen;                           übertragung zu übermitteln. Die Verbindung der","2610           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nAnfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach                 c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:\nNummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. Auf An-\ntrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur                „§ 4 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 2 des\nVermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni-              Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nsche Übermittlung verzichten. § 44 Absatz 5 ist               S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haf-                     anzuwenden.“\ntungsbescheid von dem für den Kirchensteuer-\nd) Dem Absatz 23d wird folgender Satz angefügt:\nabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt er-\nlassen wird. § 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe               „§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des\nanzuwenden, dass die steuererhebende Religi-                  Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nonsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den                   S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004\nKapitalerträgen ausschließlich Ehegatten betei-               anzuwenden.“\nligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer\nhälftig ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsver-             e) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:\npflichtete darf die von ihm für die Durchführung\ndes Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten aus-                  „§ 10 Absatz 2a Satz 8 in der Fassung des Ar-\nschließlich für diesen Zweck verwenden. Er hat                tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\norganisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein               (BGBl. I S. 2592) gilt auch für den Veranlagungs-\nZugriff auf diese Daten für andere Zwecke ge-                 zeitraum 2011 sowie für den Veranlagungszeit-\nsperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kir-                 raum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 noch\nchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte              keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.“\nFinanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit\nder Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies             f) Absatz 24a Satz 3 in der Fassung des Gesetzes\ngesetzlich zugelassen ist.“                                   vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wird\nwie folgt gefasst:\nc) Absatz 2e wird wie folgt gefasst:\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung\n„(2e) Der Schuldner der Kapitalertragsteuer               des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember\nkann unter Angabe seiner Identifikationsnummer                2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeit-\nschriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern                 räume ab 2012 anzuwenden.“\nbeantragen, dass der automatisierte Datenabruf             g) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-\nseiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuer-             gefügt:\nerhebenden Religionsgemeinschaft bis auf\nschriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).               „(30a) § 12 Nummer 5 in der Fassung des\nDas Bundeszentralamt für Steuern kann für die                 Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\nAbgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes                (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume\nsicheres Verfahren zur Verfügung stellen. Der                 ab 2004 anzuwenden.“\nSperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuer-\npflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung               h) Der bisherige Absatz 30a wird Absatz 30b.\nzum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d\nSatz 1. Den Sperrvermerk übermittelt das Bun-              i) Nach Absatz 50f wird folgender Absatz 50g ein-\ndeszentralamt für Steuern dem für den Kirchen-                gefügt:\nsteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanz-\n„(50g) Das Bundesministerium der Finanzen\namt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklä-\nkann im Einvernehmen mit den obersten Fi-\nrung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der\nnanzbehörden der Länder in einem Schreiben\nAbgabenordnung).“\nmitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4\nund 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale\n34. § 52 wird wie folgt geändert:\nerstmals abgerufen werden können (§ 39e Ab-\na) Vor Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge-               satz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundes-\nfügt:                                                        steuerblatt zu veröffentlichen.“\nj) Nach Absatz 51a wird folgender Absatz 51b ein-\n„§ 3 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 2\ngefügt:\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2592) ist in allen Fällen anzuwenden, in                     „(51b) § 39b Absatz 6 in der am 31. Dezem-\ndenen die Steuer noch nicht bestandskräftig                  ber 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzu-\nfestgesetzt ist.“                                            wenden, bis das Bundesministerium der Finan-\nzen den Zeitpunkt für den erstmaligen automa-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              tisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale\nnach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat\n„(5) § 3 Nummer 55e in der Fassung des Ar-\n(Absatz 50g).“\ntikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2592) ist auch auf Übertragungen              k) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:\nvor dem 1. Januar 2012, für die noch keine\nbestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist,                 „(52) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Ka-\nanzuwenden, es sei denn der Steuerpflichtige                 lenderjahres geheiratet, wird abweichend von\nbeantragt die Nichtanwendung.“                               § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten auto-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2611\nmatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die              Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für\nVoraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2                     das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichti-\nNummer 3 oder Nummer 4 vorliegen.“                            gen.“\nl) Dem Absatz 63a wird folgender Satz angefügt:          35. § 52a wird wie folgt geändert:\n„Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat           a) Absatz 16b wird folgt gefasst:\nseinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in\nhervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzu-                 „(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1,\nweisen, dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine                   § 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3\nweitere Voraussetzung für das Bestehen einer                 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7\nmittelbaren Zulageberechtigung nach § 79                     des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\nSatz 2 die Zahlung von eigenen Altersvorsorge-               S. 1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung\nbeiträgen in Höhe von mindestens 60 Euro pro                 des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember\nBeitragsjahr ist.“                                           2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals auf Kapital-\nerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach\nm) Nach Absatz 63a wird folgender Absatz 63b ein-               dem 31. Dezember 2011 zufließen.“\ngefügt:\nb) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:\n„(63b) Der Zulageberechtigte kann für ein ab-\ngelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr                 „§ 51a Absatz 2c und 2e in der Fassung des\n2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf sei-               Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\nnen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag                    (BGBl. I S. 2592) ist erstmals auf nach dem\nleisten, wenn                                                31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge\n1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrages da-              anzuwenden.“\nvon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für      36. § 52b wird aufgehoben.\nwelches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-\n37. In § 79 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch\nträge berücksichtigt werden sollen,\ndie Wörter „und er zugunsten dieses Altersvorsor-\n2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor-         gevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens\ngebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein          60 Euro geleistet hat.“ ersetzt.\nAltersvorsorgevertrag bestanden hat,\n38. § 82 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für die-\nses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung              a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nnach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tat-           b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79               Wort „oder“ ersetzt.\nSatz 1 vorliegt,\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n4. die Zahlung der zurück zu beziehenden Al-\ntersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von                  „5. Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55\nzwei Jahren nach Erteilung der Bescheini-                    bis 55c.“\ngung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-\nergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei-                              Artikel 3\nnigt wurden, längstens jedoch bis zum\nBeginn der Auszahlungsphase des Altersvor-                             Änderung der\nsorgevertrages erfolgt und                               Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her-            § 4 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nvorgehobener Weise darüber informiert             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok-\nwurde oder dem Anbieter seine Kenntnis da-        tober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2\nrüber versichert, dass die Leistungen aus         der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I\ndiesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen         S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnachgelagerten Besteuerung nach § 22              1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nNummer 5 Satz 1 unterliegen.\n„1. den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der\nWurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-\nGeburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in\nvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die\neiner vom Finanzamt ausgestellten Bescheini-\nVoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der An-\ngung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen\nbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-\nallgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern\nchenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für\nsich im Laufe des Jahres die in einer Bescheini-\ndas zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit\ngung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen\nder zentralen Stelle abgestimmten Verfahren\nallgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch\nmitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für\nder Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Ände-\ndie Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-\nrungen gelten;\nzulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für\ndas Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für        2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurech-\ndie Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 so-                  nungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochen-\nwie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen             betrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Fi-\nzustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Ab-                     nanzamt ausgestellten Bescheinigung für den\nsatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 ge-                Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeit-\nzahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das                 raum, für den die Eintragungen gelten;“.","2612         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n2. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Ein-                    2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Ver-\nkommensteuergesetzes“ die Wörter „in der am                      anlagungszeitraum 2012.“\n31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.\nArtikel 5\nArtikel 4\nÄnderung des\nÄnderung des                                           Gewerbesteuergesetzes\nKörperschaftsteuergesetzes\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der           kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                 das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezem-\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes          ber 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird\nvom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-         wie folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 9 Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter „Richt-\n1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter\nlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über\n„Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008\ndie gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung\nüber die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-\nvon Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,\nbung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Ab-\nZölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150\ngaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen\nvom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Beitrei-\n(ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort\nbungsrichtlinie“ ersetzt.\n„Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.\n2. In § 36 Absatz 8b wird nach Satz 3 folgender Satz\n2. § 34 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Dem Absatz 7c werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                   „§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\n„§ 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn                  S. 2592) gilt erstmals für den Erhebungszeitraum\n1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts          2012.“\noder des Gerichtshofs der Europäischen Union\nden Beschluss der Europäischen Kommis-                                       Artikel 6\nsion K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Ver-\nfahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235                          Änderung des\nvom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und                 Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nfeststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\num eine staatliche Beihilfe im Sinne des Arti-\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nkels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes\nbeitsweise der Europäischen Union handelt,\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-\n2. die Europäische Kommission einen Beschluss          den ist, wird wie folgt geändert:\nzu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3\noder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des         1. § 3 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nRates vom 22. März 1999 über besondere                 „Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-\nVorschriften für die Anwendung von Artikel 93          steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-\ndes EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999,              schlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal ge-\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)           bildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“\nNr. 1791/2006 des Rates vom 20. November\n2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geän-        2. Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt:\ndert wurde, fasst und mit dem Beschluss we-\n„(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des\nder die Aufhebung noch die Änderung des\nArtikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\n§ 8c Absatz 1a gefordert wird oder\n(BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungs-\n3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des                 zeitraum 2012 anzuwenden.“\nBeschlusses der Europäischen Kommission\nK(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset-                              Artikel 7\nzung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.\nDie Entscheidung oder der Beschluss im Sinne\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes\ndes Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vom Bundes-             § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998\nministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt          (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-\nbekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in          setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geän-\nden Fällen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 anzu-           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-\nstandskräftig sind.“                                   1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 8a wird nach Satz 5 folgender Satz ein-         a) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen auf\ngefügt:                                                       der Lohnsteuerkarte oder den“ gestrichen.\n„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung              b) In Satz 2 werden die Wörter „in dem die Lohn-\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember                   steuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011               2613\nden ist“ durch die Wörter „in dem der Arbeitneh-           grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur\nmer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeb-                Durchführung der Feststellungen nach dem Bewer-\nlichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat“ ersetzt.             tungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011\n„Der Wohnsitz wird der nach § 139b Absatz 3                (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils\nNummer 10 der Abgabenordnung zu diesem                     geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statisti-\nStichtag gespeicherten Anschrift entnommen.“               schen Bundesamt und den statistischen Ämtern\nd) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem\n„Die nach den Angaben der Arbeitgeber in der               Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbe-              unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die\nhaltene Lohnsteuer gilt als von dem Land verein-           statistischen Ämter der Länder dürfen die nach\nnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die             Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben\nLohnsteuer nach den Angaben in der elektroni-              des Bundesministeriums der Finanzen und der\nschen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt wor-               obersten Finanzbehörden der Länder statistisch auf-\nden ist (Einnahmeland).“                                   bereiten. Das Statistische Bundesamt und die statis-\ntischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Lohnsteuerkar-             obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen\nten und“ gestrichen.                                       zur Verfügung.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Lohnsteuerkar-                (4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den\nten,“ gestrichen.                                          Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statisti-\nschen Bundesamt und den statistischen Ämtern\nArtikel 8                               der Länder zu löschen.“\nÄnderung des\nGesetzes über Steuerstatistiken                                            Artikel 9\nDas Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober                                Änderung des\n1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti-                        Bundeskindergeldgesetzes\nkel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\n1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n„(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2       1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden\nund die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die         ist, wird wie folgt geändert:\nFinanzbehörden der Länder den statistischen Äm-\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-\ntern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbe-\nden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten\nscheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüs-\nBuches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen\nsel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7\nInternationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne\nAbsatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elek-\nder Richtlinie des Bundesministeriums für Familie,\ntronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu lö-\nSenioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember\nschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwe-\n2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligen-\ncke nicht mehr benötigt werden.“\ndienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgeset-\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                    zes“ eingefügt.\n„§ 9                            2. Dem § 6a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nStatistische Aufbereitung                      „wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches So-\nvon Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze                zialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,“ angefügt.\n(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern          3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den auf\nsowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versiche-                der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag“ ge-\nrungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8                strichen.\ndes Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbe-\nreitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug             4. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nübertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden be-             „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der\nrechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese                Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezem-\nZwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die                  ber 2011 (BGBl. I S. 2592) ist auf einen Internationa-\ndem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenord-                  len Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011\nnung unterliegen.                                              und auf einen Bundesfreiwilligendienst ab dem\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statis-          3. Mai 2011 anzuwenden.“\ntischen Ämtern der Länder die statistische Aufberei-\ntung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird.                                   Artikel 10\n(3) Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\nGebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer\nsind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür           Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nerforderlichen Einzelangaben einschließlich der            machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das","2614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November           1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des\n2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie           Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-\nfolgt geändert:                                                ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Der Wert eines unbebauten Grundstücks be-                     aa) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nstimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und                       „Vermögensanfall“    die     Wörter   „(unbe-\ndem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert                         schränkte Steuerpflicht)“ eingefügt.\n(§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils gelten-               bb) In Nummer 3 wird der Satzteil vor Satz 2 wie\nden Fassung).“                                                      folgt gefasst:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                       „in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des\n„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bo-                         Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in\ndenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus                       Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des\nden Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten                        Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte\nund um 20 Prozent zu ermäßigen.“                                    Steuerpflicht).“\n2. In § 166 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Satz 1 fol-               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngender Satz eingefügt:                                                „(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermö-\ngensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne\n„§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“\ndes § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Ab-\n3. § 179 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               satz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt\n„Wird von den Gutachterausschüssen kein Boden-                     steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur\nrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten              Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Aus-\nvergleichbarer Flächen abzuleiten.“                                führung der Schenkung oder der Erwerber zur\nZeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohn-\n4. Dem § 192 wird folgender Satz angefügt:                            sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n„Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die                Union oder einem Staat hat, auf den das Abkom-\nVerpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit                 men über den Europäischen Wirtschaftsraum\nder Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194)                  anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere\nist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die                   innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögens-\nhiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht                 anfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem\nweniger als 0 Euro betragen.“                                      Vermögensanfall von derselben Person anfal-\nlende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig\n5. § 205 wird wie folgt geändert:                                     zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zu-\na) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               sammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die\nSteuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1\n„(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Ab-                nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem\nsatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2                 die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis er-\nin der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom                langt.“\n7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Be-\nwertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011            2. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nanzuwenden.“                                                  „(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine\nan der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar betei-\n„(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der An-           ligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte)\nlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Ge-             durch die Leistung einer anderen Person (Zuwen-\nsetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)              dender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind\nsind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. De-              auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften,\nzember 2011 anzuwenden.“                                   soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesell-\n6. Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz              schafter zu bereichern und soweit an diesen Gesell-\nersichtliche Fassung.                                          schaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben\nGesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.\n7. Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz             Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesell-\nersichtliche Fassung.                                          schaften auch für Genossenschaften.“\n8. Teil II der Anlage 24 erhält die als Anlage 3 zu diesem     3. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGesetz ersichtliche Fassung.\n„(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalge-\nsellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung\nArtikel 11                               das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjeni-\nÄnderung des                                gen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natür-\nErbschaftsteuer- und                           lichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen,\ndurch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die\nSchenkungsteuergesetzes\nSchenkung bei der Zusammenrechnung früherer Er-\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in              werbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedach-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                    ten von dieser Person anfällt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2615\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                              vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-\nbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-\na) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie          linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) ge-\nfolgt gefasst:                                         nannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n„Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränk-      Union verwaltet werden.“\nten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und\nAbsatz 3) der Erwerb“.                                                          Artikel 13\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                              Änderung des\nFünften Vermögensbildungsgesetzes\n„(2) An die Stelle des Freibetrags nach Ab-\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-\nsatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuer-\nsung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I\npflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag\nS. 406), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nvon 2 000 Euro.“\n5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n5. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Ab-            1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird in Buchstabe d das\nsatz 3“ ersetzt.                                               Semikolon am Ende durch ein Komma und werden\ndie Wörter „die Förderung“ durch die Wörter „sofern\n6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1            der Anlage nicht ein von einem Dritten vorgefertigtes\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und             Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer\nAbsatz 3“ ersetzt.                                             vermögenswirksame Leistungen zusammen mit\nmehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann;\n7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          die Förderung“ ersetzt.\n2. Dem § 17 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n„(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und\nAbsatz 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das                 „(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des\nsich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2               Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\nder Abgabenordnung ergibt.“                                    (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für vermögens-\nwirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem\n8. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:                     31. Dezember 2011 angelegt werden.“\n„(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3,                                   Artikel 14\n§ 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2,\n§ 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in                                Änderung des\nder Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom                          Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf                  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nErwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem             rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\n13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1          BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des\nund 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Ab-          Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ge-\nsatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fas-        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember\n1. § 133 wird wie folgt geändert:\n2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf\nErwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbe-                      aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in\nscheide noch nicht bestandskräftig sind.“                              dem Jahr“ durch die Wörter „zu Beginn des\nJahres“ ersetzt.\nArtikel 12                                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2\nÄnderung der Abgabenordnung                                   Nummer 2 und 3 sind\n§ 370 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung                       1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht je-\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I                              dem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu be-\nS. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des                      rücksichtigen und\nGesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-                       2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebil-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                   dete Faktor nach § 39f des Einkommen-\nsteuergesetzes zu berücksichtigen.“\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich\ndie Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die             b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                        „(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet\nUnion verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat                  sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn\nder Europäischen Freihandelsassoziation oder einem                   des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist,\nmit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt,            als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spä-\nwenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in                  tere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerk-\nArtikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates              mal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wir-","2616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals                 7. Identifikationsnummer und Tag der Geburt\ndie Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.                     des Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-\n(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen                       bensjahres2704, 1604.“\ngewechselt, so werden die als Lohnsteuerab-                 c) Nummer 8 wird aufgehoben.\nzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen\n2. In Satz 3 wird die Angabe „und 8“ gestrichen.\nvon dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirk-\nsam werden, wenn\nArtikel 17\n1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis\nder monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe-                               Änderung der\ngatten entsprechen oder                                     Sozialversicherungsentgeltverordnung\n2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen              In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsent-\nein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist       geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nals das Arbeitslosengeld, das sich ohne den         S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nWechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.               vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) geändert wor-\nBei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach         den ist, werden die Wörter „§ 39b, § 39c oder § 39d des\n§ 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück-            Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 39b\nsichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den     oder § 39c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nAnspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-\nleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung                                  Artikel 18\ndes Verhältnisses der monatlichen Arbeitsent-\ngelte außer Betracht.“                                                        Änderung der\nWinterbeschäftigungs-Verordnung\n2. § 150 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nIn § 3 Absatz 3 Satz 1 der Winterbeschäftigungs-Ver-\n„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Ab-\nordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zu-\nsatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember\nfür das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt,\n2008 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden die\ndas den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld be-\nWörter „und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteu-\ngründet.“\nerbescheinigung einzutragende“ gestrichen.\n3. In § 320 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Eintra-\ngungen auf der Lohnsteuerkarte“ durch das Wort                                     Artikel 19\n„Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Wörter „ein\nKind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers                                   Änderung des\nnicht bescheinigt ist“ durch die Wörter „für ein Kind             Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugs-\nIn § 47 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesausbildungs-\nmerkmal des Arbeitnehmers gebildet ist“ ersetzt.\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das\nArtikel 15                            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember\nÄnderung des                            2011 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, werden die\nJugendarbeitsschutzgesetzes                      Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-\nfreien Jahresbetrag“ durch die Wörter „als Lohnsteuer-\n§ 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April         abzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag“ ersetzt.\n1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nsatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I\nArtikel 20\nS. 2149) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des\nArtikel 16                                  Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nÄnderung der                               In § 21 Absatz 4 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-\nZweiten Bundesmelde-                          dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndatenübermittlungsverordnung                      machung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),\ndas zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom\n§ 5c Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenüber-            22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden\nmittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I                ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte einge-\nS. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung          tragenen steuerfreien Jahresbetrag“ durch die Wörter\nvom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) geändert wor-          „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibe-\nden ist, wird wie folgt geändert:                             trag“ ersetzt.\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „Identifikationsnummer (2701)“                                  Artikel 21\nwerden die Wörter „und des Tages der Geburt                          Bekanntmachungserlaubnis\n(0601)“ eingefügt.\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\nkann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-\n„6. Identifikationsnummer und Tag der Geburt            rungsgesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden\ndes Ehegatten2703, 1505,                           Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2617\nArtikel 22                           1. In § 1 Satz 5 werden der Betrag „1 296 712 000\nEuro“ durch den Betrag „1 007 212 000 Euro“, der\nÄnderung des                                Betrag „1 255 712 000 Euro“ durch den Betrag\nInvestmentsteuergesetzes                           „966 212 000 Euro“ und der Betrag „1 173 712 000\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                   Euro“ durch den Betrag „980 712 000 Euro“ ersetzt.\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9    2. § 11 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         „(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die\nstrukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entste-\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                  henden überproportionalen Lasten bei der Zusam-\na) In Absatz 3c Satz 2 werden nach den Wörtern                menführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe\n„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge-             für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder\nsetzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4             jährlich    folgende    Sonderbedarfs-Bundesergän-\nbis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.              zungszuweisungen:\nb) In Absatz 3d Satz 3 werden nach den Wörtern                für die Jahre 2005 bis 2011:\n„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge-             Brandenburg                       190 000 000 Euro,\nsetzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4             Mecklenburg-Vorpommern            128 000 000 Euro,\nbis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.              Sachsen                           319 000 000 Euro,\nSachsen-Anhalt                    187 000 000 Euro,\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nThüringen                         176 000 000 Euro;\n„Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10                für die Jahre ab 2012:\nSatz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind\nBrandenburg                       153 330 000 Euro,\nentsprechend anzuwenden.“\nMecklenburg-Vorpommern            103 296 000 Euro,\n2. § 18 Absatz 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 Sachsen                           257 433 000 Euro,\n„Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und           Sachsen-Anhalt                    150 909 000 Euro,\n8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9           Thüringen                         142 032 000 Euro.\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)              Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-\nund § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes           träge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jähr-\nvom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erst-             lich um:\nmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem An-               Brandenburg                         18 335 000 Euro,\nleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem                Mecklenburg-Vorpommern              12 352 000 Euro,\nInvestmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011                 Sachsen                             30 783 500 Euro,\nzufließen oder ihm als zugeflossen gelten.“                   Sachsen-Anhalt                      18 045 500 Euro,\nThüringen                           16 984 000 Euro.\nArtikel 23                               Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem\nÄnderung des                                Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013,\nin welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab\nUmsatzsteuergesetzes\ndem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die\n§ 3a Absatz 8 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in              Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar                   Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Ver-\n2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des           hältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Ent-\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) ge-              wicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\n„Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleis-            mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im\ntung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche            Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-\nmit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusam-                 Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen,\nmenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Ab-                Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland\nsatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegen-           und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr\nständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände,               2005 zu ermitteln.“\neine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5\noder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang                                      Artikel 25\nmit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung ab-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausge-\nführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt              (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Ab-\noder ausgewertet wird.“                                      sätze am 1. Januar 2012 in Kraft.\n(2) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in\nArtikel 24                           Kraft.\nÄnderung des                               (3) Artikel 9 Nummer 1, 2 und 4 tritt mit Wirkung vom\nFinanzausgleichsgesetzes                       1. Januar 2011 in Kraft.\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember                  (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe b und c,\n2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3    Nummer 8, 9, 10, 30 Buchstabe a, Nummer 33 Buch-\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)          stabe b und c, Nummer 34 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                l und m, Nummer 35 Buchstabe b und Nummer 38, Ar-","2618           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\ntikel 4 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 10 Nummer 1                 (6) Das EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der\nbis 5 Buchstabe a sowie die Artikel 11 bis 13 und 15            Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654),\ntreten am Tag nach der Verkündung in Kraft.                     das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. De-\n(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36            zember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, tritt\ntritt am 1. Januar 2013 in Kraft.                               am 1. Januar 2012 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011     2619\nAnlage 1 zu Artikel 10 Nummer 6\nAnlage 1\n(zu § 51)\nUmrechnungsschlüssel für\nTierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf\nTierart                                  1 Tier\nAlpakas                                                                 0,08 VE\nDamtiere\nDamtiere unter 1 Jahr                                                   0,04 VE\nDamtiere 1 Jahr und älter                                               0,08 VE\nGeflügel\nLegehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht\nzur Ergänzung des Bestandes)                                            0,02 VE\nLegehennen aus zugekauften Junghennen                                0,0183 VE\nZuchtputen, -enten, -gänse                                              0,04 VE\nKaninchen\nZucht- und Angorakaninchen                                            0,025 VE\nLamas                                                                    0,1 VE\nPferde\nPferde unter 3 Jahren und Kleinpferde                                    0,7 VE\nPferde 3 Jahre und älter                                                 1,1 VE\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich\nMastkälber, Starterkälber und Fresser)                                   0,3 VE\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                               0,7 VE\nFärsen (älter als 2 Jahre)                                                 1 VE\nMasttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)                                   1 VE\nKühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit\nden dazugehörigen Saugkälbern)                                             1 VE\nZuchtbullen, Zugochsen                                                   1,2 VE\nSchafe\nSchafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer                           0,05 VE\nSchafe 1 Jahr und älter                                                  0,1 VE\nSchweine\nZuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine\nüber etwa 90 kg)                                                        0,33 VE\nStrauße\nZuchttiere 14 Monate und älter                                          0,32 VE\nJungtiere/Masttiere unter 14 Monate                                     0,25 VE\nZiegen                                                                  0,08 VE","2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nTierart                                   1 Tier\nGeflügel\nJungmasthühner\n(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)                        0,0017 VE\n(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)                      0,0013 VE\nJunghennen                                                           0,0017 VE\nMastenten                                                            0,0033 VE\nMastenten in der Aufzuchtphase                                       0,0011 VE\nMastenten in der Mastphase                                           0,0022 VE\nMastputen aus selbst erzeugten Jungputen                             0,0067 VE\nMastputen aus zugekauften Jungputen                                   0,005 VE\nJungputen (bis etwa 8 Wochen)                                        0,0017 VE\nMastgänse                                                            0,0067 VE\nKaninchen\nMastkaninchen                                                        0,0025 VE\nRindvieh\nMasttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)                                      1 VE\nSchweine\nLeichte Ferkel (bis etwa 12 kg)                                         0,01 VE\nFerkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)                                    0,02 VE\nSchwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis\netwa 30 kg)                                                             0,04 VE\nLäufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)                                    0,06 VE\nSchwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)                            0,08 VE\nMastschweine                                                            0,16 VE\nJungzuchtschweine bis etwa 90 kg                                        0,12 VE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011      2621\nAnlage 2 zu Artikel 10 Nummer 7\nAnlage 19\n(zu § 169)\nUmrechnungsschlüssel für\nTierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf\nTierart                                  1 Tier\nAlpakas                                                                 0,08 VE\nDamtiere\nDamtiere unter 1 Jahr                                                   0,04 VE\nDamtiere 1 Jahr und älter                                               0,08 VE\nGeflügel\nLegehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht\nzur Ergänzung des Bestandes)                                            0,02 VE\nLegehennen aus zugekauften Junghennen                                0,0183 VE\nZuchtputen, -enten, -gänse                                              0,04 VE\nKaninchen\nZucht- und Angorakaninchen                                            0,025 VE\nLamas                                                                    0,1 VE\nPferde\nPferde unter 3 Jahren und Kleinpferde                                    0,7 VE\nPferde 3 Jahre und älter                                                 1,1 VE\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich\nMastkälber, Starterkälber und Fresser)                                   0,3 VE\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                               0,7 VE\nFärsen (älter als 2 Jahre)                                                 1 VE\nMasttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)                                   1 VE\nKühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit\nden dazugehörigen Saugkälbern)                                             1 VE\nZuchtbullen, Zugochsen                                                   1,2 VE\nSchafe\nSchafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer                           0,05 VE\nSchafe 1 Jahr und älter                                                  0,1 VE\nSchweine\nZuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine\nüber etwa 90 kg)                                                        0,33 VE\nStrauße\nZuchttiere 14 Monate und älter                                          0,32 VE\nJungtiere/Masttiere unter 14 Monate                                     0,25 VE\nZiegen                                                                  0,08 VE","2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nTierart                                   1 Tier\nGeflügel\nJungmasthühner\n(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)                        0,0017 VE\n(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)                      0,0013 VE\nJunghennen                                                           0,0017 VE\nMastenten                                                            0,0033 VE\nMastenten in der Aufzuchtphase                                       0,0011 VE\nMastenten in der Mastphase                                           0,0022 VE\nMastputen aus selbst erzeugten Jungputen                             0,0067 VE\nMastputen aus zugekauften Jungputen                                   0,005 VE\nJungputen (bis etwa 8 Wochen)                                        0,0017 VE\nMastgänse                                                            0,0067 VE\nKaninchen\nMastkaninchen                                                        0,0025 VE\nRindvieh\nMasttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)                                      1 VE\nSchweine\nLeichte Ferkel (bis etwa 12 kg)                                         0,01 VE\nFerkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)                                    0,02 VE\nSchwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis\netwa 30 kg)                                                             0,04 VE\nLäufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)                                    0,06 VE\nSchwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)                            0,08 VE\nMastschweine                                                            0,16 VE\nJungzuchtschweine bis etwa 90 kg                                        0,12 VE","Anlage 3 zu Artikel 10 Nummer 8\nTeil II der Anlage 24\n„II. Regelherstellungskosten (RHK)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nRegelherstellungskosten 2010 (RHK 2010)\n(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)\n1.      Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m2 BGF)\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre\nBaujahr                                  bis 1945              1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.    einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nmit Keller\n1.11    Dachgeschoss ausgebaut           640       690      810     690     740      880    730     790      940    780     840      990    840     910      1060   870      940      1110\n1.12    Dachgeschoss nicht ausgebaut     570       620      730     620     670      790    660     720      840    700     760      890    750     820      960    790      850      1010\n1.13    Flachdach                        640       700      810     700     750      880    740     800      930    790     850      990    850     910      1060   880      950      1110\nohne Keller\n1.21    Dachgeschoss ausgebaut           720       790      940     780     850      1020   830     910      1090   880     960      1150   950     1040     1250   990      1080     1300\n1.22    Dachgeschoss nicht ausgebaut     640       700      840     690     760      910    740     800      960    780     850      1020   840     920      1100   880      960      1150\n1.23    Flachdach                        790       860      1020    850     930      1100   910     990      1180   850     920      1250   1040    1130     1350   1080     1180     1400\n2623","2624\n2.     Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m2 BGF)\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre\nBaujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGKL    Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n2.11   Alle Gebäude                     750       760      770    760     800      870    810     850      920    860     900      980    920     970      1050   970      1010     1100\nFür Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudenormalherstel-\nlungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.\nUmrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x Wohnfläche\n3.     Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m2 BGF)\n3.1    Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre\nBaujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nGKL    Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n3.11   Gemischt genutzte Grundstücke/   750      1090      1090   800     1170     1170   860     1250     1640   910     1320     1730   980     1420     1860   1020     1480     1940\nGebäude (mit Wohn- und\nGewerbefläche)\n3.12   Hochschulen, Universitäten       1610     1610      1920   1730    1730     2070   1850    1850     2210   1960    1960     2340   2100    2100     2510   2190     2190     2620\n3.13   Saalbauten,                      1430     1760      1760   1430    1890     2380   1530    2020     2550   1630    2140     2690   1740    2290     2890   1820     2390     3020\nVeranstaltungszentren\n3.14   Kur- und Heilbäder               2820     2820      3130   3020    3020     3360   3240    3240     3600   3430    3430     3810   3680    3680     4090   3840     3840     4260","3.2     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre\nBaujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n3.211   Verwaltungsgebäude              1060      1060      1060   1060    1240     1510   1130    1320     1620   1200    1400     1710   1280    1500     1840   1340     1570     1910\n(ein- bis zweigeschossig,\nnicht unterkellert)\n3.212   Verwaltungsgebäude              1400      1400      1680   1270    1500     1810   1350    1610     1940   1430    1710     2050   1540    1830     2210   1600     1900     2290\n(zwei- bis fünfgeschossig)\n3.213   Verwaltungsgebäude              1950      1950      1950   1950    1950     2440   2090    2090     2610   2220    2220     2760   2380    2380     2960   2470     2470     3090\n(sechs- und mehrgeschossig)\n3.22    Bankgebäude                     2070      2070      2070   2070    2070     2380   2210    2210     2510   2340    2340     2670   2510    2510     2890   2620     2620     3010\n3.23    Schulen, Berufsschulen          1150      1300      1410   1240    1400     1520   1320    1500     1630   1400    1590     1720   1500    1710     1850   1570     1780     1930\n3.24    Kindergärten                    1210      1210      1210   1210    1310     1680   1300    1410     1790   1370    1490     1900   1470    1600     2040   1530     1670     2130\n3.25    Altenwohnheime                  1020      1200      1320   1100    1290     1420   1170    1380     1520   1250    1460     1610   1340    1570     1730   1390     1640     1800\n3.26    Personalwohnheime                890      1090      1200   950     1170     1290   1020    1260     1380   1080    1330     1470   1160    1430     1570   1210     1490     1640\n3.27    Hotels                           980      1280      1650   1050    1370     1780   1120    1470     1900   1200    1550     2010   1280    1670     2160   1330     1740     2250\n3.28    Sporthallen                     1080      1080      1080   1080    1300     1390   1150    1390     1480   1220    1470     1570   1300    1580     1690   1360     1650     1760\n2625","2626\n3.3     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre\nBaujahr                                              bis 1945                 1946 – 1959                 1960 – 1969                  1970 – 1984               1985 – 1999                  ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard                         einf.    mittel    geh.      einf.    mittel    geh.     einf.    mittel    geh.      einf.      mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n3.31    Kaufhäuser, Warenhäuser                      1070     1260      1670     1150      1350     1800      1230     1440      1920     1300        1530     2030   1400    1640     2180   1450     1710     2270\n3.32    Ausstellungsgebäude                          1630     1630      1630     1630      1630     1630      1730     1730      1730     1840        1840     2310   1970    1970     2480   2050     2050     2580\n3.33    Krankenhäuser                                1610     2060      2530     1730      2210     2720      1850     2360      2910     1950        2500     3080   2100    2680     3310   2180     2800     3450\n3.34    Vereinsheime, Jugendheime,                   1140     1140      1140     1140      1260     1470      1220     1350      1570     1300        1430     1670   1390    1530     1790   1450     1600     1860\nTagesstätten\n3.351   Parkhäuser (offene Ausführung,                550      550       550      550       550      550       590      590      590       620        620      620    670     670      670    700      700      700\nParkpaletten), Tankstellen\n3.352   Parkhäuser                                    680      680       680      680       680      680       730      730      730       770        770      770    830     830      830    870      870      870\n(geschlossene Ausführung)\n3.353   Tiefgaragen*)                                 600      600       600      600       780      780       650      840      840       680        890      890    730     950      950    770      990      990\n3.36    Funktionsgebäude für Sport-                   900      900       900      900      1140     1560       960     1210      1670     1020        1290     1770   1090    1380     1900   1140     1430     1980\nanlagen (z. B. Sanitär- und\nUmkleideräume)\n3.37    Hallenbäder                                  1550     1550      1550     1550      2050     2260      1660     2190      2420     1760        2320     2570   1890    2490     2750   1960     2600     2870\n3.381   Industriegebäude, Werkstätten                 510      510       510      510       710      830       550      750       880      590        800      940    630     860      1020   680      890      1050\nohne Büro- und Sozialtrakt\n3.382   Industriegebäude, Werkstätten                 740      740       740      740       960     1100       780     1020      1160      830        1080     1250   880     1160     1330   940      1220     1410\nmit Büro- und Sozialtrakt\n3.391   Lagergebäude (Kaltlager)                      440      440       440      440       820      820       480      900       900      510        930      930    550     1010     1010   590      1060     1060\n3.392   Lagergebäude (Warmlager)                      570      570       570      570       960      960       610     1040      1040      650        1090     1090   680     1180     1180   740      1220     1220\n3.393   Lagergebäude (Warmlager                       910      910       910      910      1230     1230       950     1320      1320     1030        1400     1400   1080    1510     1510   1160     1600     1600\nmit Büro- und Sozialtrakt)\n*) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tiefgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55","3.4    Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre\nBaujahr                                   bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nGKL    Ausstattungsstandard              einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n3.41   Einkaufsmärkte, Großmärkte,       710       710      710    710     950      950    760     1020     1020   800     1090     1220   860     1170     1310   900      1210     1370\nDiscountermärkte, Läden,\nApotheken, Boutiquen u. Ä.\n3.42   Tennishallen                      580       580      580    580     680      680    620     730      730    650     770      890    700     830      950    730      860      1000\n3.43   Reitsporthallen mit Stallungen,   220       220      220    220     220      220    220     220      220    220     240      290    240     260      310    250      270      330\nandere Stallungen, ehemalige\nlandwirtschaftliche Mehrzweck-\nhallen, Scheunen u. Ä.\n4.     Kleingaragen und Carports (EUR/m2 BGF)\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre\nBaujahr                             alle\nGKL    Ausstattungsstandard                alle\n4.11   Kleingaragen, freistehend           320\n4.12   Carports                            190\n5.     Teileigentum\nTeileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.\n6.     Auffangklausel\nRegelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.                                          “\n2627","2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nVerordnung\nzur Anpassung der Mindestversicherungssummen\nund zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung*)\nVom 6. Dezember 2011\nEs verordnet auf Grund\n– des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, der zuletzt durch\nArtikel 296 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie\n– des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, der durch Artikel 1\nNummer 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) neu ge-\nfasst worden ist, das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1\nÄnderung der Anlage\nzu § 4 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes\nIn Nummer 1 Buchstabe b der Anlage des Pflichtversicherungsgesetzes vom\n5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes\nvom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden die\nWörter „eine Million Euro“ durch die Angabe „1 120 000 Euro“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nKraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung\nIn § 6 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom\n29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden vor dem\nPunkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Beweislast für das Nichtvor-\nliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer“ eingefügt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\n*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Stellungnahme der Europäischen Kommission\n(ABl. C 332 vom 9.12.2010, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2629\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Markenverordnung\nVom 6. Dezember 2011\nAuf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-\ntober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in Verbindung mit § 1\nAbsatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom\n24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche\nPatent- und Markenamt:\nArtikel 1\nÄnderung der Markenverordnung\nDie Anlagen 1, 2 und 3 zur Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang*) zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nMünchen, den 6. Dezember 2011\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nRudloff-Schäffer\n*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Be-\nzugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen\nKostenerstattung.","2630        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nVerordnung\nzur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung\nund zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse\nVom 7. Dezember 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                        28. Juni 2007 über die ökologische/bio-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                        logische Produktion und Kennzeichnung\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in                     von ökologischen/biologischen Erzeugnis-\nVerbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der                      sen und zur Aufhebung der Verordnung\n§§ 15 und 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und                      (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom\ndes § 41 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes,                     20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni                        sung erzeugt werden, und“.\n2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1,               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch                    „(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerken-\ndas Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) ge-               nung als Erzeugerorganisation ganz oder teil-\nändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun-                 weise aus juristischen Personen, deren Mit-\ndesministerium der Finanzen und dem Bundesminis-                 glieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser\nterium für Wirtschaft und Technologie,                           Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Num-\n– des § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und Absatz 3              mer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde ge-\nund § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung                legt.“\nder Bekanntmachung vom 23. November 1972\n4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 durch Artikel 209\nNummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Ok-                  „(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im          auch sein:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-              1. wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nschaft und Technologie,                                          stabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,\n– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes            2. wer andere landwirtschaftliche Produkte als die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. No-                    Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeu-\nvember 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch                 gerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt\nArtikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung                  hat,\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist,                                                   3. eine andere nach der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation\n– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-                 oder\nrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1        4. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeu-\nNummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja-                    gerorganisation ist.\nnuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:          Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Perso-\nnen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorga-\nArtikel 1                               nisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Arti-\nÄnderung der                               kel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\nEG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung                    (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die\nSatzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen,\nDie EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverord-                  dass die in Satz 1 genannten Personen von den\nnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt         Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds aus-\ngeändert:                                                       geschlossen sind.“\n1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:\n5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n„(EU-Obst- und Gemüse-\n„§ 8a\nDurchführungsverordnung)“.\n2. In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates                      Auslagerung nach Artikel 125d\nund der Kommission der Europäischen Gemein-                          der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\nschaft“ durch die Wörter „der Rechtsakte der Euro-             Erzeugerorganisationen oder anerkannte Ver-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                 einigungen von Erzeugerorganisationen können\nUnion“ ersetzt.                                             die Steuerung der Produktion sowie die Anliefe-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                rung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung\nder Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung\na) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der\n„1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich           Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der\nErzeugnisse vermarkten, die nach der Ver-            Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungs-\nordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom              bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2631\ndes Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und             10. § 13 wird wie folgt gefasst:\nVerarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse                                            „§ 13\n(ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils gel-\ntenden Fassung unter den dort genannten Bedin-                              Operationelle Programme der\ngungen auslagern.“                                                   Vereinigungen von Erzeugerorganisationen\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                      Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen\nkann ein operationelles Programm oder Teilpro-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngramm nach Artikel 62 der Durchführungsverord-\n„§ 9                                nung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen.“\nMitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen        11. § 15 wird wie folgt geändert:\nin Vereinigungen von Erzeugerorganisationen“.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 oder Teil-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 28                      zahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG)\nder Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommis-                  Nr. 1580/2007“ durch die Wörter „Artikel 71 oder\nsion vom 21. November 2007 mit Durch-                          Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchfüh-\nführungsbestimmungen zu den Verordnungen                       rungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.\n(EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG)\nNr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und                 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nGemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1)“ durch die                     „Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nach-\nWörter „Artikels 26 der Durchführungsverord-                   weise über die Erhebung der Beiträge zu dem\nnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.                               Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Aus-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               gabe der Beiträge und bereits gewährter Vor-\nschüsse beizufügen.“\n„(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeu-\ngerorganisationen muss vorsehen, dass Mit-             12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisa-                                   „§ 16a\ntionen sind, von den Entscheidungen bezüglich\nBerücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen\nder operationellen Programme ausgeschlossen\nsind.“                                                        Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kön-\nnen auch auf den Namen eines oder mehrerer Mit-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 21 Abs. 1            glieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein.“\nBuchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“\ndurch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i      13. § 20 wird aufgehoben.\nder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“\nersetzt.                                                                        Artikel 2\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                             Änderung der\nVerordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse\n„(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete\nWert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der             Die Verordnung über EG-Normen für Obst und\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011              Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) wird wie\nwird um die Transportkosten verringert, die für        folgt geändert:\nden über 1 000 km hinausgehenden Transport             1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\ntatsächlich aufgewendet worden sind.“\n„Verordnung über\n8. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            EU-Normen für Obst und Gemüse“.\n„Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere             2. In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates\noperationelle Programme oder Teilprogramme                    und der Kommission der Europäischen Gemein-\nfinanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Be-            schaft“ durch die Wörter „der Rechtsakte der Euro-\nteiligungen für jedes operationelle Programm oder             päischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nTeilprogramm getrennt ausgewiesen werden.“                    Union“ ersetzt.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                              3. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Ar-\na) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 67 Abs. 2           tikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007\nBuchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“            der Kommission mit Durchführungsbestimmungen\ndurch die Wörter „Artikel 66 Absatz 3 der Durch-          zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG)\nführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.            Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 31 Abs. 1             Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom\nder Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ durch die              31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nAngabe „Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungs-            (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1)\nverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.                    geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikels 4\nAbsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU)\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 64 Unter-           Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit\nabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG)          Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\nNr. 1580/2007“ durch die Wörter „Artikel 63               Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und\nAbsatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchfüh-            Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst\nrungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.               und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1)“\nd) Absatz 8 wird aufgehoben.                                  ersetzt.","2632                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                für Bananen (ABl. EG Nr. L 47 S. 1)“ durch die Wörter\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter                                      „Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung\n„Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ durch die Wör-                                (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007\nter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“                               über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom\nersetzt.                                                                      16.11.2007, S. 1)“ ersetzt.\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 20                                                                   Artikel 4\nAbsatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 17\nAufhebung der\nAbsatz 3 Satz 2“ ersetzt.\nObst-Produktionsbeihilfen-Verordnung\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 20\nAbsatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 17                                 Die Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom\nAbsatz 3 Satz 2“ ersetzt.                                                 26. August 1980 (BGBl. I S. 1602), die durch Artikel 52\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018)\nArtikel 3                                    geändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung der\nArtikel 5\nVerordnung über Qualitätsnormen für Bananen\nDie Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen                                                              Änderung der\nvom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die durch Artikel 33                                         Verordnung zur Durchführung von\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) ge-                                EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                             § 12 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung von\n1. In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates                               EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse\nund der Kommission der Europäischen Gemein-                                    vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1) wird aufge-\nschaft“ durch die Wörter „der Rechtsakte der Euro-                             hoben.\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                                                                    Artikel 6\nUnion“ ersetzt.\nInkrafttreten\n2. In § 6 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Feb-                                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nruar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}