{"id":"bgbl1-2011-64-10","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=40","order":10,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz  BeitrRLUmsG)","law_date":"2011-12-07T00:00:00Z","page":2592,"pdf_page":40,"num_pages":36,"content":["2592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nzur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie\nsowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften\n(Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)*)\nVom 7. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 Artikel 18    Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 19    Änderung des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes\nArtikel 20    Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\nInhaltsübersicht                                          gesetzes\nArtikel 21    Bekanntmachungserlaubnis\nArtikel 1      Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der\nBeitreibung von Forderungen in Bezug auf be-        Artikel 22    Änderung des Investmentsteuergesetzes\nstimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnah-       Artikel 23    Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nmen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-          Artikel 24    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\npäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)   Artikel 25    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 2      Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 3      Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverord-        Anlage 1      Anlage 1 (zu § 51 BewG)\nnung                                                Anlage 2      Anlage 19 (zu § 169 BewG)\nArtikel   4    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes             Anlage 3      Teil II der Anlage 24\nArtikel   5    Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nArtikel   6    Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995                                    Artikel 1\nArtikel   7    Änderung des Zerlegungsgesetzes\nArtikel   8    Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken                                      Gesetz\nArtikel   9    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                                   über die Durchführung\nArtikel 10     Änderung des Bewertungsgesetzes                                 der Amtshilfe bei der Beitreibung\nArtikel 11     Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-                     von Forderungen in Bezug auf\nsteuergesetzes                                                 bestimmte Steuern, Abgaben und\nArtikel 12     Änderung der Abgabenordnung                                   sonstige Maßnahmen zwischen den\nArtikel 13     Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\nArtikel 14     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n(EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)\nArtikel 15     Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nArtikel 16     Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-                             Inhaltsübersicht\nlungsverordnung\nAbschnitt 1\nArtikel 17     Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-\nnung                                                                     Allgemeine Bestimmungen\n§   1    Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht\n*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie       §   2    Begriffsbestimmungen\n2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei   §   3    Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen\nder Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,\nAbgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1). §   4    Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2593\nAbschnitt 2                         3. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen\nErteilen von Auskünften                        der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für\n§ 5     Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf\nden Sektor Zucker.\nErsuchen                                                   (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-\n§ 6     Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne  fasst auch\nErsuchen\n1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in\nAbschnitt 3                             Bezug auf Forderungen,\nZustellung von Dokumenten                        a) für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amts-\n§ 7     Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten                 hilfe ersucht werden kann und\n§ 8     Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten               b) die von den Behörden, die für die Erhebung der\nbetreffenden Steuern oder Abgaben oder die\nAbschnitt 4                                 Durchführung der dafür erforderlichen behörd-\nBeitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen                        lichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wur-\n§   9   Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten                den oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten\n§ 10    Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten                  auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;\n§ 11    Änderung oder Rücknahme des Beitreibungsersuchens       2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Doku-\n§ 12    Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen                             mente, die im Zusammenhang mit Verwaltungs-\n§ 13    Streitigkeiten                                              verfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben\n§ 14    Ablehnungsgründe                                            ausgestellt werden;\n§ 15    Verjährung\n3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forde-\n§ 16    Kosten\nrungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder\ngemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht\nAbschnitt 5\nwerden kann.\nAllgemeine Vorschriften\n(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-\n§ 17    Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten\nim Inland\nfasst nicht\n§ 18    Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen       1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffent-\nMitgliedstaaten                                             lich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung\n§ 19    Standardformblätter und Kommunikationsmittel                zu leisten sind;\n§ 20    Sprachen\n2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;\n§ 21    Weiterleitung von Auskünften und Dokumenten\n3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche\nAbschnitt 6                             Versorgungsbetriebe;\nSchlussbestimmungen                       4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage\n§ 22    Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei            einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt\nder Beitreibung                                             werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die\nnicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind.\nAbschnitt 1\n(4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vor-\nAllgemeine Bestimmungen                              schriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit\ndieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Aus-\n§1                              führung der Abgabenordnung hat das Bundesministe-\nAnwendungsbereich                          rium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.\nund anzuwendendes Recht\n§2\n(1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amts-\nhilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitglied-                              Begriffsbestimmungen\nstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur               (1) „Person“ ist\nGeltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstan-\ndenen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Ge-              1. eine natürliche Person,\nsetzes sind                                                     2. eine juristische Person,\n1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden            3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit\na) von einem oder für einen Mitgliedstaat oder des-             zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel-\nsen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten ein-                  lung einer juristischen Person verfügt, oder\nschließlich der lokalen Behörden oder                    4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder\nb) für die Europäische Union;                                   ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge-\ngenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ-\n2. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-\nlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1\nmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen\nerfassten Steuern unterliegen.\nFinanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen\nGarantiefonds für die Landwirtschaft oder des Euro-            (2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes\npäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung           sowie des Einkommensteuergesetzes, des Körper-\ndes ländlichen Raums sind, einschließlich der im            schaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes\nRahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge;              bezeichnet die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom","2594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung                  wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-\nvon Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Ab-                   chen Raums nach den Verordnungen (EG)\ngaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom                           Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über\n31.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.                    die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik\n(ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), die zuletzt durch\n§3                                        die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom\nZuständigkeit und                                9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, und (EG)\nPrüfungsbefugnisse für Ersuchen                          Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September\n2005 über die Förderung der Entwicklung des\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist zustän-                ländlichen Raums durch den Europäischen Land-\ndige Behörde ausschließlich im Sinne von Artikel 4                    wirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-\nAbsatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Ver-                lichen Raums (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1,\nbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Bei-                 L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die\ntreibungsrichtlinie. Für die Prüfung und Bearbeitung                  Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom\nvon Ersuchen werden die folgenden Verbindungsbüros                    9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils\nbenannt:                                                              geltenden Fassung,\n1. in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Fi-                 b) Abschöpfungen und andere Abgaben im Sektor\nnanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt                     Zucker nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\nfür Steuern,                                                     des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-\n2. für den Bereich der Zollverwaltung gemäß § 12 Ab-                  meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit\nsatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bundes-                 Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-\nstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hanno-               liche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007,\nver.                                                             S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nDie Verbindungsbüros übernehmen die Kommunikation                  c) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,\nmit den ersuchenden Behörden, den anderen Verbin-                  d) Verbrauchsteuern,\ndungsbüros oder der Europäischen Kommission. Die\ne) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung\nVerbindungsbüros prüfen Ersuchen auf ihre Zulässig-\noder Vollstreckung ebenfalls in die Zuständigkeit\nkeit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. Ihnen\nder Zollverwaltung fallen,\nobliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß\n§ 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat.                                 f) Forderungen gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit\nden in den Buchstaben a bis e genannten Abga-\n(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechen-\nben und Steuern zusammenhängen.\nder Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 4 und 5 von den Ver-\nbindungsbüros an die für die Durchführung der Amts-            Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dritten\nhilfe in § 4 Absatz 1 genannten Vollstreckungsbehörden         Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung ent-\nweitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden von den             sprechend.\nin § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vollstre-                 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können\nckungsbehörden erstellt und über die Verbindungs-              Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch\nbüros nach entsprechender Prüfung gemäß Absatz 1               nehmen. Sie gelten insoweit als Vollstreckungsbehörde\nSatz 4 an die zuständige ausländische Behörde gelei-           im Sinne dieses Gesetzes.\ntet.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehör-\n§4\nden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf weitere als\nZuständigkeit für die                      die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Landesbehörden\nVollstreckung eingehender Ersuchen                  übertragen. Die Übertragung ist im Bundessteuerblatt\n(1) Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe die-             zu veröffentlichen.\nses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach\nAmtshilfe (Vollstreckungsbehörden):                                                  Abschnitt 2\n1. die Finanzämter für Forderungen                                          Erteilen von Auskünften\na) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Ver-\n§5\nmögen,\nErteilen von Auskünften\nb) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Ein-                 an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen\nfuhrabgaben geschuldet werden,\n(1) Auf Ersuchen teilt das Verbindungsbüro dem Mit-\nc) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne             gliedstaat alle Auskünfte mit, die bei der Beitreibung\ndes § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die            einer Forderung gemäß § 1 voraussichtlich erheblich\nHauptzollämter zuständig sind,                         sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte ver-\nd) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den          anlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforder-\nBuchstaben a bis c genannten Steuern zusam-            lichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Abga-\nmenhängen;                                             benordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.\n2. die Hauptzollämter für                                         (2) Das Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,\na) Erstattungen, Interventionen und andere Maß-           1. die für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht\nnahmen des Europäischen Garantiefonds für die              beschafft werden könnten, wenn sie in Deutschland\nLandwirtschaft und des Europäischen Land-                  entstanden wären;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2595\n2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsge-                                       §8\nheimnis preisgegeben würde;                                                 Zustellungsersuchen\n3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des                       in andere Mitgliedstaaten\nBundes oder eines Landes verletzen würden.                  (1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung\naller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung ge-\n(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass       mäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhän-\ndie Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt           gen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen\nwerden kann, weil die betreffenden Informationen sich        Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein\nbei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem        Standardformblatt beizufügen.\nBevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden\noder sich auf Eigentumsanteile an einer Person bezie-           (2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach\nhen.                                                         dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungs-\nbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument\n(4) Kann das Verbindungsbüro dem Auskunftsersu-           gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-\nchen nicht stattgeben, so sind dem anderen Mitglied-         setzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung\nstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.                        mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden\nwäre.\n§6\nAbschitt 4\nErteilen von Auskünften                                      Beitreibungs- und\nan andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen                             Sicherungsmaßnahmen\n(1) Bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben                                     §9\nan eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat\nniedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstre-                           Beitreibungsersuchen\nckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll,                          von anderen Mitgliedstaaten\nden Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsit-           (1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde\nzes durch das Verbindungsbüro über die bevorste-             die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem\nhende Erstattung informieren. Dies gilt nicht für die Um-    anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.\nsatzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer.            Die Forderung wird wie eine inländische Forderung be-\nhandelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem\n(2) Das Verbindungsbüro muss die anderen Mitglied-        Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.\nstaaten informieren, soweit Steuern und Abgaben im\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 betroffen sind.                 (2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften,\ndie für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung\n(3) Im Falle einer Informationserteilung nach Absatz 1    gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vor-\noder Absatz 2 wird die Erstattung nicht fällig vor dem       gesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung,\nAblauf von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der           dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichba-\nInformation an den anderen Mitgliedstaat.                    ren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt\ndie Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die\nfür die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen\nAbschnitt 3\ngelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.\nZustellung von Dokumenten                              (3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied-\nstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbe-\n§7                               hörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen\nhat.\nZustellungsersuchen                           (4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\nvon anderen Mitgliedstaaten                    Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei\n(1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbe-         einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 ein-\nhörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einer For-     geht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag be-\nderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusam-         rechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbe-\nmenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumen-         hörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder\nte, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. Die           Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungs-\nZustellung richtet sich nach den Vorschriften des Ver-       büro den anderen Mitgliedstaat hiervon.\nwaltungszustellungsgesetzes. Dem Ersuchen muss ein              (5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zu-\nStandardformblatt beigefügt sein. Eine Ausfertigung          sammenhang mit der Forderung beigetriebenen Be-\ndes Standardformblatts mit den zuzustellenden Doku-          träge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls\nmenten ist dem Empfänger auszuhändigen.                      entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten\nKosten können vorher einbehalten werden.\n(2) Unverzüglich nachdem die Vollstreckungsbe-\nhörde auf Grund des Zustellungsersuchens tätig ge-                                      § 10\nworden ist, teilt sie dem anderen Mitgliedstaat über\ndas Verbindungsbüro das Veranlasste mit. Diese Mittei-                         Beitreibungsersuchen\nlung beinhaltet insbesondere die Angabe, an welchem                          in andere Mitgliedstaaten\nTag und an welche Anschrift dem Empfänger das Do-               (1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen\nkument zugestellt worden ist.                                in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn","2596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben          Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich eine ent-\nsind und                                                  sprechend geänderte Fassung des einheitlichen Voll-\n2. die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr        streckungstitels. Das Verbindungsbüro sendet die Un-\nangefochten werden kann.                                  terlagen an die ersuchte Behörde.\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offen-           (3) Wird ein gemäß § 13 Absatz 1 geänderter einheit-\nsichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in           licher Vollstreckungstitel an ein Verbindungsbüro als er-\nangemessener Zeit begründet wird und lediglich der            suchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durch-\nVerzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um              führung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbe-\nBeitreibung angefochtener Forderungen sind nur aus-           hörde weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grund-\nnahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern           lage dieses Vollstreckungstitels.\ndie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften                 (4) Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen, die\nund die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaa-         bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheit-\ntes dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begrün-        lichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können\nden.                                                          auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungs-\n(2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach         titels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Er-\nder Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungs-               suchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ur-\nmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn,                sprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche\neinheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.\n1. es ist offensichtlich, dass\n(5) Für die neue Fassung des Vollstreckungstitels\na) keine Vermögensgegenstände für die Vollstre-\ngelten § 10 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend.\nckung in Deutschland vorhanden sind oder\nb) Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur                                   § 12\nvollständigen Begleichung der Forderung führen,\nErsuchen um Sicherungsmaßnahmen\nund der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbin-\ndungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wo-               (1) Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die\nnach Vermögensgegenstände der betreffenden Per-           Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mit-\nson im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind;            gliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und\nsoweit diese nach dem Sechsten Teil der Abgabenord-\n2. die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnah-\nnung zulässig sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass\nmen wäre in Deutschland mit unverhältnismäßigen\nSicherungsmaßnahmen sowohl des Mitgliedstaates\nSchwierigkeiten verbunden.\nder ersuchenden als auch der ersuchten deutschen Be-\n(3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mit-       hörde in einer vergleichbaren Situation getroffen wer-\ngliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen         den können.\nInhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Voll-\n(2) Das Verbindungsbüro kann nach entsprechender\nstreckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige\nErstellung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersu-\nGrundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergrei-\nchen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn\nfenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist.\nEr muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen            1. die Forderung oder der Vollstreckungstitel zum Zeit-\nbesonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt                 punkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist\nwerden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere                    oder\nDokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung              2. ein Ersuchen um Beitreibung aus anderen Gründen\nstehen, beigefügt werden.                                          noch nicht gestellt werden kann.\n(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusam-\n(3) Einem ausgehenden Ersuchen um Sicherungs-\nmenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungs-\nmaßnahmen ist das Dokument, das in Deutschland\nersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informatio-\nSicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung er-\nnen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unver-\nmöglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in\nzüglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat\nDeutschland ausgestellte Dokumente beigefügt wer-\nmit.\nden.\n§ 11                                   (4) § 9 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 4 sowie die §§ 11\nund 13 gelten entsprechend.\nÄnderung oder\nRücknahme des Beitreibungsersuchens\n§ 13\n(1) Das Verbindungsbüro teilt unverzüglich nach ent-\nsprechender Erstellung durch die Vollstreckungsbe-                                   Streitigkeiten\nhörde dem anderen Mitgliedstaat jede Änderung oder                (1) Stellt das Verbindungsbüro ein Ersuchen, so sind\nRücknahme ihres Beitreibungsersuchens mit. Dabei              die nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Ab-\nsind die Gründe für die Änderung oder Rücknahme an-           gabenordnung zuständigen Behörden oder die nach\nzugeben. Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich             Abschnitt V des Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung\neine entsprechend geänderte Fassung des einheit-              zuständigen Gerichte zuständig für\nlichen Vollstreckungstitels.\n1. Rechtsbehelfe in Bezug auf\n(2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Er-\nsuchens auf eine Rechtsbehelfsentscheidung gemäß                   a) die Forderung,\n§ 13 Absatz 1 zurück, so teilt die Vollstreckungsbe-               b) den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die\nhörde diese Entscheidung dem Verbindungsbüro mit.                     Vollstreckung in Deutschland und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2597\nc) den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Voll-    2. die Forderungen älter als zehn Jahre sind. Die Frist\nstreckung im anderen Mitgliedstaat;                        wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet.\n2. Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zu-       Die Frist nach Nummer 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu\nstellung durch eine zuständige deutsche Behörde.          dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchen-\nDies gilt auch für Streitigkeiten bei in Deutschland er-      den Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt,\ngriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder Auseinander-           in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt\nsetzungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer            wurde. Wird gegen die Forderung oder den ursprüng-\nZustellungshilfe durch eine zuständige deutsche Be-           lichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt,\nhörde. Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, teilt das Ver-       beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersu-\nbindungsbüro dies nach Mitteilung durch die Vollstre-         chenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt,\nckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat mit. Hierbei          zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der\nhat es insbesondere mitzuteilen, in welchem Umfang            Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr\ndie Forderung nicht angefochten wird.                         möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des\nMitgliedstaates der ersuchenden Behörde einen Zah-\n(2) Ist Deutschland der ersuchte Mitgliedstaat und         lungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzah-\nwerden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die For-         lungsplans, beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der\nderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der        gesamten Zahlungsfrist.\neinheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen\nPartei durch Rechtsbehelf angegriffen, so unterrichtet           (3) Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um\ndas Verbindungsbüro nach Mitteilung durch die Voll-           Amtshilfe teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mit-\nstreckungsbehörde diese Partei darüber, dass sie den          gliedstaat mit.\nRechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des anderen\nMitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.                                       § 15\nWurde von der ersuchenden Behörde eine Mitteilung                                    Verjährung\nentsprechend Absatz 1 Satz 3 erteilt, setzt die Vollstre-        (1) Für die Verjährung von Forderungen, hinsichtlich\nckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den               derer um Amtshilfe ersucht wird, sind die §§ 228 bis 232\nangefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zur Ent-           der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.\nscheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf aus. Satz 2\ngilt nicht, wenn die ersuchende Behörde im Einklang              (2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaa-\nmit Absatz 3 ein anderes Vorgehen wünscht. Die Voll-          tes auf Grund eines deutschen Ersuchens Beitrei-\nstreckungsbehörde kann selbständig oder auf Ersu-             bungsmaßnahmen durch oder lässt diese in ihrem Na-\nchen Maßnahmen für die Sicherstellung der Beitreibung         men durchführen und bewirken die Beitreibungsmaß-\ntreffen, soweit dies zulässig ist. Die Regelungen des         nahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine\n§ 12 bleiben unberührt.                                       Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder\nVerlängerung der Verjährungsfrist, so gelten die Beitrei-\n(3) Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen            bungsmaßnahmen im Hinblick auf die Hemmung oder\nMitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer an-         Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der\ngefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teil-          Verjährungsfrist als Maßnahmen, die in Deutschland\nbetrags einer Forderung beinhalten. Ein solches Ersu-         dieselbe Wirkung entfalten, sofern die §§ 228 bis 232\nchen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen.           der Abgabenordnung die entsprechende Wirkung vor-\nWird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, haftet die         sehen.\nersuchende ausländische Behörde für die Erstattung\nbereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschulde-            (3) Ist nach dem Recht des Mitgliedstaates der er-\nter Entschädigungsleistungen.                                 suchten Behörde die Hemmung oder Unterbrechung\nder Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist\n(4) Durch die Einleitung eines Verständigungsverfah-       nicht zulässig, so gelten die Beitreibungsmaßnahmen\nrens, das auf die Höhe der beizutreibenden Forderung          als von Deutschland vorgenommen, sofern diese\nAuswirkungen haben kann, werden die Beitreibungs-\nmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens un-             1. die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem\nterbrochen. § 231 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung               Namen hat durchführen lassen und\ngilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von        2. im Fall der Durchführung eine Hemmung oder Unter-\nBetrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gege-            brechung der Verjährung nach den §§ 230, 231 der\nben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen unterbro-               Abgabenordnung bewirkt hätten.\nchen, so ist Absatz 2 Satz 4 und 5 anzuwenden.                   (4) Die nach § 231 der Abgabenordnung zulässigen\nrechtlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjäh-\n§ 14                               rung bleiben unberührt.\nAblehnungsgründe                              (5) Die Vollstreckungsbehörden teilen über das Ver-\n(1) Die in den §§ 9 bis 13 vorgesehene Amtshilfe           bindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat jede Maß-\nwird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die         nahme mit, die die Verjährung der Forderung, hinsicht-\nAnordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre               lich derer um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen\noder die Forderungen insgesamt weniger als 1 500              ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.\nEuro betragen.\n(2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene                                    § 16\nAmtshilfe wird nicht geleistet, wenn                                                   Kosten\n1. sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf              (1) Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich bei den\nForderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren;      betreffenden Personen, neben den in § 9 Absatz 5 ge-","2598          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nnannten Beträgen auch die ihr nach den §§ 337 bis 346                                    § 19\nder Abgabenordnung entstandenen Kosten beizutrei-                                Standardformblätter\nben, und behält diese ein.\nund Kommunikationsmittel\n(2) Deutschland verzichtet gegenüber dem ersu-                (1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Absatz 1, um\nchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kos-        Zustellung gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1, um\nten der Amtshilfe nach diesem Gesetz. In den Fällen, in       Beitreibung gemäß § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 oder\ndenen die Beitreibung besondere Probleme bereitet,            um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 und 3\nsehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Be-            werden jeweils mittels eines Standardformblatts auf\nkämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann         elektronischem Weg übermittelt. Diese Formblätter\ndas in § 3 Absatz 1 genannte Verbindungsbüro mit              werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mittei-\nder entsprechenden Behörde des anderen Mitglied-              lung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.\nstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.\n(2) Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Voll-\n(3) Deutschland haftet einem ersuchten Mitglied-           streckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde und\nstaat für alle Schäden aus Handlungen, die im Hinblick        das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaß-\nauf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder         nahmen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde so-\nauf die Wirksamkeit des von der ersuchenden Behörde           wie die anderen in § 10 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 12\nausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der       bis 15 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elek-\nzur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt,            tronischem Weg zu übermitteln.\nfür nicht angemessen befunden werden.                            (3) Den Standardformblättern können gegebenen-\nfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente\nAbschnitt 5                            oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beige-\nfügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Weg zu\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n        übermitteln sind. Auch der Informationsaustausch ge-\nmäß § 6 hat auf Standardformblättern und in elektroni-\n§ 17                            scher Form zu erfolgen.\nAnwesenheit von Bediensteten                        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Auskünfte\nanderer Mitgliedstaaten im Inland                  und Unterlagen, die auf Grund der Anwesenheit in den\nAmtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder auf\n(1) Die Verbindungsbüros können zur Förderung der          Grund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in\nAmtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie vereinbaren,       einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 erlangt wer-\ndass unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen           den.\nbefugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates                  (5) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem\n1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen           Weg oder auf Standardformblättern, so berührt dies\ndie deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit         nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der\nausübt;                                                   im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen\nMaßnahmen.\n2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein\ndürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt                                      § 20\nwerden;\nSprachen\n3. Gerichtsverfahren, die auf deutschem Hoheitsgebiet            (1) Alle Ersuchen um Amtshilfe, Standardformblätter\ngeführt werden, unterstützen dürfen.                      für die Zustellung sowie einheitliche Vollstreckungstitel\nDabei stellt das Verbindungsbüro sicher, dass dem             für die Vollstreckung werden entweder in der Amtsspra-\nbefugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur             che oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates\nsolche Informationen offenbart werden, die nach § 5           der ersuchten Behörde übermittelt oder es wird ihnen\nAbsatz 1 erteilt werden dürfen und nicht unter § 5            eine Übersetzung in der entsprechenden Amtssprache\nAbsatz 2 fallen.                                              beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in\neiner Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache\n(2) Zur Ausübung der Möglichkeiten nach Absatz 1           oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates der\nist die jederzeitige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht    ersuchten Behörde ist, berührt nicht deren Gültigkeit\nnotwendig. Aus der Vollmacht müssen die Identität und         oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei\ndienstliche Stellung des Bediensteten der ersuchenden         dieser anderen Sprache um eine zwischen den betrof-\nBehörde hervorgehen.                                          fenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.\n(2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß § 8\n§ 18                            in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, können in\neiner der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaa-\nAnwesenheit von deutschen                       tes übermittelt werden.\nBediensteten in anderen Mitgliedstaaten\n(3) Legt die deutsche Behörde dem Ersuchen andere\nSofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert,       Dokumente, als die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nkönnen ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Be-             bei, so hat sie auf Verlangen der ersuchten Behörde die\ndienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.          Übersetzung in die Amtssprache, in eine der Amtsspra-\nDie Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten           chen oder in eine zwischen beiden Staaten vereinbarte\nsinngemäß.                                                    Sprache beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2599\n§ 21                                                         Artikel 2\nWeiterleitung von                                                Änderung des\nAuskünften und Dokumenten                                     Einkommensteuergesetzes\n(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung             Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\ndieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden,            kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nunterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den              3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nSchutz, den die Abgabenordnung für Auskünfte dieser           1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden\nArt gewährt. Solche Auskünfte können für Vollstre-            ist, wird wie folgt geändert:\nckungs- und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nForderungen, die unter dieses Gesetz fallen, verwendet\na) Die Angabe zu § 38b wird wie folgt gefasst:\nwerden. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist\nnur mit Einwilligung des Mitgliedstaates, von dem die                 „§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfrei-\nAuskünfte stammen, zulässig.                                                  beträge“.\n(2) Erteilt Deutschland einem anderen Mitgliedstaat             b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\nAuskünfte, so gestattet es diesem auf Anfrage, die Aus-               „§ 39   Lohnsteuerabzugsmerkmal“.\nkünfte für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke             c) Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst:\nzu verwenden, wenn die Verwendung für einen ver-\ngleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Be-                      „§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer“.\nachtung der §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenord-                 d) Die Angabe zu § 39c wird wie folgt gefasst:\nnung zulässig ist.                                                    „§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer         ohne\n(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass                        Lohnsteuerabzugsmerkmale“.\nauf Grund dieses Gesetzes erhaltene Auskünfte einem                e) Die Angabe zu § 39d wird wie folgt gefasst:\ndritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1\n„§ 39d (weggefallen)“.\nnützlich sein könnten, so kann sie diese Auskünfte an\nden dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung                  f) Die Angabe zu § 39e wird wie folgt gefasst:\nweiterleiten, dass die Weiterleitung im Einklang mit die-             „§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung\nsem Gesetz erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von                          der elektronischen Lohnsteuerabzugs-\ndem die Auskünfte stammen, ihre Weiterleitungsabsicht                         merkmale“.\nmit. Stammen die Auskünfte aus Deutschland, so kann\ndie Vollstreckungsbehörde innerhalb von zehn Arbeits-              g) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:\ntagen über das Verbindungsbüro mitteilen, dass sie                    „§ 52b (weggefallen)“.\ndieser Weiterleitung nicht zustimmt. Diese Frist beginnt        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nmit dem Tag, an dem die Mitteilung über die beabsich-\ntigte Weiterleitung bei einem Verbindungsbüro eingeht.             a) Nach § 3 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a\neingefügt:\n(4) Die Einwilligung der Verwendung von Auskünften                 „8a. Renten wegen Alters und Renten wegen\ngemäß Absatz 2, die nach Absatz 3 weitergeleitet                           verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-\nworden sind, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt                      setzlichen Rentenversicherung, die an Ver-\nwerden, aus dem die Auskünfte stammen.                                     folgte im Sinne des § 1 des Bundesent-\n(5) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen die-                      schädigungsgesetzes gezahlt werden,\nses Gesetzes übermittelt werden, können von allen Be-                      wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund\nhörden des Mitgliedstaates, die die Auskünfte erhalten,                    der Verfolgung in der Rente enthalten sind.\nauf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünf-                      Renten wegen Todes aus der gesetzlichen\nte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder                     Rentenversicherung, wenn der verstorbene\nals Beweismittel verwendet werden.                                         Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des\nBundesentschädigungsgesetzes war und\nwenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund\nAbschnitt 6\nder Verfolgung in dieser Rente enthalten\nSchlussbestimmungen                                          sind;“.\nb) Nach Nummer 55b werden folgende Num-\n§ 22                                       mern 55c bis 55e eingefügt:\nAnwendung anderer Abkommen                                „55c. Übertragungen von Altersvorsorgevermö-\nzur Unterstützung bei der Beitreibung                              gen im Sinne des § 92 auf einen anderen\nauf den Namen des Steuerpflichtigen lau-\n(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von                     tenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1\nVerpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem                      Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Al-\nUmfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen                        tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-\nÜbereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt                        zes), soweit die Leistungen zu steuer-\nauch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger                        pflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5\nDokumente.                                                                  führen würden. Dies gilt entsprechend\n(2) Auch in diesen Fällen können das elektronische                       a) wenn Anwartschaften der betrieblichen\nKommunikationsnetz und die Standardformblätter im                               Altersversorgung abgefunden werden,\nSinne des § 19 genutzt werden.                                                  soweit das Altersvorsorgevermögen zu-","2600          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\ngunsten eines auf den Namen des                    und sich hierdurch eine Änderung der festge-\nSteuerpflichtigen lautenden Altersvor-             setzten Steuer ergibt.“\nsorgevertrages geleistet wird,              6. § 10a wird wie folgt geändert:\nb) wenn im Fall des Todes des Steuer-              a) In Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter „Absat-\npflichtigen das Altersvorsorgevermögen             zes 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatzes 3\nauf einen auf den Namen des Ehegatten              Satz 2 und 5“ ersetzt.\nlautenden Altersvorsorgevertrag über-\nb) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze\ntragen wird, wenn die Ehegatten im\neingefügt:\nZeitpunkt des Todes des Zulageberech-\ntigten nicht dauernd getrennt gelebt ha-           „Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht\nben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz             sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. Da-\noder gewöhnlichen Aufenthalt in einem              bei sind die von dem Ehegatten, der zu dem\nMitgliedstaat der Europäischen Union               nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis ge-\noder einem Staat hatten, auf den das               hört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorran-\nAbkommen über den Europäischen                     gig zu berücksichtigen, jedoch mindestens\nWirtschaftsraum anwendbar ist;                     60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleis-\nteten Altersvorsorgebeiträge.“\n55d. Übertragungen von Anrechten aus einem\nnach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zerti-         7. In § 10b Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-\nfizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf        linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über\neinen anderen auf den Namen des Steuer-            die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung\npflichtigen lautenden nach § 5a Altersvor-         von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,\nsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zerti-         Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.\nfizierten Vertrag;                                 L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Bei-\ntreibungsrichtlinie“ ersetzt.\n55e. die auf Grund eines Abkommens mit einer\nzwischen- oder überstaatlichen Einrich-         8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ntung übertragenen Werte von Anrechten              „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\nauf Altersversorgung, soweit diese zur                  erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erst-\nBegründung von Anrechten auf Altersver-                 studium, das zugleich eine Erstausbildung ver-\nsorgung bei einer zwischen- oder über-                  mittelt, wenn diese Berufsausbildung oder die-\nstaatlichen Einrichtung dienen. Die Leis-               ses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienst-\ntungen auf Grund des Betrags nach Satz 1                verhältnisses stattfinden.“\ngehören zu den Einkünften, zu denen die         9. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nLeistungen gehören, die die überneh-\nmende Versorgungseinrichtung im Übrigen            a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nerbringt;“.                                            aa) Nach den Wörtern „§ 3 Nummer 55b Satz 1“\nwerden die Wörter „oder § 3 Nummer 55c“\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:\neingefügt.\n„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für                    bb) Die Wörter „im Versorgungsausgleich“ wer-\nseine erstmalige Berufsausbildung oder für ein                         den durch das Wort „neu“ ersetzt.\nErststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-\nmittelt, sind keine Betriebsausgaben.“                        b) Folgender Satz wird angefügt:\n4. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:                         „Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Num-\nmer 55 und 55e.“\n„(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für\n10. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d\nseine erstmalige Berufsausbildung oder für ein\nwerden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Sieb-\nErststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-\nten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder ei-\nmittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese\nnen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im\nBerufsausbildung oder dieses Erststudium nicht\nSinne der Richtlinie des Bundesministeriums für\nim Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. De-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                 zember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundes-\na) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe                freiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligen-\n„4 000 Euro“ durch die Angabe „6 000 Euro“ er-             dienstgesetzes“ eingefügt.\nsetzt.                                                 11. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von\nForderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgeho-\nZölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.\nben.\nL 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch die Wörter „im\nc) Absatz 2a Satz 8 wird wie folgt gefasst:                   Sinne der Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.\n„Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit              12. In § 38a Absatz 4 werden die Wörter „Ausstellung\nvon entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie\n1. Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vor-\nFeststellung von Freibeträgen und Hinzurech-\nliegen oder\nnungsbeträgen (§ 39a)“ durch die Wörter „Feststel-\n2. eine Einwilligung in die Datenübermittlung              lung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-\nnach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach                gen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen\nAbsatz 2 Satz 3 nicht vorliegt                         Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2601\nlung von entsprechenden Bescheinigungen für den                   Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten,\nLohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7                 wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu\nund 8)“ ersetzt.                                                  erwarten ist, dass die Voraussetzungen beste-\n13. § 38b wird wie folgt geändert:                                    hen bleiben. Bei Anwendung der Steuerklas-\nsen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berück-\n„§ 38b                                  sichtigen. Der Antrag kann nur nach amtlich vor-\nLohnsteuerklassen,                             geschriebenem Vordruck gestellt werden.\nZahl der Kinderfreibeträge“.                           (3) Auf Antrag des Arbeitnehmers kann ab-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird                  weichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn un-\nwie folgt geändert:                                            günstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der\nKinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal\naa) In Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt\ngebildet werden. Dieser Antrag ist nach amtlich\neinkommensteuerpflichtige“ gestrichen.\nvorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                            Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.“\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:             14. § 39 wird wie folgt gefasst:\n„1. In die Steuerklasse I gehören Ar-                                    „§ 39\nbeitnehmer, die\nLohnsteuerabzugsmerkmale\na) unbeschränkt einkommensteu-\nerpflichtig und                              (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nwerden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohn-\naa) ledig sind,\nsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1\nbb) verheiratet, verwitwet oder           und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Ab-\ngeschieden sind und bei de-          satz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). Soweit\nnen die Voraussetzungen für          Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Ab-\ndie Steuerklasse III oder IV         satz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder\nnicht erfüllt sind; oder             davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanz-\nb) beschränkt einkommensteuer-               amt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale\npflichtig sind;“.                         nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer\nGeltungsdauer zuständig. Für die Bildung der\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-\nLohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den\nmer 1“ durch die Wörter „Nummer 1\nMeldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitge-\nBuchstabe a“ ersetzt.\nteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abwei-\nccc) In Nummer 6 werden die Wörter „und               chenden Bildung durch das Finanzamt bindend. Die\nweiteren Dienstverhältnis“ durch die             Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine\nWörter „und einem weiteren Dienstver-            gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-\nhältnis sowie in den Fällen des § 39c“           gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenord-\nersetzt.                                         nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:             steht. Die Bildung und die Änderung der Lohnsteu-\nerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt\n„(2) Für ein minderjähriges und nach § 1 Ab-\nzu geben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119\nsatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichti-\nAbsatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Ab-\nges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1\nsatz 6. Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung\nund Absatz 3 werden bei der Anwendung der\nüber den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu wer-\nSteuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als\nden. Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung\nLohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1\nüber den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu er-\nwie folgt berücksichtigt:\nteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf\n1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der               Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugs-\nKinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1              merkmale nicht oder nicht in vollem Umfang ent-\nzusteht, oder                                           sprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung\n2. mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der                 eines Bescheids beantragt. Vorbehaltlich des Ab-\nKinderfreibetrag zusteht, weil                          satzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung\nnicht anzuwenden.\na) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6\nSatz 2 vorliegen oder                                  (2) Für die Bildung und die Änderung der Lohn-\nb) der andere Elternteil vor dem Beginn des             steuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des\nKalenderjahres verstorben ist oder                  nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanz-\nc) der Arbeitnehmer allein das Kind ange-               amt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der\nnommen hat.                                         Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4\nSoweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge                  Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach\nnach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht               § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. Ist\nnach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl            der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt\nder Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich             einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als\ndes § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu                   unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-\nlegen. In den Fällen des Satzes 2 können die               deln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist","2602         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\ndas Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und                 (6) Ändern sich die Voraussetzungen für die\ndie Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu-                 Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge\nständig. Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt           zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim\neinkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeit-               Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugs-\nnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Ar-             merkmale beantragen. Die Änderung ist mit Wir-\nbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren            kung von dem ersten Tag des Monats an vorzuneh-\nLohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfi-               men, in dem erstmals die Voraussetzungen für die\nnanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerab-                 Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem\nzugsmerkmale gebildet hat. Bei Ehegatten, die                 Dienstverhältnis stehen, können einmalig im Laufe\nbeide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern               des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung\nbeziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des äl-            der Steuerklassen beantragen. Dies gilt unabhängig\nteren Ehegatten zuständig.                                    von der automatisierten Bildung der Steuerklassen\n(3) Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des             nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den\nAbsatzes 2 Satz 2 keine Identifikationsnummer zu-             Ehegatten gewünschten Änderung dieser automa-\ngeteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf             tisierten Bildung. Das Finanzamt hat eine Änderung\nseinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohn-            nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalender-\nsteuerabzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die         monats vorzunehmen, der auf die Antragstellung\nStelle der Identifikationsnummer das vom Finanz-              folgt. Für eine Berücksichtigung der Änderung im\namt gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal                 laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1\nnach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. Die Bescheini-              oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.\ngung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber                (7) Wird ein unbeschränkt einkommensteuer-\nbeantragen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im             pflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommen-\nNamen des Arbeitnehmers stellt. Diese Bescheini-              steuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unver-\ngung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und                züglich mitzuteilen. Das Finanzamt hat die Lohn-\nwährend des Dienstverhältnisses, längstens bis                steuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts\nzum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzube-            der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu\nwahren.                                                       ändern. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.\nUnterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu\n(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind\nwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer\n1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),          nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.\n2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas-                (8) Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugs-\nsen I bis IV (§ 38b Absatz 2),                            merkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und\n3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),               Kirchensteuer verwenden. Er darf sie ohne Zustim-\nmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit\n4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenver-             dies gesetzlich zugelassen ist.\nsicherung und für eine private Pflege-Pflichtver-\nsicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3                    (9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nBuchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten,             leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuermerk-\nwenn der Arbeitnehmer dies beantragt,                     mal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet\n5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber ge-             werden.“\nzahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur\n15. § 39a wird wie folgt geändert:\nVermeidung der Doppelbesteuerung von der\nLohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitneh-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.                      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\n(5) Treten bei einem Arbeitnehmer die Vorausset-                   fasst:\nzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse                     „Auf Antrag des unbeschränkt einkommen-\noder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist                    steuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt\nder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies                     das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeits-\nmitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der                     lohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags\nKinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Dies                     aus der Summe der folgenden Beträge:“.\ngilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für\nbb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\ndie Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für\nAlleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur An-                 aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwendung kommt, entfallen. Eine Mitteilung ist nicht                         „Soweit für diese Kinder Kinderfreibe-\nerforderlich, wenn die Abweichung einen Sachver-                            träge nach § 38b Absatz 2 berücksich-\nhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt,                       tigt worden sind, ist die Zahl der Kin-\ndie nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebe-                             derfreibeträge entsprechend zu ver-\nhörden zu übermitteln sind. Kommt der Arbeitneh-                            mindern.“\nmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das\nFinanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kin-                      bbb) Folgender Satz wird angefügt:\nderfreibeträge von Amts wegen. Unterbleibt die Än-                          „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den\nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das                                nach Satz 1 ermittelten Freibetrag än-\nFinanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom                                  dern zu lassen, wenn für das Kind ein\nArbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro                              Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2\nübersteigt.                                                                 berücksichtigt wird,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2603\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                             derlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, je-\n„7. ein Betrag für ein zweites oder ein wei-                 weils auf die der Antragstellung folgenden\nteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur                 Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu\nHöhe des auf volle Euro abgerundeten                     verteilen. Abweichend hiervon darf ein Frei-\nzu versteuernden Jahresbetrags nach                      betrag, der im Monat Januar eines Kalender-\n§ 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach                   jahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Ja-\nder Steuerklasse des Arbeitnehmers, die                  nuar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt\nfür den Lohnsteuerabzug vom Arbeits-                     werden. Ist der Arbeitnehmer beschränkt\nlohn aus dem ersten Dienstverhältnis                     einkommensteuerpflichtig, hat das Finanz-\nanzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu er-                  amt den nach Absatz 4 ermittelten Freibe-\nheben ist. Voraussetzung ist, dass                       trag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls\nerforderlich in Wochen und Tagesbeträge, je-\na) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten                  weils auf die voraussichtliche Dauer des\nDienstverhältnis geringer ist als der                 Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich-\nnach Satz 1 maßgebende Eingangs-                      mäßig zu verteilen. Die Sätze 5 bis 8 gelten\nbetrag und                                            für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1\nb) in Höhe des Betrags für ein zweites                   Satz 1 Nummer 7 entsprechend.“\noder ein weiteres Dienstverhältnis zu-        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngleich für das erste Dienstverhältnis\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“\nein Betrag ermittelt wird, der dem Ar-\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzu-\nrechnungsbetrag).                                bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSoll für das erste Dienstverhältnis auch                 „Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur\nein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6                  Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn\nund 8 ermittelt werden, ist nur der diesen               für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerk-\nFreibetrag übersteigende Betrag als Hin-                 male gebildet werden und die Ehegatten\nzurechnungsbetrag zu berücksichtigen.                    keine andere Aufteilung beantragen.“\nIst der Freibetrag höher als der Hinzu-             cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nrechnungsbetrag, ist nur der den Hinzu-\n„Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1\nrechnungsbetrag übersteigende Freibe-\nSatz 2 entsprechend.“\ntrag zu berücksichtigen,“.\ndd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „die\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                                Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „der Frei-\n„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag                       betrag“ ersetzt.\nund der Hinzurechnungsbetrag gelten mit              d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nAusnahme von Satz 1 Nummer 4 für die ge-\nsamte Dauer des Kalenderjahres.“                           „(4) Für einen beschränkt einkommensteuer-\npflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt\naa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende                 auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn\nSätze ersetzt:                                          insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der\n„Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich              folgenden Beträge:\nvorgeschriebenem Vordruck zu stellen und                1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus\nvom Arbeitnehmer eigenhändig zu unter-                      nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie\nschreiben. Die Frist für die Antragstellung                 den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1\nbeginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für                    Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versor-\ndas der Freibetrag gelten soll. Sie endet am                gungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1\n30. November des Kalenderjahres, in dem                     Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,\nder Freibetrag gilt.“                                   2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-                  sie    den     Sonderausgaben-Pauschbetrag\nmer 1 bis 3 und 8“ durch die Wörter „Ab-                    (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderaus-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt.                gaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder\n§ 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder\ncc) Die Sätze 5 bis 8 werden durch folgende\nAnschaffung des begünstigten Objekts oder\nSätze ersetzt:\nnach Fertigstellung der begünstigten Maß-\n„Das Finanzamt kann auf nähere Angaben                      nahme,\ndes Arbeitnehmers verzichten, wenn er\n3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbe-\n1. höchstens den Freibetrag beantragt, der                  trag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.\nfür das vorangegangene Kalenderjahr er-              Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-\nmittelt wurde, und                                   benem Vordruck bis zum Ablauf des Kalender-\n2. versichert, dass sich die maßgebenden                jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuer-\nVerhältnisse nicht wesentlich geändert               abzugsmerkmale gelten.\nhaben.                                                  (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden,\nDas Finanzamt hat den Freibetrag durch                  weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuer-\nAufteilung in Monatsfreibeträge, falls erfor-           abzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das","2604            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nFinanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer                  sichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne\nnachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.“                des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalen-\n16. § 39b wird wie folgt geändert:                                  dermonaten zu Grunde zu legen. Hat nach Ablauf\nder drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt\n„§ 39b                               nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwen-\nEinbehaltung der Lohnsteuer“.                    den. Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Sat-\nzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             male vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen\n„(1) Bei unbeschränkt und beschränkt ein-               für die vorangegangenen Monate zu überprüfen\nkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat                  und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder\nder Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach                   zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der\nMaßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.“                nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               (2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber\n„Außerdem ist der hochgerechnete Jahresar-            die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.\nbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuer-           Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach\nabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeit-               Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn\nraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1)         des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den\noder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1             Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5\nSatz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinn-          sinngemäß anzuwenden.\ngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermin-                 (3) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann\ndern oder zu erhöhen.“                                der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug\nbb) In Satz 8 werden die Wörter „auf der Lohn-             mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerab-\nsteuerkarte eingetragene“ durch die Wörter            zugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn\n„als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte“             der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Ab-\nersetzt.                                              satz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro\nnicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßge-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzah-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie nach                lungen des Dritten zu berücksichtigen.“\nMaßgabe der Eintragungen auf der Lohn-\nsteuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibe-       18. § 39d wird aufgehoben.\ntrag zu vermindern und um einen etwaigen          19. § 39e wird wie folgt gefasst:\nJahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen“\ndurch die Wörter „sowie um einen etwaigen                                      „§ 39e\nals Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten                      Verfahren zur Bildung und Anwendung\nJahresfreibetrag zu vermindern und um ei-               der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\nnen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für\nzu erhöhen“ ersetzt.\njeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die\nbb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:                         Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I\n„Für die Lohnsteuerberechnung ist die als             bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der\nLohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steu-             Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als\nerklasse maßgebend.“                                  Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1\ne) Absatz 6 wird aufgehoben.                                    Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2\nentsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuer-\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.                        abzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem\n17. § 39c wird wie folgt gefasst:                                   Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-\n„§ 39c                                reitstellung für den automatisierten Abruf durch den\nArbeitgeber mit. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind\nEinbehaltung der Lohnsteuer                      frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn\nohne Lohnsteuerabzugsmerkmale                       des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden\n(1) Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber                sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn\nzum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohn-                   des Dienstverhältnisses.\nsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert\nihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag\nzum Zweck der Bereitstellung automatisiert abruf-\nder Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bun-\nbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitge-\ndeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektroni-\nber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe\nscher Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der\nder Identifikationsnummer sowie für jeden Steuer-\nArbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu\npflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Ab-\nermitteln. Kann der Arbeitgeber die elektronischen\nsatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hin-\nLohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer\nzu:\nStörungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer\ndie fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Iden-             1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererheben-\ntifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeit-               den Religionsgemeinschaft sowie Datum des\ngeber für die Lohnsteuerberechnung die voraus-                      Eintritts und Austritts,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2605\n2. melderechtlichen Familienstand sowie den Tag             3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1\nder Begründung oder Auflösung des Familien-                  Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abge-\nstands und bei Verheirateten die Identifikations-            rufen werden soll.\nnummer des Ehegatten,\nDer Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhält-\n3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer.                  nisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nDie nach Landesrecht für das Meldewesen zustän-             male für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt\ndigen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bun-               für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen\ndeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identi-          und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu\nfikationsnummer und des Tages der Geburt die in             übernehmen. Für den Abruf der elektronischen\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und                Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitge-\nderen Änderungen im Melderegister mitzuteilen. In           ber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Iden-\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mit-           tifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers\nteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohn-           nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns\nsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbe-          des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach\nreich der Meldebehörde gemeldet ist und solange             Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. Zur Plausibilitätsprü-\ndas Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet            fung der Identifikationsnummer hält das Bundes-\nhat. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht            zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entspre-\nzugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten           chende Regeln bereit. Der Arbeitgeber hat den Tag\nunter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerk-              der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüg-\nmals nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgaben-               lich dem Bundeszentralamt für Steuern durch\nordnung mit. Für die Datenübermittlung gilt § 6             Datenfernübertragung mitzuteilen. Beauftragt der\nAbsatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenüber-                 Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung\nmittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I              des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den\nS. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung        Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine\nvom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert wor-            Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Für\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspre-          die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerab-\nchend.                                                      zugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des\n§ 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß.\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die\nIdentifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk-                (5) Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuer-\nmale für den Kirchensteuerabzug und die Lohn-               abzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die\nsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach                 Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeit-\n§ 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten           nehmers anzuwenden, bis\nAbruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorge-\nschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohn-           1. ihm das Bundeszentralamt für Steuern geän-\nsteuerabzugsmerkmale). Bezieht ein Arbeitnehmer                  derte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale\nnebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-                 zum Abruf bereitstellt oder\nlohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektro-\n2. der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steu-\nnische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. Ha-\nern die Beendigung des Dienstverhältnisses mit-\nben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres\nteilt.\ngeheiratet, gilt für die automatisierte Bildung der\nSteuerklassen Folgendes:                                    Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzuge-\n1. Steuerklasse III ist zu bilden, wenn die Voraus-         ben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bun-\nsetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3            deszentralamt für Steuern bereitgestellten Mittei-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa vorliegen;               lungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nmale monatlich anzufragen und abzurufen.\n2. für beide Ehegatten ist Steuerklasse IV zu bilden,\nwenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1                 (6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohn-\nSatz 2 Nummer 4 vorliegen.                              steuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Ab-\nruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\nDas Bundeszentralamt für Steuern führt die elektro-\nals bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbeleh-\nnischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeit-\nrung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerk-\nnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach\nmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als\nSatz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer\nbekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Ar-\n(§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zu-\nbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit\nsammen.\nden nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen\n(4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitge-          elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus-\nber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck          gehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die\ndes Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzu-              elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind\nteilen,                                                     dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen\nFinanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzu-\n1. wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der\nstellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die\nGeburt lauten,\nelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu sei-\n2. ob es sich um das erste oder ein weiteres                nen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohn-\nDienstverhältnis handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2         steuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er ver-\nNummer 6) und                                           pflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzu-","2606          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nteilen. Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen             die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteu-\nFinanzamt                                                      erliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2\nSatz 1 und 2. Für die Durchführung des Lohnsteuer-\n1. den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von\nabzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber\nelektronischen        Lohnsteuerabzugsmerkmalen\nvor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in\nberechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt\ndas Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte\nist (Negativliste). Hierfür hat der Arbeitgeber dem\nBescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzule-\nArbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikations-\ngen. § 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß\nnummer mitzuteilen. Für die Verwendung der\nanzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Bescheini-\nWirtschafts-Identifikationsnummer gelten die\ngung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen\nSchutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9\nund während des Dienstverhältnisses, längstens\nsinngemäß; oder\nbis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, auf-\n2. die Bildung oder die Bereitstellung der elektroni-          zubewahren.\nschen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein\nsperren oder allgemein freischalten lassen.                  (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer\nnoch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt\nMacht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach               an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte\nSatz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Nega-            oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in\ntivliste, die allgemeine Sperrung oder die allge-              dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Ar-\nmeine Freischaltung in einem bereitgestellten elek-            beitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41\ntronischen Verfahren oder nach amtlich vorge-                  Absatz 2).\nschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermit-\nteln. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6                     (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern\neinem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte,                   nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können\nkeine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale                  auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-\nbereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung              mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für\nmitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steu-            Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet wer-\nerklasse VI zu ermitteln.                                      den.“\n(7) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be-           20. § 39f wird wie folgt geändert:\ntriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHärten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren\nteilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne                      aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38b\nmaschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich                         Satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 38b\nArbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Be-                         Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt und wer-\nschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des                      den die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte je-\n§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-                           weils die Steuerklasse IV in Verbindung mit\nschäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber hat                       einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer\ndem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Iden-                       einzutragen“ durch die Wörter „als Lohn-\ntifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten                    steuerabzugsmerkmal jeweils die Steuer-\nArbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifika-                     klasse IV in Verbindung mit einem Faktor\ntionsnummer und des Tages der Geburt des Arbeit-                       zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden“ er-\nnehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich                        setzt.\nvorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und                  bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 39a\nvom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebs-                       Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf\nstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für                       der Lohnsteuerkarte eingetragen werden\ndie Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein                          könnten; Freibeträge werden neben dem\nKalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini-                       Faktor nicht eingetragen“ durch die Wörter\ngung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des                             „die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nArbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuer-                       bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohn-\nabzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Beschei-                        steuerabzugsmerkmal       gebildet    werden\nnigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als                        könnten; Freibeträge werden neben dem\nBelege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ab-                         Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal\nlauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Absatz 5                        gebildet“ ersetzt.\nSatz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entspre-\nchend. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendi-                     cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\ngung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem                          „In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1\nBetriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.                                  Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y\n(8) Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt                       und X die Hinzurechnungsbeträge zu be-\neinkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine                          rücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge\nIdentifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitz-                     sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerk-\nfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den                        mal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.“\nLohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjah-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nres auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die\nVerpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 5\nzum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugs-                         Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 39 Ab-\nmerkmale (Absätze 4 und 6). In diesem Fall tritt an                    satz 6 Satz 3 und 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2607\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39a Absatz 1               bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\nNummer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 39a                       Satz ersetzt:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.                      „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ durch                       Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.“\ndie Angabe „Absatz 6“ ersetzt.                         24. § 41c wird wie folgt geändert:\n21. § 40a wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:\na) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wör-\nter „auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte“ durch             „1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugs-\ndie Wörter „auf den Abruf von elektronischen                      merkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt\nLohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4                         werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Be-\nSatz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung                      scheinigung für den Lohnsteuerabzug mit\nfür den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder                       Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt\n§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8)“ ersetzt.                           vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale\noder vor Vorlage der Bescheinigung für den\nb) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den                       Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder“.\n§§ 39b bis 39d“ durch die Angabe „§ 39b oder               b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben und\n§ 39c“ ersetzt.                                               die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\n22. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     Nummern 1 und 2.\n„In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4            25. § 42b wird wie folgt geändert:\nSatz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektroni-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für                     aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstver-\nden Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus                       hältnis“ die Wörter „zu ihm bestehenden“\nder vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung                         eingefügt.\nfür den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n23. § 41b wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen\naa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        vorangegangenen Dienstverhältnissen“ ge-\nstrichen.\n„1. Name, Vorname, Tag der Geburt und                    bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nAnschrift des Arbeitnehmers, die abge-\nrufenen elektronischen Lohnsteuerab-                      „Für den so geminderten Jahresarbeitslohn\nzugsmerkmale oder die auf der entspre-                    ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2\nchenden Bescheinigung für den Lohn-                       Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der\nsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuer-                     Steuerklasse, die die für den letzten Lohn-\nabzugsmerkmale, die Bezeichnung und                       zahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als\ndie Nummer des Finanzamts, an das                         elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal\ndie Lohnsteuer abgeführt worden ist, so-                  abgerufen oder auf der Bescheinigung für\nwie die Steuernummer des Arbeitge-                        den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mittei-\nbers,“.                                                   lungen über Änderungen zuletzt eingetragen\nwurde.“\nbb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.\n„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektro-        26. In § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“\nnischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2             durch die Angabe „§ 39 Absatz 5“ ersetzt.\nverpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-\n27. In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lohnsteu-\nderjahres oder wenn das Dienstverhältnis\nerkarten“ durch die Wörter „Bescheinigungen für\nvor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,\nden Lohnsteuerabzug“ ersetzt.\nauf der vom Finanzamt ausgestellten Be-\nscheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39         28. § 44a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine          a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nLohnsteuerbescheinigung auszustellen. Er                 fügt:\nhat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung\n„(8a) Absatz 8 ist entsprechend auf Perso-\nauszuhändigen. Nicht ausgehändigte Be-\nnengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1\nscheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-\nLohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeit-\nden. Dabei tritt die Personengesellschaft an die\ngeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzu-\nStelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“\nreichen.“\nb) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             fügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn-                „Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-\nsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen“               satz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlen-\ndurch die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-              den Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4\nbenem Muster auszustellen“ ersetzt.                      Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausge-","2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nzahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von              bb) Der Satz 4 abschließende Punkt wird durch\nihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen                     die Wörter „und die Einkünfte nach § 49 Ab-\nKapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug                         satz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.“ ersetzt.\nder letzten inländischen auszahlenden Stelle in\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Wertpapierverwahrkette, welche die Kapital-\nerträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren An-              aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ntrag eine Sammel-Steuerbescheinigung für die\nSumme der eigenen und der für Kunden ver-                         aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39\nwahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem                             Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 39 Ab-\nMuster auszustellen. Der Antrag darf nur für Ak-                         satz 7“ ersetzt.\ntien gestellt werden, die mit Dividendenberechti-                 bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt\ngung erworben und mit Dividendenanspruch ge-                             gefasst:\nliefert wurden. Wird eine solche Sammel-Steuer-\nbescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von                         „a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerk-\nEinzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiter-                                mal ein Freibetrag nach § 39a Ab-\nleitung eines Antrags auf Ausstellung einer Ein-                             satz 4 gebildet worden ist oder“.\nzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Bescheini-\nvon denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen;                     gung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat“\ndie Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche                     durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2\nzu kennzeichnen. Auf die ihr ausgestellte Sam-                    oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung\nmel-Steuerbescheinigung wendet die letzte in-                     der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig\nländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6                       ist“ ersetzt.\nmit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach\ndieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten                  cc) In Satz 6 werden die Wörter „Ist keine Be-\nGebrauch zu machen hat.“                                          scheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3\nerteilt worden,“ durch die Wörter „Hat der\n29. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer keine\na) In Nummer 4 werden die Wörter „auf der Lohn-                      elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale\nsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibe-                   (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde\ntrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1                         keine Bescheinigung für den Lohnsteuerab-\nbis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen“ durch die                     zug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e\nWörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibe-                   Absatz 7 Satz 5 ausgestellt,“ ersetzt.\ntrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt“ und die        31. § 50d Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „nach § 39c oder § 39d“ durch die Wörter            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)“\nersetzt.                                                      „Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An-\nspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 39c Absatz 5“                  Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr\ndurch die Angabe „§ 39c Absatz 3“ ersetzt.                    beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistel-\nc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                              lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un-\nmittelbar erzielten, und die von der ausländi-\n„7. wenn\nschen Gesellschaft im betreffenden Wirtschafts-\na) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen              jahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener\nim Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung             Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie\nder Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein\nEhegatte im Sinne des § 1a Absatz 1                   1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschal-\nNummer 2 berücksichtigt worden ist oder                  tung der ausländischen Gesellschaft wirt-\nschaftliche oder sonst beachtliche Gründe\nb) für einen Steuerpflichtigen, der zum Per-                fehlen oder\nsonenkreis des § 1 Absatz 3 oder des\n§ 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale                 2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem\nnach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind;                 für ihren Geschäftszweck angemessen einge-\ndas nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zu-                  richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen\nständige Betriebsstättenfinanzamt ist                    wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.“\ndann auch für die Veranlagung zustän-              b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\ndig;“.\n„Die Feststellungslast für das Vorliegen wirt-\n30. § 50 wird wie folgt geändert:\nschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Sinne von Satz 1 Nummer 1 sowie des Ge-\naa) In Satz 2 wird der Satzteil nach dem Semi-                schäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2\nkolon wie folgt gefasst:                                 obliegt der ausländischen Gesellschaft.“\n„dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1      32. § 51 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte\na) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nabzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden\nAufwendungen übersteigenden Teils des                    „c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a\nGrundfreibetrags.“                                           Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011          2609\nnach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge              3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat un-\nnach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu                  ter Angabe der Identifikationsnummer des\nden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-                  Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal\nmalen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6                  jährlich im Zeitraum vom 1. September bis\nSatz 7),“.                                                31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steu-\nern anzufragen, ob der Schuldner der Kapital-\nb) Der nach Buchstabe i folgende Satzteil wird wie\nertragsteuer am 31. August des betreffenden\nfolgt gefasst:\nJahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist\n„und die Muster der Bescheinigungen für den                   (Regelabfrage). Für Kapitalerträge im Sinne\nLohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1                     des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versiche-\nund § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der                  rungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugs-\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b                 verpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt\nAbsatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheini-                der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlass-\ngung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge                  abfrage) an das Bundeszentralamt für Steu-\nauf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohn-               ern zu richten. Auf die Anfrage hin teilt das\nsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und                     Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchen-\n§ 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Ab-                  steuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zu-\nsatz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 vorge-                 gehörigkeit zu einer steuererhebenden Religi-\nsehenen Bescheinigungen zu bestimmen;“.                       onsgemeinschaft und den für die Religions-\ngemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz\n33. § 51a wird wie folgt geändert:\nzum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert\na) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.\n„Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung               Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage\nder Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerab-                 ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer\nzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibe-                  vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf\nträge maßgebend.“                                             die bevorstehende Datenabfrage sowie das\ngegenüber dem Bundeszentralamt für Steu-\nb) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:                             ern bestehende Widerspruchsrecht, das sich\n„(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs                    auf die Übermittlung von Daten zur Religions-\nvom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuer-               zugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1),\nabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitaler-              schriftlich oder in anderer geeigneter Form\ntragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchen-                hinzuweisen. Der Hinweis hat individuell zu\nsteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:                 erfolgen. Gehört der Schuldner der Kapitaler-\ntragsteuer keiner steuererhebenden Religi-\n1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert                 onsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf\nunabhängig von und zusätzlich zu den in                    von Daten zur Religionszugehörigkeit wider-\n§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung ge-                     sprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bun-\nnannten und nach § 39e gespeicherten Daten                 deszentralamt für Steuern dem Kirchensteu-\ndes Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz                erabzugsverpflichteten zur Religionszugehö-\nder steuererhebenden Religionsgemeinschaft                 rigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.\ndes Kirchensteuerpflichtigen sowie die orts-               Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die\nbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kir-                  vorhandenen Daten zur Religionszugehörig-\nchensteuerpflichtige seiner Religionsgemein-               keit unverzüglich zu löschen, wenn ein Null-\nschaft zugeordnet werden kann. Die Daten                   wert übermittelt wurde;\nwerden als automatisiert abrufbares Merkmal\nfür den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;              4. im Falle einer am Stichtag oder im Zufluss-\nzeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht\n2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichte-                 hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete\nten die Identifikationsnummer des Schuldners               den Kirchensteuerabzug für die steuererhe-\nder Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt              bende Religionsgemeinschaft durchzuführen\nist, kann er sie beim Bundeszentralamt für                 und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn\nSteuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur                zuständige Finanzamt abzuführen. § 45a Ab-\ndie in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung                  satz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmel-\ngenannten Daten des Schuldners der Kapital-                dung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kir-\nertragsteuer angegeben werden, soweit sie                  chensteuerbeträge für jede steuererhebende\ndem Kirchensteuerabzugsverpflichteten be-                  Religionsgemeinschaft jeweils als Summe an-\nkannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vor-              zumelden. Die auf Grund der Regelabfrage\ngeschriebenem Datensatz durch Datenfern-                   vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte\nübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist die                Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerab-\nSteuerdaten-Übermittlungsverordnung ent-                   zugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug\nsprechend anzuwenden. Das Bundeszentral-                   des auf den Stichtag folgenden Kalenderjah-\namt für Steuern teilt dem Kirchensteuerab-                 res zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer\nzugsverpflichteten die Identifikationsnummer               Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.\nmit, sofern die übermittelten Daten mit den\nnach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung                 Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich\nbeim Bundeszentralamt für Steuern gespei-               vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-\ncherten Daten übereinstimmen;                           übertragung zu übermitteln. Die Verbindung der","2610           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nAnfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach                 c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:\nNummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. Auf An-\ntrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur                „§ 4 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 2 des\nVermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni-              Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nsche Übermittlung verzichten. § 44 Absatz 5 ist               S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haf-                     anzuwenden.“\ntungsbescheid von dem für den Kirchensteuer-\nd) Dem Absatz 23d wird folgender Satz angefügt:\nabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt er-\nlassen wird. § 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe               „§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des\nanzuwenden, dass die steuererhebende Religi-                  Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nonsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den                   S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004\nKapitalerträgen ausschließlich Ehegatten betei-               anzuwenden.“\nligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer\nhälftig ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsver-             e) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:\npflichtete darf die von ihm für die Durchführung\ndes Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten aus-                  „§ 10 Absatz 2a Satz 8 in der Fassung des Ar-\nschließlich für diesen Zweck verwenden. Er hat                tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\norganisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein               (BGBl. I S. 2592) gilt auch für den Veranlagungs-\nZugriff auf diese Daten für andere Zwecke ge-                 zeitraum 2011 sowie für den Veranlagungszeit-\nsperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kir-                 raum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 noch\nchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte              keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.“\nFinanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit\nder Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies             f) Absatz 24a Satz 3 in der Fassung des Gesetzes\ngesetzlich zugelassen ist.“                                   vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wird\nwie folgt gefasst:\nc) Absatz 2e wird wie folgt gefasst:\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung\n„(2e) Der Schuldner der Kapitalertragsteuer               des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember\nkann unter Angabe seiner Identifikationsnummer                2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeit-\nschriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern                 räume ab 2012 anzuwenden.“\nbeantragen, dass der automatisierte Datenabruf             g) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-\nseiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuer-             gefügt:\nerhebenden Religionsgemeinschaft bis auf\nschriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).               „(30a) § 12 Nummer 5 in der Fassung des\nDas Bundeszentralamt für Steuern kann für die                 Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\nAbgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes                (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume\nsicheres Verfahren zur Verfügung stellen. Der                 ab 2004 anzuwenden.“\nSperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuer-\npflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung               h) Der bisherige Absatz 30a wird Absatz 30b.\nzum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d\nSatz 1. Den Sperrvermerk übermittelt das Bun-              i) Nach Absatz 50f wird folgender Absatz 50g ein-\ndeszentralamt für Steuern dem für den Kirchen-                gefügt:\nsteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanz-\n„(50g) Das Bundesministerium der Finanzen\namt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklä-\nkann im Einvernehmen mit den obersten Fi-\nrung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der\nnanzbehörden der Länder in einem Schreiben\nAbgabenordnung).“\nmitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4\nund 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale\n34. § 52 wird wie folgt geändert:\nerstmals abgerufen werden können (§ 39e Ab-\na) Vor Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge-               satz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundes-\nfügt:                                                        steuerblatt zu veröffentlichen.“\nj) Nach Absatz 51a wird folgender Absatz 51b ein-\n„§ 3 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 2\ngefügt:\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2592) ist in allen Fällen anzuwenden, in                     „(51b) § 39b Absatz 6 in der am 31. Dezem-\ndenen die Steuer noch nicht bestandskräftig                  ber 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzu-\nfestgesetzt ist.“                                            wenden, bis das Bundesministerium der Finan-\nzen den Zeitpunkt für den erstmaligen automa-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              tisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale\nnach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat\n„(5) § 3 Nummer 55e in der Fassung des Ar-\n(Absatz 50g).“\ntikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2592) ist auch auf Übertragungen              k) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:\nvor dem 1. Januar 2012, für die noch keine\nbestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist,                 „(52) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Ka-\nanzuwenden, es sei denn der Steuerpflichtige                 lenderjahres geheiratet, wird abweichend von\nbeantragt die Nichtanwendung.“                               § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten auto-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2611\nmatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die              Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für\nVoraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2                     das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichti-\nNummer 3 oder Nummer 4 vorliegen.“                            gen.“\nl) Dem Absatz 63a wird folgender Satz angefügt:          35. § 52a wird wie folgt geändert:\n„Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat           a) Absatz 16b wird folgt gefasst:\nseinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in\nhervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzu-                 „(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1,\nweisen, dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine                   § 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3\nweitere Voraussetzung für das Bestehen einer                 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7\nmittelbaren Zulageberechtigung nach § 79                     des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\nSatz 2 die Zahlung von eigenen Altersvorsorge-               S. 1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung\nbeiträgen in Höhe von mindestens 60 Euro pro                 des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember\nBeitragsjahr ist.“                                           2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals auf Kapital-\nerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach\nm) Nach Absatz 63a wird folgender Absatz 63b ein-               dem 31. Dezember 2011 zufließen.“\ngefügt:\nb) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:\n„(63b) Der Zulageberechtigte kann für ein ab-\ngelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr                 „§ 51a Absatz 2c und 2e in der Fassung des\n2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf sei-               Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\nnen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag                    (BGBl. I S. 2592) ist erstmals auf nach dem\nleisten, wenn                                                31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge\n1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrages da-              anzuwenden.“\nvon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für      36. § 52b wird aufgehoben.\nwelches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-\n37. In § 79 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch\nträge berücksichtigt werden sollen,\ndie Wörter „und er zugunsten dieses Altersvorsor-\n2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor-         gevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens\ngebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein          60 Euro geleistet hat.“ ersetzt.\nAltersvorsorgevertrag bestanden hat,\n38. § 82 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für die-\nses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung              a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nnach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tat-           b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79               Wort „oder“ ersetzt.\nSatz 1 vorliegt,\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n4. die Zahlung der zurück zu beziehenden Al-\ntersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von                  „5. Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55\nzwei Jahren nach Erteilung der Bescheini-                    bis 55c.“\ngung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-\nergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei-                              Artikel 3\nnigt wurden, längstens jedoch bis zum\nBeginn der Auszahlungsphase des Altersvor-                             Änderung der\nsorgevertrages erfolgt und                               Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her-            § 4 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nvorgehobener Weise darüber informiert             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok-\nwurde oder dem Anbieter seine Kenntnis da-        tober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2\nrüber versichert, dass die Leistungen aus         der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I\ndiesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen         S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnachgelagerten Besteuerung nach § 22              1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nNummer 5 Satz 1 unterliegen.\n„1. den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der\nWurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-\nGeburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in\nvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die\neiner vom Finanzamt ausgestellten Bescheini-\nVoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der An-\ngung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen\nbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-\nallgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern\nchenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für\nsich im Laufe des Jahres die in einer Bescheini-\ndas zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit\ngung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen\nder zentralen Stelle abgestimmten Verfahren\nallgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch\nmitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für\nder Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Ände-\ndie Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-\nrungen gelten;\nzulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für\ndas Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für        2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurech-\ndie Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 so-                  nungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochen-\nwie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen             betrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Fi-\nzustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Ab-                     nanzamt ausgestellten Bescheinigung für den\nsatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 ge-                Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeit-\nzahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das                 raum, für den die Eintragungen gelten;“.","2612         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n2. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Ein-                    2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Ver-\nkommensteuergesetzes“ die Wörter „in der am                      anlagungszeitraum 2012.“\n31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.\nArtikel 5\nArtikel 4\nÄnderung des\nÄnderung des                                           Gewerbesteuergesetzes\nKörperschaftsteuergesetzes\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der           kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                 das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezem-\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes          ber 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird\nvom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-         wie folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 9 Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter „Richt-\n1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter\nlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über\n„Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008\ndie gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung\nüber die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-\nvon Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,\nbung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Ab-\nZölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150\ngaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen\nvom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Beitrei-\n(ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort\nbungsrichtlinie“ ersetzt.\n„Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.\n2. In § 36 Absatz 8b wird nach Satz 3 folgender Satz\n2. § 34 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Dem Absatz 7c werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                   „§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\n„§ 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn                  S. 2592) gilt erstmals für den Erhebungszeitraum\n1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts          2012.“\noder des Gerichtshofs der Europäischen Union\nden Beschluss der Europäischen Kommis-                                       Artikel 6\nsion K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Ver-\nfahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235                          Änderung des\nvom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und                 Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nfeststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\num eine staatliche Beihilfe im Sinne des Arti-\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nkels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes\nbeitsweise der Europäischen Union handelt,\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-\n2. die Europäische Kommission einen Beschluss          den ist, wird wie folgt geändert:\nzu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3\noder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des         1. § 3 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nRates vom 22. März 1999 über besondere                 „Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-\nVorschriften für die Anwendung von Artikel 93          steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-\ndes EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999,              schlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal ge-\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)           bildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“\nNr. 1791/2006 des Rates vom 20. November\n2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geän-        2. Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt:\ndert wurde, fasst und mit dem Beschluss we-\n„(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des\nder die Aufhebung noch die Änderung des\nArtikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\n§ 8c Absatz 1a gefordert wird oder\n(BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungs-\n3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des                 zeitraum 2012 anzuwenden.“\nBeschlusses der Europäischen Kommission\nK(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset-                              Artikel 7\nzung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.\nDie Entscheidung oder der Beschluss im Sinne\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes\ndes Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vom Bundes-             § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998\nministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt          (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-\nbekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in          setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geän-\nden Fällen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 anzu-           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-\nstandskräftig sind.“                                   1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 8a wird nach Satz 5 folgender Satz ein-         a) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen auf\ngefügt:                                                       der Lohnsteuerkarte oder den“ gestrichen.\n„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung              b) In Satz 2 werden die Wörter „in dem die Lohn-\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember                   steuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011               2613\nden ist“ durch die Wörter „in dem der Arbeitneh-           grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur\nmer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeb-                Durchführung der Feststellungen nach dem Bewer-\nlichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat“ ersetzt.             tungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011\n„Der Wohnsitz wird der nach § 139b Absatz 3                (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils\nNummer 10 der Abgabenordnung zu diesem                     geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statisti-\nStichtag gespeicherten Anschrift entnommen.“               schen Bundesamt und den statistischen Ämtern\nd) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem\n„Die nach den Angaben der Arbeitgeber in der               Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbe-              unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die\nhaltene Lohnsteuer gilt als von dem Land verein-           statistischen Ämter der Länder dürfen die nach\nnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die             Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben\nLohnsteuer nach den Angaben in der elektroni-              des Bundesministeriums der Finanzen und der\nschen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt wor-               obersten Finanzbehörden der Länder statistisch auf-\nden ist (Einnahmeland).“                                   bereiten. Das Statistische Bundesamt und die statis-\ntischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Lohnsteuerkar-             obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen\nten und“ gestrichen.                                       zur Verfügung.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Lohnsteuerkar-                (4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den\nten,“ gestrichen.                                          Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statisti-\nschen Bundesamt und den statistischen Ämtern\nArtikel 8                               der Länder zu löschen.“\nÄnderung des\nGesetzes über Steuerstatistiken                                            Artikel 9\nDas Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober                                Änderung des\n1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti-                        Bundeskindergeldgesetzes\nkel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\n1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n„(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2       1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden\nund die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die         ist, wird wie folgt geändert:\nFinanzbehörden der Länder den statistischen Äm-\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-\ntern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbe-\nden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten\nscheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüs-\nBuches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen\nsel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7\nInternationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne\nAbsatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elek-\nder Richtlinie des Bundesministeriums für Familie,\ntronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu lö-\nSenioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember\nschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwe-\n2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligen-\ncke nicht mehr benötigt werden.“\ndienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgeset-\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                    zes“ eingefügt.\n„§ 9                            2. Dem § 6a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nStatistische Aufbereitung                      „wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches So-\nvon Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze                zialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,“ angefügt.\n(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern          3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den auf\nsowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versiche-                der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag“ ge-\nrungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8                strichen.\ndes Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbe-\nreitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug             4. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nübertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden be-             „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der\nrechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese                Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezem-\nZwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die                  ber 2011 (BGBl. I S. 2592) ist auf einen Internationa-\ndem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenord-                  len Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011\nnung unterliegen.                                              und auf einen Bundesfreiwilligendienst ab dem\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statis-          3. Mai 2011 anzuwenden.“\ntischen Ämtern der Länder die statistische Aufberei-\ntung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird.                                   Artikel 10\n(3) Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\nGebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer\nsind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür           Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nerforderlichen Einzelangaben einschließlich der            machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das","2614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November           1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des\n2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie           Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-\nfolgt geändert:                                                ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Der Wert eines unbebauten Grundstücks be-                     aa) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nstimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und                       „Vermögensanfall“    die     Wörter   „(unbe-\ndem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert                         schränkte Steuerpflicht)“ eingefügt.\n(§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils gelten-               bb) In Nummer 3 wird der Satzteil vor Satz 2 wie\nden Fassung).“                                                      folgt gefasst:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                       „in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des\n„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bo-                         Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in\ndenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus                       Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des\nden Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten                        Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte\nund um 20 Prozent zu ermäßigen.“                                    Steuerpflicht).“\n2. In § 166 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Satz 1 fol-               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngender Satz eingefügt:                                                „(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermö-\ngensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne\n„§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“\ndes § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Ab-\n3. § 179 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               satz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt\n„Wird von den Gutachterausschüssen kein Boden-                     steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur\nrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten              Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Aus-\nvergleichbarer Flächen abzuleiten.“                                führung der Schenkung oder der Erwerber zur\nZeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohn-\n4. Dem § 192 wird folgender Satz angefügt:                            sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n„Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die                Union oder einem Staat hat, auf den das Abkom-\nVerpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit                 men über den Europäischen Wirtschaftsraum\nder Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194)                  anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere\nist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die                   innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögens-\nhiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht                 anfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem\nweniger als 0 Euro betragen.“                                      Vermögensanfall von derselben Person anfal-\nlende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig\n5. § 205 wird wie folgt geändert:                                     zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zu-\na) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               sammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die\nSteuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1\n„(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Ab-                nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem\nsatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2                 die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis er-\nin der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom                langt.“\n7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Be-\nwertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011            2. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nanzuwenden.“                                                  „(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine\nan der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar betei-\n„(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der An-           ligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte)\nlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Ge-             durch die Leistung einer anderen Person (Zuwen-\nsetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)              dender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind\nsind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. De-              auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften,\nzember 2011 anzuwenden.“                                   soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesell-\n6. Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz              schafter zu bereichern und soweit an diesen Gesell-\nersichtliche Fassung.                                          schaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben\nGesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.\n7. Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz             Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesell-\nersichtliche Fassung.                                          schaften auch für Genossenschaften.“\n8. Teil II der Anlage 24 erhält die als Anlage 3 zu diesem     3. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGesetz ersichtliche Fassung.\n„(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalge-\nsellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung\nArtikel 11                               das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjeni-\nÄnderung des                                gen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natür-\nErbschaftsteuer- und                           lichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen,\ndurch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die\nSchenkungsteuergesetzes\nSchenkung bei der Zusammenrechnung früherer Er-\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in              werbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedach-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                    ten von dieser Person anfällt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011             2615\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                              vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-\nbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-\na) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie          linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) ge-\nfolgt gefasst:                                         nannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n„Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränk-      Union verwaltet werden.“\nten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und\nAbsatz 3) der Erwerb“.                                                          Artikel 13\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                              Änderung des\nFünften Vermögensbildungsgesetzes\n„(2) An die Stelle des Freibetrags nach Ab-\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-\nsatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuer-\nsung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I\npflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag\nS. 406), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nvon 2 000 Euro.“\n5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n5. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Ab-            1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird in Buchstabe d das\nsatz 3“ ersetzt.                                               Semikolon am Ende durch ein Komma und werden\ndie Wörter „die Förderung“ durch die Wörter „sofern\n6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1            der Anlage nicht ein von einem Dritten vorgefertigtes\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und             Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer\nAbsatz 3“ ersetzt.                                             vermögenswirksame Leistungen zusammen mit\nmehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann;\n7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          die Förderung“ ersetzt.\n2. Dem § 17 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n„(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und\nAbsatz 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das                 „(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des\nsich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2               Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011\nder Abgabenordnung ergibt.“                                    (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für vermögens-\nwirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem\n8. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:                     31. Dezember 2011 angelegt werden.“\n„(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3,                                   Artikel 14\n§ 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2,\n§ 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in                                Änderung des\nder Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom                          Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf                  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nErwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem             rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\n13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1          BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des\nund 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Ab-          Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ge-\nsatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fas-        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember\n1. § 133 wird wie folgt geändert:\n2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf\nErwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbe-                      aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in\nscheide noch nicht bestandskräftig sind.“                              dem Jahr“ durch die Wörter „zu Beginn des\nJahres“ ersetzt.\nArtikel 12                                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2\nÄnderung der Abgabenordnung                                   Nummer 2 und 3 sind\n§ 370 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung                       1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht je-\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I                              dem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu be-\nS. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des                      rücksichtigen und\nGesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-                       2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebil-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                   dete Faktor nach § 39f des Einkommen-\nsteuergesetzes zu berücksichtigen.“\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich\ndie Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die             b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                        „(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet\nUnion verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat                  sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn\nder Europäischen Freihandelsassoziation oder einem                   des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist,\nmit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt,            als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spä-\nwenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in                  tere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerk-\nArtikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates              mal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wir-","2616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals                 7. Identifikationsnummer und Tag der Geburt\ndie Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.                     des Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-\n(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen                       bensjahres2704, 1604.“\ngewechselt, so werden die als Lohnsteuerab-                 c) Nummer 8 wird aufgehoben.\nzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen\n2. In Satz 3 wird die Angabe „und 8“ gestrichen.\nvon dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirk-\nsam werden, wenn\nArtikel 17\n1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis\nder monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe-                               Änderung der\ngatten entsprechen oder                                     Sozialversicherungsentgeltverordnung\n2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen              In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsent-\nein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist       geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nals das Arbeitslosengeld, das sich ohne den         S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nWechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.               vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) geändert wor-\nBei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach         den ist, werden die Wörter „§ 39b, § 39c oder § 39d des\n§ 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück-            Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 39b\nsichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den     oder § 39c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nAnspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-\nleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung                                  Artikel 18\ndes Verhältnisses der monatlichen Arbeitsent-\ngelte außer Betracht.“                                                        Änderung der\nWinterbeschäftigungs-Verordnung\n2. § 150 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nIn § 3 Absatz 3 Satz 1 der Winterbeschäftigungs-Ver-\n„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Ab-\nordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zu-\nsatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember\nfür das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt,\n2008 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden die\ndas den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld be-\nWörter „und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteu-\ngründet.“\nerbescheinigung einzutragende“ gestrichen.\n3. In § 320 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Eintra-\ngungen auf der Lohnsteuerkarte“ durch das Wort                                     Artikel 19\n„Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Wörter „ein\nKind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers                                   Änderung des\nnicht bescheinigt ist“ durch die Wörter „für ein Kind             Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugs-\nIn § 47 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesausbildungs-\nmerkmal des Arbeitnehmers gebildet ist“ ersetzt.\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das\nArtikel 15                            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember\nÄnderung des                            2011 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, werden die\nJugendarbeitsschutzgesetzes                      Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-\nfreien Jahresbetrag“ durch die Wörter „als Lohnsteuer-\n§ 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April         abzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag“ ersetzt.\n1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nsatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I\nArtikel 20\nS. 2149) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des\nArtikel 16                                  Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nÄnderung der                               In § 21 Absatz 4 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-\nZweiten Bundesmelde-                          dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndatenübermittlungsverordnung                      machung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),\ndas zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom\n§ 5c Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenüber-            22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden\nmittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I                ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte einge-\nS. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung          tragenen steuerfreien Jahresbetrag“ durch die Wörter\nvom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) geändert wor-          „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibe-\nden ist, wird wie folgt geändert:                             trag“ ersetzt.\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „Identifikationsnummer (2701)“                                  Artikel 21\nwerden die Wörter „und des Tages der Geburt                          Bekanntmachungserlaubnis\n(0601)“ eingefügt.\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\nkann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-\n„6. Identifikationsnummer und Tag der Geburt            rungsgesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden\ndes Ehegatten2703, 1505,                           Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011              2617\nArtikel 22                           1. In § 1 Satz 5 werden der Betrag „1 296 712 000\nEuro“ durch den Betrag „1 007 212 000 Euro“, der\nÄnderung des                                Betrag „1 255 712 000 Euro“ durch den Betrag\nInvestmentsteuergesetzes                           „966 212 000 Euro“ und der Betrag „1 173 712 000\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                   Euro“ durch den Betrag „980 712 000 Euro“ ersetzt.\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9    2. § 11 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         „(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die\nstrukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entste-\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                  henden überproportionalen Lasten bei der Zusam-\na) In Absatz 3c Satz 2 werden nach den Wörtern                menführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe\n„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge-             für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder\nsetzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4             jährlich    folgende    Sonderbedarfs-Bundesergän-\nbis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.              zungszuweisungen:\nb) In Absatz 3d Satz 3 werden nach den Wörtern                für die Jahre 2005 bis 2011:\n„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge-             Brandenburg                       190 000 000 Euro,\nsetzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4             Mecklenburg-Vorpommern            128 000 000 Euro,\nbis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.              Sachsen                           319 000 000 Euro,\nSachsen-Anhalt                    187 000 000 Euro,\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nThüringen                         176 000 000 Euro;\n„Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10                für die Jahre ab 2012:\nSatz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind\nBrandenburg                       153 330 000 Euro,\nentsprechend anzuwenden.“\nMecklenburg-Vorpommern            103 296 000 Euro,\n2. § 18 Absatz 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 Sachsen                           257 433 000 Euro,\n„Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und           Sachsen-Anhalt                    150 909 000 Euro,\n8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9           Thüringen                         142 032 000 Euro.\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)              Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-\nund § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes           träge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jähr-\nvom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erst-             lich um:\nmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem An-               Brandenburg                         18 335 000 Euro,\nleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem                Mecklenburg-Vorpommern              12 352 000 Euro,\nInvestmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011                 Sachsen                             30 783 500 Euro,\nzufließen oder ihm als zugeflossen gelten.“                   Sachsen-Anhalt                      18 045 500 Euro,\nThüringen                           16 984 000 Euro.\nArtikel 23                               Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem\nÄnderung des                                Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013,\nin welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab\nUmsatzsteuergesetzes\ndem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die\n§ 3a Absatz 8 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in              Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar                   Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Ver-\n2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des           hältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Ent-\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) ge-              wicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\n„Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleis-            mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im\ntung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche            Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-\nmit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusam-                 Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen,\nmenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Ab-                Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland\nsatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegen-           und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr\nständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände,               2005 zu ermitteln.“\neine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5\noder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang                                      Artikel 25\nmit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung ab-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausge-\nführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt              (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Ab-\noder ausgewertet wird.“                                      sätze am 1. Januar 2012 in Kraft.\n(2) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in\nArtikel 24                           Kraft.\nÄnderung des                               (3) Artikel 9 Nummer 1, 2 und 4 tritt mit Wirkung vom\nFinanzausgleichsgesetzes                       1. Januar 2011 in Kraft.\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember                  (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe b und c,\n2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3    Nummer 8, 9, 10, 30 Buchstabe a, Nummer 33 Buch-\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)          stabe b und c, Nummer 34 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                l und m, Nummer 35 Buchstabe b und Nummer 38, Ar-","2618           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\ntikel 4 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 10 Nummer 1                 (6) Das EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der\nbis 5 Buchstabe a sowie die Artikel 11 bis 13 und 15            Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654),\ntreten am Tag nach der Verkündung in Kraft.                     das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. De-\n(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36            zember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, tritt\ntritt am 1. Januar 2013 in Kraft.                               am 1. Januar 2012 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011     2619\nAnlage 1 zu Artikel 10 Nummer 6\nAnlage 1\n(zu § 51)\nUmrechnungsschlüssel für\nTierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf\nTierart                                  1 Tier\nAlpakas                                                                 0,08 VE\nDamtiere\nDamtiere unter 1 Jahr                                                   0,04 VE\nDamtiere 1 Jahr und älter                                               0,08 VE\nGeflügel\nLegehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht\nzur Ergänzung des Bestandes)                                            0,02 VE\nLegehennen aus zugekauften Junghennen                                0,0183 VE\nZuchtputen, -enten, -gänse                                              0,04 VE\nKaninchen\nZucht- und Angorakaninchen                                            0,025 VE\nLamas                                                                    0,1 VE\nPferde\nPferde unter 3 Jahren und Kleinpferde                                    0,7 VE\nPferde 3 Jahre und älter                                                 1,1 VE\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich\nMastkälber, Starterkälber und Fresser)                                   0,3 VE\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                               0,7 VE\nFärsen (älter als 2 Jahre)                                                 1 VE\nMasttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)                                   1 VE\nKühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit\nden dazugehörigen Saugkälbern)                                             1 VE\nZuchtbullen, Zugochsen                                                   1,2 VE\nSchafe\nSchafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer                           0,05 VE\nSchafe 1 Jahr und älter                                                  0,1 VE\nSchweine\nZuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine\nüber etwa 90 kg)                                                        0,33 VE\nStrauße\nZuchttiere 14 Monate und älter                                          0,32 VE\nJungtiere/Masttiere unter 14 Monate                                     0,25 VE\nZiegen                                                                  0,08 VE","2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nTierart                                   1 Tier\nGeflügel\nJungmasthühner\n(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)                        0,0017 VE\n(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)                      0,0013 VE\nJunghennen                                                           0,0017 VE\nMastenten                                                            0,0033 VE\nMastenten in der Aufzuchtphase                                       0,0011 VE\nMastenten in der Mastphase                                           0,0022 VE\nMastputen aus selbst erzeugten Jungputen                             0,0067 VE\nMastputen aus zugekauften Jungputen                                   0,005 VE\nJungputen (bis etwa 8 Wochen)                                        0,0017 VE\nMastgänse                                                            0,0067 VE\nKaninchen\nMastkaninchen                                                        0,0025 VE\nRindvieh\nMasttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)                                      1 VE\nSchweine\nLeichte Ferkel (bis etwa 12 kg)                                         0,01 VE\nFerkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)                                    0,02 VE\nSchwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis\netwa 30 kg)                                                             0,04 VE\nLäufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)                                    0,06 VE\nSchwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)                            0,08 VE\nMastschweine                                                            0,16 VE\nJungzuchtschweine bis etwa 90 kg                                        0,12 VE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011      2621\nAnlage 2 zu Artikel 10 Nummer 7\nAnlage 19\n(zu § 169)\nUmrechnungsschlüssel für\nTierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf\nTierart                                  1 Tier\nAlpakas                                                                 0,08 VE\nDamtiere\nDamtiere unter 1 Jahr                                                   0,04 VE\nDamtiere 1 Jahr und älter                                               0,08 VE\nGeflügel\nLegehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht\nzur Ergänzung des Bestandes)                                            0,02 VE\nLegehennen aus zugekauften Junghennen                                0,0183 VE\nZuchtputen, -enten, -gänse                                              0,04 VE\nKaninchen\nZucht- und Angorakaninchen                                            0,025 VE\nLamas                                                                    0,1 VE\nPferde\nPferde unter 3 Jahren und Kleinpferde                                    0,7 VE\nPferde 3 Jahre und älter                                                 1,1 VE\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich\nMastkälber, Starterkälber und Fresser)                                   0,3 VE\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                               0,7 VE\nFärsen (älter als 2 Jahre)                                                 1 VE\nMasttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)                                   1 VE\nKühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit\nden dazugehörigen Saugkälbern)                                             1 VE\nZuchtbullen, Zugochsen                                                   1,2 VE\nSchafe\nSchafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer                           0,05 VE\nSchafe 1 Jahr und älter                                                  0,1 VE\nSchweine\nZuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine\nüber etwa 90 kg)                                                        0,33 VE\nStrauße\nZuchttiere 14 Monate und älter                                          0,32 VE\nJungtiere/Masttiere unter 14 Monate                                     0,25 VE\nZiegen                                                                  0,08 VE","2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nTierart                                   1 Tier\nGeflügel\nJungmasthühner\n(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)                        0,0017 VE\n(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)                      0,0013 VE\nJunghennen                                                           0,0017 VE\nMastenten                                                            0,0033 VE\nMastenten in der Aufzuchtphase                                       0,0011 VE\nMastenten in der Mastphase                                           0,0022 VE\nMastputen aus selbst erzeugten Jungputen                             0,0067 VE\nMastputen aus zugekauften Jungputen                                   0,005 VE\nJungputen (bis etwa 8 Wochen)                                        0,0017 VE\nMastgänse                                                            0,0067 VE\nKaninchen\nMastkaninchen                                                        0,0025 VE\nRindvieh\nMasttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)                                      1 VE\nSchweine\nLeichte Ferkel (bis etwa 12 kg)                                         0,01 VE\nFerkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)                                    0,02 VE\nSchwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis\netwa 30 kg)                                                             0,04 VE\nLäufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)                                    0,06 VE\nSchwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)                            0,08 VE\nMastschweine                                                            0,16 VE\nJungzuchtschweine bis etwa 90 kg                                        0,12 VE","Anlage 3 zu Artikel 10 Nummer 8\nTeil II der Anlage 24\n„II. Regelherstellungskosten (RHK)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nRegelherstellungskosten 2010 (RHK 2010)\n(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)\n1.      Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m2 BGF)\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre\nBaujahr                                  bis 1945              1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.    einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nmit Keller\n1.11    Dachgeschoss ausgebaut           640       690      810     690     740      880    730     790      940    780     840      990    840     910      1060   870      940      1110\n1.12    Dachgeschoss nicht ausgebaut     570       620      730     620     670      790    660     720      840    700     760      890    750     820      960    790      850      1010\n1.13    Flachdach                        640       700      810     700     750      880    740     800      930    790     850      990    850     910      1060   880      950      1110\nohne Keller\n1.21    Dachgeschoss ausgebaut           720       790      940     780     850      1020   830     910      1090   880     960      1150   950     1040     1250   990      1080     1300\n1.22    Dachgeschoss nicht ausgebaut     640       700      840     690     760      910    740     800      960    780     850      1020   840     920      1100   880      960      1150\n1.23    Flachdach                        790       860      1020    850     930      1100   910     990      1180   850     920      1250   1040    1130     1350   1080     1180     1400\n2623","2624\n2.     Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m2 BGF)\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre\nBaujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGKL    Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n2.11   Alle Gebäude                     750       760      770    760     800      870    810     850      920    860     900      980    920     970      1050   970      1010     1100\nFür Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudenormalherstel-\nlungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.\nUmrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x Wohnfläche\n3.     Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m2 BGF)\n3.1    Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre\nBaujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nGKL    Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n3.11   Gemischt genutzte Grundstücke/   750      1090      1090   800     1170     1170   860     1250     1640   910     1320     1730   980     1420     1860   1020     1480     1940\nGebäude (mit Wohn- und\nGewerbefläche)\n3.12   Hochschulen, Universitäten       1610     1610      1920   1730    1730     2070   1850    1850     2210   1960    1960     2340   2100    2100     2510   2190     2190     2620\n3.13   Saalbauten,                      1430     1760      1760   1430    1890     2380   1530    2020     2550   1630    2140     2690   1740    2290     2890   1820     2390     3020\nVeranstaltungszentren\n3.14   Kur- und Heilbäder               2820     2820      3130   3020    3020     3360   3240    3240     3600   3430    3430     3810   3680    3680     4090   3840     3840     4260","3.2     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre\nBaujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n3.211   Verwaltungsgebäude              1060      1060      1060   1060    1240     1510   1130    1320     1620   1200    1400     1710   1280    1500     1840   1340     1570     1910\n(ein- bis zweigeschossig,\nnicht unterkellert)\n3.212   Verwaltungsgebäude              1400      1400      1680   1270    1500     1810   1350    1610     1940   1430    1710     2050   1540    1830     2210   1600     1900     2290\n(zwei- bis fünfgeschossig)\n3.213   Verwaltungsgebäude              1950      1950      1950   1950    1950     2440   2090    2090     2610   2220    2220     2760   2380    2380     2960   2470     2470     3090\n(sechs- und mehrgeschossig)\n3.22    Bankgebäude                     2070      2070      2070   2070    2070     2380   2210    2210     2510   2340    2340     2670   2510    2510     2890   2620     2620     3010\n3.23    Schulen, Berufsschulen          1150      1300      1410   1240    1400     1520   1320    1500     1630   1400    1590     1720   1500    1710     1850   1570     1780     1930\n3.24    Kindergärten                    1210      1210      1210   1210    1310     1680   1300    1410     1790   1370    1490     1900   1470    1600     2040   1530     1670     2130\n3.25    Altenwohnheime                  1020      1200      1320   1100    1290     1420   1170    1380     1520   1250    1460     1610   1340    1570     1730   1390     1640     1800\n3.26    Personalwohnheime                890      1090      1200   950     1170     1290   1020    1260     1380   1080    1330     1470   1160    1430     1570   1210     1490     1640\n3.27    Hotels                           980      1280      1650   1050    1370     1780   1120    1470     1900   1200    1550     2010   1280    1670     2160   1330     1740     2250\n3.28    Sporthallen                     1080      1080      1080   1080    1300     1390   1150    1390     1480   1220    1470     1570   1300    1580     1690   1360     1650     1760\n2625","2626\n3.3     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre\nBaujahr                                              bis 1945                 1946 – 1959                 1960 – 1969                  1970 – 1984               1985 – 1999                  ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard                         einf.    mittel    geh.      einf.    mittel    geh.     einf.    mittel    geh.      einf.      mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n3.31    Kaufhäuser, Warenhäuser                      1070     1260      1670     1150      1350     1800      1230     1440      1920     1300        1530     2030   1400    1640     2180   1450     1710     2270\n3.32    Ausstellungsgebäude                          1630     1630      1630     1630      1630     1630      1730     1730      1730     1840        1840     2310   1970    1970     2480   2050     2050     2580\n3.33    Krankenhäuser                                1610     2060      2530     1730      2210     2720      1850     2360      2910     1950        2500     3080   2100    2680     3310   2180     2800     3450\n3.34    Vereinsheime, Jugendheime,                   1140     1140      1140     1140      1260     1470      1220     1350      1570     1300        1430     1670   1390    1530     1790   1450     1600     1860\nTagesstätten\n3.351   Parkhäuser (offene Ausführung,                550      550       550      550       550      550       590      590      590       620        620      620    670     670      670    700      700      700\nParkpaletten), Tankstellen\n3.352   Parkhäuser                                    680      680       680      680       680      680       730      730      730       770        770      770    830     830      830    870      870      870\n(geschlossene Ausführung)\n3.353   Tiefgaragen*)                                 600      600       600      600       780      780       650      840      840       680        890      890    730     950      950    770      990      990\n3.36    Funktionsgebäude für Sport-                   900      900       900      900      1140     1560       960     1210      1670     1020        1290     1770   1090    1380     1900   1140     1430     1980\nanlagen (z. B. Sanitär- und\nUmkleideräume)\n3.37    Hallenbäder                                  1550     1550      1550     1550      2050     2260      1660     2190      2420     1760        2320     2570   1890    2490     2750   1960     2600     2870\n3.381   Industriegebäude, Werkstätten                 510      510       510      510       710      830       550      750       880      590        800      940    630     860      1020   680      890      1050\nohne Büro- und Sozialtrakt\n3.382   Industriegebäude, Werkstätten                 740      740       740      740       960     1100       780     1020      1160      830        1080     1250   880     1160     1330   940      1220     1410\nmit Büro- und Sozialtrakt\n3.391   Lagergebäude (Kaltlager)                      440      440       440      440       820      820       480      900       900      510        930      930    550     1010     1010   590      1060     1060\n3.392   Lagergebäude (Warmlager)                      570      570       570      570       960      960       610     1040      1040      650        1090     1090   680     1180     1180   740      1220     1220\n3.393   Lagergebäude (Warmlager                       910      910       910      910      1230     1230       950     1320      1320     1030        1400     1400   1080    1510     1510   1160     1600     1600\nmit Büro- und Sozialtrakt)\n*) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tiefgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55","3.4    Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre\nBaujahr                                   bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999                  ab 2000\nGKL    Ausstattungsstandard              einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\n3.41   Einkaufsmärkte, Großmärkte,       710       710      710    710     950      950    760     1020     1020   800     1090     1220   860     1170     1310   900      1210     1370\nDiscountermärkte, Läden,\nApotheken, Boutiquen u. Ä.\n3.42   Tennishallen                      580       580      580    580     680      680    620     730      730    650     770      890    700     830      950    730      860      1000\n3.43   Reitsporthallen mit Stallungen,   220       220      220    220     220      220    220     220      220    220     240      290    240     260      310    250      270      330\nandere Stallungen, ehemalige\nlandwirtschaftliche Mehrzweck-\nhallen, Scheunen u. Ä.\n4.     Kleingaragen und Carports (EUR/m2 BGF)\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre\nBaujahr                             alle\nGKL    Ausstattungsstandard                alle\n4.11   Kleingaragen, freistehend           320\n4.12   Carports                            190\n5.     Teileigentum\nTeileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.\n6.     Auffangklausel\nRegelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.                                          “\n2627"]}