{"id":"bgbl1-2011-64-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":64,"date":"2011-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2554,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nGesetz\nüber die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern\nin der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer\ngerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     bb) In Buchstabe b werden die Wörter „dem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie“ ge-\nstrichen.\nArtikel 1                          3. § 74f Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nÄnderung des                             und 4 ersetzt:\nGerichtsverfassungsgesetzes\n„(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der             § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessord-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),               nung entsprechend.\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. De-\n(4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vor-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,\nbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der\nwird wie folgt geändert:\nSicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die\n1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich\na) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-              des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei\nfügt:                                                     Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung\n„9a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Ab-           wirken die Schöffen nicht mit.“\nsatz 3 des Strafgesetzbuches),“.                 4. § 76 wird wie folgt geändert:\nb) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils die An-             a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5\ngabe „§ 239a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 239a                 ersetzt:\nAbsatz 3“ ersetzt.\n„(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens\nc) In Nummer 26 wird am Ende ein Komma einge-                    beschließt die große Strafkammer über ihre Be-\nfügt.                                                         setzung in der Hauptverhandlung. Ist das Haupt-\nd) Nach Nummer 26 werden die folgenden Num-                      verfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber\nmern 27 bis 30 eingefügt:                                     bei der Anberaumung des Termins zur Hauptver-\nhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei\n„27. der schweren Gefährdung durch Freisetzen\nRichtern einschließlich des Vorsitzenden und\nvon Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2\nzwei Schöffen, wenn\ndes Strafgesetzbuches),\n1. sie als Schwurgericht zuständig ist,\n28. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge\n(§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des             2. die Anordnung der Unterbringung in der Si-\nStrafgesetzbuches),                                         cherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder\n29. des Abgebens, Verabreichens oder Überlas-                     die Anordnung der Unterbringung in einem\nsens von Betäubungsmitteln zum unmittel-                    psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist\nbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Ab-                    oder\nsatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelge-                 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der\nsetzes),                                                    Sache die Mitwirkung eines dritten Richters\n30. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Ab-                    notwendig erscheint.\nsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)“.                       Im Übrigen beschließt die große Strafkammer\n2. § 74c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich\ndes Vorsitzenden und zwei Schöffen.\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versiche-\nrungsaufsichtsgesetz“ ein Komma und die Wörter                   (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach\n„dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ eingefügt.               Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel not-\nwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussicht-\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bankrotts,“\nlich länger als zehn Tage dauern wird oder die\ndie Wörter „der Verletzung der Buchführungs-\ngroße Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer\npflicht,“ eingefügt.\nzuständig ist.\nc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                       zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden\n„a) des Betruges, des Computerbetruges,                  und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich\nder Untreue, des Vorenthaltens und Ver-              vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstän-\nuntreuens von Arbeitsentgelt, des Wu-                de, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine\nchers, der Vorteilsannahme, der Bestech-             Besetzung mit drei Richtern einschließlich des\nlichkeit, der Vorteilsgewährung und der              Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich\nBestechung,“.                                        machen, beschließt sie eine solche Besetzung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011            2555\n(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu-                                       „§ 33b\nrückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung                             Besetzung der Jugendkammer“.\nausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige\nStrafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2              b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6\nund 3 über ihre Besetzung beschließen.“                       ersetzt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                            „(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens\nbeschließt die große Jugendkammer über ihre\n5. § 199 wird wie folgt geändert:                                    Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die               Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie\nAngabe „2 bis 4“ ersetzt.                                     hierüber bei der Anberaumung des Termins zur\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Beset-\nzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-\n„(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbe-              zenden und zwei Jugendschöffen, wenn\nteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.“\n1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften\n6. § 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               einschließlich der Regelung des § 74e des Ge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Regierung des                    richtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit\nbeklagten Landes ihren Sitz hat“ durch die Wörter                 des Schwurgerichts gehört,\n„das streitgegenständliche Verfahren durchge-                 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Num-\nführt wurde“ ersetzt.                                             mer 5 begründet ist oder\nb) Satz 4 wird aufgehoben.                                       3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der\nSache die Mitwirkung eines dritten Richters\nArtikel 2                                      notwendig erscheint.\nÄnderung des                                  Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer\nEinführungsgesetzes zum                             eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich\nGerichtsverfassungsgesetz                            des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.\nDem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-                       (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-            nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel not-\nnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  wendig, wenn\ndas zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. De-\n1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Ab-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,\nsatz 1 Nummer 2 übernommen hat,\ndieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird               2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger\nfolgender § 41 angefügt:                                                 als zehn Tage dauern wird oder\n3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1\n„§ 41                                         des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten\n(1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim                    Straftaten zum Gegenstand hat.\nLandgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74,                     (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein\n74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis                Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2\nzum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwen-                     entsprechend. Die große Jugendkammer be-\nden.                                                                 schließt ihre Besetzung mit drei Richtern ein-\n(2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen             schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-\nüber die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche               schöffen auch dann, wenn mit dem angefochte-\nAnordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden                    nen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier\nist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Ge-                  Jahren erkannt wurde.\nrichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des                  (5) Hat die große Jugendkammer eine Beset-\nGerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. De-                   zung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsit-\nzember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzu-                     zenden und zwei Jugendschöffen beschlossen\nwenden.“                                                             und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhand-\nlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Ab-\nArtikel 3                                  sätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern\nÄnderung des                                  einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-\nJugendgerichtsgesetzes                             schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine\nsolche Besetzung.\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I                             (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu-\nS. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge-               rückverwiesen oder die Hauptverhandlung aus-\nsetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geän-                 gesetzt worden, kann die jeweils zuständige Ju-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            gendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2\nbis 4 über ihre Besetzung beschließen.“\n1. Die Überschrift des § 33a wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.\n„§ 33a\n3. Dem § 108 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nBesetzung des Jugendschöffengerichts“.\n„Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der\n2. § 33b wird wie folgt geändert:                                 Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-","2556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011\nverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung                 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-                  Angabe „11“ ersetzt.\nkenhaus zu erwarten ist.“                                      2. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:\n4. § 121 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                     „(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr\nund 3 ersetzt:                                                    2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbei-\n„(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei             sitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinar-\nder Jugendkammer anhängig geworden sind, ist                      senats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt.\n§ 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011                   Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erfor-\ngeltenden Fassung anzuwenden.                                     derlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des\nDisziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht\n(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in de-            aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundes-\nnen über die im Urteil vorbehaltene oder die nach-                disziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu                   machung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in\nentscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zu-               der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\nständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 überge-                 für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind.\nben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in                 Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung blei-\nder bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung                   ben unberührt.“\nentsprechend anzuwenden.“\n3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.\nArtikel 4                                                           Artikel 5\nÄnderung des                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBundesdisziplinargesetzes\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\n§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001            Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Entlastung der Rechts-\n(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-         pflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt\nzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert              durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}