{"id":"bgbl1-2011-63-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":63,"date":"2011-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_63.pdf#page=59","order":6,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2515,"pdf_page":59,"num_pages":38,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011               2515\nGesetz\nzur Verbesserung der Feststellung und\nAnerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             derlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die beruf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       liche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungs-\nfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.\nArtikel 1\n(4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht\nGesetz über                           reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.\ndie Feststellung der\nGleichwertigkeit von Berufsqualifikationen                  (5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätig-\nkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts-\n(Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz –\noder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter\nBQFG)                              Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Aus-\nübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbe-\nTeil 1                            zeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvor-\nAllgemeiner Teil                        schriften auf Personen beschränkt ist, die über be-\nstimmte Berufsqualifikationen verfügen.\n§1\nZweck des Gesetzes                                                    Teil 2\nDieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im                     Feststellung der Gleichwertigkeit\nAusland erworbenen Berufsqualifikationen für den\ndeutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe\nBeschäftigung zu ermöglichen.                                                       Kapitel 1\nNicht reglementierte Berufe\n§2\nAnwendungsbereich\n§4\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleich-\nwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnach-                        Feststellung der Gleichwertigkeit\nweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewie-\n(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleich-\nsener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbil-\nwertigkeit fest, sofern\ndungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe,\nsofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun-         1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis\ngen nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundes-              die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-\nvertriebenengesetzes bleibt unberührt.                           keiten wie der entsprechende inländische Ausbil-\n(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar,           dungsnachweis belegt und\ndie im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben\n2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikatio-\nhaben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifi-\nnen und der entsprechenden inländischen Berufsbil-\nkationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu\ndung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.\nwollen.\n(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachge-\n§3                              wiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechen-\nBegriffsbestimmungen                        den inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern\n(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die      1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnach-\ndurch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise                 weis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\noder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene              bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte\nBerufserfahrung nachgewiesen werden.                             oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich\n(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse              von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nund Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen               unterscheiden, auf die sich der entsprechende in-\nStellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten         ländische Ausbildungsnachweis bezieht,\nBerufsbildung ausgestellt werden.\n2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten,\n(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine          Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des\ndurch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte             jeweiligen Berufs wesentlich sind und\nBerufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Be-\nrufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer quali-      3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Un-\nfizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche         terschiede nicht durch sonstige Befähigungsnach-\nHandlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten               weise oder nachgewiesene einschlägige Berufser-\nAusbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erfor-            fahrung ausgeglichen hat.","2516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n§5                                 erworben hat. Der Antrag ist schriftlich bei der zustän-\nVorzulegende Unterlagen                       digen Stelle zu stellen.\n(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin\n(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-\noder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Ein-\nfügen:\ngang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1\n1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-       vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti-\nbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig-            gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen\nkeiten in deutscher Sprache,                              Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und\n2. ein Identitätsnachweis,                                    die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hin-\nzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden\n3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,\nUnterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle in-\n4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder           nerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen\nsonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur           nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis,\nFeststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,      dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang\nund                                                       der vollständigen Unterlagen beginnt.\n5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf              (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei\nFeststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.         Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die\n(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4            Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.\nsind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder       Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn\nbeglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen            dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ge-\nnach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen               rechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen\nin deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann          und rechtzeitig mitzuteilen.\ndie zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1           (4) Im Fall des § 5 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der\nNummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Über-            Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zustän-\nsetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Über-           digen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des\nsetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder           § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Been-\nbeeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu           digung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.\nlassen.                                                          (5) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn die\n(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab-          Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder\nsatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku-           durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.\nmente zulassen.\n§7\n(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin\noder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-                         Form der Entscheidung\nmessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der             (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Ab-\nim Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sons-          satz 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.\ntigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur          (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung\nFeststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.           der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede\n(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit            im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in\noder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-      der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifika-\nlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin         tionen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie\noder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-      die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhan-\nmessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzu-            denen Berufsqualifikationen und der entsprechenden\nlegen.                                                        inländischen Berufsbildung darzulegen.\n(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat            (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung\ndurch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine         beizufügen.\nder Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätig-\nkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können                                         §8\nbeispielsweise der Nachweis der Beantragung eines                                   Zuständige Stelle\nEinreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis\neiner Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern              (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei\noder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen        einer Berufsbildung,\noder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat        1. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich\nder Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat              der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  ist, ist die Industrie- und Handelskammer;\nraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige           2. die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die\ndieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern            Handwerkskammer;\nkeine besonderen Gründe gegen eine entsprechende\n3. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich\nAbsicht sprechen.\nder Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirt-\nschaftskammer;\n§6\n4. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich\nVerfahren                                 der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren\n(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland          Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die\neinen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2               Notarkammern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2517\n5. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich              Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entspre-\nder Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt            chende inländische Ausbildungsnachweis bezieht,\nist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschafts-      2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse\nprüfer- und die Steuerberaterkammern;                         eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung\n6. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich              des jeweiligen Berufs darstellen und\nder Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind je-\n3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Un-\nweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tier-\nterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnach-\närzte- und die Apothekerkammern.\nweise oder nachgewiesene einschlägige Berufser-\n(2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbe-                fahrung ausgeglichen hat.\nreiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land\ndie zuständige Stelle.                                                                   § 10\n(3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes        Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen\nbestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige\nStelle.                                                          (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit we-\ngen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Ab-\n(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten        satz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Ent-\nBerufsbereiche bestimmt das Land die zuständige               scheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Aus-\nStelle. Die Landesregierungen werden insoweit er-             übung eines im Inland reglementierten Berufs die vor-\nmächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Auf-           handenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen\ngaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder                Unterschiede gegenüber der entsprechenden in-\nKammern zu übertragen.                                        ländischen Berufsbildung durch Bescheid festgestellt.\n(5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6\n(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch\nund Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch\nwelche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unter-\ndieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer ande-\nschiede gegenüber dem erforderlichen inländischen\nren zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2\nAusbildungsnachweis ausgeglichen werden können.\nwahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der\nGenehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbe-\n§ 11\nhörden.\nAusgleichsmaßnahmen\nKapitel 2                                (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Ab-\nReglementierte Berufe                            satz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens\ndreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand\n§9                                einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer\nVoraussetzungen der Gleichwertigkeit                 Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.\n(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Auf-           (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnah-\nnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten           men im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen\nBerufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungs-             Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des An-\nnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachge-            tragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Aus-\nwiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit          gleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesent-\ndem entsprechenden inländischen Ausbildungsnach-              lichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu be-\nweis, sofern                                                  schränken.\n1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis                  (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die\ndie Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-       Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungs-\nkeiten wie der entsprechende inländische Ausbil-          lehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung,\ndungsnachweis belegt,                                     sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun-\ngen nichts anderes bestimmen.\n2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem\nsowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat re-\n§ 12\nglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen\nBerufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die                        Vorzulegende Unterlagen\nBefugnis zur Aufnahme oder Ausübung des je-                  (1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem An-\nweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die           trag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines\nder Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entge-         im Inland reglementierten Berufs folgende Unterlagen\ngenstehen, und                                            beizufügen:\n3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikatio-\n1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-\nnen und der entsprechenden inländischen Berufsbil-\nbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig-\ndung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.\nkeiten in deutscher Sprache,\n(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachge-\n2. ein Identitätsnachweis,\nwiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechen-\nden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern             3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,\n1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnach-             4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen\nweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die              und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese\nsich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Aus-         zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich\nbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und              sind,","2518          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n5. im Falle von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Be-                   (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin\nscheinigung über die Berechtigung zur Berufsaus-          oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Ein-\nübung im Ausbildungsstaat und                             gang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1\n6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf           vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti-\nFeststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.         gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen\nStelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und\n(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5            die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hin-\nsind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder       zuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden\nbeglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen            Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle in-\nnach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in            nerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen\ndeutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann             nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis,\ndie zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1        dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang\nNummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Über-            der vollständigen Unterlagen beginnt.\nsetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Über-\nsetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder              (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei\nbeeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu           Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die\nlassen.                                                       Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.\nSie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn\n(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab-          dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ge-\nsatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku-           rechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungs-\nmente zulassen.                                               nachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin         Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über\noder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-      den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\nmessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der          erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in\nim Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sons-          einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde,\ntigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur       kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens\nBewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit       einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu be-\ndie Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Euro-            gründen und rechtzeitig mitzuteilen.\npäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Ab-             (4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zustän-\noder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zu-       digen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des\nständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbil-          § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Been-\ndungsstaats wenden.                                           digung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.\n(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit               (5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem je-\noder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-      weiligen Fachrecht.\nlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin\noder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete\nKapitel 3\nUnterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren                     G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wur-                                      § 14\nden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige\nSonstige Verfahren zur Feststellung der\nStelle des Ausbildungsstaats wenden.\nGleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen\n(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat\n(1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller\ndurch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine\ndie für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwer-\nihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbs-\ntigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1, 4\ntätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen\nund 5 oder § 12 Absatz 1, 4 und 5 aus nicht selbst zu\nkönnen beispielsweise der Nachweis der Beantragung\nvertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen\neines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nach-\noder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit\nweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitge-\neinem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Auf-\nbern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstelle-\nwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für\nrinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mit-\neinen Vergleich mit der entsprechenden inländischen\ngliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Ver-\nBerufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nKenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder\nWirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staats-\ndes Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren\nangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehr-\nfest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die\nlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine ent-\nGründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der ent-\nsprechende Absicht sprechen.\nsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zustän-\ndige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides statt\n§ 13                                zu verlangen und abzunehmen.\nVerfahren                                (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der\n(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 er-        beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis            im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Arbeits-\nzur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland regle-             proben, Fachgespräche, praktische und theoretische\nmentierten Berufs.                                            Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2519\n(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwer-         2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek-\ntigkeit nach den § 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage             tronische Post der für Rückfragen zur Verfügung\nder Ergebnisse der in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen               stehenden Person.\nsonstigen Verfahren.                                             (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die\nAngaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Aus-\n§ 15                              kunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach\nMitwirkungspflichten                        anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen\n(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist ver-    für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit\npflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit       zuständigen Stellen.\nnotwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu er-            (5) Die Angaben sind elektronisch an die statis-\nforderlichen Auskünfte zu erteilen.                           tischen Ämter der Länder zu übermitteln.\n(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller          (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,\nkann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen          1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die\nentscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antrag-             Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Be-\nstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Auf-        fragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse\nklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.                     nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vor-\ngesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt\n(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur\nwerden;\nabgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder\nder Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen       2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur\nworden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb             Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1\neiner angemessenen Frist nachgekommen ist.                        genannten Zweck erforderlich ist und durch gleich-\nzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweite-\n§ 16                                  rung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht\nRechtsweg                                 eingeführt werden können Merkmale, die besondere\nArten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9\nFür Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-          des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;\ntungsrechtsweg gegeben.\n3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit\nTeil 3                                 dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich\nSchlussvorschriften                            ist.\n§ 17                                                          § 18\nStatistik                                             Evaluation und Bericht\n(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleich-\n(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 über-\nwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen be-\nprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren\nrufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung\nBundesstatistik durchgeführt.\nund Auswirkungen.\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-\ngene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:                    (2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag\nund dem Bundesrat zu berichten.\n1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Datum der Antrag-\nstellung,\n§ 19\n2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder\nAusschluss abweichenden Landesrechts\ndeutsche Referenzausbildung,\n3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der                Von den in den §§ 5 bis 7, 10 und den §§ 12, 13\nEntscheidung,                                             Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15 getroffenen Regelun-\ngen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes-\n4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die                recht nicht abgewichen werden.\nDienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1 und 4\nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 7. September 2005\nArtikel 2\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen                                  Änderung des\n(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom                              Berufsbildungsgesetzes\n16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33\nvom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord-          Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005\nnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009,           (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90\nS. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden    des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\nFassung,                                                  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen da-            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nrüber.                                                        a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe\n(3) Hilfsmerkmale sind                                             zu § 31a eingefügt:\n1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,                       „§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen“.","2520           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nb) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe                    „Zweiter    Meisterprüfung in\nzu § 50a eingefügt:                                            Abschnitt: einem zulassungs-\nfreien Handwerk\n„§ 50a Gleichwertigkeit    ausländischer  Berufs-                          oder in einem\nqualifikationen“.                                                  handwerksähnlichen\n2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          Gewerbe                (§§ 51a – 51e)“.\na) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „bestanden             2. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 9\nhat“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.              Abs. 1“ die Wörter „oder eine Gleichwertigkeitsfest-\nstellung nach § 50b“ eingefügt.\nb) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.\n3. Dem § 7b Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                 angefügt:\nfügt:\n„Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach\n„4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer            § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung\ndem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach-              derselben berücksichtigt.“\nrichtung erworben hat, dessen Gleichwertig-\n4. § 22b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststel-\nlungsgesetz oder anderen rechtlichen Rege-             a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Satzende\nlungen festgestellt worden ist“.                           durch ein Komma ersetzt.\n3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:                       b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das Wort\n„oder“ eingefügt.\n„§ 31a\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nSonstige ausländische Vorqualifikationen\n„5. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e\nIn den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die                   oder einen Bildungsabschluss besitzt, des-\nfür die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten,                 sen Gleichwertigkeit nach anderen recht-\nKenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzun-                      lichen Regelungen festgestellt worden ist“.\ngen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und          d) Die Angabe „2 bis 4“ wird durch die Angabe\nnicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                     „2 bis 5“ ersetzt.\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat             5. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\ndes Europäischen Wirtschaftsraums oder der\nSchweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat,                                       „§ 40a\nsofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf                   Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der\npraktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3            Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der\nbleibt unberührt.“                                             auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich,\nwenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde.\n4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:\n§ 50b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften\n„§ 50a                               des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für\nnicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzu-\nGleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen\nwenden.“\nAusländische Berufsqualifikationen stehen einer\n6. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „bestan-\nbestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach\nden hat“ die Wörter „oder eine Gleichwertigkeits-\ndiesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit\nfeststellung nach § 40a für das entsprechende zu-\nder beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nlassungspflichtige Handwerk oder für ein verwand-\nkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungs-\ntes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt“ ange-\ngesetz festgestellt wurde.“\nfügt.\nArtikel 3                            7. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:\n„§ 50b\nÄnderung der\nHandwerksordnung                                   (1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                1. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                       einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Aus-\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes              land erworben wurde, und\nvom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden                2. dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforder-\nist, wird wie folgt geändert:                                          lich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähi-\ngungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbetreibenden zulassungspflichtigen Handwerk\na) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Zweiten                   gleichwertig ist.\nTeils wird wie folgt gefasst:\nAusbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse\n„Vierter Abschnitt: Prüfungswesen (§§ 31 – 40a)“.         und sonstige Befähigungsnachweise, die von ver-\nantwortlichen Stellen für den Abschluss einer er-\nb) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Dritten               folgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt\nTeils wird wie folgt gefasst:                             werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2521\n(2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforder-             qualifikationsfeststellungsgesetzes über reglemen-\nlich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähi-               tierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.“\ngungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen,             8. In § 51a Absatz 5 werden nach den Wörtern „be-\nsofern                                                        standen hat“ die Wörter „oder eine Gleichwertig-\n1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnach-                  keitsfeststellung nach § 51e besitzt“ angefügt.\nweis, bezogen auf die Meisterprüfung, in dem           9. Nach § 51d wird folgender § 51e eingefügt:\nzu betreibenden zulassungspflichtigen Hand-\n„§ 51e\nwerk die Befähigung zu vergleichbaren beruf-\nlichen Tätigkeiten belegt,                                    Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland er-\nworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meister-\n2. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Aus-         prüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50b\nbildungsstaat zur Ausübung des zu betreiben-              gilt entsprechend.“\nden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt\nist oder die Berechtigung zur Ausübung des zu         10. Nach § 91 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-\nbetreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt               mer 6a eingefügt:\nwurde, die der Ausübung im Inland nicht entge-            „6a. die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50b,\ngenstehen, und                                                   51e)“.\n3. zwischen der nachgewiesenen Befähigung und\nder Meisterprüfung in dem zu betreibenden zu-\nArtikel 4\nlassungspflichtigen Handwerk keine wesent-                                  Änderung der\nlichen Unterschiede bestehen.                                             Gewerbeordnung\n(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der                 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nnachgewiesenen Befähigung und der entsprechen-            machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nden Meisterprüfung liegen vor, sofern                     zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember\n2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie\n1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungs-\nfolgt geändert:\nnachweis auf Fertigkeiten und Kenntnisse be-\nzieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nund Kenntnissen der entsprechenden Meister-              Nach der Angabe zu § 13b wird folgende Angabe\nprüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und             eingefügt:\nDauer der Ausbildung zu berücksichtigen,\n„§ 13c Anerkennung von ausländischen Befähi-\n2. die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse                      gungsnachweisen“.\nmaßgeblich für die Ausübung zumindest einer           2. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1\nwesentlichen Tätigkeit des zulassungspflich-             und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 2 gilt“ er-\ntigen Handwerks sind und                                 setzt.\n3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese       3. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:\nUnterschiede nicht durch sonstige Befähigungs-\n„§ 13c\nnachweise oder nachgewiesene einschlägige\nBerufserfahrung ausgeglichen hat.                                           Anerkennung von\nausländischen Befähigungsnachweisen\n(4) Kann die Antragstellerin oder der Antragstel-\nler die für die Feststellung der Gleichwertigkeit er-           (1) Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung\nforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise              erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrich-\nvorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder              tung werden im Ausland erworbene Befähigungs-\nRichtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich         und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer\nnicht ausreichend, kann die Handwerkskammer,                 zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausge-\ninsbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwer-          stellt worden sind, sofern\ntigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen            1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder\nwird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung             Ausbildungsnachweis und der entsprechende in-\nin dem zu betreibenden zulassungspflichtigen                     ländische Befähigungs- oder Ausbildungsnach-\nHandwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten,                    weis die Befähigung zu einer vergleichbaren be-\nKenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin                   ruflichen Tätigkeit belegen,\noder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Ver-            2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten\nfahren feststellen. Geeignete Verfahren sind ins-                beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende\nbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie                     Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit\npraktische und theoretische Prüfungen.                           im Ausbildungsstaat berechtigt ist und\n(5) Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesent-             3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen\nlicher Unterschiede zu der entsprechenden Meis-                  Berufsqualifikationen und der entsprechenden\nterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die              inländischen Berufsbildung keine wesentlichen\nHandwerkskammer zur Feststellung der Gleichwer-                  Unterschiede bestehen.\ntigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehr-\n(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen\ngang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder\nzugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von\ndas Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen.\nden in den jeweiligen gewerberechtlichen Verord-\n(6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-         nungen festgelegten Sachgebieten und gleichen\nchend. Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufs-          die von der den Antrag stellenden Person im Rah-","2522         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die-             bildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen\nsen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die            vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleich-\nErlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit             wertigkeit erforderlich ist. § 13b Absatz 1 Satz 2 gilt\nvon der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzen-            entsprechend.\nden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkunde-                    (5) Die zuständige Stelle bestätigt der den Antrag\nprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer             stellenden Person binnen eines Monats den Emp-\nergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Un-                fang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls dabei\nterrichtung (ergänzende Unterrichtung) abhängig.              mit, dass Unterlagen fehlen. Die Prüfung des An-\nFür die spezifische Sachkundeprüfung und die er-              trags auf Anerkennung muss spätestens drei Mo-\ngänzende Unterrichtung gelten die in den jeweiligen           nate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen\ngewerberechtlichen Verordnungen vorgeschriebe-                abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründe-\nnen Anforderungen und Verfahren.                              ten Fällen um einen Monat verlängert werden. Die\n(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach der Ge-         Fristverlängerung ist der den Antrag stellenden Per-\nwerbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen,                son rechtzeitig und unter Angabe der Gründe mitzu-\nso ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer            teilen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit\nWahl statt der spezifischen Sachkundeprüfung die              oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Un-\nTeilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu               terlagen oder an den dadurch verliehenen Rechten\nermöglichen, sofern der Befähigungsnachweis von               oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informa-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                  tionen, kann sie die den Antrag stellende Person\nUnion oder einem Vertragsstaat des Abkommens                  auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt             weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit\nworden ist und die jeweiligen gewerberechtlichen              die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Euro-\nVerordnungen nicht etwas anderes vorsehen. Dies               päischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-\ngilt auch für Nachweise, die von einem Drittstaat             kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nausgestellt wurden, sofern diese Nachweise von                ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle\neinem in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden              auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats\nsind und dieser Staat der den Antrag stellenden Per-          wenden. Der Fristablauf ist solange gehemmt.\nson eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in               (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist\nder angestrebten Tätigkeit bescheinigt. Die Maßnah-           mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.“\nmen nach Satz 1 sind so auszugestalten, dass sie\neine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurtei-                                   Artikel 5\nlung der Qualifikation erlauben. Ist für die ange-\nstrebte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine Un-                              Änderung der\nterrichtung vorgesehen, kann die den Antrag stel-                         Bewachungsverordnung\nlende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden             Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Be-\nUnterrichtung eine spezifische Sachkundeprüfung            kanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die\nablegen.                                                   zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar\n(4) Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende            2009 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt\nUnterlagen beizufügen:                                     geändert:\n1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten         1. § 5e wird aufgehoben.\nAusbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-           2. In § 5f Satz 2 werden die Wörter „§ 5e Absatz 2\ntätigkeiten,                                              und 3“ durch die Wörter „§ 13c Absatz 3 der Gewer-\n2. ein Identitätsnachweis,                                    beordnung“ ersetzt.\n3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,                                      Artikel 6\n4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen                                Änderung der\nund sonstige Befähigungsnachweise,\nVersicherungsvermittlungsverordnung\n5. eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag\nDie     Versicherungsvermittlungsverordnung       vom\nstellende Person zur Ausübung des Berufs be-\n15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch\nrechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat\nArtikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009\nreglementiert ist,\n(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt\nsoweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. Die      geändert:\nAufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgen im\n§ 4a wird wie folgt geändert:\nÜbrigen unter den im Inland geltenden Vorausset-\nzungen. Insbesondere können von der den Antrag             a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nstellenden Person Nachweise verlangt werden, die           b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt\nRückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit, das Vorliegen          geändert:\ngeordneter Vermögensverhältnisse sowie auf erfor-\nderliche Mittel oder Sicherheiten erlauben, sofern            Die Wörter „diesen Nachweisen“ werden durch die\ndies in den jeweiligen gewerberechtlichen Verord-             Wörter „den Nachweisen nach § 13c Absatz 1 der\nnungen bestimmt ist. Die zuständige Stelle kann               Gewerbeordnung“ ersetzt und die Wörter „oder den\ndie den Antrag stellende Person auffordern, inner-            Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten\nhalb einer angemessenen Frist Informationen zu In-            Berufsqualifikationen“ werden gestrichen.\nhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufs-         c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011            2523\nArtikel 7                                                     Artikel 9\nÄnderung des                                                 Änderung des\nBundesbeamtengesetzes                                        Gesetzes über die Tätigkeit\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nDas Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-          Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-\nzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert           anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie         ist, wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38\n„§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf-                   folgende Angabe eingefügt:\ngrund der Richtlinie 2005/36/EG und auf-               „§ 38a Statistik“.\ngrund in Drittstaaten erworbener Berufs-\nqualifikationen“.                                  2. In § 1 werden die Wörter „Staatsangehörige der Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union, der anderen\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                   Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      päischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“ durch\ndie Wörter „natürliche Personen“ ersetzt.\n„§ 18\n3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung der                              „(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im\nLaufbahnbefähigung aufgrund der                    Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zuge-\nRichtlinie 2005/36/EG und aufgrund                  hörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu die-\nin Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen“.           sem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum\nZeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         ist.“\n„1. der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-            4. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staats-\npäischen Parlaments und des Rates vom              angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen\n7. September 2005 über die Anerkennung             Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nvon Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007,            oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine natür-\nS. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom          liche Person, die“ ersetzt.\n3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Ver-   5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\nordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom\n7.4.2009, S. 11) geändert worden ist,“.                                     „§ 38a\nStatistik\nbb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ ange-\nfügt.                                                     Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird\neine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufs-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                         qualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme\n„3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffent-          von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.“\nlichen Verwaltung vorbereitenden Berufs-\nqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1                           Artikel 10\nNummer 1 Buchstabe c nicht erfassten\nÄnderung der\nDrittstaat erworben worden ist,“.\nVerordnung über die Eignungsprüfung\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-           § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Eig-\nsetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen-           nungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-\ndung.“                                                   schaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), die\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober\nArtikel 8                            2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird auf-\ngehoben.\nÄnderung der\nBundesrechtsanwaltsordnung                                                Artikel 11\nDem § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im                                  Änderung der\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,                       Verordnung zur Durchführung\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch          des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nArtikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I\nIn § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des\nS. 2302) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\n§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli\ngefügt:\n2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der\n„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht         Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 649) geän-\nanzuwenden.“                                                   dert worden ist, werden die Wörter „und auf die in der","2524            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nAnlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-             bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des\npäischer Rechtsanwälte in Deutschland“ gestrichen.              Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 12                             1. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                a) Die Wörter „ein deutscher Staatsangehöriger“\nPatentanwaltsordnung                               werden gestrichen und das Wort „der“ wird durch\ndas Wort „wer“ ersetzt.\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 16 des Geset-          b) Es wird folgender Satz angefügt:\nzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert                  „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  nicht anzuwenden.“\n1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               2. In § 114 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5“\n„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht          die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nanzuwenden.“\nArtikel 16\n2. In § 154a werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder                                 Änderung des\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens                             Rechtsdienstleistungsgesetzes\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine“               Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember\ndurch die Wörter „Eine natürliche Person, die ihre“          2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.              Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15\nÄnderung des                                folgende Angabe eingefügt:\nGesetzes über die Eignungsprüfung                           „§ 15a Statistik“.\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft                    2. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nDas Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-              „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht\nsung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I              anzuwenden.“\nS. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2560) geändert             3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                       „§ 15a\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staatsange-                                     Statistik\nhöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen                     Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 3 und\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-                § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                  des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist an-\nder“ durch die Wörter „Eine natürliche Person, die“             zuwenden.“\nersetzt.\n2. § 12 wird wie folgt gefasst:                                                        Artikel 17\n„§ 12                                                   Änderung des\nStatistik                                       Deutschen Richtergesetzes\nÜber Verfahren nach diesem Gesetz wird eine                  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-\nBundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsquali-          kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das\nfikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von              zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar\nAbsatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.“                           2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 14                             1. § 112 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nPatentanwaltsausbildungs-                                                   „§ 112\nund -prüfungsverordnung                                  Anerkennung ausländischer Prüfungen und\n§ 44 Absatz 2 Nummer 4 der Patentanwaltsausbil-                     im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise“.\ndungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der                  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I\n„(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-\nS. 2491), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-\nsetz ist nicht anzuwenden.“\nsetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert\nworden ist, wird aufgehoben.                                    2. § 112a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches\nArtikel 15                                Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union, einem anderen Ver-\nÄnderung der\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nBundesnotarordnung                             Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                  und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbil-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten          dung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2525\ngemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-                                   Artikel 20\npäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet,\nÄnderung der\nwerden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zuge-\nlassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den                       Verordnung zur Durchführung\ndurch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung                der Vorschriften über Steuerberater,\nnach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und                          Steuerbevollmächtigte und\nFähigkeiten entsprechen.“                                            Steuerberatungsgesellschaften\n§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchfüh-\nArtikel 18                            rung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-\nmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom\nÄnderung des\n12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch\nRechtspflegergesetzes                         Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2010\nDem § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-            (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt\nber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2       geändert:\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) ge-            1. Nummer 1 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:\n2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist          „2. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines\nnicht anzuwenden.“                                                   Mitgliedstaats der Europäischen Union oder\neines Vertragsstaats des Abkommens über\nArtikel 19                                   den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied-\nstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz,\nÄnderung des\ndurch die nachgewiesen wird, dass der Bewer-\nSteuerberatungsgesetzes                                ber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-                  Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                           Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt\nS. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                   ist,“.\nvom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert              3. In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweis über die\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             zweijährige Tätigkeit“ durch die Wörter „Nachweis\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     über die dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von\nmindestens 16 Wochenstunden“ ersetzt.\n„(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\n4. In Nummer 4 werden die Wörter „über eine mindes-\nfindet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\ntens dreijährige Berufsausübung“ durch die Wörter\n2. § 37a wird wie folgt geändert:                                „über eine mindestens dreijährige Berufsausübung\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstun-\nden“ ersetzt.\n„Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbil-\ndungsnachweis, der in einem anderen Mitglied-                                 Artikel 21\nstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                                  Änderung der\nschaftsraum oder in der Schweiz zur selbstän-                        Wirtschaftsprüferordnung\ndigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können            Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nauf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des           kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\nArtikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3        S. 2803), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-        vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert\nlaments und des Rates vom 7. September 2005            worden ist, wird wie folgt geändert:\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n(ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, ABl. L 271\n§ 131h folgende Angabe eingefügt:\nvom 16.10.2007, S. 18), geändert durch die\nRichtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-              „Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungs-\nvember 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141)           gesetzes § 131i“.\nablegen.“                                              2. In § 131g Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staats-\nb) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                    angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-\n„Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des             kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nSteuerberaters nicht reglementiert ist, müssen            oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine Per-\ndiesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden             son, die“ und die Wörter „wenn er“ durch die Wörter\nzehn Jahren mindestens drei Jahre in einem                „wenn sie“ ersetzt.\nUmfang von mindestens 16 Wochenstunden in\n3. Nach § 131h wird folgender § 131i eingefügt:\neinem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der\nSchweiz ausgeübt haben.“                                                          „§ 131i\nc) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „zum Nach-                               Anwendung des\nweis dieser zweijährigen Berufserfahrung“ durch                 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes\ndie Wörter „zum Nachweis dieser dreijährigen Be-             Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet\nrufserfahrung“ ersetzt.                                   mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“","2526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nArtikel 22                                    lichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Be-\nscheid zu erteilen.“\nÄnderung der\nBundes-Tierärzteordnung                             c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3.\nDie Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-              d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\nkanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I\nS. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom             e) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 wird die An-\n23. August 2011 (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist,                 gabe „2a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                       1a. In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                    folgende Sätze ersetzt:\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                  „In der Rechtsverordnung sind\naa) Die Wörter „vorbehaltlich des § 16“ werden              1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-\nvorangestellt.                                            gen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbe-\nbb) Die Wörter „oder heimatloser Ausländer im                   sondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzu-\nSinne des Gesetzes über die Rechtsstellung                legenden Nachweise und die Ermittlung durch\nheimatloser Ausländer ist,“ werden ge-                    die zuständigen Behörden entsprechend den Ar-\nstrichen.                                                 tikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG\nzu regeln sowie\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1                2. die Fristen für\nNummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation                  a) die Meldungen zu den Prüfungen und\nals Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller\neine abgeschlossene Ausbildung für die Aus-                     b) die Erteilung der Approbation als Tierarzt\nübung des tierärztlichen Berufs erworben hat                festzulegen.\nund\nIn der Rechtsverordnung können ferner Regelungen\n1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nzur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4\ngegeben ist oder\nAbsatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2\n2. ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewie-              sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufs-\nsen worden ist.                                         erlaubnis nach § 11 vorgesehen werden.“\nEine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes            2. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.\nist anzunehmen, wenn die von Antragstellern\nnachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen             3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2a“ ge-\nUnterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist              strichen.\noder nachgewiesene tierärztliche Berufserfah-           4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils\nrung nach hinreichender Erkenntnis der zustän-              die Angabe „ , 2a“ gestrichen.\ndigen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen\nUnterschiede zwischen den Ausbildungen ge-              5. Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a\neignet ist. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist            angefügt:\nnachzuweisen, wenn\n„§ 16\n1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nnicht gegeben ist,                                         Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Aus-\nnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1\n2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-            Satz 2 und § 11a entsprechend\ndungsstandes nur mit unangemessenem zeit-\nlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist,             1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsange-\nweil die erforderlichen Unterlagen und Nach-                hörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen\nweise aus Gründen, die nicht in der Person                  Union, eines anderen Vertragsstaats des Ab-\ndes Antragstellers liegen, von diesem nicht                 kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nvorgelegt werden können, oder                               raum oder eines Vertragsstaats, dem Deutsch-\nland und die Europäische Gemeinschaft oder\n3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsäch-\nDeutschland und die Europäische Union vertrag-\nlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach\nlich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nArtikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht er-\ngeräumt haben, sind,\nfüllt.\nDer Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü-              2. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes\nfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tier-                über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.\närztlichen Prüfung erstreckt. Die zuständige Be-            Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des\nhörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abwei-            in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsange-\nchenden Inhalt der abzulegenden Prüfung fest-               hörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzu-\nlegen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vor-            legen.\nliegen, dass der Ausbildungsstand des Antrag-\nstellers in erheblichen Teilen als gleichwertig an-\n§ 16a\nzusehen ist. Antragstellern ist spätestens vier\nMonate nach Eingang der für die Beurteilung                    Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-\nder in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforder-             det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2527\nArtikel 23                                   eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die\nEuropäische Gemeinschaft oder Deutschland\nNeubekanntmachung                                   und die Europäische Union vertraglich einen ent-\nder Bundes-Tierärzteordnung                              sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                   oder heimatlose Ausländer im Sinne des Geset-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der                  zes über die Rechtsstellung heimatloser Auslän-\nBundes-Tierärzteordnung in der vom 1. April 2012                    der oder Ausländerinnen im Bundesgebiet sind,“\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt                   durch die Wörter „Auf Studienzeiten“ ersetzt.\nmachen.                                                          b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 24                                                    Artikel 25\nÄnderung der                                                  Änderung des\nVerordnung zur Approbation                                          Tierzuchtgesetzes\nvon Tierärztinnen und Tierärzten                       Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nDie Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen          S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom\nund Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die      9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden\ndurch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007           ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt        1. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\ngeändert:\n„Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbe-\n1. § 63 wird wie folgt geändert:                                 ner Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnach-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem                weise wird von der zuständigen Behörde nach den\nWort „Reisepass“ die Wörter „oder ein sonstiger            §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-\nIdentitätsnachweis“ eingefügt.                             gesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikations-\nfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 15a“ die\nWörter „ , auch in Verbindung mit § 16,“ ein-          „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbe-\ngefügt.                                                ner Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnach-\nweise wird von der zuständigen Behörde nach den\nbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                         §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-\n„Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bun-           gesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikations-\ndes-Tierärzteordnung vorzulegenden Nach-               feststellungsgesetzes ist anzuwenden.“\nweise hinaus können weitere Nachweise, ins-\nbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur ver-                                 Artikel 26\nlangt werden, wenn die Bundes-Tierärzteord-\nnung dies vorsieht oder besondere Gründe\nÄnderung der\ndies erfordern.“                                            Tierzuchtorganisationsverordnung\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Dem § 1 Absatz 1 der Tierzuchtorganisationsverord-\nnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039) wird folgen-\n„Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Num-        der Satz angefügt:\nmer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden\nkann, können an dessen Stelle Unterlagen nach          „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener\n§ 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzte-            Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird\nordnung vorgelegt werden.“                             von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt;\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist\n„Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Num-       anzuwenden.“\nmer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht\nvorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine                               Artikel 27\nentsprechende Bescheinigung der zuständigen                                  Änderung der\nBehörde des Herkunftsstaats des Antragstellers\nPflanzenschutz-Sachkundeverordnung\noder der Antragstellerin vorgelegt werden.“\nNach § 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverord-\ne) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt\n„Über den Antrag ist spätestens drei Monate            durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2010 (BGBl. I\nnach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4             S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 1d einge-\nvom Antragsteller oder von der Antragstellerin         fügt:\nvorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.“\n2. § 65 wird wie folgt geändert:                                                        „§ 1d\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei Personen, die                            Anerkennung von\nDeutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-                Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten\ngesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen              (1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde unter\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder            den Voraussetzungen des Absatzes 2 Befähigungs-\neines anderen Vertragsstaats des Abkommens             nachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder             Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-","2528           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben                                       Artikel 29\nworden sind, als Nachweis der erforderlichen Kennt-\nÄnderung der\nnisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt ent-                               Bundesärzteordnung\nsprechend.                                                        Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),\n(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und          die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli\nFertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befä-        2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie\nhigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertig-          folgt geändert:\nkeiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3\nAbsatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren             1. § 3 wird wie folgt geändert:\nund der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. Über                  aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.\nden Nachweis stellt die zuständige Behörde dem An-\nbb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\ntragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der\nAnlage 2 aus.“                                                            „Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An-\ntragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG\nanzuerkennenden Ausbildungsnachweis be-\nArtikel 28                                       sitzt.“\nÄnderung der                                b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz                           Absatz 2 ersetzt:\n„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nSatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991\nlern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem ande-\n(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geän-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab-                    der Schweiz abgeschlossen haben und nicht un-\nschnitt IX wie folgt gefasst:                                    ter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu\nerteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-\n„Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschrän-                   dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-\nkungen, Nachweis der Fachkunde“.                 stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die\n2. Der Titel des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst:               Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen\nUnterschiede gegenüber der Ausbildung auf-\n„Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschrän-                   weist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsver-\nkungen, Nachweis der Fachkunde“.                 ordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesent-\nliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn\n3. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen\nUnionsbürger      oder     Staatsangehörigen     eines           1. die von den Antragstellern nachgewiesene\nEWR-Vertragsstaates oder der Schweiz“ durch die                      Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter\nWörter „die den Antrag stellende Person“ ersetzt.                    der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-\ndauer liegt,\n4. § 40 wird wie folgt geändert:                                     2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           Fächer bezieht, die sich wesentlich von der\ndeutschen Ausbildung unterscheiden, oder\n„(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermitt-\n3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere regle-\nlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1\nmentierte Tätigkeiten umfasst, die in dem\ndes Gesetzes werden solche im Ausland erwor-\nStaat, der den Ausbildungsnachweis ausge-\nbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise\nstellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind,\nanerkannt, die mit dem entsprechenden inlän-\nund dieser Unterschied in einer besonderen\ndischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis\nAusbildung besteht, die nach der deutschen\ngleichwertig sind. § 9 des Berufsqualifikations-\nAusbildung gefordert wird und sich auf Fächer\nfeststellungsgesetzes gilt entsprechend.“\nbezieht, die sich wesentlich von denen unter-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                        scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis\nabgedeckt werden, den die Antragsteller vor-\n„Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufs-                   legen.\nqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.“\nFächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                    ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für\ndie Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung\n„Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfest-           der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-\nstellungsgesetzes entsprechend.“                              bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-\nschiede können ganz oder teilweise durch Kennt-\n„(5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17               nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller\ndes Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes an-             im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erwor-\nzuwenden.“                                                    ben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011                2529\nwelchem Staat die Antragsteller berufstätig                                Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu\nwaren. Liegen wesentliche Unterschiede nach                                wollen,“.\nden Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller                cc2) In Nummer 3 wird jeweils das              Wort\nnachweisen, dass sie über die Kenntnisse und                           „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das     Wort\nFähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-                         „Herkunftsstaats“ und wird das          Wort\nrufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis                     „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das      Wort\nist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die                       „Herkunftsstaat“ ersetzt.\nsich auf die festgestellten wesentlichen Unter-\nschiede bezieht. Über die Feststellung der we-                  dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von\nsentlichen Unterschiede ist den Antragstellern                         Absatz 2a“ durch die Wörter „in Fällen des\nspätestens vier Monate, nachdem der zuständi-                          Absatzes 2 oder 3“ ersetzt.\ngen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-         e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ngen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.\nDie Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die               „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nüber einen Ausbildungsnachweis als Arzt ver-                    findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\nfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 ge-          f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nnannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und\n„(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\nden ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten\nlungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nanerkannt hat.“\nsem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                Jahren dem Deutschen Bundestag.“\n„(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1            2. § 4 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6\nSatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-          und 6a ersetzt:\nlern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt\n„(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren\nverfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2\nzur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1\nSatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt\nSatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom\nist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleich-\nAntragsteller vorzulegenden Nachweise und die\nwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.\nErmittlung durch die zuständigen Behörden, ent-\nFür die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2\nsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richt-\nSatz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis\nlinie 2005/36/EG, sowie die Fristen für die Erteilung\nder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Approbation als Arzt zu regeln.\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-             (6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu\nprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse             Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach\nund Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzu-              § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Ab-\nweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit               satz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Be-\nunangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-             rufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.“\nwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-      3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der\nPerson der Antragsteller liegen, von diesen nicht          a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.\nvorgelegt werden können.“                                  b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis“ durch die\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Wörter „Nummer 2 und“ ersetzt.\naa)   Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden                c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a“ durch\nwie folgt gefasst:                                        die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.\n„Wenn ein Antragsteller die Approbation auf       4. § 10 wird wie folgt geändert:\nGrund einer außerhalb des Geltungsbe-                a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nreichs dieses Gesetzes abgeschlossenen                     ersetzt:\nAusbildung für die Ausübung des ärztlichen\n„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,\nBerufs beantragt, sind folgende Unterlagen\ndie über einen Ausbildungsnachweis als Arzt\nund Bescheinigungen vorzulegen“.\nverfügen, der in einem Mitgliedstaat der Euro-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             päischen Union, einem anderen Vertragsstaat\n„1. ein Identitätsnachweis,“.                              des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt\ncc)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                      wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch\neingefügt:                                                 nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 9 er-\n„1a. eine tabellarische Aufstellung der ab-                teilt.“\nsolvierten Ausbildungsgänge und der             a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nausgeübten Erwerbstätigkeiten,“.                      fügt:\ncc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                          „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3\neingefügt:                                                 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-\n„2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini-                  henden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt\ngung über die Berechtigung zur Berufs-                werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird,\nausübung im Herkunftsstaat und Unter-                 dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche\nlagen, die geeignet sind darzulegen, im               Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Er-","2530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht           übertragenen Aufgaben von einem anderen Land\nder Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“             oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrge-\nnommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt un-\na2) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             berührt.“\naa) In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort         b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-\n„zwei“ ersetzt.                                         fügt:\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                     „Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wech-\nselnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen aus-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               üben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Be-\nhörde des Landes, in dem dem Arzt die Appro-\n„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über               bation erteilt worden ist.“\nden in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im\nbesonderen Einzelfall oder aus Gründen der                c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\närztlichen Versorgung erteilt oder verlängert wer-              „(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Be-\nden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der                 hörde des Landes, die die Approbation zurückge-\nVoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4                   nommen oder widerrufen hat.“\nnicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Ver-\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\nlängerung aus Gründen der ärztlichen Versor-\ngung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in             a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“\ndem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll,            durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ ersetzt.\nein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewie-            b) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „Satz 2\nsen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das            und 3“ gestrichen.\nGebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13\nfinden entsprechende Anwendung.“                       7. § 14b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1\n„(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor                 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 3 Ab-\ndem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirk-                   satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt.\nsam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin                bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bei den Staats-\ngeltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für                       angehörigen der Mitgliedstaaten“ durch die\nsolche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen-                      Wörter „Bei Antragstellern“ ersetzt.\nden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf\nErteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats-                „(2) Antragstellern, für die Absatz 1 gilt und die\nangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-                    die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-\npäischen Union, eines anderen Vertragsstaats                 nahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten,\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbil-\nschaftsraum und der Schweiz, die über einen                  dung des Antragstellers keine wesentlichen Un-\nAusbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2                     terschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,\noder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsange-             die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-\nhörige, soweit sich nach dem Recht der Euro-                 nung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. § 3 Absatz 2\npäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung er-                Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.“\ngibt, keine Anwendung.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 30\nÄnderung der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 10\nAbsatz 4 der Bundesärzteordnung in der                      Approbationsordnung für Ärzte\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April             Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni\n1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch         2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 10 des\nArtikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002         Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert\n(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,“ ge-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nstrichen.\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter vor dem\nDoppelpunkt wie folgt gefasst:\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n„Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbil-\ndung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz\n„(3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1                  oder teilweise an“.\nbis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5,\n§ 10a Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und              b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAbsatz 4 Satz 6 sowie nach § 14b trifft die zu-          2. § 39 wird wie folgt geändert:\nständige Behörde des Landes, in dem der ärzt-\nliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder                a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nkönnen vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1                „3. ein Identitätsnachweis,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2531\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechts-\n„Die Sätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben.“                    verordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist.\nWesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            wenn\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                  1. die von den Antragstellern nachgewiesene\nbb) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 werden                      Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter\njeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“                  der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-\ndurch das Wort „Herkunftsstaats“ und das                    dauer liegt,\nWort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort            2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf\n„Herkunftsstaat“ ersetzt.                                   Fächer bezieht, die sich wesentlich von der\ncc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter                   deutschen Ausbildung unterscheiden, oder\n„in den Fällen des Satzes 1 oder 2“ durch die           3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere\nWörter „in Fällen des Satzes 1“ ersetzt.                    reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-\ndd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufge-                   kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil\nhoben.                                                      dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        einer besonderen Ausbildung besteht, die\nnach der deutschen Ausbildung gefordert wird\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-\n„(5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der                    lich von denen unterscheiden, die von dem\nBundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens                   Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den\ndrei Monate nach Vorlage der nach den Ab-                        die Antragsteller vorlegen.\nsätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundes-                Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-\närzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden                 ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für\nUnterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Be-               die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung\nhörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Ab-              der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-\nsatz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung                bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich\nbinnen eines Monats nach Eingang des Antrags                 Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-\nden Antragseingang und den Empfang der Unter-                schiede können ganz oder teilweise durch Kennt-\nlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen feh-              nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller\nlen.“                                                        im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis\nerworben haben; dabei ist es nicht entscheidend,\nArtikel 31                                 in welchem Staat die Antragsteller berufstätig\nÄnderung der                                  waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach\nBundes-Apothekerordnung                               den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller\nnachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähig-\nDie Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der                  keiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des\nBekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,                 Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist\n1842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die\n24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird           sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-\nwie folgt geändert:                                                schiede bezieht. Über die Feststellung der we-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                    sentlichen Unterschiede ist den Antragstellern\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.                    spätestens vier Monate, nachdem der zuständi-\ngen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-\nb) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2a             gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.\nSatz 2 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-                Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die\nsetzt.                                                       über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker\nc) In Absatz 1d Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2a             verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1\nSatz 2 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-                genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und\nsetzt.                                                       ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten die-\nd) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden                  sen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.“\nAbsatz 2 ersetzt:                                         e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1                    „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1\nSatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antrag-                Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antrag-\nstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in             stellern, die über einen Ausbildungsnachweis als\neinem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-                  Apotheker verfügen, der in einem anderen als den\npäischen Union oder einem anderen Vertrags-                  in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland)\nstaat des Abkommens über den Europäischen                    ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn\nWirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht                die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-\nunter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approba-            geben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit\ntion zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des              gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend.\nAusbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbil-                  Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und\ndungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn              Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung\ndie Ausbildung des Antragstellers keine wesentli-            erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-\nchen Unterschiede gegenüber der Ausbildung                   lichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforder-","2532          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3             satz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Be-\nsind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des              rufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.“\nAntrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder         3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforder-\nlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen,              a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.\ndie nicht in der Person des Antragstellers liegen,        b) In Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2a“\nvon diesem nicht vorgelegt werden können.“                   durch die Wörter „ , Absatz 2 oder 3“ ersetzt.\nf) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                4. § 7 Absatz 1 wird aufgehoben.\naa)   Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden            5. § 11 wird wie folgt geändert:\nwie folgt gefasst:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wenn ein Antragsteller die Approbation auf                „(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-\nGrund einer außerhalb des Geltungsbe-                   übung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2\nreichs dieses Gesetzes abgeschlossenen                  kann auf Antrag Personen erteilt werden, die\nAusbildung für die Ausübung des Apothe-                 eine abgeschlossene Ausbildung für den\nkerberufs beantragt, sind folgende Unterla-             Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis\ngen und Bescheinigungen vorzulegen“.                    nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen,\n„1. ein Identitätsnachweis,“.                           der in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\ncc)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\neingefügt:                                              oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht er-\n„1a. eine tabellarische Aufstellung der ab-             teilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen\nsolvierten Ausbildungsgänge und der                des § 4 Absatz 2 Satz 9 erteilt.“\nausgeübten Erwerbstätigkeiten,“.               a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ncc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                    fügt:\neingefügt:                                                 „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3\n„2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini-               kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-\ngung über die Berechtigung zur Berufs-             henden Ausübung des Apothekerberufs erteilt\nausübung im Herkunftsstaat und Unter-              werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird,\nlagen, die geeignet sind darzulegen, im            dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung\nInland den Apothekerberuf ausüben zu               des Apothekerberufs ein besonderes Interesse\nwollen,“.                                          an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Er-\ndd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von                laubnis steht der Erteilung einer Approbation\nAbsatz 2a“ durch die Wörter „in Fällen der              nicht entgegen.“\nAbsätze 2 und 3“ ersetzt.                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ng) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                              aa)    Satz 1 wird aufgehoben.\n„(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-              aa1) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die\nsetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen-                       Wörter „Die Erlaubnis“ ersetzt.\ndung.“                                                        aa2) In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das\nh) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                     Wort „zwei“ ersetzt.\n„(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-               bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nlungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-                        „Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über\nsem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei                        diesen Zeitraum hinaus im besonderen Ein-\nJahren dem Deutschen Bundestag.“                                     zelfall oder aus Gründen der Arzneimittel-\n2. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                          versorgung erteilt oder verlängert werden,\nund 2a ersetzt:                                                          wenn eine Approbation wegen Fehlens der\n„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird                        Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Num-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                          mer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6,\nmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 1a                         8, 9 und 13 finden entsprechende Anwen-\nSatz 1 an spätere Änderungen des Anhangs V Num-                          dung.“\nmer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen und            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndie Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des                    „(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 1a                     dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirk-\nbis 1d, insbesondere für die vom Antragsteller vor-               sam. Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin\nzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die                 geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für\nzuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Er-               solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen-\nteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, so-              den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf\nweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der                  Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1\nRichtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.                           Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats-\n(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu                angehörige eines Mitgliedstaats der Euro-\nDurchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach                  päischen Union, eines anderen Vertragsstaats\n§ 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Ab-                 des Abkommens über den Europäischen Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011                  2533\nschaftsraum und der Schweiz, die über einen                      „(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle\nAusbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen,                   rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene\nsowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich                  Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist,\nnach dem Recht der Europäischen Gemein-                       ganz oder teilweise an\nschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwen-               1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord-\ndung.“                                                            nung betriebenen verwandten Studiums,\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                     2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung betriebenen Studiums der\na) In Absatz 2 wird die Angabe „und 2a“ gestrichen.\nPharmazie oder eines verwandten Studiums,\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                  3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs\nfügt:                                                              dieser Verordnung abgeleisteten praktischen\n„(3a) Die Länder können vereinbaren, dass die                   Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Ab-\nihnen durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufga-                     satz 1 Nummer 2.“\nben von einem anderen Land oder von einer ge-               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nmeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“\nArtikel 33\nArtikel 32                                                   Änderung des\nÄnderung der                                                Gesetzes über die\nApprobationsordnung für Apotheker                                   Ausübung der Zahnheilkunde\nDas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\nDie Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli         der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987\n1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des       (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nGesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert          zes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                              1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.\n„3. ein Identitätsnachweis,“.\nbb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An-\n„Die Sätze 1, 3 und 6 werden aufgehoben.“                           tragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG\nanzuerkennenden Ausbildungsnachweis be-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsitzt.“\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                 b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden\nbb) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird jeweils              Absatz 2 ersetzt:\ndas Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch                     „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1\ndas Wort „Herkunftsstaats“ und das Wort                   Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-\n„Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort                   lern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des\n„Herkunftsstaat“ ersetzt.                                 zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union oder einem\ncc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nFällen des Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\n„in Fällen des Satzes 1“ ersetzt.\nabgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1\ndd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufge-                 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen,\nhoben.                                                    wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\ndes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung\ne) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                  des Antragstellers keine wesentlichen Unter-\nschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die\n„Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-                 in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung\nApothekerordnung ist spätestens drei Monate                    nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Un-\nnach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 so-                 terschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn\nwie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung\n1. die von den Antragstellern nachgewiesene\nvom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu\nAusbildungsdauer mindestens ein Jahr unter\nentscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt\nder in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-\ndem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der\ndauer liegt,\nBundes-Apothekerordnung binnen eines Monats\nnach Eingang des Antrags den Antragseingang                    2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf\nund den Empfang der Unterlagen und teilt ihm                       Fächer bezieht, die sich wesentlich von der\nmit, welche Unterlagen fehlen.“                                    deutschen Ausbildung unterscheiden, oder\n3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere\n2. § 22 wird wie folgt geändert:\nreglementierte Tätigkeiten umfasst, die in\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   dem Staat, der den Ausbildungsnachweis aus-","2534         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\ngestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs                    „Wenn ein Antragsteller die Approbation auf\nsind, und dieser Unterschied in einer besonde-                   Grund einer außerhalb des Geltungsbe-\nren Ausbildung besteht, die nach der deut-                       reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen\nschen Ausbildung gefordert wird und sich auf                     Ausbildung für die Ausübung des zahnärzt-\nFächer bezieht, die sich wesentlich von denen                    lichen Berufs beantragt, sind folgende Un-\nunterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-                      terlagen und Bescheinigungen vorzulegen“.\nweis abgedeckt werden, den die Antragsteller               bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nvorlegen.\n„1. ein Identitätsnachweis,“.\nFächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-                 cc)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für                      eingefügt:\ndie Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung\n„1a. eine tabellarische Aufstellung der ab-\nder Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-\nsolvierten Ausbildungsgänge und der\nbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich\nausgeübten Erwerbstätigkeiten,“.\nDauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-\nschiede können ganz oder teilweise durch Kennt-                cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller                     eingefügt:\nim Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erwor-                       „2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini-\nben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in                            gung über die Berechtigung zur Berufs-\nwelchem Staat die Antragsteller berufstätig wa-                           ausübung im Herkunftsstaat und Unter-\nren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den                             lagen, die geeignet sind darzulegen, im\nSätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller                              Inland den zahnärztlichen Beruf aus-\nnachweisen, dass sie über die Kenntnisse und                              üben zu wollen,“.\nFähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-\ndd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von\nrufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser\nAbsatz 2a“ durch die Wörter „in den Fällen\nNachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu er-\ndes Absatzes 2 oder 3“ ersetzt.\nbringen, die sich auf die festgestellten wesentli-\nchen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung           e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nder wesentlichen Unterschiede ist den Antrag-                     „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nstellern spätestens vier Monate, nachdem der zu-               findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\nständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen           f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nvorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-\nteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antrag-                 „(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\nsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als                lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nZahnarzt verfügen, der in einem anderen als den                sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\nin Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausge-                 Jahren dem Deutschen Bundestag.“\nstellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten      2. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nStaaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt               und 2a ersetzt:\nhat.“                                                         „(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Fristen für die\n„(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1               Erteilung der Approbation als Zahnarzt zu regeln,\nSatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-          insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vor-\nlern, die über einen Ausbildungsnachweis für die           zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die\nAusübung des zahnärztlichen Berufs verfügen,               zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8,\nder in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1            50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.\ngenannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die            (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu\nApprobation zu erteilen, wenn die Gleichwertig-            Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach\nkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für               § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Ab-\ndie Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2             satz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Be-\nSatz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis            rufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.“\nder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\n3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-         a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.\nprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse             b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis“ durch die\nund Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzu-                  Wörter „Nummer 2 und“ ersetzt.\nweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit\nc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2a“ durch\nunangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-\ndie Wörter „§ 2 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.\nwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-\ngen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der         4. § 13 wird wie folgt geändert:\nPerson der Antragsteller liegen, von diesen nicht          a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nvorgelegt werden können.“                                       ersetzt:\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,\ndie über einen Ausbildungsnachweis als Zahn-\naa)    Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden                    arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der\nwie folgt gefasst:                                       Europäischen Union, einem anderen Vertrags-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011                2535\nstaat des Abkommens über den Europäischen                      aa1) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nWirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt                       „Die Länder können vereinbaren, dass die\nwurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch                        ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben\nnicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 er-                       von einem anderen Land oder von einer ge-\nteilt.“                                                               meinsamen Einrichtung wahrgenommen\na1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                         werden.“\nfügt:                                                          bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nAngabe „Satz 2“ ersetzt.\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nkann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-\nhenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt wer-                 „Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige\nden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass                  Behörde des Landes, die die Approbation zurück-\nim Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der                 genommen oder widerrufen hat.“\nZahnheilkunde ein besonderes Interesse an der           6. § 20a wird wie folgt geändert:\nErteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nsteht der Erteilung einer Approbation nicht ent-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter\ngegen.“\n„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt.\na2) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 5 werden die Wörter „Bei den Staats-\nangehörigen der Mitgliedstaaten“ durch die\naa) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das                   Wörter „Bei Antragstellern“ ersetzt.\nWort „zwei“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                           „(5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1\nbis 4 gilt und die die dort genannten Vorausset-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nzungen mit Ausnahme der geforderten Berufser-\n„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über                 fahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen,\nden in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im                   wenn die Ausbildung des Antragstellers keine\nbesonderen Einzelfall oder aus Gründen der                     wesentlichen Unterschiede gegenüber der Aus-\nzahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert              bildung aufweist, die in diesem Gesetz und in\nwerden, wenn eine Approbation wegen Fehlens                    der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt\nder Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num-                     ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.“\nmer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7,\n7a und 18 finden entsprechende Anwendung.“                                       Artikel 34\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                                  Änderung der\nfügt:                                                           Approbationsordnung für Zahnärzte\n§ 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der\n„(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nvor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben           2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\nwirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin       letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2010\ngeltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für             (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nsolche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen-            ändert:\nden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf\nErteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1             1. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats-            „3. ein Identitätsnachweis,“.\nangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-               2. In Absatz 2 werden die Sätze 1, 3 und 5 aufge-\npäischen Union, eines anderen Vertragsstaats                hoben.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum und der Schweiz, die über einen             2a. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAusbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2                    aa) Satz 1 wird aufgehoben.\noder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsange-            bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils              das\nhörige, soweit sich nach dem Recht der Euro-                      Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das     Wort\npäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung er-                     „Herkunftsstaats“ und wird jeweils das       Wort\ngibt, keine Anwendung.“                                           „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das           Wort\n„Herkunftsstaat“ ersetzt.\nd) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                         Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter „in Fällen\ndes Satzes 1“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.\naa)    In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1           2b. Absatz 4 wird aufgehoben.\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Ab-\nsatz 2, 2a, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ durch die       3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nWörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                 „(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des\nmit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3“           Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens\nersetzt.                                              drei Monate nach Vorlage der nach den Ab-","2536         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nsätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheil-                     staat) ausgestellt ist und den ein anderer der\nkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden                       in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“\nUnterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Be-                 cc) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.\nhörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Ab-\nsatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen               c) Die Absätze 2a bis 3a werden durch die folgen-\neines Monats nach Eingang des Antrags den An-                  den Absätze 3 und 3a ersetzt:\ntragseingang und den Empfang der Unterlagen                       „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1\nund teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“                  Nummer 2 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die\nüber einen Ausbildungsnachweis als Psychologi-\nArtikel 34a                                 scher Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend-\nlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem an-\nÄnderung des                                  deren als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staa-\nPsychotherapeutengesetzes                              ten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu\nDas Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998                   erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-\n(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-          dungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der\nzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert                Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 ent-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               sprechend. Der Nachweis der erforderlichen\nKenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Able-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    gen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt\na) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.                           der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die er-\nforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prü-\naa) In Satz 5 werden die Wörter „einen höchstens             fung des Antrags nur mit unangemessenem zeit-\ndreijährigen Anpassungslehrgang zu absol-                lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil\nvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen“              die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus\ndurch die Wörter „eine Anpassungsmaß-                    Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller\nnahme nach Satz 9 abzuleisten“ ersetzt und               liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-\nwird der Halbsatz „und ihre nachgewiesene                nen.\nBerufserfahrung nicht zum Ausgleich der un-                 (3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend\nter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter-                 für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung\nschiede geeignet ist“ gestrichen.                        sich nach dem Recht der Europäischen Gemein-\nbb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-                 schaften eine Gleichstellung ergibt.“\nfügt:                                                 d) Die folgenden Absätze 6, 7 und 8 werden ange-\nfügt:\n„Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn\nderen Kenntnis eine wesentliche Vorausset-                  „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nzung für die Ausübung des Berufs ist und                 findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.\ndie Ausbildung der Antragsteller gegenüber                  (7) Die Länder können vereinbaren, dass die\nder deutschen Ausbildung bedeutende Ab-                  Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 3a von einem\nweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt                anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\naufweist. Wesentliche Unterschiede können                tung wahrgenommen werden.\nganz oder teilweise durch Kenntnisse aus-\n(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\ngeglichen werden, die die Antragsteller im\nlungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nRahmen ihrer psychotherapeutischen Berufs-\nsem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\npraxis erworben haben; dabei ist es nicht ent-\nJahren dem Deutschen Bundestag.“\nscheidend, in welchem Staat die Antragsteller\nberufstätig waren. Liegen wesentliche Unter-       2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nr.“\nschiede nach den Sätzen 5 bis 7 vor, müssen           die Angabe „1,“ gestrichen.\ndie Antragsteller nachweisen, dass sie über        3. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die\nzur Ausübung des Berufs des Psychologi-               a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze\nschen Psychotherapeuten oder des Berufs                  ersetzt:\ndes Kinder- und Jugendlichenpsychothera-                 „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,\npeuten erforderlich sind. Dieser Nachweis                die über einen Ausbildungsnachweis als Psycho-\nwird durch einen höchstens dreijährigen An-              logischer Psychotherapeut oder als Kinder- und\npassungslehrgang oder eine Eignungsprü-                  Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in\nfung erbracht, die sich auf die festgestellten           einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nwesentlichen Unterschiede beziehen. Die An-              einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ntragsteller haben das Recht, zwischen dem                über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in\nAnpassungslehrgang und der Eignungsprü-                  der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine\nfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 10 gelten                Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Ab-\nauch für Antragsteller, die über einen Ausbil-           satz 2 Satz 11 erteilt. Abweichend von Satz 2\ndungsnachweis als Psychologischer Psycho-                und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüber-\ntherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsy-              gehenden Ausübung eines der psychothera-\nchotherapeut verfügen, der in einem anderen              peutischen Berufe erteilt werden, wenn mit dem\nals den in Satz 1 genannten Staaten (Dritt-              Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2537\nbeabsichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein        18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch\nbesonderes Interesse an der Erteilung der Erlaub-       Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I\nnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer    S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nApprobation nicht entgegen.“                            1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die              a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nfolgenden Sätze ersetzt:\n„3. ein Identitätsnachweis,“.\n„Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise              b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen.\nüber den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus\n2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ ge-\nim besonderen Einzelfall oder aus Gründen der\nstrichen.\npsychotherapeutischen Versorgung erteilt oder\nverlängert werden. § 3 gilt entsprechend.“              3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\nfügt:\nc) Absatz 2a wird aufgehoben.\n„Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1               dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid\nbis 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.         zu erteilen.“\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 34c\n„(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor                             Änderung der\ndem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam.\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nDie Absätze 2 und 2a sind in ihrer bis dahin\ngeltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für                  für Psychologische Psychotherapeuten\nsolche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden,            § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\ndie bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung     Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember\nder Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt       1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 7 des\nhaben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines         Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens             1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, die über\neinen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2             a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\noder 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige,              „3. ein Identitätsnachweis,“.\nsoweit sich nach dem Recht der Europäischen                b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen.\nGemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, keine\nAnwendung.“                                             2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ ge-\nstrichen.\n4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             fügt:\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „2a,“         „Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist\ngestrichen.                                           dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid\nzu erteilen.“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 35\n„3. die Fristen für die Erteilung der Appro-\nbation,“.                                                            Änderung des\nKrankenpflegegesetzes\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDas Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I\n„In den Rechtsverordnungen sind Regelungen zu           S. 1442), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nDurchführung und Inhalt der Anpassungsmaß-              24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird\nnahmen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur Er-            wie folgt geändert:\nteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 4 vorzusehen.“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder\nAbs. 3“ gestrichen.                                                   „(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des\n§ 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs\n6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2a“ ge-                dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen\nstrichen.                                                          Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts-\nraums erworbene abgeschlossene Ausbildung\nArtikel 34b                                   die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1,\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\nÄnderung der                                    des gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                              gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung\nfür Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten                         der Antragsteller keine wesentlichen Unter-\nschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in\n§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für                   der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom                         Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbil-","2538         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\ndung aufweist. Wesentliche Unterschiede im                    tens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer\nSinne des Satzes 2 liegen vor, wenn                           Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten\n1. die von den Antragstellern nachgewiesene                   wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-\nAusbildungsdauer mindestens ein Jahr unter                weisen, dass sie über die zur Ausübung des Be-\nder in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-              rufs der Krankenschwester oder des Krankenpfle-\ndauer liegt,                                              gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich\nsind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse\n2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf The-             und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht,\nmenbereiche bezieht, die sich wesentlich von              zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-\nder deutschen Ausbildung unterscheiden, oder              nungsprüfung zu wählen.“\n3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle-             c) Absatz 5 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt\ngers eine oder mehrere reglementierte Tätig-              geändert:\nkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der An-\ntragsteller nicht Bestandteil des Berufs der              aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die\nKrankenschwester oder des Krankenpflegers                      Wörter „ , unabhängig davon, in welchem\nsind, die für die allgemeine Pflege verantwort-                Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.\nlich sind, und sich auf Themenbereiche be-                bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter\nzieht, die sich wesentlich von denen unter-                    „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.\nscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis\nabgedeckt werden, den die Antragsteller vor-           d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nlegen, und                                                   „(6) Die Absätze 3a bis 5 gelten entsprechend\ndie Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse,               für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\ndie sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kranken-             nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-             ten eine Gleichstellung ergibt.“\nmeine Pflege verantwortlich sind, unabhängig da-           e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nvon, in welchem Staat diese erworben wurden,\n„(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nganz oder teilweise ausgleichen können. The-\nfindet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\nmenbereiche unterscheiden sich wesentlich,\nwenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-            f) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:\nzung für die Ausübung des Berufs ist und die                     „(8) Die Länder können vereinbaren, dass die\nAusbildung der Antragsteller bedeutende Abwei-                Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 6 von einem\nchungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber              anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\nder deutschen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter             tung wahrgenommen werden.\nHalbsatz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertig-\nkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht                    (9) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\ngegeben oder kann sie nur mit unangemessenem                  lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nzeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt               sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\nwerden, weil die erforderlichen Unterlagen und                Jahren dem Deutschen Bundestag.“\nNachweise aus Gründen, die nicht in der Person          2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Antragsteller liegen, von diesen nicht vorge-\nlegt werden können, ist ein gleichwertiger Kennt-          a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4, 5, 5a oder 6“\nnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird                   durch die Wörter „Absatz 3, 3a, 4, 5 oder 6“ er-\ndurch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den In-              setzt.\nhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt,           b) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\noder einen höchstens dreijährigen Anpassungs-                 Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\nlehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über\nden Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.             c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\nDie Antragsteller haben das Recht, zwischen der               ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nKenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang                    „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\nzu wählen.“                                                        der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\nb) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                                  satz 3 Satz 6 und § 2 Absatz 3a Satz 2.“\n„(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend       3. § 25 wird wie folgt geändert:\nfür Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem            a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-                  Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wer-\nschaftsraums abgeschlossen haben und nicht                    den jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines\nunter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie Antragstel-            Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nler, die über einen Ausbildungsnachweis als Kran-             raums sind,“ gestrichen.\nkenschwester oder Krankenpfleger, die für die all-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ngemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem\nStaat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen                  „(6) Bei Antragstellern, für die einer der Ab-\nWirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in           sätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten\neinem anderen Vertragsstaat des Europäischen                  Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten\nWirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Aus-                    Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das An-\ngleich der festgestellten wesentlichen Unter-                 erkennungsverfahren nach § 2 Absatz 3a durch-\nschiede haben die Antragsteller in einem höchs-               geführt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2539\nArtikel 36                                2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die\nsich wesentlich von denen unterscheiden, die\nÄnderung der                                    durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                              der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungs-\nfür die Berufe in der Krankenpflege                            verordnung vorgeschrieben sind, oder\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die                 3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-\nBerufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003                      gers eine oder mehrere reglementierte Tätig-\n(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 35 des Ge-                keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der an-\nsetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-                    tragstellenden Personen nicht Bestandteil des\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                              dem Beruf der Altenpflegerin und des Alten-\npflegers entsprechenden Berufs sind, und\n1. § 20 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.\nwenn dieser Unterschied in einer besonderen\n2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:                           Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz\nund der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-\n„§ 20a\nfungsverordnung gefordert wird und sich auf\nFrist                                     Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von de-\nnen unterscheiden, die von dem Ausbildungs-\nDie zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\nnachweis abgedeckt werden, den die antrag-\nler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\nstellende Person vorlegt, und\nden Antragseingang und den Empfang der Unterla-\ngen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie            die antragstellende Person diese nicht durch\nhat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Kranken-                 Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis,\npflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate              unabhängig davon, in welchem Staat diese er-\nnach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der               worben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen\nVoraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden.                 kann. Lernfelder unterscheiden sich wesentlich,\nFür Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des              wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-\nKrankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf             zung für die Ausübung des Berufs ist und die\nvier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Un-             Ausbildung der antragstellenden Person bedeu-\nterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähi-          tende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder In-\nger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach         halt gegenüber der Ausbildung nach diesem Ge-\n§ 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. De-                setz aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entspre-\nzember 2012 in Kraft.“                                          chend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-\nstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie\nnur mit unangemessenem zeitlichem oder sach-\nArtikel 37\nlichem Aufwand festgestellt werden, weil die\nÄnderung des                                 erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus\nAltenpflegegesetzes                             Gründen, die nicht in der Person des Antragstel-\nlers oder der Antragstellerin liegen, von dieser\nDas Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-               nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwer-\nmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das                 tiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis\nzuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli                gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten wird\n2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie               durch einen höchstens dreijährigen Anpassungs-\nfolgt geändert:                                                    lehrgang oder das Ablegen einer Prüfung er-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    bracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prü-\nfung erstreckt. Die zuständige Behörde kann im\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Einzelfall von Satz 6 abweichend eine Eignungs-\n„(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 gelten            prüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten\nim Falle einer außerhalb des Geltungsbereichs               wesentlichen Unterschiede erstreckt.“\ndieses Gesetzes und außerhalb eines anderen              b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nVertragsstaats des Europäischen Wirtschafts-                fügt:\nraums erworbenen abgeschlossenen Ausbildung\n„(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1\nfür antragstellende Personen, die über einen Aus-\nals erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-\nbildungsnachweis aus einem Staat, der nicht Ver-\ndungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums\nstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die\n(Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen\nAusbildung der antragstellenden Person keine\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nwesentlichen Unterschiede gegenüber der in die-\nraums anerkannt wurde. Zum Ausgleich der fest-\nsem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-\ngestellten wesentlichen Unterschiede haben die\nfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin\nantragstellenden Personen in einem höchstens\nund des Altenpflegers geregelten Ausbildung auf-\ndreijährigen Anpassungslehrgang oder in einer\nweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des\nEignungsprüfung, die sich auf die festgestellten\nSatzes 2 liegen vor, wenn\nwesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-\n1. die von der antragstellenden Person nachge-              weisen, dass sie über die zur Ausübung des\nwiesene Ausbildungsdauer mindestens ein                  Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers\nJahr unter der in diesem Gesetz geregelten               in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und\nAusbildungsdauer liegt,                                  Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht,","2540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nzwischen dem Anpassungslehrgang und der                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEignungsprüfung zu wählen.“                                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitglied-\nc) Absatz 4 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt                     staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er-\ngeändert:                                                           setzt.\naa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die                bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsmitglied-\nWörter „unabhängig davon, in welchem Staat                     staat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ er-\ndiese erworben wurde,“ eingefügt.                              setzt.\nbb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter                  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.               Die Wörter „in einem anderen Vertragsstaat des\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              Europäischen Wirtschaftsraumes“ werden durch\ndie Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des\n„(5) Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend               Altenpflegegesetzes“ ersetzt.\nfür Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\nnach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-               d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nten eine Gleichstellung ergibt.“                              aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Aufnahme-\nmitgliedstaats“ gestrichen.\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nbb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmit-\n„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\ngliedstaats“ durch das Wort „Herkunfts-\nfindet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\nstaats“ ersetzt.\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die                                 Artikel 39\nAufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 von einem                                  Änderung des\nanderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-                               Hebammengesetzes\ntung wahrgenommen werden.“\nDas Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I\n2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       S. 902), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\na) Die Wörter „und Staatsangehörige eines anderen          24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft           wie folgt geändert:\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-           1. § 2 wird wie folgt geändert:\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsind,“ werden gestrichen.\n„(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und\nb) Die Angabe „Abs. 4 oder 5“ wird durch die Wörter\ndes § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbe-\n„Absatz 3, 3a, 4 oder 5“ ersetzt.\nreichs dieses Gesetzes und außerhalb eines an-\nderen Vertragsstaats des Europäischen Wirt-\nArtikel 38                                  schaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbil-\nÄnderung der                                   dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-\nAltenpflege-Ausbildungs-                             mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-\ndungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-\nund Prüfungsverordnung\nstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die\nDie Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-                  Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen\nnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429),                  Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz\ndie zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom                        und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\n2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden                   für Hebammen und Entbindungspfleger geregel-\nist, wird wie folgt geändert:                                        ten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unter-\n1. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „aus                 schiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn\neinem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-               1. die von den Antragstellern nachgewiesene\nschaftsraumes“ durch die Wörter „ , die außerhalb                    Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter\ndes Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes er-                     der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-\nworben wurden“ ersetzt.                                              dauer liegt,\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                     2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf\nFächer bezieht, die sich wesentlich von der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndeutschen Ausbildung unterscheiden, oder\naa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitglied-\n3. der Beruf der Hebamme oder des Entbin-\nstaats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er-\ndungspflegers eine oder mehrere reglemen-\nsetzt.\ntierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Herkunftsmit-                      staat der Antragsteller nicht Bestandteil des\ngliedstaats“ durch das Wort „Herkunfts-                      Berufs der Hebamme oder des Entbindungs-\nstaats“ und jeweils das Wort „Herkunftsmit-                  pflegers sind, und sich auf Fächer bezieht,\ngliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“                  die sich wesentlich von denen unterscheiden,\nersetzt.                                                     die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Herkunftsmitglied-                   werden, den die Antragsteller vorlegen, und\nstaats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er-             die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse,\nsetzt.                                                   die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2541\nHebamme oder Entbindungspfleger, unabhängig                       (8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\ndavon, in welchem Staat diese erworben wurden,                 lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nganz oder teilweise ausgleichen können. Fächer                 sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\nunterscheiden sich wesentlich, wenn deren                      Jahren dem Deutschen Bundestag.“\nKenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die         2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAusübung des Berufs ist und die Ausbildung der\nAntragsteller bedeutende Abweichungen hin-                 a) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie\nsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deut-                folgt gefasst:\nschen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter Halb-                „In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für\nsatz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit               Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben\ndes Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gege-                 und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbin-\nben oder kann sie nur mit unangemessenem zeit-                 dung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 oder 5 beantragen,\nlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt wer-               zu regeln“.\nden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-          b) In Nummer 2 werden die Wörter „entsprechend\nweise aus Gründen, die nicht in der Person der                 Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\nAntragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt\nwerden können, ist ein gleichwertiger Kenntnis-            c) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma\nstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch                 ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\neine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt                  „3. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\nder staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder                    der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\neinen höchstens dreijährigen Anpassungslehr-                        satz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2.“\ngang erbracht, der mit einer Prüfung über den In-       3. § 28 wird wie folgt geändert:\nhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die\nAntragsteller haben das Recht, zwischen der                a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3\nKenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang                     Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wer-\nzu wählen.“                                                    den jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines\nVertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                              raums sind,“ gestrichen.\n„(2a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend           b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nfür Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem                   „(6) Bei Antragstellern, für die einer der Ab-\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-                   sätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten\nschaftsraums abgeschlossen haben und nicht                     Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten\nunter Absatz 3 oder § 28 fallen, sowie Antrag-                 Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das\nsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als                Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a\nHebamme oder Entbindungspfleger aus einem                      durchgeführt.“\nStaat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Staatsan-\nWirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in\ngehörige eines Vertragsstaates des Europäischen\neinem anderen Vertragsstaat des Europäischen\nWirtschaftsraumes sind,“ gestrichen.\nWirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Aus-\ngleich der festgestellten wesentlichen Unter-\nschiede haben die Antragsteller in einem höchs-                                 Artikel 40\ntens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer                               Änderung der\nEignungsprüfung, die sich auf die festgestellten              Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nwesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-                für Hebammen und Entbindungspfleger\nweisen, dass sie über die zur Ausübung des Be-\nrufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers              Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-\nin Deutschland erforderlichen Kenntnisse und            ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be-\nFähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht,              kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die\nzwischen dem Anpassungslehrgang und der                 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember\nEignungsprüfung zu wählen.“                             2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                        1. § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.\n„(5) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend         2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nfür Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\n„§ 16a\nnach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nten eine Gleichstellung ergibt.“                                                     Frist\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\nler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\n„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz        den Antragseingang und den Empfang der Unterla-\nfindet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“             gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie\nhat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammen-\ne) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:\ngesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach\n„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die            Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der\nAufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem               Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu ent-\nanderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-               scheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a\ntung wahrgenommen werden.                                  des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist","2542         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nauf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher                 „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend\nUnterschiede ist den Antragstellern ein rechtsmittel-            für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\nfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge           nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nnach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am                        ten eine Gleichstellung ergibt.“\n1. Dezember 2012 in Kraft.“\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nArtikel 41                                     „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nÄnderung des MTA-Gesetzes                               findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\nDas MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I                   e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nS. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes\nvom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert wor-                   „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die\nden ist, wird wie folgt geändert:                                   Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem\nanderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     tung wahrgenommen werden.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-              lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nlern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-             sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\ntragsstaates des Europäischen Wirtschafts-                Jahren dem Deutschen Bundestag.“\nraumes sind,“ gestrichen.\n2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\naaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem\nArtikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\nWort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-\nstrichen.                                       b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“                ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\ndas Wort „sie“ durch die Wörter „die An-\ntragsteller“ ersetzt.                               „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\nder Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\nccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch                        satz 2 Satz 5.“\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:\nArtikel 42\n„wenn die Ausbildung der Antragsteller\nkeine wesentlichen Unterschiede ge-                                Änderung der\ngenüber der in diesem Gesetz und in                Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nder Ausbildungs- und Prüfungsverord-             für technische Assistenten in der Medizin\nnung für technische Assistenten in der\nMedizin geregelten Ausbildung auf-              Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-\nweist.“                                      nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:         (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 24 des Geset-\nzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert\n„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-      worden ist, wird wie folgt geändert:\nchend.“\n1. § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\ndd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt\ngefasst:                                           2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\n„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-\n„§ 25a\nprüfung, die sich auf den Inhalt der staat-\nlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen                                   Frist\nhöchstens dreijährigen Anpassungslehrgang\nerbracht, der mit einer Prüfung über den In-             Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\nhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.              ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\nDie Antragsteller haben das Recht, zwischen           den Antragseingang und den Empfang der Unterla-\nder Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-               gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie\nlehrgang zu wählen.“                                  hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-\nnate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen\nb) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt\nder Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\ngeändert:\nscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-\naa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die            schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger\nWörter „ , unabhängig davon, in welchem               Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen\nStaat diese erworben wurde,“ eingefügt.               ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der\nnicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nbb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter\npäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-\n„vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.\nraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011               2543\nArtikel 43                                     „(4a) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend\nfür Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\nÄnderung des                                  nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nGesetzes über den Beruf                               ten eine Gleichstellung ergibt.“\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nDas Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-\ntechnischen Assistenten in der Fassung der Bekannt-                    „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),                   findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\ndas zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 30. Sep-          e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\ntember 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                    „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die\nAufgaben nach den Absätzen 2 bis 4a von einem\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nanderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             tung wahrgenommen werden.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die                  (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\nAngabe „Nummer 4“ ersetzt.                                lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-              sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\nlern, die Staatsangehörige eines anderen Mit-             Jahren dem Deutschen Bundestag.“\ngliedstaats der Europäischen Union oder\n2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschafts-               a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\nraum oder eines Vertragsstaates sind, dem                 Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\nDeutschland und die Europäische Union ver-\ntraglich einen entsprechenden Rechtsan-               b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\nspruch eingeräumt haben,“ gestrichen.                     ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                           „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\nder Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\naaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem                        satz 2 Satz 5.“\nWort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-\nstrichen.\nArtikel 44\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“\ndas Wort „sie“ durch die Wörter „die An-                          Änderung der\ntragsteller“ ersetzt.                          Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch              pharmazeutisch-technische Assistentinnen\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgender        und pharmazeutisch-technische Assistenten\nHalbsatz angefügt:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-\n„wenn die Ausbildung der Antragsteller      mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-\nkeine wesentlichen Unterschiede ge-         zeutisch-technische Assistenten vom 23. September\ngenüber der in diesem Gesetz und in         1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 13 des\nder Ausbildungs- und Prüfungsverord-        Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-\nnung für pharmazeutisch-technische          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAssistentinnen und pharmazeutisch-\ntechnische Assistenten geregelten Aus-      1. § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\nbildung aufweist.“                          2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\ndd) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:                                    „§ 18a\n„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-\nFrist\nprüfung, die sich auf den Inhalt der staat-\nlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen            Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\nhöchstens dreijährigen Anpassungslehrgang             ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\nerbracht, der mit einer Prüfung über den In-          auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes\nhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.              über den Beruf des pharmazeutisch-technischen\nDie Antragsteller haben das Recht, zwischen           Assistenten den Antragseingang und den Empfang\nder Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-               der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen\nlehrgang zu wählen.“                                  fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätes-\nb) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:          tens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über\ndas Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes\n„2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Ab-              zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher\nsatz 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn         Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittel-\ner einem dem Beruf des pharmazeutisch-                fähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge,\ntechnischen Assistenten entsprechenden Be-            denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-\nruf in den vorhergehenden Jahren mindestens           staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der\nzwei Jahre lang ausgeübt hat,“.                       Europäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ange-              raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde\nfügt:                                                     liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“","2544         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nArtikel 45                                  bb) Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz an-\ngefügt:\nÄnderung des\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes                                „und ihre nachgewiesene Berufserfahrung,\nunabhängig davon, in welchem Staat diese\nDas Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom                          erworben wurde, nicht zum vollständigen\n26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-                  oder teilweisen Ausgleich der unter den Num-\nkel 4 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I                       mern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeig-\nS. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   net ist.“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-              für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\nlern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-             nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\ntragsstaates des Europäischen Wirtschafts-                ten eine Gleichstellung ergibt.“\nraumes sind,“ gestrichen.                             e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                              „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\naaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem                   findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\nWort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-\nf) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:\nstrichen.\n„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“\nAufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem\ndas Wort „sie“ durch die Wörter „die An-\nanderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\ntragsteller“ ersetzt.\ntung wahrgenommen werden.\nccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch\n(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgender\nlungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nHalbsatz angefügt:\nsem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\n„wenn die Ausbildung der Antragsteller              Jahren dem Deutschen Bundestag.“\nkeine wesentlichen Unterschiede ge-\n2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngenüber der in diesem Gesetz und in\nder Ausbildungs- und Prüfungsverord-            a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\nnung für Masseure und medizinische                  Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\nBademeister oder in der Ausbildungs-            b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma\nund Prüfungsverordnung für Physiothe-               ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nrapeuten geregelten Ausbildung auf-                 „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\nweist.“                                                  der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                     satz 2 Satz 5.“\n„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 und Ab-\nsatz 4 Satz 4 Nummer 1 bis 4 gelten entspre-                                Artikel 46\nchend.“                                                                  Änderung der\ndd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt                   Ausbildungs- und Prüfungs-\ngefasst:                                                    verordnung für Physiotherapeuten\n„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-            Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nprüfung, die sich auf den Inhalt der staatli-      Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I\nchen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen        S. 3786), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes\nhöchstens dreijährigen Anpassungslehrgang          vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert\nerbracht, der mit einer Prüfung über den In-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.\n1. § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\nDie Antragsteller haben das Recht, zwischen\nder Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-            2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\nlehrgang zu wählen.“                                                           „§ 21a\nb) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt                                     Frist\ngeändert:\nDie zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\naa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die            ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\nWörter „ , unabhängig davon, in welchem               den Antragseingang und den Empfang der Unterla-\nStaat diese erworben wurde,“ eingefügt.               gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie\nbb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter                 hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-\n„vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.            nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen\nc) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:                  der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                      schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger\n„4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine            Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen\nAusbildung auf dem in Artikel 11 Buch-            ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der\nstabe a der Richtlinie genannten Niveau           nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nbescheinigt“.                                     päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2545\nraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde                            „wenn die Ausbildung der Antragsteller\nliegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“                                       keine wesentlichen Unterschiede ge-\ngenüber der in diesem Gesetz und in\nArtikel 47                                             der Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nnung für Diätassistentinnen und Diät-\nÄnderung der                                             assistenten geregelten Ausbildung auf-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                                      weist.“\nfür Masseure und medizinische Bademeister                          cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-\n„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-\nseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember\nchend.“\n1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 28 des\nGesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-                  dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               gefasst:\n1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.                            „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                              prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-\nlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen\n„§ 16a                                      höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang\nerbracht, der mit einer Prüfung über den In-\nFrist\nhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.\nDie zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-                   Die Antragsteller haben das Recht, zwischen\nler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags                      der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-\nden Antragseingang und den Empfang der Unterla-                       lehrgang zu wählen.“\ngen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie\nhat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-          b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt\nnate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen               geändert:\nder Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-                      aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die\nscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-                   Wörter „ , unabhängig davon, in welchem\nschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger                 Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.\nBescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen\nein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der                bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter\nnicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                        „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.\npäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-\nraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde              c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nliegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“\n„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend\nfür Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\nArtikel 48                                  nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nten eine Gleichstellung ergibt.“\nÄnderung des\nDiätassistentengesetzes                           d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nDas Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I                  „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nS. 446), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom               findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\n2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                     e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die\nAufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-             tung wahrgenommen werden.\nlern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-\n(7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\ntragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nlungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nraumes sind,“ gestrichen.\nsem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                          Jahren dem Deutschen Bundestag.“\naaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem            2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-\nstrichen.                                       a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\nArtikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“\ndas Wort „sie“ durch die Wörter „die An-        b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma\ntragsteller“ ersetzt.                              ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch                  „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgender                   der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\nHalbsatz angefügt:                                      satz 2 Satz 5.“","2546          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nArtikel 49                                   cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung der                                        „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                                 chend.“\nfür Diätassistentinnen und Diätassistenten                        dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt\ngefasst:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-\nassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994                     „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-\n(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 26 des                       prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-\nGesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)                           lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang\nerbracht, der mit einer Prüfung über den In-\n1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.                            halt des Anpassungslehrgangs abschließt.\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                              Die Antragsteller haben das Recht, zwischen\nder Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-\n„§ 16a\nlehrgang zu wählen.“\nFrist\nb) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt\nDie zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-               geändert:\nler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags                  aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die\nden Antragseingang und den Empfang der Unterla-                        Wörter „ , unabhängig davon, in welchem\ngen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie                   Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.\nhat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-\nnate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen                bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter\nder Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-                            „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.\nscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-           c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger\n„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend\nBescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen\nfür Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\nein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der\nnach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nnicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nten eine Gleichstellung ergibt.“\npäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-\nraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde              d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nliegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“                                „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nfindet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\nArtikel 50                               e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nÄnderung des                                      „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die\nErgotherapeutengesetzes                                Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem\nDas Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976                        anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\n(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-            tung wahrgenommen werden.\nzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) ge-                        (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nsem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nJahren dem Deutschen Bundestag.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-          a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\nlern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-             Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\ntragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nraumes sind,“ gestrichen.                             b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\naaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem                        der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\nWort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-                   satz 2 Satz 5.“\nstrichen.\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“                                  Artikel 51\ndas Wort „sie“ durch die Wörter „die An-\nÄnderung der\ntragsteller“ ersetzt.\nErgotherapeuten-\nccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nein „oder“ ersetzt und folgender Halb-\nsatz angefügt:                                  Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-\nordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-\n„wenn die Ausbildung der Antragsteller       letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember\nkeine wesentlichen Unterschiede ge-          2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie\ngenüber der in diesem Gesetz und in          folgt geändert:\nder Ergotherapeuten-Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung geregelten Ausbil-        1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\ndung aufweist.“                              2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2547\n„§ 16a                                       der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-\nlehrgang zu wählen.“\nFrist\nb) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt\nDie zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\ngeändert:\nler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\nden Antragseingang und den Empfang der Unterla-                   aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die\ngen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie                   Wörter „ , unabhängig davon, in welchem\nhat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-                   Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.\nnate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen                bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter\nder Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-                            „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.\nscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger\nBescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen                „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend\nein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der                 für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\nnicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                    nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\npäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-                     ten eine Gleichstellung ergibt.“\nraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde              d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nliegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“\n„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-\nsetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen-\nArtikel 52                                   dung.“\nÄnderung des                               e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nGesetzes über den Beruf des Logopäden                               „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die\nDas Gesetz über den Beruf des Logopäden vom                       Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem\n7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3            anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\ndes Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I                         tung wahrgenommen werden.\nS. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nsem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Jahren dem Deutschen Bundestag.“\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-       2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-\na) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\ntragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nArtikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\nraumes sind,“ gestrichen.\nb) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                           ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\naaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem                   „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\nWort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-                   der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\nstrichen.                                                satz 2 Satz 5.“\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“\ndas Wort „sie“ durch die Wörter „die An-                              Artikel 53\ntragsteller“ ersetzt.                                              Änderung der\nccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch                                Ausbildungs- und\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgender                  Prüfungsordnung für Logopäden\nHalbsatz angefügt:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-\n„wenn die Ausbildung der Antragsteller       päden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zu-\nkeine wesentlichen Unterschiede ge-          letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Dezember\ngenüber der in diesem Gesetz und in          2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie\nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung         folgt geändert:\nfür Logopäden geregelten Ausbildung          1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\naufweist.“\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 16a\n„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-\nFrist\nchend.“\nDie zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\ndd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt\nler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\ngefasst:\nden Antragseingang und den Empfang der Unterla-\n„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-            gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie\nprüfung, die sich auf den Inhalt der staat-           hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-\nlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen         nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen\nhöchstens dreijährigen Anpassungslehrgang             der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nerbracht, der mit einer Prüfung über den In-          scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-\nhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.              schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger\nDie Antragsteller haben das Recht, zwischen           Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen","2548          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der                    „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend\nnicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                    für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\npäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-                     nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde                  ten eine Gleichstellung ergibt.“\nliegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nArtikel 54                                      „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\nÄnderung des                                   findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\nOrthoptistengesetzes                            e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nDas Orthoptistengesetz vom 28. November 1989\n(BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 21 des                     „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die\nGesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)                      Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\ntung wahrgenommen werden.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n(7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-              sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\nlern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-             Jahren dem Deutschen Bundestag.“\ntragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nraumes sind,“ gestrichen.                          2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                       a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\nArtikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\naaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem\nWort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-          b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma\nstrichen.                                           ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“\n„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\ndas Wort „sie“ durch die Wörter „die An-\nder Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\ntragsteller“ ersetzt.\nsatz 2 Satz 5.“\nccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:                                                    Artikel 55\n„wenn die Ausbildung der Antragsteller                             Änderung der\nkeine wesentlichen Unterschiede ge-                Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\ngenüber der in diesem Gesetz und in                  für Orthoptistinnen und Orthoptisten\nder Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nnung für Orthoptistinnen und Orthoptis-         Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nten geregelten Ausbildung aufweist.“         Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990\n(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 22 des Geset-\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert\n„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-      worden ist, wird wie folgt geändert:\nchend.“\n1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\ndd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt\ngefasst:                                           2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\n„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-                                     „§ 16a\nprüfung, die sich auf den Inhalt der staat-\nlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen                                   Frist\nhöchstens dreijährigen Anpassungslehrgang\nerbracht, der mit einer Prüfung über den In-             Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\nhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.              ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\nDie Antragsteller haben das Recht, zwischen           den Antragseingang und den Empfang der Unterla-\nder Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-               gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie\nlehrgang zu wählen.“                                  hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-\nnate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen\nb) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt\nder Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\ngeändert:\nscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-\naa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die            schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger\nWörter „ , unabhängig davon, in welchem               Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen\nStaat diese erworben wurde,“ eingefügt.               ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der\nnicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nbb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter\npäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-\n„vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.\nraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011               2549\nArtikel 56                                      „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend\nfür Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich\nÄnderung des                                   nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nPodologengesetzes                                  ten eine Gleichstellung ergibt.“\nDas Podologengesetz vom 4. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 des Ge-         d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-\n„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfindet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ne) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel-                 „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die\nlern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-             Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem\ntragsstaates des Europäischen Wirtschafts-                anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-\nraumes sind,“ gestrichen.                                 tung wahrgenommen werden.\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                              (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-\naaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem                   lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-\nWort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-              sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei\nstrichen.                                           Jahren dem Deutschen Bundestag.“\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“         2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „sie“ durch die Wörter „die An-\ntragsteller“ ersetzt.                           a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend\nArtikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\nccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgender           b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma\nHalbsatz angefügt:                                  ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n„wenn die Ausbildung der Antragsteller\nkeine wesentlichen Unterschiede ge-                 „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt\ngenüber der in diesem Gesetz und in                      der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-\nder Ausbildungs- und Prüfungsverord-                     satz 2 Satz 5.“\nnung für Podologinnen und Podologen\ngeregelten Ausbildung aufweist.“                                      Artikel 57\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung der\n„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-            Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nchend.“\nfür Podologinnen und Podologen\ndd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt\ngefasst:                                              Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-\nloginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001\n„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-\n(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 33 des\nprüfung, die sich auf den Inhalt der staat-\nGesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-\nlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nhöchstens dreijährigen Anpassungslehrgang\nerbracht, der mit einer Prüfung über den In-       1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\nhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.\nDie Antragsteller haben das Recht, zwischen        2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nder Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-\nlehrgang zu wählen.“                                                           „§ 16a\nb) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:                                            Frist\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nDie zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-\n„4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine            ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags\nAusbildung auf dem in Artikel 11 Buch-            den Antragseingang und den Empfang der Unterla-\nstabe a der Richtlinie genannten Niveau           gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie\nbescheinigt“.                                     hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz an-             nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen\ngefügt:                                               der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-\n„und ihre nachgewiesene Berufserfahrung,              schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger\nunabhängig davon, in welchem Staat diese              Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen\nerworben wurde, nicht zum vollständigen               ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der\noder teilweisen Ausgleich der unter den Num-          nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nmern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeig-            päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-\nnet ist.“                                             raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“","2550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nArtikel 58                                            lenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht\nreglementiert ist.“\nÄnderung des\nFahrlehrergesetzes                             b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. einen Identitätsnachweis,“.\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I\nS. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         3. § 11a wird wie folgt geändert:\n19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist,               a) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglied-\nwird wie folgt geändert:                                              staat der Europäischen Union, eines anderen Ver-\n1. § 2a wird wie folgt geändert:                                      tragsstaats des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“\na) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglied-\ndurch das Wort „Staat“ ersetzt.\nstaat der Europäischen Union, eines anderen Ver-\ntragsstaats des Abkommens über den Euro-                    b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“                      „Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der\ndurch das Wort „Staat“ ersetzt.                                 Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur\nselbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt,\n„Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der                    oder eines in einem anderen Staat ausgestellten\nInhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der                Nachweises über die Befähigung zur selbständi-\nEuropäischen Union oder eines Vertragsstaats                    gen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                       von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschul-\nschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehr-                erlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die\nerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten                    Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehr-\nausgestellten Nachweises über die Befähigung                    erlaubnis der entsprechenden Klasse nach die-\nzur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnach-                     sem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes\nweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1              erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.“\nNummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der ent-\nsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraus-                c) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nsetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-                   „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-                   det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“\ntember 2005 über die Anerkennung von Berufs-\nqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22)                                Artikel 59\nerfüllt sind.“\nÄnderung der\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                           Durchführungsverordnung\nfügt:                                                                      zum Fahrlehrergesetz\n„(1a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaub-               Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Ab-       vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt\nsatz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehr-            durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008\nerlaubnis oder eines in einem anderen als in Ab-         (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt\nsatz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nach-            geändert:\nweises über die Befähigung zur Fahrschüleraus-\nbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird ab-              § 1 wird wie folgt geändert:\nweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5             a) In der Überschrift werden die Wörter „auf Grund der\nbis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden              Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\nKlasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eig-           und des Rates vom 7. September 2005 über die An-\nnungsprüfung teilgenommen hat. Die Absätze 2                erkennung von Berufsqualifikationen“ gestrichen.\nund 3 sind nicht anzuwenden.“                            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                „(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,\n„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz         der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat\nfindet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“              der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n2. § 3a wird wie folgt geändert:\nschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrer-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    laubnis oder eines in einem dieser Staaten ausge-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        stellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr-\nschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist\n„1. einen Identitätsnachweis,“.\ndie Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergeset-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne                 zes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.“\nvon Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-         c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nlinie 2005/36/EG“ gestrichen.\n„(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                        der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2\n„5. eine Bescheinigung darüber, dass er die            bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder\nTätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der           eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten\nletzten zehn Jahre vor Ausstellung der            Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung\nBescheinigung mindestens zwei Jahre               zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis)\nlang ausgeübt hat, wenn in dem ausstel-           ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrleh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2551\nrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer       (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird folgender\nEignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat.“            Satz 3 angefügt:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungs-\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:              gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“\n„Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2                                  Artikel 61\nAbsatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes ge-\nnannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht                              Änderung der\ndurch seine im Rahmen der bisherigen Berufser-                Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen                  Der Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenver-\nkann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen           kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Be-\nim Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwer-             kanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I\nben.“                                                   S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:               vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden\n„Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1          ist, wird folgender Satz angefügt:\nAbsatz 3 der Durchführungsverordnung zum                „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungs-\nFahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewer-            gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“\ntung.“\ne) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Ab-                                    Artikel 62\nsatz 3 Satz 3“ die Wörter „und 4“ angefügt.                                      Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nArtikel 60                              und 3 am 1. April 2012 in Kraft.\nÄnderung des                                  (2) Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3\nKraftfahrsachverständigengesetzes                       und 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3\nDem § 2 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigenge-           und 4 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.\nsetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das               (3) Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011         nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","2552                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                  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