{"id":"bgbl1-2011-63-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":63,"date":"2011-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_63.pdf#page=53","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2509,"pdf_page":53,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011           2509\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Umweltauditgesetzes\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                für das Umweltmanagement und die Umweltbe-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                             triebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“\ndurch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009\nArtikel 1                              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme\nDas Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-\nvon Organisationen an einem Gemeinschaftssys-\nmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),\ntem für Umweltmanagement und Umweltbetriebs-\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Au-\nprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\ngust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird\nNr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommis-\nwie folgt geändert:\nsion 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.\n„Gesetz                         4. § 2 wird wie folgt geändert:\nzur Ausführung der\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009                    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr.\ndes Europäischen Parlaments und des                       761/2001“ durch die Angabe „Nr. 1221/2009“\nRates vom 25. November 2009 über die                      ersetzt.\nfreiwillige Teilnahme von Organisationen               b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 3\nan einem Gemeinschaftssystem für                        Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Ab-\nUmweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung                     schnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Ab-\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG)                      schnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG)\nNr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der                    Nr. 761/2001“ durch die Wörter „der Artikel 4\nKommission 2001/681/EG und 2006/193/EG                       Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Ar-\n(Umweltauditgesetz – UAG)“.                         tikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG)\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    Nr. 1221/2009“ und die Wörter „Artikels 4 und\nAnhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verord-\na) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                   nung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Ar-\n„§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklä-                tikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG)\nrungen“.                                             Nr. 1221/2009“ ersetzt.\nb) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie               c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 3\nfolgt gefasst:                                               Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Ab-\n„§ 33 Registrierung im EMAS-Register                         schnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Ab-\nschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG)\n§ 34    Verlängerung der EMAS-Registrierung,                 Nr. 761/2001“ durch die Wörter „der Artikel 4\nVerfahren bei Verstößen, Streichung                  Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Ar-\nund vorübergehende Aufhebung der Re-                 tikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG)\ngistrierung                                          Nr. 1221/2009“ und die Wörter „Artikels 4 und\n§ 35    Registrierungsverfahren; Verordnungs-                Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verord-\nermächtigung“.                                       nung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Ar-\ntikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“\n3. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\nersetzt.\ndie Wörter „Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom               5. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr.\n19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von          761/2001“ durch die Angabe „Nr. 1221/2009“\nOrganisationen an einem Gemeinschaftssystem                 ersetzt.","2510         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n6. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die                   b) Kenntnis und Verständnis der Amtssprache\nAngabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.                     dieses Landes.\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1\nbis 3 bleiben hiervon unberührt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\n„(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß\nArtikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG)             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit                      „(1) Eine Person, die nicht als Umweltgut-\naufweisen.“                                                  achter zugelassen ist, darf für einen Umwelt-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     gutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-\ntion im Rahmen eines Angestelltenverhältnis-\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt\nses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der\ngefasst:\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen,\n„Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5                wenn sie\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfor-\n1. die Fachkundeanforderungen nach § 7 Ab-\nderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel\nsatz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt,\nderjenige keine Gewähr, der“.\n2. auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 genannten Fachgebiete diejeni-\naaa) In Buchstabe a und b werden jeweils                   gen Fachkenntnisse besitzt, die für die\ndie Angabe „Buchstabe s“ durch die                   Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten\nAngabe „Nummer 21“ und die Angabe                    in einem oder mehreren Zulassungsberei-\n„Nr. 761/2001“ durch die Angabe                      chen erforderlich sind, und\n„Nr. 1221/2009“ ersetzt.                          3. in entsprechender Anwendung der §§ 5\nbbb) In Buchstabe c werden nach dem                        und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zu-\nWort „ausübt,“ die Wörter „soweit                    verlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.\nnicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwen-                 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.“\ndung findet,“ eingefügt.\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „wenn\nnicht“ durch die Wörter „ohne dass“ und                 „Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine\ndie Wörter „ausgeschlossen ist“ durch die               gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr be-\nWörter „auszuschließen ist“ ersetzt.                    schriebenen Umfang und nur als Angestellter\neines Umweltgutachters oder einer Umweltgut-\nc) In Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter               achterorganisation im Zusammenwirken mit\n„des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr.                      einem Umweltgutachter, der Berichte verant-\n761/2001“ durch die Wörter „des Artikels 12                  wortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert\nAbsatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.                       und die Erklärung nach Anhang VII der Verord-\n1221/2009“ ersetzt.                                          nung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Um-\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                    welterklärungen und die Erklärung nach An-\nhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheini-\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die                   gung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19\nWörter „Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buch-                  und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gel-\nstabe a bis g der Verordnung (EG) Nr.                   ten für die Tätigkeit des Inhabers der Fach-\n761/2001“ durch die Wörter „Artikel 20 Ab-              kenntnisbescheinigung entsprechend.“\nsatz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung\n10. § 9 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe d werden die Wörter „Artikel 4\nund Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung                    aa) In Satz 2 Nummer 1 wird der Satzteil vor\n(EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-                   Buchstabe a wie folgt gefasst:\nkel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit                      „wenn er im Hinblick auf die Erstellung der\nArtikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.                  Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6\n1221/2009“ ersetzt.                                          der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Ra-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                 tes vom 29. Juni 1993 über die freiwillige\nBeteiligung gewerblicher Unternehmen an\n„(4) Soweit die Ausnahme des Artikels 22                       einem Gemeinschaftssystem für das Um-\nAbsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009                        weltmanagement und die Umweltbetriebs-\nnicht vorliegt, wird ein Umweltgutachter für                      prüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1,\neine Tätigkeit in einem Land außerhalb der Eu-                    L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Ar-\nropäischen Union in folgenden Fachgebieten                        tikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte\ngeprüft:                                                          5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG)\na) Kenntnis und Verständnis der Rechts- und                       Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments\nVerwaltungsvorschriften im Umweltbereich                       und des Rates vom 19. März 2001 über die\ndes Landes, für das die Zulassung beantragt                    freiwillige Beteiligung von Organisationen\nwird, sowie                                                    an einem Gemeinschaftssystem für das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2511\nUmweltmanagement und die Umweltbe-               13. § 15 wird wie folgt geändert:\ntriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für gültig\n24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die\nerklärten“ durch das Wort „validierten“ ersetzt.\nBegutachtung und Validierung nach Arti-\nkel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Ab-             b) In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung\nsatz 4 und 8 der Verordnung (EG)                         (EG) Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemäß nach-\nNr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die               geht.“ durch die Wörter „Verordnung (EG)\nfür diese Zulassungsbereiche“.                           Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nbb) In Satz 3 werden nach der Angabe „Nr. 1“\nRechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß\ndie Wörter „oder auf Grund einer gemäß Ar-\nnachgeht.“ ersetzt.\ntikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Per-           c) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 6 der\nson oder Organisation getroffenen vertrag-               Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wör-\nlichen Vereinbarung“ angefügt.                           ter „Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung\nb) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den                   (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.\nWörtern „genannten Personen“ die Wörter                    d) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„oder mit den qualifizierten Personen oder Or-\nganisationen, mit denen der Umweltgutachter                   aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\neine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22                    „d) validierten Umwelterklärungen, aktuali-\nAbsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009                              sierten Umwelterklärungen und Um-\ngeschlossen hat“ eingefügt sowie im zweiten                             weltinformationen und“.\nHalbsatz die Wörter „Gültigkeitserklärung von\nUmwelterklärungen“ durch die Wörter „Validie-                 bb) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden\ndie Wörter „des Anhangs V Abschnitt 5.5\nrung von Umwelterklärungen sowie die Erklä-\nrung nach Anhang VII der Verordnung (EG)                           Unterabschnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterab-\nNr. 1221/2009“ ersetzt und nach dem Wort                           schnitt 5.5.4, Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch\n„Personen“ die Wörter „oder Organisationen“\neingefügt.                                                         die Wörter „der Artikel 19 Absatz 1 und 25\nAbsatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG)\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   Nr. 1221/2009“ ersetzt.\n„(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis,                e) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 6\ngemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung                      gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 4, 6 und 7\n(EWG) Nr. 1836/93, gemäß Artikel 9 Absatz 1                   gelten“ ersetzt.\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß\nArtikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verord-         14. § 16 wird wie folgt geändert:\nnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbe-                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung\nscheinigungen nach den von der Europäischen                   (EG) Nr. 761/2001, nach diesem Gesetz und\nKommission anerkannten Zertifizierungsverfah-                 nach den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis,             nen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter\nZertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN                    „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem\nISO 14001:2004 + AC:2009 (Ausgabe 11/2009),                   Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes\nDIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN                    erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätig-\nEN ISO 50001 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen.                   keiten auf Grund anderer rechtlicher Regelun-\nDie genannten DIN-Normen sind bei der Beuth                   gen im Sinne von § 15 Absatz 9“ ersetzt.\nVerlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und\nbei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig            b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\narchivmäßig gesichert niedergelegt.“                          ter „Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung\nmit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Ver-\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                    ordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Ar-                   „Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, je-\ntikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III Ab-                    weils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der\nschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4                 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ und die Wörter\nbis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“                     „für gültig erklärt haben“ durch die Wörter „va-\ndurch die Wörter „Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18,             lidiert haben“ ersetzt.\n19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG)             14a. In § 17 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende\nNr. 1221/2009“ ersetzt.                                    Sätze eingefügt:\nb) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Gül-            „Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung\ntigkeitserklärung“ durch das Wort „Validierung“            wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-\nersetzt.                                                   stabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgut-\n12. In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kom-               achter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheini-\nmission der Europäischen Gemeinschaften“ durch                gung nur vorübergehend Angestellter einer juristi-\ndie Wörter „Europäischen Kommission“ und die                  schen Person des öffentlichen Rechts ist; der Um-\nWörter „Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)                  weltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnis-\nNr. 761/2001“ durch die Wörter „Artikel 28 Ab-                bescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen\nsatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.            Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung","2512        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\noder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei                      der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ange-\ndenn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die Zu-                    fügt.\nlassungsstelle kann die Ausübung gutachterlicher            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nTätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder\nInhabers einer Fachkenntnisbescheinigung ge-                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kommission\nstatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass                    der Europäischen Gemeinschaften nach\nder Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkennt-                     Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Un-                    Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Europä-\nabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt.“                            ischen Kommission nach Artikel 12 Absatz 2\nund 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“\n15. § 19 wird wie folgt gefasst:                                        ersetzt.\n„§ 19                                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5\nVerbot der                                    der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch\nValidierung von Umwelterklärungen                          die Wörter „Artikel 16 Absatz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.\nWer nicht die erforderliche Zulassung oder\nFachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder                  cc) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5\neine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2                       der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch\noder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG)                        die Wörter „Artikel 16 Absatz 3 und Arti-\nNr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung                       kel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“\nnach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.                             ersetzt.\n1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach           19. § 33 wird wie folgt geändert:\n§ 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.“                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n16. § 22 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 33\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                          Registrierung im EMAS-Register“.\n„Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 2 entsprechend.“                                        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\n„(4) Ein Mitglied wird höchstens zweimal in                         die Wörter „Eintragung in das“ durch\nFolge für den Umweltgutachterausschuss be-                             die Wörter „Registrierung im“ und die\nrufen. Anschließend muss vor einer erneuten                            Angabe „Artikel 6“ durch die Wörter\nBerufung eine Unterbrechung von mindestens                             „Artikel 13 bis 15“ sowie jeweils die\neiner Berufungsperiode liegen.“                                        Angabe „Nr. 761/2001“ durch die An-\n17. § 28 wird wie folgt geändert:                                             gabe „Nr. 1221/2009“ ersetzt.\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Artikel 4,\nArtikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung                           „1. die Umwelterklärung nicht von ei-\n(EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „gemäß                                 nem zugelassenen Umweltgut-\nArtikel 20 bis 24 und 27 bis 29 der Verordnung                             achter oder einer zugelassenen\n(EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.                                               Umweltgutachterorganisation va-\nlidiert worden ist oder“.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß Artikel 4\nAbs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“                         ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „Gül-\ndurch die Wörter „gemäß Artikel 30 und 31                              tigkeitserklärung der“ durch die Wör-\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.                            ter „Validierung der“ ersetzt.\n18. § 32 wird wie folgt geändert:                                  bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter\n„für gültig erklärt“ durch das Wort „vali-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                diert“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder                       cc) Satz 3 wird aufgehoben.\nTeilstandorten“ gestrichen und die An-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngabe „Nr. 761/2001“ durch die Angabe\n„Nr. 1221/2009“ ersetzt.                                  „(2) Im Falle einer Sammelregistrierung ge-\nmäß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß den\nkel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist\nArtikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG)\neine Organisation unter Auflistung aller ihrer\nNr. 761/2001“ durch die Wörter „gemäß\nan EMAS teilnehmenden Standorte in das Re-\nden Artikeln 11 bis 17 und Artikel 32 Ab-\ngister einzutragen.“\nsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“\nersetzt.                                            d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 werden das Wort „Eintragung“                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Teil-\ndurch das Wort „Registrierung“ ersetzt                      standort“ gestrichen.\nund nach dem Wort „Stelle“ die Wörter                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 4\n„nach Wahl der Organisation“ eingefügt so-                  der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch\nwie nach dem Wort „Hauptsitz“ die Wörter                    die Wörter „Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c\n„oder dem Sitz der Managementzentrale im                    der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er-\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2                 setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2513\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „Artikels 6 Nr. 4                   durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 8 und 9\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch                       der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er-\ndie Wörter „Artikels 13 Absatz 4 der Verord-                  setzt.\nnung (EG) Nr. 1221/2009“ und die Wörter              e) In Absatz 5 werden das Wort „Eintragung“\n„Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung                   durch das Wort „Registrierung“ und die Wörter\n(EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-              „Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG)\nkel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.                 Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Artikel 15 Ab-\n1221/2009“ ersetzt.                                     satz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 der\ndd) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 5              Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“\nf) In Absatz 6 werden die Wörter „Aufrechterhal-\ndurch die Wörter „Artikel 13 Absatz 4 der\ntung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 der\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.\nVerordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wör-\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             ter „Verlängerung der Registrierung gemäß\n„(6) Ergänzende Regelungen über die Regis-                Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.\ntrierung ausländischer Standorte nach § 35 Ab-                1221/2009“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung          21. § 35 wird wie folgt geändert:\nnach § 35 Absatz 2 bleiben unberührt.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n20. § 34 wird wie folgt geändert:\n„§ 35\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nRegistrierungsverfahren;\n„§ 34                                              Verordnungsermächtigung“.\nVerlängerung der EMAS-Registrierung,                 b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nVerfahren bei Verstößen, Streichung und\nvorübergehende Aufhebung der Registrierung“.               c) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Eintra-\ngung“ durch das Wort „Registrierung“ und die\nb) In Absatz 1 wird das Wort „eingetragene“ durch                Wörter „Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs. 3\ndas Wort „registrierte“ ersetzt.                              und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG)\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Registrierun-\ngen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie Ar-\n„(3) Wird der Register führenden Stelle eine\ntikel 13 Absatz 2 bis 5, Artikel 14 und Artikel 15\nvollständige Umwelterklärung nach Artikel 6\nAbsatz 1 bis 4 und 10 der Verordnung (EG)\nAbsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 1221/2009 mit Ausnahme des Verfahrens\nNr. 1221/2009 vorgelegt, prüft sie, ob ihr Infor-\nfür Organisationen, die ihren Sitz in Staaten au-\nmationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte\nßerhalb der Europäischen Union haben,“ er-\nnach Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen.“\nsetzt sowie die Wörter „oder Teilstandorten“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             gestrichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Arti-                   „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-\nkels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung                turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-\n(EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter               tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n„Artikels 15 Absatz 1 oder Absatz 3               stimmung des Bundesrates bedarf, von § 33\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“                und § 34 abweichende Regelungen des Regis-\nersetzt.                                          trierungsverfahrens für Organisationen, die ih-\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Arti-               ren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen\nkels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG)                  Union haben, zu treffen.“\nNr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-      22. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkels 15 Absatz 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1221/2009“ ersetzt.                        a) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Abs. 1\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „Arti-               Wörter „Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung\nkels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG)                  (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.\nNr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-\nkels 15 Absatz 2 oder Absatz 7 der             b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 35 Satz 2“ durch\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er-                die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nsetzt.                                     23. § 37 wird wie folgt geändert:\nddd) In dem Satzteil nach Nummer 3                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter „gemäß Artikel 6\naa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nNr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.\n761/2001“ durch die Wörter „nach                        „9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung\nMaßgabe des Artikels 15 Absatz 1                            validiert oder eine Validierung oder Er-\nSatz 1 und Absatz 6 der Verordnung                          klärung mitzeichnet,“.\n(EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.                      bb) In Nummer 10 werden nach der Angabe\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 5                    „nach § 20“ die Wörter „oder nach § 35 Ab-\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“                      satz 2“ eingefügt.","2514      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\ncc) In Nummer 11 werden die Wörter „Artikel 8                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“                               oder nicht rechtzeitig ausstellt,\ndurch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der                              oder“.\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Euro-                      ff) In Nummer 13 werden die Wörter „Europä-\npäischen Parlaments und des Rates vom                            ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter\n25. November 2009 über die freiwillige\n„Europäischen Gemeinschaften oder der\nTeilnahme von Organisationen an einem\nEuropäischen Union“ ersetzt.\nGemeinschaftssystem für Umweltmanage-\nment und Umweltbetriebsprüfung und                        b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Eu-\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.                        ropäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder\n761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-                      der Europäischen Union“ eingefügt.\nmission 2001/681/EG und 2006/193/EG                 24. In § 38 Absatz 1 wird die Angabe „21. August\n(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.               2002“ durch die Angabe „13. Dezember 2011“\ndd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                         ersetzt.\n„12. entgegen Artikel 19 Absatz 2 oder Ar-\ntikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG)                                 Artikel 2\nNr. 1221/2009, jeweils auch in Verbin-                       Bekanntmachungserlaubnis\ndung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine\ndort genannte Information oder Um-              Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nwelterklärung nicht, nicht richtig, nicht     und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-\nvollständig oder nicht rechtzeitig vali-      auditgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndiert,“.                                      an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nee) Nach Nummer 12 wird folgende Num-\nmer 12a eingefügt:\nArtikel 3\n„12a. entgegen Artikel 25 Absatz 9 der\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009,                                    Inkrafttreten\nauch in Verbindung mit § 8 Absatz 2           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSatz 3, eine dort genannte Erklärung        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}