{"id":"bgbl1-2011-63-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":63,"date":"2011-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_63.pdf#page=51","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2507,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011           2507\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gräbergesetzes\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   messen erhöht. Die neu gefundenen Opfer sollen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet\nwerden.“\nArtikel 1                              b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gräbergesetzes                          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Gräbergesetz in der Fassung der Bekannt-                        „Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den\nmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) wird                      Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum\nwie folgt geändert:                                                    1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewie-\n1. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                   sen.“\nfügt:                                                          bb) Satz 3 wird aufgehoben.\n„(2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Num-            c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden eingefügt:\nmer 1, 2 und 8 kann ein Bestätigungsnachweis\ndurch die Deutsche Dienststelle für die Benachrich-               „(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die\ntigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der             Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwen-\nehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) erbracht                 dungen für die Ruherechtsentschädigung nach\nwerden.“                                                       § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pau-\nschale setzt sich zusammen\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011\na) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 3.\nvon den Ländern für die Jahresbeträge nach\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                § 3 Absatz 5 gemeldet wird,\n„(2) Gebietskörperschaften    können     keine           2. auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von\nneuen Ansprüche mehr geltend machen und                         bis zu 10 vom Hundert des am 30. Juni 2011\nkeine Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsent-                   gemeldeten Bedarfs.\nschädigung mehr stellen.“\nDer Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                       Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in                 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Ab-\nSatz 2 wird das Wort „nachträglich“ gestrichen.             satz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nach-\nfolgenden Jahres haben die Länder dem Bund die\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die\nVerwendung des Zuschlages nachzuweisen.\nAngabe „3“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.\nNicht verwendete Mittel sind dem Bund zurück-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.                       zuzahlen.\ng) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:               (8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den\n„(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags            Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum\nist das Land berechtigt, diesen als Gesamt-                 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Be-\nsumme für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im                wirtschaftung zugewiesen.“\nVoraus zu zahlen.“                                       d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und die\n3. § 9 wird aufgehoben.                                           Angabe „6“ wird durch die Angabe „8“ ersetzt.\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                               e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                      5. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in        „3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung\n§ 1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens                   (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen\n500 neu gefundene Personen, so wird die Pau-                 oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernom-\nschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 ange-               men haben (privat gepflegtes Grab); eine Über-","2508       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nnahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist      der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nausgeschlossen.“                                      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nBekanntmachungserlaubnis                                             Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund Jugend kann den Wortlaut des Gräbergesetzes in          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}