{"id":"bgbl1-2011-63-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":63,"date":"2011-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_63.pdf#page=25","order":3,"title":"Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts","law_date":"2011-12-06T00:00:00Z","page":2481,"pdf_page":25,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011                    2481\nGesetz\nzur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts\nVom 6. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            § 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis\nsen:                                                          § 4 Verschwiegenheitspflicht\n§ 5 Bekanntgabe und Zustellung\nInhaltsübersicht\nArtikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensan-                                     Abschnitt 2\nlagengesetz – VermAnlG)                                                   Verkaufsprospekt,\nArtikel 2 Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes                          Vermögensanlagen-Informationsblatt\nArtikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                               und Information der Anleger\nArtikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes                                            Unterabschnitt 1\nArtikel 5 Änderung der Gewerbeordnung\nPflichten des Anbieters\nArtikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes\n§  6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts\nArtikel 7 Änderung des Börsengesetzes\n§  7 Inhalt des Verkaufsprospekts\nArtikel 8 Änderung des Investmentgesetzes\n§  8 Billigung des Verkaufsprospekts\nArtikel 9 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-\nzes                                                §  9 Frist und Form der Veröffentlichung\nArtikel 10 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes               § 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts\nArtikel 11 Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes        § 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben\nArtikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes           § 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt\nArtikel 13 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni- § 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt\ngungsgesetzes                                      § 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögens-\nArtikel 14 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungs-            anlagen-Informationsblatts\ngesetzes                                           § 15 Anlegerinformation\nArtikel 15 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-\nverordnung                                                                 Unterabschnitt 2\nArtikel 16 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverord-                      Befugnisse der Bundesanstalt\nnung\n§ 16 Untersagung von Werbung\nArtikel 17 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung\n§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts\nArtikel 18 Änderung der Klageregisterverordnung\n§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots\nArtikel 19 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\nzes                                                § 19 Auskünfte des Anbieters\nArtikel 20 Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung gegen miss-\nbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte                              Unterabschnitt 3\nArtikel 21 Änderung des Anlegerschutz- und Funktionsverbes-                                Haftung\nserungsgesetzes                                    § 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt\nArtikel 22 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes        § 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt\nArtikel 23 Änderung des Handelsgesetzbuchs                    § 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Informations-\nArtikel 24 Änderung der Verordnung über das Schlichtungsver-       blatt\nfahren nach § 16 der Handwerksordnung\nArtikel 25 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-                              Abschnitt 3\nzes\nRechnungslegung und Prüfung\nArtikel 26 Inkrafttreten\n§ 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten\n§ 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten\nArtikel 1\n§ 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers\nGesetz                              § 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist\nüber Vermögensanlagen\n(Vermögensanlagengesetz – VermAnlG)                                                Abschnitt 4\nGebühren,\nInhaltsübersicht\nStraf-, Bußgeld- und\nAbschnitt 1                                           Ordnungsgeldbestimmungen\nAllgemeine Bestimmungen                                     sowie Übergangsvorschriften\n§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen                § 27 Gebühren und Auslagen\n§ 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen         § 28 Strafvorschriften","2482           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n§ 29   Allgemeine Bußgeldvorschriften                             Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unterneh-\n§ 30   Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung                    men verbundenen Unternehmen angeboten werden,\n§ 31   Ordnungsgeldvorschriften\n7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden\n§ 32   Übergangsvorschriften\na) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nAbschnitt 1                                 einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, einem\nAllgemeine Bestimmungen                              Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern\n§1                                    dieser nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine\nAnwendungsbereich                                Auslandsschulden umgeschuldet oder vor ver-\nund Begriffsbestimmungen                             gleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden\nhat, oder einem Staat, der mit dem Internatio-\n(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzu-\nnalen Währungsfonds besondere Kreditabkom-\nwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.\nmen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen\n(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes                     Kreditvereinbarungen getroffen hat,\nsind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapier-\nprospektgesetzes verbriefte                                       b) von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a\ngenannten Staaten,\n1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines\nUnternehmens gewähren,                                        c) von einer internationalen Organisation des öffent-\nlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat\n2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder                  der Europäischen Union oder ein anderer Ver-\nein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung                 tragsstaat des Abkommens über den Europä-\nhält oder verwaltet (Treuhandvermögen),                          ischen Wirtschaftsraum angehört,\n3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,\nd) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1\n4. Genussrechte und                                                  des Kreditwesengesetzes, von einem Finanz-\n5. Namensschuldverschreibungen.                                      dienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistun-\ngen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1\n(3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses\nbis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, von der\nGesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren\nKreditanstalt für Wiederaufbau oder von einem\nAnteile im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder\nnach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des\nderen Genussrechte oder von ihr ausgegebene Na-\nKreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das\nmensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen im\nregelmäßig seinen Jahresabschluss offenlegt, so-\nInland öffentlich angeboten werden.\nfern die Ausgabe außer im Falle der Ausgabe von\nNamensschuldverschreibungen dauerhaft oder\n§2                                    wiederholt erfolgt; eine wiederholte Ausgabe liegt\nAusnahmen                                   vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem\nfür einzelne Arten von Vermögensanlagen                       öffentlichen Angebot mindestens eine Emission\nDie §§ 6 bis 26 dieses Gesetzes sind nicht anzuwen-               innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb\nden auf                                                              eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ausge-\n1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1                  geben worden ist, oder\ndes Genossenschaftsgesetzes,\ne) von einer Gesellschaft oder juristischen Person\n2. Vermögensanlagen, die von Versicherungsunter-\nmit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nnehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des\nund 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emit-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ntiert werden,\nraum, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmono-\n3. Angebote, bei denen                                               pol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz\na) von derselben Vermögensanlage nicht mehr als                  oder auf Grund eines besonderen Gesetzes ge-\n20 Anteile angeboten werden,                                 schaffen worden ist oder geregelt wird oder für\nderen Vermögensanlagen ein Mitgliedstaat der\nb) der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Mona-\nEuropäischen Union oder eines seiner Bundes-\nten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro\nländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-\nnicht übersteigt oder\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nc) der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens                oder eines seiner Bundesländer die unbedingte\n200 000 Euro je Anleger beträgt,                             und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Ver-\n4. Angebote, die sich nur an Personen richten, die be-               zinsung und Rückzahlung übernommen hat,\nruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rech-       8. Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von\nnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben               Unternehmen nach den Vorschriften des Umwand-\noder veräußern,                                               lungsgesetzes angeboten werden oder die als Ge-\n5. Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für            genleistung im Rahmen eines Angebots nach dem\ndas bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffent-         Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angebo-\nlicht worden ist,                                             ten werden, und\n6. Vermögensanlagen, die einem begrenzten Per-                 9. Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erst-\nsonenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem               mals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2483\n2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden,          steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung\nder regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und       ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und\nZugangsbedingungen hat, für das Publikum unmit-            nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1\ntelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der         Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle\nVerantwortung seines Betreibers steht.                     eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3\nNummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte\n§3                                 Personen mitgeteilt worden sind.\nAufsicht, Anordnungsbefugnis\n§5\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nBekanntgabe und Zustellung\n(Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von\nVermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Ge-                 (1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit\nsetzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen            Wohnsitz im Ausland oder einem Unternehmen mit Sitz\nder Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforder-        im Ausland ergehen, hat die Bundesanstalt derjenigen\nlich und geeignet sind, um das Angebot von Vermö-              Person bekannt zu geben, die als Bevollmächtigte\ngensanlagen mit diesem Gesetz und den auf Grund                benannt wurde. Ist keine bevollmächtigte Person mit\ndieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen im Ein-                Sitz im Inland benannt, erfolgt die Bekanntgabe durch\nklang zu erhalten.                                             öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.\n(2) Ist die Verfügung zuzustellen, erfolgt die Zustel-\n§4                                 lung bei Personen mit Wohnsitz im Ausland oder Unter-\nVerschwiegenheitspflicht                      nehmen mit Sitz im Ausland an diejenige Person, die\nals Bevollmächtigte benannt wurde. Ist keine bevoll-\n(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die         mächtigte Person mit Sitz im Inland benannt, erfolgt\nnach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-          die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im\ngesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei            Bundesanzeiger.\nihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren\nGeheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz               (3) Ein Emittent von Vermögensanlagen mit Sitz im\nVerpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere          Ausland hat der Bundesanstalt eine bevollmächtigte\nGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personen-             Person mit Sitz im Inland zu benennen, an die Bekannt-\nbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder ver-            gaben nach Absatz 1 und Zustellungen nach Absatz 2\nwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder           erfolgen können. Die Benennung hat gleichzeitig mit\nihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Per-     der Einreichung des Verkaufsprospekts zur Billigung\nsonen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis        nach § 8 zu erfolgen.\nvon den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein\nunbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des                                     Abschnitt 2\nSatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen                              Verkaufsprospekt,\nweitergegeben werden an\nVermögensanlagen-Informationsblatt\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-                         und Information der Anleger\ngeldsachen zuständige Gerichte,\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der                          Unterabschnitt 1\nÜberwachung von Börsen oder anderen Märkten, an                         Pflichten des Anbieters\ndenen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Han-\ndels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kre-                                     §6\nditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Invest-\nmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Finanzan-                                   Pflicht zur\nlagenvermittlern oder Versicherungsunternehmen                   Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts\nbetraute Stellen sowie von diesen beauftragte Per-            Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öf-\nsonen,                                                     fentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach\nsoweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ih-       diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits\nrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen be-         nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht\nschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht         oder ein Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses\nnach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen         Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.\nStaates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben wer-\nden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten                                        §7\nPersonen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwie-                          Inhalt des Verkaufsprospekts\ngenheitspflicht unterliegen.                                      (1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen\n(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in       und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig\nVerbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1             sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung\nder Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1            des Emittenten der Vermögensanlagen und der\nSatz 1 und 2 genannten Personen, soweit sie zur                Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Bestehen\nDurchführung dieses Gesetzes tätig werden. Die in              die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treu-\nSatz 1 genannten Vorschriften sind jedoch anzuwen-             handvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise\nden, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die          aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der\nDurchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-              Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben\nstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-               zu dieser Gesellschaft enthalten.","2484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n(2) Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu         lich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit\nbeginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthal-          seines Inhalts.\nten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben            (2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb\nim Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des           von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufspro-\nVerkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist. Ferner          spekts ihre Entscheidung mit.\nist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein\nausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei               (3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass\nfehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur            der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergän-\ndann bestehen können, wenn die Vermögensanlage                 zender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 2\nwährend der Dauer des öffentlichen Angebots, spätes-           genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem diese\ntens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten          Informationen eingehen. Die Bundesanstalt soll den\nöffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland,           Anbieter über die nach ihrer Auffassung vorliegende\nerworben wird.                                                 Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder über die\nNotwendigkeit ergänzender Informationen innerhalb\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             von zehn Werktagen ab Eingang des Verkaufspro-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-            spekts informieren.\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                         §9\nschaft und Verbraucherschutz die zum Schutz des\nPublikums erforderlichen Vorschriften über die Spra-                     Frist und Form der Veröffentlichung\nche, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts              (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen\nzu erlassen, insbesondere über                                 Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe\n1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder             des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.\nGesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt          (2) Der Verkaufsprospekt      ist  in  der  Form   zu\ndes Verkaufsprospekts insgesamt oder für be-               veröffentlichen, dass er\nstimmte Angaben übernehmen,\n1. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht\n2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensan-                   wird oder\nlagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten\n2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen\nAnlageziele der Vermögensanlage einschließlich der\nzur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies\nfinanziellen Ziele und der Anlagepolitik,\nist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu\n3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im             machen.\nSinne des Absatzes 1 Satz 2,                               Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches In-\n4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der            formationsverbreitungssystem angeboten, ist der Ver-\nVermögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner             kaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in\nGeschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und         dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen\nErtragslage, einschließlich des Jahresabschlusses          Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der An-\nund des Lageberichts sowie deren Offenlegung,              bieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröf-\n5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaus-             fentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nsichten des Emittenten der Vermögensanlagen und\nüber seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane                                     § 10\nund                                                                             Veröffentlichung\n6. die beizufügenden Unterlagen.                                      eines unvollständigen Verkaufsprospekts\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch                   Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor\nAusnahmen bestimmt werden, in denen von der Auf-               dem öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Ver-\nnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt ab-            kaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht\ngesehen werden kann,                                           werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese\nAngaben nachgetragen werden. Die nachzutragenden\n1. wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei              Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen An-\nden angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem              gebots entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu ver-\nKreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger           öffentlichen. Die nachzutragenden Angaben sind der\nbesondere Umstände vorliegen und den Interessen            Bundesanstalt spätestens am Tag ihrer Veröffent-\ndes Publikums durch eine anderweitige Unterrich-           lichung zu übermitteln.\ntung ausreichend Rechnung getragen ist oder\n2. wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind                                         § 11\noder durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt                   Veröffentlichung ergänzender Angaben\nein erheblicher Schaden beim Emittenten der Ver-\nmögensanlagen zu befürchten wäre.                             (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesent-\nliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt\n§8                                 enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermö-\ngensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten\nBilligung des Verkaufsprospekts                    und die nach der Billigung des Prospekts und während\n(1) Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung          der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder\nnicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt ent-            festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Ver-\nscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Voll-         kaufsprospekt zu veröffentlichen. Der Anbieter hat den\nständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließ-          Nachtrag vor seiner Veröffentlichung bei der Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011            2485\nanstalt zur Billigung einzureichen. Die Bundesanstalt         4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige\nhat den Nachtrag nach Eingang binnen einer Frist von              Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Ver-\nzehn Werktagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und               mögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Ver-\nAbsatz 3 zu billigen. Die Veröffentlichung muss nach              kaufsprospekts stützen sollte, und\nder Billigung unverzüglich in entsprechender Anwen-\n5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der\ndung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen\nGrundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informa-\nwerden.\ntionsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen\n(2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nach-            können, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder\ntrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Ver-             nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufs-\nmögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgege-                 prospekts vereinbar ist und wenn die Vermögensan-\nben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei            lage während der Dauer des öffentlichen Angebots,\nWerktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags wider-              spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach\nrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der           dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensan-\nWiderruf muss keine Begründung enthalten und ist in               lagen im Inland, erworben wird.\nTextform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger\ndes Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur               (4) Der Anleger muss die in Absatz 2 bezeichneten\nFristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf           Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätz-\ndie Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürger-          liche Dokumente heranziehen zu müssen. Die Angaben\nlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der               in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt sind kurz\nNachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Beleh-           zu halten und in allgemein verständlicher Sprache ab-\nrung über das Widerrufsrecht enthalten.                       zufassen. Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen\nnicht irreführend sein und müssen mit den einschlägi-\ngen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Das\n§ 12\nVermögensanlagen-Informationsblatt darf sich jeweils\nHinweis auf den Verkaufsprospekt                   nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen\nDer Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in   und keine werbenden oder sonstigen Informationen\ndenen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen            enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen.\nangekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der                (5) Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt\nVermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis              enthaltenen Angaben sind während der Dauer des\nauf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung          öffentlichen Angebots zu aktualisieren, wenn sie un-\naufzunehmen.                                                  richtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufs-\nprospekt sind oder wenn ergänzende Angaben in einem\n§ 13                               Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 veröffent-\nVermögensanlagen-Informationsblatt                   licht werden. Eine aktualisierte Fassung des\n(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öf-       Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in diesem\nfentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen       Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zu-\nAngebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Ver-             gänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt ange-\nmögensanlagen-Informationsblatt erstellen.                    gebenen Stellen bereitgehalten werden.\n(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf               (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nnicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndie wesentlichen Informationen über die Vermögensan-          desrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise      ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nso enthalten, dass das Publikum insbesondere                  cherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau\nder Informationsblätter erlassen. Das Bundesministe-\n1. die Art der Vermögensanlage,\nrium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch\n2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageob-           Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\njekte,\n3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,                                      § 14\n4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Er-                   Hinterlegung des Verkaufsprospekts\nträge unter verschiedenen Marktbedingungen und               und des Vermögensanlagen-Informationsblatts\n5. die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten                (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen\nund Provisionen                                           zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffent-\neinschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzin-           lichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle über-\nstrumente bestmöglich vergleichen kann.                       mitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat\nder Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögens-\n(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss\nanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu\nzudem enthalten:\nhinterlegen.\n1. Angaben über die Identität des Anbieters,\n(2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den\n2. einen Hinweis darauf, dass das Vermögensanlagen-           Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Ver-\nInformationsblatt nicht der Prüfung durch die Bun-        mögensanlagen-Informationsblatts. Der hinterlegte Ver-\ndesanstalt unterliegt,                                    kaufsprospekt und das hinterlegte Vermögensanlagen-\n3. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf,         Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn\nwo und wie dieser erhältlich ist und dass er kosten-      Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit\nlos angefordert werden kann,                              dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufs-","2486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nprospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt           hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2\nhinterlegt worden sind.                                       kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bun-\n(3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer      desanstalt hinterlegt hat.\nVeröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den               (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nNachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinter-           nahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine auf-\nlegung zu übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des      schiebende Wirkung.\nVermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Ab-\nsatz 5 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktuali-                                  § 18\nsierte Fassung des Vermögensanlagen-Informations-                    Untersagung des öffentlichen Angebots\nblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln.\n(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche An-\n§ 15                               gebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte\ndafür hat, dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Ver-\nAnlegerinformation                         kaufsprospekt veröffentlicht hat, der Verkaufsprospekt\n(1) Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am           nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2,\nErwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf des-          auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlas-\nsen Verlangen während der Dauer des öffentlichen An-          senden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder der\ngebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufspro-            Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt vor des-\nspekt und eine aktuelle Fassung des Vermögensanla-            sen Billigung veröffentlicht.\ngen-Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in             (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nPapierform zu übermitteln. Der Emittent hat einem An-         nahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wir-\nleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage              kung.\nInteressierten auf dessen Verlangen jederzeit den letz-\nten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht                                     § 19\nin Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermit-\nteln. Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermö-                         Auskünfte des Anbieters\ngensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschluss-              (1) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt\nvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft,          Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die\nhat der Anbieter dieser Person das Vermögensanla-             die Bundesanstalt benötigt, um\ngen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln.             1. die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 6 und 8\n(2) Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter               Absatz 1 Satz 1, den §§ 9 bis 13 und 14 Absatz 1\nrechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer               zu überwachen oder\nVermögensanlage Interessierten das Vermögensanla-             2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben\ngen-Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung            enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbin-\nund auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung              dung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlasse-\nzu stellen. Der am Erwerb einer Vermögensanlage Inte-             nen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob\nressierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich           diese Angaben kohärent und verständlich sind.\ndes Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen\n(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Aus-\nnach Satz 1 erhalten kann.\nkünften und die Vorlage von Unterlagen auch von dem-\njenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme\nUnterabschnitt 2\nrechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Geset-\nBefugnisse der Bundesanstalt                          zes ist.\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\n§ 16\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nUntersagung von Werbung                        Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1\n(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit An-             der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen\ngaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang          der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nder Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.                   fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind           aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht\ndie Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise         zu belehren, die Auskunft zu verweigern.\nund des Verbraucherschutzes zu hören.                            (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nnahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine auf-\n§ 17                               schiebende Wirkung.\nUntersagung der\nVeröffentlichung des Verkaufsprospekts                                   Unterabschnitt 3\n(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung                               Haftung\ndes Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben ent-\nhält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung                                    § 20\nmit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsver-                 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt\nordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben              (1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen\nnicht kohärent oder nicht verständlich sind. § 10 bleibt      wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt un-\nunberührt.                                                    richtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Ver-\n(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung       mögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufs-\ndes Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür           prospekt die Verantwortung übernommen haben, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011            2487\ndenjenigen, von denen der Erlass des Verkaufs-                üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsge-\nprospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Über-             schäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts\nnahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des               und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffent-\nErwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis         lichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abge-\nder Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit         schlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanla-\ndem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen,             gen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge-\nsofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des          nannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungs-\nVerkaufsprospekts und während der Dauer des öffent-           merkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden wer-\nlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch inner-           den können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.\nhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen An-\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-\ngebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen\ngensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-\nwurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen dessel-            trags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-\nben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Ver-\nrungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem\nmögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen\nErwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen\noder in sonstiger Weise unterschieden werden können,          Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.\nist Satz 1 entsprechend anzuwenden.\n(3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-\nVermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Aus-\ngensanlagen, so kann er die Zahlung des Unterschieds-\nland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach\nbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den\nAbsatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensan-\nersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Ver-\nlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Ge-\näußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit\nschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland er-\ndem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üb-\nbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.\nlichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwen-\nden.                                                             (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht\n(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in An-          nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufs-\nspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die            prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.\nUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des             (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach\nVerkaufsprospekts nicht gekannt hat und dass die Un-          den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen\nkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.              wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die\n(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 be-           nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf\nsteht nicht, sofern                                           Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-\nhoben werden können, bleiben unberührt.\n1. die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Ver-\nkaufsprospekts erworben wurden,\n§ 22\n2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvoll-\nständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten                            Haftung bei unrichtigem\nsind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises                  Vermögensanlagen-Informationsblatt\nder Vermögensanlagen beigetragen hat oder                    (1) Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben\n3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig-         in einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erwor-\nkeit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Er-           ben hat, kann von dem Anbieter die Übernahme der\nwerb kannte.                                              Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbs-\npreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Ver-\n(5) Werden Vermögensanlangen eines Emittenten              mögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem\nmit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-        Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn\nten, besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2\nnur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im           1. die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt\nInland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz                  enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder\noder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienst-             nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufs-\nleistung erworben wurden.                                         prospekts vereinbar sind und\n(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach         2. das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Ver-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlas-             kaufsprospekts und während der Dauer des öffent-\nsen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche,                lichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch inner-\ndie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf             halb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen\nGrund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-               Angebot der Vermögensanlagen im Inland abge-\nhoben werden können, bleiben unberührt.                           schlossen wurde.\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-\n§ 21                                gensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-\nHaftung bei fehlendem Verkaufsprospekt                 trags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den\n(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn           ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Ver-\nein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht        äußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit\nwurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und            dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üb-\ndem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme               lichen Kosten verlangen.\nder Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbs-               (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in An-\npreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht          spruch genommen werden, wer nachweist, dass er die\nüberschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen             Unrichtigkeit des Vermögensanlagen-Informations-","2488         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nblatts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht          (3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jah-\nauf grober Fahrlässigkeit beruht.                            resbericht unverzüglich nach der elektronischen Ein-\nreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt\n(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 be-\nmachen zu lassen. § 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2\nsteht nicht, sofern\nbis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2\n1. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des            und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.\nVermögensanlagen-Informationsblatts beim Erwerb\n(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite\nkannte oder\ndes Unternehmensregisters zugänglich zu machen;\n2. der Sachverhalt, über den unrichtige Angaben im           die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung\nVermögensanlagen-Informationsblatt enthalten sind,       des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsge-\nnicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der          setzbuchs vom Betreiber des elektronischen Bundes-\nVermögensanlagen beigetragen hat.                        anzeigers zu übermitteln.\n(5) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten mit\nSitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten,                                    § 24\nbesteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur,                                 Inhalt von\nsofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im In-                   Jahresabschlüssen und Lageberichten\nland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder\n(1) Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz\nteilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung\nim Inland haben für den Jahresabschluss die Bestim-\nerworben wurden.\nmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-\n(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach        schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs\nAbsatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlas-        und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289\nsen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche,           des Handelsgesetzbuchs einzuhalten. § 264 Absatz 1\ndie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf        Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handels-\nGrund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-          gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Der Lagebericht\nhoben werden können, bleiben unberührt.                      hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:\n1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-\nAbschnitt 3                                jahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt in feste und\nRechnungslegung und Prüfung                          variable vom Emittenten von Vermögensanlagen ge-\nzahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und\ngegebenenfalls die vom Emittenten der Vermögens-\n§ 23\nanlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen\nErstellung und                              sowie\nBekanntmachung von Jahresberichten\n2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-\n(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht              jahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Füh-\nverpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handels-             rungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tä-\ngesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat              tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emit-\nfür den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jah-           tenten von Vermögensanlagen auswirkt.\nresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate\nFür den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des\nnach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des\nEmittenten von Vermögensanlagen vor dem öffent-\nelektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzu-\nlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die Sätze 1\nreichen sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfü-\nbis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der\ngung zu stellen. Ist die Feststellung des Jahresab-\nEmittent weniger als 18 Monate vor der Einreichung ei-\nschlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des\nnes Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 gegrün-\nLageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist\ndet und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen\n§ 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des\nLagebericht erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktu-\nHandelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die\nelle und zukünftige Finanzinformationen nach Maßgabe\nfehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestäti-\nder nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung\ngungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versa-\naufzunehmen.\ngung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des\nGeschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 be-             (2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermö-\nkannt machen zu lassen.                                      gensanlagen um eine Personenhandelsgesellschaft\noder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen\n(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus              das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des\n1. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von           Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz\neinem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,         und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwen-\ndungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlust-\n2. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von\nrechnung aufgenommen werden.\neinem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,\n(3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in\n3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nbeziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nHandelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den\ngesetzlichen Vertreter des Emittenten der Ver-\nJahresabschluss die gleichwertigen, dort jeweils für\nmögensanlagen sowie\nKapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs-\n4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.         vorschriften anzuwenden. Hat der Emittent nach den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2489\ndortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen,        des Abschlussprüfers in deutscher Sprache beizufügen\nsind auch insoweit die dort jeweils für Kapitalgesell-       (§ 23 Absatz 2 Nummer 4), wonach\nschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der La-\n1. es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Num-\ngebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 ge-\nmer 1 und 2 um einen für Kapitalgesellschaften gel-\nnannten Angaben enthalten. Sieht das dortige Recht\ntenden, nach dem nationalen Recht des Sitzstaates\nkeine Erstellung eines Lageberichts vor, können die An-\naufgestellten und von einem Abschlussprüfer ge-\ngaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresab-\nprüften Jahresabschluss und Lagebericht handelt,\nschluss aufgenommen oder in einer gesonderten Erklä-\nrung beigefügt werden. Absatz 1 Satz 4 und 5 ist ent-        2. die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Ver-\nsprechend anzuwenden. Ist der Jahresabschluss oder               bindung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen\nder Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach                 des § 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und\nSatz 1 bis 4 anwendbaren Vorschriften zu erstellen hat,\n3. die Unterlagen gemäß § 23 Absatz 2 insgesamt voll-\nnicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Überset-\nständig sind.\nzung in die deutsche Sprache beizufügen.\n(4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz au-                                     § 26\nßerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nVerkürzung der\nund der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nhandelsrechtlichen Offenlegungsfrist\nden Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jah-\nresabschluss und einen Lagebericht nach den in                  (1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den\nDeutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften an-         Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung\nzuwendenden Rechungslegungsvorschriften in deut-             des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle\nscher Sprache zu erstellen. Die Absätze 1 und 2 sind         des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschluss-\nentsprechend anzuwenden.                                     stichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des\n§ 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der\n§ 25                                Ablauf des neunten Monats.\nPrüfung und                                (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größen-\nBestätigung des Abschlussprüfers                   abhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesell-\nschaften ist nicht anzuwenden.\n(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des in-\nländischen Emittenten von Vermögensanlagen und des\nAbschnitt 4\nEmittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der                               Gebühren, Straf-,\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                            Bußgeld- und Ordnungsgeld-\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind durch einen Ab-                bestimmungen sowie Übergangsvorschriften\nschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des\nDritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des\n§ 27\nDritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.\nDer Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit                           Gebühren und Auslagen\ndem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nVersagung der Bestätigung versehen sein. Der Jahres-\nnach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen\nabschluss und der Lagebericht von Emittenten von Ver-\nRechtsverordnungen kann die Bundesanstalt Gebühren\nmögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\nund Auslagen erheben.\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nWirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer             mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nnach den gleichwertigen dort jeweils für Kapitalgesell-      stimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflich-\nschaften geltenden Prüfungsvorschriften zu prüfen.           tigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu be-\nstimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vor-\n(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch\nzusehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann\nfestzustellen, ob der Emittent der Vermögensanlagen\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\ndie Bestimmungen eines den Vermögensanlagen zu-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-\ngrunde liegenden Gesellschaftsvertrags oder eines\ntragen.\nTreuhandverhältnisses beachtet hat.\n(3) Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2                                   § 28\nNummer 1 bis 3 ist die Zuweisung von Gewinnen, Ver-\nlusten, Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen                                 Strafvorschriften\nKapitalkonten vom Abschlussprüfer zu prüfen und de-             Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für      strafe wird bestraft, wer\nden Fall, dass die Vermögensanlage für den Anleger\n1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\ndurch einen Treuhänder gehalten wird.\n§ 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs\n(4) Hat der Emittent der Vermögensanlagen seinen              oder\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat die-\nser dem Jahresbericht eine zusätzliche Bestätigung           eine Versicherung nicht richtig abgibt.","2490           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n§ 29                                                         § 30\nAllgemeine Bußgeldvorschriften                          Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des\nleichtfertig                                                   § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\n1. § 264 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 265 Absatz 2\n1. entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nbis 4 oder Absatz 6, § 266, § 268 Absatz 2 bis 6 oder\nnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufs-\nAbsatz 7, § 272, § 274, § 275, § 277, § 284 oder\nprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n§ 285 des Handelsgesetzbuchs über den Jahresab-\nveröffentlicht,\nschluss oder\n2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufs-              2. § 289 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 über den La-\nprospekt veröffentlicht,                                      gebericht\n3. entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Ab-          zuwiderhandelt.\nsatz 1 Satz 1 und 4 einen Verkaufsprospekt, eine             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nnachzutragende Angabe, einen neuen Umstand                bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\noder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\noder nicht rechtzeitig veröffentlicht,                    Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndas Bundesamt für Justiz.\n4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-                                § 31\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\nOrdnungsgeldvorschriften\n5. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig,            (1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufnimmt,        Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von\n6. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer            Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emit-\nRechtsverordnung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 ein            tenten von Vermögensanlagen sowie auch auf den\nVermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht           Emittenten von Vermögensanlagen selbst entspre-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-     chend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich\nstellt,                                                   bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine\nGesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-\n7. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 eine dort gemachte          buchs handelt. An die Stelle der Pflichten nach § 335\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetz-\nnicht rechtzeitig aktualisiert,                           buchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresbe-\n8. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3          richts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses\neinen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine          Gesetzes. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1\naktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Infor-         Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung\nmationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermit-       und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß § 23\ntelt,                                                     Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes.\n9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensan-               (2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des\nlagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig      elektronischen Bundesanzeigers mindestens einmal\nhinterlegt oder                                           pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt\nwerdenden Emittenten von Vermögensanlagen sowie\n10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1           den Bevollmächtigten im Sinne des § 5 Absatz 3.\nSatz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwider-\n(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt\nhandelt.\ndiejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit ei-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            nem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nfahrlässig                                                     setzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einrei-\nchung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1\nund gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ord-\nzuwiderhandelt oder\nnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt wor-\n2. entgegen § 19 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht           den sind.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt     (4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung ei-\noder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-      nes unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absät-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.                    zen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögens-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des           anlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tat-\nAbsatzes 1 Nummer 1, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße            sachen im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich\nbis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-          bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Ver-\nsatzes 1 Nummer 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu              hinderung von Missständen geboten ist.\nhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit ei-\nner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-                                     § 32\nden.                                                                           Übergangsvorschriften\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1              (1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist            bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffent-\ndie Bundesanstalt.                                             lichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2491\nprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               nis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt             erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I          darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzver-\nS. 1330) geändert worden ist, eingereicht wurden, ist            fahrens über das Vermögen des Instituts oder der\ndas Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai                Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedi-\n2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.                     gung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückge-\n(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufspro-             zahlt wird.“ eingefügt.\nspekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffent-         2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz               a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nund die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in\nder bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin                aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“\nanzuwenden. Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f                       gestrichen.\nAbsatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der                 bb) Dem Buchstaben d wird das Wort „oder“ an-\nbis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung nicht ver-                        gefügt.\nöffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprüche,\ncc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-\ndie bis zum 31. Mai 2012 entstanden sind, das Ver-\nstabe e eingefügt:\nkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012\ngeltenden Fassung weiterhin anzuwenden.                                  „e) Anbietern oder Emittenten von Vermö-\ngensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2\n(3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten\ndes Vermögensanlagengesetzes“.\nvon Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen\nnach dem 1. Juni 2012 im Inland öffentlich angeboten                dd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e\nwerden, und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und                       werden nach den Wörtern „die nach dem In-\nLageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013                          vestmentgesetz öffentlich vertrieben werden\nbeginnende Geschäftsjahr anzuwenden.                                     dürfen,“ die Wörter „oder auf Vermögensanla-\n(4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach                      gen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-\n§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum                          gensanlagengesetzes“ eingefügt.\n31. Dezember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung             b) In Nummer 12 wird am Ende das Wort „und“ ge-\noder Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzei-                  strichen.\nger auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt              c) In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das\nvorzunehmen.                                                        Wort „und“ ersetzt.\nArtikel 2                              d) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:\n„14. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft\nAufhebung des\nausschließlich für Anbieter oder für Emitten-\nVerkaufsprospektgesetzes                                    ten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1\nDas Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-                      Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes er-\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                               bringen.“\nS. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes            3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Vermittler von\nvom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden              Anteilen an Investmentvermögen“ durch die Wörter\nist, wird aufgehoben.                                            „Unternehmen im Sinne des § 2a Absatz 1 Num-\nmer 7“ ersetzt.\nArtikel 3\n4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter\nÄnderung des                              „Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an\nWertpapierhandelsgesetzes                          Investmentvermögen“ durch das Wort „Unterneh-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                men“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                 5. § 17 wird wie folgt geändert:\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\na) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\nvom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             b) In Absatz 6 werden die Wörter „nach den Ab-\nsätzen 2, 4 und 5“ durch die Angabe „nach Ab-\n1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort „und“ durch ein\nsatz 2“ ersetzt.\nKomma ersetzt und werden nach den Wörtern\n„Zeichnung von Wertpapieren“ die Wörter „und Ver-            c) Absatz 7 wird aufgehoben.\nmögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ver-          6. § 31 wird wie folgt geändert:\nmögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Antei-\nlen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des             a) Dem Absatz 3a Satz 3 wird folgender Satz ange-\nGenossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldver-                  fügt:\nschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Lauf-           „Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-\nzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen posi-            satz 2 des Vermögensanlagengesetzes tritt an\ntiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das in-             die Stelle des Informationsblatts nach Satz 1\nvestierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen unge-              das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach\nmindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen                 § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit\nNennwert zurückgezahlt wird, und die von einem                  der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstel-\nEinlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d               lung eines solchen Vermögensanlagen-Informati-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaub-                onsblatts verpflichtet ist.“","2492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nb) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder Do-                1. als Person nach Artikel 40\nkument gemäß Absatz 3a Satz 3“ durch die Wör-\nter „oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3                     a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-\noder 4“ ersetzt.                                                      sider-Information weitergibt oder\n7. § 38 wird wie folgt geändert:                                        b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-\nstellung, Änderung oder Zurückziehung ei-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nnes Gebotes empfiehlt oder eine andere\nfügt:\nPerson hierzu verleitet,\n„(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Ver-\nordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom                 2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder\n12. November 2010 über den zeitlichen und ad-                     Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig,\nministrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nVersteigerung von Treibhausgasemissionszertifi-                   mittelt,\nkaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates über                    3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-\nein System für den Handel mit Treibhausgas-                       tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb\nemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl.                   von fünf Werktagen vornimmt oder\nL 302 vom 18.11.2010, S. 1) verstößt, indem er\n4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde\n1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nauch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti-                     rechtzeitig informiert,“.\nkel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-\nzieht oder                                              e) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Absat-\nzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ gestrichen\n2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab-               und die Wörter „des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10,\nsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,                   13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3\nNummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und\na) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-\ndes Absatzes 3a“ durch die Angabe „des Absat-\nsider-Information weitergibt oder\nzes 2b Nummer 5 und 6 und des Absatzes 3 Num-\nb) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-                mer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12“ ersetzt.\nstellung, Änderung oder Zurückziehung ei-\nnes Gebotes empfiehlt oder eine andere           9. Dem § 40b wird folgender Absatz 3 angefügt:\nPerson hierzu verleitet.“\n„(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maß-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           nahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getrof-\n„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der\nfen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich\nVersuch strafbar.“\nbekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentli-\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“             chung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden\ndurch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 oder des             oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei\nAbsatzes 2a Nummer 1“ ersetzt.                             den Beteiligten führen.“\n8. § 39 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Absatz 2 Nummer 15a wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch                                 Änderung des\nein Komma ersetzt.                                                   Kreditwesengesetzes\nbb) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ an-              Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\ngefügt.                                            machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. De-\ncc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist,\nstabe c eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit\nSatz 1 ein Vermögensanlagen-Informati-         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nonsblatt.“                                        § 64m folgende Angabe angefügt:\nb) In Absatz 2b werden die Nummern 1 bis 4 und 7              „§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novel-\nbis 42 aufgehoben.                                                  lierung des Finanzanlagenvermittler- und\nVermögensanlagenrechts“.\nc) Absatz 3a wird aufgehoben.\nd) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-          2. In § 1 Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort\nfügt:                                                      „Wertpapiere,“ die Wörter „Vermögensanlagen im\nSinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-\n„(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die             setzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genos-\nVerordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem              senschaft im Sinne des § 1 des Genossenschafts-\ner vorsätzlich oder leichtfertig                           gesetzes,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011               2493\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt\na) In Absatz 1 wird in Nummer 9 am Ende der Punkt             als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember\ndurch ein Semikolon ersetzt und werden die fol-           2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32\ngenden Nummern 10 und 11 angefügt:                        Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.“\n„10. Unternehmen, die das Finanzkommissions-\ngeschäft ausschließlich als Dienstleistung\nfür Anbieter oder Emittenten von Vermö-\nArtikel 5\ngensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des                              Änderung der\nVermögensanlagengesetzes betreiben, und                              Gewerbeordnung\n11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft                Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nausschließlich als Übernahme gleichwertiger       machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nGarantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2        zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember\nNummer 10 für Anbieter oder Emittenten von        2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie\nVermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-             folgt geändert:\nsatz 2 des Vermögensanlagengesetzes be-\ntreiben.“                                          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    a) In der Angabe zu § 34c wird das Wort „Anlage-\naa) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                         berater,“ gestrichen.\naaa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort              b) Nach der Angabe zu § 34e werden die folgenden\n„oder“ gestrichen.                                 Angaben eingefügt:\nbbb) Dem Buchstaben d wird das Wort                       „§ 34f Finanzanlagenvermittler\n„oder“ angefügt.                                   § 34g Verordnungsermächtigung“.\nccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-             c) Die Angabe zu § 157 wird wie folgt gefasst:\nstabe e eingefügt:\n„§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c\n„e) Anbietern oder Emittenten von Ver-\nund 34f“.\nmögensanlagen im Sinne des § 1\nAbsatz 2 des Vermögensanlagenge-         2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1\nsetzes“.                                    Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „§ 34c\nddd) Im Satzteil nach dem neuen Buchsta-               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.\nben e werden nach den Wörtern „die           3. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „34c Absatz 1\nnach dem Investmentgesetz öffentlich            Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „34c\nvertrieben werden dürfen,“ die Wörter           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.\n„oder auf Vermögensanlagen im Sinne\n4. § 11a wird wie folgt geändert:\ndes § 1 Absatz 2 des Vermögensan-\nlagengesetzes“ eingefügt.                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auch in\nein Semikolon ersetzt.                                         Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ die Wörter\ncc) Die folgenden Nummern 19 und 20 werden                         „und § 34f Absatz 5“ eingefügt.\nangefügt:                                                 bb) In Satz 3 wird das Wort „Versicherungsneh-\n„19. Unternehmen, die das Platzierungsge-                      mern“ durch das Wort „Anlegern“ ersetzt.\nschäft ausschließlich für Anbieter oder          b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfür Emittenten von Vermögensanlagen                 fügt:\nim Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-\ngensanlagengesetzes erbringen, und                     „(3a) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f\nAbsatz 1 zuständige Behörde teilt der Register-\n20. Unternehmen, die als Finanzdienstleis-\nbehörde unverzüglich die für die Eintragung\ntung ausschließlich die Finanzportfolio-\nnach § 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben so-\nverwaltung und die Anlageverwaltung\nwie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Ab-\nfür Anbieter oder Emittenten von Vermö-\nsatz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Auf-\ngensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2\nhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 hat\ndes Vermögensanlagengesetzes erbrin-\ndie Registerbehörde unverzüglich die zu dem\ngen.“\nBetroffenen gespeicherten Daten zu löschen.“\n4. Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt:\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Beab-\n„§ 64n                                  sichtigt ein“ die Wörter „nach § 34d Absatz 7,\nÜbergangsvorschrift                            auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ einge-\nzum Gesetz zur Novellierung                         fügt.\ndes Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts              d) In Absatz 7 werden nach der Angabe „§ 34d Ab-\nFür ein Unternehmen, das auf Grund der Erweite-                satz 1 Satz 1“ das Wort „und“ durch ein Komma\nrung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Ab-              ersetzt, nach der Angabe „§ 34e Absatz 1 Satz 1“\nsatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienst-                  die Wörter „und § 34f Absatz 1 Satz 1“ und nach\nleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem              den Wörtern „Versicherungsvermittlern und Ver-","2494          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nsicherungsberatern“ die Wörter „sowie Finanz-                tungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich\nanlagenvermittlern“ eingefügt.                               vertrieben werden dürfen,\ne) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils nach den Wör-           2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer\ntern „Versicherungsvermittler und Versiche-                  Kommanditgesellschaft,\nrungsberater“ und nach den Wörtern „Versiche-\n3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1\nrungsvermittler oder Versicherungsberater“ die\nAbsatz 2 des Vermögensanlagengesetzes\nWörter „sowie Finanzanlagenvermittler“ einge-\nfügt.                                                    Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-\nmer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder\n5. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „34c Absatz 1\nden Abschluss von Verträgen über den Erwerb sol-\nSatz 1 Nummer 1a bis 3“ durch die Wörter „34c\ncher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagen-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und nach der\nvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen\nAngabe „34e“ die Angabe „ , 34f“ eingefügt.\nBehörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies\na) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6“             zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger er-\ndurch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.                     forderlich ist; unter denselben Voraussetzungen\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satz-           sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung\nteil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe              und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaub-\n„Absatz 5“ und in Nummer 1 die Angabe „Ab-               nis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und\nsatz 9“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.             die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von\neinzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach\nc) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch              Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.\ndie Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nd) In Absatz 9 werden die Wörter „Absätzen 1 bis\n5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.          1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der\nAntragsteller oder eine der mit der Leitung des\ne) In Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-\nBetriebs oder einer Zweigniederlassung beauf-\nsatz 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.\ntragten Personen die für den Gewerbebetrieb er-\nf) In Absatz 11 Satz 1 werden im einleitenden                    forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die er-\nSatzteil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe              forderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel\n„Absatz 5“ und in Nummer 3 die Angabe „Ab-                   nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung\nsatz 9“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.                 des Antrags wegen eines Verbrechens oder we-\ng) In Absatz 12 wird die Angabe „Absatz 6“ durch                 gen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,\ndie Angabe „Absatz 5“ ersetzt.                               Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfäl-\n7. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder                  schung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz-\nstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,\n34e“ durch die Angabe „ , 34e oder 34f“ ersetzt.\n8. § 34c wird wie folgt geändert:                               2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-\nverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,\na) In der Überschrift wird das Wort „Anlageberater,“             wenn über das Vermögen des Antragstellers das\ngestrichen.                                                  Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-\naa) Die bisherige Nummer 1a wird die Num-                    ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Ab-\nmer 2.                                                  satz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-\nzessordnung) eingetragen ist,\nbb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.\n3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3.\npflichtversicherung nicht erbringen kann oder\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 1.                Prüfung nachweist, dass er die für die Vermitt-\ncc) Die Nummern 2a, 3 und 3a werden aufgeho-                 lung von und Beratung über Finanzanlagen im\nben.                                                    Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sach-\nkunde über die fachlichen und rechtlichen\ndd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die                Grundlagen sowie über die Kundenberatung be-\nNummern 2 bis 4.                                        sitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der\n9. Nach § 34e werden die folgenden §§ 34f und 34g                   beantragten Erlaubnis nachzuweisen.\neingefügt:\n(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen\n„§ 34f\n1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32\nFinanzanlagenvermittler                          Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,\n(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des                    und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne\n§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesenge-                  des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-\nsetzes gewerbsmäßig zu                                           setzes,\n1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft            2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaub-\noder Investmentaktiengesellschaft oder von                   nis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes\nausländischen Investmentanteilen, die im Gel-                erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011           2495\nUnternehmen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1            3. die Dokumentationspflichten des Gewerbetrei-\ndes Investmentgesetzes,                                      benden einschließlich einer Pflicht, Beratungs-\nprotokolle zu erstellen und dem Anleger zur Ver-\n3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Ver-\nfügung zu stellen.\nmittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für\ndie ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1              Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Do-\ndes Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für           kumentationspflichten ist hierbei ein dem Ab-\ndie eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i            schnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleich-\nAbsatz 1, § 64m oder § 64n des Kreditwesenge-            bares Anlegerschutzniveau herzustellen.\nsetzes als erteilt gilt,                                    (2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschrif-\n4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs-               ten enthalten\nund Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des                1. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwen-\n§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.                digen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge\n(4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen di-                 sowie über die Anleger aufzuzeichnen,\nrekt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende            2. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige\nPersonen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen,               beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes\ndass diese Personen über einen Sachkundenach-                    oder einer Zweigniederlassung beauftragten\nweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und ge-                     Personen zu erstatten und hierbei bestimmte\nprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäfti-             Angaben zu machen,\ngung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung\nmitwirkenden Person kann dem Gewerbetreiben-                 3. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sach-\nden untersagt werden, wenn Tatsachen die An-                     kundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4,\nnahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre                den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der\nTätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverläs-                 Sachkundeprüfung sowie der Gleichstellung an-\nsigkeit nicht besitzt.                                           derer Berufsqualifikationen mit der Sachkunde-\nprüfung, der Zuständigkeit der Industrie- und\n(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind ver-                  Handelskammern sowie der Berufung eines Auf-\npflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer                 gabenauswahlausschusses,\nTätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zustän-\ndige Behörde entsprechend dem Umfang der Er-                 4. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderun-\nlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintra-              gen an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 erfor-\ngen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Re-                 derliche Haftpflichtversicherung, insbesondere\ngister gespeicherten Angaben der Registerbehörde                 über die Höhe der Mindestversicherungssumme,\nunverzüglich mitzuteilen.                                        die Bestimmung der zuständigen Behörde im\nSinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsver-\n(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die                  tragsgesetzes, über den Nachweis über das Be-\nunmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mit-                stehen der Haftpflichtversicherung und Anzeige-\nwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 un-                   pflichten des Versicherungsunternehmens ge-\nverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der                 genüber den Behörden und den Anlegern,\nRegisterbehörde zu melden und eintragen zu las-\nsen. Änderungen der im Register gespeicherten An-            5. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur\ngaben sind der Registerbehörde unverzüglich mit-                 Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf In-\nzuteilen.                                                        haber von Berufsqualifikationen angewendet\nwerden sollen, die in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder einem ande-\n§ 34g\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-\nVerordnungsermächtigung                            ropäischen Wirtschaftsraum erworben wurden,\nsofern diese Personen im Inland vorübergehend\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\noder dauerhaft als Finanzanlagenvermittler tätig\nTechnologie hat im Einvernehmen mit dem Bundes-\nwerden wollen.\nministerium der Finanzen und dem Bundesministe-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-              Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Ver-\ncherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustim-                ordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der\nmung des Bundesrates zum Schutze der Allge-                  nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-\nmeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen            mer 1, 2 und 4 erlassenen Vorschriften auf seine\nüber den Umfang der Verpflichtungen des Gewer-               Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass\nbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes ei-               prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zu-\nnes Finanzanlagenvermittlers. Die Rechtsverord-              ständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur\nnung hat Vorschriften zu enthalten über                      wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei\nkönnen die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere\n1. die Informationspflichten gegenüber dem Anle-\nderen Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Aus-\nger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und\nwahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren\nandere Zuwendungen offenzulegen und dem\nRechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt\nAnleger ein Informationsblatt über die jeweilige\ndes Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Ge-\nFinanzanlage zur Verfügung zu stellen,\nwerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das\n2. die bei dem Anleger einzuholenden Informatio-             Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwi-\nnen, die erforderlich sind, um diesen anlage-            schen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden ge-\nund anlegergerecht zu beraten,                           regelt werden.“","2496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n10. In § 47 wird nach der Angabe „34c“ die Angabe                     bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:\n„ , 34d, 34e, 34f“ eingefügt.\n„i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein\nBauvorhaben vorbereitet oder durch-\n11. § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nführt,“.\n„8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4 Finanz-                  cc) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch\nanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt                   ein Komma ersetzt.\nund Dritte über Finanzanlagen berät; das Glei-               dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:\nche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäf-\ntigten Personen;“.                                               „l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlagebera-\ntung erbringt oder den Abschluss von\n12. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche-                          Verträgen der dort bezeichneten Art ver-\nrungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“ durch                           mittelt oder“.\nein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versicherungs-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nberatergewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes\ndes Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt, nach der                 aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe\nAngabe „34c“ das Wort „oder“ durch ein Komma                          „§ 34c Absatz 1 Satz 2“ die Wörter oder\nersetzt und nach der Angabe „34d“ ein Komma                           „§ 34f Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.\nund nach der Angabe „34e“ ein Komma sowie die                     bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe\nAngabe „oder 34f“ eingefügt.                                          „§ 34c Absatz 3“ die Wörter „oder § 34g Ab-\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-\n13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                         mer 1, 2 oder 4 oder Satz 2“ eingefügt.\n„Versicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „so-\nwie“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort                       cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„Versicherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie                      „7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in\ndes Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ ein-                            Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder\ngefügt, nach der Angabe „§ 34e Absatz 2 bis 3“                             § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6\nein Komma und die Wörter „§ 34f Absatz 4 und 5                             Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen\nund § 34g“ eingefügt, nach der Angabe „§ 34d Ab-                           lässt,“.\nsatz 8“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\ndd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\nund nach der Angabe „34e Absatz 3“ die Wörter\ndas Wort „oder“ ersetzt.\n„und des § 34g“ eingefügt.\nee) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:\n14. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Versi-\n„9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Ab-\ncherungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“\nsatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\ndurch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versi-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-\ncherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie des\nzeitig macht.“\nGewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt,\nnach der Angabe „34d“ ein Komma eingefügt und                  c) In Absatz 4 werden die Angabe „Buchstabe i“\nnach der Angabe „§ 34e“ die Angabe „oder § 34f“                   durch die Angabe „Buchstabe l“, die Angabe „a\neingefügt.                                                        bis h, j bis k“ durch die Angabe „a bis k“ und die\nAngabe „Nummer 5 bis 8“ durch die Wörter\n15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                     „Nummer 5 bis 9“ ersetzt.\n„Versicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „so-            17. § 145 wird wie folgt geändert:\nwie“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort\n„Versicherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie               a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\ndes Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ ein-                   mer 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe\ngefügt, nach der Angabe „§ 34d Absatz 8“ das Wort                 „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter\n„und“ durch ein Komma ersetzt und nach der An-                    „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\ngabe „§ 34e Absatz 3“ die Wörter „und des § 34g“               b) In Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe\neingefügt.                                                        „§ 34c Absatz 3“ die Wörter „oder mit § 34g Ab-\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2\n16. § 144 wird wie folgt geändert:                                    oder 4 oder Satz 2“ eingefügt.\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:              18. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a wird die\nAngabe „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch\naa) In Buchstabe h werden die Wörter „§ 34c                die Wörter „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a“             19. § 157 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt und die               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nWörter „nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-                                          „§ 157\nmer 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvor-\nÜbergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f“.\nhaben in der dort bezeichneten Weise vorbe-\nreitet oder durchführt, nach § 34 Absatz 1            b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die\nSatz 1 Nummer 3 Anlageberatung betreibt                  Wörter „den Abschluss von Verträgen im Sinne\noder“ gestrichen.                                        des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2497\ndurch die Wörter „die Vermittlung des Abschlus-                                Artikel 6\nses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1\nÄnderung des\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum\n31. Oktober 2007 geltenden Fassung“ ersetzt                        Wertpapierprospektgesetzes\nsowie nach der Angabe „§ 34c Absatz 1 Satz 1             Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005\nNummer 3“ werden die Wörter „in der ab dem             (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\n1. November 2007 geltenden Fassung“ einge-             zes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert\nfügt.                                                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nAbschnitten 6 und 7 durch die folgenden Angaben\n„(2) Gewerbetreibende, die am 1. Januar                 ersetzt:\n2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des                                     „Abschnitt 6\nAbschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c                                  Prospekthaftung\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlage-\nberatung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3               § 21    Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungs-\nhaben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar                       prospekt\n2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet,          § 22    Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt\nbis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanz-\nanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 zu bean-             § 23    Haftungsausschluss\ntragen und sich selbst sowie die nach § 34f Ab-            § 24    Haftung bei fehlendem Prospekt\nsatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung\nder Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 registrieren            § 25    Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige\nzu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zustän-                  Ansprüche\ndige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen In-\nformationen an die Registerbehörde. Wird die Er-\nAbschnitt 7\nlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis-\nurkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                        Zuständige Behörde und Verfahren\noder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prü-\nfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensver-             § 26    Befugnisse der Bundesanstalt\nhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2.              § 27    Verschwiegenheitspflicht\nFür den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Num-\n§ 28    Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in\nmer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3.\nanderen Staaten des Europäischen Wirt-\nDie Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-                      schaftsraums\nmer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestands-\nkräftigen Entscheidung über den Erlaubnisan-               § 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wert-\ntrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber                   papier- und Marktaufsichtsbehörde\nmit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu           § 29    Vorsichtsmaßnahmen\ndiesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als                 § 30    Bekanntmachung von Maßnahmen\nErlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1.                      § 31    Sofortige Vollziehung\n(3) Gewerbetreibende im Sinne des Absat-\nzes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015                                  Abschnitt 8\neinen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2                                 Sonstige Vorschriften\nNummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde\nzu erbringen. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1            § 32    Register\nSatz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sach-\nkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4                 § 33    Gebühren und Auslagen\nnicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird.           § 34    Benennungspflicht\nBeschäftigte im Sinne des § 34f Absatz 4 sind\nverpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sach-           § 35    Bußgeldvorschriften\nkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4\nzu erwerben. Personen, die seit dem 1. Januar              § 36    Übergangsbestimmungen\n2006 ununterbrochen unselbstständig oder\nselbstständig als Anlagevermittler oder Anlage-            § 37    Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des\nVerkaufsprospektgesetzes“.\nberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\noder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember\n2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen            2. In § 2 Nummer 6 wird in den Buchstaben d und e\nkeiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige              jeweils die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 32“\nAnlagevermittler oder Anlageberater haben die              ersetzt.\nununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der er-         3. § 17 wird wie folgt geändert:\nteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die\nPrüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der\nAngabe „§ 29“ ersetzt.\nMakler- und Bauträgerverordnung in der am\n31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzu-                b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die\nweisen.“                                                      Angabe „§ 28“ ersetzt.","2498          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n4. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:              dischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpa-\npiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvoll-\n„Abschnitt 6\nständig, ist § 21 entsprechend anzuwenden mit\nProspekthaftung                           der Maßgabe, dass\n1. bei der Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 für\n§ 21\ndie Bemessung des Zeitraums von sechs Mona-\nHaftung bei fehlerhaftem                          ten anstelle der Einführung der Wertpapiere der\nBörsenzulassungsprospekt                           Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im\nInland maßgeblich ist und\n(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf\nGrund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelas-              2. § 21 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz\nsen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere             im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere\nwesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig                 auch im Ausland öffentlich angeboten werden.\nsind, kann\n1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verant-                                   § 23\nwortung übernommen haben, und\nHaftungsausschluss\n2. von denjenigen, von denen der Erlass des Pro-\nspekts ausgeht,                                             (1) Nach den §§ 21 oder 22 kann nicht in An-\nals Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpa-               spruch genommen werden, wer nachweist, dass\npiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit            er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An-\ndieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere               gaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass\nnicht überschreitet, und der mit dem Erwerb ver-             die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit be-\nbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das               ruht.\nErwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Pro-                  (2) Ein Anspruch nach den §§ 21 oder 22 besteht\nspekts und innerhalb von sechs Monaten nach                  nicht, sofern\nerstmaliger Einführung der Wertpapiere abge-\nschlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt,           1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts\ngilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der              erworben wurden,\nWertpapiere festgestellte oder gebildete Börsen-\npreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bil-        2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder un-\ndung an mehreren inländischen Börsen der höchste                 vollständige Angaben im Prospekt enthalten\nerste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapie-                 sind, nicht zu einer Minderung des Börsenprei-\nren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge-              ses der Wertpapiere beigetragen hat,\nnannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungs-                3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollstän-\nmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden                  digkeit der Angaben des Prospekts bei dem Er-\nwerden können, sind die Sätze 1 und 2 entspre-                   werb kannte,\nchend anzuwenden.\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-         4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im\npapiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-                Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-\nbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser                 berichts des Emittenten, einer Veröffentlichung\nden ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und                 nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder\ndem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der                  einer vergleichbaren Bekanntmachung eine\nmit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen                   deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen\nüblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3                 oder unvollständigen Angaben im Inland veröf-\nist anzuwenden.                                                  fentlicht wurde oder\n(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im         5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in\nAusland auch im Ausland zum Börsenhandel zuge-                   der Zusammenfassung oder einer Übersetzung\nlassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2                ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist ir-\nnur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im In-               reführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn\nland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz                   sie zusammen mit den anderen Teilen des Pro-\noder teilweise im Inland erbrachten Wertpapier-                  spekts gelesen wird.\ndienstleistung erworben wurden.\n(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Dar-                                    § 24\nstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung\nHaftung bei fehlendem Prospekt\nder Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung ei-\nnes Prospekts befreit wurde.                                    (1) Ist ein Prospekt entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1\nnicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von\n§ 22                                Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbie-\nter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wert-\nHaftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt\npapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, so-\nSind in einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 veröffent-         weit dieser den ersten Erwerbspreis nicht über-\nlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulas-         schreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üb-\nsung von Wertpapieren zum Handel an einer inlän-             lichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2499\nschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und in-            2012 erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufs-\nnerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öf-                  prospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 gelten-\nfentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde.              den Fassung weiterhin anzuwenden. § 3 Absatz 1\nAuf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emit-                ist nicht anzuwenden.\ntenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapie-\nren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in                       (2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte,\nsonstiger Weise unterschieden werden können, ist               die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpa-\nSatz 1 entsprechend anzuwenden.                                pieren zum Handel an einer inländischen Börse sind\nund die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffent-\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-           licht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz\npapiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-              und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in\nbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Ver-                 der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung\näußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem               weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entge-\nErwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen                gen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für\nKosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-                daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf\nchend.                                                         des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufs-\n(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit                 prospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 gelten-\nSitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-             den Fassung weiterhin anzuwenden.“\nten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-\nsatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines\nArtikel 7\nim Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer\nganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpa-                                 Änderung des\npierdienstleistung erworben wurden.                                            Börsengesetzes\n(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 be-\nsteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen          Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,\nProspekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.          1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden\n§ 25                             ist, wird wie folgt geändert:\nUnwirksame Haftungsbeschränkung;                  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44\nsonstige Ansprüche                           bis 47 wie folgt gefasst:\n(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach\n„§§ 44 bis 47 (weggefallen)“.\n§§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen\nwerden, ist unwirksam.                                    2. § 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vor-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von\nVerträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwerden können, bleiben unberührt.“\n„(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Ver-\n5. Der bisherige Abschnitt 6 wird der Abschnitt 7.\nsteigerungen gemäß der Verordnung (EU)\n6. § 21 wird § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe                    Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. Novem-\n„§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.                           ber 2010 über den zeitlichen und administrativen\n7. Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die §§ 27                     Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung\nbis 28a.                                                          von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß\nder Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par-\n8. § 24 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die An-\nlaments und des Rates über ein System für den\ngabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.\nHandel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in\n9. Der bisherige § 25 wird der § 30.                                 der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010,\n10. § 26 wird § 31 und in Nummer 1 wird die Angabe                    S. 1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser\n„§ 21“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.                           Versteigerungen die Vorschriften dieses Geset-\nzes, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010\n11. Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8.\nin der jeweils geltenden Fassung nichts anderes\n12. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden die §§ 32                      bestimmt ist.“\nbis 34.\n13. § 30 wird § 35 und in Absatz 2 in den Nummern 1           3. Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben.\nund 2 jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe          4. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „47“ durch\n„§ 26“ ersetzt.                                               die Angabe „43“ ersetzt.\n14. Der bisherige § 31 wird der § 36.\n5. Dem § 52 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n15. Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 angefügt:\n„§ 37                                    „(8) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte,\ndie Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren\nÜbergangsbestimmungen zur                         zum Handel an einer inländischen Börse sind und\nAufhebung des Verkaufsprospektgesetzes                   die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht\n(1) Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffent-          worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum\nlichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von             31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzu-\nKreditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni              wenden.“","2500           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nArtikel 8                              (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert\nÄnderung des\nworden ist, werden die Wörter „§ 44 Absatz 1 des Bör-\nInvestmentgesetzes                           sengesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 des\nIn § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 6 des Investment-            Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.\ngesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist,                                     Artikel 14\nwerden die Wörter „§ 8g des Verkaufsprospektgeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 7 des Vermögensanlagen-\nÄnderung des\ngesetzes“ ersetzt.                                                Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes\n§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsnachweissicherungs-\nArtikel 9                              gesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322) wird wie\nÄnderung des                             folgt geändert:\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes\n1. In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 44 Absatz 1\nIn § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Kapitalanleger-            Nummer 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit\nMusterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005                      § 70 der Börsenzulassungsverordnung unverzüglich\n(BGBl. I S. 2437), das durch Artikel 12 des Gesetzes              nach“ durch das Wort „mit“ ersetzt und nach dem\nvom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden                Wort „Hauptversammlung“ die Wörter „nach § 30b\nist, werden nach dem Wort „Verkaufsprospektgesetz“                Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandels-\ndie Wörter „ , dem Vermögensanlagengesetz“ einge-                 gesetzes“ eingefügt.\nfügt.\n2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Quartals“ die Wör-\nArtikel 10                                ter „im elektronischen Bundesanzeiger“ eingefügt.\nÄnderung des\nEWR-Ausführungsgesetzes                                                   Artikel 15\nArtikel 115 Nummer 5 des EWR-Ausführungsgeset-\nzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436),                                 Änderung der\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. No-                             Vermögensanlagen-\nvember 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist,                         Verkaufsprospektverordnung\nwird aufgehoben.\nDie Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung\nArtikel 11                             vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464) wird wie folgt\ngeändert:\nÄnderung des\nTreuhandkreditaufnahmegesetzes                         1. In § 1 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Ver-\nkaufsprospektgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Ab-\nIn § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom\nsatz 2 des Vermögensanlagengesetzes“ ersetzt.\n3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190) werden die Wörter „Die\n§§ 41, 74 des Börsengesetzes und § 3 Nummer 1 des               2. § 2 wird wie folgt geändert:\nWertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezem-\nber 1990 (BGBl. I S. 2749) gelten“ durch die Wörter „§ 1           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes\ngilt“ ersetzt.                                                         aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-\nden Sätze ersetzt:\nArtikel 12\n„Das Deckblatt darf neben dem deutlichen\nÄnderung des                                         Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Ver-\nGerichtsverfassungsgesetzes                                    mögensanlagengesetzes keine weiteren In-\n§ 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungs-                         formationen enthalten, die diesen Hinweis\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             abschwächen. Der Verkaufsprospekt muss\n9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1                 ein Inhaltsverzeichnis haben.“\ndes Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                           bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nsetzt:\n„6. aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospekt-\ngesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensan-                       „Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Ver-\nlagengesetzes.“                                                       kaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis\ndarauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem\nArtikel 13                                         Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur\nÄnderung des                                         dann bestehen können, wenn die Vermö-\ngensanlage während der Dauer des öffent-\nFinanzmarktstabili-                                     lichen Angebots, spätestens jedoch inner-\nsierungsbeschleunigungsgesetzes                                   halb von zwei Jahren nach dem ersten öf-\nIn § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-                      fentlichen Angebot der Vermögensanlagen\nrungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008                          im Inland, erworben wird. Die wesentlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2501\ntatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zu-                      Provisionen geleistet werden, insbe-\nsammenhang mit der Vermögensanlage sind                           sondere Vermittlungsprovisionen oder\nin einem gesonderten Abschnitt darzustel-                         vergleichbare Vergütungen; dabei ist\nlen, der nur diese Angaben enthält. Es ist                        die Provision als absoluter Betrag anzu-\ninsbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risi-                    geben sowie als Prozentangabe in Be-\nken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital                       zug auf den Gesamtbetrag der angebo-\neinhergehen, sowie auf Risiken einer mögli-                       tenen Vermögensanlagen.“\nchen Fremdfinanzierung des Anteils durch              b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nden Anleger einzugehen.“\n„Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen\ncc) Im neuen Satz 6 werden nach den Wörtern                  Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergeb-\n„maximale Risiko“ die Wörter „an hervorge-               nis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Ab-\nhobener Stelle im Verkaufsprospekt“ einge-               satz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengeset-\nfügt.                                                    zes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                    Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das\nAnlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufü-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\ngen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagenge-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die                 setzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Pro-\nmit den Vermögensanlagen verbundenen                     spekts beizufügen.“\nRechte“ gestrichen.                                   c) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                    „Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwen-\neingefügt:                                               dungskontrolle beizufügen.“\n„1a. die Hauptmerkmale der Anteile der An-         4. In § 5 Nummer 3 werden die Wörter „und die von\nleger sowie abweichende Rechte der              der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestim-\nGesellschafter des Emittenten zum               mungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertra-\nZeitpunkt der Prospektaufstellung; so-          ges“ durch die Wörter „ , insbesondere zur Firma,\nfern ehemaligen Gesellschaftern An-             zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Ge-\nsprüche aus ihrer Beteiligung beim              sellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Ge-\nEmittenten zustehen, sind diese zu be-          schäftsführung,“ ersetzt.\nschreiben;“.                                 5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„Übernimmt der Emittent oder eine andere                 „1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der\nPerson die Zahlung von Steuern für den An-                   Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die\nleger, ist dies anzugeben;“.                                 das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                             der ausstehenden Einlagen auf das Kapital\n„4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die                 und die Hauptmerkmale der Anteile anzuge-\nbestimmungsgemäß Zahlungen an den                        ben;“.\nAnleger ausführen und an denen der Ver-           b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1\nkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-                 des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die Wör-\nInformationsblatt, der letzte veröffent-             ter „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengeset-\nlichte Jahresabschluss und der Lagebe-               zes“ ersetzt.\nricht zur kostenlosen Ausgabe bereitge-        6. § 7 wird wie folgt geändert:\nhalten werden;“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nee) Die Nummern 10 bis 12 werden wie folgt ge-\n„§ 7\nfasst:\nAngaben über\n„10. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-\nGründungsgesellschafter\nkaufsprospekt die für den Anleger ent-\ndes Emittenten und über die\nstehenden weiteren Kosten, insbeson-\nGesellschafter des Emittenten zum Zeit-\ndere solche Kosten, die mit dem Er-\npunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts“.\nwerb, der Verwaltung und der Veräuße-\nrung der Vermögensanlage verbunden              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind;                                              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-                  aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach\nkaufsprospekt, unter welchen Umstän-                         den Wörtern „die Gründungsgesell-\nden der Erwerber der Vermögensan-                            schafter“ die Wörter „und die Gesell-\nlagen verpflichtet ist, weitere Leistun-                     schafter zum Zeitpunkt der Prospekt-\ngen zu erbringen, insbesondere unter                         aufstellung“ eingefügt.\nwelchen Umständen er haftet und in-                    bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\nwieweit er Nachschüsse zu leisten hat,                       „von den Gründungsgesellschaftern“\nund                                                          die Wörter „und den Gesellschaftern\n12. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-                        zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-\nkaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe                         lung“ eingefügt.","2502       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „au-                       sellschafter“ eingefügt und wird das Wort\nßerhalb des Gesellschaftsvertrages“                      „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.\ndurch die Wörter „und den Gesell-                c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaftern zum Zeitpunkt der Prospekt-\naufstellung“ und der Punkt am Ende                  aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den\ndurch ein Semikolon ersetzt.                             Wörtern „der Gründungsgesellschafter“ die\nWörter „und der Gesellschafter zum Zeit-\nddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden                     punkt der Prospektaufstellung“ eingefügt.\nangefügt:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„4. die Eintragungen, die in Bezug auf\n„3. Unternehmen, die im Zusammenhang\nVerurteilungen wegen einer Straftat\nmit der Anschaffung oder Herstellung\nnach\ndes Anlageobjekts Lieferungen oder\na) den §§ 263 bis 283d des Straf-                         Leistungen erbringen.“\ngesetzbuchs,                              d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nb) § 54 des Kreditwesengesetzes,                   „(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher\nc) § 38 des Wertpapierhandelsge-                Art und Weise die Gründungsgesellschafter und\nsetzes oder                                  die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospekt-\naufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3\nd) § 369 der Abgabenordnung\ngenannten Unternehmen tätig sind.\nin einem Führungszeugnis enthal-                   (4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben\nten sind; das Führungszeugnis darf              darüber enthalten, in welcher Art und Weise die\nzum Zeitpunkt der Prospektaufstel-              Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter\nlung nicht älter als sechs Monate               zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung\nsein;\n1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögens-\n5. jede ausländische Verurteilung we-                   anlagen beauftragt sind;\ngen einer Straftat, die mit den in\nNummer 4 genannten Straftaten                   2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung\nvergleichbar ist, unter Angabe der                  stellen oder vermitteln;\nArt und Höhe der Strafe, wenn                   3. Lieferungen oder Leistungen im Zusammen-\nzum Zeitpunkt der Prospektaufstel-                  hang mit der Anschaffung oder Herstellung\nlung der Gründungsgesellschafter                    des Anlageobjekts erbringen.“\noder der Gesellschafter zum Zeit-         7. In § 8 Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie\npunkt der Prospektaufstellung nicht          folgt gefasst:\nDeutscher war; dies gilt jedoch nur,\n„3. Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren,\nwenn der Zeitraum zwischen dem\ndie einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage\nEintritt der Rechtskraft der Verurtei-\ndes Emittenten und die Vermögensanlage ha-\nlung und der Prospektaufstellung\nben können;\nweniger als fünf Jahre beträgt;\n4. Angaben über die laufenden Investitionen.“\n6. Angaben darüber, ob\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\na) über das Vermögen eines Grün-\ndungsgesellschafters oder eines           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nGesellschafters zum Zeitpunkt                   „(1) Der Verkaufsprospekt muss über die An-\nder Prospektaufstellung inner-               lagestrategie und Anlagepolitik der Vermögens-\nhalb der letzten fünf Jahre ein              anlagen angeben,\nInsolvenzverfahren eröffnet oder             1. für welche konkreten Projekte die Nettoein-\nmangels Masse abgewiesen                         nahmen aus dem Angebot genutzt werden\nwurde sowie                                      sollen,\nb) ein      Gründungsgesellschafter             2. welchen Realisierungsgrad diese Projekte be-\noder ein Gesellschafter zum                      reits erreicht haben,\nZeitpunkt der Prospektaufstel-\n3. ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausrei-\nlung innerhalb der letzten fünf\nchen und\nJahre in der Geschäftsführung\neiner Gesellschaft tätig war, über           4. für welche sonstigen Zwecke die Nettoein-\nderen Vermögen ein Insolvenz-                    nahmen genutzt werden.\nverfahren eröffnet oder mangels              Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung\nMasse abgewiesen wurde;                      der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die\n7. Angaben über frühere Aufhebungen                 dazu notwendigen Verfahren darzustellen und\neiner Erlaubnis zum Betreiben von               der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften\nBankgeschäften oder zur Erbrin-                 zu beschreiben.“\ngung von Finanzdienstleistungen              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Bundesanstalt.“                       aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“                     Ende durch einen Punkt ersetzt und folgen-\ndie Wörter „in Bezug auf die Gründungsge-                     der Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2503\n„Besteht das Anlageobjekt ganz oder teil-                         c) § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes\nweise aus einem Anteil an einer Gesell-                              oder\nschaft, so gelten auch diejenigen Gegen-                          d) § 369 der Abgabenordnung\nstände als Anlageobjekt, die diese Gesell-\nschaft erwirbt;“.                                                 in einem Führungszeugnis enthalten\nsind; das Führungszeugnis darf zum\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                  Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht\n„5. ob behördliche Genehmigungen erfor-                           älter als sechs Monate sein;\nderlich sind und inwieweit diese vorlie-                 4. jede ausländische Verurteilung wegen ei-\ngen;“.                                                       ner Straftat, die mit den in Nummer 3 ge-\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                  nannten Straftaten vergleichbar ist, unter\n„8. in welchem Umfang Lieferungen und                             Angabe der Art und Höhe der Strafe,\nLeistungen durch Personen erbracht                           wenn zum Zeitpunkt der Prospektauf-\nwerden, die nach den §§ 3, 7 oder 12                         stellung das Mitglied der Geschäftsfüh-\nzu nennen sind;“.                                            rung oder des Vorstands, eines Auf-\nsichtsgremiums oder eines Beirats nicht\ndd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden\nDeutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn\nSätze ersetzt:\nder Zeitraum zwischen dem Eintritt der\n„Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die                          Rechtskraft der Verurteilung und der Pro-\nKonditionen und Fälligkeiten anzugeben                            spektaufstellung weniger als fünf Jahre\nund in welchem Umfang und von wem diese                           beträgt;\nbereits verbindlich zugesagt sind. Darüber\n5. Angaben darüber, ob\nhinaus ist die angestrebte Fremdkapital-\nquote anzugeben und wie sich die Hebelef-                         a) über das Vermögen eines Mitglieds\nfekte auswirken.“                                                    der Geschäftsführung oder des Vor-\nstands, eines Aufsichtsgremiums\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\noder eines Beirats innerhalb der letz-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                            ten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren\n„anderen Vorschriften jeweils“ durch die Wörter                          eröffnet oder mangels Masse abge-\n„den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagenge-                                wiesen wurde sowie\nsetzes aufgestellten und“ und am Ende das Wort\n„oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.                                  b) ein Mitglied der Geschäftsführung\noder des Vorstands, eines Aufsichts-\nb) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-                              gremiums oder eines Beirats inner-\nfasst:                                                                   halb der letzten fünf Jahre in der Ge-\n„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag                               schäftsführung einer Gesellschaft tä-\nhöchstens zwei Monate vor der Aufstellung                            tig war, über deren Vermögen ein In-\ndes Verkaufsprospekts liegen darf.“                                  solvenzverfahren eröffnet oder man-\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                                gels Masse abgewiesen wurde;\nd) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der in                      6. Angaben über frühere Aufhebungen ei-\nSatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschlüsse“                           ner Erlaubnis zum Betreiben von Bank-\ndurch die Wörter „des in Satz 1 Nummer 1 ge-                          geschäften oder zur Erbringung von Fi-\nnannten Abschlusses“ ersetzt.                                         nanzdienstleistungen durch die Bundes-\nanstalt.“\ne) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Nummer 2“\ngestrichen.                                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                   aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„die nach Absatz 1 zu nennenden Personen“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „die Mitglieder der Ge-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              schäftsführung oder des Vorstands, der Auf-\n„2. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte                       sichtsgremien und der Beiräte des Emitten-\nsowie den Jahresbetrag der sonstigen                     ten“ ersetzt.\nGesamtbezüge, insbesondere der Ge-                  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nhälter, Aufwandsentschädigungen, Versi-\n„3. Unternehmen, die Lieferungen oder Leis-\ncherungsentgelte, Provisionen und Ne-\ntungen im Zusammenhang mit der An-\nbenleistungen jeder Art, die den Mitglie-\nschaffung oder Herstellung des Anlage-\ndern insgesamt zustehen, getrennt nach\nobjekts erbringen.“\nGeschäftsführung oder Vorstand, Auf-\nsichtsgremien und Beiräten;“.                    c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nund 4 eingefügt:\nbb) Die folgenden Nummern 3 bis 6 werden an-\ngefügt:                                                     „(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit\n„3. die Eintragungen, die in Bezug auf Verur-            die Mitglieder der Geschäftsführung oder des\nteilungen wegen einer Straftat nach                 Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte\ndes Emittenten auch an den in Absatz 2 Num-\na) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetz-             mer 1 bis 3 genannten Unternehmen in wesent-\nbuchs,                                          lichem Umfang unmittelbar oder mittelbar betei-\nb) § 54 des Kreditwesengesetzes,                    ligt sind.","2504          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben          S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8g\ndarüber enthalten, in welcher Art und Weise die        des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die Wörter „§ 7\nMitglieder der Geschäftsführung oder des Vor-          des Vermögensanlagengesetzes“ und die Wörter „§ 8f\nstands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des           Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die\nEmittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-          Wörter „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes“\nlung                                                   ersetzt.\n1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögens-\nanlagen beauftragt sind;                                                  Artikel 18\n2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung                                Änderung der\nstellen oder vermitteln sowie                                     Klageregisterverordnung\n3. im Zusammenhang mit der Anschaffung oder               In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverord-\nHerstellung des Anlageobjekts Lieferungen          nung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die durch\noder Leistungen erbringen.“                        Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I\nS. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                  „Verkaufsprospektgesetz“ die Wörter „ , dem Vermö-\ne) Der Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt ge-           gensanlagengesetz“ eingefügt.\nfasst:\nArtikel 19\n„(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben\nnach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter,                            Änderung des\ndie Prospektverantwortlichen, die Treuhänder                Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nund solche Personen enthalten, die nicht in den           § 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-\nKreis der nach dieser Verordnung angabepflich-         sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),\ntigen Personen fallen, die jedoch die Heraus-          das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. De-\ngabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts             zember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist,\noder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots           wird wie folgt geändert:\nder Vermögensanlage wesentlich beeinflusst ha-\n1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“\nben.“\ngestrichen.\n11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:             2. In Nummer 9 wird am Ende das Komma gestrichen\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im             und das Wort „oder“ angefügt.\nSinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1“ durch die            3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\nWörter „und Lagebericht nach § 24 des Vermö-               werden am Ende das Komma und das Wort „oder“\ngensanlagengesetzes“ ersetzt.                              gestrichen.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                      4. Nummer 11 wird aufgehoben.\n„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag             5. In dem Satzteil nach Nummer 10 werden die Wörter\nhöchstens zwei Monate vor der Aufstellung             „Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ durch die Wörter\ndes Verkaufsprospekts liegen darf;“.                  „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „und das fol-\nArtikel 20\ngende Geschäftsjahr“ durch die Wörter „und\ndie folgenden drei Geschäftsjahre“ ersetzt.                                 Änderung des\nd) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „min-                            Gesetzes zur Vorbeugung\ndestens für“ die Wörter „das laufende und“ ein-                        gegen missbräuchliche\ngefügt.                                                        Wertpapier- und Derivategeschäfte\nArtikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung ge-\nArtikel 16                            gen missbräuchliche Wertpapier- und Derivatege-\nschäfte vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt\nÄnderung der                             gefasst:\nWertpapierprospektgebührenverordnung\n„(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i Absatz 5 am\nIn der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Wertpapier-         1. Januar 2012 in Kraft, § 30i Absatz 1 bis 4 tritt am\nprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005                  26. März 2012 in Kraft.“\n(BGBl. I S. 1875), die durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1826) geändert wor-                                 Artikel 21\nden ist, wird in den Nummern 12 und 13 jeweils die\nAngabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.\nÄnderung des\nAnlegerschutz- und\nArtikel 17                                     Funktionsverbesserungsgesetzes\nArtikel 9 Absatz 3 des Anlegerschutz- und Funkti-\nÄnderung der                             onsverbesserungsgesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I\nWpÜG-Angebotsverordnung                           S. 538) wird wie folgt gefasst:\nIn § 2 Nummer 2a der WpÜG-Angebotsverordnung                   „(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am\nvom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt          1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I       und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011              2505\nNummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch-                   tragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Ver-\nstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die                tragsschluss der Versicherungsvermittler die für die\nArtikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.“           Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Kran-\nkenversicherung oder der Lebensversicherung an-\ngefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält,\nArtikel 22\nwie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei\nÄnderung des                                 gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ers-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                          ten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeit-\npunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die ver-\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                          einbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jah-\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des              re, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine ent-\nGesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427)                   gegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     dem Versicherungsunternehmen und dem Versiche-\nrungsvermittler ist unwirksam.“\n1. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 an-\ngefügt:\nArtikel 23\n„(7) Die Versicherungsunternehmen dürfen Ver-\nsicherungsvermittlern für den Abschluss von substi-                             Änderung des\ntutiven Krankenversicherungen in einem Geschäfts-                           Handelsgesetzbuchs\njahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Ver-\ngütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der                In § 8b Absatz 2 Nummer 7 des Handelsgesetzbuchs\nBruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen.           in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nDie Bruttobeitragssumme entspricht der über               mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zu-          zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011\nschlag gemäß Absatz 4a. Die in einem Geschäftsjahr        (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden nach dem\nfür den Abschluss von substitutiven Krankenversi-         Wort „Wertpapierhandelsgesetz“ die Wörter „oder dem\ncherungen an einen einzelnen Versicherungsvermitt-        Vermögensanlagengesetz“ eingefügt.\nler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten\nVorteile dürfen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme                                Artikel 24\ndes von ihm vermittelten Geschäfts nicht über-\nsteigen. Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte                           Änderung der\nAbschlussprovision und sonstige Vergütung darf                      Verordnung über das Schlichtungs-\n3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittel-           verfahren nach § 16 der Handwerksordnung\nten Vertrages nicht übersteigen.\nIn § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Schlich-\n(8) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über            tungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom\nden Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen           22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), die durch Artikel 28\neines Versicherungsvermittlers in Zusammenhang            Absatz 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I\nmit Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder        S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14\nsonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch,       Abs. 9“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 8“ ersetzt.\ngilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das\nVersicherungsunternehmen aufgrund eines solchen\nVertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige                                Artikel 25\nVergütung im Sinne des Absatzes 7. Eine Vergütung\nvon Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil\nÄnderung des\ndarf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn               Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\ndie vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungs-            Dem § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\nunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der         zes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) wird folgender\nAufwendungen geführt haben.                               Absatz 4 angefügt:\n(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4          „(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung\noder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinba-            oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes be-\nrung zwischen dem Versicherungsunternehmen und            dürfen die in § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapier-\ndem Versicherungsvermittler ist unwirksam.“               handelsgesetzes genannten Unternehmen einer Er-\n2. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:                laubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht (Bundesanstalt). Für Berechtigungen, die nicht\n„(5) Die Versicherungsunternehmen müssen si-           in Form eines Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Ab-\ncherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung        satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommis-\neines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,            sion vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richt-\nwenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß                linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und\n§ 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes          des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für\nhandelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leis-       Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die\ntungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versiche-          Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumen-\nrungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistel-         ten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser\nlung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsver-           Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) versteigert","2506          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nwerden, bedürfen zur Gebotseinstellung im Namen der                                         Artikel 26\nKunden ihres Hauptgeschäftes auch\n1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwe-                                     Inkrafttreten\nsengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 des                   (1) Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27\nKreditwesengesetzes erteilt worden ist, und                    Absatz 2, Artikel 3 Nummer 5, 7 und 8 Buchstabe b\n2. nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes              bis e und Nummer 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9\ntätige Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 32             § 34g und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19\ndes Kreditwesengesetzes erteilt worden ist,                    bis 21, 24 und 25 treten am Tag nach der Verkündung\neiner Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Erlaubnis wird             in Kraft.\nerteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des\n(2) Artikel 22 tritt am 1. April 2012 in Kraft.\nArtikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010\nerfüllt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer                  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-                Absatzes 4 am 1. Juni 2012 in Kraft.\nsetzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden,\nwelche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 3 aus-                 (4) Artikel 5 tritt im Übrigen am 1. Januar 2013 in\nschließen würden.“                                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}