{"id":"bgbl1-2011-63-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":63,"date":"2011-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz  EinsatzVVerbG)","law_date":"2011-12-05T00:00:00Z","page":2458,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2458        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nGesetz\nzur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen\n(Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG)\nVom 5. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  werden, wenn dadurch Nachteile für die Umset-\nsen:                                                               zung des Förderungsplans oder für die Einglie-\nderung vermieden werden können.“\nArtikel 1                               b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“\nÄnderung des                                  durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nSoldatenversorgungsgesetzes                         c) Folgender Satz wird angefügt:\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                 „Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                     Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes                 trag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4\nvom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert                   nicht anzuwenden.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2 und 3“ werden\na) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unter-            durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4“\nabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:                         ersetzt.\n„1. Hinterbliebene von Soldaten                          b) Folgender Satz wird angefügt:\nauf Zeit und von Soldaten,\n„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf\ndie Wehrdienst nach dem\nWitwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-\nWehrpflichtgesetz oder nach\ntrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwen-\ndem Vierten Abschnitt des\nden.“\nSoldatengesetzes leisten      §§ 41 bis 42a“.\n4. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unter-\nabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                      a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3“\n„3. Familienzuschlag und Aus-\nersetzt.\ngleichsbetrag                 § 47“.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n2. § 11 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-\n„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für                  trag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1\nsechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen                  und 2 nicht anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011               2459\n5. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  (5) Neben einer Versorgung nach diesem Para-\ngrafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.\n„Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung\nnach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten                     (6) Die Witwe und die Waisen gelten für die An-\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-           wendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen\nden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und               eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand.“\njeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedau-           9. § 44 wird wie folgt geändert:\nert haben.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Un-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6\nterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:                                 Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 11 Ab-\n„1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit                        satz 6 Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt.\nund von Soldaten, die Wehrdienst nach dem                    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nWehrpflichtgesetz oder nach dem\n„Ist ein Soldat auf Zeit während einer beson-\nVierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.\nderen Auslandsverwendung nach § 63c\n7. § 41 wird wie folgt geändert:                                          Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Stirbt ein Soldat,                   Personen, die im Falle des Todes des\nder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflicht-                       Verschollenen nach § 42a Witwen- oder\ngesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit“ durch                  Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag er-\ndie Wörter „Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein                    halten würden, diese Leistungen anstelle der\nSoldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-                     Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach\nsetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Sol-                      Satz 1 an andere Personen werden daneben\ndatengesetzes leistet,“ ersetzt.                                   nicht gezahlt.“\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Wehr-\ndienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes                      „(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend,\nleistet“ durch die Wörter „der Wehrdienst nach                wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem\ndem Wehrpflichtgesetz leistet“ ersetzt.                       Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Ab-\nschnitt des Soldatengesetzes leistet, während\n8. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:                         einer besonderen Auslandsverwendung nach\n„§ 42a                                    § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist.“\n(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der    10. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach               a) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.\ndem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet            b) Folgender Satz wird angefügt:\noder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer\nArt nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset-                  „Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an\nzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls                  die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4,\nnach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehr-                  § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des\ndienstverhältnisses oder während eines unmittelbar                § 53.“\nvorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der ge-           11. In § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den\nnannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses        Wörtern „§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes“\nAbschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe                 die Wörter „oder den Fällen des § 42a dieses\nder folgenden Absätze anzuwenden.                             Gesetzes“ eingefügt.\n(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.                12. In § 59 Absatz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3“\n(3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten ent-\nersetzt.\nsprechend.\n13. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unter-\nhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines             a) In Nummer 1 wird die Angabe „80 000“ durch\nBerufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines                 die Angabe „150 000“ ersetzt.\nDienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfall-          b) In Nummer 2 wird die Angabe „60 000“ durch\nruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses                      die Angabe „100 000“ ersetzt.\nGesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des                  c) In Nummer 3 wird die Angabe „20 000“ durch die\nBeamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn                   Angabe „40 000“ ersetzt.\ner nicht gestorben, sondern am Todestag wegen\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „10 000“ durch\nDienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den\ndie Angabe „20 000“ ersetzt.\nRuhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1\nund § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstor-           14. § 63a wird wie folgt geändert:\nbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung,               a) In Absatz 1 wird die Angabe „80 000“ durch die\ntreten an deren Stelle für die Berechnung der Ver-                Angabe „150 000“ ersetzt.\nsorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungs-                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet\nwar. Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Lauf-                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 000“\nbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das                           durch die Angabe „100 000“ ersetzt.\nWitwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbei-                    bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000“\ntrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.                         durch die Angabe „40 000“ ersetzt.","2460          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000“                       aa) Die Wörter „Absätze 1 bis 3“ werden durch\ndurch die Angabe „20 000“ ersetzt.                            die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.\n15. Dem § 63b Absatz 3 werden folgende Sätze ange-                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfügt:\n„Ist der andere Angehörige des Geschäfts-\n„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung\nbereichs des Bundesministeriums der Vertei-\ndes Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische\ndigung an den Folgen des Einsatzunfalls\nPerson abgetreten worden, wird der Ausgleich für\ngestorben und hat er eine Ausgleichszah-\ndie ausgefallene Versicherung an diese juristische\nlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die\nPerson gezahlt, wenn die Abtretung durch den Sol-\nAusgleichszahlung dem hinterbliebenen\ndaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von\nEhegatten und den nach diesem Gesetz ver-\nZahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des\nsorgungsberechtigten Kindern zu.“\nWohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entspre-\nchend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld-               d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\noder Restkreditversicherung von Selbstständigen,\ndie zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebs-        18. Dem § 86a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neinrichtungen abgetreten worden ist.“                          „Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder\n16. § 63c wird wie folgt geändert:                                 einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangs-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               gebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.“\nfügt:                                                  19. Dem § 97 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„(2a) Das Bundesministerium der Verteidi-\n„In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 ent-\ngung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-\nsprechend.“\ndesministerium für Gesundheit und dem Bun-\ndesministerium für Arbeit und Soziales unter\nBeachtung des Stands der Erkenntnisse der me-                                    Artikel 2\ndizinischen Wissenschaft durch Rechtsverord-                                 Änderung des\nnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet                        Beamtenversorgungsgesetzes\nwird, dass eine Posttraumatische Belastungs-\nstörung oder eine andere in der Rechtsverord-             Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nnung zu bezeichnende psychische Störung                Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\ndurch einen Einsatzunfall verursacht worden ist.       S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nEs kann bestimmen, dass die Verursachung               14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden\ndurch einen Einsatzunfall nur dann vermutet            ist, wird wie folgt geändert:\nwird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaff-\n1. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat\nund dabei von einem bewaffneten Konflikt                   „Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland\nbetroffen war oder an einem solchen Konflikt               nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Voll-\nteilgenommen hat.“                                         endung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Dop-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    pelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\nwerden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindes-\n„Die Einsatzversorgung umfasst\ntens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage\n1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),          gedauert haben.“\n2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen          2. § 43 wird wie folgt geändert:\n(§ 63b),\n3. das Unfallruhegehalt (§ 63d),                           a) In Absatz 1 wird die Angabe „80 000“ durch die\nAngabe „150 000“ ersetzt.\n4. die einmalige Entschädigung (§ 63e) und\n5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Status-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngruppen (§ 63f).“                                         aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 000“ durch\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4“                    die Angabe „100 000“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000“ durch\n17. § 63f wird wie folgt geändert:                                       die Angabe „40 000“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000“ durch\naa) In Satz 1 wird die Angabe „15 000“ durch die                  die Angabe „20 000“ ersetzt.\nAngabe „30 000“ ersetzt.\n3. Dem § 43a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „3 000“ durch die\nAngabe „6 000“ und die Angabe „250“ durch             „Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des\ndie Angabe „500“ ersetzt.                             Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Per-\ncc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die An-             son abgetreten worden, wird der Ausgleich für die\ngabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.            ausgefallene Versicherung an diese juristische Per-\nson gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zah-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie               lungspflichten auf Grund der Finanzierung des\nfolgt geändert:                                            Wohneigentums freizustellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011            2461\nArtikel 3                                   cc) In Satz 8 werden die Wörter „in ihrem Ge-\nÄnderung des                                         schäftsbereich“ gestrichen.\nEinsatz-Weiterverwendungsgesetzes                    4. In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die\nDas Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-               Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe „30 Pro-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch           zent“ ersetzt und werden jeweils die Wörter „in ih-\nArtikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009                rem Geschäftsbereich“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt         5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Pro-\ngeändert:                                                        zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und\n1.   In § 6 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch           werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-\ndas Wort „sechs“ ersetzt.                                   desministeriums des Innern“ gestrichen.\n1a. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Pro-           6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „und weiterver-\nzent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.                wendet“ gestrichen.\n2.   § 8 wird wie folgt geändert:                             7. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“          a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und wer-\n„Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte\nden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-\nzeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwen-\ndesministeriums der Verteidigung“ gestrichen.\ndet und erleiden sie während dieser Beschäfti-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            gung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbe-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verlei-               reich zuständig, dem die Beschäftigten vor der\nhung eines Amtes“ gestrichen.                            Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört\nhaben.“\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „80 000“ durch die\n„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für                Angabe „150 000“ ersetzt.\ndie Einstellung in ein höheres Amt als das\nEingangsamt gelten entsprechend.“                 8. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „im Geschäfts-                                     „§ 22\nbereich des Bundesministeriums der Vertei-                              Übergangsregelung\ndigung“ gestrichen.\n(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , und             einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen ver-\ndass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem              gleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der              zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt\nVerteidigung angehören, in ihrem bisherigen              dieses Gesetz entsprechend.\nGeschäftsbereich weiter zu verwenden sind“\ngestrichen.                                                 (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor\ndem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet\n3.   § 11 wird wie folgt geändert:\nworden ist, ist es\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Ab-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“                   satz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheb-\ndurch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und                lich, wann die Schädigung erkannt worden ist,\nwerden die Wörter „in ihrem Geschäftsbe-\nreich“ gestrichen.                                   2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheb-\nlich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr\nbb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:                           als zehn Jahre vergangen sind.\n„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für               (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maß-\ndie Einstellung in ein höheres Amt als das           gaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung\nEingangsamt gelten entsprechend.“                    auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhält-\ncc) In Satz 10 werden die Wörter „in ihrem Ge-           nis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder\nschäftsbereich“ gestrichen.                          beendet worden ist und die Geschädigten sich zu\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“          diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1\ndurch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und                in der Schutzzeit befunden hätten.\nwerden die Wörter „in deren Geschäftsbereich“\ngestrichen.                                                                        § 23\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     Zuständiger Geschäftsbereich\naa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“                  Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz er-\ndurch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und            folgt\nwerden die Wörter „in ihrem Geschäftsbe-             1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im\nreich“ gestrichen.                                       Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nbb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:                           Verteidigung,\n„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für            2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im\ndie Einstellung in ein höheres Amt als das               Geschäftsbereich des Bundesministeriums des\nEingangsamt gelten entsprechend.“                        Innern,","2462          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\n3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich,                                  Artikel 5\nin den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt\nÄnderung der\ndes Einsatzunfalls abgeordnet waren, und\nDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die\nEinsatzgeschädigten angehören.                           Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\nFür Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1           2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des\ngilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie,           Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-\nwenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Bundesministeriums der Verteidigung angehö-\nren, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzu-       1. Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt\nverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete                   gefasst:\nBeschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen                                   „Siebter Abschnitt\nDienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums,                                        Meldung von\ndem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst                   Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten,\nangehört haben.“                                                        Zeiten des Wehr- und Zivildienstes\nund Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“.\nArtikel 4                            2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\nÄnderung des                                                         „§ 40a\nSoldatengesetzes\nZeiten einer\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                         besonderen Auslandsverwendung\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I             (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder\nS. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume,\nfür die die Voraussetzungen für Zuschläge an Ent-\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\ngeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslands-\n„§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatz-              verwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozi-\nversorgungs-Verbesserungsgesetzes“.                   algesetzbuch vorliegen.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten\nentsprechend.“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit                                 Artikel 6\nsowie bei Ernennungs- und Verwendungsent-\nscheidungen kann ein geringeres Maß der körper-                                Änderung des\nlichen Eignung verlangt werden, soweit die Ein-                    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nschränkung der körperlichen Eignung zurückzu-              Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nführen ist auf                                          Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des             chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n§ 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3         3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\ndes Soldatenversorgungsgesetzes oder                23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Ab-\nsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung           a) Nach der Angabe zu § 76d wird folgende Angabe\nvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es             eingefügt:\nsei denn, dass der Ausschluss eine unbillige\nHärte bedeuten würde.“                                          „§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten\neiner besonderen Auslandsverwendung“.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 186 wird folgende Angabe\n„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wieder-             eingefügt:\neinstellung früherer Soldaten, denen kein An-\nspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsge-                    „§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsver-\nsetz zusteht.“                                                            wendung im Nachversicherungszeit-\nraum“.\n3. Folgender § 99 wird angefügt:\nc) Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst:\n„§ 99\n„§ 188    Beitragszahlung für Zeiten einer beson-\nÜbergangsvorschrift aus Anlass des                                 deren Auslandsverwendung“.\nEinsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes\nd) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe\n§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend,\neingefügt:\nwenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit\nvom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verur-                  „§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonde-\nsacht worden ist.“                                                           ren Auslandsverwendung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011             2463\ne) Die Angabe zu § 212a wird wie folgt gefasst:               ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine\nentsprechende Bescheinigung. Der Träger der Ren-\n„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und\ntenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185\nMeldungen für sonstige Versicherte,\nAbsatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten\nNachversicherte und für Zeiten einer be-\nnach Satz 1.\nsonderen Auslandsverwendung“.\n(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an\n2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neine berufsständische Versorgungseinrichtung nach\na) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch              § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Ab-\nein Komma ersetzt.                                       satz 3 an die berufsständische Versorgungseinrich-\nb) Der Nummer 8 wird das Wort „und“ angefügt.                 tung zu zahlen.“\nc) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:                       6. § 188 wird wie folgt gefasst:\n„9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer                                  „§ 188\nbesonderen Auslandsverwendung“.                                        Beitragszahlung für\n3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt:                       Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung\n„§ 76e                                 (1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten ei-\nner besonderen Auslandsverwendung nach § 76e\nZuschläge an Entgeltpunkten                     zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen,\nfür Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung              wenn Versicherte die in § 76e genannten Vorausset-\n(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwen-           zungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen,\ndung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversor-                  frühestens nach Beendigung der jeweiligen beson-\ngungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamten-                deren Auslandsverwendung. Für die Höhe der Bei-\nversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011                  träge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des\nwerden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn            Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nwährend dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen         dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fäl-\nund nach dem 30. November 2002 insgesamt                      ligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückstän-\nmindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen                digen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden\nAuslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununter-            Rechengrößen anzuwenden sind.\nbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.                       (2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung\n(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für          der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslands-\njeden Kalendermonat der besonderen Auslandsver-               verwendung können das Bundesministerium der\nwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten                 Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung\njeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedau-              Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung\nert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entspre-           bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums\nchende Anteil zugrunde gelegt.“                               für Arbeit und Soziales.\n4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   (3) Für Mitglieder von berufsständischen Versor-\ngungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer\na) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch\nbesonderen Auslandsverwendung an die berufs-\nein Komma ersetzt.\nständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der\nb) In Nummer 9 wird das Wort „Zuschläge“ durch                Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Ab-\ndas Wort „Zuschlägen“ und wird der Punkt am              satz 1 zu entrichten gewesen wären.“\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.\n7. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:\nc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n„§ 192a\n„10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten ei-\nMeldepflicht für\nner besonderen Auslandsverwendung.“\nZeiten einer besonderen Auslandsverwendung\n5. Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt:\n(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwen-\n„§ 186a                              dung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach\nZeiten einer                           § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium\nbesonderen Auslands-                         der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle\nverwendung im Nachversicherungszeitraum                 zu melden.\n(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsver-              (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches\nwendung nach § 76e in einem Nachversicherungs-                gelten entsprechend.“\nzeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass        8. § 212a wird wie folgt geändert:\ndie Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nerst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für\ndie Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt                                       „§ 212a\nentsprechend.\nPrüfung\n(2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversiche-                          der Beitragszahlungen\nrung die im Nachversicherungszeitraum liegenden                             und Meldungen für sonstige\nZeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit,                         Versicherte, Nachversicherte und für\nfür die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu                 Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“.","2464         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die               dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend\nStellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonde-          ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.“\nren Auslandsverwendung zu zahlen haben.“\nArtikel 8\nArtikel 7                                                 Bekanntmachungserlaubnis\nÄnderung des\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nWortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes und den\nNach § 94 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialge-                 Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in\nsetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1             der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\ndes Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),                 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni\n2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgen-                                         Artikel 9\nder Absatz 2a eingefügt:\nInkrafttreten\n„(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genann-\nten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahres-                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\narbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}